Stellungnahme zum 120-seitigen „Familienpsychologischen Gutachten“ der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker vom 30.11.2007
Familiensache: Herr X (Vater) und Frau X (Mutter)
Kinder:
A (Tochter), geb. ... 1993
B (Tochter), geb. ....1999
Amtsgericht Hamm
Richter: Herr Bastl
Aktenzeichen: 30 F 98/05
Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel
Geringfügig überarbeitet am 20.10.2009
Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 11.05.2006:
„I. Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden zu der Frage, ob zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder A geb. ... 1993 und B geb. ... .1999 und Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entspricht.
II. Das Gutachten soll insbesondere Aussagen treffen über
die Qualität der Bindungen der Kinder an den jeweiligen Elternteil
die Ursachen der gestörten Vater-Töchter-Beziehungen
die innere Bereitschaft und die Fähigkeit der Eltern, die Verantwortung für die Erziehung der Kinder zu tragen
die Ursachen der mangelnden Kooperation der Eltern
III. Ferner soll das Gutachten aufzeigen, welche Bedingungen zu erfüllen sind, damit ein zufriedenstellender Umgang zwischen Vater und Töchtern stattfinden kann.
IV. In die Untersuchung sind einzubeziehen die Eltern und Kinder.
V. Mit der Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird beauftragt
Theda Bekker
Praxis für Gerichtspsychologie
...
VI. ...“
I. Vorbemerkung
Das Amtsgericht Hamm hat im vorliegenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren am 11.06.2006 die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker zur Sachverständigen ernannt. Ob dies eine sachgerechte Entscheidung war, wird sicher unterschiedlich beurteilt werden. Der 11. Zivilsenat - 3. Familiensenat des Oberlandesgericht Oldenburg meint, anscheinend in einem anderen Fall, in dem Frau Bekker involviert war, dass es keinesfalls zwingend wäre, in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren einen Diplom-Psychologen als Sachverständigen zu bestellen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg klärt uns darüber auf, dass prinzipiell jede Person als Sachverständige bestellt werden kann, die nach einer gewissen Zeit ihrer Tätigkeit nachweisbare "praktische Erfahrungen auf dem zu begutachtenden Fachgebiet" hat.
Vergleiche hierzu:
OLG Oldenburg 11.Zivilsenat 3. Familiensenat, Beschluss vom 04.05.2007 11 UF27/07, FamRZ 2008, Heft 1, S. 85-86, eingesandt von Th. Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, Lengrich
Dieser Meinung schließt sich der Unterzeichner an. Zu fragen ist dennoch nach der besonderen Qualifikation eines Sachverständigen in umgangs- und sorgerechtlichen Verfahren, in dem dieser nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) in der Honorargruppe M3 immerhin 85 € je Stunde in Rechnung stellen kann.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg meint zu der für erforderlich gehaltenen Sachkunde eines gerichtlich bestellten Sachverständigen in einer Landwirtschaftssache:
12 A 1737/04
VG Oldenburg
19.09.2006
Bestellung als landwirtschaftlicher Sachverständiger
1. An den Nachweis der besonderen Sachkunde des Sachverständigen sind hohe Anforderungen zu stellen.
2. Allein der Hinweis auf eine Ausbildung, auf das Studium oder auf berufliche Tätigkeiten genügt ebenso wenig wie die öffentliche Bestellung als Sachverständiger in der Vergangenheit.
3. Gutachterliche Tätigkeit muss sich an den Grundsätzen der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit gegenüber jedermann ausrichten; juristische Belehrungen bis hin zur "Besserwisserei" genügen diesen Anforderungen nicht.
www.verwaltungsgericht-oldenburg.niedersachsen.de/master/C6984138_N5979120_L20_D0_I3748642.html
Nun ist die Absolvierung eines Diplomstudiums in Psychologie sicher noch keine Gewähr dafür, als Sachverständiger zu familienrechtlichen Fragestellungen kompetent Antwort zu geben. Es stellt sich aber die Frage, welche besondere Sachkenntnis die vom Amtsgericht Hamm als Sachverständige ernannte Theda Bekker aufweisen kann? Vielleicht hat sie dies gegenüber dem Gericht schon darlegt und holt das gegenüber den Verfahrensbeteiligten noch nach.
Dem Deckblatt des Gutachtens lässt sich immerhin entnehmen, dass Frau Bekker sich nicht nur für das Gebiet familienpsychologischer Gutachten, sondern auch für Glaubwürdigkeitsbegutachtungen, Tiefenpsychologische Beratung, Familienberatung, Fachberatung für Traumaopfer, Supervision, Fort- und Weiterbildungen und schließlich als Heilpraktikerin (Psychotherapie) empfiehlt. Angaben über eventuelle Ausbildungen in den genannten Bereichen, eine Grundausbildung, so etwa eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium der Frau Theda Bekker, findet man dort allerdings nicht. Dabei ist es durchaus keine Schande, wenn man die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, ob man eine Berufsausbildung oder ein Studium mit Erfolg beendet hat oder nicht.
Im Internet finden wir eine „In-House“ Weiterbildung „Tiefenpsychologische Beratung, Individualpsychologie“ aus dem Jahr 2007 die von Frau Bekker und Prof. Dr. Karl Bekker angeboten wird. Frau Bekker tritt hier als Familientherapeutin auf, eine Titelbezeichnung die wir allerdings auf dem Gutachten nicht wiederfinden.
www.fh-muenster.de/fb10/downloads/wb/weiterbildungsprogramm_2007.pdf
Wie auch immer die formale Qualifikation von Frau Bekker zu beurteilen ist, das hier vorliegende Gutachten erscheint dem Unterzeichenden nicht unbedingt als ein Zeugnis besonderer Sachkunde. So kann es vielleicht auch nicht wundern, dass der Unterzeichnende in einer Familiensache am Amtsgericht Osnabrück zeitgleich ebenfalls um eine Expertise zu einem von der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker erstellten „familienpsychologischen“ Gutachten gebeten wurde.
II. Allgemeines
Das Gericht beauftragt einen Gutachter nicht damit, Empfehlungen abzugeben, sondern Beweisfragen zu beantworten. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden wir in der Zivilprozessordnung. Dort heißt es:
Zivilprozessordnung
Titel 8: Beweis durch Sachverständige
§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen. Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
§ 403 Beweisantritt. Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punke angetreten.
Bei der Beauftragung eines Gutachters geht es nach der handlungsleitenden Zivilprozessordnung also nicht darum, die Meinung des Gutachters zu erfahren oder Empfehlungen von diesem zu bekommen, sondern Beweis zu führen. Meinungen und Empfehlungen sind aber keine Beweise. Beweis wird durch die Anführung von Tatsachen geführt. Daher heißt es auch in § 373 der Zivilprozessordnung:
§ 373 Beweisantritt. Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
In diesem Sinne ist der gerichtlich ernannte Sachverständige (Gutachter) ein Zeuge, der Tatsachen zu ermitteln und dem Gericht vorzutragen hat. Wenn aber die als Gutachterin bestellte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker Tatsachen zu ermitteln hat, dann ist die von ihr gewählte Überschrift
„4.1. Beantwortung der Frage des Gerichtes mit Begründung und Empfehlung“ (S. 100)
sicher unzutreffend, denn nach einer Empfehlung hat das Gericht weder gefragt, noch ist dies nach ZPO zu erfragen. Warum die Gutachterin abweichend von der richterlichen Beauftragung dennoch meint, sich empfehlend zu äußern, erscheint unklar. Möglicherweise hat sie die Beweisfrage des Gerichtes nicht aufmerksam gelesen oder meint gar, sich nicht an den Auftrag des Gerichtes halten zu müssen. In beiden Fällen - so nicht ein anderer Grund vorliegt - könnte man von einer fachlichen Überforderung der Gutachterin ausgehen, was wiederum die Frage aufwürfe, wie es insgesamt um die fachliche Kompetenz der als Gutachterin beuftragten Heilpraktikerin Theda Bekker bestellt ist.
Auf die richterliche Beweisfrage:
„I. Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden zu der Frage, ob zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder A geb. ... und B geb. ...1999 und Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entspricht.“
trägt die Gutachterin die folgende Antwort vor:
„1) Aus psychologischen Gesichtspunkten ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder A und B und eine Übertragung des gesamten Sorgerechts auf die Kindesmutter dem Kindeswohl nicht am besten entspricht.“ (S. 100)
Das klingt reichlich verworren. Zum einen hat das Gericht nicht danach gefragt, was dem Kindeswohl „nicht am besten entspricht“, sondern ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entspricht.
Das Gericht hat auch nicht darum gebeten, diese Frage unter „psychologischen Gesichtspunkten“ zu erörtern, wie es die Gutachterin durch die bedeutungsvoll klingende Formulierung “aus psychologischen Gesichtspunkten“ vermuteten lässt, sondern das Gericht will die Frage ganz allgemein in Bezug auf das Kindeswohl beantwortet wissen. Wäre es anders, so hätte der verfahrensführende Richter das in seiner Beweisfrage aufgenommen, denn die Beweisfrage ist handlungsleitend für den ernannten Gutachter.
Im übrigen hätte das Gericht sicher einen Diplom-Psychologen als Gutachter bestellt, wenn es darum gegangen wäre, die Beweisfrage unter „psychologischen Gesichtspunkten“ zu erörtern, nicht aber eine Heilpraktikerin (Psychotherapie), die möglicherweise an einem der zahlreichen Kurzeitlehrgänge an einer einschlägigen Ausbildungseinrichtung in Deutschland teilgenommen
Vergleiche hierzu etwa:
Heilpraktiker Psychotherapie Ausbildung - Prüfungsvorbereitung
Aktuelles Angebot unserer Heilpraktikerschule für die Prüfung zur Heilpraktikerin / zum Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie: Prüfungsvorbereitungskurs an 5 Wochenenden über 6 Monate verteilt (jeweils beginnend im April/Mai und Oktober/November, 500 Seiten Seminarskript mit aktuellen Prüfungsfragen und Prüfungshotline für 1.200 € Gesamtpreis. Mit hohen Bestehensquoten seit 1998.
und danach die staatliche Erlaubnis „zur Ausübung der Heilkunde“ bei der örtlich zuständigen Behörde erteilt bekommen hätte (§5 Heilpraktikergesetz vom 17.02.1939).
www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html
III. Regelung des Sorgerechtes
Die Gutachterin schlägt dem Gericht vor, mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen.
„1) Aus psychologischen Gesichtspunkten ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder A und B und eine Übertragung des gesamten Sorgerechts auf die Kindesmutter dem Kindeswohl nicht am besten entspricht.“ (S. 100)
Die „psychologischen Gesichtspunkte“, die die Gutachterin hierfür anführt, wirken aus Sicht des Unterzeichnenden recht dürftig. So trägt die 'Gutachterin vor, dass die „Übertragung des Sorgerechts in der Gänze“ auf die Mutter, „bei den Kindern den Eindruck entstehen lassen“, könnte, der Vater „sei an ihnen nicht mehr interessiert und kümmere sich nicht um sie“ (S. 100). Diese Argumentation wiederholt sie in der Folge noch zwei mal „.... jedoch sollte“ und „... scheint hier kontraproduktiv“ (S. 101), ohne dass außer der persönlichen Meinung der Gutachterin hier Tatsachen angeführt wären, die die These der Gutachterin stützen würden und die Gutachterin somit wohl im Bereich der Spekulation bleibt.
Die Gutachterin gibt sich offenbar auch nicht die Mühe ihre Spekulation glaubhaft zu machen, etwa in dem sie eine entsprechende Unterredung mit den Kindern anführt, die dabei in irgend einer Weise deutlich gemacht hätten, dass sie es als Zeichen des Interesses ihres Vaters interpretiert hätten, wenn es im Ganzen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bliebe. Im übrigen wissen die Kinder sicher schon durch das Gerichtsverfahren, dass der Vater - in welcher Form auch immer - an ihnen interessiert ist, es mithin deshalb nicht der Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechtes bedürfte. Dass der Vater sich in den letzten Jahren nicht persönlich und unmittelbar um die Kinder kümmert, ist bei der Biographie der Trennungsfamilie X gerichtsbekannte Realität, auch wenn die Gutachterin dem Gericht möglicherweise eine andere Realität - nämlich ihre eigene - suggerieren will.
Die Behauptung der Gutacherin, die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge würde:
„mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weiteren `Umgangsschwierigkeiten` der Kinder führen“ (S. 101)
was die Gutachterin im folgenden noch zwei mal wiederholt (S. 102, 103), ohne dass dies ihre Überzeugungskraft stärken würde, erscheint ebenfalls als bloße Spekulation. Die Gutachterin macht sich denn auch im folgenden - so weit zu sehen - nicht die Mühe ihre Behauptung zu untermauern.
...
IV. Befangenheit
Die Gutachterin schreibt:
„Die Kommunikation zwischen beiden Kindeseltern ist auf Grund fortbestehender Konflikte nachhaltig gestört.“ (S. 103)
Zum Vater stellt die Gutachterin fest:
„Auf Grund der mangelnden Empathiefähigkeit ist es dem Kindesvater nicht möglich, sich in die Gefühlslage der Kindesmutter hinein zu versetzen.“ (S. 43)
Wenn aber die Kommunikation zwischen den Eltern nachhaltig gestört ist und es dem Vater auf „Grund der mangelnden Empathiefähigkeit“ nicht möglich ist, „sich in die Gefühlslage der Kindesmutter hinein zu versetzen“, dann ist das Familiengericht nach der bisher unwidersprochenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbeschadet der persönlichen Meinung des Familienrichters oder gar einer Gutachterin verpflichtet, die gemeinsame Sorge zu beenden, es sei denn, es will riskieren, dass das Beschwerdegericht einen entsprechenden Beschluss des Familiengerichtes aufhebt:
BGH - BGB § 1671 II Nr. 2; KindRG Art. 15 § 2 IV
(XII. ZS, Beschluß v. 29.09.1999 - XII ZB 3/99)
Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den antragstellenden Elternteil.
...
Einer solchen Regelung stände bereits entgegen, daß sich elterl. Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen läßt. Wenn sich die Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten streiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind. In solchen Fällen, in denen die gemeinsame elterl. Sorge praktisch nicht "funktioniert" und es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu gelangen, ist der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben (vgl. BT-Drucks., a.a.O.).
Ähnlich äußert sich auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Kein gemeinsames Sorgerecht bei ständigen Streits der Eltern
Wenn sich Eltern auch nach einer Scheidung ständig streiten, leiden vor allem die Kinder. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jetzt entschieden, dass Eltern in einem solchen Fall kein gemeinsames Sorgerecht bekommen: Zum Wohl des Kindes.
Frankfurt/Main - Bei ständigem Streit auch noch nach einer Scheidung erhalten Eltern kein gemeinsames Sorgerecht für die Kinder. Maßgebend sei allein das Wohl des Kindes, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Das Wohl des Kindes erfordere für ein gemeinsames Sorgerecht, dass zwischen den Eltern eine "tragfähige, soziale Beziehung" bestehe (Az.: 3 UF 54/07).
Das Gericht wies mit seinem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Beschluss die Beschwerde eines geschiedenen Vaters zurück. Der Mann hatte sich dagegen gewandt, dass das Familiengericht das elterliche Sorgerecht allein seiner Ex-Frau übertragen hatte. Auch nach der Scheidung war es zwischen den Eltern regelmäßig zu Auseinandersetzungen gekommen.
...
(ut/dpa)
3.1.2008
http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/Sorgerecht;art1117,2449076
Und schließlich auch das Oberlandesgericht Hamm als das hier gegebenenfalls zuständige Beschwerdegericht:
Gemeinsames Sorgerecht kein Regelfall
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs enthält die neue Regelung des Rechts der elterlichen Sorge durch das Kindschaftsreformgesetz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass unbedingter Vorrang zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und die Alleinsorge eines Elterteils nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen soll. Daraus folgert unter anderem das Oberlandesgericht Hamm, dass kein Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge vor dem alleinigen Sorgerecht eines Elterteils besteht. Es gibt auch keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifelsfall für das Kind die beste Art der Ausübung elterlicher Verantwortung ist. Der Gesetzgeber hat vielmehr zwei gleichwertig nebeneinander stehende Formen der Wahrnehmung elterlicher Sorge vorgesehen.
Bei der Entscheidung, was jeweils für das Kindeswohl am geeignetsten ist, muss berücksichtigt werden, dass bei fortwährendem Streit der Eltern über Erziehungsfragen nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbarende Belastungen zu erwarten sind. In solchen Fällen ist der Alleinsorge eines Elternteils der Vorrang einzuräumen.
Beschluss des OLG Hamm vom 9.08.2000, Az.: 8 UF 597/99
Will denn die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker etwa schlauer sein, als all die ehrenwerten Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof und den Oberlandesgerichten Frankfurt am Main und Hamm, die das Fortbestehen der gemeinsamen Sorge gerade ausschließen, wenn die Eltern Tag und Nacht streiten?
Der Gutachterin steht es selbstredend frei, eine persönliche Meinung zur Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes oder auch des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main und des Oberlandesgerichtes Hamm zu haben und diese gegebenenfalls auch in Form einer Petition dem Bundesgerichtshof oder den Deutschen Bundestag zu übermitteln, mit der Bitte den Paragraphen 1671 BGB abzuschaffen oder zu modifizieren. Es ist aber Aufgabe der Gutachterin quasi eine eigene Rechtsprechung zu entwickeln oder dem Gericht juristische Ratschläge zu erteilen, die im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht.
Der Gutachterin steht es auch frei, sich in der Interessenorganisation getrenntlebender Väter „Väteraufbruch für Kinder e.V.“ zu engagieren, ein diesbezügliches Engagement aber nicht mit einer Tätigkeit als Gutachterin in familiengerichtlichen Verfahren zu vermischen.
Die Gutachterin stellt dann noch allgemeine fachpolitische Betrachtungen in Richtung Befürwortung der Gemeinsamen Sorge als Regelfall an, die bei einer Expertenanhörung des Bundestages zur Gemeinsamen elterlichen Sorge angebracht sein könnten, mit dem Auftrag eines Sachverständigen als Gehilfen des Gerichtes indes sicher nichts zu tun haben und für die das Gericht die Gutachterin auch nicht beauftragt hat:
“Das Eltern nicht mehr miteinander reden können (oder wollen) und sich Ruhe vor dem jeweils anderen wünschen, reicht aber nach Sachverständigensicht in dieser Allgemeinheit zur Begründung eines vollständigen Sorgerechtsentzugs zum Nachteil eines Elternteils nicht aus. ...“ (S. 103)
Aus dieser „politischen“ Positionierung der Gutacherin könnte die Mutter nun den Vorwurf der Befangenheit gegenüber der Gutachterin erheben, deren Aufgabe es laut Beweisbeschluss es ja nicht ist, sich zu den Vor- und Nachteilen des Gemeinsamen Sorgerechtes zu äußern, sondern:
„Es soll ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt werden zu der Frage, ob zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder A geb. ...1993 und B geb. ... 1999 und Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entspricht.“
V. Die Gutachterin als Erzieherin des Gerichtes
Schließlich referiert die Gutachterin dem beauftragenden Gericht noch rechtliche Regelungen aus dem bürgerlichen Gesetzbuch, obwohl sie sicher davon ausgehen kann, dass dem Gericht die einschlägigen Paragraphen im BGB bekannt ist und es daher keiner Belehrung seitens der Gutacherin wie der folgenden bedarf:
„Falls in Zukunft en tragfähiger Grundkonsens in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung d.h. Angelegenheiten, deren Entscheidung nur scher oder gar nicht abzuschätzende Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder haben, nicht mehr zwischen den Kindeseltern erzielt werden kann, besteht weiterhin die folgende Möglichkeit. ... ! (S. 103)
Die Gutachterin bezieht sich hier auf §1628 BGB:
§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Dass die Gutachterin dann noch meint, der Mutter ungefragt und unbeauftragt vom Gericht, „Ratschläge“ zur zukünftigen Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge geben zu müssen:
„So steht bezüglich der mangelnden Bindungstoleranz der Kindesmutter ihr noch ein Lernprozess bevor, so dass für sie die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zwangsläufig eine `Einmischung des Kindesvaters` in ihre persönliche Lebensführung bedeutet.“ (S. 104)
lässt für den Unterzeichnenden zum zweiten Mal die Frage nach der fachlichen Kompetenz der Gutachterin entstehen. Die belehrenden Worte der Gutachterin sind jedenfalls völlig unangebracht. Die Gutachterin ist vom Gericht nicht dafür eingesetzt worden, die Mutter oder den Vater zu erziehen - was rechtlich auch gar nicht zulässig wäre - sondern sie soll die Beweisfrage des Gerichtes beantworten.
VI. Umgangsregelung
Das Gericht fragt:
„III. Ferner soll das Gutachten aufzeigen, welche Bedingungen zu erfüllen sind, damit ein zufriedenstellender Umgang zwischen Vater und Töchtern stattfinden kann.“
Die Gutachterin schreibt:
„..., ist zu bedenken, dass B klar unmissverständlich und wiederholt geäußert hat, Umgang zum Kindesvater haben zu wollen.“ (S. 113)
Offenbar hat die Gutachterin die Frage des Gerichtes nicht verstanden oder nicht verstehen wollen. Das Gericht hat nicht nach dem Willen des Kindes gefragt, sondern nach den Bedingungen, die „zu erfüllen sind, damit ein zufriedenstellender Umgang zwischen Vater und Töchtern stattfinden kann.“
Die Gutachterin redet dann weiter an der Frage des Gerichtes vorbei:
„Bisher konnte auf Grund mangelnder Kooperation der Kindesmutter keine Umgänge mehr stattfinden.
Hier ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ohne Eingriff des Familiengerichts die Kinder weiterhin keinen oder nur sporadischen Umgang mit dem Kindesvater haben können, ...
Die Kindesmutter ist derzeit nicht fähig, zu erkennen, dass die Kontakte ... . Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kindesmutter Umgänge des Kindesvaters mit den Kindern, indirekt oder direkt, boykottieren wird.“ (S. 113)
Nach all den „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeiten“, die alles oder nichts bedeuten können, wird die Gutachterin dann doch noch konkret. Sie schlägt dem Gericht die Einsetzung eines Ergänzungspflegers (Umgangspflegers) vor. Sie offenbart dann allerdings ihre Unkenntnis über die Aufgaben eines Umgangspflegers, wenn sie vorschlägt:
„Der Umgangspfleger sollte zunächst begleitete Umgänge mit B und dem Kindesvater durchführen, ....“ (S. 114)
Umgangspflegschaft und Begleiteter Umgang sind jedoch zwei verschiedene fachliche Interventionen. Dem Umgangspfleger als Ergänzungspfleger nach §1909 BGB obliegt nicht die Durchführung eines Begleiteten Umgangs, wenn er es dennoch tut, steht ihm dafür kein Vergütungsanspruch seitens der Justizkasse zu (vergleiche hierzu: Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 WF 238/07). Die sonstigen Überlegungen der Gutachterin wie der von ihr empfohlene Umgangspfleger tätig werden sollte, sind daher überflüssig, weil sie von einer falschen Vorannahme über das Aufgabengebiet eines Umgangspflegers ausgehen.
Die Gutachterin schreibt weiter:
„In weiterer Zukunft wird empfohlen, da die Kinder die Schule besuchen, dass der Kindesvater freitags die Kinder direkt 14-tätig von der Schule abholt.“ (S. 116)
Die in einem sperrigen Deutsch formulierte Spekulation der Gutachterin über die „weitere Zukunft“ erscheit völlig deplaziert, da heute niemand sagen kann, was einmal möglich sein wird und was nicht. Was in der Zukunft möglich ist, wird sich erweisen und lässt sich nicht durch gutachterliche Verordnungen erzwingen. Aus Sicht des Unterzeichnenden könnte die Einrichtung eines Begleiteten Umgangs, der, wie gesagt, nicht identisch mit einer Umgangspflegschaft ist, ein geeignetes Mittel sein, die Interessen aller Beteiligten, also der Kinder und der Eltern zu wahren und in einer behutsamen Arbeit mit den Beteiligten schrittweise an einer Verbesserung zu arbeiten. So bietet z.B. der Katholische Sozialdienst Hamm Begleiteten Umgang an.
www.ksd-hamm.de/webdisk/File/PDF/FlyerKSD.pdf
Peter Thiel, 25.02.2008
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