Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. Sibylle Kurz-Kümmerle vom 14.06.2003

 

 

 

Familiensache X./. X

Kind: Z., geb. ... 1991

 

 

am Amtsgericht Wiesbaden

Aktenzeichen: 535 F 69/02

Richter Herr Meier

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 02.08.2002:

 

"Es soll ein kinderpsychologisches schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden. Die Gutachterin soll zu der Frage Stellung nehmen, ob Aussagen darüber gemacht werden können, worauf die derzeitige ablehnende Haltung des Kindes Z bezüglich des Umgangs mit dem Antragsteller beruht und ob gegebenenfalls dem in geeigneter Weise entgegengewirkt werden könnte."

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 46-seitige schriftliche Gutachten und ein einstündiges Telefonat mit dem Vater.

 

 

 

 

Einführung

 

Der Sachverständigen (SV) ist es nicht gelungen, die erste Teilfrage des Gerichtes überzeugend zu beantworten.

Die Antwort, die sie auf die zweite Teilfrage gibt, ist nicht geeignet das Wohl des Kindes nachhaltig zu sichern. Würde das Gericht dem Vorschlag der SV nach einem gerichtlich angeordneten Kontaktabbruch zwischen Sohn und Vater entsprechen, würde die bereits eingetretene Vater-Kind-Entfremdung, unter Umständen irreversibel, zementiert. Eine solche Gefährdung des Kindeswohls ist angesichts der bestehenden Möglichkeiten für das Gericht fachgerecht zu intervenieren und weniger schädlichen Alternativen durchzusetzen, nicht hinnehmbar.

 

Die Gutachtenerstellung erfolgte offensichtlich statusdiagnostisch orientiert. Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise, so wie es nach §1627 BGB erwartet werden muss (vgl. Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002), ist nicht zu erkennen. Die SV hat es insbesondere unterlassen, beide Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch mit ihr einzuladen, um den Auftrag des Gerichtes mit ihnen zu erörtern. Das mag mit der sonstigen Arbeitsweise der SV erklärbar sein, die aktuelle Fachdiskussion ist hier wesentlich weiter. Gefragt werden muß, ob die SV somit ihrer Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist, ihr Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zu verfertigen, hierzu Bode (2001, S. 143): "Im Übrigen sollte doch mindestens der Rechtsanwender nicht noch länger ignorieren, dass der - auch - intervenierende Sachverständige seit langem zum wohl gesicherten Erkenntnisstand der psychologischen Forschung gehört und derjenige Sachverständige, der nicht interveniert (also mindestens zu vermitteln versucht), seine Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO verletzt, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage gesicherten Wissensstandes seiner Wissenschaft und deren Erkenntnissen zu verfertigen."

An anderer Stelle Schade/Friedrich (1998): "Vor allem geht es nicht um die psychologische Untersuchung der familiären Konstellation zum Zeitpunkt der Begutachtung, der keinesfalls repräsentativ ist. Vielmehr steht der Prozeßcharakter im Vordergrund. Die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern als integrative Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit werden nicht als persönliche Eigenschaften verstanden, sondern als Resultat von Lernbereitschaft und Lernprozessen, die sich in der konkreten familiären Situation entwickeln können. ... Die weitgehend unstrittige Forderung, die klassische Statusdiagnostik zugunsten der interventionsdiagnostischen Bemühungen des Gutachters auf ein angemessenes Minimum zu reduzieren, ergibt sich geradezu demonstrativ, wenn man feststellt, dass die aus einer traditionellen Begutachtung abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht annähernd in der Lage sind, komplexe Fragen nach sozialen Kompetenzen, Kooperationsbereitschaft, Lernfähigkeit und Motivation der Eltern zum Finden konstruktiver Lösungen und Umsetzungen zu beantworten."

Zur Frage ob der Gutachter auch interventionsdiagnostisch arbeiten sollte Karle/Klosinski: "Versteht man Scheidung und Trennung nicht als singuläre Ereignisse, sondern als Prozesse, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es ausreichend ist, sich mit der Feststellung eines Zustands zu begnügen und daraus entsprechende Empfehlungen abzuleiten, oder ob es nicht sinnvoller oder gar erforderlich ist, modifizierend in diesen Prozess einzugreifen. Der Begriff `Interventionsgutachten` umschreibt diesen Sachverhalt. Dies ist nur möglich auf ausdrücklichen Wunsch eines Gutachtenauftraggebers, könnte aber in solchen Begutachtungsfällen auch nach den ersten Explorationen von Seiten des Sachverständigen dem Gericht vorgeschlagen werden. Der Gutachter wäre dann in gewissen Sinne ein `Mediator` auf Wunsch des Gerichtes." (Karle; Klosinski 2000)

 

 

 

...

 

 

 

Begründung

 

I. Allgemeines

1. Die Sachverständige (SV) verwendet im Gutachten fast ausschließlich die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater", "Kindesmutter" und "Kindeseltern" eine Begrifflichkeit, die nicht geeignet ist, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter (vgl. Kaufmann 1999).

 

2. Die SV hat vom Gespräch mit dem Vater eine Tonbandaufzeichnung angefertigt. Eigenartiger Weise geschah das nicht in gleicher Weise bei der Mutter und bei Z. Die SV sollte diese ungleiche Behandlung von Mutter, Vater und Sohn dem Gericht noch plausibel machen. Gelingt ihr das nicht, kann man hier schon eine Befangenheit der SV gegenüber dem Vater vermuten.

 

3. Tests

Die im Hinblick auf die richterliche Fragestellung unbegründete Durchführung der beiden psychologischer Tests Family Relation Test (FRT) und Erziehungsstilinventar (ESI) lassen den Eindruck entstehen, dass die SV in ihrer Arbeit relativ planlos und willkürlich vorgegangen ist. Im vorliegenden gerichtlichen Auftrag geht es nicht um die Frage, bei welchem Elternteil möglicherweise die insgesamt besseren Bedingungen für die Betreuung ihres Sohnes vorliegen, wofür möglicherweise beide Tests Anhaltspunkte liefern könnten, sondern um die Frage " ... ob Aussagen darüber gemacht werden können, worauf die derzeitige ablehnende Haltung des Kindes Z bezüglich des Umgangs mit dem Antragsteller beruht und ob gegebenenfalls dem in geeigneter Weise entgegengewirkt werden könnte."

 

Jedem, der sich mit Eltern-Kind-Entfremdungsphänomenen, so wie sie hier vorliegen, ernsthaft befasst, weiß, dass mittels FRT und ESI dazu keine sinnvollen Antworten zu finden sind. Dementsprechend nichtssagend sind auch die auf den Seiten 26-27, 27-28, 45 und 46 dargestellten "Ergebnisse".

Nebenbei bemerkt ist der Satz der SV "Die Auswertung ergibt das Beziehungsmuster der Familie aus Sicht des Kindes" falsch. Ein Test kann im besten Fall nur ein Modell eines Beziehungsmusters wiedergeben, niemals aber das Beziehungsmuster selbst. Ist der Test selbst für die Exploration der vorliegenden Problematik nicht geeignet, wird er nicht einmal das leisten können. Simpel gesprochen, mit einem Lineal kann ich keine Geschwindigkeiten bestimmen. Will ich die Geschwindigkeit ermitteln, brauche ich außer dem Lineal noch eine Uhr, denn die Geschwindigkeit ist der Quotient aus Weg und Zeit.

Zum allgemeinen Wert von psychodiagnostischen Tests schreibt Jopt (1992, S. 284/296): "Ausnahmslos alle Gutachter scheinen unerschütterlich davon überzeugt zu sein, dass für eine die Gerichte beeindruckende Dokumentation ihres professionellen Könnens der Einsatz von Testverfahren .. absolut unverzichtbar ist."

Dies scheint auch hier so zu sein. Die SV traut offenbar ihrer eigenen diagnostischen Kompetenz nur wenig zu. Die diagnostische Ausbeute aus den beiden Tests ist minimal und erinnert an den Versuch mit dem Sieb Wasser vom Brunnen zu holen. Und so bleibt bedauerlicherweise nur der Eindruck, sie dienten seitens der SV mehr zur Demonstration ihres fachlichen Könnens, als zur fallbezogenen Diagnostik.

 

 

 

II. Einzelpunkte

Die SV beginnt ihr Gutachten mit dem schönen Satz: "Im Rahmen des diagnostischen Prozesses werden Konfliktlösungsmöglichkeiten berücksichtigt. Das Bestreben der Sachverständigen ist dabei gemäß KJHG, die Eltern so weit als möglich in der Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung zu stärken und entsprechende Hilfestellungen zu geben." (S. 4)

Die Worte hör ich wohl, allein es fehlt der rechte Glauben, um mit Goethe zu sprechen. Die SV hat an keiner Stelle der Mutter deutlich gemacht, dass sie im Interesse ihres Sohnes an einer Konfliktlösung mit dem Vater mitarbeiten muss. Weder hat die SV gemeinsame Elterngespräche selbst durchgeführt, noch den beiden Eltern solche im Rahmen einer Familienberatungsstelle oder ähnlichen empfohlen. Statt dessen gibt sie unkommentiert die Äußerung der Mutter wieder, diese hätte "mittlerweile etwas 25-mal versucht, beim Kindesvater anzurufen, um mit ihm ins Gespräch zu kommen, er habe jedoch immer aufgelegt." (S. 8). Anstatt nun diese Aussage der Mutter aufzugreifen , um ein gemeinsames Gespräch der Eltern im Beisein der SV zu organisieren, lässt die SV die Mutter weiter breit ausholen, was nach ihrer Ansicht alles in der Vergangenheit passiert sei.

 

 

 

Die Mutter (S. 9-14)

Die Äußerung der Mutter, sie könne Z nicht dazu bewegen, einen Termin mit seinem Vater wahrzunehmen, "Er habe ihr gedroht, ansonsten wegzulaufen.", lässt die SV unkommentiert stehen. Sie macht keinen ernsthaften Versuch, Vater und Sohn gemeinsam in ihre Praxis einzuladen. Sie macht in keiner Weise darauf aufmerksam, wie eigenartig es auf Außenstehende wirkt, wenn es einer Mutter angeblich nicht gelingt, den von ihr betreuten 12-jährigen Sohn zu einem von der SV anberaumten Termin mit dem Vater mitzubringen. Dies lässt die Frage aufkommen, wer denn im mütterlichen Haushalt das Sagen hat, der Sohn oder die Mutter oder ob die Mutter dem Sohn überhaupt etwas sagen wollte (vgl. Spangenberg/Spangenberg 2002, in der Anlage)?

Und wenn die Mutter dem Sohn etwas sagen wollte, was eigentlich? Die Vermutung liegt nahe, dass sie mit ihrem Sohn in Form sogenannter Double-Bind kommuniziert und damit den Sohn in einer Beziehungsfalle enden lässt. (vgl. Walker 1996)!

 

Charakteristisch für eine Beziehungsfalle ist

1. eine Beziehung, die für das `Opfer`, subjektiv (`über`)-lebenswichtig ist, d.h. es kann sich aus der Falle nicht befreien, indem es den Schauplatz verlässt.

2. Innerhalb der Beziehung ist das `Opfer` in einer Situation gefangen, in der sein Gegenüber zwei Arten von Mitteilungen ausdrückt, die einander wechselseitig negieren. Metakommunikation ist unmöglich, da das `Opfer` dazu entweder nicht in der Lage ist oder aber von seinem Gegenüber aktiv daran gehindert wird.

 

 

Ein simples Beispiel für eine Double-Bind-Kommunikation ist der in einem scharfen Ton geäußerte Ruf einer Mutter an ihren 8-jährigen Sohn, der sich beim Baden schwimmend vom Strand entfernt: "Steven, kommst du zurück?!"

Der Satz ist einerseits eine Frage, andererseits eine eindringliche Aufforderung. Der scharfe Tonfall der Mutter lässt ihn sogar zum Befehl werden. Ehrlich kommuniziert, müsst der Satz entweder: "Steven, komm sofort zurück!" oder "Steven, hast Du Lust zurückzukommen?" lauten. Wenn aber zwei sich ausschließende Botschaften in einem Satz vereint werden, weiß der Adressat nicht, was der Absender eigentlich meint.

 

Die verbale und nonverbale Kommunikation zwischen Mutter und Sohn insbesondere bezüglich des Vaters zu beobachten und zu analysieren, hätte vordringliche Aufgabe der SV sein müssen. Dies hat sie nicht getan, ja nicht einmal versucht. Wie will sie da den gerichtlichen Auftrag " ... ob Aussagen darüber gemacht werden können, worauf die derzeitige ablehnende Haltung des Kindes Z bezüglich des Umgangs mit dem Antragsteller beruht und ob gegebenenfalls dem in geeigneter Weise entgegengewirkt werden könnte." erfüllen?

 

Offenbar hat die SV nicht verstanden, dass sie als Hilfskraft des Gerichtes einen Aufklärungsauftrag hat. Sie hätte der Mutter die möglichen Konsequenzen mitteilen müssen, die sich daraus ergeben können, wenn diese als zur Zeit allein die Erziehungsverantwortung tragender Elternteil den Sohn nicht mit zu einem von der SV anberaumten Termin mit dem Vater mitbringt - nämlich, dass das Familiengericht Vater und Sohn in Anwesenheit der SV zu einem gemeinsamen Treffen laden kann, bzw. muss.

Die SV missachtet mit ihrer Haltung des Laisser-faire den ihr übertragenen gerichtlichen Auftrag "... ob gegebenenfalls dem in geeigneter Weise entgegengewirkt werden könnte."

 

Wer, wenn nicht die SV als im Idealfall professionelle Fachkraft hätte denn dazu die erforderliche Qualifikation? Sicher doch nicht der Richter, der in erster Linie Jurist, nicht aber Experte in Sachen Eltern-Kind Beziehung ist. Die SV unterlässt eine solche fachlich notwendige Intervention und signalisiert der Mutter damit in fataler Weise, dass von ihr kein Beitrag zur Beendigung der Vater-Kind-Entfremdung erwartet wird. Gleichzeitig zeigt die SV damit, dass sie sich von der ihr zur Verfügung stehenden Kompetenz offenbar zu einer Beantwortung der gerichtlichen Frage gar nicht in der Lage sieht.

Beginnend auf Seite 9 gibt die SV persönliche Äußerungen von Mutter und Vater wieder. Bedauerlicherweise unterlässt es die SV jedoch die Eltern nach der familiären Vorgeschichte zu befragen, weder über das Kennenlernen der Eltern, die Zeitdauer des Zusammenlebens, geschweige denn zu den jeweiligen Herkunftsfamilien, wird somit etwas bekannt. Jeder der familientherapeutisch arbeitet, weiß, dass es häufig ungeklärte Verstrickungen in der Vergangenheit sind, die aktuelle Probleme determinieren. Die SV hat sich hier eines wichtigen diagnostischen Instrumentes beraubt und es bleibt von ihr unbeantwortet, wieso.

Die SV stellt dann der Mutter auf 6 Seiten (S. 9-14) Platz zur Darlegung ihrer Sicht auf den Familienkonflikt wieder. Nachfragen seitens der SV erfolgten offenbar nicht.

Nicht einmal bei der Bemerkung der Mutter "Beim letzten Besuchskontakt hätte Z um 18.00 Uhr nach Hause kommen sollen, sei aber erst um 18.30 Uhr gekommen, weil er mit seinem Vater im Kino gewesen sei.", hakt die SV ein. Dabei liegt hier offen, aus welcher nicht verarbeiteten Kränkung die Mutter noch immer handelt, wenn sie eine inzwischen zwei Jahre zurückliegende Verspätung von Vater und Sohn um 30 Minuten erinnert und ihr mit der Erzählung eine Bedeutung beimisst, die für sachverständige Außenstehende Einblick in die Schwere ihrer Kränkung nehmen lässt.

Spätestens hier hätte der SV der Gedanke kommen müssen, dass die vorliegende Vater-Kind-Entfremdung, neben den Beiträgen die der Vater verantworten muss, nicht genau so auch ein Ergebnis der Nichtverarbeitung und des versteckten Ausagierens des elterlichen Konfliktes auf Seiten der Mutter ist.

Doch statt auch die Anteile der Mutter zu sehen, meint die SV, die "Kontaktverweigerung Z´s fußt also nicht primär oder gar ausschließlich auf einer bewussten oder unbewussten Entfremdung des Kindes vom Vater durch die Mutter" (S. 32). Ein solches de facto unbeteiligt sein der Mutter an der Vater-Sohn-Entfremdung zu apostrophieren, deutet darauf hin, dass die SV sich Konflikte nur in Täter-Opfer Relationen vorstellen kann, nicht aber als systemisch zu begreifende Interaktionen, an der jede Seite ihren Anteil hat.

 

Der Mutter wird dann von der SV noch Raum gegeben, die Geschichte der Vater-Sohn-Beziehung als ein einziges Leiden darzustellen. "Z gehe es jetzt langsam besser. Er habe zuvor nur unter dem Vater gelitten gehabt." (S. 12)

Die Eltern haben sich im Oktober 2000 scheiden gelassen, als Z knapp 9 Jahre alt war. Neun Jahre hätte der Sohn, nach Aussage seiner Mutter, unter seinem Vater zu leiden gehabt. Wenn dem so wäre, fragt man sich, warum die Mutter diesem Leiden 9 Jahre lang tatenlos zugesehen hat? Viel wahrscheinlicher erscheint es, dass die Mutter einen Großteil ihrer Partnerschaft mit dem Vater rückblickend als Leidenszeit empfindet und ihr Leiden auf den Sohn projiziert. Projektionen zeigen, dass die Mutter nicht zwischen Ich und Du differenzieren kann und in der mütterlichen Wahrnehmung Mutter und Sohn symbiotisch zu einer Einheit verschmelzen. Mutter-Sohn-Symbiosen, wie auch Vater-Tochter-Symbiosen stellen immer eine Form emotionalen Missbrauchs und damit eine Gefährdung des Kindeswohls dar, da dem Kind vom symbiosebedürftigen Elternteil keine originäre Existenz und altersgemäße Ablösung erlaubt wird. Der Unterzeichnende hat nicht selten in seiner familienberaterischen Arbeit mit solchen, dann auch häufig eingestandenen Phänomenen zu tun.

 

Die SV bringt es dann unabsichtlich auf den Punkt, als sie die Mutter zitiert: "Sie gehe davon aus, dass es für den Kindesvater nicht ausreichend wäre, wenn begleitete Kontakte angebahnt würden. SZ habe ihr auch gedroht, dann abzuhauen, wenn sie ihn zwinge und er solle nicht auch noch ihr Vertrauen verlieren."

Die erste Bemerkung ist trivial, natürlich wird es dem Vater auf die Dauer nicht ausreichen, seinen Sohn nur in Form begleiteter Kontakte zu sehen. Dies wäre auch sehr eigenartig. Begleiteter Umgang wird immer mit der Perspektive durchgeführt in unbegleiteten Umgang überzugehen.

Doch wichtiger ist der Satz der Mutter "... er solle nicht auch noch ihr Vertrauen verlieren." Wer soll hier wessen Vertrauen nicht verlieren? Ganz klar, der Sohn soll nicht das Vertrauen der Mutter verlieren, so wie der Vater schon das Vertrauen der Mutter verloren hat. Im Klartext, verhält sich der Sohn nicht so, wie von der Mutter erwünscht, riskiert er ihren Vertrauensverlust. Ein solches kann sich ein 12-jähriger Sohn, der schon seinen Vater de facto verloren hat, nicht leisten. Bei Strafe des emotionalen Untergangs ist er der Mutter zur Loyalität verpflichtet. Loyalität zur Mutter verlangt hier zwingend Illoyalität zum Vater. Dies hat die SV nicht erkannt und statt dessen mit ihrer abschließenden Empfehlung nach Kontaktabbruch den Sohn schutzlos dem "Spiel der Kräfte" überlassen.

 

 

 

Der Vater (S. 15-21)

Während die SV die Mutter an keiner einzigen Stelle ihrer Ausführungen (S. 9-14) unterbricht oder nachfragt, wird der Vater von der SV mehrmals angesprochen.

"Nochmals auf den Suizidversuch im Dezember 2001 angesprochen ..." (S. 16)

"Auf die Frage, ob Z durch den von Herrn X eingeleiteten Kontaktabbruch, aufgrund seiner Erkrankung sich zurückgesetzt gefühlt haben könnte, ..." (S. 19)

"Die Sachverständige versuchte, Herrn X dann zu vermitteln, ..." (S. 19)

"Auf seine Depressionen angesprochen, berichte Herr X , dass er noch Einschlafprobleme habe, ..." (S. 20)

 

Dass die SV nicht auch dem Vater unzensierten Raum wie der Mutter gibt, lässt die Frage nach einer möglichen Befangenheit der SV aufkommen.

"Die Sachverständige versuchte, Herrn X dann zu vermitteln, wie die Umstände, um seinen Suizidversuch auf Z gewirkt haben könnten und dass Z eventuell von therapeutischer Hilfe profitieren könnte aus dieser schwierigen Familiensituation." (S. 19)

Wieso die SV einen solchen ungefragten "Vermittlungsversuch" startet bleibt fraglich. Will sie vom Vater die Zustimmung zu einer therapeutischen Hilfe für den Sohn? Mit Sicherheit nicht, denn dann hätte sie als erstes die Mutter fragen müssen, die den Sohn zur Zeit betreut. Es geht der SV offenbar darum, den Vater über die Suggestion von Schuldgefühlen, von seinem Anliegen abzubringen, Kontakt mit seinem Sohn haben zu wollen. Damit verlässt die SV den gerichtlichen Auftrag, der ja nicht darin bestand herauszufinden, wie man den Vater davon überzeugen könne, auf Kontakt mit seinem Sohn zu verzichten, sondern im Gegenteil: "... worauf die derzeitige ablehnende Haltung des Kindes Z bezüglich des Umgangs mit dem Antragsteller beruht und ob gegebenenfalls dem in geeigneter Weise entgegengewirkt werden könnte."

Dass die SV den gerichtlichen Auftrag in sein Gegenteil verkehrt, zeigt, dass sie nicht die geeignete Fachkraft für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung ist und damit sich auch das Gutachten als weitestgehend wertlos und kontraproduktiv erweist.

Dem Vater kommt in dem vorliegenden Konflikt eine ebenso große Rolle wie der Mutter zu. Doch was geschehen ist und wofür er Verantwortung trägt, kann wie auch bei der Mutter nicht ungeschehen gemacht werden. Der Vater kann aber aktuell viel für eine Lösung des Konfliktes tun. Durch eine emotionale Aufarbeitung der teils tragischen Geschehnisse und ungeklärten Beziehungskonflikte, zum Beispiel im Rahmen einer Psychotherapie, kann er sich in die Lage versetzen ruhiger und klarer mit der aktuellen und zukünftigen Situation umzugehen. Dazu benötigt er die Muter nicht als Gesprächspartnerin. Um so klarer er für sich das Geschehen ordnet, um so leichter wird es ihm auch fallen neu auf seinen Sohn, aber auch auf die Mutter zu gehen zu können. Dies enthebt die Verantwortlichen (Familiengericht) nicht davon, den für eine Wiederannäherung von Vater und Sohn geeigneten Rahmen, z.B. Begleiteten Umgang oder Familientherapie, zu setzen.

 

 

 

Das Kind Z (S. 21-28)

 

Man muss kein Physiker sein, um um den Einfluss der Umgebungsbedingungen auf die Ergebnisse eines Experimentes zu wissen. Wasser siedet auf einen 3000 Meter hohen Berg auf Grund des geringeren Luftdrucks schon unterhalb von 100 Grad Celsius, eine Stahlkugel fällt in Wasser und Luft auf Grund deren unterschiedlicher Dichte unterschiedlich schnell. Ähnliche Auswirkungen hat es, wenn die SV ihre Explorationen mit Z offenbar in Anwesenheit der Mutter oder zumindest in ihrer räumlicher Nähe durchführt: "Während die Sachverständige mit der Mutter sprach, füllte Z bereits die Erziehungsstilinventar-Bögen aus. Die Sachverständige führte dann das Explorationsgespräch mit Z und auch der FRT wurde mit ihm durchgeführt." (S. 7).

 

Man muss davon ausgehen, dass die Ergebnisse dieser Exploration anders ausgesehen hätten, wenn die Mutter für diesen Zeitraum die Praxis der Sachverständigen verlassen hätte. Dies hat die SV offenbar nicht für nötig gehalten und sich und das Gericht somit um die Möglichkeit gebracht, Feststellungen machen zu können, die weniger von der mütterlichen Beeinflussung geprägt gewesen wären.

 

Z erklärt dann, wenn sich sein Vater bei ihm auf seiner Handynummer melden würde, würde er "... auch rangehen. Es komme darauf an, was der Vater dann sagen würde. Wenn er sagen würde, er solle kommen, würde er auflegen, wenn er aber fragen würde, wie es ihm gehe, würde er antworten." (S. 25)

Dem Unterzeichnenden wurde vom Vater mitgeteilt, dass das Handy seines Sohnes nie angehen würde. So kann auch nicht geprüft werden, ob die Absichtsbekundung des Sohnes gegenüber der SV nur verbaler Natur ist. Die SV hätte ein solches verbal bekundetes Angebot des Sohnes aufgreifen können und dem Vater einen Anruf bei seinem Sohn vorschlagen können. Dies hat sie unterlassen und so muss sie sich wieder fragen lassen, inwieweit sie den Auftrag des Gerichtes "... worauf die derzeitige ablehnende Haltung des Kindes Z bezüglich des Umgangs mit dem Antragsteller beruht und ob gegebenenfalls dem in geeigneter Weise entgegengewirkt werden könnte." überhaupt nachkommt.

 

 

In ihrem Befund (S. 38) meint die SV, Z "ist nach wie vor sehr stark auf der Suche nach einer geschlossen Familie, in der beide Elternrollen besetzt sind." Auch wenn dies im allgemeinen immer für Trennungskinder gilt, bleibt die SV hier den Nachweis schuldig, wie sie zu dieser unbewiesenen Aussage kommt. Weder hat sich Z dahingehend geäußert, noch hat dies die SV durch eigene Erkundungen, denkbar wäre dafür der Scenotest, aufzeigen können. Bloßes spekulieren darf nicht mit seriöser Arbeit verwechselt werden, es bleibt zu hoffen, dass das Familiengericht das auch so sehen wird.

 

Die SV meint dann "Auch wenn die Mutter ihm Kontakte mit dem Vater freistellt, so erfährt er doch die Erleichterung, die es für die Mutter bedeutet, wenn er keinen Kontakte mit dem Vater wahrnimmt."

"Freistellen" und "Fördern" sind zwei unterschiedliche Dinge. Hinzu kommt die Steuerung durch Double-Bind Botschaften (vgl. Walker 1996), wie sie in der Bemerkung "... so erfährt er doch die Erleichterung, die es für die Mutter bedeutet, wenn er keinen Kontakte mit dem Vater wahrnimmt." zum Ausdruck kommt. In einer positiven Verstärkung signalisiert die Mutter dem Sohn das von ihr eingeforderte Verhalten.

Davon abgesehen, hat die SV eine diesbezügliche Kommunikation der Mutter mit ihrem Sohn offenbar nie persönlich beobachtet. Somit muss man davon ausgehen, dass in der Kommunikation von Mutter und Sohn bezüglich des Vaters Double-Bind-Botschaften der Mutter an den Sohn vorherrschen, was angesichts der Verhaftung der Mutter in elterlichen Konflikt auch nicht verwundern kann. Die Übernahme der Rollenerwartung der Mutter durch den Sohn geschieht aber nicht uneigennützig, psychodynamisch wird der Sohn dafür zum Auserwählten, er tritt an die Stelle des Vaters neben die Mutter. Selbst die anderen Partner der Mutter müssen, zumindest in der Phantasie des Sohnes hinter ihn zurücktreten. Im Frühjahr 2001 zog B, der damalige Freund der Mutter aus: "Z habe das nicht so schlimm gefunden, weil die beiden kein Superverhältnis gehabt hätten." (S. 10)

Der jetzige Partner der Mutter C, wird von Z so beschrieben: "Seine Mutter werde den im April heiraten. Sie kenne den schon seit zwei bis drei Jahren." Wenn das die wörtliche Rede von Z ist, so verrät das Wörtchen "den" einiges über Z´s Haltung zu den Männern an der Seite der Mutter.

Letztlich führt das Setzen des Sohnes an die Stelle eines männlichen erwachsenen Partners zu schweren Gefährdungen des Kindes (vgl. Amendt 1999). Ein Kontaktabbruch, wie von der SV empfohlen, würde dem zuarbeiten.

 

Die SV behauptet dann: "Z lehnt jegliche Form von Kontakten mit dem Vater vollständig ab." (S. 31) Damit widerspricht sie ihrem eigenen Bericht: Z erklärt dann, wenn sich sein Vater bei ihm auf seiner Handynummer melden würde, würde er "... auch rangehen. Es komme darauf an, was der Vater dann sagen würde. Wenn er sagen würde, er solle kommen, würde er auflegen, wenn er aber fragen würde, wie es ihm gehe, würde er antworten." (S. 25)

Die Sv möge dem Gericht diese Diskrepanz erklären.

 

Die SV verlässt dann eine seriös zu nennenden Argumentation, wenn sie schreibt: "Diese Enttäuschungen beruhen auf realen Erfahrungen, in denen der Vater an ihn Forderungen und Erwartungen gestellt hat, die er nicht erfüllen kann, wie zum Beispiel nach besonders wagemutigen, männlichen Verhalten oder auch nach besonders guten Leistungen." (S. 31)

Kein Junge bricht aus solchen Gründen den Kontakt zu seinem Vater vollständig ab. Im Gegenteil hofft der Sohn bei unangemessenen Verhalten des Vaters immer auf eine Besserung. Sobald dies ein Vater zu leisten im Stande ist, kann sich der Sohn auch wieder dem Vater nähern. Warum die SV auf solche eigenartig anmutenden Argumentationen kommt, kann hier nur gemutmaßt werden. Vielleicht sind es unaufgearbeitete Konflikte mit ihrem eigenen Vater (vgl. Pfäfflin; Köchele 2000).

 

Rexilius (1999, S. 152/53) schreibt: "Für Kontaktabbrüche haben Kinder häufig ihre eigenen - bewussten oder unbewußten - Gründe, die ernst zu nehmen sind. Eine ganz andere Frage ist, ob diese Gründe hinreichen, die Ablehnung eines Kontaktes aus fachlicher Sicht zu akzeptieren; kindliche Gründe ernst zu nehmen kann nicht bedeuten, zugleich die Verantwortung für ihr Wohlergehen an sie abzugeben. Erst auf dieser Ebene der Überlegungen wird aus der verkürzten eine fachlich überzeugende Argumentation, aus der sich Handlungsschritte ableiten lassen, die das Verhalten der Eltern und die Ambivalenz der kindlichen Gefühle und Meinungen berücksichtigt. Die Richtung des Handelns aber wird an der Trennungsrealität vorbeigehen, wenn sich der fachliche Blick derart verengt, dass er das Kind nur noch im Konflikt mit dem Elternteil sieht, der sich als der `Verlassene` fühlt, das Trennungskind, auch das angebliche PAS-Kind, befindet sich, was immer es verbal äußert, immer in Konflikt mit beiden Eltern, und beide müssen deshalb zur Veränderung beitragen."

 

Die SV nimmt dann hinsichtlich einer von ihr verneinten PAS-Problematik Bezug auf Gardner (S. 32). Wenn die SV sich schon mit dem PAS Konzept beschäftigt, dann sollte sie auch neuere deutsche Veröffentlichungen zur Kenntnis nehmen, so z.B. Jopt & Behrend 2000, der Stellungnahme in Kopie beigelegt.

 

Die Mutter wird von der SV überwiegend unkritisch beschrieben. Nur einmal lässt sich die SV kleinbürgerlich dozierend gegenüber der Mutter aus, wenn sie schreibt: "Zu problematisieren ist höchstens, dass sie das Kind mit wechselnden Partnern konfrontiert hat." (S. 33).

Die Mutter hat nach der Trennung von ihrem Mann zwei Männer als Partner gehabt. Mit einem der beiden ist sie noch zusammen. Hier problematisierend von wechselnden Partnern zu sprechen, wirft mehr ein bezeichnendes Licht auf die SV als auf die Mutter.

Im übrigen würden wechselnde Partnerschaften der Mutter dann ein geringeres Problem für den Sohn und seine sich entwickelnde männliche Identität sein, wenn er eine verlässliche und stabile Beziehung zu seinem Vater hätte. Fehlt der Vater und wechseln die Partner der Mutter, so wird dem Sohn zugemutet ohne ein reales männlichen Identifikationsobjekt aufzuwachsen. Was das bedeutet, darüber können wir jeden Tag in der Zeitung tragische Beispiele lesen.

 

Der Vater wird dann von der SV in schwarzen Farben geschildert:

"... wurden deutliche Einschränkungen der Erziehungskompetenz aufgeführt. ... er berichtete von Tendenzen der Vereinsamung. ... Es kann keinesfalls von einer Heilung in Bezug auf die Depression ausgegangen werden. ... Z ist letztlich der einzige Lebensinhalt, der dem Kindesvater verblieben ist. ..." (S. 34)

 

Die SV offenbart ihre Haltung, wenn sie schreibt: "Hier besteht auch wenig Hoffnung, dass durch eine professionelle Begleitung der Kindeseltern eine ausreichende Kompetenz und der Aufbau einer ausreichenden Vertrauensbasis besteht." (S. 35) und "... die persönliche Instabilität des Kindesvaters lässt auch nicht von einer perspektivischen Kontinuität ausgehen." (S. 38)

Für wie wenig kompetent oder gar inkompetent hält die SV denn professionell arbeitende Familienberater und Familientherapeuten, wenn sie ihnen eine erfolgreiche Arbeit mit den Eltern nicht zu traut?

Die Welt feiert dieser Tage den 85. Geburtstag von Nelson Mandela, eines Sinnbildes der Hoffnung und Frau Kurz-Kümmerle schreibt defätistisch und fatalistisch "Hier besteht auch wenig Hoffnung, ... ". Die SV sollte ihre Hoffnungslosigkeit nicht zum Maßstab für andere werden lassen.

 

"Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie" heißt ein aktuell von Marie-Luise Conen herausgegebenes Buch. Der SV soll dieses Buch wärmstens empfohlen werden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2000 - 17 UF 99/00, veröffentlicht in "FamRZ" 2001, Heft 14 einen entsprechenden Weg gewiesen: Die Wohlverhaltenspflicht aus §1684 II S. 1 BGB beinhaltet auch die Verpflichtung der Eltern, zur Ermöglichung eines regelmäßigen Umgangskontaktes eine Therapie zu machen.

 

 

 

 

Fazit

Mit dem vorliegenden Gutachten ist es der Sachverständigen sicher nicht gelungen, den gerichtlichen Auftrag zu erfüllen.

...

Notwendig ist eine fachliche Begleitung der Eltern und ihres gemeinsamen Sohnes Z, die es ermöglicht bestehende Konflikte zu lösen, Vertrauen wachsen zu lassen und den Kontakt zwischen Vater und Sohn wieder zu entwickeln. Diese Aufgabe muss durch entsprechend qualifizierte professionelle Fachkräfte durchgeführt werden. Eine familientherapeutische Qualifikation sollte vorliegen.

 

Sollte das Gericht auf Grund der Mängel des vorliegenden Gutachtens die Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens sehen, so empfehle ich dafür ...

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 21.07.2003

 

 

 

 

Literatur:

Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999

Asanger; Wenninger (Hrsg.): Handwörterbuch Psychologie. Beltz PVU, 5. Aufl. 1994

Balloff, Rainer: Verfahrenspflegschaft und Sachverständigentätigkeit. Erfahrungen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede aus Sicht eines Gutachters. In: Kind-Prax, 2/2003, S. 46-49

Balloff, Rainer; Walter, Eginhard: Der psychologische Sachverständige in Familiensachen. Historischer Exkurs, Bestandsaufnahme und Grundlagen der Arbeit. In: Familie und Recht, 6/1991, S. 334-341

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Bergmann; Jopt; Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Bode, Lutz: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 143

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brickenkamp, Rolf (Hrsg.): "Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests", Hogrefe, Verlag für Psychologie, 1997

Brickenkamp, Rolf "Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests", Göttingen, 1975

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

von Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengut-achten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Fabian, Thomas / Nowara, Sabine / Rode, Irmgard / Werth, Gabriele (Hrsg.): "Rechtspsychologie kontrovers", Deutscher Psychologenverlag, Bonn 1998, 181 Seiten

Flammer, August: Kindern gerecht werden. In: Zeitschrift für Pädagogische Psychologie. 17 (1), 2003, 1-12

Gage; Berliner: Pädagogische Psychologie. Psychologische Verlags Union Weinheim u. München, 4. Aufl. 1986

Häcker, Hartmut; Stapf, Kurt H. (Hrsg.): Dorsch. Psychologisches Wörterbuch. Verlag Hans Huber 13. Aufl. 1998

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Jopt, Uwe; Behrend, Katharina: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 7/8, 2000

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Elterliche PASsivität nach Trennung - Zur Bedeutung des betreuenden Elternteils für die PAS-Genese -", In: Fabian, Thomas (Hrsg.), 2. Tage der Rechtspsychologie, Leipzig, 18.–20.05.2001. Tagungsband

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Karle; Klosinski: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?", In "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: FamRZ 1989, Heft 8, S. 804-809

Kodjoe, Ursula: "Umgangskonflikte und Elternentfremdung"; In "Das Jugendamt", 9/2002

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Leesting, Wolfgang: "Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"; In: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

Leitner, Werner G. "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Lienert, G.A. & Raatz, U: Testaufbau und Testanalyse. Weinheim, Psychologie Verlags Union, 1994

Mäulen, Bernhard: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

Pfäfflin, Friedmann; Köchele, Horst : "Müssen Therapeuten diagnostiziert werden?"; In: "Persönlichkeitsstörung. Theorie und Praxis", PTT 2/2000, S. 88-93).

Pflaum, Ernst; Schaipp, Christian: "Projektive Techniken: Unseriöse Test oder wertvolle Methoden?" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rauchfleisch, Udo: "Kinderpsychologische Tests: Ein Kompendium für Kinderärzte"; 2. durchgesehene Aufl. - Stuttgart: Enke, 1993

Rexilius, Günter: "Kindeswohl und PAS. Zur aktuellen Diskussion des Parental Alienation Syndrome"; In: "Kind-Prax", 1999, Heft 5, S. 149-158

Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht", "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rost (Hrsg.): Handwörterbuch der Pädagogischen Psychologie. Beltz PVU, 2. Aufl. 2001

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen", Verlag C.H. Beck, 3. Auflage, München 2001

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schorsch, Gerhard: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

Spangenberg, Brigitte; Spangenberg Ernst: "Die Förderung des Kindeswillen"; In: "Kind-Prax", 5/2002, S. 152-154

Stegers, Christoph-M.: "Auftrag, Aufgaben und Grenzen des ärztlichen Sachverständigen"; In: "Medizinischer Sachverständiger", 1997 Heft 1, S. 18-20

Suess; Scheuerer-Englisch; Grossmann: "Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3

von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Walker, Wolfgang: "Die Forschungen zur Schizophrenie und die Entstehung der ´Double-Bind´-Hypothese" In: "Abenteuer Kommunikati-on. Bateson, Perls, Satir, Erikson und die Anfänge des Neurolinguistischen Programmierens (NLP)", S. 93-103, Klett-Cotta 1996

Weidenmann; Krapp (Hrsg.): Pädagogische Psychologie. Psychologie Verlags Union 1994, 3. Aufl.

Westhoff, K.; Kluck, M. L.: "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen."; Berlin, Springer 1995, 2. Aufl.

Westhoff, Karl; Patricia, Terlinden-Arzt; Klüber, Antje: "Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht"; Springer Verlag, Berlin 2000

Zettel, Günther "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000

 

 


home