Stellungnahme zum 121-seitigen „Familienpsychologischen Gutachten“ der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker 28.03.2007

 

 

Familiensache: X

Mutter: Frau X

Vater: Herr X

Kind: A (Tochter) geboren: ... .2004

 

 

Amtsgericht Osnabrück - Richterin Frau Meyer

Aktenzeichen: 45 F 330/06 SO

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 16.01.2007:

 

„In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für

A, geboren am ... 2004, ...

soll ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt werden:

1.Welcher Förderung bedarf A?

2.Ist die Kindesmutter in der Lage, die Erziehung und Förderung von A ausreichend sicher zu stellen?

3.Sind weitere Hilfsmaßnahmen insbesondere seitens des Jugendamtes erforderlich?

Mit der Erstellung des Gutachtens wird Frau Theda Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, beauftragt.“

 

 

 

1. Vorgeschichte

Am 16.01.2007 findet eine Anhörung am Amtsgericht Osnabrück statt. Anlass dieser Anhörung ist offenbar eine Meldung der Krankengymnastin von A, Frau R.an das Jugendamt Osnabrück. Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes Osnabrück Frau Wulf hat daraufhin offenbar das Amtsgericht kontaktiert, wobei sie im Termin am 16.01.2007 vorträgt:

 

„Die Kindesmutter hat die Praxis der Krankengymnastin gewechselt. Insbesondere auf Grund der Vorgeschichte mache ich mir Sorgen ob das Kind ausreichend versorgt wird von der Kindesmutter.“ (Protokoll S. 1)

 

 

Frau Wulf erklärt aber auch:

 

„Ich habe auch Kontakt mit dem Jugendamt L. aufgenommen. Dort war eine Haushalthilfe eingesetzt. Seitens des Jugendamtes L. wurde mitgeteilt, dass dort keine Auffälligkeiten verzeichnet wurden.“

 

 

Der Verfahrenspfleger Herr Pörschke erklärt:

 

„Ich habe A kennen gelernt auch im Zusammensein mit ihren Eltern. Etwas auffälliges habe ich nicht bemerkt. Ich denke, dass A eine gute Bindung zu beiden Elternteilen hat, soweit ich das beurteilen kann. (Protokoll S. 2)

 

 

 

Auch der Vater von A erklärt:

 

„Ich sehe A regelmäßig. Etwas Besonderes ist mir nicht aufgefallen. Es klappt ganz gut.“ (Protokoll S. 2)

 

 

Das Gericht regt darauf hin an:

 

„... im Hinblick auf das Gutachten, das zur Zeit im Umgangsverfahren eingeholt wird, die Sachverständige, um eine ergänzende Stellungnahme bezüglich den Förderungsbedarf von A zu bitten und um die Beurteilung der Frage, ob die Kindesmutter von A ggf. mit Hilfe zur Förderung in der Lage ist.“ (Protokoll S. 2)

 

Am 07.02.2007 fand ein weiterer Gerichtstermin statt, bei der der Vater von A im Gegensatz zu seiner drei Wochen vorher geäußerten Ansicht nun plötzlich erklärt:

 

„Ich mache mir große Sorgen um A. Die Kindesmutter trinkt vermehrt Alkohol. ...“ (Protokoll vom 07.02.2007, S. 1)

 

 

Frau Wulf, die Vertretern des Jugendamtes Osnabrück, beantragt der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Hilfe zu entziehen. Frau X, die Mutter von A erklärt sich damit einverstanden, dass A während der Zeit der Begutachtung fremduntergebracht wird. Noch am selben Tag wird das Kind A fremduntergebracht (Don Bosco Heim).

 

Mit Datum von 28.03.2007 erstattet die vom Amtsgericht Osnabrück als Gutachterin bestellte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker ein 121-seitiges schriftliches Gutachten, in dem sie empfiehlt, A auf Dauer in einer Pflegfamilie unterzubringen.

„Der Förderbedarf, der sich für A aus der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter ergibt, bedeutet konkret, dass A in einer Pflegefamilie auf Dauer untergebracht werden sollte. Diese sollte in der Lage sein, den bereits schon jetzt bestehenden massiven Beeinträchtigungen des Kindes (siehe Befund A) durch eine haltgebende, Geborgenheit gebende, strukturierte Umgebung, sowie den Wünschen nach einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes nachzukommen.“ (Gutachten S. 112)

 

Mit Datum vom 19.06.2007 entzieht des Amtsgericht Osnabrück den Eltern von A das gesamte Sorgerecht und setzt das Jugendamt der Stadt Osnabrück als Vormund ein.

 

 

 

 

2. Allgemeines

Mit der Erstellung des Gutachtens wurde am 16.01.2007 vom Gericht die Heilpraktikerin für Psychotherapie Theda Bekker beauftragt. Nun ist die Titelbezeichnung Heilpraktikerin (Psychotherapie) sicher nicht der Grund gewesen, dass das Gericht Frau Bekker beauftragt hat, denn eine erfolgreich bestandene Heilpraktikerprüfung (Psychotherapie) vor dem Amtsarzt, kann allein sicher nicht als ausreichende Qualifikation für die Tätigkeit als Sachverständiger in einem sorgerechtlichen Verfahren angesehen werden. Immerhin wird hier einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gemäß Honorargruppe M3 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (BGBl 12.05.2004) je Stunde 85 € zugestanden. Schon allein aus diesem Grund ist die Frage nach einer hinreichenden Qualifikation der hier als Sachverständigen bestellten Heilpraktikerin Theda Bekker sicherlich berechtigt.

Ob das sogenannte "Familienpsychologische Gutachten" der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker, die sich in ihrem Gutachten vom 28.03.2007 als "psychologische Sachverständige für das Familiengericht" - ein rechtlich ungeschützter Begriff - bezeichnet (S. 115), zu den wertvollen Gutachten gehört oder nicht, entscheidet sich letztlich nicht an der Frage, wie viele Fragen Frau Bekker bei der amtsärztlichen Heilpraktikerprüfung richtig beantwortet hat oder nicht, sondern am Inhalt ihres immerhin 121-seitigen Gutachtens, das sie in der unglaublich kurzen Zeit von nur 2-1/2 Monaten fertiggestellt hat. Wenn man bedenkt, wie viele Monate andere Gutachter brauchen, um wenigstens 40 Seiten zu beschreiben, dann kann man hier schon ahnen, dass es sich hier um eine wirklich einzigartige Leistung handeln muss.

 

 

 

Die Diplom-Psychologin Theda Bekker

Der Titel einer Diplom-Psychologin wird in dem vorliegenden Gutachten nicht angegeben. Statt dessen unterzeichnet die Gutachterin mit dem selbst gewählten Titel "Psychologische Sachverständige für das Familiengericht" (S. 115).

Auf dem Deckblatt ihres Gutachtens gibt Frau Bekker die Bezeichnung "Heilpraktikerin (Psychotherapie)" an. Da sich Frau Bekker, so weit zu sehen, an keiner Stelle des Gutachtens als Diplom-Psychologin bezeichnet, kann man vermuten, sie wäre auch keine Diplom-Psychologin. 

Offenbar sieht man das am angerufenen Beschwerdegericht dem Oberlandesgericht Oldenburg aber anders, denn in dem hier vorliegenden Fall hat das als Beschwerdegericht angerufene Oberlandesgericht Oldenburg mit den Richtern Weinreich, Dr. Jaspert und Hartlage-Stewes, im Beschluss vom 31.08.2007 die Heilpraktikerin Theda Bekker womöglich irrigerweise als "Diplom-Psychologin" bezeichnet:

 

"Die Gefährdung des Kindeswohls ergibt sich hier aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme der Diplom-Psychologin Bekker. ...

Der Senat hat ebenso wie das Amtsgericht, keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Sachverständigengutachtens"

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen vom 31.08.2007", S. 3

 

 

Ob Frau Bekker nun Diplom-Psychologin ist oder nicht, entzieht sich unserer Kenntnis. Wir sind aber gerne bereit, dies aufzuklären, sobald wir eine Kopie eines eventuell existierenden Diploms vorliegen haben. Bis dahin werden wir jedoch Frau Bekker als "Heilpraktikerin" bezeichnen, denn diese Bezeichnung gibt sie auf ihrem Gutachten selbst an.

Die Bestellung einer Heilpraktikerin als Gutachterin ist zwar recht ungewöhnlich, aber auch nicht verboten (vergleiche hierzu OLG Oldenburg 11.Zivilsenat 3. Familiensenat, Beschluss vom 04.05.2007 11 UF27/07, FamRZ 2008, Heft 1, S. 85-86, eingereicht von Th. Bekker, Praxis für Gerichtspsychologie, Lengerich).

 

Der 11. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgericht Oldenburg zieht nach der „Verleihung“ eines Diploms an die Heilpraktikerin Theda Bekker den Schluss:

 

"Mit einer anderen, weniger einschneidenden Maßnahme als dem Entzug der elterlichen Sorge kann hier einer Gefährdung des Kindes nicht begegnet werden. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten." (Beschluss vom 31.08.2007, S. 4)

 

 

Ob dem tatsächlich so gewesen ist, wie man am Oberlandesgericht meinte, steht sicher nicht fest, es sei denn man unterstellt die absolute Richtigkeit der Behauptung der Heilpraktikerin Theda Bekker, dass nur eine Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Mutter, bzw. eine Trennung von Mutter und Kind geeignet gewesen sei, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Um diese Behauptung der Gutachterin für zutreffend erklären zu können, wäre zu prüfen, ob andere Maßnahmen wie z. B. der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe oder die Unterbringung von Mutter und Tochter in einer sozialpädagogisch Betreuten Mutter-Kind-Einrichtung ungeeignet gewesen wären.

Wenden wir uns also wieder dem vorliegenden Gutachten zu, um über diese Fragen hoffentlich etwas zu erfahren. Im Kapitel 3.1. Jugendamt der Stadt Osnabrück (S. 81-83) findet man dazu leider keine Angaben. Die Gutachterin zeigt auch nicht auf, dass sie über diese wichtige Frage mit Frau Wulf vom Jugendamtes gesprochen hätte.

Im Kapitel 3.2. Jugendamt der Stadt Leer (S. 83-84) gibt die Gutachterin ein von ihr offenbar telefonisch geführtes Gespräch mit Herrn F. vom Jugendamt der Stadt L. wieder. Wann Frau Theda Bekker das Gespräch mit Herrn F. geführt haben will, wird von ihr - so weit zu sehen - nicht angegeben.

Das Jugendamt L. war bis zum Umzug von Frau X nach Osnabrück im Dezember 2005 für die Familie örtlich zuständig. Zuständiger Sozialarbeiter im Jugendamt Leer war - nach Angaben der Mutter gegenüber dem Unterzeichenden - damals Herr F.. Ob die von Frau Bekker auf S. 83-84 ihres Gutachtens dargelegte Gesprächswidergabe mit Herrn F. überhaupt zutreffende Inhalte liefert erscheint dem Unterzeichnenden fraglich. Wie Herr F., der offenbar persönlich gar nicht mit Frau X zu tun gehabt hatte, zu der Auffassung gekommen sein soll:

 

„Er könne sich nicht vorstellen, dass sich die Kindesmutter seit der Zeit verändert habe, auch wenn es zwischendurch positive Ansätze gegeben habe.“ (S. 84)

 

erscheint schleierhaft. Zudem stellt sich die Frage, welchen aktuellen Wert bestimmte Auskünfte eines nicht involvierten Jugendamtsmitarbeiters haben könnten, die sich auf eine schon über ein Jahr zurückliegende Zeit beziehen.

Auch im Kapitel 3.2. finden wir keine relevanten Angaben über die hier interessierende Frage, welche Jugendhilfeleistungen geeignet sein könnten, eine Trennung von Mutter und Tochter unnötig zu machen. Wir erfahren immerhin, dass es wohl schon eineinhalb Jahre her ist, seit dem die Mutter von L. nach Osnabrück gezogen ist. Im übrigen, so die Mutter gegenüber dem Unterzeichnenden, ist Herr Fahrenholz offenbar in der Sache selber gar nicht unmittelbar tätig gewesen. Von daher erstaunt die Mitteilung der Frau Theda Bekker über Herrn F., dieser „könne sich nicht vorstellen, dass sich die Kindesmutter seit der Zeit verändert habe, auch wenn es zwischendurch positive Ansätze gegeben habe.“ (S. 84)

 

Im Kapitel 3.3. Krabbelgruppe (S. 84-89) wird die Sozialpädagogin Frau XXX., die das Kind A in ihrer Krabbelgruppe betreute und offenbar auch die Mutter sehr gut kennt, mit den Worten zitiert:

 

„Ich habe selber in der Verwandtschaft einen Alkoholiker, daher weiß ich, wie viele Schwierigkeiten die haben, aber das ist kein Grund, um ihr das Kind wegzunehmen. Ich glaube, dass sie einen guten Draht zu beiden Kindern hat.

... Aber ich glaub, dass man vielen anderen in Osnabrück das Kind eher wegnehmen müsste als ihr.“ (S. 87)

 

 

Im Kapitel 3.3. Landeskrankenhaus Osnabrück (S. 93-102) wird Frau YYY, Ärztin der Suchambulanz mit den Worten zitiert:

 

„Insgesamt hätten sie einen positiven Eindruck von der Kindesmutter. Sie sei motiviert, ihre Probleme in den Griff zu kriegen ...

Ihrer Einschätzung nach brauche die Kindesmutter ein maßgeschneidertes Hilfsprogramm, was sie vom Alkohol und von destruktiven Männerbeziehungen abhalte.“ (S. 95)

 

 

Frau ZZZ, Sozialtherapeutin in der Suchtambulanz wird dann mit dem Hinweis auf eine mögliche Unterstützung der Mutter durch ein „Eltern-Kind-Haus“ wiedergegeben (S. 101).

Über ein Gespräch der Gutachterin mit der Kinderärztin Frau Dr. XYZ erfahren wir:

 

„Die Kinderärztin, Frau XYZ gibt gegenüber der Sachverständigen an, dass ihrer Einschätzung nach, sich die Kindesmutter intensiv, tatsächlich sehr fürsorglich um das Kind kümmern würde.

...

Ihrer Einschätzung nach habe die Mutter das Kindeswohl im Blick. Sie wirke recht präsent und zeige Einsatz“ (S. 102/103)

 

 

Doch diese Einschätzung scheint an der Gutachterin und Heilpraktikerin Theda Bekker vorbeizugehen. Sie zieht lieber ihre eigenen Schlüsse:

 

„Die Kindesmutter ist auf Grund ihrer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage, die dem Kindeswohl drohende Gefahr abzuwenden.“ (S. 105)

 

 

und behauptet dann:

„Da die Kindesmutter sämtliche Hilfsinstanzen für sich als Selbst- und Fremdtäuschung einsetzte, wäre jede betreuende Einrichtung für Mutter und Kind nur eine Verlängerung von Kindeswohlschädigenden Umständen.“ (Gutachten S. 109)

 

 

Ob diese doppelte Behauptung der Gutachterin zutrifft und vor der Wirklichkeit bestand hätte, erscheint fraglich. Zur Zeit hat sich das Jugendamt für eine kostenintensive Betreuung des Kindes in einem Kinderheim entschieden. Mit dem Geld, das diese Betreuung kostet, wäre eine engmaschige und verbindliche Betreuung von Mutter und Kind alle mal zu finanzieren und so die Chance aufgetan, die attestierte fürsorgliche Betreuung des Kindes durch seine Mutter fortzuführen und bestehende Gefährdungsrisiken durch die Neigung der Mutter zu problematischen Beziehungen mit bestimmten Männern und zu Rückfällen bezüglich des Alkohols auszuschließen.

 

Die Beweisfrage des Gerichtes lautete:

 

„In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für

A, geboren am ...2004, ...

soll ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt werden:

1.Welcher Förderung bedarf A?

2.Ist die Kindesmutter in der Lage, die Erziehung und Förderung von A ausreichend sicher zu stellen?

3.Sind weitere Hilfsmaßnahmen insbesondere seitens des Jugendamtes erforderlich?

 

 

 

Die als Gutachterin beauftragte Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker antwortet auf die drei Fragen des Gerichtes aus von ihr so genannter „psychologischer Sicht" (Gutachten S. 112) - was immer das für eine Heilpraktikerin (Psychotherapie) bedeuten mag.

 

Die erste Frage versucht sie so zu beantworten:

 

"1. Eine gedeihliche Entwicklung und Förderung des Kindes A ist aus psychologischer Sicht bei der Kindesmutter nicht gegeben, da sie das Kind auf Grund ihrer bestehenden Persönlichkeitsstörung (abhängige Persönlichkeitsstörung) nicht in einem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten, fördern und erziehen kann. Der Förderbedarf, der sich für A aus der Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter ergibt, bedeutet konkret, dass A in einer Pflegefamilie auf Dauer untergebracht werden sollte. Diese sollte in der Lage sein, den bereits schon jetzt bestehenden massiven Beeinträchtigungen des Kindes (siehe Befund A) durch eine haltgebende, Geborgenheit gebende, strukturierte Umgebung, sowie den Wünschen nach einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes nachzukommen.“ (Gutachten S. 112)

 

Die Heilpraktikerin (PT) Theda Bekker trägt in einem schwer verständlichen Deutsch vor, eine Pflegefamilie sollte den:

 

„massiven Beeinträchtigungen des Kindes ... durch eine haltgebende Geborgenheit gebende, strukturierte Umgebung, ... nach...kommen.“

 

 

Was die Heilpraktikerin (PT) Theda Bekker damit konkret meint, bleibt dem Unterzeichnenden unklar und auch dem Gericht wird es hier sicher nicht besser gehen, denn es weiß nach dieser „Antwort“ sicher immer noch nicht, welcher Förderung das Kind denn nun bedarf. Die Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie stellt jedenfalls nicht automatisch eine Förderung dar, auch wenn sich naive Bürger das vielleicht so vorstellen.

 

Der Platitüde der Heilpraktikerin (PT) Theda Bekker:

 

„Diese Pflegefamilie sollte in der Lage sein, „den Wünschen nach einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes nachzukommen.“

 

 

mag sich wohl jeder Straßenpassant anschließen, denn wer wollte das nicht, dass sich Kinder „gedeihlich“ entwickeln, nur hat nach das Gericht weder nach einer solchen Selbstverständlichkeit gefragt, noch wird es aus der redundanten Empfehlung der Frau Theda Bekker einen Gewinn ziehen können.

 

Weiter trägt Frau Bekker vor:

 

2. Die Kindesmutter ist nicht in der Lage, die Erziehung und Förderung von A sicherzustellen. Somit ist ein Verbleib im Haushalt der Kindesmutter aus psychologischen Gesichtspunkten nicht zu befürworten. Infolge dessen wird empfohlen, das Sorgerecht ganz zu entziehen und auf einen Amtsvormund zu übertragen, da die Kindesmutter aus psychologischer Sicht als nicht erziehungsfähig einzustufen ist und nicht zu erwarten ist, dass dieses in absehbarer Zeit der Fall sein wird.

3. Bezüglich Hilfsmaßnahmen des Jugendamtes ist hier folgendes zu bedenken: Selbst wenn die Kindesmutter erfolgreich über längere Zeit abstinent bleiben könnte und mindestens ein Jahr bewiesen hätte, dass sie abstinent bleiben kann, wäre sie weiterhin auf Grund der bestehenden Persönlichkeitsstörungen und der daraus resultierenden massiven Kindeswohlgefährdung als nicht erziehungsfähig einzustufen. Zusätzlich wäre sie auf Grund ihrer Charakterstruktur nicht in der Lage, sich von alkoholkranken, mitunter gewalttätigen völlig desolaten Sozialpartnern fern zu halten.

Auf Grund er abhängigen Persönlichkeitsstörung und der hinzukommenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung ist die Kindesmutter nicht in der Lage, ihr Kind vor diesen schädigenden Einflüssen zu schützen und A entsprechend dem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten und erziehen zu können.

...

A zeigt jetzt bereits im ... Heim, dass sie psychosoziale Elternschaft sucht und wünscht. Sie sollte deshalb möglichst bald in eine adäquate Pflegefamilie auf Dauer vermittelt werden.

...

Besuchskontakte zur Kindesmutter sollten nur nach ausreichender Festigung des Kindes und unter Abstinenz der Kindesmutter stattfinden, wenn das (knapp dreijährige - Anmerkung Peter Thiel) Kind Besuchskontakte der Kindesmutter wünscht, ...

Jedoch sollte im Vorfeld geklärt werden, ob die Kindesmutter sich konstruktiv zur Unterbringung des Kindes einstellen kann, da sonst hier Besuchskontakte nicht zu befürworten wären."

(Gutachten S. 112-115)

 

 

 

Die Heilpraktikerin (PT) Theda Bekker macht sich die Beantwortung der gerichtlich gestellten Beweisfragen möglicherweise recht leicht, denn sie trägt nicht vor, ob entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip des §1666a BGB eine ambulante Jugendhilfemaßnahme installiert werden könnte, die einerseits den Schutz des Kindes und andererseits den grundgesetzlich verankerten Vorrang der Betreuung des Kindes durch seine Eltern, bzw. hier im besonderen durch seine Mutter vor einer gegebenenfalls gerichtlich zu veranlassenden Fremdbetreuung, sicher stellen könnte.

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

 

Der Vortrag der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker:

 

„Da die Kindesmutter sämtliche Hilfsinstanzen für sich als Selbst- und Fremdtäuschung einsetzte, wäre jede betreuende Einrichtung für Mutter und Kind nur eine Verlängerung von Kindeswohlschädigenden Umständen.“ (Gutachten S. 109)

 

 

vermag den Unterzeichnenden nicht zu überzeugen. Für wie naiv und unerfahren hält Frau Theda Bekker denn Fachkräfte der Jugendhilfe im Raum Osnabrück, die nach vorheriger klarer Verpflichtung der Mutter zur Zusammenarbeit mit diesen Fachkräften durch das Familiengericht, nicht in der Lage wären, helfend und kontrollierend mit der Mutter und ihrer Tochter zu arbeiten, so etwa in Form einer engmaschigen Familienhilfe und dabei eine Gefährdung des Kindes auszuschließen? Eine solche Hilfe kann vom Gericht durch eine Vormundschaft flankiert werden, die durch einen fachlich qualifizierten Vormund zu leisten wäre.

 

 

Vergleiche hierzu:

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Kohaupt, Georg: "Wirkungen des Rechts auf Hilfebeziehungen im Kinderschutz. Elternverantwortung und Kindeswohl im Dreieck Familie, Beratungsstelle und Jugendamt"; In: "Das Jugendamt", 12/2003, S. 567-572

 

 

 

 

 

III. Einzelpunkte

Die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker schreibt:

 

„Auch eine zurückliegende langjährige Drogenabhängigkeit bzw. Alkoholabhängigkeit berechtigt, solange Rückfallgefahr besteht, zur Annahme eines elterlichen Erziehungsvermögens aus unverschuldetem Versagen.“

 

Nun hat das Gericht die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker nicht um die Referierung von Gerichtsbeschlüssen gebeten, sondern mit der Erstellung eines Gutachtens, mit den folgend noch einmal genannten Fragen beauftragt:

 

1. Welcher Förderung bedarf A?

2.Ist die Kindesmutter in der Lage, die Erziehung und Förderung von A ausreichend sicher zu stellen?

3.Sind weitere Hilfsmaßnahmen insbesondere seitens des Jugendamtes erforderlich?

 

 

 

Dass die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker sich nicht auf die Beantwortung der drei gerichtlichen Fragen beschränkt, sondern auf ein 1993 veröffentlichtes Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahr anspielt, kann zu der Vermutung führe, die Gutachterin wolle über den Verweis auf den OLG Beschluss die Suggestion erzeugen, dass bei der Mutter ein „elterliches Erziehungsunvermögen aus unverschuldeten Versagen“ aktuell schon deshalb bestünde, weil die Mutter in der Vergangenheit alkoholabhängig gewesen sei und auch heute noch eine Rückfallgefahr bestünde. Wäre dem so, so müssten allen in der Vergangenheit alkoholabhängigen Eltern der Vorwurf gemacht werden, sie wären generell nicht in der Lage ihre Kinder selbst zu betreuen. In der Praxis wird eine solch unzulässige Pauschalisierung glücklicherweise nicht gehandhabt, wenn gleich bei einer Reihe von Professionellen - möglicherweise hier auch der Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker - offenbar noch vielfältige Vorurteile bestehen.

 

 

Vergleiche hierzu:

Klein, Michael: "Kinder drogenabhängiger Eltern", In: "Report Psychologie"; 6/2003, S 359

 

 

Im übrigen lässt sich bei einem Verbleib des Kindes bei einem Elternteil, der so wie hier Frau X aktuell keinen Alkoholmissbrauch betreibt, eine durch einen etwaigen Rückfall zu befürchtenden Kindeswohlgefährdung durch geeignete Maßnahmen wie etwa die Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach §30 KJHG, bzw. die Einrichtung einer Sorgerrechtpflegschaft oder Vormundschaft effektiv begegnen.

 

Vergleiche hierzu:

Salzgeber, Joseph; Vogel, Christian; Partale, Carola: „Relevanz von Alkoholproblemen bei Sorge- und Umgangsregelungen aus psychiatrisch-psychologischer Sicht“; in „Familie und Recht“, 6/1991, S. 328

 

 

 

 

Die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker beglückt den unbedarften Leser dann noch mit der folgenden Trivialität:

 

„Studien zeigen auf, dass Mütter, die bereits längere Zeit abstinent waren, in ihrem Erziehungsverhalten dennoch eingeschränkt waren und weniger angemessen mit ihrem Kind umgingen, als Mütter ohne Drogen- und Alkoholkarriere (...)“ Gutachten S. 26)

 

Was soll diese Aussage denn nun im Hinblick auf die gerichtlich interessierenden Fragen nützen? Es liegt nahe, dass ehemals drogen- oder alkoholabhängige Mütter häufig weniger angemessen mit ihrem Kind umgehen, als Mütter, die noch nie drogen- oder alkoholabhängig waren. Dies führt aber nicht zu dem Automatismus: ehemals drogen- oder alkoholabhängige Mütter = kindeswohlgefährdende Mütter.

Auch wenn in der konkreten Interaktion zwischen Mutter und Tochter nicht alles ideal läuft, folgt daraus kein Automatismus, eine dauerhafte Trennung von Mutter und Tochter zu bejahen, sondern kann vielmehr Anlass sein, durch geeignete gerichtliche Auflagen Trainingsangebote für Mutter und Kind Verbesserungen in der Mutter-Kind Interaktion zu installieren, so wie sie etwa Dr. med. Karl-Heinz-Brisch aus München

 

Dr. med. habil. Karl-Heinz Brisch, Privatdozent, ist Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychotherapeutische Medizin, Nervenheilkunde, Psychoanalytiker für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Gruppen. Er leitet die Abteilung Pädiatrische Psychosomatik und Psychotherapie an der Kinderklinik und Poliklinik im Dr. von Haunerschen Kinderspital der Ludwig-Maximilians-Universität München. Er ist Dozent sowie Lehr- und Kontrollanalytiker am Psychoanalytischen Institut Stuttgart.

http://www.buendnis-fuer-kinder.de/stiftung/experten/305_dr-med-karl-heinz-brisch

 

 

auf dem 17. Familiengerichtstag in Brühl in seinem Plenarvortrag "Bindungen und Umgang" eindrucksvoll vorstellte und wie sie im BGB und im KJHG rechtlich verankert sind:

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

§ 27 Hilfe zur Erziehung

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) ... (3...)

 

 

 

 

 

Sogenannte „Abhängige Persönlichkeitsstörung“

Will das Gericht abklären, ob ein Elternteil im Sinne einschlägiger medizinisch-psychiatrischer Nomenklaturen (wie z.B. der ICD 19 oder der DSM IV) "psychisch krank" ist, so dürfte er im Allgemeinen einen Psychiater oder einen Klinischen Psychologen als Gutachter bestellen. Dies würde auch mit der Auffassung des Bundesgerichtshof korrespondieren, dass für die Begutachtung von "krankhaften Zuständen" in den Zuständigkeitsbereich einen Psychiaters fällt (BGH NStZ 19888,85,86; LK-Jähnke, 11. Auflage 1993, §20 Rn. 91; BGH StV1996, 4.).

 

vergleiche hierzu: 

Sylvia Kulisch: "Psychiater oder Psychologe", In: "Strafverteidiger Forum", 10/2001, S. 337-341

 

 

Vorliegend bat das Gericht die als Gutachterin beauftragte Thedda Bekker nicht darum psychiatrische Diagnosen abzugeben. Das würde sicher auch nicht mit der hier genannten Auffassung des Bundesgerichtshof korrespondieren. Trotz fehlenden Auftrag behauptet die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker bei der Mutter eine „abhängige Persönlichkeitsstörung“ festgestellt zu haben. Frau Bekker schreibt:

 

"1. Eine gedeihliche Entwicklung und Förderung des Kindes A ist aus psychologischer Sicht bei der Kindesmutter nicht gegeben, da sie das Kind auf Grund ihrer bestehenden Persönlichkeitsstörung (abhängige Persönlichkeitsstörung) nicht in einem Reifegefälle von einem Erwachsenen zu einem Kind anleiten, fördern und erziehen kann. ... „

(Gutachten S. 112)

 

 

Neben der fehlenden gerichtlichen Beauftragung zur Abgabe psychiatrischer Diagnosen muss man hier kritisch fragen, welche fachliche Qualifikation die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker hat, um gegenüber dem Gericht die Diagnose einer „abhängigen Persönlichkeitsstörung“ von Frau X zu attestieren. ...

So lange es keine amtlich legitimierte Diagnose einer „abhängigen Persönlichkeitsstörung“ seitens eines dafür staatlich vorgesehenen Psychiaters entsprechend der üblichen psychiatrischen Klassifikationssysteme gibt, kann man wohl davon ausgehen, dass es der vom Gericht als Gutachterin bestellten Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker untersagt ist, eine solche Diagnose zu behaupten.

 

 

 

 

 

Besorgnis der Befangenheit

Die Heilpraktikerin (Psychotherapie) Theda Bekker hat mit der vom Gericht nicht erfragten Erstellung einer psychiatrischen Diagnose ihre gutachterlichen Befugnisse sicher überschritten. Sie riskiert sogar eine Ablehnung als Gutachterin wegen der Besorgnis der Befangenheit.

 

 

Vergleiche hierzu:

 

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Beschluss

1 WF 203/07

ZPO § 42, § 406

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)

2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)

OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07

Ausführlich in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 3/2008

 

 

 

 

 

IV. Ausblick

Das hier besprochene Gutachten weist nach Ansicht des Unterzeichnenden erhebliche Mängel auf. Es wird daher angeregt, das vorliegende Gutachten als unverwertbar zu verwerfen und gegebenenfalls durch die Einholung eines Zweitgutachtens eines kompetenteren Sachverständigen den aktuellen Stand darauf hin abzuprüfen, ob die Mutter die persönliche Betreuung ihrer Tochter wieder selbst übernehmen kann. Für die mögliche Übernahme dieser Aufgabe wird vom Unterzeichnenden die folgende Sachverständige empfohlen:

 

...

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 28.03.2008

...

 

 

 

 

 

 

Literatur:

Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89

American Psychiatric Assocation (1994). Diagnostic an Statistical Manual of Mental disorders, Fourth Edition. Washington D.C., American Psychiatric Association. (deutsch: diagnostisches und Statistisches Inventar Psychischer Störungen (DSM-IV). Göttingen: Hogrefe

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Balloff: Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 99-113

Bäuerle, Siegfried / Pawlowski, Hans-Martin (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

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