Expertise zum 90-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Rena Liebald
vom 19.02.2019
Amtsgericht Köln - 304 F .../18
Herr Rohde - Richter am Amtsgericht
Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)
Kind: A, ... .2006
Verfahrensbeistand des Kindes: Birgit Martens
Mitwirkendes Jugendamt: Köln (Rodenkirchen) - Frau Klein
Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel
...
Beweisfrage laut Beschluss vom 06.04.2018:
Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen
a) Ist eine Verständigung zwischen den Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen - ggf. differenziert nach einzelnen Sorgerechtsbereichen und unter Einbeziehung Dritter - möglich?
Falls nein:
b) Bestehen die Bereitschaft und die Fähigkeit, die Versorgung und Erziehung des
Kindes unter Berücksichtigung etwaiger besonderer individueller Anforderungen
des Kindes zu gewährleisten und ggf. eigene Belange zurückzustellen.
c) Welche Bedeutung hat die Bewahrung der bisherigen Lebensbedingungen und
Erziehungsverhältnisse für die weitere Entwicklung des Kindes
(Kontinuitätsprinzip)?
d) Wie sind Art, Intensität und Bedeutung der emotionalen Verbundenheit zu den
Elternteilen sowie der Beziehungen zu Geschwistern und nahen Bezugspersonen
ausgestaltet.
e) Welche Vorstellungen hat das Kind und wie sind diese unter den Aspekten der
Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie zu würdigen.
f) Bestehen bei den Eltern die Fähigkeit und Bereitschaft, den persönlichen Umgang mit dem anderen Elternteil zu erhalten und zu fördern und in diesem Sinne bestärkend auf das Kind einzuwirken.
g) Kommt aus fachlicher Sicht einzelnen Aspekten in dieser konkreten Fallkonstellation ein besonderes Gewicht zu?
Zur Sachverständigen wird bestimmt:
Dipl. Psych. Rena Liebald, Kölnstr. 185, 53111 Bonn.
Soweit sich im Rahmen der Begutachtung Ansatzpunkte für die Möglichkeit der
Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten ergeben, soll sie
hierauf hinwirken (§163 Abs. 2 FamFG).
Der Sachverständigen wird gemäß §§ 411 Abs. 1 ZPO, 30 Nr. 1 FamFG eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens bis zum 31.08.2018 gesetzt.
I. Vorbemerkung
Das Gericht setzte am 06.04.2018 eine Frist zur Abgabe des Gutachtens bis zum
31.08.2018. Die zur Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Rena Liebald stellt
das in Auftrag gegebene Gutachten am 19.02.2019 fertig und überzieht die
gesetzte Frist damit um über 5 Monate, also das Doppelte der gerichtlich
gesetzten Zeit, was zu der grundsätzlichen Frage führt, ob Frau Liebald über
eine hinreichende Zeitdisziplin für die verantwortungsvolle Arbeit als
Gutachterin verfügt. In wie weit die erhebliche Zeitüberschreitung in Hinblick
auf FamFG § 155 (Vorrang- und Beschleunigungsgebot) durch das Gericht gerügt
wurde, wäre zu erfragen.
Dem genannten Missstand liegt möglicherweise auch eine Verletzung der Pflicht
der Gutachterin zugrunde, dem Gericht nach Erhalt des Beweisbeschlusses
mitzuteilen, wenn von ihr die vom Gericht gesetzte Frist nicht eingehalten
werden kann.
§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
Gemäß § 411 ZPO Abs. 2 hätte das Gericht der Gutachterin unter Setzung einer
Nachfrist ein Ordnungsgeld androhen müssen.
§ 411 Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem
Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene
Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger
die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das
Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist
angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in
der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld
darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
Dies ist trotz der klaren Gesetzeslage wohl nicht geschehen. Bezeichnender Weise
zitiert Frau Liebald den Beweisbeschluss unter Weglassung der Fristsetzung nur
unvollständig, was darauf hindeutet, dass sie die von ihr zu verantwortende
erhebliche Fristüberschreitung kaschieren will.
Unter der Kapitelüberschrift 4. Beantwortung der juristischen Fragestellung
(Gutachten S. 89) versucht sich Frau Liebald in der Beantwortung der gerichtlich
gestellten Beweisfragen, die sie fälschlicherweise als „juristische
Fragestellungen“ bezeichnet, wodurch klar wird, dass Frau Liebald die ihr
zustehende Rolle nicht versteht oder nicht verstehen will. Ein Gutachter hat
keine juristischen Fragen zu beantworten, dies ist originäre Aufgabe des
Gerichts, sondern Fragen, die das Gericht aus eigener Sachkunde nicht
beantworten kann, dies können z.B. pädagogische, sozialpädagogische oder auch
psychologische Fragen sein, aber - wie gesagt - auf keinen Fall juristische.
Mit ihrer unzulässigen Stellungnahme zur Entscheidung des Rechtsstreits
(Sorgerechtsentzug, Vormundschaft - Gutachten S. 88), kann gegen Frau Liebald
der Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit erhoben werden.
1. Geht der Sachverständige
mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus,
rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt
werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf
den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits
weist.*)
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07
Auf die erste Frage des Gerichtes
a) Ist eine Verständigung zwischen den Eltern über
wichtige Sorgerechtsfragen – ggf. differenziert nach einzelnen
Sorgerechtsbereichen und unter Einbeziehung Dritter - möglich?
gibt Frau Liebald keine Antwort, möglicherweise weil sie keine Kenntnis davon
hat, was sogenannte „Sorgerechtsfragen“ sein könnten. Statt dessen äußert sie
sich zur Frage des „Umgangs“, wonach das Gericht allerdings nicht gefragt hat.
So drängt sich der Verdacht auf, dass Frau Liebald sich mehr von ihren eigenen
Vorstellungen als von den Fragen des Gerichtes leiten lässt, was zu der
grundsätzlichen Frage führt, ob Frau Liebald über eine hinreichende
Qualifizierung für die verantwortungsvolle Arbeit als Gutachterin verfügt.
Auf die zweite Frage des Gerichts:
Bestehen die Bereitschaft und die Fähigkeit, die Versorgung und Erziehung des Kindes unter Berücksichtigung etwaiger besonderer individueller Anforderungen des Kindes zu gewährleisten und ggf. eigene Belange zurückzustellen.
behauptet Frau Liebald:
b) … Frau X ist bereit und in
der Lage, die Versorgung und Betreuung A`s zu gewährleisten.
während sie sich in Bezug auf den Vater lediglich zu angeblich bestehenden
„Risikofaktoren“ äußert, woraus man im Umkehrschluss meinen könnte, der Vater
wäre nicht bereit und in der Lage, die Versorgung und Betreuung A`s zu
gewährleisten. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall, sonst hätte Frau
Liebald dies sicher klar und deutlich formuliert. So haftet hier dem Vortrag von
Frau Liebald eine gewisse suggestive Wirkung in der Richtung an, es könne wohl
doch sein, dass dem Vater die „Bereitschaft und die Fähigkeit, die Versorgung
und Er-ziehung des Kindes unter Berücksichtigung etwaiger besonderer
individueller Anforderungen des Kindes zu gewährleisten und ggf. eigene Belange
zurückzustellen“ fehlen könnte. Das Gericht hat aber keine Suggestionen in
Auftrag gegeben, sondern Fragen formuliert, die es klar zu beantworten gilt.
Fehlt, so wie hier, eine solche Klarheit, so stellt sich die Frage der
Verwertbarkeit des Gutachtens.
Frau Liebald belehrt dann noch die Eltern mit einem redundanten Vortrag über
deren angebliche oder tatsächlichen Pflicht „ihren massiven Elternkonflikt“
beizulegen (Gutachten S. 89). Frau Liebald wurde aber vom Gericht nicht dafür
zur Gutachterin ernannt, um redundante Ratschläge zu verteilen, sondern um die
Fragen des Gerichtes zu beantworten und auf die Herstellung von Einvernehmen
hinzuwirken, letzteres erzeugt man aber nicht durch redundante Appelle, die auf
Grund der autopoietischen Eigenschaften des hier vorliegenden Systems nutzlos im
Weltall verhallen (https://de.wikipedia.org/wiki/Autopoiesis).
Auf die dritte Frage des Gerichts:
Welche Bedeutung hat die Bewahrung der bisherigen Lebensbedingungen und Erziehungsverhältnisse für die weitere Entwicklung des Kindes (Kontinuitätsprinzip)?
antwortet Frau Liebald:
c) Da A auf Grund seines
Alters von fast 13 Jahren sowohl vom Haushalt des Vaters auch als vom Haushalt
der Mutter selbstständig zur Schule kommen kann, hat die Bewahrung der
bisherigen Lebensbedingungen im Vergleich zu As Willen, bei seinem Vater leben
zu wollen eine eher untergeordnete Bedeutung.
Nun fragt man sich allerdings, welche bisherigen Lebensbedingungen Frau Liebald
meint. Etwa die, dass A seit Januar 2018 bei seinem Vater lebt (Gutachten S. 7),
zum Zeitpunkt der erheblich verspäteten Fertigstellung des Gutachtens am
19.02.2019 also bereits seit über einem Jahr. Diese verfestigten
Lebensbedingungen sollen nun also eine untergeordneten Rolle gegenüber dem
Willen A`s spielen, bei seinem Vater leben zu wollen? Überdies eine verwirrende
Logik, mit der uns Frau Liebald hier konfrontiert, da beide Aussagen einander zu
widersprechen und doch nicht widersprechen. Wer da noch bei klarem Verstand
bleibt, hat den Härtetest bestanden.
Auf die vierte Frage des Gerichts:
Wie sind Art, Intensität und Bedeutung der
emotionalen Verbundenheit zu den Elternteilen sowie der Beziehungen zu
Geschwistern und nahen Bezugspersonen ausgestaltet.
antwortet Frau Liebald:
d) Bei A hat sich auf Grund der gravierenden
Elternkonflikte eine Überidealisierung des Vaters sowie eine Überdistanzierung
zur Mutter entwickelt. Frau Z kann für A im Rahmen einer Patchwork-Situation als
zusätzliche Bezugsperson angesehen werden, aber nicht als emotional bedeutsame
Vertrauensperson. Zu B hat A eine sehr innige schützenswerte
Geschwisterbeziehung.
Das Gericht hat allerdings nicht nach „emotional bedeutsamen Vertrauenspersonen“
gefragt, sondern nach „Art, Intensität und Bedeutung der emotionalen
Verbundenheit … zu Geschwistern und nahen Bezugspersonen“. Wozu Frau Liebald
hier ungefragt den Begriff „emotional bedeutsame Vertrauensperson“ einführt,
bleibt schleierhaft. Möglicherweise will sie auf der unbewussten Ebene den
Richter in seiner Rolle ersetzen.
Auf die fünfte Frage des Gerichts:
Welche Vorstellungen hat das Kind und wie sind diese
unter den Aspekten der Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie zu
würdigen.
antwortet Frau Liebald:
e) A`s Wunsch beim Vater leben zu wollen,
erfüllt die Kriterien …
Nun hat das Gericht aber nach den Vorstellungen des Kindes gefragt und nicht
einengend auf die Vorstellung des Kindes bei welchem Elternteil es leben möchte.
Es wäre hier daher umfassender zu eruieren gewesen, welche Vorstellungen das
Kind hat.
Auf die sechste Frage des Gerichts:
Bestehen bei den Eltern die Fähigkeit und
Bereitschaft, den persönlichen Umgang mit dem anderen Elternteil zu erhalten und
zu fördern und in diesem Sinne bestärkend auf das Kind einzuwirken.
antwortet Frau Liebald:
f) Bei Frau X bestand und besteht die Bereitschaft
und die Fähigkeit A`s persönlichen Umgang zum Vater aktiv zu unterstützen und zu
fördern.
Das Gericht hat nun aber nicht gefragt, was möglicherweise in der Vergangenheit
bestand, sondern wie es um die Gegenwart bestellt ist. Frau Liebald ist offenbar
überfordert, die Fragen des Gerichtes eins zu eins zu beantworten und erfindet
statt dessen eigenen Fragen, von denen sie wohl meint, der unbedarfte Leser -
wozu sie hoffentlich nicht auch den Richter zählt - würde die Selbstbeauftragung
nicht wahrnehmen und sich statt dessen in dem Glauben wiegen, alles was die
Gutachterin vorträgt, wäre vom Gericht legitimiert.
Frau Liebald unterstellt dem Vater dann noch eine eingeschränkte
Bindungstoleranz, was in so weit verwundert, da die obergerichtliche
Rechtsprechung (so z.B. OLG Brandenburg - 13 UF 62/18 - Beschluss vom
23.05.2019, zweijähriger Umgangsausschluss bei einem 8-jährigen Kind, der
Unterzeichnende war in dieser Familiensache als Umgangspfleger bestellt) davon
ausgeht, dass erzwungene Umgangskontakte nicht mit dessen Wohl zu vereinbaren
wären, mithin die obergerichtliche Rechtsprechung hier - bei einem zur Zeit der
Fertigstellung des Gutachtens fast 13 Jahre alten Kind - die Ansicht des Vaters
aber nicht der Gutachterin stützt.
Auf die siebente Frage des Gerichts:
Kommt aus fachlicher Sicht einzelnen Aspekten in
dieser konkreten Fallkonstellation ein besonderes Gewicht zu?
antwortet Frau Liebald:
g) Bei Herrn Y liegen für einen Jugendlichen in A`s Alter folgende Risikofaktoren vor: ein Laissez-faire-Erziehungsstil, eine hochgradige psychische Belastung des Vaters sowie eine eingeschränkte Bindungstoleranz in Bezug auf die Mutter. Bei einem Aufenthalt A`s bei seinem Vater – A´s Wunsch entsprechend – müssten diese Risikofaktoren durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden (siehe Kap. 5 des Befundes).
Frau Liebald hat die Frage des Gerichtes entweder nicht verstanden oder - nicht
weniger schlimm - setzt sich bewusst über den ihr vom Gericht gesetzten Auftrag
hinweg. Das Gericht fragte nicht nach „Maßnahmen“ mit dem vermeintliche
„Risikofaktoren“ ausgeglichen werden können. Auch diese Auftragsüberschreitung
kann zur Ablehnung der Gutachterin wegen der Besorgnis der Befangenheit führen
(OLG Jena, 02.08.2007 - 1 WF 203/07). Im übrigen sind die von Frau Liebald
vorgeschlagenen „Maßnahmen“ (Gutachten Seiten 87-88), nach denen das Gericht
nicht gefragt hat, keinesfalls geeignet oder auch zulässig, den von Frau Liebald
vermuteten „Risikofaktoren“ zu begegnen. Was sollte die Einrichtung einer
Vormundschaft, also der Entzug des Sorgerechtes bei beiden Eltern am
vermeintlichen Verhalten des Vaters (und der Mutter, die bei einer
Vormundschaft auch aus dem Sorgerecht ausgeschlossen wäre) ändern? Will die
Gutachterin - wie sie in Bezug auf die Einrichtung einer
Erziehungsbeistandschaft (Einzelfallhelfer) andeutet, den Sohn gegebenenfalls in
ein Heim stecken, wo er eine vermeintlich „bessere“ Erziehung als bei seinem
Vater oder seiner Mutter erfährt? Im Übrigen ist es nicht Aufgabe eines
Einzelfallhelfers eine „außerfamiliäre“ Unterbringung des Sohnes einzuleiten,
sondern - folgt man dem Vorschlag der Gutachterin - des Vormundes.
Frau Liebald hat möglicherweise auch nur mangelnde Kenntnis der rechtlichen
Rahmenbedingungen, die zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft führen können.
Eine eingeschränkte Bindungstoleranz ist dafür keineswegs ausreichend, vielmehr
muss „die Pflicht (der Eltern) nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich
verletzt sein“ (§1684 BGB).
Summarisch bleibt festzustellen, dass die Gutachterin die Fragen des Gerichtes
nicht in der zu erwartenden Qualität beantwortet und darüber hinaus den
gerichtlich gesetzten Auftrag eigenmächtig erweitert hat. Eine erhebliche
Überschreitung der vom Gericht gesetzten Frist kommt hinzu.
Peter Thiel, 16.07.2019
Anmerkung:
Mit Beschluss vom 05.08.2020 setzt Richter Rohde die Vergütung für das von Frau Rena Liebald gefertigte "Gutachten" auf 10.922,17 Euro fest. Da der Mutter vom Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, möglicherweise ist sie mangels fehlender Arbeitsenergie ziemlich arm dran, muss der Vater die gesamten Kosten (Gutachten, Verfahrenskosten) allein tragen, damit ist wohl nun auch er arm dran.
Zum Glück gibt es bei der Heilsarmee kostenlose Suppe, so dass ein Verhungern des Vaters im Winter 2020/21 wohl nicht eintreten wird, Richter Rohde kann also beruhigt schlafen.
Peter Thiel, 21.08.2020
...
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