Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Udo Lünebrink vom 29.11.2002

 

Familiensache X (Vater) und Y (Mutter)

 

am Amtsgericht Köln

Geschäftsnummer 306 F 183/02

Richterin Frau Schlosser-Lüthje

 

 

Kinder:

A , geb. .. .1995

B , geb. ... .1998

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

...

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vor-liegende 68-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung

 

Zitiert nach Gutachten Seite 1: 

 

"... welche Sorgerechtsregelung entspricht dem Wohl der Kinder A und B am besten."

 

 

 

Einführung

1. Der Gutachter vermag mit dem vorliegende Gutachten .... . Dies resultiert letztlich auch daraus, dass der Gutachter nicht erkennen lässt, an Hand welcher allgemein anerkannter Kriterien er sich zur Frage der elterlichen Sorge beurteilen will. Die vom Gutachter verwendeten Test, machen diesen grundsätzlichen Mangel nicht wett, sondern sind nur geeignet, beim sachkundigen Beobachter, den Eindruck von Willkürlichkeit zu wecken. Die ausführlich beschriebenen Untersuchungen von Personen wie Herrn X, Frau Y und den Kindern A und B stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit .... .

Aus Sicht des Unterzeichnenden ist das Gutachten auch nicht geeignet, dem Familiengericht und den Eltern hinsichtlich der Sicherung bestmöglicher Entwicklungsperspektiven für die gemeinsamen Kinder geeignete Antworten und Lösungen aufzuzeigen.

 

 

2. Vorstellung der vom Gutachter zugrunde gelegten Kriterien und der daraus abzuleitenden diagnostischen Methoden (hypothesengeleitete Arbeitsweise, Wissenschaftlichkeit).

Der Gutachter unterlässt es, darzustellen anhand welcher Kriterien und diagnostischen Methoden er herausfinden will, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht.

Die für die Arbeit des Gutachters zugrunde liegenden Kriterien und Arbeitsansätze sind nur schwer oder gar nicht zu erkennen.

Dies ist aber notwendig, will sich der Gutachter nicht dem Vorwurf aussetzen, einzig und allein seine eigene subjektive Meinung kund zu geben. Denkbar wäre z.B. ein analytischer, tiefenpsychologischer, behavioristischer oder systemischer Ansatz. Darüber erfahren wir im Gutachten leider nichts, so dass eine fundierte Auseinandersetzung auf wissenschaftlicher Basis erschwert wird und damit der Arbeit des Gutachters der .... anhaftet.

Das Gutachten zeigt keine Verweise auf wissenschaftliche Grundlagen bezüglich der durch den Gutachter vorgenommenen Vorgehensweise, Schritte, Befragungstechniken, verwendeter Tests und deren Gütekriterien, der Begutachtung zugrunde liegender Literatur und Standards, usw. 

Dazu Leitner (S. 58):

 

`Ein familienpsychologisches Gutachten sollte auch im Hinblick auf literarische Gestaltungsprinzipien elementare wissenschaftliche Standards erfüllen. So besteht eine unabdingbare Forderung u. a. darin, daß im Gutachten umfängliche Literatur- bzw. Quellenangaben auch über die den Interpretationen zugrundeliegenden Theorien und Konzepte gemacht werden. Wörtliche- oder sinngemäß aus Quellen (Akten, Literatur) entnommene Passagen sind als solche im Text kenntlich zu machen. Ein Gutachten, das solche Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens mißachtet, kann nicht den Anspruch erheben "eine wissenschaftliche Leistung" (Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen, 1994, S. 8) zu sein, wie dies in den eingangs zitierten Richtlinien der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen für "ein solches Gutachten" (aaO) ausdrücklich gefordert wird.`"

 

 

3. Die Gutachtenerstellung erfolgte offensichtlich statusdiagnostisch orientiert. Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise (vgl. Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002.) ist vom Unterzeichnenden nicht zu erkennen. Das mag mit der sonstigen Arbeitsweise des Gutachters erklärbar sein, die aktuelle Fachdiskussion ist hier wesentlich weiter. 

Gefragt werden muß, ob der Gutachter somit seiner Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zu verfertigen, hierzu Bode (2001, S. 143): 

 

"Im Übrigen sollte doch mindestens der Rechtsanwender nicht noch länger ignorieren, dass der - auch - intervenierende Sachverständige seit langem zum wohl gesicherten Erkenntnisstand der psychologischen Forschung gehört und er jenige Sachverständige, der nicht interveniert (also mindestens zu vermitteln versucht), seine Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO verletzt, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage gesicherten Wissensstandes seiner Wissenschaft und deren Erkenntnissen zu verfertigen."

 

An anderer Stelle Schade/Friedrich (1998): 

 

"Vor allem geht es nicht um die psychologische Untersuchung der familiären Konstellation zum Zeitpunkt der Begutachtung, der keinesfalls repräsentativ ist. Vielmehr steht der Prozeßcharakter im Vordergrund. Die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern als integrative Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit werden nicht als persönliche Eigenschaften verstanden, sondern als Resultat von Lernbereitschaft und Lernprozessen, die sich in der konkreten familiären Situation entwickeln können. ... Die weitgehend unstrittige Forderung, die klassische Statusdiagnostik zugunsten der interventionsdiagnostischen Bemühungen des Gutachters auf ein angemessenes Minimum zu reduzieren, ergibt sich geradezu demonstrativ, wenn man feststellt, dass die aus einer traditionellen Begutachtung abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht annähernd in der Lage sind, komplexe Fragen nach sozialen Kompetenzen, Kooperationsbereitschaft, Lernfähigkeit und Motivation der Eltern zum Finden konstruktiver Lösungen und Umsetzungen zu beantworten."

 

 

4. Die Erstellung des Gutachtens hat sich an der gerichtlichen Fragestellung zu orientieren.

Eine weitere Orientierung für die Erstellung von Gutachten gibt der Kindeswohlbegriff. Zum Kindeswohl werden die Sicherung wichtiger Bedürfnisse des Kindes gezählt, wie die "physiologischen Bedürfnisse wie Essen, Trinken und Schlafen, etc.; das Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit; das Bedürfnis nach Verständnis und sozialer Bindung; das Bedürfnis nach seelischer und körperlicher Wertschätzung; das Bedürfnis nach Anregung, Spiel und Leistung und das Bedürfnis nach Selbstverwirklichung" (Schone, Gintzel u.a.). Andere wichtige Aspekte, die üblicherweise unter dem Begriff der "psychologischen Sorgerechtskriterien" erfasst werden, sind:

 

a) Kindorientierte Kriterien

1. die Bindungen und Beziehungen des Kindes zu den Eltern

2. die Willenshaltung des Kindes

3. das Kontinuitätsprinzip

b) Elternorientierte Kriterien

4. Erziehungsfähigkeit der Eltern (Förderkompetenzen)

5. die Bindungstoleranz der Eltern (Kooperationsfähigkeit)

6. die äußeren Betreuungsmöglichkeiten der Eltern.

 

Einer Diskussion unter diesen Gesichtspunkten kommt der Gutachter im wesentlichen nicht nach.

 

Fazit: Das Gutachten ist zur Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung ... .

...

 

 

 

Begründung

 

1. Erstellung des Gutachtens durch die bestellte Einzelperson

 

Das Deckblatt des Gutachtens ist betitelt mit

 

"Fachpsychologisches Gutachten erstellt vom Fachpsychologischen Institut Udo Lünebrink"

 

Richtig ist indes, dass nur Einzelpersonen, nicht aber Gesellschaften, Institute, Vereine o.ä., als Sachverständige gemäß § 404 ZPO beauftragt werden können (vgl. Heumann, 2001, S. 17): 

 

"Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass grundsätzlich nur eine natürliche Person Sachverständiger sein kann, nicht aber eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Bestellt das Gericht ein Institut zum `Sachverständigen`, ist diese Bestellung fehlerhaft."

 

Es ist zu vermuten, dass der zuständige Richter nicht ein "Fachpsychologisches Institut Udo Lünebrink", sondern den Diplom-Psychologen Udo Lünebrink mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt hat. Es steht dem Gutachter selbstverständlich frei, dem Gericht mitzuteilen, in welchen Gesellschaften er Mitglied ist oder welches Institut von ihm betrieben wird.

Im übrigen ist die Bezeichnung "Institut" nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main vom 27.04.2001 - 20 W 84/01 für öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtungen vorbehalten, nicht aber für den privaten Zusammenschluss mehrerer Personen zur Ausübung ihres Berufes. Das Auftreten eines für Familiengerichte tätigen Psychologen unter der Bezeichnung "Fachpsychologisches In-stitut Udo Lünebrink" ist aus diesen Gründen nicht statthaft. ...

 

 

 

2. Hilfskräfte des Sachverständigen

Der Sachverständige ist nicht berechtigt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§407a ZPO)

Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis direkt beeinflussen, dürfen nicht an andere Personen delegiert werden.

Dazu Schorsch (2000): 

 

"Übersehen wird, dass es durch die Einschaltung von Hilfspersonen zu versteckten Einflüssen auf Gut-achten kommen kann, was unzulässig ist. Absolut unproblematisch sind Tätigkeiten, die keinen Einfluss auf ein Gutachten haben ... . Hilfstätigkeiten sind dann nicht zu beanstanden, wenn diese Hilfstätigkeiten vom Sachverständigen überwacht werden. ... Es mag zwar ablauforganisatorisch und ökonomisch durchaus einleuchtend sein, dass gerade der Chefarzt sich auf Abschlussuntersuchungen beschränkt und alles andere an Ärzte im Praktikum, Assistenz- und Oberärzte delegiert. Diese Art der Arbeitsteilung lässt sich nicht mit den Pflichten eines Sachverständigen vereinbaren. Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis unmittelbar beeinflussen, weil sie bewertende sind, sind nicht delegierbar. Demzufolge müssen Sachverständige z.B. psychologische Untersuchungen ..., selbst vornehmen, da sie ansonsten ihre eigentliche gutachterliche Aufgabe Dritten übertragen. Schließlich versichern sie, dass sie das Gutachten nach ihrem besten Wissen und Gewissen erstellten und nicht Dritte."

 

Insofern stellt es sicher eine unzulässige Arbeitsweise dar, wenn es sich so verhält, wie Herr Lünebrink angibt: 

 

"Die Psychologische Untersuchung wurde durchgeführt von Herrn Diplom-Psychologe Udo Lünebrink und Frau Diplom-Psychologin Katharina Straub." (S. 3). 

 

Das Gutachten muss daher allein schon aus dieser vom Gutachter vorgenommen unzulässigen Aufgabendelegation zurückgewiesen werden. Mindestens ist der Nachweis zu verlangen, welche lediglich untergeordneten Aufgaben Frau Straub durchgeführt hat.

 

 

 

 

Zu Kapitel III. Psychologische Untersuchung

 

Zu 1.2. Wohnsituation (S. 7)

Der Gutachter listet akribisch auf, wie die Wohnung von Frau Y aussieht, wie groß das Wohnzimmer ist, und welche Möbel und Gegenstände sich in dem Zimmer befinden. Über B`s Kinderzimmer wird dann noch berichtet dass es "mit weißen Rauhfasertapeten tapeziert" ist. Die Aufzählung zeugt von einer gewissen Pedanterie und möglicherweise auch Zwanghaftigkeit des Gutachters, die die Frage aufkommen lässt, ob er überhaupt die für die Erstellung eines Gutachtens geeignete Fachperson ist. Mit Sicherheit hat die pedantische Aufzählung jedoch nichts mit dem gerichtlichen Auftrag zu tun.

Auch die akribische Beschreibung von Frau Y "... Sie hat dunkelbraune Augen und kurze schwarze Haare ..." S. 8), ist völlig überflüssig, da vom Gericht keine Personenbeschreibung angefordert worden ist.

 

 

Zu 1.5. Testpsychologische Untersuchung mit dem MMPI

Der Gutachter lässt völlig offen, mit welcher Zielstellung er den angegebenen Test verwendet und in welcher Weise diese mit der Beweisfrage des Gerichtes in Zusammenhang stehen soll. Die Beweisfrage des Gerichtes lautete nicht, eventuelle "Persönlichkeitsmerkmale im klinischen Sinne" zu eruieren oder Züge zu erkennen, "die krankhafte oder in einer anderen Weise störende psychische Auffälligkeiten sind" (Brickenkamp 1975, S. 500), sondern zur Frage der elterlichen Sorge Stellung zu nehmen.

Von der grundsätzlichen Frage nach Sinn und Unsinn dieser Testung abgesehen (vgl. Schulz 1997) nachfolgend einige Kritikpunkte zu der durchgeführten Testung selbst:

 

 

Zu 1.5.1 Ergebnisse

Die vollständige Erhebung des durchgeführten MMPI ist bedauerlicherweise dem Gutachten nicht beigelegt worden, so dass eine Diskussion der auf Seite 13-14 dargestellten Ergebnisse hier nicht stattfinden kann. Die vollständige Erhebung sollte daher den Parteien noch zugänglich gemacht werden, damit diese die Möglichkeit einer Stellungnahme haben.

Der Leser wird im unklaren gelassen, wodurch der Gutachter zu den ermittelten "T-Werten" gelangt. Auch eine Darstellung solcher allgemein unbekannten Begriffe wie "Psychopathie", "Psychastenie" und "Hypomanie" erfolgt nicht. Den begutachteten Personen wie auch dem Gericht sollte es jedoch möglich sein, dem Gutachter in seinen Begrifflichkeiten folgen zu können.

Dazu Schorsch (2001): 

 

"Vom Sachverständigen sollte didaktisch aufbereitet, also auch für einen Nichtfachmann nachvollziehbar, aufgezeigt werden, warum er gerade zu diesem Ergebnis in seinem Gutachten kam. Auf sämtliche Befundtatsachen sollte eingegangen werden. ... Fachbegriffe sollten erklärt werden, da der bloße Wortlaut nur selten weiterhilft. Wer weiß schon, was sich hinter den Begriffen <Agressionsgehemmtheit, Abschrecken, und Fehlschalung> ... verbirgt."

 

Die auf Seite 13 dargestellte L, F und K-Skale mit dazugehörigen Werten wird präsentiert, ohne dass der Leser, also auch das Familiengericht und die betroffenen Personen erfahren kann, worum es sich bei diesen Skalen handelt und was die hier angegebenen Werte möglicherweise aussagen könnten.

Der Gutachter setzt auf S. 14 seine Testungen mit dem HAWIE-R fort. Auch hier ist ähnlich kritisch zu fragen, mit welcher Zielstellung der Gutachter dies tut, da das Gericht bekanntlich nicht nach der Intelligenz der Erwachsenen gefragt hat, sondern nach der elterlichen Sorge.

Ähnliche, teils unsinnige Untersuchungen wie bei Frau Y werden vom Gutachter auch mit dem Vater, Herrn X , angestellt (S. 16-26).

 

 

Zu 3. Untersuchungsbericht. Das Kind A 

Durch den Gutachter wird nicht dargelegt, mit welchen Bezug zur gerichtlichen Beweisfrage er den "Family-Relations-Test" (FRT) einsetzt. Die vom Gutachter in der Folge präsentieren Testergebnisse können daher auch keine Antworten auf die gerichtliche Fragestellung liefern.

Zum verwendeten "Family-Relation-Test" kritisch Leitner (2000, S. 57-63):

 

"...

Anmerkungen zum Family-Relations-Test (FRT)

Das zusammen mit dem im Hinblick auf die Gütekriterien völlig unzureichendem Test "Familie in Tieren" (Brem-Gräser, 1995) insgesamt am häufigsten eingesetzte Verfahren, der Family-Relations-Test von Bene und Anthony (1957), ist im Testhandbuch von Brickenkamp (1997) ex-plizit nicht verzeichnet. Seine Spitzenposition in der Rangfolge verdankt das Verfahren insbesondere der Tatsache, daß er in Gutach-ten der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) ausgesprochen häufig zum Einsatz kommt. Zwölf der insgesamt 16 Anwendungen dieses Verfahrens betreffen solche Gutachten. Insbesondere bei diesem Testverfahrens läßt sich erkennen, daß ausgeprägte organisationsspezifische Besonderheiten beim Einsatz bestimmter Tests offenbar kaum von der Hand zu weisen sind.

Auf Grund seiner Häufigkeit in den vorliegenden familienpsychologischen Gutachten sollen zu diesem Testverfahren noch einige ergänzende Anmerkungen gemacht werden:

Beim FRT handelt es sich um ein Verfahren, das in einer Übersetzung von Fläming und Wörner (1977) in Fassungen für vier- bis fünfjährige sowie für sechs- bis elfjährige Kinder vorliegt (vgl. Beelmann, 1995, S. 38). Beelmann referierte und diskutierte bei der Tagung der Fachgruppe Entwicklungspsychologie der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. in Leipzig im Jahre 1995 "neuere Untersuchungen mit dem Family-Relations Test". Hierbei wurde deutlich, daß die Validität dieses Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs als gesichert gelten kann. Im Rahmen seines Vortrages und der anschließenden Diskussion bezeichnete Beelmann den Umgang mit diesem Verfahren in der diagnostischen Praxis zudem als "haarsträubend" und verwies in diesem Zusammenhang u. a. darauf, daß aus ökonomischen Gründen bei der praktischen Durchführung häufig instruktionsinadäquate Modifikationen vorgenommen werden."

 

Auf Seite 46 behauptet der Gutachter "Herr X beeinflusst die Kinder gegen Frau Y .". Dies kann, ohne dass der Gutachter auch den Nachweis dafür liefert, nur als eine Unterstellung angesehen werden ... .

 

 

 

Zu IV. Befund

Die Behauptung "Herr X`s Erziehungsfähigkeit ist nicht gegeben", kann nicht überzeugen. Der Gutachter unterlässt es darzulegen, anhand welcher allgemein anerkannter Kriterien er die "Erziehungsfähigkeit" des Vaters überhaupt einschätzen will. Daher können der subjektive Vortrag des Gutachters (S. 59) auch nicht überzeugen, weil in ihm nur die rein subjektive Auffassung des Gutachters zum Tragen kommt.

In der Fragestellung der Kooperationsbereitschaft (s. 60) verwechselt der Gutachter, dass es in der Untersuchung nur um die Kooperationsbereitschaft der Eltern untereinander gehen kann, nicht jedoch um die der Eltern zum Gutachter, da dies logischerweise vom Gericht nicht angefragt wurde. Insoweit ist es auch überflüssig und tendenziell diffamierend, wenn der Gutachter darüber berichtet ("Herr X zeigt sich dabei sehr grenzüberschreitend"), in welchem persönlichen Verhältnis er und Herr X möglicherweise stehen. Dies ist aber ausschließlich die persönliche Angelegenheit des Gutachters, aber keine Frage gerichtlicher Erörterung.

Der Gutachter behauptet unbewiesen, dass Herr X keine Kooperationsbereitschaft gegenüber der Mutter besäße, ohne dass der Gutachter anscheinend auch nur einmal versucht hätte, beide Eltern gemeinsam zu einem Gespräch einzuladen und so festzustellen, ob die Basis gegenseitiger Kooperation gegeben ist oder durch Unterstützung, so z.B. durch Familienberatung hergestellt werden könnte.

Von A behauptet der Gutachter er stelle "die Beziehung zu seinem Vater im FRT idealisiert dar" (S. 62). Einen Beweis für seine Behauptung bleibt der Gutachter jedoch schuldig.

 

 

 

 

Zu V. Beantwortung der Fragestellung

Der Gutachter schreibt auf S. 66 abschließend:

 

"Das Sorgerecht für B und A sollten beide Kindeseltern ausüben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder sollte dem Jugendamt übertragen werden. Es sollte eine ausführliche Besuchs- und Umgangsregelung mit dem getrennt lebenden Elternteil durchgeführt werden."

 

Dies ist keine korrekte Antwort auf die gerichtliche Fragestellung. Zum einen ist bei einem Entzug des Aufenthaltsrechts dieses in erster Linie auf einen Einzelpfleger (§ 1779 (2) und §1791 b BGB in Verbindung mit §56 (4) KJHG) zu übertragen und nur nachrangig auf das Jugendamt.

Zweitens lässt der Gutachter das Gericht im unklaren, wie denn nun eine Umgangsregelung aussehen könnte, und vor allem, bei welchem Elternteil die Kinder denn ihren Lebensmittelpunkt haben sollen.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 12.05.2003

 

 

 

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