Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 03.09.2004

 

 

Familiensache Frau X (Mutter) und Herr X (Vater)

am Amtsgericht Göppingen - Richter Damm

Aktenzeichen: 6 F 623/04

 

Kinder:

A (Sohn), geb. ... .1996

B (Tochter), geb. ... .2000

 

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

... 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 32-seitige schriftliche Gutachten und ein einstündiges Telefonat des Unterzeichnenden mit Herrn X, dem Vater von A und B.

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 16.07.2004:

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten dazu eingeholt werden, bei welchem Elternteil die Kinder der Parteien ihren Aufenthalt zum Wohle der Kinder haben sollen."

 

 

 

 

 

I. Einführung

De Unterzeichnende hat bereits zu einem vom Amtsgericht Göppingen am 29.04.2003 an Herrn Busse in Auftrag gegebenen Gutachten eine ausführliche schriftliche Stellungnahme erarbeitet. Einige der nachfolgend aufgeführten Kritikpunkte sind auch schon dort vorgetragen worden, an der Arbeitsweise von Herrn Busse hat das offenbar in der Folge nur wenig geändert.

Auch wenn es sicher kein förmliches Fehlverhalten ist, wenn ein für verschiedenste Familiengerichte tätiger Sachverständiger wie Herr Busse bundesweit unter mehreren Anschriften firmiert, soll hier dennoch die Verwunderung über die Vielzahl von Anschriften geäußert werden, unter der Herr Busse offenbar zu erreichen ist.

 

 

 

 

II. Allgemeines

Aus Sicht des Unterzeichnenden vermag der eingesetzte Sachverständige (SV) insgesamt keine überzeugende Antwort auf die für die Trennungsfamilie X bedeutsamen Fragen zu geben.

Der Sachverständige (SV) diskutiert die Frage des zukünftigen Aufenthaltes der Kinder offenbar in einer verkürzten Form. Er schreibt, sprachlich wohl etwas gestelzt und redundant:

"Die Beantwortung einer derartigen Frage ist zum einen grundsätzlich abhängig von den persönlichen Voraussetzungen und Förderungsmöglichkeiten der Eltern der Kinder und zum anderen vom kinderpsychologischen Befund." (S. 29)

 

Die Möglichkeit der Praktizierung des Wechselmodells durch beide Eltern wird vom SV nicht erörtert. Nach §1697a BGB muss dies aber getan werden, um "die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten" entsprechende Entscheidung treffen zu können.

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip.

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Dabei erscheint das Wechselmodell hier als durchaus sinnvolle Möglichkeit. Die Eltern wohnen nur ca. 3 Kilometer von einander entfernt und zum anderen haben die Eltern das Wechselmodell beginnend ab Juni 2003 schon ein Jahr praktiziert.

 

 

Teile des vorliegenden Gutachtens erscheinen aus Sicht des Unterzeichnenden gerichtlich als nicht verwertbar, da sie nicht auf Grund der persönlichen Tätigkeit von Herrn Busse entstanden sind, sondern durch wohl unzulässige Beauftragung einer vom Gericht nicht legitimierten anderen Person (Frau Diplom-Psychologin Dörrwächter). Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis direkt beeinflussen, dürfen jedoch nicht an andere Personen delegiert werden.

 

"Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt" (§407a ZPO).

 

 

Dazu auch Schorsch (2000):

 

"Übersehen wird, dass es durch die Einschaltung von Hilfspersonen zu versteckten Einflüssen auf Gutachten kommen kann, was unzulässig ist. Absolut unproblematisch sind Tätigkeiten, die keinen Einfluss auf ein Gutachten haben ... . Hilfstätigkeiten sind dann nicht zu beanstanden, wenn diese Hilfstätigkeiten vom Sachverständigen überwacht werden. ... . Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis unmittelbar beeinflussen, weil sie bewertende sind, sind nicht delegierbar. Demzufolge müssen Sachverständige z.B. psychologische Untersuchungen ..., selbst vornehmen, da sie ansonsten ihre eigentliche gutachterliche Aufgabe Dritten übertragen. Schließlich versichern sie, dass sie das Gutachten nach ihrem besten Wissen und Gewissen erstellten und nicht Dritte."

Schorsch, Gerhard: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

 

 

 

Die Übernahme der Besichtigung des sozialen Umfeldes der Kinder in den Wohnungen der Eltern und der anschließende Bericht darüber hat der Sachverständige nicht einer Hilfskraft, hier Frau Diplom-Psychologin Dörrwächter, zu überlassen, denn es geht hier um familiengerichtlich relevante Aufgaben für die SV höchstpersönlich beauftragt wurde, und nicht eine von ihm eigenmächtig zu bestimmende andere Person. (vgl. dazu BVerwG NJW 1984, 2645 ff.)

 

 

 

 

 

 

III. Einzelpunkte

 

Freiwilligkeit

Die Mitarbeit der Beteiligten an der Begutachtung ist freiwillig (vgl. BVerG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 20.5.2003 - 1 BvR 2222/01, veröffentlicht in: "Familie und Recht", 9/2003). Um die Beteiligten darüber nicht im Unklaren zu lassen, sollte der SV sie über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme und Mitarbeit, insbesondere auch der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an psychodiagnostischen Tests, informieren. Dies ist bedauerlicherweise durch den SV offenbar nicht vorgenommen worden.

 

 

Sprachliche Aspekte

Die Bezeichnung der Eltern als "Parteien" und "Probanden" und des Sachverständigen als "Untersucher", so z.B. auf Seite 4, 6, 10, 15 und die gewählte Titelüberschrift "Befund Frau X" (S. 26), "Befund Herr X" (S. 27), sowie "Befund A" und Befund B" deuten auf eine fehlende professionelle Empathie und Wahrnehmung der Eltern und ihrer Kinder und auf eine Verwechslung von Familienrecht und Schulmedizin durch den Sachverständigen hin, was ihn als Sachverständigen in Familiensachen als eher ungeeignet erscheinen lässt.

Formulierungen wie: "Während der Gespräche mit der Probandin zeigte sich eine emotional schwingungsfähige affektiv reagible Persönlichkeit mit deutlichen Simulations- und Dissimulationstendenzen" (S. 26) und "Während der Gespräche mit dem Probanden zeigte sich eine emotional schwingungsfähige affektiv reagible Persönlichkeit mit deutlichen Simulations- und Dissimulationstendenzen und einer Neigung zur sogenannten externalen Kausalattributierung" (S. 27) scheint in Form von Textbausteinen auf dem Computer des SV vorhanden zu sein, denn eine fast gleichlautende Formulierung findet man auch in dem anderen dem Unterzeichnenden vorliegenden Gutachten von Herrn Busse. Es entsteht leicht der Eindruck, als wenn der SV durch besonders wissenschaftlich klingende Formulierungen Eindruck beim Gericht und bei den Eltern erwecken will, der jedoch nicht durch eine adäquate fachliche Kompetenz abgedeckt zu sein scheint.

 

 

 

 

Zu "Psychodiagnostische Untersuchungen der Eltern" (S. 6ff)

Über die Mutter der Kinder erfahren wir, dass sie in ihrem Leben ihren Vater nur zwei Mal gesehen hat. "Ihre Eltern seien seit langer Zeit getrennt." (S. 6)

Diese Tatsache führt nun aber beim SV nicht dazu, eine Risikobewertung vorzunehmen. Es kann gefragt werden, welches Vaterbild ein Kind entwickelt, dass mit diesem keinen realen Kontakt hat und dementsprechend nur von der Mutter über diesen Mann erfährt. Es steht zu bezweifeln, dass es ein positives Vaterbild war, was Frau X von ihrer Mutter vermittelt bekommen hat, so wie es z.B. häufig der Fall ist, wenn ein Vater durch einen tödlichen Unfall aus einer Familie herausgerissen wird, und seine Frau in der Restfamilie ein positives Bild des verstorbenen Vaters zeichnet.

Existiert jedoch ein negatives Vaterbild, so wird dies mit Sicherheit Konsequenzen in einer Trennungsfamilie haben, wie sie hier anzutreffen ist.

Der SV hat auch nicht die Tatsache angeführt, dass Frau X und ihre beiden Geschwister je verschiedene Väter haben. Auch dies dürfte ein nicht unerheblicher Risikofaktor bezüglich einer Überlegung sein, die Kinder der Mutter zuzuordnen, weil tendenziell in aktuellen Lebenssituationen immer wieder Muster aus der Herkunftsfamilie reproduziert werden. Mit der Problematik des "Wiederholungszwangs" und der "Auftragsdelegation" zwischen den Generationen beschäftigt man sich in der systemischen Familientherapie unter dem Stichwort "mehrgenerationaler Ansatz".

 

vergleiche hierzu:

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

 

 

 

Exploration der Eltern und des Kindes

Der SV gibt keine Informationen über die Zeiten und die Zeitdauer der durch ihn mit den Beteiligten durchgeführten Explorationen. Ebenso wird von ihm nicht mitgeteilt, ob er (oder die von ihm beauftragte Frau Dörrwächter) die Gespräche auf einen Tonträger aufgezeichnet hat oder ob er die Gesprächswiedergaben aus Mitschriften entnommen haben will oder in Form eines Gedächtnisprotokolls erstellt wurden.

 

 

 

 

Kinderpsychologische Untersuchung - Testdiagnostik

Unter der Überschrift "Kinderpsychologische Untersuchungen, ..." stellt der SV seine mit den Kindern durchgeführten Explorationen und Tests vor. Dabei stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, wenn der SV dem siebenjährigen A die verschiedenen Tests als "Spiele" ausgibt (S. 16). Das Wort Spiele muss naturgemäß bei einem siebenjährigen Kind ganz andere Assoziationen wecken, als wenn der SV dem Kind wahrheitsgemäß und kindgerecht erläutert hätte, dass er im folgenden einige psychologische Tests mit ihm machen möchte, aus denen er sich Informationen hinsichtlich des gerichtlich anstehenden Themas erhofft. Es stellt sich hier grundsätzlich die Frage, ob Kinder im Alter von sieben Jahren ein Recht darauf haben, von einer professionell familiengerichtlich tätigen Kraft über dessen Arbeit in kindgerechter Weise informiert zu werden und ob Sachverständige Kindern psychodiagnostische Tests oder testähnliche Konstruktionen als "Spiel" vorstellen sollten oder ob auch Kinder ein Recht darauf haben, in altersangemessener Weise wahrheitsgetreue Informationen vom Sachverständigen über dessen tatsächliches Anliegen zu erhalten. Der Sachverständige will ja nicht tatsächlich mit dem Kind "spielen" - unter Spiel versteht man "eine lustvolle, körperliche oder geistige Tätigkeit, die sich selbst genügt und keine außer ihrer selbst liegenden Ziele verfolgt" (Arnold, Wilhelm; Eysenck, Hans-Jürgen; Meili, Richard: "Lexikon der Psychologie"; Herder 1997) - sondern der Sachverständige will Informationen vom Kind erlangen und es kann so als unseriös erscheinen, wenn er die Informationserlangung mittels Test als "Spiel" bezeichnet.

 

Herr Busse ist offenbar ein begeisterter Anhänger psychologischer Testungen. In einem von ihm veröffentlichten Aufsatz heißt es apodiktisch:

 

"Kernstück der kinderpsychologischen Begutachtung ist die testpsychologische Untersuchung. ... Bei der Erstellung einer entsprechenden Testbatterie ist deshalb sehr sorgfältig vorzugehen."

Busse, Thomas: "Kindliche Verhaltensauffälligkeiten im elterlichen Konfliktfeld", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 1/1999, S. 4

 

 

Ob Herr Busse die von ihm selbst geforderte Sorgfalt der Auswahl selbst ernst genommen hat, erscheint hier zweifelhaft. Andernfalls bliebe unerklärlich, wieso der SV zwar "sehr sorgfältig" unter verschiedenen Testverfahren auswähle, aber die erlangten Informationen hinterher nicht zu verwenden scheint.

Der SV misst dem Einsatz seiner psychodiagnostischen Tests offenbar einen hohen Stellenwert bei, der wissenschaftlich nicht zu halten sein dürfte. Dazu Rexilius (Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002, S. 153): "Diese Tests sind zumeist projektive und halbprojektive Verfahren, deren methodische Grundlagen fragwürdig sind und einer Interpretationswillkür unterliegen, die sie für die Praxis unbrauchbar macht; selbst in den Fällen, die Regeln für die Deutung der Testergebnisse vorgeben, zeigt sich in der Praxis, dass die Anwender ihre eigenen Deutungen und subjektiven Interpretationen vorziehen, ... "

 

Wozu der SV mit A sechs verschiedene Tests durchführt ist offenbar ein Geheimnis des SV. Im Gutachten selbst finden wir auf den Seiten 16-20 lediglich eine nicht näher erläuterte "Ergebnisübersicht", die hinsichtlich der gerichtlichen Fragestellung völlig unverständlich bleibt und bei der der SV sich auch nicht die Mühe macht, dem Leser darzulegen, was das Ganze denn nun soll.

Vielleicht versucht der SV durch den massiven Einsatz von Testungen "im Kind" Antworten zu finden, die er nur in der Gesamtschau des Familiensystems finden kann. Rexilius äußert sich zu solch "kindzentrierter" gutachterlicher Tätigkeit kritisch:

 

"Der konzentrierte Blick auf die Kinder ist methodisch gesehen ein Versuch, in den Kindern selbst Antworten auf Fragen zu finden, die an ihre Verhaltensweisen und ihre Entwicklungseinzelheiten zu stellen sind, gewissermaßen die Suche nach einem ´Krankheitsherd` in ihrem Inneren. Sie entspricht dem medizinischen Krankheitsverständnis, das den einzelnen mit seiner Symptomatik auf sich selbst beschränkt. ...

Neben diesen mehr allgemeinen Überlegungen gibt es einen familientheoretischen Grund, den Blick von den Kindern abzuwenden. Die systemisch-strukturelle Familientherapie hat nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch über die therapeutische Arbeit mit Familien herausgearbeitet, in welchem Maße der familiäre - und fachliche - Blick auf Kinder von den eigentlichen Problemen, Konflikten und Verstehensmöglichkeiten ablenkt: Der familiäre Symptomträger, der Identifizierte Patient (IP) zeigt zwar die Auffälligkeiten und Krankheitssymptome, die ihn leiden lassen und vielleicht in die Therapie führen, aber in jedem Falle ... spielt die familiäre Dynamik, spielen die familiären Beziehungen eine mehr oder weniger entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Symptomatik. " (Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002, S. 143)

 

 

Die vom SV durchgeführten Tests, "Satzergänzungstest", "Familie in Tieren", "Schlosszeichentest nach Michaelis", "Bindungsfragen", "Sterne-Wellen-Test (SWT nach Ave-Lallemant" und "Familien-Beziehungstest (FBT) nach Howells und Lickorish" liefern keinerlei offenbar keine brauchbaren Informationen für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung, denn sonst hätte der SV die "Testergebnisse" wohl nicht unkommentiert stehen gelassen, es sei denn man unterstellte ihm habe schlichtweg die Lust gefehlt, die Tests auch auszuwerten.

 

Wenn denn schon der SV der Meinung ist, die von ihm angewandten Testungen könnten bezüglich der gerichtlichen Fragestellung von Relevanz sein, hätte er wenigstens auf die Gütekriterien eingehen müssen. Dazu Leitner:

 

"Nicht nur in Fällen, bei denen unkonventionelle Verfahren zur Anwendung kamen, die in einschlägigen Testhandbüchern nicht verzeichnet sind, sollte es aber Aufgabe der Sachverständigen sein, über die Erfüllung der Gütekriterien im Gutachten Rechenschaft abzulegen und damit die Aussagegültigkeit der testdiagnostischen Basis auch für das Gericht nachvollziehbar zu erörtern. Dies wäre gleichsam ein ganz wesentlicher Beitrag zur Transparenz der Aussagegültigkeit von Entscheidshilfen für das Gericht und zur Qualitätssicherung bzw. Qualitätsverbesserung, die es nachdrücklich anzustreben gilt."

 

 

Es bleibt noch zu fragen, mit welcher Intention der SV mit B eine Testung mit dem "Sensomotorischen und psychosozialen Entwicklngsgitter nach Kiphard) durchführt und in welcher inhaltlichen Verbindung zur gerichtlichen Fragestellung dies stehen soll. Es kann ja nicht sein, dass der SV Testungen macht, die innerhalb seines Arbeitsauftrages keinen Sinn machen und für die dafür nötige Zeit auch noch eine Kostenrechnung beim Gericht einreicht.

 

 

 

 

Zu "Gutachterliche Stellungnahme" (S. 29)

Der SV attestiert der Mutter, dass diese "über ein hinreichendes intuitives Gespür für die psychischen Bedürfnisse des Kindes" verfüge "und auch über die Fähigkeit, adäquat auf diese Bedürfnisse einzugehen" (S. 29).

Es fragt sich, wo der SV dies beobachtet haben will? Aus der Einzelexploration der Mutter oder anlässlich der "Kinderpsychologischen Untersuchung" B`s, bei der der SV mit B das Testverfahren "Sensomotorisches und psychosoziales Entwicklungsgitter nach Kiphardt" und den "Scenotest nach Staabs" durchführte.

Inwieweit der SV dabei festgestellt haben will, dass die Mutter "über ein hinreichendes intuitives Gespür für die psychischen Bedürfnisse des Kindes" verfüge "und auch über die Fähigkeit, adäquat auf diese Bedürfnisse einzugehen", bliebe von ihm noch zu erläutern.

 

Der SV schreibt weiter: 

 

"Auf der anderen Seite ist der Vater der Kinder. Hinsichtlich der Entwicklung der Kinder äußerte sich Herr X im Verlauf der Untersuchung insgesamt wenig differenziert. Dennoch hat der Proband ein echtes, intrensisches Interesse an A und B." (S. 29/30)

 

 

Mit der Formulierung "im Verlauf der Untersuchung" meint der SV offenbar das von ihm einmalig geführte Explorationsgespräch, das hier sprachlich zu "im Verlauf der Untersuchung" aufgeblasen wird und so den Eindruck erweckt, als ob hier tiefgehende und intensive Untersuchungen durch den SV stattgefunden hätten. Durch die folgende Formulierung ""Dennoch hat der Proband ein echtes, intrensisches Interesse an A und B.", trifft der SV eine versteckte Wertung, des vorhergehend von ihm dargestellten.

Es stellt sich hier die Frage, ob es im Hinblick auf das familiengerichtliche Anliegen von erheblichen Interesse ist, dass sich Eltern "differenziert" über die Entwicklung ihrer Kinder" äußern. Das Familiengericht hat den SV ja nicht um einen mütterlichen oder väterlichen Entwicklungsbericht gebeten. Zum anderen legt der SV auch nicht dar, in welchem Zusammenhang der von ihm gewünschte Entwicklungsbericht mit der gerichtlichen Aufgabenstellung stehen könnte. Elterliche Kompetenzen können in der Gegenwart beobachtet werden, z.B. durch Interaktionsbeobachtungen und Besuche im sozialen Umfeld, gerade dies hat der SV aber nicht getan.

 

Der SV schreibt weiter: "Das intiutive Gespür des Probanden für die psychischen Bedürfnisse des Kindes erscheint insgesamt eher herabgesetzt, zumindest aber teilweise überlagert vom nachehelichen Konfliktfeld." (S. 30)

Auch hier stellt sich die Frage, woher der SV seine Meinung nimmt, da er gar keine reguläre Interaktionsbeobachtung (von der Hol- und Bring Situation abgesehen (S. 15) zwischen dem Vater und seinen Kindern vorgenommen hat. Der SV kann seine Auffassung daher nur auf die kurze Zeit der einmaligen Exploration stützen, wohl eine etwas dürftige Datenbasis, um daraus so gewichtige Sätze zu formulieren.

 

Der SV kommt dann zu seiner abschließenden Wertung, mit der er wohl meint die gerichtlich interessierenden Fragen beantworten zu können. Er schreibt::

 

"Aus psychologischer Sicht erscheinen die persönlichen Voraussetzungen beider Elternteile im vorliegenden Fall eher suboptimal. Bei einer kritischen Gegenüberstellung der Persönlichkeitsstrukturen beider Elternteile ist aus psychologischer Sicht jedoch von einem signifikanten Unterschied zugunsten der Mutter auszugehen." (S. 30)

 

Einmal abgesehen von der zweimaligen Wiederholung der Floskel "aus psychologischer Sicht", hinter der der SV sich offenbar meint verstecken zu müssen, ist es von ihm wohl etwas vermessen, definieren zu wollen, was denn "optimale" persönliche Vorrausetzungen wären und was "suboptimale". Das Gericht hat auch gar nicht danach gefragt, ob die Eltern einen wie auch immer definierten Elternideal nachkommen. Nebenbei bemerkt stellt sich hier die Frage, ob der SV selbst Vater ist und wenn ja, ob er "optimale" oder "suboptimale" persönliche Voraussetzungen hat.

Worin aber der "signifikanten Unterschied zugunsten der Mutter" bestehen soll, wird vom SV nicht dargelegt. Gutachten sollen jedoch nicht dazu dienen, um die Möglichkeiten zur Spekulation zu erhöhen, sondern um bei Bedarf auf Grund einer verlässlichen und nachprüfbaren Datenbasis, Entscheidungen treffen zu können.

 

Der SV meint dann offenbar noch, die Berufstätigkeit des Vaters als problematisch hinsichtlich der Förderungsmöglichkeiten für die Kinder und die Nichtberufstätigkeit der Mutter als positiv zu benennen. Dabei unterlässt er es mitzuteilen, wie der Vater Berufstätigkeit und Kinderbetreuung verbinden will, zu denken wäre hier an die Möglichkeit einer reduzierten Arbeitszeit und umgekehrt unterlässt es der SV auf die möglichen problematischen Seiten der Nichtberufstätigkeit der Mutter hinzuweisen, die sich in Form von Overprotectnes (Überbehütung) der Kinder durch ihre Mutter äußern könnte.

Der SV meint dann noch den Kontinuitätsaspekt für eine Wertung ins Spiel bringen zu können. Er fügt dazu an, dass "Frau X innerhalb der ersten Lebensjahre der Kinder einen maßgeblich höheren Anteil" an deren Betreuung und Versorgung als ihr geschiedener Mann gehabt hätte (S. 31). Leider erfahren wir nicht, um welche Zeit es sich hierbei gehandelt haben soll. Wenn diese Zeit schon länger zurückliegt, ist es unsinnig den Kontinuitätsaspekt in die Diskussion einzubringen, weil dann logischerweise inzwischen eine andere als die vom SV beschriebene Kontinuität Wirklichkeit geworden ist. Nach übereinstimmenden Angaben der Eltern (S. 9, S.14) wurde seit Juni 2003 bis zum Juni 2004 ein vom Gericht angeordnetes Wechselmodell praktiziert. Das ist die Kontinuität der Gegenwart und nicht die der Vergangenheit, die der SV bemüht. Eingangs wurde schon bemerkt, dass der SV die Möglichkeit des Wechselmodells als geeignetes Betreuungsmodell völlig außer Betracht gelassen hat und auch von daher seine mitgeteilten Überlegungen nicht überzeugend erscheinen.

 

 

 

 

 

IV. Was kann getan werden?

 

Eine Zuordnung der Kinder zur Mutter birgt wohl die nicht geringe Gefahr von langanhaltenden Umgangsproblemen, wobei vor dem Hintergrund der Familiengeschichte der Mutter mittelfristig auch ein vollständiger Kontaktabbruch zwischen Kindern und Vater nicht unwahrscheinlich erscheint. Es wird hier vorgeschlagen, der Empfehlung des Sachverständigen, den "Lebensmittelpunkt" der Kinder bei der Mutter zu setzen (Residenzmodell), nicht zu folgen. Es erscheint hier statt dessen sinnvoll, das schon bisher praktizierte Wechselmodell fortzuführen.

Da jedoch weder das Residenzmodell noch das Wechselmodell die Konflikte der Eltern nachhaltig lösen wird, wird angeregt, die Eltern zur Wahrnehmung gemeinsamer Elternberatung anzuhalten oder wenn dies nicht umgesetzt wird eine Ergänzungspflegschaft nach §1909 BGB mit dem Auftrag der Konfliktregulierung zwischen den Eltern einzurichten (vgl. Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453)

 

 

 

 

V. Schluss

... 

 

 

 

 

Peter Thiel, 13.10.2004

... 

 

 

 

 

Literatur:

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