Stellungnahme zum Schreiben der Mitarbeiterin des Amtes für Soziale Arbeit Wiesbaden Frau Forst vom 03.11.2004 bezüglich des Antrages von Frau Y (Mutter von A (Sohn)) auf Entzug des elterlichen Sorgerechtes von Herrn X (Vater von A) an das Amtsgericht Wiesbaden vom 02.06.2004

 

 

In der Familiensache Herr X (Vater) und Frau Y (Mutter)

Gemeinsames Kind: A, geb. ....1991

 

Amtsgericht Wiesbaden

Geschäftsnummer: 535 F 77/04

 

 

27.04.2011: Mittlerweile ist der Sohn 18 Jahre alt. Der Kontakt zum Vater ist immer noch unterbrochen.

 

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

 

 

Die Sachbearbeiterin Frau Forst verweist eingangs auf ihr Schreiben vom 27.04.04. Es stellt sich hier jedoch die Frage, in wie weit Frau Forst ihrer fachlichen Verpflichtung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz nachgekommen ist.

 

§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können.

Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.

(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere

1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,

2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen,

3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in belasteten Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder einschließen.

(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.

 

 

§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,

1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,

2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,

3. im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.

(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind die Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung dienen.

(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der Parteien dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.

 

 

 

In § 17 KJHG ist ausdrücklich formuliert, dass das Jugendamt die Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen hat.

 

(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sind die Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung dienen.

 

 

Ein solches Bemühen von Frau Forst kann in den hier vorliegenden schriftlichen Unterlagen kaum erkannt werden. Es könnte daher leicht zu der Vermutung kommen, dass Frau Forst an der Herstellung eines solchen elterlichen Einvernehmens nur wenig Interesse zeigt. Das KJHG, das als rechtliche und inhaltliche Arbeitsgrundlage für alle Mitarbeiter/innen im Jugendamt dient, legt gerade auf die Herstellung von Einvernehmen zwischen den Eltern einen Schwerpunkt. Dies sollte sich auch in der Arbeit der einzelnen Mitarbeiter/innen vor Ort niederschlagen.

 

Wenn das Gericht Wert darauf gelegt hätte, von den Eltern einen aktuellen Bericht über ihre Anliegen und Sichtweisen zu erfahren, hätte es den Eltern ein solches Anliegen übermitteln können. Diese hätten dann ihre Standpunkte schriftlich bei Gericht einreichen oder in einem Anhörungstermin vortragen können. Für den Sohn hätte ein Verfahrenspfleger den aktuellen Stand seiner Meinungsbildung eruieren und vortragen können. Leider ist ein Verfahrenspfleger, trotz eines gerichtlich verfügten ... Ausschluss des Umganges ..., bis heute nicht bestellt worden.

 

Die schriftlichen Ausführungen der Sachbearbeiterin vom Jugendamt Wiesbaden Frau Forst fokussieren auf die Wiedergabe von Berichten der Eltern und des Kindes, die offenbar anlässlich zweier getrennt geführter Gesprächstermine am 25.10.04 mit der Mutter und dem Sohn und am 27.10.04 mit dem Vater gegeben worden sind. Für die Sachbearbeiterin schienen gemeinsame Gespräche der Eltern unter fachlicher Begleitung offenbar außerhalb des Denkbaren zu liegen. Zumindest führt sie solche nicht selbst und regt diese auch nicht gegenüber den Eltern an. Statt dessen fragt sie bei der Mutter an, ob diese sich vorstellen könne allein mit dem Sohn in eine Erziehungsberatungsstelle zu gehen, was diese, nicht weiter verwunderlich, ablehnt. Man muss schon sehr naiv sein oder den hier vorliegenden Fall überhaupt nicht kennen, um zu meinen, eine Einzelgespräch der Mutter in einer Erziehungsberatungsstelle würde irgend etwas positives Hinsichtlich einer Wiederannäherung von Vater und Sohn bewirken. Dass Frau Forst naiv ist, kann man kaum in betracht ziehen und das sie den Fall nicht kennen würde auch nicht. Es stellt sich daher die Frage warum sie dann trotzdem solche wohlfeilen und nutzlosen Anregungen gibt. Möglicherweise will sie ihr schlechtes Gewissen gegenüber dem vom Kontaktabbruch betroffenen Vater und seinem Sohn beruhigen, in dem sie rührige Geschäftigkeit zeigt, die gleichzeitig der Mutter nicht weh tut.

 

Das, was geeignet wäre die festgefahrene Situation wieder in Bewegung zu bringen und den Sohn aus einer möglicherweise bestehenden Rolle als Partner der Mutter in einer Koalition gegen den Vater, zu entlassen, nämlich die Durchführung gemeinsamer Gespräche zwischen den Eltern wurde von der Sachbearbeiterin aktuell weder selbst probiert noch angeregt. Statt dessen gibt sie unkommentiert die Mutter mit den Worten wieder, dass diese im Jahr 2001 eine Mail von Herrn X erhalten hätte, in der ihm dieser mitgeteilt haben soll, "sie dürfe sich nicht mehr mit ihm unterhalten". (S.1)

Was sind denn dass für Kindereien, muss man sich fragen. Natürlich darf sich Frau Y mit dem Vater unterhalten, sie sollte sich sogar mit dem Vater unterhalten, wenn es darum geht, wichtige den gemeinsamen Sohn betreffenden Fragen zu klären. Sinnvollerweise mit fachlicher Begleitung in einer Familienberatungsstelle, dort wird man mit Sicherheit auch für eventuell anstehende die elterliche Sorge betreffende Fragen eine Übereinkunft zwischen den Eltern finden können.

 

Eine eigene Positionierung der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Forst wird nur in Richtung des offenbar von ihr als "Identifizierten Patienten" angesehenen Vaters sichtbar. Unter Verwendung des Pluralis Majestatis schreibt Frau Forst: "Auf das Zeitungsinserat von uns sehr kritisch angesprochen berichtete Herr X ..." und "Wir versuchten Herrn X deutlich zu machen ... " (S. 3)

Kritische Äußerungen der Sachbearbeiterin an die Adresse der Mutter findet man dagegen nicht. Selbst die Verweigerung der Mutter, ohne Beisein des Vaters Gesprächstermine in der Erziehungsberatungsstelle mit dem Ziel einer behutsamen Kontaktanbahnung zwischen Vater und Sohn wahrzunehmen, findet keine kritische Reflexion seitens der Sozialarbeiterin (vgl hierzu: Knappert, Christine: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49). Ob dies eine Parteilichkeit der Sachbearbeiterin zu Gunsten der Mutter darstellt, soll hier nicht beurteilt werden, liegt aber mit Sicherheit nicht außerhalb des Möglichen .

Frau Forst geht auch nicht auf die von ihr widergegebenen widersprüchlichen Verlautbarungen der Mutter ein:

 

"Daher sieht sie (die Mutter) keine Chance, dass eine Erziehungsberatungsstelle weiterhelfen könnte. Frau Y betonte nochmals, dass Herr X nie den Versuch machte, sich mit ihr einmal zusammen zu setzen, um über A zu sprechen." (S. 3)

 

 

Der bekannte Kommunikationswissenschaftler Paul Watzlawick würde angesichts eines solchen Vortrages der Mutter wahrscheinlich die Begriffe double bind (Doppelbindung), "Schizophrenesisch" oder paradoxe Kommunikation in die fachliche Diskussion einbringen. Watzlawick meint:

 

"`Schizophrenesisch` ist also eine Sprache, die es dem Gesprächspartner überlässt, seine eigene Wahl unter vielen möglichen Bedeutungen zu treffen, die nicht nur untereinander verschieden, sondern sogar unvereinbar sein können. Dies ermöglicht es, einige oder auch alle Bedeutungen einer Mitteilung zu dementieren." (S. 72

 

 

In Bezug auf Mutter und Sohn erscheint es hier nicht unwahrscheinlich, dass die Kommunikation von Mutter und Kind in Form einer Doppelbindung geführt wird.

Watzlawick beschreibt das Wesen einer Doppelbindung so:

 

1. Zwei oder mehrere Personen stehen zueinander in einer engen Beziehung, die für einen oder auch alle von ihnen einen hohen Grad von physischer und/oder psychischer Lebenswichtigkeit hat. Derartige Situationen ergeben sich u. a. in Familien (besonders zwischen Eltern und Kindern), in Krankheit, Gefangenschaft, materieller Abhängigkeit, Freundschaft, Liebe, Treue zu einem Glauben, einer Sache oder einer Ideologie, in durch gesellschaftliche Normen oder Traditionen bedingten Lagen, der psychotherapeutischen Situation usw.

2. In diesem Kontext wird eine Mitteilung gegeben, die a) etwas aussagt, b) etwas über ihre eigene Aussage aussagt und c) so zusammengesetzt ist, daß diese beiden Aussagen einander negieren bzw. unvereinbar sind. Wenn also die Mitteilung eine Handlungsaufforde-rung ist, so wird sie durch Befolgung mißachtet und durch Mißachtung befolgt; handelt es sich um eine Ich- oder Du-Definition, so ist die damit definierte Person es nur wenn sie es nicht ist, und ist es nicht, wenn sie es ist. Die Bedeutung der Mitteilung ist also unentscheidbar im Sinne von Abschnitt 3.333.

3. Der Empfänger dieser Mitteilung kann der durch sie hergestellten Beziehungsstruktur nicht dadurch entgehen, daß er entweder über sie metakommuniziert (sie kommentiert) oder sich aus der Beziehung zurückzieht. Obwohl also die Mitteilung logisch sinnlos ist, ist sie eine pragmatische Realität: Man kann nicht nicht auf sie reagieren, andererseits aber kann man sich ihr gegenüber auch nicht in einer angebrachten (nichtparadoxen) Weise verhalten, denn die Mitteilung selbst ist paradox. Diese Situation kann für den Empfänger oft noch weiter durch das mehr oder weniger ausgesprochene Verbot erschwert sein, des Widerspruchs oder der tatsächlichen Zusammenhänge gewahr zu werden. Eine in einer Doppelbindung gefangene Person läuft also Gefahr, für richtige Wahrnehmungen bestraft und darüber hinaus als böswillig oder verrückt bezeichnet zu werden, wenn sie es wagen sollte, zu behaupten, daß zwischen ihren tatsächlichen Wahrnehmungen und dem, was sie wahrnehmen "sollte", ein wesentlicher Unterschied besteht. Dies ist das Wesen der Doppelbindung.

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet, H.; Jackson, Don D.: "Menschliche Kommunika-tion. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 196-197

 

 

An Hand der vorliegenden schriftlichen Ausführungen der Sachbearbeiterin Frau Forst ist nicht zu erkennen, welche die elterliche Sorge betreffende Fragen es aus Sicht der Mutter aktuell eigentlich geben soll, worüber möglicherweise Streit zwischen den Eltern bestehen könnte oder ob sich die Mutter die Alleinvertretungsbefugnis für den Sohn schon mal in einer präventiven Vorabzuweisung sichern will. Auch die Sachbearbeiterin Frau Forst macht darüber keine Angaben. Offenbar gibt es derzeit gar keine das gemeinsame Sorgerecht betreffenden Fragen von erheblicher Bedeutung, sonst wäre dies von der Mutter oder auch von Frau Forst sicher angesprochen worden. Von daher bleibt unklar wozu, wenn nicht zur Abstrafung des Vaters, der Antrag der Mutter auf Entzug des väterlichen Sorgerechtes eigentlich dienen soll.

 

Woanders ist die fachliche Prioritätensetzung zugunsten des Erhalts der gemeinsamen elterlichen Sorge, auch bei fachlich sich als sehr schwierig darstellenden Fällen, sehr weit vorangeschritten, andernorts bedauerlicherweise leider noch nicht. So bleibt z.B. im Bereich des Amtsgerichts Cochem www.ak-cochem.de das gemeinsame Sorgerecht nach Trennung und Scheidung in 98 Prozent der Fälle erhalten. In anderen Gerichtsbezirken mit Quoten unter 60 Prozent scheint das noch ein Ding der Unmöglichkeit zu sein. Offenbar herrscht dort die Meinung, dass eine Handlungsweise wie die in Cochem praktizierte wäre unverantwortlich. Man kann es so oder auch so sehen.

Das sogenannte Cochemer Modell zeichnet sich dadurch aus, dass man hier nicht resigniert, sondern im Kooperation der verschiedenen professionellen Disziplinen und Lösungen in jedem Familienkonflikt ringt. (vgl dazu: Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602.

Warum das nur in Cochem funktionieren soll, ist nicht einzusehen. So bleibt die Hoffnung, dass es auch an anderer Stelle ohne solche rigiden Maßnahmen wie sie ein Entzug des väterlichen Sorgerechtes darstellen würde, der letztlich wohl auch nur dem Verlangen der Mutter nach Abgrenzung und Ausgrenzung gegenüber dem Vater und ehemaligen Partner nachkäme und der möglicherweise fachlicherseits bestehenden trügerischen Hoffnung, "das nun endlich Ruhe einkehrt".

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 10.12.2004

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Literatur:

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001

Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999

Bäuerle, Siegfried / Pawlowski, Hans-Martin (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersuchung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175

Dammasch; Frank: "Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

Fricke, Astrid: "Sorgerechtsentzug und Jugendhilfeleistung nach der Kindschaftsrechtsreform - Tenorierung des Gerichtsbeschlusses", In: "Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen", Heft 41, 1999, S. 20-45

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Hubschmidt, Tedy; Kurz, Christina: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Knappert, Christine: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

Kohaupt, Georg: "Wirkungen des Rechts auf Hilfebeziehungen im Kinderschutz. Elternverantwortung und Kindeswohl im Dreieck Familie, Beratungsstelle und Jugendamt"; In: "Das Jugendamt", 12/2003, S. 567-572

Laucht, Manfred: "Die Rolle der Väter in der Entwicklungspsychopathologie", In: "Zeitschrift für Klinische Psychologie und Psychotherapie", 32 (3), 235-242, Hogrefe-Verlag Göttingen 2003

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

 

 

 


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