Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. päd. Steffi Biskupek-Kräker vom 01.11.2002

 

 

Familiensache X

am Amtsgericht Leipzig  

Richter/in: 

Aktenzeichen: 24 F 912/02

Kind A. X. geb. ... .1996

 

 

(geringfügig überarbeitet am 10.08.2009)

 

 

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das 30-seitige schriftliche Gutachten. Die Seiten 1 bis 8 lagen dem Unterzeichnenden nicht vor.

 

 

Gerichtliche Fragestellung:

 

 

"In dem Gutachten soll eine Auseinandersetzung insbesondere zu der Frage erfolgen, welcher Elternteil in seiner Person besser Gewähr dafür bietet, das Kind A zu fördern und ob aus Gründen der Kontinuität der Aufenthalt des Kindes beim Vater oder der Mutter vorgesehen werden sollte. Dabei sind insbesondere die Bindungen des Kindes an den Vater und die Mutter sowie die Bindung an die im Haushalt der Mutter lebenden Geschwister A`s zu erarbeiten, zu würdigen und zu werten.

 

In das Gutachten sollen einbezogen werden:

- A. X.

- B. X

- C. Y.

sowie die weiteren Kinder von C. Y."

 

 

 

 

 

Einführung

Ob es der Gutachterin mit dem vorliegende Gutachten gelungen ist, die gerichtliche Fragestellung zu beantworten, wird vom Unterzeichnenden bezweifelt . Die im Gutachten geäußerten Vermutungen oder getroffenen Feststellungen rechtfertigen nach Ansicht des Unterzeichnenden eine Herausnahme von A aus dem Haushalt der Mutter nicht. Dies wird offenbar auch von der Gutachterin so gesehen, die sich einer abschließenden Wertung ihres eigenen Gutachtens enthält und die gerichtliche Fragstellung unbeantwortet lässt. Damit kommt die Gutachterin dem vom Familiengericht gestellten Auftrag sicher nicht nach.

Das Bemühen der Gutachterin, die Familiendynamik zu erfassen und zu werten, kann die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung nicht ersetzen. Dies könnte möglicherweise für die Eltern ein Grund sein, die Bezahlung des erstellten Gutachtens zu verweigern.

Aus Sicht des Unterzeichnenden ist das Gutachten auch nicht geeignet, den Eltern und dem Familiengericht hinsichtlich der Sicherung bestmöglicher Entwicklungsperspektiven für das Kind geeignete Antworten und Lösungen aufzuzeigen. ...

 

 

 

Begründung

 

I. Allgemeines

Die Erstellung des Gutachtens hat sich an der gerichtlichen Fragestellung zu orientieren.

Eine weitere Orientierung für die Erstellung von Gutachten gibt der Kindeswohlbegriff. Zum Kindeswohl werden die Sicherung wichtiger Bedürfnisse des Kindes gezählt, wie die "physiologischen Bedürfnisse wie Essen, Trinken und Schlafen, etc.; das Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit; das Bedürfnis nach Verständnis und sozialer Bindung; das Bedürfnis nach seelischer und körperlicher Wertschätzung; das Bedürfnis nach Anregung, Spiel und Leistung und das Bedürfnis nach Selbstverwirklichung" (Schone, Gintzel u.a., S.23-24). 

Andere wichtige Aspekte, die üblicherweise unter dem Begriff der "psychologischen Sorgerechtskriterien" erfasst werden, sind:

 

a) Kindorientierte Kriterien

1. die Bindungen und Beziehungen des Kindes zu den Eltern

2. die Willenshaltung des Kindes

3. das Kontinuitätsprinzip

 

b) Elternorientierte Kriterien

4. Erziehungsfähigkeit der Eltern (Förderkompetenzen)

5. die Bindungstoleranz der Eltern (Kooperationsfähigkeit)

6. die äußeren Betreuungsmöglichkeiten der Eltern.

 

 

 

Einer Diskussion unter allgemeinen Aspekten des Kindeswohls kommt die Gutachterin bedauerlicherweise nur ungenügend nach.

Die für die Arbeit der Gutachterin zugrunde liegenden Kriterien und Arbeitsansätze sind nur schwer zu erkennen.

Dies ist aber notwendig, will sich die Gutachterin nicht dem Vorwurf aussetzen, einzig und allein ihre eigene subjektive Meinung kund zu geben. Denkbar wäre ein psychoanalytischer, behavioristischer, oder systemischer Ansatz. Darüber erfahren wir leider nichts, so dass eine fundierte Auseinandersetzung auf wissenschaftlicher Basis erschwert wird.

Das Gutachten zeigt keine Verweise auf wissenschaftliche Grundlagen bezüglich der durch die Gutachterin vorgenommenen Vorgehensweise, Schritte, Befragungstechniken, verwendeter Tests und deren Gütekriterien, der Begutachtung zugrunde liegender Literatur und Standards, usw. ...

 

 

 

Die Gutachtenerstellung erfolgte offensichtlich statusdiagnostisch orientiert. Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise (Darstellung z.B. in: "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis", Bergmann; Jopt; Rexilius, Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002, ist nicht zu entdecken. Das mag mit der sonstigen Arbeitsweise der Gutachterin erklärbar sein, die aktuelle Fachdiskussion ist hier wesentlich weiter. Gefragt werden muß, ob die Gutachterin damit ihrer Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist, ihr Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zu verfertigen, hierzu Bode (S. 143): 

...

 

 

 

 

II. Weitere Bemerkungen zum Gutachten

Über den Tag, die Zeitdauer und Tageszeit der jeweiligen Begegnungen der Gutachterin mit den Beteiligten erfahren wir leider fast nichts.

Obwohl ein entsprechender Auftrag des Gerichtes vorlag, hat es die Gutachterin unterlassen, den Sohn B von Frau Y, in ihre gutachterliche Tätigkeit einzubeziehen.

Aus der auf Seite 7 und 27 wiedergegebenen Äußerung von A "Papa B , der Arsch, den musst du dorthin stellen", behauptet die Gutachterin das Vorliegen von PAS, das im übrigen übersetzt nicht "elterliches Feindbildsyndrom" bedeutet, sondern Eltern-Entfremdungs-Syndrom".

Die Gutachterin macht sich nicht die Mühe bei A diese gemachte Äußerung zu hinterfragen. Somit kann sie auch nicht erfahren, welchen Sinn die gemachte Äußerung für den Jungen hat, geschweige denn unterstellen, dass er die Äußerung auf Grund einer Manipulierung durch die Mutter tut.

Die Gutachterin setzt beginnend auf S. 18 (D), S. 19 (A) eine Reihe von psychodiagnostischen Instrumenten ein, für deren Sinnhaftigkeit und Zielsetzung sie kaum Begründungen findet. 

Zum allgemeinen Wert von psychodiagnostischen Tests schreibt Jopt ("Im Namen des Kindes", S. 284/296): 

 

"Ausnahmslos alle Gutachter scheinen unerschütterlich davon überzeugt zu sein, dass für eine die Gerichte beeindruckende Dokumentation ihres professionellen Könnens der Einsatz von Testverfahren .. absolut unverzichtbar ist."

 

 

Die Gutachterin misst offenbar dem Einsatz von projektiven und quantifizierenden psychodiagnostischen Tests einen hohen Stellenwert bei, der wissenschaftlich nicht zu halten ist. Dazu Rexilius (Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis", S. 153):

 

"Diese Tests sind zumeist projektive und halbprojektive Verfahren, deren methodische Grundlagen fragwürdig sind und einer Interpretationswillkür unterliegen, die sie für die Praxis unbrauchbar macht; selbst in den Fällen, die Regeln für die Deutung der Testergebnisse vorgeben, zeigt sich in der Praxis, dass die Anwender ihre eigenen Deutungen und subjektiven Interpretationen vorziehen, Die quantifizierenden Verfahren haben andere, aber nicht weniger gravierende Schwächen: Ihre Validität, also die Gültigkeit ihrer Messergebnisse, hält keiner theoretischen und methodischen Kritik stand, viele Einflussfaktoren bleiben unberücksichtigt und sind nicht zu kontrollieren, in den Ergebnissen steckt mithin alles Mögliche, ... "

 

 

Und Leitner: 

 

"Nicht nur in Fällen, bei denen unkonventionelle Verfahren zur Anwendung kamen, die in einschlägigen Testhandbüchern nicht verzeichnet sind, sollte es aber Aufgabe der Sachverständigen sein, über die Erfüllung der Gütekriterien im Gutachten Rechenschaft abzulegen und damit die Aussagegültigkeit der testdiagnostischen Basis auch für das Gericht nachvollziehbar zu erörtern. Dies wäre gleichsam ein ganz wesentlicher Beitrag zur Transparenz der Aussagegültigkeit von Entscheidshilfen für das Gericht und zur Qualitätssicherung bzw. Qualitätsverbesserung, die es nachdrücklich anzustreben gilt." (siehe Brickenkamp "Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests", Göttingen, 1975, S. 500).

 

 

Durch den massiven Einsatz von Testungen von A versucht die Gutachterin offenbar im Kind Antworten zu finden, die sie nur in der Gesamtschau des Familiensystems finden kann. Rexilius, Gutachter und Familientherapeut, äußert sich zu solch "kindzentrierter" gutachterlicher Tätigkeit kritisch: 

 

"Der konzentrierte Blick auf die Kinder ist methodisch gesehen ein Versuch, in den Kindern selbst Antworten auf Fragen zu finden, die an ihre Verhaltensweisen und ihre Entwicklungseinzelheiten zu stellen sind, gewissermaßen die Suche nach einem ´Krankheitsherd` in ihrem Inneren. Sie entspricht dem medizinischen Krankheitsverständnis, das den einzelnen mit seiner Symptomatik auf sich selbst beschränkt. ...

Neben diesen mehr allgemeinen Überlegungen gibt es einen familientheoretischen Grund, den Blick von den Kindern abzuwenden. Die systemisch-strukturelle Familientherapie hat nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch über die therapeutische Arbeit mit Familien herausgearbeitet, in welchem Maße der familiäre - und fachliche - Blick auf Kinder von den eigentlichen Problemen, Konflikten und Verstehensmöglichkeiten ablenkt: Der familiäre Symptomträger, der Identifizierte Patient (IP) zeigt zwar die Auffälligkeiten und Krankheitssymptome, die ihn leiden lassen und vielleicht in die Therapie führen, aber in jedem Falle ... spielt die familiäre Dynamik, spielen die familiären Beziehungen eine mehr oder weniger entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Symptomatik. " ("Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht", S. 143)

 

 

Wozu die Gutachterin ab Seite 19 beginnend verschiedene Intelligenztest (Kaufmann-ABC, differentieller Leistungstest - KE) mit A durchführt, wird von ihr nicht erläutert und bleibt somit völlig unklar. Aus der gerichtlichen Fragestellung ist eine solche Herangehensweise in keiner Weise abzuleiten. Im übrigen haben die Beteiligten, abgeleitet aus den allgemeinen Persönlichkeitsrechten, das Recht während der gutachterlichen Arbeit des Gutachters unangemessene Untersuchungen zu verweigern. ...

Kritisch zur Verwendung von Entwicklungs-, Intelligenz- und Leistungstest siehe auch Westhoff, Terlinden-Arzt & Klüber in "Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht", 2000, Kapitel 4.

 

 

Auf Seite 20 gibt die Gutachterin die Äußerung von A "Ich möchte bei der Mama und Papa E bleiben ...

" Anstatt der offenbar für A bedeutsamen Äußerung nachzugehen, bezeichnet die Gutachterin dieses als 

 

"völlig unmotiviert". 

 

 

Woher will die Gutachterin wissen, welches die Motive von A sind, wenn sie sich nicht bemüht, diese herauszufinden. Statt dessen schiebt sie noch suggestiv die Bemerkung nach 

 

"Vermutlich erleichtert darüber, die ihm aufgetragene Botschaft abgesetzt zu haben." 

 

 

und unterstellt hiermit der Mutter womöglich eine Manipulation des Kindes, ohne dies beweisen zu können.

 

 

Zum Test "Familie in Tieren" (S. 21) bemerkt Leiter kritisch:

...

 

 

Die von der Gutachterin vorgenommene Interpretation von Frau Y, als einer Mutter, die ihren Sohn nicht halten könne, kann in diesem Zusammenhang als Spekulation bezeichnet werden. Die Gangstörung von A hier in einen Zusammenhang mit der behaupteten Inkompetenz der Mutter zu setzen, ist schon sehr kühn. Statt einer Abklärung der Gründe, für die Gangstörung betreibt die Gutachterin Kaffeesatzlesen.

 

Die Durchführung des sogenannten Schwarzfuß-Test (S. 23) bleibt ebenso wie die der anderen durchgeführten Tests im spekulativen Bereich stecken.

Das die Gutachterin noch nie einem Kind begegnet ist, dass die mütterliche Brust als "Titti" bezeichnet, mag sein, was das jedoch mit der gerichtlichen Fragestellung zu tun haben soll, bleibt völlig im Dunkeln.

Dass A nach all der ermüdenden Testerei sagt 

 

"Ich habe nicht ewig Zeit" (S. 23) 

 

 

kann nicht überraschen und zeigt an, dass A gut in der Lage zu sein scheint, seine Bedürfnisse und Abneigungen zu zeigen.

Die Bemerkungen zur Schulfähigkeit von A durch die Gutachterin lassen ein weiteres mal verwundern, das Gericht hat keinen Auftrag gegeben, diese feststellen zu lassen.

 

Auf Seite 27 unterstellt die Gutachterin der Mutter den Aufbau einer Doppelbindung, als einer "raffinierten Methode", ein Kind an sich zu binden." Bedauerlicherweise bleibt die Gutachterin einen überzeugenden Nachweis eines solchen Verhaltens der Mutter schuldig.

Auf Seite 29 schiebt die Gutachterin noch einmal in ähnlich unbegründeter Weise nach 

 

"In dieser Zeit war Frau Y offenbar nicht in der Lage, dem Kind eine sichere, stabile, bedürfnisbefriedigende Beziehung zu vermitteln, bzw. zu leben."

 

 

Die Gutachterin sichert sich, so wie auch an vielen Stellen für ihre unbegründete Behauptung damit ab, dass sie das Wort "offenbar" verwendet.

 

 

 

 

III. Perspektivenentwicklung

Die Gutachterin unterlässt es, aufzuzeigen, wie die Eltern ihre elterliche Kompetenz einzeln und gemeinsam stärken und entwickeln können. Weber schreibt dazu: 

 

"Die bisherige Gutachten- und Sachverständigenpraxis greift in der Regel zu kurz, weil sie die Beziehung des Kindes zu Vater und Mutter ins Auge fasst, jedoch nicht die Konfliktdynamik und Störungen des Paar- bzw. Elternsystems."

 

 

Die Elterliche Kompetenz zu entwickeln, könnte z.B. dadurch geschehen, dass die Eltern eine kontinuierliche Unterstützung einer Erziehungs- und Familienberatung in Anspruch nehmen würden, bis beide eine gute Regelung der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung entwickelt haben.

 

 

 

Fazit

Der Unterzeichner empfiehlt dem Familiengericht den gewöhnlichen Aufenthaltsort von A bei der Mutter zu belassen. Das vorliegende Gutachten vermag nach Ansicht des Unterzeichnenden einen Wechsel zum Vater nicht zu rechtfertigen.

Den Eltern sollte aufgetragen werden, einzeln und gemeinsam eine Familienberatung, bzw. Familientherapie wahrzunehmen, um damit eine Lösung der spannungsgeladenen Situation zu erreichen. Dies wäre auch die beste Unterstützung für A, der ansonsten gezwungen ist, innerlich zwischen Mutter und Vater zu spalten. Dies kann erhebliche negative Konsequenzen für seinen weiteren Lebensweg haben. Das Familiengericht als staatlicher Wächter und die Eltern in ihrer gemeinsamen Elternverantwortung sind aufgerufen, A einen Weg ohne Unversöhnlichkeit und Feindschaft zwischen den Eltern zu ermöglichen.

 

 

 

Peter Thiel, 23.12.2002

 

 

 

 

Literatur:

"Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bergmann; Jopt; Rexilius; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002.

Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen", Joseph Salzgeber; Verlag C.H. Beck, 3. Auflage, München 2001, XX, 431 S., geb., 45 EUR

"Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht", Karl Westhoff, Patricia Terlinden-Arzt & Antje Klüber; 2000, 149 Seiten

"Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts", Schade; Friedrich: in "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998

"Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", Günther Zettel, VorsRiOLG in: "Neue Justiz 2/2000,

"Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten", in: "Familie und Recht" (FuR), 2/2000, S. 57-63, Dr. phil. Werner G. Leitner (Approbierter Psychologischer Psychotherapeut, Markusplatz 14, 96047 Bamberg)

"Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", Heumann, "Familie und Recht", FuR, 1/2001

"Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - ", Wolfgang Klenner; in: FamRZ 1989, Heft 8, S. 804-809

"Elternschaft und Kooperation in der Sorgerechts-Begutachtung", Josef. A. Rohmann in: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 45: 323-330 (1996)

"Der psychologische Sachverständige in Familiensachen. Historischer Exkurs, Bestandsaufnahme und Grundlagen der Arbeit", Rainer Balloff, Eginhard Walter in: "Familie und Recht", 6/1991, S. 334-341

"Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen", Gerhard Schorsch, Rechtsanwalt in Riedstadt, in: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

"Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", Petra Halder-Sinn, in: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

"Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren", Lutz Bode, Familienrichter, AG Chemnitz, in "Kind-Prax" 5/2001, S. 143".

"Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Arist von Schlippe; Junfermann-Verlag, 1995, ISBN 3-87387-233-1

"Eltern bleiben Eltern!? - oder: Warum eine gute Idee manchmal scheitern muss", Matthias Weber in: "Kind-Prax", 4/2002, S. 125).

"PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; Uwe Jopt und Katharina Behrend in: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 7/8, 2000

"Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts", Uwe-Jörg-Jopt, Rasch und Röhring 1992

"Kinder in Not, Vernachlässigung im frühen Kindesalter und Perspektiven sozialer Arbeit", Schone, Gintzel u.a.; Münster, Votum-Verlag 1997

 

 

 

 


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