Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Thomas Busse vom 26.07.2003

 

 

Familiensache Frau X und Herr X

am Amtsgericht Göppingen

Geschäftsnummer: 12 F 13/03 und 31/03.

 

Richter Wackenhut

 

Kind A (Sohn), geb. .. .. 1995

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

 

Angabe zur gerichtlichen Fragestellung im Gutachten:

 

"Mit Beschluss vom 29.04.2003 gab das Amtsgericht Göppingen zur Frage der Regelung der elterlichen Sorge über das Kind A ein psychologisches Gutachten in Auftrag." (S. 1)

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 27-seitige schriftliche Gutachten und zwei insgesamt 60-minütigen Telefonaten mit der Mutter.

 

 

 

 

Einführung

Das vorliegende Gutachten hält in weiten Teilen einer qualifizierten Kritik nicht stand. Aufgrund einer unzulässigen Vorgehensweise durch den Sachverständigen (SV) (Verletzung der Höchstpersönlichkeit der Auftragsausführung durch den bestellten Sachverständigen) muss es sogar insgesamt zurückgewiesen werden.

 

 

 

 

 

Begründung

1. Die Arbeitsweise des SV ist offensichtlich statusdiagnostisch orientiert. Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise, so wie es nach §1627 BGB und §52 FGG erwartet werden sollte (vgl. Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002), ist nicht zu erkennen. Der SV hat es insbesondere unterlassen, beide Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch mit ihm einzuladen, um den Auftrag des Gerichtes mit ihnen gemeinsam zu erörtern und nach Möglichkeiten zur Konfliktlösung zu suchen.

 

 

 

 

 

2. Hilfskräfte des Sachverständigen

"Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt" (§407a ZPO).

Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis direkt beeinflussen, dürfen nicht an andere Personen delegiert werden. Dazu Schorsch (2000): "Übersehen wird, dass es durch die Einschaltung von Hilfspersonen zu versteckten Einflüssen auf Gutachten kommen kann, was unzulässig ist. Absolut unproblematisch sind Tätigkeiten, die keinen Einfluss auf ein Gutachten haben ... . Hilfstätigkeiten sind dann nicht zu beanstanden, wenn diese Hilfstätigkeiten vom Sachverständigen überwacht werden. ... . Analysen und Tätigkeiten, die das Gutachtenergebnis unmittelbar beeinflussen, weil sie bewertende sind, sind nicht delegierbar. Demzufolge müssen Sachverständige z.B. psychologische Untersuchungen ..., selbst vornehmen, da sie ansonsten ihre eigentliche gutachterliche Aufgabe Dritten übertragen. Schließlich versichern sie, dass sie das Gutachten nach ihrem besten Wissen und Gewissen erstellten und nicht Dritte."

Die Übernahme der Besichtigung des sozialen Umfeldes des Kindes (Wohnungen der Eltern in Deutschland und Spanien) und der anschließende Bericht darüber kann der Sachverständige nicht einer Hilfskraft, hier Frau Glasenapp-Schuller, überlassen, da es hier um für die sachverständige Arbeit relevante Aufgaben geht, die der SV höchstpersönlich zu führen hat. (Rechtssprechung dazu BVerwG NJW 1984, 2645 ff.)

 

 

 

 

3. Sprachliche Aspekte

Die Bezeichnung der Eltern als "Parteien" und "Probanden" und des Sachverständigen als "Untersucher", so z.B. auf Seite 6 und der Mutter und des Vaters als "Befund Frau X" (S. 21), "Befund Herr X" (S. 22) deuten auf eine fehlende professionelle Empathie und auf eine Verwechslung von Familienrecht und Strafrecht, bzw. Medizin durch den Sachverständigen hin, was ihn als Sachverständigen in Familiensachen ungeeignet erscheinen lässt. Dies ist möglicherweise damit erklärbar, das der SV, wie die Mutter gegenüber dem Unterzeichner erklärte, offenbar auch im strafrechtlichen Angelegenheiten tätig ist. ... 

 

 

Formulierungen wie: 

"Während der Gespräche mit der Probandin zeigte sich eine emotional schwingungsfähige affektiv reagible Persönlichkeit mit deutlichen Simulations- und Dissimulationstendenzen, bei grundsätzlich hinreichender Introspektionsfähigkeit." (S. 21) 

 

verweisen auf das Bemühen des SV durch wissenschaftlich-psychologisch klingende Formulierungen Eindruck beim Gericht und bei den Betroffen zu machen und Distanz zwischen sich und den anderen Beteiligten zu schaffen, denn auf einen sprachlich kompetenten und überzeugenden Vortrag. Dies würde sich mit dem von der Mutter berichteten Eindruck decken, die den SV ihr gegenüber als arrogant und abfällig erlebt habe und vom SV zu ihr auch kein Augenkontakt gehalten wurde.

 

 

 

 

4. Exploration der Eltern und des Kindes

Der SV gibt keine Informationen über die Zeiten und die Zeitdauer der durch ihn mit den Beteiligten durchgeführten Explorationen. Ebenso wird von ihm nicht mitgeteilt, ob er die Gespräche auf Tonband mitgeschnitten hat oder ob er die Gesprächswiedergaben aus Mitschriften oder seinem Gedächtnis stammen.

Über den Ort der Exploration erfahren wir nichts. Nach Angaben der Mutter fand die Exploration in Karlsruhe statt, denkbar wäre aber auch die Postadresse des SV in 70597 Stuttgart (wie im schriftlichen Gutachten als Adresse angegeben) oder in 65189 Wiesbaden, wo der SV noch eine Postadresse unterhält.

Wozu der SV in der Exploration von Mutter und Vater offenbar nach dem Geburtsdatum des Kindes, seinem Geburtsgewicht und -Größe und wann A angefangen habe zu laufen, bzw. zu sprechen, fragt (S. 6/7, S. 10), bleibt unklar. Das Gericht hat für solche Ermittlungen offenbar keinen Anlass gegeben und es ist auch nicht ersichtlich wozu solche Informationen im Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Verfahren von Belang sein könnten. Das Geburtsdatum von A ist für eventuelle Interessenten oder für ein eventuell vom SV in Betracht gezogene Erstellung eines Horoskops auch aus der Gerichtsakte zu entnehmen. Von daher sind diesbezügliche Bemerkungen des SV redundant.

 

 

 

 

 

5. Kinderpsychologische Untersuchung - Testdiagnostik

Wozu der SV ab Seite 14 dargestellt, verschiedene Test mit dem Sohn A durchführt, wird von ihm nicht erläutert und bleibt somit völlig unklar. Durch den massiven Einsatz von Testungen versucht der SV offenbar im Kind Antworten zu finden, die er nur in der Gesamtschau des Familiensystems finden kann. Rexilius äußert sich zu solch "kindzentrierter" gutachterlicher Tätigkeit kritisch: 

 

"Der konzentrierte Blick auf die Kinder ist methodisch gesehen ein Versuch, in den Kindern selbst Antworten auf Fragen zu finden, die an ihre Verhaltensweisen und ihre Entwicklungseinzelheiten zu stellen sind, gewissermaßen die Suche nach einem ´Krankheitsherd` in ihrem Inneren. Sie entspricht dem medizinischen Krankheitsverständnis, das den einzelnen mit seiner Symptomatik auf sich selbst beschränkt. ...

 

Neben diesen mehr allgemeinen Überlegungen gibt es einen familientheoretischen Grund, den Blick von den Kindern abzuwenden. Die systemisch-strukturelle Familientherapie hat nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch über die therapeutische Arbeit mit Familien herausgearbeitet, in welchem Maße der familiäre - und fachliche - Blick auf Kinder von den eigentlichen Problemen, Konflikten und Verstehensmöglichkeiten ablenkt: Der familiäre Symptomträger, der Identifizierte Patient (IP) zeigt zwar die Auffälligkeiten und Krankheitssymptome, die ihn leiden lassen und vielleicht in die Therapie führen, aber in jedem Falle ... spielt die familiäre Dynamik, spielen die familiären Beziehungen eine mehr oder weniger entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Symptomatik. " (Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002, S. 143)

 

 

Die vom SV durchgeführten Tests, "Satzergänzungstest", "Familie in Tieren", "Schlosszeichentest", "Sterne-Wellen-Test" und "Familien-Beziehungstest" liefern keinerlei brauchbare Informationen für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung. Auch die von A in "Familie in Tieren" gezeichnete Nähe von Löwe (Vater) zu Löwe (A.) mit abseits stehender Mutter (Katze) ist kein geeigneter Hinweis bezüglich der gerichtlichen Fragestellung. Diese Fruchtlosigkeit der Testungen bezüglich der gerichtlichen Fragestellung hat offenbar auch der SV erkannt, der zwar die "Ergebnisse" der Testungen lang und breit vorträgt, aber an keiner Stelle darauf eingeht, in welchem Zusammenhang dies mit der gerichtlichen Fragestellung stehen könnte. Peinlich wird es dann auch bei der Darstellung der Zeichnung von A im "Sterne-Wellen-Test": "A stellte zunächst im oberen Viertel der Bildfläche vier vergleichsweise große partiell mit fixierenden Schwärzungen versehene Flächensterne sowie einen vergleichsweise kleinen linksoffenen Halbmond dar. Im unteren Drittel der Bildfläche zeichnete der Junge mit sensibler Strichführung vier harmonische übereinanderliegende Wellen."

Der SV versucht sich hier offenbar in Kaffeesatzleserei und astrologisch anmutenden Verfahren. Möglicherweise mag eine solche Testung bei psychisch massiv gestörten Kindern eine gewisse Relevanz haben, im vorliegenden familiengerichtlichen Verfahren jedoch mit Sicherheit nicht. Es liegt am SV das Gericht noch von der Sinnhaftigkeit seines Tuns zu überzeugen.

Der SV misst dem Einsatz seiner psychodiagnostischen Tests offenbar einen hohen Stellenwert bei, der wissenschaftlich nicht zu halten ist. Dazu Rexilius (Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002, S. 153): "Diese Tests sind zumeist projektive und halbprojektive Verfahren, deren methodische Grundlagen fragwürdig sind und einer Interpretationswillkür unterliegen, die sie für die Praxis unbrauchbar macht; selbst in den Fällen, die Regeln für die Deutung der Testergebnisse vorgeben, zeigt sich in der Praxis, dass die Anwender ihre eigenen Deutungen und subjektiven Interpretationen vorziehen, ... "

Wenn denn schon der SV der Meinung ist, die von ihm angewandten Testungen könnten bezüglich der gerichtlichen Fragestellung von Relevanz sein, hätte er wenigstens auf die Gütekriterien eingehen müssen.

 

Dazu Leitner:

 

"Nicht nur in Fällen, bei denen unkonventionelle Verfahren zur Anwendung kamen, die in einschlägigen Testhandbüchern nicht verzeichnet sind, sollte es aber Aufgabe der Sachverständigen sein, über die Erfüllung der Gütekriterien im Gutachten Rechenschaft abzulegen und damit die Aussagegültigkeit der testdiagnostischen Basis auch für das Gericht nachvollziehbar zu erörtern. Dies wäre gleichsam ein ganz wesentlicher Beitrag zur Transparenz der Aussagegültigkeit von Entscheidshilfen für das Gericht und zur Qualitätssicherung bzw. Qualitätsverbesserung, die es nachdrücklich anzustreben gilt."

 

 

Der SV stellt dann die Besichtigung des sozialen Umfeldes bei beiden Eltern vor. Diese hat er unzulässiger Weise an eine nicht befugte Person Frau G. delegiert, so dass die daraus gewonnenen Informationen durch das Gericht nicht verwertet werden können.

In seiner Darstellung "Befund der Frau X" schreibt der SV: 

 

"Die Ursache für das Scheitern ihrer Ehe, und insbesondere eigenen Anteile daran, sind Frau X nach Einschätzung des Untersuchers nicht hinreichend bewusst."

 

 

Der SV ist vom Gericht nicht beauftragt worden Ursachenforschung dahingehend zu betreiben, wer welche Anteile an der Beendigung der Partnerschaft hat. Dies ist in der Regel auch ein hoffnungsloses Unterfangen. Im übrigen kann eine Trennung der bisherigen Partner gegenüber einem Zusammenbleiben bei ungelösten massiven Konflikten eine Chance für beide wie auch für das Kind darstellen, wenn es den Eltern gelingen würde Eltern- und Paarebene zu trennen und sich auf der Elternebene respektvoll zu behandeln (vgl. Walper; Gerhard 2003).

 

Mit der Feststellung: 

 

"Die Untersuchung lieferte keinerlei Hinweise auf das Vorliegen krankhafter hirnorganischer Störungen bei Frau X. Die Probandin ist erziehungsgeeignet." (S. 22) 

 

 

überschreitet der Sachverständige im Rahmen eines normalen Sorgerechtskonfliktes bei der in keiner Weise vom Gericht nach eventuellen hirnorganischen Störungen bei den Beteiligten gefragt wurde, die Grenzen des Erlaubten und maßt sich außerdem noch die Fachkenntnis eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie an.

Der SV schiebt dann die Mutter suggestiv in die Ecke einer "gestörten Persönlichkeit", wenn er schreibt: 

 

"Seiner geschiedenen Frau steht Herr X hinsichtlich der Belange des gemeinsamen Kindes zu Kompromissen bereit, insgesamt aber mit deren Persönlichkeitsstruktur überfordert gegenüber." (S. 22)

 

 

Wie denn die Persönlichkeitsstruktur der Mutter beschaffen sein soll lässt der SV weitgehend offen. Immerhin teilt der SV mit: "Während der Gespräche mit der Probandin zeigte sich eine emotional schwingungsfähige affektiv reagible Persönlichkeit mit deutlichen Simulations- und Dissimulationstendenzen, bei grundsätzlich hinreichender Introspektionsfähigkeit." (S. 21)

Beim ungeübten Leser des Gutachtens, zu dem der zuständige Richter hoffentlich nicht gehört, wird sich vermutlich der Eindruck herstellen, die Mutter wäre persönlichkeitsgestört. Wenn die Mutter gegenüber ihrem ehemaligen Mann tatsächlich "primär aversiv" wäre (S. 21), braucht das jedoch überhaupt nicht im Zusammenhang mit einer "Persönlichkeitsstörung" stehen, sondern kann in der einfachen Tatsache der gescheiterten und nicht aufgearbeiteten Beziehung liegen, an der beide ehemaligen Partner ihren Anteil haben - eine Binsenwahrheit wie jeder der professionell beraterisch oder therapeutisch mit Paaren arbeitet weiß.

 

Der SV behauptet dann, A "befindet sich in seiner psychosozialen und soziokognitiven Entwicklung insgesamt im mittleren bis oberen Durchschnittsbereich einer entsprechenden Normalstichprobe Gleichaltriger." Was diese Behauptung des SV mit der Frage des Gerichtes zu tun hat, lässt der SV unbeantwortet. Wenn es denn überhaupt für die Beantwortung der gerichtlichen Frage wichtig wäre, bliebe der SV den Nachweis seiner Behauptung offen. Die vom SV durchgeführte Exploration und die von ihm durchgeführten Test, sind als Beweis für die Behauptungen jedenfalls nicht geeignet.

 

Der SV meint dann: "Testpsychologisch zeigte sich bei A neben einer sanften, ansprechenbaren Emotionalität ein erhöhtes intrapsychisches Konfliktpotential." (S.23)

Scheidungskinder dürften sich immer in einen Konfliktfeld der Eltern befinden, in so weit ist die Meinung des SV trivial. Worin denn aber konkret bei A dessen "intrapsychisches Konfliktpotential" bestehen soll, verrät der SV nicht. Insofern ist seine Bemerkung schlicht überflüssig.

 

Dann meint der SV das Bindungsverhalten von A zu seinen Eltern quantifizieren zu können: "Dabei ist zunächst zu sagen, dass Robin sowohl quantitativ als auch qualitativ an beide Elternteile hochwertig gebunden ist."

Fragt sich nur, wie der SV "Bindungsquantitäten" messen will. Einige andere Sachverständige behaupten wenigstens dies mittels quantifizierender Test zu können, der Sachverständige Busse vermeint das offenbar schon durch bloßes Beobachten zu können.

 

A wird dann vom SV zum sensiblen Einzelkind (S. 23) ernannt. Ob das so ist oder es sich nur um eine Projektion des SV handelt, bleibt offen.

 

"Der Wegzug der Mutter unter Mitnahme des Kindes ... hat bei A mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Labilisierung geführt." (S. 23). "Diese traumatische Erfahrung ..." (S. 25). 

 

 

Auch hier wird wieder eine Tatsachenfeststellung durch bloße Vermutung ersetzt, ein unzulässiges Vorgehen für einen Sachverständigen.

 

 

 

 

 

Schluss

Ein eventueller Umzug von A von Deutschland nach Spanien hätte auf Grund der großen Entfernung mit Sicherheit erschwerende Auswirkungen auf die Vater-Kind-Beziehung. Dem steht die Idee der Mutter gegenüber, durch den Umzug könnte A zur Ruhe kommen (S. 20). Beides ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Eltern im Interesse ihres Sohnes ihren gemeinsamen Konflikt lösen müssen, dies geschieht in der Regel nicht im Selbstlauf. Die Beibehaltung der Gemeinsamen elterlichen Sorge ist ein wichtiges Symbol der fortdauernden und nicht aufkündbaren gemeinsamen Elternverantwortung gegenüber ihrem Sohn.

Beiden Eltern ist dringend zu empfehlen, eine professionelle Beratung zur Verbesserung ihrer gegenseitigen Kommunikation in Anspruch zu nehmen. Dies wird aber wohl nicht der sich dafür anbietende Sachverständige (S. 26) sein können, denn durch die Art seines Umgangs mit der Mutter dürfte er das für eine erfolgreiche Vermittlung notwendige Vertrauen beider Eltern nicht mehr besitzen.

 

 

Der Unterzeichnende weist abschließend auf folgendes hin.

Qualitätssicherung und Schadensersatz

Ist vom Gericht ein Sachverständiger bestellt worden, haben die von der Bestellung betroffenen Personen ein Recht darauf, dass der Sachverständige seine Arbeit in der gebotenen Qualität durchführt. Dies schließt ein, dass der Sachverständige die wichtigsten Ergebnisse seiner Arbeit dem Gericht und den Beteiligten in einem, qualitativ wenigstens ausreichenden, schriftlichen oder mündlichen Vortrag mitteilt, so dass der Richter, darauf aufbauend den Fortgang des Verfahrens betreiben kann.

Der Sachverständige hat das Gutachten unparteiisch und nach besten Wissen und Gewissen zu erstatten (§410 ZPO), d.h. er hat während seiner Arbeit die gebotene Unparteilichkeit zu wahren und sich auf dem aktuellen Stand der fachwissenschaftlichen Debatte zu bewegen.

Weist die Arbeit des Sachverständigen erhebliche Mängel auf, kann von den davon Betroffenen Schadensersatz verlangt werden.

§ 839a BGB

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 06.11.2003

 

...

 

 

 

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