Stellungnahme zum 30-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 22.02.2008

 

 

Familiensache: X (Vater) und Y (Mutter)

 

Kinder:

A geboren: ... .(Sohn)

B geboren: ... (Tochter)

C geboren:... (Tochter)

 

 

 

Amtsgericht Erfurt

Richterin Frau Mortag

Geschäftsnummer: 32 F 464/07

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 12.12.2007:

 

„... wird zu der Frage, welche Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien A, geb. am , B, geb. am ... und C, geb. am ... dem Wohl der Kinder am besten entspricht, Beweis erhoben durch Beiziehung eines kinderpsychologischen Gutachtens.

Mit der Erstattung des Gutachtens wird Herr Dipl. Psychologe Thomas Busse, Jakobstr. 6-8, 99423 Weimar beauftragt.

In dem Gutachten sind die drei Kinder, ihre Biographie, ihr kognitiver und psychosozialer Entwicklungsstand, die Bedingungen im väterlichen und mütterlichen Milieu, die elterlichen Erziehungs- und Förderkompetenzen sowie die Bindungsqualitäten zu berücksichtigen.“

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Der Verfasser der hier vorgelegten Expertise wurde in den letzen Jahren immer wieder von Eltern um fachlichen Rat zu von Herrn Thomas Busse erstellten Gutachten gebeten. Dabei wechselt Herr Busse mit schöner Regelmäßigkeit die Postadresse unter der er gegenüber dem Gericht auftritt, so dass der Unterzeichnende sich fragt, ob dies alles nur Briefkastenadressen sind oder ob Herr Busse so reich ist, dass er offenbar zur gleichen Zeit an mindestens acht verschiedene Standorten Praxen unterhalten kann. In Hannover trat Herr Busse gegenüber dem Gericht innerhalb weniger Monate sogar unter zwei Adressen auf.

Postadressen unter denen Herr Busse bisher aufgetreten ist:

 

- Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden

- Jakobstraße 6-8, 99423 Weimar

- Schreiberstraße 37, 06110 Halle (Saale)

- Basler Straße 115, 79115 Freiburg/Breisgau

- Hannover, Karlsruher Straße 2c, 30519 Hannover

- Hildesheimer Straße 265-267, 30519 Hannover

- Kriegstraße 142, 76133 Karlsruhe

- Esslinger Straße 40, 70182 Stuttgart

 

 

Wo Herr Busse angesichts der vielen von ihm unterhaltenen Praxisadressen in ganz Deutschland eigentlich wohnt bleibt unklar.

Gegenüber dem Amtsgericht Erfurt tritt Herr Busse diesmal unter der Adresse:

Jakobstraße 6-8, 99423 Weimar auf. So wird dann wohl auch erklärlich, warum er ohne Autorisierung durch das Gericht eine fremde Person - eine von ihm mit „Frau Dr. Gemeinhardt“ bezeichnete Person mit wichtigen Teilen des ihm vom Gericht persönlich gegebenen Auftrages versorgt. Herr Busse scheint sich der wohlwollenden Toleranz des Gerichtes auf seine Eigenmächtigkeit offenbar so sicher zu sein, dass er es noch nicht einmal für nötig hält, diese vom Gericht nicht autorisierte Frau Dr. Gemeinhardt in irgend einer Weise näher vorzustellen, geschweige denn ihre tatsächliche oder vermeintliche fachliche Kompetenz zu begründen.

So delegiert Herr Busse dieser nicht näher beschriebenen Frau Dr. Gemeinhardt eine

„Besichtigung des sozialen Umfeldes der Kinder bei den Eltern in ... am 26.01.2008.“ (S. 23)

 

Gut möglich, dass Herr Busse in einem ganz anderen Teil Deutschland wohnt und einfach keine Lust hat unbezahlte Reisezeit von dort nach Erfurt aufzubringen. Doch in einem solchen Fall sollte er diese Arbeit besser nicht machen, sondern sich auf seine Heimatregion beschränken oder wenn er von den dortigen Gerichten eventuell keine Aufträge mehr bekommen sollte, einfach mal eine ganz andere Tätigkeit beginnen.

 

 

 

 

 

 

II. Allgemeines

Die verfahrensführende Richterin stellt dem als Gutachter ernannten Diplom-Psychologen Thomas Busse eine originär juristische Frage nach der „Regelung der elterlichen Sorge“, die zu beantworten nicht Aufgabe eines beigezogenen Gutachters, sondern des Gerichtes selbst ist:

 

„... wird zu der Frage, welche Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien A , geb. am , B , geb. am ... und C , geb. am ... dem Wohl der Kinder am besten entspricht, Beweis erhoben ...“

 

 

Der Diplom-Psychologe Busse wäre sicher nicht der fahrende Geselle mit bundesweiten Depandancen als den ihn der Unterzeichnende seit Jahren kennt, wenn er nicht auf jede gerichtliche Frage auch eine selbst erfundene Antwort finden würde, statt das Gericht darum zu bitten, die Beweisfrage so zu verändern, dass sie mit der Intention der Zivilprozessordnung - Titel 8. Beweis durch Sachverständige - konform geht.

 

Wenn man aber einmal unterstellen würde, es wäre zulässig, dass das Gericht einen Gutachter mit der Beantwortung juristischer Fragen beauftragt, dann sollte der Gutachter eine solche Frage aber auch überzeugend beantworten. Dies scheint vorliegend in keiner Weise geschehen zu sein. Statt dessen finden lediglich die Behauptung von Herrn Busse:

 

„Aus psychologischer Sicht entspricht es dem Wohl der Kinder, A, B und C unter den gegebenen Umständen derzeit am besten, wenn die elterliche Sorge, bis auf den Aspekt des Aufenthaltsbestimmungsrechts von beiden Elternteilen g e m e i n s am ausgeübt wird.“ (Gutachten S. 29)

 

 

Eine überzeugende Argumentation des Gutachters zu seiner Empfehlung, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, sucht man allerdings wohl vergeblich. Im Gegenteil scheint einiges dafür zu sprechen, dass die Mutter in der für sie sicher nicht leichten Zeit Halt in den Kindern sucht. Dies kann aber keine Daueraufgabe von Kindern sein, will man nicht sehendes Auges eine Kindeswohlgefährdung in Kauf nehmen.

 

 

 

 

 

Eingeschränkte Vorstellungskraft des Gutachters

Dem Gutachter fällt es offenbar nicht leicht über den eingeschränkten Tellerrand seiner Erfahrungen hinwegzugucken, sonst hätte er bei dem kontradiktorischen Wunsch beider Eltern, die persönliche Betreuung der drei Kinder selbst zu übernehmen und dem anderen Elternteil in die Rolle eines Besuchselternteils zuzuweisen, mehr Kreativität entfaltet, als es sein billig anmutender Vorschlag einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen vermuteten lässt.

 

 

Das mag daran liegen, dass der Gutachter kaum Kenntnisse des Familienrechtes hat, sonst wäre ihm vielleicht die Leitlinie des §1697a BGB bekannt, in der es heißt:

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Wenn sich Herr Busse also schon darauf einlässt, juristische Fragen des Gerichtes zu beantworten, dann sollt er auch konsequent sein und die ganz Palette der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Handlungsoptionen checken. Eine solche Möglichkeit ist mit Sicherheit eine Betreuungsregelung in der beide Elternteil in größerem Umfang die Alltagsversorgung der Kinder realisieren. Dies könnte auch im sogenannten Wechselmodell geschehen, dass die beiden Eltern derzeit bereits praktizieren.

 

 

 

 

 

III. Einzelpunkte

Herr X berichtet im Gespräch mit dem Gutachter über einen offenbar stattgefundenen Suizidversuch von Frau Y (02.10.2006) und tätliche Angriffe seiner Ehefrau auf ihn. Herr X  trägt weiter vor, „seine Frau sei `extrem gekränkt`. Sie neige auch dazu, die Kinder negativ gegen ihn zu beeinflussen.“ (Gutachten S. 7).

Der Vortrag des Vaters scheint Herrn Busse eigenartiger Weise nicht weiter der Rede wert zu sein, dabei wissen wir, dass sowohl das Miterleben von Partnerschaftsgewalt für Kinder traumatisch sein kann und zum anderen natürlich ein hohes und nicht aufgelöstes Kränkungspotential der Risikofaktor Nummer 1 bei sogenannten Eltern-Kind-Entfremdungsprozessen ist, die oftmals auf grund eine fehlenden Gegensteuerung seitens der Gerichtes zum entgültigen Kontaktabbruch zwischen den Kindern und ihrem gerichtlich auf Umgangskontakte beschränkten Elternteil ist.

 

 

Vergleiche hierzu:

Kindler, Heinz; Drechsel, Annegret: "Partnerschaftsgewalt und Kindeswohl"; In: "Das Jugendamt", 2003, Heft 5

Weber-Hornig, Monika; Kohaupt, Georg: "Partnerschaftsgewalt in der Familie - Das Drama des Kindes und Folgerungen für die Hilfe"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 6, S. 315-320

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Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

 

 

 

Man kann hier schon vermuten, dass es um die Bindungstoleranz von Frau B , die nach eigenen Angaben von ihrem Mann acht Jahre lang betrogen worden sei (Gutachten S. 23), nicht zum besten steht. Herr Busse war das aber offenbar keine gesonderte Untersuchung wert, vielmehr suggeriert er, es wäre jetzt um Frau Y gut bestellt. Sein Wort in Gottes Ohr.

Dass Frau Y im Februar 2006 120 Kilogramm wog, spricht sicher in keiner Weise für eine halbwegs ausgeglichene emotionale Balance der Mutter die den Kindern gut tut.

Aber dafür, so Herr Busse:

 

„... hat sich Frau B emotional besonders ausgeprägt an ihre Kinder gebunden.“ (S. 24)

 

Man kann hier sicher leicht den Eindruck gewinnen, die Kinder wären für Frau Y eine Art emotionaler Nährstoff, und es ist weniger die gebende Liebe einer Mutter als die emotionale Bedürftigkeit der Mutter, die sich das Leben nicht anders vorstellen kann, als ständig ihre Kinder um sich zu haben. Dass Herr Busse eine solche Bindung womöglich als Grund ansieht, dass alle drei Kinder fortan nur noch von ihrer Mutter betreut werden sollen, wobei sich Herr Busse darüber ausschweigt welche Betreuungsregelung denn seiner Meinung nach dem Wohl der Kinder am besten dienen könnte, mutet dem Unterzeichner da schon leicht riskant an.

 

Vergleiche hierzu:

Hubschmidt, Tedy; Kurz, Christina: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

Wardetzki, Bärbel: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung"; Kösel 2001

 

 

 

 

 

 

Mediative Arbeitweise

Der Gutachter behauptet, dass bei der durch ihn durchgeführten Begutachtung ein mediativer Ansatz zur Anwendung kam. Er räumt gleichzeitig ein:

 

„Die Familie ... wurde psychodiagnostisch eingehend untersucht. Dabei kam ein mediativer Ansatz bei der Begutachtung zur Anwendung. Diese Vorgehensweise führte im vorliegenden Fall jedoch nicht zu dem gewünschten Erfolg.“ (S. 27)

 

 

Der Unterzeichnende kann sich bei der Vielzahl der von ihm bereits bearbeiteten Gutachten des Herrn Busse nicht erinnern, dass Herr Busse mit seinem behaupteten mediativen Vorgehen schon jemals einen Erfolg vorgetragen hätte.

 

 

Die Behauptung von Herrn Busse:

 

„Der Untersucher ist gerne bereit, bei aufkommenden Konflikten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gutachten, auch weiterhin zwischen Herrn und Frau ... zu vermitteln, um auf dieser Weise zu einer Entschärfung der Situation und einer Stabilisierung der familiären Rahmenbedingungen zum Wohle aller Beteiligten beizutragen.“ (Gutachten S.29)

 

Für wie einfältig hält denn Herr Busse Herrn X, wenn Herr Busse meint, Herr X würde nach der Empfehlung des Herrn Busse an das Gericht, ihm als Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, ausgerechnet eben diesen Herrn Busse um Vermittlung bitten?

Hinzu kommt, dass selbst Herr Busse einräumt, dass er mit seiner angeblichen Vermittlungsbemühung nicht den gewünschten Erfolg erzielt hat:

„Die Familie ... wurde psychodiagnostisch eingehend untersucht. Dabei kam ein mediativer Ansatz bei der Begutachtung zur Anwendung. Diese Vorgehensweise führte im vorliegenden Fall jedoch nicht zu dem gewünschten Erfolg.“ (S. 27)

 

Warum nun ausgerechnet nach einem von Herrn Busse dem Gericht empfohlenen Entzug des väterlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht durch das Gericht eine Vermittlung zwischen den Eltern erfolgreich sein sollte, lässt Herr Busse unbeantwortet.

Hinzu kommen ganz praktische Fragen, wo Herr Busse denn eigentlich zu erreichen ist, in Wiesbaden, in Weimar, in Halle (Saale), in Freiburg/Breisgau, in Hannover, in Karlsruhe oder in Stuttgart? Und wie stellt Herr Busse sich eine solche von ihm behauptete Unterstützung vor? Sollen die Eltern mit ihm telefonieren oder eine mehrere hundert Kilometer lange Reise nach Stuttgart oder Freiburg antreten?

 

 

 

 

 

Verwendung von Worthülsen

 

"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu der Frage des Gerichts.

Die Beantwortung derartiger Fragen ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern des Kindes und zum anderen von den kinderpsychologischen Befunden." (S. 27)

 

Herr Busse hätte wenigstens darauf achten können, in dieser von ihm wohl in jedem seiner deutschlandweit verstreuten Gutachten standardmäßig verwendeten Worthülse, von der „Frage des Gerichtes“ durchgehend im Singular zu sprechen, anstatt unvermittelt vom Singular in den Plural überzuwechseln und von der „Beantwortung derartiger Fragen“ zu erzählen.

 

 

 

Befangenheit

Herr Busse suggeriert dem Gericht, er wäre eine neutrale - also nicht befangene - Person:

 

„Dem Untersucher begegnete A freundlich zugewandt ... . Es schien ihm gutzutun, über seine familiäre Situation einmal mit einer neutralen Person zu sprechen.“ (S.25)

 

Den Nachweis für seine angebliche Neutralität liefert der Gutachter leider nicht. Im Gegenteil, durch die Empfehlung des Gutachters an das Gericht, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, verlässt Herr Busse gerade diese Neutralität zugunsten des parteilichen Vorschlages, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und somit die Mutter hinsichtlich des Aufenthaltes der Kinder zum alleinbestimmungsberechtigten Elternteil zu küren.

Wenn Herr Busse den beiden Eltern, bzw. dem erkennenden Gericht suggeriert, er wäre

 

„... gerne bereit, bei aufkommenden Konflikten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gutachten, auch weiterhin zwischen Herrn und Frau ... zu vermitteln, um auf dieser Weise zu einer Entschärfung der Situation und einer Stabilisierung der familiären Rahmenbedingungen zum Wohle aller Beteiligten beizutragen.“

 

nachdem Herr Busse vorher dem Gericht empfohlen hat, dem Vater das Aufenthalts-bestimmungsrecht für seine drei Kinder zu entziehen, kann sich beim hierdurch benachteiligten Vater leicht die Besorgnis der Befangenheit gegenüber Herrn Busse einstellen. Denn dass ein Elternteil, dem auf Empfehlung des Gutachters ein Teil der elterlichen Sorge entzogen wurde, sich an eben diesem Gutachter mit der Bitte um Vermittlung wende könnte, scheint völlig unwahrscheinlich. Wenn sich hier jemand an den Gutachter wenden würde, dann wäre es wohl nur die von Herr Busse ausgezeichnete Mutter. Wenn hier aber nur die Mutter in Frage käme, dass angeblich an beide Eltern gerichtete Angebot des Gutachters anzunehmen, dann wird der Gutachter automatisch parteilich, in dem er de facto nur einem Elternteil ein ehrliches Angebot macht, sich in der Zukunft vertrauensvoll an ihn zu wenden.

 

 

 

 

 

Ausblick

Nach Ansicht des Unterzeichner bietet Herr Thomas Busse mit seiner vorliegenden Darstellung mit Sicherheit keine Lösung an, die dem Kindeswohl am besten dient. Im Gegenteil stellt sich die Frage, in wie weit es zu verantworten wäre, die Kinder nach einer zukünftigen räumlichen Trennung der Eltern der Hauptverantwortung der Mutter zu überlassen, die im Oktober 2006 einen Suizidversuch unternommen hat.

Die Hauptverantwortung bei der zukünftigen Betreuung der Kinder sollte daher beim Vater liegen, gegebenenfalls wäre eine paritätische Betreuung der Kinder durch beide Eltern denkbar. In einem solchen Fall müssten vorab sicher noch einige praktische Fragen geklärt werden. Einer rechtlichen Regelung, bei der einem der beiden Elternteile ein Teil der elterlichen Sorge entzogen werden müsste, wäre bei einer Einigung der Eltern vor dem Gericht ganz sicher nicht notwendig.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 28.03.2008

...

 

 

 

 

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