Expertise bezüglich des 36-seitigen „Fachpsychologischen Gutachten“ des Diplom-Psychologen Udo Lünebrink alias „Fachpsychologisches Institut Udo Lünebrink“ vom 14.11.2008
Familiensache: Frau X (Mutter) und Herr X (Vater)
Kind: A (Tochter), geboren am ... .2004
Amtsgericht Krefeld - Geschäftsnummer: 64 F 36/06
Richter Laurs
Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel
...
Beweisfrage laut Beschluss vom 29.01.2008:
In der Familiensache
X gegen X
soll betreffend der minderjährigen
A
ein schriftliches familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:
Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten?
Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Udo Lünebrink, Stadtgarten 13, 47798 Krefeld
I. Vorbemerkung
1. Das Gericht bestimmte laut Beweisfrage zum Sachverständigen:
Udo Lünebrink, Stadtgarten 13, 47798 Krefeld
Das vorliegende Gutachten ist aber laut Deckblatt des Gutachtens nicht von Herrn Lünebrink erstellt, sondern von einem „Fachpsychologischen Institut Udo Lünebrink". Hätte das Gericht aber ein „Fachpsychologisches Institut Udo Lünebrink“ als Sachverständigen bestimmen wollen, so hätte dies in der Beweisfrage gestanden. Tatsächlich ist die Bestimmung eines Institutes, also einer juristischen Person, nach der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen und es ist nicht erkennbar, dass eine solche Beauftragung rechtlich zulässig wäre. Bleibt schließlich die Erklärung, dass das von Herrn Udo Lünebrink unterzeichnete 36-seitigen Schriftstück nicht von einem „Fachpsychologischen Institut Udo Lünebrink" erstellt ist, welches es vermutlich auch nur in der Phantasie des Herrn Udo Lünebrink gibt.
2. Das Gericht beauftragt den Diplom-Psychologen Udo Lünebrink mit der Erstellung eines schriftlichen „familienpsychologischen Sachverständigengutachten“. Statt jedoch wie beauftragt, ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten anzufertigen, liefert Herr Lünebrink dem Gericht ein nicht angefordertes fachpsychologisches Gutachten. Wieso Herr Lünebrink meint, sich nicht an den gerichtlichen Auftrag halten zu müssen erscheint erklärungsbedürftig. Meint Herr Lünebrink etwa, der beauftragende Richter Laurs wäre nicht in der Lage einen ordnungsgemäßen Beweisbeschluss zu formulieren, so dass es Aufgabe des vom Gericht als Hilfskraft bestimmten Udo Lünebrink wäre, den Richter stillschweigend zu korrigieren? Dabei ist es nach §407a ZPO Pflicht eines Gutachters, beim Gericht eine Klärung herbeizuführen, sobald der Gutachter Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages hat.
Zivilprozessordnung
§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen
(1) ...
(2) ...
(3) Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen.
3. Herr Lünebrink formuliert die Beweisfrage des Gerichtes um, aus „am besten“ macht er „am meisten“ (vergleiche Gutachten S. 3).
4. Herr Lünebrink benötigt zur Erstellung seines 36-seitigen „Fachpsychologischen Gutachten“ neuneinhalb Monate und empfiehlt dem Gericht schließlich, dem Vater das Sorgerecht nach §1671 BGB zu entziehen. Ob solcherart elterlicher Ent-sorgung im Interesse der vierjährigen Tochter liegt, darf bezweifelt werden. Schließlich hat man noch kein gesundes Kind getroffen, dem daran gelegen ist, dass einem seiner beiden Eltern die nach Grundgesetz Artikel 6 auferlegte elterliche Verantwortung entzogen wird.
5. Der Unterzeichnende hat sich bereits in vier früheren Verfahren an den Amtsgerichten Nettetal, Krefeld, Kempen und Köln mit Gutachten des Herrn Udo Lünebrink kritisch auseinandergesetzt.
Siehe hierzu:
http://www.system-familie.de/gutachten_udo_luenebrink_011017.htm
http://www.system-familie.de/gutachten_udo_luenebrink_020318.htm http://www.system-familie.de/gutachten_udo_luenebrink_020624.htm http://www.system-familie.de/gutachten_udo_luenebrink_021129.htm
Einige der damals geäußerten Kritikpunkte können auch aktuell moniert werden.
II. Allgemeines
Mit gerichtlichem Vergleich vom 21.07.2005 einigten sich die Eltern ihre Tochter im Wechselmodell (Paritätmodell) zu betreuen. Trotz nachfolgender Differenzen zwischen den Eltern wird diese Betreuungsmodell bis zum heutigen Tage erfolgreich praktiziert.
Frau X, die Mutter von A stellte am 28.09.2005 beim Amtsgericht Krefeld den Antrag, Herrn X dem Vater der gemeinsamen Tochter A, das Sorgerecht zu entziehen (64 F 355/05). Vom damals verfahrensführenden Richter Müller wurde der Antrag der Mutter mit Beschluss vom 12.01.2006 abgewiesen. In der Begründung des Gerichtes heißt es dazu u.a.
„Der Antrag der Mutter ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen, ist nicht begründet.“
Das Gericht sah also keine Gründe, die einen Sorgrechtsentzug nach §1671 BGB oder §1666a BGB gerechtfertigt hätten. Beschwerde gegen den Beschluss wurde seitens von Frau X nicht eingelegt. Durch den Beschluss vom 12.01.2006 wurde so ein rechtlicher Status festgeschrieben, der hinsichtlich nachfolgender Anträge nicht nach §1671 BGB zu behandeln ist, sondern durch den, eine wesentlich höhere Hürde für den Entzug der elterlichen Sorge setzenden §1696 BGB.
§ 1696 BGB (Änderung und Prüfung von Anordnungen des Vormundschafts- und Familiengerichts)
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
(2)...
Mit Datum vom 13.11.2006, nur 10 Monaten nach dem ablehnenden Beschluss des Amtsgerichtes reichte Frau X über ihre Rechtsanwältin beim Amtsgericht Krefeld erneut einen Antrag ein, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, wobei Frau X dabei, so weit ersichtlich, keine Argumente vorträgt, die geeignet wären, gemäß §1696 BGB, eine von der vorherigen Beschlusslage des Gerichtes abweichende Entscheidung herbeizuführen. Sie trug dabei lediglich vor, dass der gerichtlich erzielte Vergleich der Eltern, hinsichtlich der Betreuung ihrer Tochter ein Wechselmodell zu praktizieren, dem Kindeswohl nicht förderlich sei, da das Kind „unbedingt einen festen Wohnsitz haben muss“ und „die ständige Übergabe an Mutter oder Vater“ dem Kind keinen Halt gäbe. Die Mutter machte für die Begründung ihres Antrages weiter geltend, dass die Tochter den Wunsch geäußert habe, „bei der Mutter zu bleiben“ (Antrag S. 2). Zudem trug die Mutter vor, dass es nicht möglich wäre, „das gemeinsame Sorgerecht aufrecht zu erhalten, da die Eltern in grundlegenden Erziehungsfragen unterschiedlicher Auffassung“ wären, etc. (Antrag S. 3).
Dieser Vortrag erscheint mit Sicherheit nicht als ausreichend, um die hohe Hürde für den Entzug der elterlichen Sorge setzenden §1696 BGB zu überwinden. Dennoch nahm der zwischenzeitlich mit dem Verfahren neu befasste Richter Laurs den Antrag von Frau X offenbar zum Anlass, die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag zu geben. Richter Laurs stellte dem beauftragten Diplom-Psychologen Udo Lünebrink dabei folgende Beweisfrage:
Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten?
Diese Frage ist allerdings eine juristische Frage und somit nicht von einem wie auch immer qualifizierten „Sachverständigen“ zu beantworten, sondern vom Richter selbst, wobei der Richter die Vorgabe des §1696 BGB beachten muss, nach der für eine Abänderung des Gerichtsbeschlusses vom 12.01.2006 „triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe“ vorliegen müssen.
Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines Gutachtens unter der oben zitierten Beweisfrage sicher nicht gerechtfertigt, denn in dem Antrag von Frau X vom 13.11.2006 werden solche, für eine Abänderung des Beschlusses vom 12.01.2006 nach §1696 BGB geforderten „triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe“ - so weit vom Unterzeichnenden zu sehen - nicht vorgetragen. Im übrigen findet sich in der von Richter Laurs dem Diplom-Psychologen Udo Lünebrink vorgelegten Beweisfrage auch keine Bezugnahme auf §1696, so dass dem Gutachter die erforderliche gerichtliche Orientierung fehlt und er - wie geschehen - juristischer Feinheiten offenbar mehr oder weniger unkundig - sich irriger Weise an §1671 BGB orientierend und auf die Suche nach dem „besseren“ und dem „schlechteren Elternteil“ begibt, wobei Herr Lünebrink dann meint, dem von ihm als minderwertigen Elternteil erkorenen Elternteil, hier dem Vater, solle das Sorgerecht entzogen werden.
Andererseits kann man auf Grund des Fehlens einer entsprechenden richterlichen Vorgabe meinen, Richter Laurs habe selbst die maßgebliche Vorgabe des §1696 BGB nicht erfasst, denn sonst hätte er seine Beweisfrage sicher so geschrieben:
Gibt es triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührende Gründe, die eine Abänderung der durch Beschluss des Familiengerichtes vom 12.01.2006 festgestellten Sorgerechtsregelung rechtfertigen könnten?
Der Diplom-Psychologen Udo Lünebrink bemerkte im folgenden offenbar nicht, dass ihm mit der richterlichen Frage nach einer „Sorgerechtsregelung“ eine originär juristische Beweisfrage vorgegeben wurde, deren Beantwortung dem Gericht obliegt, nicht aber einem als Gutachter ernannten Diplom-Psychologen, der sich nicht zu juristischen Feststellungen zu äußern hat, sondern zu Feststellungen, die seinem Kompetenzgebiet zuzurechnen sind, hier also in erster Linie zu psychologischen Fragen im Kontext der Trennungsfamilie, der Mutter, dem Vater und der gemeinsamen Tochter.
Diese Tatsache scheint Herr Udo Lünebrink nicht erfasst zu haben, sonst hätte er sicher das Gericht um Klärung und Neufassung der Beweisfrage gebeten.
Herr Udo Lünebrink hat offenbar auch nicht die durch §1696 vorgegebene Einschränkung verstanden, womöglich ist sie ihm auch unbekannt, sonst hätte er sich mit der Frage, ob es „triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe“ gibt, die eine Aufhebung des Beschlusses vom 12.01.2006 rechtfertigen könnten, sicher auseinandergesetzt. In seinem 36-seitigen als „Fachpsychologisches Gutachten“ bezeichneten Schriftstück findet man eine Auseinandersetzung vor diesem Hintergrund aber nicht.
III. Vorschlag des Gutachters dem Vater das Sorgerecht zu entziehen
Der Diplom-Psychologe Udo Lünebrink empfiehlt dem Gericht in seinem Schriftstück, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Seinen Vorschlag zum radikalen Eingriff in die verfassungsrechtlich nach Artikel 6 postulierte Elternpflicht des Vaters umschreibt Herr Udo Lünebrink euphemistisch so:
„Es wird die Empfehlung gebeben, der Kindesmutter Frau X, die elterliche Sorge für das Kind A, geb. .... .2004, zu übertragen.“
Herr Udo Lünebrink schreibt dann unter der Überschrift „Begründung“:
„Diese Empfehlung entspricht dem Kindeswohl am meisten.“ (Gutachten S. 35)
Der Satz „Diese Empfehlung entspricht dem Kindeswohl am meisten.“ ist allerdings keine Begründung, wie Herr Lünebrink mit der Einordnung unter der Überschrift „Begründung“ suggeriert, sondern eine Behauptung. Man hofft nun, wenigstens in den nachfolgenden Sätzen des Herrn Lünebrink eine Begründung seiner Empfehlung, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, zu finden. Wie schon dargestellt, müsste eine solche Begründung auch der hohen Hürde des §1696 BGB genügen. Wir finden allerdings in dem weiteren Vortrag des Herrn Lünebrink nur Argumente, die bei guten Willen bestenfalls zugunsten der Mutter sprechen, so etwa, dass sich „A in ihrem Verhalten und ihren Einstellungen vorrangig an Frau X“ orientieren und die „Art und Weise wie die Mutter mit ihr umgeht“ akzeptieren würde (Gutachten S. 36). Frau X wäre auch, so Herr Lünebrink, die „Hauptbezugsperson“ des Kindes.
Allerdings wird auch der Vater der Ordnung halber ein wenig gelobt. „Die Beziehung zu ihrem Vater ist emotional eng und positiv“, schreibt Herr Lünebrink - und weiter: „Herr X ist für A eine sehr wichtige Bezugsperson. Offenbar kritisch wertend trägt Herr Lünebrink vor, dass A „im Gegensatz zur Mutter nicht im Zentrum der Aufmerksamkeit“ des Vaters stünde.
Weitere von ihm vermutete Gründe trägt der Gutachter nicht vor, so dass man sich verwundert die Augen reibt und fragt, wie kann Herr Lünebrink auf Grund einer derart dürftigen empirischen Basis einen derart tiefen gerichtlichen Eingriff in die nach Artikel 6 Grundgesetz verankerte elterliche Sorgepflicht vorschlagen? Zudem diskutiert Herr Lünebrink nicht die Frage, in wie weit die von ihm behauptete zentrale Rolle des Kindes im Leben der Mutter nicht auf einer am Kindeswohl orientierten Perspektive der Mutter beruht, sondern womöglich als eine Überbehütung (Overprotectnes) gesehen werden kann, um bestimmte defizitäre Bereiche im Leben der Mutter zu kompensieren. Dass die Mutter den Vater gegenüber dem Gutachter als „Arschloch“ tituliert, erscheint zudem nicht als Ausdruck ausreichender mütterlicher Bindungstoleranz, und wenn die Mutter dann in ihrem Antrag vom 13.11.2006 behauptet „Die Antragstellerin wird auch eine hohe Bindungstoleranz zeigen“, dann erscheint dies mehr als unglaubhaft.
Die Beweisfrage des Gerichtes „Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten?“ beantwortet Herr Lünebrink nicht. Statt dessen gibt der Diplom-Psychologen Udo Lünebrink die Empfehlung ab, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen (vergleiche Gutachten S. 35).
Hier sind nun die vielfältigsten Antworten möglich, vom Erhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge, so wie im Grundgesetz Artikel 6 als primäre Bestimmung gesetzt, bis hin zu einem teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge für einen oder beide Elternteile nach §1666a BGB bei vorheriger Intervention nach §1666 BGB.
§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)... (3)... (4)...
§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Eine Diskussion der für das weitere Vorgehen des Gerichtes relevanten Möglichkeiten der Gestaltung der elterlichen Sorge nimmt Herr Lünebrink nicht vor, so dass man meinen könnte, dass er sich außer einem Sorgerechtsentzug für einen Elternteil keine andere rechtliche Regelung vorstellen kann. Dies erscheint allerdings für einen Diplom-Psychologen, der seit Jahren als Gutachter in familiengerichtlichen Verfahren beauftragt wird, als äußerst dürftig. Der Unterzeichnende fragt sich daher, ob Herr Udo Lünebrink angesichts der fehlenden Diskussion der zur Verfügung stehenden Alternativen, die Kompetenz hat, die man von einen familiengerichtlich tätigen Gutachter sicher verlangen darf.
Ob der von Herrn Udo Lünebrink dem Gericht empfohlene Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB oder §1666 BGB erfolgen sollte, dazu trägt Herr Lünebrink nicht vor. Möglicherweise meint Herr Lünebrink, das solle der verfahrensführende Richter Laurs sich doch bitte selbst aussuchen. Konsequent zu Ende gedacht hieße das vielleicht, der Diplom-Psychologe Udo Lünebrink meine, Richter Laurs sollte sich im übrigen selbst mit dem Fall beschäftigen und die nötigen Informationen zusammentragen, ihm als Diplom-Psychologe stünde es nicht an, sich mit derart irdischen Aufgaben zu beschäftigen.
Doch vielleicht liegt die fehlende Unterscheidung des Udo Lünebrink auch an der fehlenden Vororientierung durch den beauftragenden Richter Laur selbst, stellt dieser doch in seiner Beweisfrage:
Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten?
nicht klar, ob er mit der Beweisfrage auf §1671 BGB (Sorgerechtsentzug ohne Kindeswohlgefährdung) oder §1666a BGB (Sorgerechtsentzug mit festgestellter Kindeswohlgefährdung) abzielt.
III. Fazit
Das vorliegende Gutachten des Herrn Udo Lünebrink ist nach Ansicht des Unter-zeichnenden nicht geeignet dem Gericht bei einer nach §1696 BGB zu treffenden Entscheidung Unterstützung zu geben, noch erscheint es in sich schlüssig und überzeugend. Das Gericht dürfte aber ohnehin gehalten sein, dem Gutachten des Herrn Udo Lünebrink kein Gewicht beizumessen, da aufgrund der Rechtslage eine Entscheidung nach §1696 BGB nicht aber nach §1671 BGB zu treffen ist.
Peter Thiel, 14.03.2009
...
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