Expertise zum 90-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Rena Liebald vom 19.02.2019

Amtsgericht Köln - 304 F .../18

Herr Rohde - Richter am Amtsgericht



Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

Kind: A, ... .2006



Verfahrensbeistand des Kindes: Birgit Martens

Mitwirkendes Jugendamt: Köln (Rodenkirchen) - Frau Klein

Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel

 

...

 

 

Beweisfrage laut Beschluss vom 06.04.2018:

Es soll Beweis erhoben werden über folgende Fragen

a) Ist eine Verständigung zwischen den Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen - ggf. differenziert nach einzelnen Sorgerechtsbereichen und unter Einbeziehung Dritter - möglich?

Falls nein:

b) Bestehen die Bereitschaft und die Fähigkeit, die Versorgung und Erziehung des Kindes unter Berücksichtigung etwaiger besonderer individueller Anforderungen des Kindes zu gewährleisten und ggf. eigene Belange zurückzustellen.

c) Welche Bedeutung hat die Bewahrung der bisherigen Lebensbedingungen und Erziehungsverhältnisse für die weitere Entwicklung des Kindes (Kontinuitätsprinzip)?

d) Wie sind Art, Intensität und Bedeutung der emotionalen Verbundenheit zu den Elternteilen sowie der Beziehungen zu Geschwistern und nahen Bezugspersonen ausgestaltet.

e) Welche Vorstellungen hat das Kind und wie sind diese unter den Aspekten der Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie zu würdigen.

f) Bestehen bei den Eltern die Fähigkeit und Bereitschaft, den persönlichen Umgang mit dem anderen Elternteil zu erhalten und zu fördern und in diesem Sinne bestärkend auf das Kind einzuwirken.

g) Kommt aus fachlicher Sicht einzelnen Aspekten in dieser konkreten Fallkonstellation ein besonderes Gewicht zu?



Zur Sachverständigen wird bestimmt:

Dipl. Psych. Rena Liebald, Kölnstr. 185, 53111 Bonn.



Soweit sich im Rahmen der Begutachtung Ansatzpunkte für die Möglichkeit der Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten ergeben, soll sie hierauf hinwirken (§163 Abs. 2 FamFG).

Der Sachverständigen wird gemäß §§ 411 Abs. 1 ZPO, 30 Nr. 1 FamFG eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens bis zum 31.08.2018 gesetzt.

 



I. Vorbemerkung

Das Gericht setzte am 06.04.2018 eine Frist zur Abgabe des Gutachtens bis zum 31.08.2018. Die zur Gutachterin ernannte Diplom-Psychologin Rena Liebald stellt das in Auftrag gegebene Gutachten am 19.02.2019 fertig und überzieht die gesetzte Frist damit um über 5 Monate, also das Doppelte der gerichtlich gesetzten Zeit, was zu der grundsätzlichen Frage führt, ob Frau Liebald über eine hinreichende Zeitdisziplin für die verantwortungsvolle Arbeit als Gutachterin verfügt. In wie weit die erhebliche Zeitüberschreitung in Hinblick auf FamFG § 155 (Vorrang- und Beschleunigungsgebot) durch das Gericht gerügt wurde, wäre zu erfragen.
Dem genannten Missstand liegt möglicherweise auch eine Verletzung der Pflicht der Gutachterin zugrunde, dem Gericht nach Erhalt des Beweisbeschlusses mitzuteilen, wenn von ihr die vom Gericht gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann.

 

§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.






Gemäß § 411 ZPO Abs. 2 hätte das Gericht der Gutachterin unter Setzung einer Nachfrist ein Ordnungsgeld androhen müssen.

 

§ 411 Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist
angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.



Dies ist trotz der klaren Gesetzeslage wohl nicht geschehen. Bezeichnender Weise zitiert Frau Liebald den Beweisbeschluss unter Weglassung der Fristsetzung nur unvollständig, was darauf hindeutet, dass sie die von ihr zu verantwortende erhebliche Fristüberschreitung kaschieren will.

Unter der Kapitelüberschrift 4. Beantwortung der juristischen Fragestellung (Gutachten S. 89) versucht sich Frau Liebald in der Beantwortung der gerichtlich gestellten Beweisfragen, die sie fälschlicherweise als „juristische Fragestellungen“ bezeichnet, wodurch klar wird, dass Frau Liebald die ihr zustehende Rolle nicht versteht oder nicht verstehen will. Ein Gutachter hat keine juristischen Fragen zu beantworten, dies ist originäre Aufgabe des Gerichts, sondern Fragen, die das Gericht aus eigener Sachkunde nicht beantworten kann, dies können z.B. pädagogische, sozialpädagogische oder auch psychologische Fragen sein, aber - wie gesagt - auf keinen Fall juristische.

Mit ihrer unzulässigen Stellungnahme zur Entscheidung des Rechtsstreits (Sorgerechtsentzug, Vormundschaft - Gutachten S. 88), kann gegen Frau Liebald der Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit erhoben werden.

1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinaus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er den Prozessbeteiligten (hier dem Richter) unzulässigerweise auf den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.*)
OLG Jena, Beschluss vom 02.08.2007 - 1 WF 203/07



Auf die erste Frage des Gerichtes

a) Ist eine Verständigung zwischen den Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen – ggf. differenziert nach einzelnen Sorgerechtsbereichen und unter Einbeziehung Dritter - möglich?

 


gibt Frau Liebald keine Antwort, möglicherweise weil sie keine Kenntnis davon hat, was sogenannte „Sorgerechtsfragen“ sein könnten. Statt dessen äußert sie sich zur Frage des „Umgangs“, wonach das Gericht allerdings nicht gefragt hat. So drängt sich der Verdacht auf, dass Frau Liebald sich mehr von ihren eigenen Vorstellungen als von den Fragen des Gerichtes leiten lässt, was zu der grundsätzlichen Frage führt, ob Frau Liebald über eine hinreichende Qualifizierung für die verantwortungsvolle Arbeit als Gutachterin verfügt.

 


Auf die zweite Frage des Gerichts:

Bestehen die Bereitschaft und die Fähigkeit, die Versorgung und Erziehung des Kindes unter Berücksichtigung etwaiger besonderer individueller Anforderungen des Kindes zu gewährleisten und ggf. eigene Belange zurückzustellen.



behauptet Frau Liebald:

b) … Frau X ist bereit und in der Lage, die Versorgung und Betreuung A`s zu gewährleisten.

 


während sie sich in Bezug auf den Vater lediglich zu angeblich bestehenden „Risikofaktoren“ äußert, woraus man im Umkehrschluss meinen könnte, der Vater wäre nicht bereit und in der Lage, die Versorgung und Betreuung A`s zu gewährleisten. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall, sonst hätte Frau Liebald dies sicher klar und deutlich formuliert. So haftet hier dem Vortrag von Frau Liebald eine gewisse suggestive Wirkung in der Richtung an, es könne wohl doch sein, dass dem Vater die „Bereitschaft und die Fähigkeit, die Versorgung und Er-ziehung des Kindes unter Berücksichtigung etwaiger besonderer individueller Anforderungen des Kindes zu gewährleisten und ggf. eigene Belange zurückzustellen“ fehlen könnte. Das Gericht hat aber keine Suggestionen in Auftrag gegeben, sondern Fragen formuliert, die es klar zu beantworten gilt. Fehlt, so wie hier, eine solche Klarheit, so stellt sich die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens.

Frau Liebald belehrt dann noch die Eltern mit einem redundanten Vortrag über deren angebliche oder tatsächlichen Pflicht „ihren massiven Elternkonflikt“ beizulegen (Gutachten S. 89). Frau Liebald wurde aber vom Gericht nicht dafür zur Gutachterin ernannt, um redundante Ratschläge zu verteilen, sondern um die Fragen des Gerichtes zu beantworten und auf die Herstellung von Einvernehmen hinzuwirken, letzteres erzeugt man aber nicht durch redundante Appelle, die auf Grund der autopoietischen Eigenschaften des hier vorliegenden Systems nutzlos im Weltall verhallen (https://de.wikipedia.org/wiki/Autopoiesis).


Auf die dritte Frage des Gerichts:

Welche Bedeutung hat die Bewahrung der bisherigen Lebensbedingungen und Erziehungsverhältnisse für die weitere Entwicklung des Kindes (Kontinuitätsprinzip)?

 


antwortet Frau Liebald:

c) Da A auf Grund seines Alters von fast 13 Jahren sowohl vom Haushalt des Vaters auch als vom Haushalt der Mutter selbstständig zur Schule kommen kann, hat die Bewahrung der bisherigen Lebensbedingungen im Vergleich zu As Willen, bei seinem Vater leben zu wollen eine eher untergeordnete Bedeutung.



Nun fragt man sich allerdings, welche bisherigen Lebensbedingungen Frau Liebald meint. Etwa die, dass A seit Januar 2018 bei seinem Vater lebt (Gutachten S. 7), zum Zeitpunkt der erheblich verspäteten Fertigstellung des Gutachtens am 19.02.2019 also bereits seit über einem Jahr. Diese verfestigten Lebensbedingungen sollen nun also eine untergeordneten Rolle gegenüber dem Willen A`s spielen, bei seinem Vater leben zu wollen? Überdies eine verwirrende Logik, mit der uns Frau Liebald hier konfrontiert, da beide Aussagen einander zu widersprechen und doch nicht widersprechen. Wer da noch bei klarem Verstand bleibt, hat den Härtetest bestanden.


Auf die vierte Frage des Gerichts:

 
Wie sind Art, Intensität und Bedeutung der emotionalen Verbundenheit zu den Elternteilen sowie der Beziehungen zu Geschwistern und nahen Bezugspersonen ausgestaltet.


antwortet Frau Liebald:

d) Bei A hat sich auf Grund der gravierenden Elternkonflikte eine Überidealisierung des Vaters sowie eine Überdistanzierung zur Mutter entwickelt. Frau Z kann für A im Rahmen einer Patchwork-Situation als zusätzliche Bezugsperson angesehen werden, aber nicht als emotional bedeutsame Vertrauensperson. Zu B hat A eine sehr innige schützenswerte Geschwisterbeziehung.



Das Gericht hat allerdings nicht nach „emotional bedeutsamen Vertrauenspersonen“ gefragt, sondern nach „Art, Intensität und Bedeutung der emotionalen Verbundenheit … zu Geschwistern und nahen Bezugspersonen“. Wozu Frau Liebald hier ungefragt den Begriff „emotional bedeutsame Vertrauensperson“ einführt, bleibt schleierhaft. Möglicherweise will sie auf der unbewussten Ebene den Richter in seiner Rolle ersetzen.




Auf die fünfte Frage des Gerichts:


Welche Vorstellungen hat das Kind und wie sind diese unter den Aspekten der Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie zu würdigen.



antwortet Frau Liebald:

e) A`s Wunsch beim Vater leben zu wollen, erfüllt die Kriterien …

 


Nun hat das Gericht aber nach den Vorstellungen des Kindes gefragt und nicht einengend auf die Vorstellung des Kindes bei welchem Elternteil es leben möchte. Es wäre hier daher umfassender zu eruieren gewesen, welche Vorstellungen das Kind hat.




Auf die sechste Frage des Gerichts:


Bestehen bei den Eltern die Fähigkeit und Bereitschaft, den persönlichen Umgang mit dem anderen Elternteil zu erhalten und zu fördern und in diesem Sinne bestärkend auf das Kind einzuwirken.


antwortet Frau Liebald:

f) Bei Frau X bestand und besteht die Bereitschaft und die Fähigkeit A`s persönlichen Umgang zum Vater aktiv zu unterstützen und zu fördern.




Das Gericht hat nun aber nicht gefragt, was möglicherweise in der Vergangenheit bestand, sondern wie es um die Gegenwart bestellt ist. Frau Liebald ist offenbar überfordert, die Fragen des Gerichtes eins zu eins zu beantworten und erfindet statt dessen eigenen Fragen, von denen sie wohl meint, der unbedarfte Leser - wozu sie hoffentlich nicht auch den Richter zählt - würde die Selbstbeauftragung nicht wahrnehmen und sich statt dessen in dem Glauben wiegen, alles was die Gutachterin vorträgt, wäre vom Gericht legitimiert.

Frau Liebald unterstellt dem Vater dann noch eine eingeschränkte Bindungstoleranz, was in so weit verwundert, da die obergerichtliche Rechtsprechung (so z.B. OLG Brandenburg - 13 UF 62/18 - Beschluss vom 23.05.2019, zweijähriger Umgangsausschluss bei einem 8-jährigen Kind, der Unterzeichnende war in dieser Familiensache als Umgangspfleger bestellt) davon ausgeht, dass erzwungene Umgangskontakte nicht mit dessen Wohl zu vereinbaren wären, mithin die obergerichtliche Rechtsprechung hier - bei einem zur Zeit der Fertigstellung des Gutachtens fast 13 Jahre alten Kind - die Ansicht des Vaters aber nicht der Gutachterin stützt.


Auf die siebente Frage des Gerichts:

Kommt aus fachlicher Sicht einzelnen Aspekten in dieser konkreten Fallkonstellation ein besonderes Gewicht zu?



antwortet Frau Liebald:

g) Bei Herrn Y liegen für einen Jugendlichen in A`s Alter folgende Risikofaktoren vor: ein Laissez-faire-Erziehungsstil, eine hochgradige psychische Belastung des Vaters sowie eine eingeschränkte Bindungstoleranz in Bezug auf die Mutter. Bei einem Aufenthalt A`s bei seinem Vater – A´s Wunsch entsprechend – müssten diese Risikofaktoren durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden (siehe Kap. 5 des Befundes).

 

Frau Liebald hat die Frage des Gerichtes entweder nicht verstanden oder - nicht weniger schlimm - setzt sich bewusst über den ihr vom Gericht gesetzten Auftrag hinweg. Das Gericht fragte nicht nach „Maßnahmen“ mit dem vermeintliche „Risikofaktoren“ ausgeglichen werden können. Auch diese Auftragsüberschreitung kann zur Ablehnung der Gutachterin wegen der Besorgnis der Befangenheit führen (OLG Jena, 02.08.2007 - 1 WF 203/07). Im übrigen sind die von Frau Liebald vorgeschlagenen „Maßnahmen“ (Gutachten Seiten 87-88), nach denen das Gericht nicht gefragt hat, keinesfalls geeignet oder auch zulässig, den von Frau Liebald vermuteten „Risikofaktoren“ zu begegnen. Was sollte die Einrichtung einer Vormundschaft, also der Entzug des Sorgerechtes bei beiden Eltern am vermeintlichen Verhalten des Vaters (und der Mutter, die bei einer Vormundschaft auch aus dem Sorgerecht ausgeschlossen wäre) ändern? Will die Gutachterin - wie sie in Bezug auf die Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Einzelfallhelfer) andeutet, den Sohn gegebenenfalls in ein Heim stecken, wo er eine vermeintlich „bessere“ Erziehung als bei seinem Vater oder seiner Mutter erfährt? Im Übrigen ist es nicht Aufgabe eines Einzelfallhelfers eine „außerfamiliäre“ Unterbringung des Sohnes einzuleiten, sondern - folgt man dem Vorschlag der Gutachterin - des Vormundes.

Frau Liebald hat möglicherweise auch nur mangelnde Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, die zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft führen können. Eine eingeschränkte Bindungstoleranz ist dafür keineswegs ausreichend, vielmehr muss „die Pflicht (der Eltern) nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt sein“ (§1684 BGB).

Summarisch bleibt festzustellen, dass die Gutachterin die Fragen des Gerichtes nicht in der zu erwartenden Qualität beantwortet und darüber hinaus den gerichtlich gesetzten Auftrag eigenmächtig erweitert hat. Eine erhebliche Überschreitung der vom Gericht gesetzten Frist kommt hinzu.


Peter Thiel, 16.07.2019

 

 

 

Anmerkung:

Mit Beschluss vom 05.08.2020 setzt Richter Rohde die Vergütung für das von Frau Rena Liebald gefertigte "Gutachten" auf 10.922,17 Euro fest. Da der Mutter vom Gericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, möglicherweise ist sie mangels fehlender Arbeitsenergie ziemlich arm dran, muss der Vater die gesamten Kosten (Gutachten, Verfahrenskosten) allein tragen, damit ist wohl nun auch er arm dran.

Zum Glück gibt es bei der Heilsarmee kostenlose Suppe, so dass ein Verhungern des Vaters im Winter 2020/21 wohl nicht eintreten wird, Richter Rohde kann also beruhigt schlafen.

Peter Thiel, 21.08.2020



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