Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 17.12.2004
Familiensache: X (Vater) und Y (Mutter)
Kind: A (Tochter) geboren: ... 1996
Oberlandesgericht Zweibrücken - 6 UF 3/04
Amtsgericht Zweibrücken - 1 F 178/03
Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel
...
Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das oben genannte 29-seitige schriftliche Gutachten.
Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 05.08.2004:
„Es ist Beweis darüber zu erheben, ob derzeit und in naher Zukunft Ferienaufenthalte des Kindes A beim Vater in ... (Ausland - Anmerkung Peter Thiel) , wie in Ziff. 2. der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Zweibrücken beschrieben, auf Grund einer Veränderung der Verhältnisse (Zeitablauf, Rückkehr der Mutter mit dem Kind nach Deutschland, Wiederverheiratung beider Eltern, Entfremdung des Kindes von seinem Vater durch zu wenig Kontakte) das Kind so sehr psychisch belasten, daß sie offensichtlich nicht mehr dem Wohl des Kindes A entsprechen, und ob und ggf. wie und in welchem Umfang Kontakte des Kindes mit seinem Vater während der Schulferien hergestellt werden können, die nicht zu einer erheblichen Belastung des Kindes führen durch Einholung eines schriftlichen kinderpsychologischen Gutachtens.“ (zitiert nach Gutachten S. 6)
I. Vorbemerkung
Der Unterzeichnende ist in den letzten Jahren mehrmals von verschiedenen Personen, die von der Arbeit von Herrn Busse als Gutachter betroffen sind, gebetenen worden, sich zu dessen Tätigkeit zu äußern, bzw. so wie hier vorliegend auch eine schriftliche Stellungnahme zu einem von ihm unterzeichneten Gutachten anzufertigen. So zum Beispiel:
Gutachten vom 26.07.2003 für das Amtsgericht Göppingen
Gutachten vom 09.07.2004 für das Amtsgericht Nürtingen
Gutachten vom 03.09.2004 für das Amtsgericht Göppingen
Gutachten vom 12.07.2005 für das Amtsgericht Gera
Gutachten vom 16.01.2006 für das Amtsgericht Celle
Aktuell ist es hier nun beim sechsten Mal eine Stellungnahme zum Gutachten vom 17.12.2004 für das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Bei der Auseinandersetzung mit den hier vorliegenden Gutachten von Herrn Busse ist aufgefallen, dass dieser bisher vier verschiedene Geschäftsanschriften angegeben hat, unter denen er den betreffenden Familiengerichten seine Arbeit offeriert:
Leinfeldener Str. 66, 70597 Stuttgart (Gutachten vom 26.07.2003 für das Amtsgericht Göppingen; Gutachten vom 03.09.2004 für das Amtsgericht Göppingen; Gutachten vom 09.07.2004 für das Amtsgericht Nürtingen)
Jakobstraße 6-8, 99423 Weimar (Gutachten vom 12.07.2005 für das Amtsgericht Gera)
Hildesheimer Straße 265-267, 30519 Hannover (Gutachten vom 16.01.2006 für das Amtsgericht Celle)
St. Johanner Str. 41-43, 66111 Saarbrücken (Gutachten vom 17.12.2004 für das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken)
Im Internet wird sogar die Zahl von sieben verschiedenen Geschäftsadressen genannt.
Eine solche große Zahl von Geschäftsadressen für eine einzelne Person ist zwar nicht verboten, lässt aber beim Unterzeichnenden den Eindruck eines merkwürdigen Geschäftsgebarens entstehen, das dem wünschenswerten Eindruck von Seriosität eines Gutachters zumindest im Wege zu stehen scheint.
Weiter fällt auf, dass Herr Busse in allen sechs dem Unterzeichnenden bekannt gewordenen Fällen wichtige Teile seines ihm vom Gericht übergebenen Arbeitsauftrages an andere Personen delegiert hat. Im hier vorliegenden Fall hat er eine Frau Helbig, die von Herrn Busse im Gutachten als Diplom-Psychologin vorgestellt wird (Gutachten S. 1), mit wichtigen Arbeitsaufgaben beauftragt. Bisher wurde erstaunlicherweise eine solche Vorgehensweise offenbar von keinem der beauftragenden Gerichte gerügt, obwohl eine solche Aufgabendelegation wie von Herrn Busse vorgenommen, aus fachlicherer Sicht nicht zulässig sein dürfte:
"Übersehen wird, dass es durch die Einschaltung von Hilfspersonen zu versteckten Einflüssen auf Gutachten kommen kann, was unzulässig ist. Absolut unproblematisch sind Tätigkeiten, die keinen Einfluss auf ein Gutachten haben ... . Hilfstätigkeiten sind dann nicht zu beanstanden, wenn diese Hilfstätigkeiten vom Sachverständigen überwacht werden. ... Es mag zwar ablauforganisatorisch und ökonomisch durchaus einleuchtend sein, dass gerade der Chefarzt sich auf Abschlussuntersuchungen beschränkt und alles andere an Ärzte im Praktikum, Assistenz- und Oberärzte delegiert. Diese Art der Arbeitsteilung lässt sich nicht mit den Pflichten eines Sachverständigen vereinbaren. Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis unmittelbar beeinflussen, weil sie bewertende sind, sind nicht delegierbar. Demzufolge müssen Sachverständige z.B. psychologische Untersuchungen ..., selbst vornehmen, da sie ansonsten ihre eigentliche gutachterliche Aufgabe Dritten übertragen. Schließlich versichern sie, dass sie das Gutachten nach ihrem besten Wissen und Gewissen erstellten und nicht Dritte."
Gerhard Schorsch: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 176-177
Man kann im vorliegenden Fall wohl weder davon ausgehen, dass Herr Busse das Gericht um Erlaubnis gebeten hat, die von ihm ausgewählte Frau Helbig in die Begutachtung einzubinden, noch dass sich das Gericht vorab einen eigenen Eindruck von Frau Helbig verschafft und gegebenenfalls seine Zustimmung zur Einbindung von Frau Helbig erteilt hat.
II. Sprache
Herr Busse zeichnet sich durch eine distanzschaffende und Hierarchien herstellende Sprache aus, in dem er die Eltern als „Parteien“ und „Probanden“ bezeichnet (so z.B. S.6; S. 7) , sich selbst und seine vom Gericht offenbar nicht legitimierte Assistentin Frau Heilig als „Untersucher“, bzw. „Untersucherin“ (so z.B. S. 6; S. 22)
Verwendet ein Gutachter so wie Herr Busse aufgeblähte oder inhaltsleere Formulierungen kann seine Kompetenz sicher nicht uneingeschränkt bejaht werden. Der Gutachter beglückt die vom ihm aufgesuchten Gerichte nun schon über Jahre hinweg immer wieder mit der selben – nur leicht abgewandelten - inhaltsleeren Formel.
Im Jahr 2003 wirkt er noch ganz bescheiden mit dem trivialen Satz:
"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu der Frage der Regelung der elterlichen Sorge für das Kind A".
Gutachten vom 26.07.2003 für das Amtsgericht Göppingen, S. 23
Worauf sonst, wenn nicht aufgrund der von ihm erstellten Untersuchungsergebnisse, kann ein Gutachter die Beantwortung der gerichtlich gestellten Beweisfrage vornehmen. Doch sicher nicht auf Grund der Vorhersage einer Wahrsagerin oder das Abhören des Wetterberichtes.
Herr Busse erweitert - recht kreativ - ein Jahr später seinen begonnenen Satz um eine weitere interessante Formulierung:
"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu den Fragen des Gerichts.
Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen von den kinderpsychologischen Befunden."
Gutachten vom 09.07.2004 für das Amtsgericht Nürtingen, S. 24/25
So ganz nebenbei wechselt der Gutachter ganz unmotiviert vom Plural in den Singular, in dem er einmal im Plural von den "Fragen" des Gerichtes spricht und dann im Singular von der Beantwortung einer derartigen "Frage".
Einmal Gefallen an dem für Laien beindruckend klingenden Satz:
„Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen von den kinderpsychologischen Befunden."
gefunden, vermag sich Herr Busse von seiner neuen Worthülse gar nicht mehr zu trennen. Zwei Monate später - das Verfassen von Gutachten geht bei Herrn Busse offenbar wie das Brezelbacken - schreibt er in einem nächsten Gutachten:
"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu der Frage des Gerichts.
Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen vom kinderpsychologischen Befund."
Gutachten vom 03.09.2004 für das Amtsgericht Göppingen, S. 29
Genau die selbe nichtssagende Formulierung finden wir in einem nächsten Gutachten:
"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu der Frage des Gerichtes.
Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen vom kinderpsychologischen Befund."
Gutachten vom 17.12.2004 für das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, S. 26
Acht Monate später heißt es dann bei Herrn Busse:
"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu den Fragen des Gerichtes.
Die Beantwortung derartiger Fragen ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern des Kindes und zum anderen vom kinderpsychologisch Befund."
Gutachten vom 12.07.2005 für das Amtsgericht Gera, S. 18/19
Die Kreativität beschränkt sich hier auf den Wechsel vom Singular in den Plural und aus "kinderpsychologischen Befund" wird "kinderpsychologisch Befund", grad so als sollte nun auch noch an den Buchstaben gespart werden.
Der nächste Kreativitätsausbruch von Herrn Busse ließ erwartungsgemäß nicht lange auf sich warten:
"Im folgenden soll basierend auf den Untersuchungsergebnissen Stellung genommen werden zu den Fragen des Gerichts.
Die Beantwortung derartiger Fragen ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern des Kindes und zum anderen von den kinderpsychologischen Befunden."
Gutachten vom 16.01.2006 für das Amtsgericht Celle, S. 28
Wie man hier sehen kann, variiert Herr Busse seine übliche Textschablone und stellt leichte Änderungen vor, die zwar den Sinngehalt des Ganzen nicht anheben, dafür aber beim Sprachwissenschaftler erfolglose Suchbewegungen auslösen können.
III. Beantwortung der Beweisfrage
Der Gutachter meint in seiner „Gutachterlichen Stellungnahme“:
„Aus psychologischer Sicht sollten Reisen des Kindes zu seinem Vater nach ... bzw. Übernachtungen des Kindes mit dem Vater in der BRD nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Mädchens veranlasst werden. Ansonsten wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Labilisierung des Kindes und ggf. auch mit neurotischen Dekompensationen zu rechnen.“ (S. 27)
Dies steht allerdings in einem Widerspruch zum Vortrag des Gutachters:
„Emotional hat Frau Y ihre Tochter überproportional stark an sich gebunden. Vor diesem Hintergrund neigt die Probandin im Hinblick auf die Fragestellung des Gerichts dazu, eigene Wünsche nicht hinreichend von den diesbezüglichen Bedürfnissen des Kindes zu diskriminieren.
...
Frau Y sollte – sowohl im Interesse des Kindes als auch im eigenen Interesse – versuchen die sehr enge symbioseähnlich anmutende Mutter-Kind-Dyade etwas zu lockern“ (S. 23)
Wie soll das Kind seine abwehrende Haltung gegenüber Übernachtungen beim Vater oder eine Reise in sein Heimatland ... verändern können, wenn das Kind von der Mutter als deren überwiegende Betreuungsperson, symbioseähnlich gebunden wird? Hier ist gerade das Familiengericht gefragt, der übermäßigen und entwicklungsgefährdenden Mutter-Kind Symbiose durch Stärkung der Vater-Kind Kontakte etwas zu entschärfen.
Vergleiche hierzu:
Spangenberg, Brigitte; Spangenberg Ernst: "Die Förderung des Kindeswillen"; In: "Kind-Prax", 5/2002, S. 152-154
Conen, Marie-Luise: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 296
Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602
Hubschmidt, Tedy; Kurz, Christina: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233
Klenner, Wolfgang: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "FamRZ", 1995, Heft 24, S. 1529-1535
Knappert, Christine: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49
Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257
Napp-Peters, Anneke: "Mehrelternfamilien als `Normal`-Familien - Ausgrenzung und Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 54: 792-801 (2005)
Die Beweisfrage des Gerichtes beantwortet der Gutachter dann schließlich so:
„Aus psychologischer Sicht entsprechen Ferienaufenthaltes des Kindes A sowie Übernachtungen des Mädchens beim Vater generell in naher Zukunft nicht dem Wohl des Kindes.
Vater-Kind-Kontakte sollten aus psychologischer Sicht in der Weise gestaltet werden, wie in Kapitel 6. aufgezeigt.“ (S. 28)
Auffällig an der Formulierung des Gutachters, dass er sich gleich zwei Mal hinter der Floskel „aus psychologischer Sicht“ versteckt, anstatt klar zu kommunizieren, dass er damit seine eigene persönliche und womöglich auch fachliche Sicht meint. Mit einer solchen klaren Sprache würde der Gutachter seine Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung für die von ihm gezeigte Ansicht zeigen, anstatt durch die vom ihm verwendete Wortwahl zu suggerieren, seine Ansichten wären womöglich repräsentativ für die gesamte psychologische Zunft.
Zweitens stellt sich die Frage, was der Gutachter mit dem verwendeten Wort „generell“ meint:
Aus psychologischer Sicht entsprechen Ferienaufenthaltes des Kindes A sowie Übernachtungen des Mädchens beim Vater generell in naher Zukunft nicht dem Wohl des Kindes.
Die Intention des Satzes würde sicher auch verstanden, wenn das Wort „generell“ fehlen würde:
Aus psychologischer Sicht entsprechen Ferienaufenthaltes des Kindes A sowie Übernachtungen des Mädchens beim Vater in naher Zukunft nicht dem Wohl des Kindes.
Möglicherweise liebt der Gutachter redundante Formulierungen, die bei einem unkritischen Leser womöglich den Eindruck einer großen Ernsthaftigkeit und Tiefgründigkeit aufkommen lassen können.
Schließlich bleibt unklar, was der Gutachter mit der Formulierung „in naher Zukunft“ meint. Das verfahrensführende Gericht hat zwar diese Formulierung in seiner Beweisfrage verwendet, ohne zu definieren, was es mit „naher Zukunft“ meint, dies ist allerdings kein Freifahrtschein für einen Gutachter dies ebenso zu tun, denn der Gutachter ist nach § 410 ZPO verpflichtet, sein Gutachten nach besten Wissen und Gewissen zu erstatten.
§ 410 Sachverständigenbeeidigung
(1) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.
Von § 410 ZPO ausgehend, wird man erwarten dürfen, wenn es schon leider nicht das Gericht getan hat, dass wenigstens der Gutachter erklärt, was er mit „naher Zukunft“ meint.
Da das Gutachten am 17.12.2004 erstellt wurde, kann man davon ausgehen, dass die damalige Antwort des Gutachters auf die gerichtliche Fragegestellung:
„Aus psychologischer Sicht entsprechen Ferienaufenthaltes des Kindes A sowie Übernachtungen des Mädchens beim Vater generell in naher Zukunft nicht dem Wohl des Kindes.“
unabhängig davon, ob sie damals zutreffend war oder nicht, heute keine Aktualität mehr beanspruchen kann, da mit der Formulierung „nahe Zukunft“ nach überwiegend gängiger Sprachregelung sicher weniger als ein Jahr gemeint sein dürfte.
IV. Schluss
Das Kind A ist inzwischen knapp 10 Jahre alt. Die natürlichen und notwendigen Autonomiebestrebungen der Tochter gegenüber ihrer Mutter und die Möglichkeit einer Identitätsentwicklung, die auch die väterliche Seite angemessen einbezieht, sollte durch eine bessere Ausgestaltung der Vater-Kind Kontakte gestärkt werden.
Diese Problematik einer zu engen Mutter-Kind-Symbiose hat auch der Gutachter Busse in seinem Gutachten vom 17.12.2004 kritisch angesprochen:
„Die Mutter-Kind-Dyade erscheint im vorliegenden Fall überdurchschnittlich eng. ... Mittelfristig werden aber die natürlichen Autonomiebestrebungen des Kindes hierdurch behindert.“ (S. 25)
Zur Stärkung der Autonomieentwicklung eines Kindes gehört es, dass das Kind den Vater auch außerhalb relativ künstlich geschaffener Situationen erleben kann. Praktisch geschieht das auch dadurch, dass Übernachtungen der Tochter bei ihrem Vater ermöglicht werden kann und die Tochter auch die Möglichkeit erhält das väterliche Heimatland ... kennen zu lernen.
Vergleiche hierzu:
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Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999
Petri, Horst: "Das Drama der Vaterentbehrung. Chaos der Gefühle - Kräfte der Heilung"; Freiburg, 2. Aufl. 2003
Peter Thiel, 19.09.2006
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Literatur:
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Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001
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Napp-Peters, Anneke: "Mehrelternfamilien als `Normal`-Familien - Ausgrenzung und Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 54: 792-801 (2005)
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