Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Udo Lünebrink vom 24.06.2002

 

Familiensache X ./. Kreisjugendamt Viersen

 

am Amtsgericht Kempen

Geschäftsnummer: 17 F 12/02

Richter Herr Diedrichs

Kind: A (Junge), geb. ... .1994

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

(überarbeitet am 14.03.2009)

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 08.02.2002:

 

"... welcher Aufenthaltsort dem Kindeswohl am meisten entspricht".

Zitat laut Gutachten.

 

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 39-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

Vorbemerkung

Bedauerlicherweise wurde im vorliegenden Verfahren kein Verfahrenspfleger für die Wahrnehmung der Interessen von A eingesetzt. Angesichts der Tragweite des gerichtlichen Verfahrens, Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt seiner Tante, Frau ... X , ist das nicht nachvollziehbar. Möglicherweise liegt hierin ein Verfahrensfehler begründet.

 

 

Der Sachverständige (SV) vermag mit dem vorliegenden Gutachten ... 

 

 

 

 

Der Unterzeichnende weist auf folgendes hin.

Qualitätssicherung und Schadensersatz

Ist vom Gericht ein Sachverständiger bestellt worden, haben die von der Bestellung betroffenen Personen ein Recht darauf, dass der Sachverständige seine Arbeit in der gebotenen Qualität durchführt. Dies schließt ein, dass der Sachverständige die wichtigsten Ergebnisse seiner Arbeit dem Gericht und den Beteiligten in einem, qualitativ wenigstens ausreichenden, schriftlichen oder mündlichen Vortrag mitteilt, so dass der Richter, darauf aufbauend den Fortgang des Verfahrens betreiben kann. Der Sachverständige hat das Gutachten unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen zu erstatten (§410 ZPO), d.h. er hat während seiner Arbeit die gebotene Unparteilichkeit zu wahren und sich auf dem aktuellen Stand der fachwissenschaftlichen Debatte zu bewegen. Weist die Arbeit des Sachverständigen erhebliche Mängel auf, kann von den davon Betroffenen Schadensersatz verlangt werden.

 

 

§ 839a BGB

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

 

 

 

Nachfolgend die wichtigsten Kritikpunkte an vorliegendem Gutachten.

 

Allgemeines

 

1. Erstellung des Gutachtens durch die bestellte Einzelperson Das Deckblatt des Gutachtens ist betitelt mit

 

"Fachpsychologisches Gutachten erstellt vom Fachpsychologischen Institut Udo Lünebrink"

 

Richtig ist indes, dass nur Einzelpersonen, nicht aber Gesellschaften, Institute, Vereine o.ä., als Sachverständige gemäß § 404 ZPO beauftragt werden können (vgl. Heumann 2001, S. 17): 

 

"Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass grundsätzlich nur eine natürliche Person Sachverständiger sein kann, nicht aber eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Bestellt das Gericht ein Institut zum `Sachverständigen`, ist diese Bestellung fehlerhaft."

 

Es ist zu vermuten, dass der zuständige Richter nicht ein "Fachpsychologisches Institut Udo Lünebrink", sondern den Diplom-Psychologen Udo Lünebrink mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt hat. Es steht dem Gutachter selbstverständlich frei, dem Gericht mitzuteilen, in welchen Gesellschaften er Mitglied ist oder welches Institut von ihm betrieben wird oder dass er sich gar selbst für ein Institut hält, was dann allerdings schon die Frage nach der geistigen Verfassung eines Gutachters aufwerfen würde. 

Mit seiner Betitlung "Fachpsychologisches Gutachten erstellt vom Fachpsychologischen Institut Udo Lünebrink" will der SV offenbar dem Gericht eine über seine Person hinausgehend Kompetenz suggerieren. Dies ist irreführend ....

 

 

 

 

2. Hilfskräfte des Sachverständigen

 

"Die Psychologische Untersuchung wurde durchgeführt von Herrn Diplom-Psychologe Udo Lünebrink und Frau Diplom-Psychologin Katharina Straub." (Gutachten S. 2) 

 

Der Sachverständige ist nicht berechtigt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt (§407a ZPO) Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis direkt beeinflussen, dürfen nicht an andere Personen delegiert werden. Dazu Schorsch (2000): 

 

"Übersehen wird, dass es durch die Einschaltung von Hilfspersonen zu versteckten Einflüssen auf Gutachten kommen kann, was unzulässig ist. Absolut unproblematisch sind Tätigkeiten, die keinen Einfluss auf ein Gutachten haben ... . Hilfstätigkeiten sind dann nicht zu beanstanden, wenn diese Hilfstätigkeiten vom Sachverständigen überwacht werden. ... Es mag zwar ablauforganisatorisch und ökonomisch durchaus einleuchtend sein, dass gerade der Chefarzt sich auf Abschlussuntersuchungen beschränkt und alles andere an Ärzte im Praktikum, Assistenz- und Oberärzte delegiert. Diese Art der Arbeitsteilung lässt sich nicht mit den Pflichten eines Sachverständigen vereinbaren. Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis unmittelbar beeinflussen, weil sie bewertende sind, sind nicht delegierbar. Demzufolge müssen Sachverständige z.B. psychologische Untersuchungen ..., selbst vornehmen, da sie ansonsten ihre eigentliche gutachterliche Aufgabe Dritten übertragen. Schließlich versichern sie, dass sie das Gutachten nach ihrem besten Wissen und Gewissen erstellten und nicht Dritte." 

 

Insofern stellt es eine unzulässige Arbeitsweise dar, wenn der SV ihm vorbehaltene Aufgaben auf andere Personen delegiert.

Das Gutachten muss daher allein schon aus dieser vom SV vorgenommen unzulässigen Aufgabendelegation zurückgewiesen werden.

 

Nach Zitierung der gerichtlichen Aufgabenstellung und der Vorstellung der vom Sachverständigen (SV) angewandten Methoden, stellt der SV fest:

 

"Die psychologischen Schlussfolgerungen beziehen sich nicht nur auf Einzelfakten, sondern stets auch auf die Kenntnis der Gesamtlage." (Gutachten S. 2) 

 

Diese Bemerkung des SV ist einerseits trivial, da ein Sachverständiger immer gehalten ist, sich nicht nur auf Einzelfakten zu beziehen, sondern das Gesamte im Auge zu behalten. Aber die darin eingeschlossene Behauptung des SV, er hätte die Gesamtlage erschöpfend beachtet, ist anmaßend. Kein Mensch, kann die Gesamtlage kennen, das ist eine Binsenwahrheit.

 

 

 

Wohnsituation

Der Gutachter listet akribisch auf, wie groß das Wohnzimmer (15 m²) von Frau X ist und wie es eingerichtet ist:

 

 "Das erste Gespräch ... findet im ca. 15 m² großen Wohnzimmer statt, das mit Laminat ausgelegt und mit einer weißen Tapete tapeziert ist. Vor dem Fenster hängt eine weiße Gardine. Im Raum stehen eine graue Sofaecke, ein Couchtisch, ein Schreibtisch mit einem Computer und Zubehör, ein gefüllter CD-Schrank und ein mehrtüriger Schrank mit Fernseher, Videorekorder, Stereoanlage, Büchern und kleinen Figuren. Auf dem Fensterbrett stehen Blumen. Während des Gesprächs laufen zwei Katzen durch den Raum. Eine Dritte schläft auf dem angrenzenden Balkon. Eine CD läuft während des Termins." (Gutachten S. 6)

 

Ähnliches auch zum Kinderzimmer und zur neuen Wohnung von Frau X in der ... Straße. Wobei der SV hier noch Frau X als "Kindesmutter" bezeichnet, offenbar hat er den Überblick verloren, was angesichts seiner sonstigen Bemühungen zur Überkorrektheit verwundert.

Der SV beschreibt dann noch in allen Einzelheiten das Aussehen von Frau X: 

 

"Sie hat braune Augen und lange, dunkelbraune, lockige Haare. Sie trägt ein graues Sweatshirt, eine graue Leggings, weiße Socken und beige Hausschuhe." (Gutachten S. 7) 

 

 

Sollte das Gericht sich für das Aussehen von Frau X interessieren, so kann es dies im Gerichtstermin tun. Es bedarf dafür aber keiner Beauftragung eines Sachverständigen. Der SV ist vom Gericht nicht beauftragt worden, einen Roman zu schreiben, sondern die gerichtliche Fragestellung zu beantworten. Die breit gefassten Schilderungen des SV sind daher überflüssig und erwecken überdies den Eindruck einer gewissen Pedanterie und möglicherweise auch Zwanghaftigkeit des SV, was die Frage aufkommen lässt, ob er überhaupt die für die Erstellung eines Gutachtens geeignete Fachperson ist.

 

 

Testpsychologische Untersuchung mit dem MMPI

Der Sv lässt völlig offen, mit welcher Zielstellung er den angegebenen Test verwendet und in welcher Weise diese mit der Beweisfrage des Gerichtes in Zusammenhang stehen soll. Die Beweisfrage des Gerichtes lautete nicht, eventuelle "Persönlichkeitsmerkmale im klinischen Sinne" zu eruieren oder Züge zu erkennen, "die krankhafte oder in einer anderen Weise störende psychische Auffälligkeiten sind" (siehe Brickenkamp "Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests", Göttingen, 1975, S. 500), sondern " ... welcher Aufenthaltsort dem Kindeswohl am meisten entspricht."

Im Übrigen stellt sich die Frage nach der Zuverlässigkeit des MMPI. Zur Güte des MMPI ausführlich und kritisch in "reportpsychologie" 5/2003. Die Fachzeitschrift ist das offizielle Organ des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP), dessen Mitglied auch der SV Udo Lünebrink ist, der offenbar meint, dass der MMPI ein für sachverständige Tätigkeit geeignetes Testverfahren sei.

Von der grundsätzlichen Frage nach Sinn und Unsinn der Testung mit dem MMPI abgesehen (vgl. u.a. Schulz 1997) nachfolgend einige Kritikpunkte zu der durchgeführten Testung selbst:

Die vollständige Erhebung des durchgeführten MMPI ist bedauerlicherweise dem Gutachten nicht beigelegt worden, so dass eine Diskussion der auf den Seiten 11-12 dargestellten "Ergebnisse" hier nicht stattfinden kann. Die vollständige Erhebung sollte daher dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten noch zugänglich gemacht werden, damit diese die Möglichkeit zur Stellungnahme haben.

Der Leser wird im unklaren gelassen, wodurch der SV zu den von ihm präsentierten Werten (S. 12) gelangt. Eine Darstellung solcher allgemein unbekannten Begriffe wie "Psychopathie", "Psychastenie" und "Hypomanie" durch den SV erfolgt nicht. Den begutachteten Personen wie auch dem Gericht sollte es jedoch möglich sein, dem SV in seinen Begrifflichkeiten folgen zu können. Dazu Schorsch (2001): 

 

"Vom Sachverständigen sollte didaktisch aufbereitet, also auch für einen Nichtfachmann nachvollziehbar, aufgezeigt werden, warum er gerade zu diesem Ergebnis in seinem Gutachten kam. Auf sämtliche Befundtatsachen sollte eingegangen werden. ... Fachbegriffe sollten erklärt werden, da der bloße Wortlaut nur selten weiterhilft. Wer weiß schon, was sich hinter den Begriffen `Agressionsgehemmtheit`, `Abschrecken`, und `Fehlschalung` ... verbirgt." 

 

Aus den unbegründet "ermittelten" Werten "leitet" der SV dann ohne Möglichkeit der Nachvollziehbarkeit Persönlichkeitseigenschaften von Frau X ab.

 

 

 

Testpsychologische Untersuchung mit dem HAWIE-R

Anschließend führt der SV einen Intelligenztest durch (HAWIE-R) ohne dass es ihm gelingt, eine Verbindung zur gerichtlichen Fragestellung herzustellen. In so fern muss Frau X mit ihrem Einwand "was das mit Kindererziehung zu tun habe", vorbehaltlos zugestimmt werden. Die Frage des Gerichtes lautet "... welcher Aufenthaltsort dem Kindeswohl am meisten entspricht". Konsequent wäre es nun gewesen, wenn der SV auch Frau Y vom ... einer Testung mit dem MMPI und dem HAWIE-R unterzogen hätte, denn schließlich muss man gleiche Maßstäbe an unterschiedliche Betreuungspersonen legen, wenn man den für das Kindeswohl günstigeren Aufenthaltsort des Kindes ermitteln will. Da der SV dies unterlassen hat, muss man von einer ungerechtfertigten Befangenheit gegenüber Frau X ausgehen. Die vom SV ermittelten Ergebnisse sind auf Grund der fehlenden Vergleichsmöglichkeit mit anderen zur Betreuung des Jungen in Frage kommenden Personen somit unbrauchbar.

 

 

Testpsychologische Untersuchung mit dem Family-Relations-Test

Der SV legt nicht dar, mit welchen Bezug zur gerichtlichen Beweisfrage er den "Family-Relations-Test" (FRT) einsetzt. Die vom SV in der Folge präsentieren Testergebnisse (S. 18-20) können daher auch keine Antworten auf die gerichtliche Fragestellung liefern. Ein Einbeziehen der Betreuungspersonen vom ... in die Testung mit dem FRT erfolgt nicht, so dass letztlich, unabhängig von der Sinnhaftigkeit der Testanwendung, vom SV auch keine Aussagen darüber getroffen werden können "... welcher Aufenthaltsort dem Kindeswohl am meisten entspricht". Es geht nicht darum herauszufinden, welche Nennungen Tante C, D, E oder Herr Niemand von A erhalten (S. 20). Dies wäre gegebenenfalls bei zwei um das Aufenthaltsbestimmungsrecht streitenden Eltern sinnvoll. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

 

 

Zum verwendeten "Family-Relation-Test" kritisch Leitner (2000):

 

"...

Anmerkungen zum Family-Relations-Test (FRT)

Das zusammen mit dem im Hinblick auf die Gütekriterien völlig unzureichendem Test "Familie in Tieren" (Brem-Gräser, 1995) insgesamt am häufigsten eingesetzte Verfahren, der Family-Relations-Test von Bene und Anthony (1957), ist im Testhandbuch von Brickenkamp (1997) explizit nicht verzeichnet. Seine Spitzenposition in der Rangfolge verdankt das Verfahren insbesondere der Tatsache, daß er in Gutachten der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) ausgesprochen häufig zum Einsatz kommt. Zwölf der insgesamt 16 Anwendungen dieses Verfahrens betreffen solche Gutachten. Insbesondere bei diesem Testverfahrens läßt sich erkennen, daß ausgeprägte organisationsspezifische Besonderheiten beim Einsatz bestimmter Tests offenbar kaum von der Hand zu weisen sind.

Auf Grund seiner Häufigkeit in den vorliegenden familienpsychologischen Gutachten sollen zu diesem Testverfahren noch einige ergänzende Anmerkungen gemacht werden:

Beim FRT handelt es sich um ein Verfahren, das in einer Übersetzung von Fläming und Wörner (1977) in Fassungen für vier- bis fünfjährige sowie für sechs- bis elfjährige Kinder vorliegt (vgl. Beelmann, 1995, S. 38). Beelmann referierte und diskutierte bei der Tagung der Fachgruppe Entwicklungspsychologie der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. in Leipzig im Jahre 1995 "neuere Untersuchungen mit dem Family-Relations Test". Hierbei wurde deutlich, daß die Validität dieses Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs als gesichert gelten kann. Im Rahmen seines Vortrages und der anschließenden Diskussion bezeichnete Beelmann den Umgang mit diesem Verfahren in der diagnostischen Praxis zudem als "haarsträubend" und verwies in diesem Zusammenhang u. a. darauf, daß aus ökonomischen Gründen bei der praktischen Durchführung häufig instruktionsinadäquate Modifikationen vorgenommen werden."

 

 

 

Kindeswille

A äußert ganz klar, dass er wieder bei seiner Tante ... leben möchte (S. 17/18). Auch in der Testung mit dem Sceno-Test kommt dies zum deutlich Ausdruck (S. 22).

Der SV hat diese Willensbildung in seiner "Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung unterschlagen. Hier macht sich nun das Fehlen eines Verfahrenspflegers deutlich. Wäre dieser eingesetzt gewesen, hätte er den klar geäußerten Willen des Jungen vor Gericht vortragen können, das Gutachten anfechten und gegebenenfalls sogar gegen einen Beschluss des Gerichtes Beschwerde einlegen können. Der SV behauptet entgegen der vorhergehenden klaren Willensäußerung von A , "Trotzdem möchte er in Zukunft nicht bei ihr (Frau X) wohnen." (S. 26). Dies stützt der SV auf die Aussage von A "Die Tante soll mich mal besuchen kommen. Die soll mich in der Familie besuchen. Das habe ich selbst entschieden. Ich will unbedingt in eine neue Familie." Wie es zu einer solchen Diskrepanz in den Äußerungen von A kommt, lässt der SV unaufgeklärt.

Der SV zitiert Frau Y vom ... mit den Worten: 

 

"Auftrag des Heims sei es nun, A zur Ruhe kommen zu lassen." (Gutachten S. 27). 

 

Inwieweit des tatsächlich der Auftrag des Jugendamtes als Vormund und damit die Personensorge ausübenden Stelle ist, bliebe nachzufragen oder nach Einsichtnahme in die Hilfeplanung des Jugendamtes festzustellen. Nach Angabe von Frau Z vom Jugendamt Viersen (S. 3) geht es um eine "intensive Förderung" von A , nicht aber um einen Auftrag zur Ruhigstellung. Immerhin erwähnt Frau Y dann noch, A`s "Entwicklung soll in einer fördernden Umgebung ablaufen." (S. 27)

Frau Y meint dann noch "Als Perspektive solle A langfristig in einem familiären Rahmen überführt werden". Abgesehen von der sprachlich verunglückten Formulierung durch den SV, eine Überführung wird im allgemeinen bei Verstorbenen durchgeführt, offenbar Frau Y hier eine Rollenvertauschung. Nicht der ... als betreuende Stelle ist für die Frage zuständig, in welchem Rahmen A zukünftig leben soll, sondern das als Vormund eingesetzte Jugendamt oder das Familiengericht/Vormundschaftsgericht.

Auf den Seiten 30/31 nimmt der SV dann noch eine Pathologisierung von Frau X vor, die in keinem Verhältnis zum gerichtlichen Auftrag steht. 

 

"Leicht intelligenzgeminderte Personen erwerben Sprache verzögert, jedoch meist in einem für das alltägliche Leben, eine normale Konversation und ein klinisches Interview ausreichenden Umfang."

 

Der SV verübelt Frau X , dass sie nicht in der von ihm gewünschten Weise mit ihm kooperiert. 

 

"Außerdem geht sie nicht auf alle an sie gestellten Vorgaben, wie z.B. das Ausfüllen des Fragebogens ein. Sie macht deutlich, dass sie den Untersuchungen misstrauisch gegenüber steht. Das liegt daran, dass sie aufgrund ihrer kognitiven Defizite nicht dazu in der Lage ist, zu erkennen und einzusehen, dass die Untersuchungen notwendig sind." (Gutachten S. 32/33) 

 

Bei der offensichtlich Bestehenden Befangenheit des SV gegenüber Frau X kann es nicht verwundern, wenn sie sich in der Zusammenarbeit nicht kooperativ zeigt. Der SV muss sich aber fragen lassen, was sein Beitrag dazu ist, eine solche unkooperative Atmosphäre herzustellen. Die Darstellung der Beziehung von A zu Herrn B (S.35) durch den SV erscheint völlig überflüssig, da Herr B gar nicht mehr mit Frau X zusammen lebt.

Der SV entzieht sich schließlich der abschließenden Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung, in dem er lapidar meint, "Der Aufenthaltsort von A soll vom Jugendamt festgelegt werden." (S. 37).

Das Gericht hat aber nicht danach gefragt, wer den Aufenthaltsort des Jungen bestimmen soll, sondern "... welcher Aufenthaltsort dem Kindeswohl am meisten entspricht."

 

 

Abschließend unterstellt der SV Frau X bezüglich A generelle Erziehungsunfähigkeit:

 

 "Für ein Kind wie A ist Frau X nicht erziehungsfähig." (Gutachten S. 37) 

 

Möglicherweise hat Herr Lünebrink  früher als Hobbyfilmer Schmalfilme in Schwarz-Weiß gedreht, dies würde zumindest obige holzschnittartig wirkenden Darstellung erklären. Andererseits mag Herr Lünebrink früher auch Mitglied in einem Klub junger Literaten gewesen sein, dies würde seine akribische Darstellung der Wohnzimmer anderer Leute erklären:

 

 "Das erste Gespräch ... findet im ca. 15 m² großen Wohnzimmer statt, das mit Laminat ausgelegt und mit einer weißen Tapete tapeziert ist. Vor dem Fenster hängt eine weiße Gardine. Im Raum stehen eine graue Sofaecke, ein Couchtisch, ein Schreibtisch mit einem Computer und Zubehör, ein gefüllter CD-Schrank und ein mehrtüriger Schrank mit Fernseher, Videorekorder, Stereoanlage, Büchern und kleinen Figuren. Auf dem Fensterbrett stehen Blumen. Während des Gesprächs laufen zwei Katzen durch den Raum. Eine Dritte schläft auf dem angrenzenden Balkon. Eine CD läuft während des Termins." (Gutachten S. 6)

 

 

Das Gericht und die Verfahrensbeteiligten benötigen aber sicher weder Holzschnittkünstler noch Literaten, die die Wirklichkeit zurechtstutzen oder mit Redundanz vernebeln. Doch an Blumen fehlt`s offenbar im Revier des Amtsgerichts Kempen, oder wie es bei Goethe heißt.:

 

Vom Eise befreit sind Strom und Bäche

Durch des Frühlings holden, belebenden Blick,

Im Tale grünet Hoffnungsglück;

Der alte Winter, in seiner Schwäche,

Zog sich in rauhe Berge zurück.

Von dort her sendet er, fliehend, nur

Ohnmächtige Schauer körnigen Eises

In Streifen über die grünende Flur.

Aber die Sonne duldet kein Weißes,

Überall regt sich Bildung und Streben,

Alles will sie mit Farben beleben;

Doch an Blumen fehlts im Revier,

Sie nimmt geputzte Menschen dafür.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 15.07.2003

 

 

 

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