Stellungnahme

 

Zur Frage eines möglicherweise durch den Diplom-Psychologen Udo Lünebrink grob fahrlässig erstellten unrichtigen Gutachten vom 18.03.2002 und daraus möglicherweise resultierender Schadensersatzforderung nach §839a BGB

 

 

in der Familiensache: X (Vater) ./. Y (Mutter)

 

am Amtsgericht Krefeld

Geschäftszeichen 65 F 112/01

Richter Herr Schwenzer

 

Kind:  A,  geb. ... .1996

 

 

 

 

Stellungnahme von Peter Thiel

 

 

Herr ... Y (senior) bat den hier Unterzeichnenden um eine Beurteilung, ob dem in dem hier genannten Verfahren tätig gewesenen Gutachter Herrn Udo Lünebrink vorgeworfen werden kann, mit seinem Gutachten vom 18.03.2002 möglicherweise mit Vorsatz oder grob fahrlässig, ein unrichtiges Gutachten erstellt zu haben. Würde dies von dem für eine solche Beurteilung zuständigen Gericht festgestellt werden, so kann von den davon betroffenen Verfahrensbeteiligten Schadensersatz verlangt werden.

 

Mit der hier vorliegende Stellungnahme soll diese Frage näher untersucht werden.

Maßgebend für die rechtliche Beurteilung dieser Frage ist § 839a BGB.

 

§ 839a BGB

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

 

Für die Beantwortung dieser Frage ist also zu untersuchen, ob ein unrichtiges Gutachten erstattet wurde und ob das für eine solche Frage zuständige erkennende Gericht Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit feststellen kann. Wird das Gutachten als unrichtig zu bezeichnen sein, dürfte zumindest grobe Fahrlässigkeit regelmäßig unterstellt werden können, denn es gehört ja gerade zum Auftrag an den Gutachter in seinem Gutachten in sachkundiger Weise Tatsachen und wissenschaftlich belegbare Zusammenhänge darzustellen und so das erkennende Gericht bei einer angemessenen Entscheidung zu unterstützen.

Für die Beantwortung der Frage, ob das Gutachten gemäß §839 a BGB als unrichtig eingeschätzt werden kann, ist zu prüfen, ob die Behauptung des Gutachters:

 

„Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.“

 

 

im Gutachten nachvollziehbar und überzeugend untermauert wird oder ob diese Behauptung auf nicht richtigen Voraussetzungen beruht oder falsch hergeleitet wurde.

Der Unterzeichnende ist der Ansicht, dass die vom Gutachter aufgestellte Behauptung von ihm nicht überzeugend begründet wird, im Gutachten selbst eine Reihe teils erheblicher Fehler zu finden sind und von daher das Gutachten letztlich als ... im Sinne von ... einzuschätzen ist

 

Der Unterzeichnende hat bereits in seiner fachlichen Stellungnahme vom 19.04.2003 eine umfangreiche kritische Auseinandersetzung mit dem von Herr Udo Lünebrink erstellten Gutachten vorgenommen. Da die dort vorgetragenen Argumente im Zusammenhang mit der Frage stehen, ob dieses Gutachten im Sinne des §839a BGB unrichtig ist und damit zu Schadensersatzansprüchen führen kann, ist diese Stellungnahme hier als Anlage beigefügt. Gleichwohl soll im folgenden in konzentrierter Form auf die hier interessierende Frage, ob das Gutachten als „unrichtig“ einzuschätzen ist, eingegangen werden.

 

 

 

 

 

Vorbemerkung

Mit Beschluss des Amtsgericht Kempen vom 2. Januar 2001 wurde der Mutter Frau Y im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihren Sohn entzogen.

 

Mit Beschluss des Amtsgericht Krefeld vom 20. Juni 2001, Geschäftszeichen 65 F 112/01, Richter Herr Schwenzer wurde der Diplom-Psychologe Udo Lünebrink zum Sachverständigen ernannt. Dieser sollte zu der folgenden gerichtlich formulierten Frage Stellung nehmen:

 

„Es soll ein familienpsychologisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter eingeholt werden.“

 

Der Gutachter trug in seinem Gutachten schließlich vor:

 

"In der Familiensache .... soll Stellung genommen werden zu der Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter.

Die Beantwortung der Frage geschieht gemäß dem gerichtlichen Auftrag und stützt sich auf die durch die psychologische Untersuchung ermittelten Ergebnisse.

Beantwortung der Fragestellung

Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.

Begründung:

Diese Empfehlung entspricht dem Kindeswohl am meisten."

 

Gutachten S. 88

 

 

Nach Fertigstellung des Gutachtens am 18.03.2003 wurde mit Beschluss des Amtsgericht Krefeld vom 16. Juli 2003, Geschäftszeichen 65 F 112/01, Richter Herr Schwenzer wurde der Mutter die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises Karlsruhe übertragen, „mit der Maßgabe, dass A seinen Aufenthalt im Haushalt seines Pflegevaters, ... X , nehmen soll.“

Das Gericht stellte dabei fest, dass sich inzwischen herausgestellt hat, dass A 

 

„aber jedenfalls nicht das leibliche Kind des Herrn X “ 

 

ist.

Das Gericht trug in seiner Begründung weiter vor,

 

„Die Angriffe gegen die sachverständige Bekundungen des Dipl. Psych. Lünebrink gehen, nach Auffassung des Gerichts, dabei fehl.“. (5)

 

 

Damit bezog sich der erkennende Richter offensichtlich auch auf die damals durch den hier Unterzeichnenden eingereichte fachlich-kritische Stellungnahme zum Gutachten von Herrn Lünebrink.

Zwischenzeitlich wurde klar, dass der biologische Vater des Kindes Herr ... Y , nicht aber der das alleinige Sorgerecht beantragende Herr ... X  war. Im Wege des Restitutionsverfahrens hob das Amtsgericht Krefeld durch Urteil vom 23.6.2004 – 62 F 52/03 – das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 29.7.1998 – ( F ( C) 50/98 – auf und stellte rechtskräftig fest, dass Herr ... Y der leibliche Vater sei.

 

Der 4. Senat für Familiensachen am Oberlandesgericht Düsseldorf stellt mit Beschluss vom 31. März 3005 fest:

 

„Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 16.7.2003 abgeändert und der Antrag des Antragsstellers, der Antragsgegnerin das Sorgerecht für A zu entziehen, zurückgewiesen.“

 

Die Mutter wurde somit wieder in die volle elterliche Sorge eingesetzt, wobei das OLG feststellt:

 

„Nach alledem lassen sich die Voraussetzungen für einen Entzug des Sorgerechts der Beteiligten zu 1) bezüglich A`s derzeit nicht feststellen.“ (S. 5)

 

 

 

 

Begründung

Der Gutachter Udo Lünebrink behauptet auf die Frage des Gerichtes nach der Erziehungsfähigkeit der Mutter abschließend in seinem Gutachten vom 18.03.2002:

 

„Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.“

 

Diese Formulierung lässt völlig offen, welche Erziehungsfähigkeit, gegenüber wem, der Gutachter eigentlich meint. Da das Gerichtsverfahren auf Grund eines Antrages von Herrn ... X, der sich offenbar als leiblicher Vater wähnte, zustande kam, muss man davon ausgehen, dass das Gericht auch nur die „Erziehungsfähigkeit“ der Mutter gegenüber ihrem Sohn A, nicht aber – wie es der Gutachter offenbar interpretiert hat – die Erziehungsfähigkeit der Mutter gegenüber ihren Kindern B und C meinte.

Der Gutachter stellt in seinem Gutachten auch nicht dar, auf welche allgemein anerkannte fachliche Definition von Erziehungsfähigkeit er sich bezieht. So muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, sich lediglich subjektiv an seinen von ihm selbst aufgestellten, jedoch nicht ausdrücklich formulierten Kriterien für die Erziehungsfähigkeit der Mutter orientiert zu haben oder, was noch schlimmer wäre, seiner Beurteilung überhaupt keine Kriterien zu Grunde gelegt zu haben.

 

Die Erziehungsfähigkeit ist, wie jeder der beruflich mit Kindern zu tun hat, weiß, eine relationale Fähigkeit. Das heißt, ein und dieselbe Person kann bezüglich eines Kindes mehr erzieherische Kompetenzen haben und zu einem anderen Kind geringere erzieherische Kompetenzen. Dies ist der normale Alltag von Eltern wie auch von Lehrern. An einem Kind verzweifelt der Lehrer fast und glaubt bald daran, generell als Lehrer zu versagen, mit anderen Kindern aus der selben Klasse kommt der Lehrer sehr gut zurecht. Ebenso geht es Eltern, mit der pubertierenden Tochter schreit sich ein Vater an, mit dem fünfjährigen Sohn klappt es wunderbar. Aus diesen Gründen ist die Frage nach einer generellen Erziehungsfähigkeit von Eltern unsinnig und unpräzise, vielmehr muss immer konkret benannt werden, im Hinblick auf wen die die Erziehungsfähigkeit beurteilt werden soll.

Von daher dürften die Ausführungen des Gutachters in Bezug auf die Kinder B und C nichts mit der Frage des Gerichtes zu tun gehabt haben. Auch die Ausführungen des Gutachters zu Herrn ... X , wie auch zu dem tatsächlichen Vater Herrn Y, dürften mit der Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter faktisch nichts zu tun haben. Von daher ist es völlig unklar, wieso der Gutachter in seinem Gutachten den beiden anderen, hier nicht gemeinten Kindern und auch Herrn ... X und Herrn Y so viel Raum widmete, anstatt sich einzig und allein der Frage des Gerichtes zuzuwenden.

 

Doch nun zu der interessierenden Frage, ob der Gutachter seine Behauptung, die Mutter wäre, bezogen auf ihren Sohn A „nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.“ nachvollziehbar und überzeugend darzulegen vermag. Der Gutachter führt für seine Behauptung als Begründung an:

 

„Stark einschränkend wirkt sich auf Frau Y`s Erziehungsfähigkeit aus, dass die Kindesmutter nur sehr wenig Einfühlung in die Situationen der anderen Familienmitglieder zeigt und ihnen wenig emotionale Wärme entgegenbringt. Ihr kognitives Potential ist unterdurchschnittlich. Auch wenn sie die biologischen Voraussetzungen hat, um angemessen zu handeln, hat die Kindesmutter große soziale Defizite. Aufgrund ihrer kognitiven Beeinträchtigungen hat Frau Y nur ein eingeschränktes Handlungsrepertoire und setzt die Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse vor die ihrer Familienmitglieder. Das hat zu einer grundsätzlichen Verunsicherung im ganzen Familiensystem geführt. Bereits aufgebaute Beziehungen mussten abgebrochen werden (z.B. die Beziehung zwischen den Kindern), und andere Beziehungen sind verkümmert (z.B. die Vater-Kind-Beziehung zwischen Herrn Y und A). Die verbalen Aussagen, die Frau Y dazu trifft, kann sie nicht lange aufrecht erhalten, weil sie sich in Widersprüchen verstrickt. Letztendlich kann sie die Tragweite ihrer Handlungen und Aussagen nicht abschätzen.“ (S. 88-89)

 

Eine solche Begründung kann jedoch aus Sicht des Unterzeichnenden die Behauptung des Gutachters:

 

„Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.“

 

nicht verifizieren. Der Gutachter legt auch nicht dar, in welchem wissenschaftlich gesicherten Zusammenhang die Ergebnisse der - unzulässigerweise noch nicht einmal von ihm persönlich durchgeführten - Testverfahren MMPI („Persönlichkeits-test“) und HAWIE-R („Intelligenztest“) (vgl. Gutachten S. 17-19) mit der Erziehungsfähigkeit der Mutter bezüglich ihres Sohnes A stehen sollen. Der Gutachter selbst sieht offenbar auch keine Verbindung, jedenfalls gibt er in seiner „Interpretation der Ergebnisse“ auf Seite 19 keine die Erziehungsfähigkeit der Mutter für ihren Sohn A explizit betreffenden an.

Die vom Gutachter festgestellt gewollten Merkmale der Mutter:

 

„vorsichtig, kritisch, misstrauisch, nachträgerisch, empfindlich, bezieht Reaktionen der Umwelt auf sich, introvertiert, zurückhaltend, bescheiden, schüchtern, distanziert“ (S. 18)

 

sind jedenfalls keine besonderen oder gar hinreichenden Kennzeichen einer angeblich stark eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter.

 

Der Gutachter schildert dann ein Treffen der Mutter mit den Kindern A, B und C in den Räumen des Gutachters in Krefeld (Gutachten S. 45-47). Aus den Schilderungen des Gutachters über dieses Treffen, lassen sich allerdings keine Hinweise entnehmen, die auf eine stark eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter schließen lassen könnten. Gleiches gilt für die Wiedergabe eines Gespräches zwischen Herrn X und Frau Y durch den Gutachter (S. 50).

Auf den Seiten 69 bis 75 wendet sich der Gutachter Frau Y zu. Er gibt hier allerdings betreffend der angefragten Erziehungsfähigkeit keine Ergebnisse konkreter Untersuchungen wieder, sondern interpretiert:

 

„Im Gegensatz zu C, der nach seiner Geburt in die Familie Y voll integriert wurde, obwohl Herr Y nicht sein leiblicher Vater ist, gab die Kindesmutter A nicht die Möglichkeit der vollständigen Integration. Damit, dass sie bestimmte, dass er Herrn X`s Sohn war, dadurch dass sie das stark im familiären Verband hervorhob, separierte Frau Y A aus dem familiären Rahmen heraus. Sie berücksichtigte seine Gefühle und Bedürfnisse nicht, weil sie sich nicht in ihn einfühlen kann. Im beobachteten Kontakt zeigte sie sich auch wenig herzlich oder betroffen im Kontakt mit ihrem Sohn.“ (S. 71)

 

In einen Zirkelschluss stellt der Gutachter hier fest:

 

„Sie berücksichtigte seine Gefühle und Bedürfnisse nicht, weil sie sich nicht in ihn einfühlen kann.“

 

Der Gutachter setzt also das erst noch zu beweisende, als Voraussetzung seiner Behauptung ein.

 

Inwieweit die Schilderung des Gutachters:

 

„Im beobachteten Kontakt zeigte sie sich auch wenig herzlich oder betroffen im Kontakt mit ihrem Sohn.“ 

 

 

die schliessliche Behauptung des Gutachters:

 

„Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.“

 

 

stützen könnte, bleibt dem Unterzeichnenden völlig unverständlich.

 

 

Nun könnte man wenigstens noch hoffen, dass der Gutachter in seinem Kapitel „Erziehungsfähigkeit“ (S. 72-74) den Nachweis seiner Behauptung „Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.“ zu erbringen vermag. Doch auch hier wird man enttäuscht. Die Referierung von Testergebnissen und der Aufstellung verschiedener Behauptungen, wie.

 

„Sie kann sich nicht in ihre Familienmitglieder einfühlen und nicht nachvollziehen, was ihre Handlungen bei anderen Menschen bewirken. .. Sie manipuliert stets ihre Mitmenschen in die Richtung, wie es für sie von Vorteil ist, ohne deren Gefühle dabei zu hinterfragen. ... “ (S. 72)

 

vermögen jedenfalls die Behauptung des Gutachters „Die Kindesmutter ist nur stark eingeschränkt erziehungsfähig.“ nicht zu verifizieren. Auch der Verweis auf ein angeblich vom Gutachter festgestelltes „stark auffälliges Persönlichkeitsprofil“ von C (S. 73), also dem Halbbruder von A ist kein Beweis für die Behauptung des Gutachters, dass die Mutter nur eingeschränkt erziehungsfähig wäre, dies zum einen, weil eben nicht die Erziehungsfähigkeit der Mutter zu C vom Gericht erfragt wird, sondern die Erziehungsfähigkeit der Mutter zu A, und zum anderen aber auch kein kausaler Zusammenhang zwischen einem wie auch immer zu Stande gekommenen Testergebnis und der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils besteht. Das Gewordensein von Menschen ist aus systemischer Sicht multikausal und zirkulär zu verstehen, nicht aber so wie der Gutachter offenbar meint, von einer heute festgestellten Situation zuverlässig auf die Vergangenheit zurückgeschlossen werden könnte.

 

 

 

 

Fazit

Nach Ansicht des Unterzeichnenden handelt es sich bei dem hier besprochene Gutachten des Diplom-Psychologen Udo Lünebrink um ein im Sinne von § 839a BGB "unrichtiges" Gutachten. Sollte dies so zutreffen, wäre für eine erfolgreiche Schadensersatzforderung noch zu klären, ob der Gutachter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Im juristischen Sinne beruht die Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Gutachtens jedoch nicht auf einer wie auch immer qualifizierten Beurteilung der Verfahrensbeteiligten oder der von Ihnen beauftragten Beistände oder Fachkräfte, sondern unterliegt allein der richterlichen Bewertung, die - zumindest in von komplizierten Wechselwirkungen und unbestimmbaren Variablen geprägten Familiensachen - nie die Wirklichkeit feststellen kann, sondern die Kraft ihrer Feststellung allein aus der Machtkompetenz des richterlichen Amtes schöpft.

 

vergleiche hierzu:

Paul Watzlawick: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", Piper Verlag, München, 1985

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 09.08.2005

 

 

 

 

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