Expertise zum 66-seitigen (einzeilig geschriebenen) Gutachten der Diplom-Psychologin Rena Liebald vom 10.03.2010

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

 

Kind: A - geboren am ....2000 (Tochter)

Verfahrensbeistand des Kindes: offenbar nicht bestellt

 

Amtsgericht Köln - Aktenzeichen: 315 F 254/08

Hübbe - Richter am Amtsgericht

 

Mitwirkendes Jugendamt: Köln - Lindenthal

 

 

 

Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel

...

 

 

 

 

Beweisfrage laut Beschluss vom 07.07.2009

 

„Betreffend der minderjährigen A , soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:

Welche Sorge- und Umgangsrechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten.

Zur Sachverständigen wird bestimmt:

Dipl.-Psych. Rena Liebald, Kempener Straße 76, 50733 Köln

 

 

 

 

 

Zur Beweisfrage

Mit der oben stehenden Beweisfrage stellt Richter Hübbe der als Sachverständige ernannten Diplom-Psychologin Rena Liebald zwei juristische Fragen:

 

1. Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten.

2. Welche Umgangsrechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten.

 

 

Die Beantwortung juristischer Fragen ist allerdings nicht Aufgabe einer wie auch immer qualifizierten und vom Gericht als Sachverständigen ernannten Person, sondern originäre Aufgabe des Richters selbst.

Dass die Fragen des Gerichtes juristische Fragen sind, hat auch die Gutachterin erkannt, denn sie benennt das abschließende Kapitel in ihrem Gutachten mit „5. Beantwortung der juristischen Fragestellung“. Leider hat Frau Liebald aber nicht erkannt oder wollte es nicht erkennen, dass sie für die Beantwortung juristischer Fragen nicht zu ständig ist. Mithin hätte sie das Gericht darauf aufmerksam machen und um eine entsprechende Korrektur des Beweisbeschlusses bitten müssen. Dies ist leider nicht geschehen und so haben wir ein "Gutachten" vorliegen, das möglicherweise gar kein Gutachten ist, weil unter der Prämisse einer unzulässigen Fragestellung erstellt.

Möglicherweise wollte das Gericht aber gar nicht nach einer Regelung des Sorgerechts und des Umgangsrechts fragen wollen, sondern in Wirklichkeit danach, welche Regelung der Betreuung des Kindes durch seine beiden getrennt lebenden Eltern dem Wohl des Kindes am besten dient. Dies wäre eine Frage, die, falls dem Gericht zu deren Beantwortung die notwendige Sachkunde fehlt, durch eine sachverständige Person beantwortet werden könnte. Ob allerdings die Diplom-Psychologin Rena Liebald - unbeschadet von der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der richterlichen Beweisfrage - die dafür notwendige Sachkunde besitzt, müsste sicher erst noch geklärt werden.

 

 

 

Richtlinien

Frau Liebald trägt vor:

 

„Die Bearbeitung der Begutachtung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinien des Berufsverbands Deutscher Psychologen e.V. (BDP) und des am 01.07.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes.“ (Gutachten S. 8)

 

 

Leider erläutert Frau Liebald weder die angeblich von ihr "besonders" berücksichtigten "Richtlinien des Berufsverbands Deutscher Psychologen e.V. (BDP)", noch zitiert sie diese oder gibt wenigstens eine Quelle an, aus der sie diese "Richtlinien" bezogen haben will. Sie gibt auch nicht an, um was für Richtlinien des Berufsverbands Deutscher Psychologen es sich handeln soll, man darf annehmen, dass dieser Berufsverband mit seinen mindestens elf Sektionen unterschiedlicher fachlicher Couleur über mehr als eine Richtlinie verfügt.

 

* Angestellte und Beamtete Psychologen

* Aus-, Fort- und Weiterbildung in Psychologie

* Freiberufliche Psychologen

* Gesundheits-, Umwelt- und Schriftpsychologie

* Klinische Psychologie

* Politische Psychologie

* Rechtspsychologie

* Schulpsychologie

* Verkehrspsychologie

* Verband Psychologischer Psychotherapeuten (VPP)

* Wirtschaftspsychologie

http://www.bdp-verband.org/bdp/verband/sektionen.shtml

 

 

 

Der Verweis der Gutachterin auf das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetzes ist nun sicher völlig daneben, denn was hat das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 mit der Beweisfrage des Gerichtes zu tun? Das Gericht hat Frau Liebald nicht gebeten, rechtspolitische Expertisen anzufertigen, sondern eine Beweisfrage zu beantworten. Ebenso hätte Frau Liebald auch auf das Grundgesetz verweisen können:

 

Grundgesetz

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Dies hat Frau Liebald vielleicht mit Absicht unterlassen, denn die Intention des Artikel 6 des Grundgesetzes passt sicher nicht mit ihrem Vorschlag zusammen, dem Vater "vorübergehend" das Sorgerecht zu entziehen.

 

 

 

„Bearbeitung der Begutachtung“

"Die Bearbeitung der Begutachtung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinien des Berufsverbands Deutscher Psychologen e.V. (BDP) und des am 01.07.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes. Das Konzept beinhaltet eine Durchführung nach dem Prinzip der Triangulation: D.h. die erhaltenen Daten werden obligatorisch gegeneinander durch psychologische Gespräche, Verhaltensbeobachtungen und testpsychologische Untersuchungen, fakultativ - falls erforderlich - durch Interaktionsbeobachtungen oder Hausbesuche abgesichert." (Gutachten S. 8)

 

 

 

Die Diplom-Psychologin Frau Liebald spaltet ihre Arbeit offenbar auf, in:

 

a) eine Begutachtung

 

und

 

b) in die „Bearbeitung der Begutachtung“.

 

 

Das Gericht hat allerdings nicht darum gebeten, eine „Bearbeitung der Begutachtung“ vorzulegen, sondern die Beweisfrage zu beantworten und dazu ein "familienpsychologisches Sachverständigengutachten" zu erstellen.

 

 

Die sprachliche und inhaltliche Konfusion im Gutachten setzt sich fort:

 

„Das Konzept beinhaltet eine Durchführung nach dem Prinzip der Triangulation: D.h. die erhaltenen Daten werden obligatorisch gegeneinander durch psychologische Gespräche, Verhaltensbeobachtungen und testpsychologische Untersuchungen, fakultativ - falls erforderlich - durch Interaktionsbeobachtungen oder Hausbesuche abgesichert.“ (Gutachten S. 8)

 

 

Welches Konzept? Das uns unbekannte Konzept der Frau Liebald, das Konzept der "Bearbeitung der Begutachtung", das Konzept der "Richtlinien des Berufsverbands Deutscher Psychologen e.V. (BDP)" oder das Konzept des am 01.07.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes?

Die Gutachterin spaltet hier in künstlicher Weise Verhaltensbeobachtungen und Interaktionsbeobachtungen in zwei verschiedene Beobachtungsformen auf´, was unsinnig ist, denn entsprechend dem Prinzip „Man kann nicht nicht miteinander kommunizieren“, ist eine Verhaltensbeobachtung immer eine Interaktionsbeobachtung und eine Interaktionsbeobachtung immer eine Verhaltensbeobachtung, mithin sind beide Begriffe synonym.

Und wieso sollen nach Ansicht von Frau Liebald "testpsychologische Untersuchungen" obligatorisch sein und Interaktionsbeobachtungen fakultativ? Wer bestimmt denn so etwas, der Berufsverband Deutscher Psychologen e.V. (BDP)", das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz die Gutachterin selbst oder der verfahrensführende Richter?

 

 

 

 

Familienanamnese

Frau X, die Mutter von A, hat offenbar mit Datum vom 07.08.2008 über ihre Anwältin Frau Dr. L. beim Gericht den Antrag gestellt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Möglicherweise wollte sich Frau X damit eine exklusive Elternposition sichern und Herrn Y, den Vater von A, in die Rolle des Sekundärelternteiles drängen.

Im Anhörungstermin beim Gericht am 24.09.2008 vereinbarten die Eltern dann aber doch ein Betreuungsmodell nach dem A vierzehntägig jeweils 8 Tage bei der Mutter und 6 Tage beim Vater ist. Dieses Betreuungsmodell kam einem paritätischen Modell, das die Gleichwertigkeit elterlichen Engagements von Mutter und Vater betont, schon recht nahe. (vgl. Gutachten S. 16)

Eine nachfolgende Mediation bei der Rechtsanwältin R. (13.01.2009) hat die Mutter bedauerlicherweise abgebrochen, womöglich weil sie den Weg der Mediation nicht für geeignet ansah sich in die exklusive Rolle einer „alleinerziehenden Mutter“ zu bringen (vgl. Gutachten S. 16)

 

Vergleiche hierzu:

Knappert, Christine: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

 

 

 

Mit Datum vom 30.03.2009 wechselte die Mutter zu einem neuen Anwalt (Rechtsanwalt M.) und beantragte am 08.06.2009, offenbar in der alten Absicht dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen zu lassen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wobei sie als Grund u.a. „Handgreiflichkeiten von Herrn Y nach der Trennung ihr gegenüber“ anführte (vgl. Gutachten S. 17)

Über ihre vorherige Anwältin Frau L. ließ die Mutter allerdings vortragen, sie hätte schwere Verletzungen davon getragen, wobei ihr „von ihrer Therapeutin“ sogar „zu einem Strafverfahren geraten worden“ sei (vgl. Gutachten S. 16). Dieser Vortrag der Mutter steht aber im Widerspruch zu ihrem späteren Vortrag, es habe „Handgreiflichkeiten von Herrn Y nach der Trennung“ gegenüber Frau A gegeben. Bei Handgreiflichkeiten geschehen definitionsgemäß aber keine schweren Verletzungen.

Wäre es tatsächlich zu schweren Verletzungen gekommen, so würde man von Gewalttätigkeiten sprechen, ein Begriff der aber nicht fällt, so dass man nicht umhinkommt, eine eigenartige Dissonanz im Vortrag der Mutter zwischen der Dramatik oder auch Theatralik ihres Vortrages und den tatsächlich stattgefundenen Ereignisse festzustellen. Man kann vermuten, dass es hier mehr um eine Inszenierung geht, mit der sich die Mutter in die Opferrolle begibt, in der besonders einfach ist, sich selbst zu erhöhen und den anderen ins Unrecht zu setzen

 

Vergleiche hierzu:

Stoffels, H.; Ernst, C.: "Erinnerung und Pseudoerinnerung. Über die Sehnsucht, Traumaopfer zu sein."; In: "Der Nervenarzt", 5/2002, S. 445-451

Wardetzki, Bärbel: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung"; Kösel 2001

 

 

Die Mutter mutmaßt dann noch über zwei, drei Jahre zuvor womöglich stattgefundene Übergriffe des Vaters auf seine Tochter (vgl. Gutachten S. 17). Seltsam nur, dass die Mutter über eine solche von ihr gemutmaßte Übergrifflichkeit offenbar erst zu dem Zeitpunkt laut nachdenkt, wo sie beim Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Ziel beantragt, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen zu lassen.

 

 

 

 

 

 

Das Sorgerecht "vorübergehend" entziehen

Unter der Überschrift "Beantwortung der juristischen Fragestellung" schlägt Frau Liebald dem Gericht vor, dem Vater das Sorgerecht "vorübergehend" zu entziehen, bis die Eltern "ihre finanziellen Angelegenheiten geklärt haben".

Eine höchst merk-würdige Auffassung der Frau Liebald. Nächstens entziehen deutsche Gerichte noch den Eltern das Sorgerecht auf Zeit, bis diese eine Ausbildung in Psychologie oder wenigstens ein Elterntraining absolviert haben, bzw. ihren Lebensunterhalt nicht mehr von Arbeitslosengeld II bestreiten. Doch vielleicht liegt der merk-würdige Vorschlag in der Ablehnung des Vaters durch Frau Liebald begründet, den diese distanziert als "Person" bezeichnet:

 

"..., da die Begutachtung gezeigt hat, dass es sich bei Herrn Y um eine Person handelt, die die Tendenz hat, Ereignisse und Mitmenschen zu lenken und zu kontrollieren: ..." (Gut-achten S. 57)

 

 

Warum nicht einfach von Herrn Y als Mensch sprechen?

 

 

 

Befangenheit

Die Gutachterin Frau Liebald hatte möglicherweise Probleme mit Herrn Y zu kommunizieren. Dies muss aber nicht an Herrn Y , sondern kann an Frau Liebald selbst liegen. So hat Frau Liebald ihren gutacherlichen Auftrag offenbar dahingehend uminterpretiert, dass sie als Mediatiorin eingesetzt worden wäre. Dies legt jedenfalls ihr Vortrag nahe:

 

„Es gelang der Sachverständigen im Rahmen der Elterngespräche nicht, Herrn Y mit Hilfe von mediativen Techniken auf die sachliche Ebene zu fokussieren.“ (Gutachten S. 63)

 

 

 

Ein Gutachter hat aber nicht die Aufgabe, im Rahmen von Gesprächen mit beiden Eltern (Elterngespräche) diese auf eine wie auch immer geartete „sachliche Ebene zu fokussieren.“, sondern die Beweisfragen des Gerichtes zu beantworten. Will der Gutachter Aussagen über die Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern treffen, so kann er die Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch einladen, er hat sich dabei aber neutral zu verhalten und nicht so wie Frau Liebald zu versuchen, einen oder beide Elternteile „mit Hilfe von mediativen Techniken auf die sachliche Ebene zu fokussieren.“

Im übrigen wird von anderen Gutachten vehement bestritten, dass Verhaltensbeobachtungen von Eltern einen signifikanten und validen Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Beweisfrage des Gerichtes hätten. So trägt etwa der gleichfalls als Gutachter tätige Diplom-Psychologe Hendrik Heetfeld vor:

 

"Der Verfasser verzichtet auf Verhaltensbeobachtungen als Ergänzung der Explorationsgespräche und der testpsychologischen Untersuchungen zur Diagnostik der Erziehungsfähigkeit bzw. Erziehungseignung ... weil der Verfasser in Übereinstimmung mit der überwiegenden Zahl der Fachautoren einzelne Verhaltensbeobachtungen als ein dafür wenig valides und somit wenig geeignetes Untersuchungsinstrument ansieht."

Gutachten vom 16.03.2010, S. 5), Amtsgericht Moers - Aktenzeichen: 472 F 102/07

 

 

Auch Salzgeber bezweifelt die Validität unmittelbarer Verhaltensbeobachtungen:

 

„Die Validität solcher Beobachtungen ist ebenso wenig gesichert, wie die der zufälligen Verhaltensbeobachtung einer Eltern -Kind-Interaktion des Familienrichters auf dem Gerichtsflur, nur die zeitliche Dauer wird unterschiedlich sein.“

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, München 2001, S. 363

 

 

 

Die Gutachterin Liebald zieht nun aus ihrem gescheiterten Mediationsversuch den unbewiesenen Schluss, der Vater hätte eine eingeschränkte Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. Möglicherweise ist es aber die Mutter, an deren starrer Haltung jegliche Einigungsversuche des Vaters abprallen mussten.

Es erscheint auch nicht unwahrscheinlich, dass sich die Gutachterin mit der Mutter identifiziert und dabei die ihr zugewiesene Rolle der objektiven und unparteiischen Sachverständigen verlassen hat. Wenn dem so wäre, könnte dies damit zusammenhängen, dass der Vater sich wohl schon zu Beginn der Begutachtung bei Frau Liebald unbeliebt gemacht hat, in dem er „eine Aufnahme des Gesprächs auf Tonträger mit wörtlicher Transkription sowie de Teilnahme seines Rechtsanwalts“ gefordert haben soll. Die Gutachterin ging diesem Wunsch des Vaters aus dem Wege, in dem sie „auf die damit verbundenen höheren Kosten“ verwies. Dies ist im Fall von Tonaufzeichnungen allerdings Unsinn, denn die Anfertigung eines Tonmitschnittes kostet vielleicht 3 € für den jeweiligen Tonträger. Möglicherweise war hier in Wirklichkeit der Wunsch der Gutachterin tragend, sich nicht von außen in die Karten gucken zu lassen.

Herr Y hat möglicherweise auch den Unwillen der Gutachterin erregt, in dem er per Mail am 21.01.2010 anfragte, warum diese „mit ihrer Eingangsfrage“ beim gemeinsamen Elterngespräch am 21.01.2010 „Frau X zu viel Raum gegeben habe“.

Dass die Gutachterin schließlich entgegen dem Wunsch des Kindes zur Beibehaltung des Wechselmodells vorschlägt, ein Residenzmodell zu Gunsten der Mutter zu etablieren, kann vor diesem Hintergrund nicht verwundern. Da sich das Kind aber auf diese Weise in deutlichen Gegensatz zum Wunsch der Mutter nach Beendigung des erfolgreich praktizierten Wechselmodells befindet, scheint nunmehr die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das Kind geboten.

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 11.05.2010

 

 

 

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