Stellungnahme zum 43-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Peter A. Menzel vom 11.07.2008

 

Familiensache: X (Vater) und X (Mutter)

Kind: A - geboren: ...  2005 (Tochter)

 

Amtsgericht Rosenheim - Richterin Fey-Wolf

Geschäftsnummer: 1 F 310/08

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

 

 

Beweisfrage laut Beschluss vom 19.03.2008:

 

 

1. Es wird ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage erholt, wie die elterliche Sorge für A, geb. ... .2005, geregelt werden soll: gemeinsame elterliche Sorge der Eltern, alleinige elterliche Sorge des Vaters, alleinige elterliche Sorge der Mutter.

2. Mit der Gutachtenerstattung wird beauftragt:

Dr. Peter A. Menzel

GWG

Rablstraße 45

81669 München

 

3. Der Sachverständige wird gebeten, über den in Ziffer 1 genannten Bereich hinausgehend zu prüfen, wie für das Wohl von A, der Umgang zwischen Vater und Tochter, gestaltet werden sollte.

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Unter der Überschrift III. Befund und Beantwortung der gerichtlichen Frage versucht der Diplom-Psychologe Peter A. Menzel auf den Seiten 33 bis 40 eine Antwort auf die Beweisfrage des Gerichtes zu geben. Der Diplom-Psychologe Peter A. Menzel schließt seine Darlegungen mit dem Vortrag:

 

„Aus psychologischer Sicht wird empfohlen, dass das Kind A seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Umfeld der Mutter finden sollte.“ (S. 40)

 

 

Das Gericht hat allerdings nicht danach gefragt, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt finden sollte, sondern fragt nach einer möglichen Regelung der elterlichen Sorge:

 

1. Es wird ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage erholt, wie die elterliche Sorge für A, geb. ..., geregelt werden soll: gemeinsame elterliche Sorge der Eltern, alleinige elterliche Sorge des Vaters, alleinige elterliche Sorge der Mutter.

2. ...

 

 

 

Diese Frage des Gerichtes wird vom Gutachter nicht beantwortet. Man kann daher davon ausgehen, dass der Gutachter die gerichtliche Beweisfrage entweder nicht verstanden hat oder nicht beantworten wollte. Beides wäre sicher ähnlich problematisch, denn ein Gutachter der eine einfache Beweisfrage des Gerichtes nicht versteht, ist für eine Tätigkeit als Gutacher wohl kaum geeignet. Aber auch ein Gutachter, der zwar die Beweisfrage des Gerichtes versteht, sich aber nicht an diese hält, ist als Gutachter ungeeignet, da ein Gutachter Hilfskraft des Gerichtes ist und daher dessen Aufträge auszuführen hat und nicht ein Narr an des Königs Hof, der tun und lassen kann was ihm beliebt.

Im übrigen kann der Gutachter sicher nicht erwarten, für Tätigkeiten, für die er vom Gericht nicht beauftragt wurde, von der Justizkasse und somit mittelbar von den Eltern, bzw. den Steuerzahler/innen, eine Vergütung zu verlangen.

 

 

 

 

Umgangsregelung

Wenigstens beantwortet der Diplom-Psychologen Peter A. Menzel die zweite Beweisfrage des Gerichtes. Auf die Frage des Gerichtes:

 

3. Der Sachverständige wird gebeten, über den in Ziffer 1 genannten Bereich hinausgehend zu prüfen, wie für das Wohl von A, der Umgang zwischen Vater und Tochter, gestaltet werden sollte.

 

 

trägt der Gutachter auf den Seiten 41 bis 42 einen Vorschlag für eine Umgangsregelung vor. Nach diesem Vorschlag soll der Umgang des Vaters mit seiner Tochter offenbar an allen Wochenenden stattfinden, wobei - so der Gutachter - an dem Wochenende, an dem das Kind sich im väterlichen Umfeld aufhalten soll, die Mutter dem Vater das Kind zum Flughafen bringen soll. Das klingt reichlich realitätsfern. Der Gutachter hat womöglich kaum praktische Erfahrungen im Umgangs mit hochkonflikthaften Trennungsfamilien, dass er dem Gericht einen solchen - bestenfalls naiv anmutenden Vorschlag – präsentiert.

 

Vergleiche hierzu:

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

 

 

Der Gutachter schlägt weiter vor, dass der Vater jeden zweiten Umgangstermin „im räumlichen Umfeld des Kindes“ (S. 42) verbringen sollte. Nähere Angaben wo dies dann passieren könnte macht der Gutachter leider nicht. Vielleicht meint der Gutachter, dass der Vater mit seiner Tochter das Wochenende in einem Wohnmobil in der Nähe der mütterlichen Wohnung in ... verbringen sollte oder in einem Hotel? Dass der Gutachter sich über die konkrete Ausgestaltung seines Vorschlags keine Gedanken macht, spricht nicht unbedingt für seine Qualifikation, denn es liegt auf der Hand, dass ein Umgang des Vaters mit seiner Tochter unter jedweden Bedingungen im mütterlichen Umfeld sicher die schlechtere Variante gegenüber dem Umgang am väterlichen Wohnort wäre, wo Vater und Tochter ideale Bedingungen für ein Zusammensein haben.

 

 

 

 

Unerlaubte Kindesmitnahme durch die Mutter

Zur Vorgeschichte ist aus dem Gutachten zu erfahren, dass die Mutter nach der Trennung von ihrem Ehemann Herrn X, dem Vater von A, zuerst bei einer Freundin in ... eine viermonatige Zwischenstation nahm und nach einem darauf folgenden Aufenthalt in einer eigenen separaten Wohnung in ..., die gemeinsame Tochter im Jahr 2007 von ... in das Hunderte Kilometer entfernte Bayern mitnahm. Ob dies mit Zustimmung des Vaters geschah, wird vom Gutachter leider nicht mitgeteilt, dies zu wissen wäre aber wichtig gewesen, um etwas über die Bindungstoleranz der Mutter aussagen zu können. Hätte die Mutter nämlich das Kind ohne die Zustimmung des sorgeberechtigten Vaters von ... in das mehrere Hundert Kilometer entfernte Bayern verbracht, so läge hier zweifellos eine Handlung vor, die im Gegensatz zu der gesetzgeberischen Vorgabe steht.

 

 

§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

 

 

§ 1687 BGB (Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

 

 

Vergleiche hierzu auch:

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

Ein Elternteil, der außerhalb einer Notsituation sich durch die unerlaubte Mitnahme eines Kindes über die Vorgaben des Gesetzes hinwegsetzt, ist zweifellos in seiner elterlichen Kompetenz stark eingeschränkt. Es muss auch vermutet werden, dass ein Elternteil der sich in einem solchen Maße über gesetzliche Vorgaben hinwegsetzt auch sonst nicht viel auf rechtliche Bestimmungen oder Regelungen gibt, da dies für sie oder ihn nicht viel zählt und sie oder er statt dessen eigenes Recht schafft (Faustrecht).

 

 

Faustrecht

Das Faustrecht ist eine in früheren Jahrhunderten existierende, inzwischen als überholt geltende Rechtsordnung im objektiven Sinn („Das Recht des Stärkeren“), in welcher der Einzelne seine Ansprüche anderen gegenüber selbst durchsetzt. Als Rechtsinstitut zur eigenmächtigen Durchsetzung bestehender Rechte dominierte das Faustrecht weite Teile des Mittelalters, bis es zunächst in den Städten, später v.a. im Zuge der Territorialstaatsbildung allgemein zu einer Prädominanz der herrschaftlichen bzw. staatlichen Gewalt kam, die den Berechtigten auf die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche verwies. Der Klagspiegel, als wichtigstes Rechtsbuch des ausgehenden Mittelalters, verpönte bereits jegliche Form des Faustrechts aufs Schärfste.

Der Film verwendet dieses Sujet gerne im Western-Genre. Ein anderer Vertreter des Faust-rechtes ist auch Götz von Berlichingen in Johann Wolfgang von Goethes Drama sowie Michael Kohlhaas von Heinrich von Kleist.

Das Ausüben von Faustrecht ist nunmehr kein zustehendes Recht im subjektiven Sinne, sondern Missachtung gültiger Rechtsnormen.

Der Begriff des Faustrechts wird häufig von Kritikern des Anarchismus verwendet, um auf das Problem der Rechtsfindung und -durchsetzung in einer libertären Gesellschaft hinzuweisen. Anhänger einer staatsfreien Gesellschaft verweisen demgegenüber auf das Naturrecht.

Historisch war die gesellschaftliche Akzeptanz von Blutrache oder dem mittelalterlichen Sys-tem der Fehde ein Zeichen von Faustrecht. Heute ist hiervon nur noch das Recht zur Notwehr ein Überbleibsel in unserer Rechtsordnung.

http://de.wikipedia.org/wiki/Faustrecht

 

 

Der einzig legitime Grund für die Benutzung des Faustrechtes ist das Recht eine Leib und Leben gefährdende Notsituation abzuwenden. Man kann aber sicher nicht davon ausgehen, dass die Mitnahme der Tochter von ...  nach Bayern durch die Mutter in einer solchen Notsituation geschah. Vielmehr dürfte es der Mutter problemlos möglich gewesen sein, bei strittigen Positionen der Eltern zur Frage des Wohnortes des Kindes eine Regelung durch das Familiengericht nach §1628 BGB herbeizuführen.

 

 

§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

 

Nach dem Wegzug der Mutter - unter Mitnahme des Kindes - von ... nach Bayern lebt die jetzt ...-jährige Mutter seit ... 2007 im Haus des ...-jährigen Z, von dem sie behauptet, er wäre ihr „Lebensgefährte“ und weiter vorträgt:

 

„die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten wäre auf Dauer angelegt“ (Gutachten S. 9)

 

 

Das ist natürlich erst einmal nur ein frommer Wunsch. Vielleicht sollte man angesichts des heutigen Trennungsgeschehens in Deutschland besser von einem Lebensabschnittsgefährten sprechen, mit dem die Mutter auf eine gewisse oder unbestimmte Zeit zusammenleben will, denn wenn bei der Mutter die auf Lebenszeit angelegte Ehe mit Herrn X nur 7 Jahre gehalten hat, was soll man dann erst von einer nichtehelichen Beziehung erwarten, die nach statistischen Erhebungen von kürzerer Dauer als eine Ehe ist.

Auffällig an der Konstellation ist, dass das Haus in dem Frau X und Herr Z derzeit leben, das Haus von Herrn Z ist. Frau X ist dort mit ihrer Tochter A nur Gast und kann wahrscheinlich jederzeit von Herrn Z des Hauses verwiesen werden, da sie weder Miteigentümerin des Hause noch offizielle Mieterin ist. Herr Z bekommt - folgt man dem Vortrag des Gutachters - von Frau X keine Mietzahlungen und offenbar auch sonst keinen finanziellen Ausgleich. Man könnte meinen zwischen Frau X und Herrn Z bestünde ein Konkubinat, in dem der eine für das materielle Wohl sorgt und der andere für die anderen Annehmlichkeiten des Lebens aufkommen muss.

 

Konkubinat

Als Konkubinat (lat. concubitus, Beischlaf) wird eine dauerhafte und nicht verheimlichte Form der geschlechtlichen Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau, mehreren Männern oder mehreren Frauen bezeichnet, die in der Regel rechtlich nicht abgesichert ist (wie z. B. durch eine Ehe).

http://de.wikipedia.org/wiki/Konkubinat

 

 

 

Die Mutter der am ... 2005 geborenen A geht nach eigenem Angaben keiner Erwerbstätigkeit nach. Dabei geht die zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung fast dreieinhalbjährige Tochter in den Kindergarten und die Mutter könnte so eine Halbtagstätigkeit beginnen, um sich finanziell auf die eigenen Beine zu stellen, anstatt wie es offenbar geschieht von diversen Alimentierungen zu leben.

Herr Z trägt vor:

 

„Sollte A ganz in seinen Haushalt übersiedeln, wolle er entsprechende Verantwortung und Verpflichtung übernehmen.“ (Gutachten S. 30)

 

 

Herr Z betrachtet offenbar sein Haus als seinen Haushalt, was ja auch in insofern korrekt ist, als die Mutter sich nicht an den Unkosten beteiligt. Was das aber im konkreten noch heißen soll, bleibt ungesagt. Herr Z meint dann noch in gönnerhafter Diktion:

 

„Der Vater solle auf jeden Fall umfangreichen Umgang mit dem Kind erhalten, ...“

 

grad so als ob es Herrn Z zustände, darüber zu befinden, welche Umgangsregelung zu treffen sei. Man kann meinen, Herr Z würde sich in dem familiären System eine unangemessen exponierte Position zuteilen wollen, was zu erheblichen Problemen führen kann.

 

Vergleiche hierzu:

Napp-Peters, Anneke: "Mehrelternfamilien als `Normal`-Familien - Ausgrenzung und Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 54: 792-801 (2005)

 

 

So kann es denn wohl kaum verwundern, wenn Herr Z anlässlich einer vom Gutachter begleiteten Übergabesituation an seiner Wohnung die Übergabesituation vom Vater zur Mutter mit einer Kamera filmt. (Gutachten S. 26) Man gewinnt den Eindruck, Herr Z wäre Detektiv oder Polizeibeamter, deren Rolle es wäre als Aufpasser in einem Geschehen mitzuwirken, das nur den Vater und die Mutter, sowie den anwesenden Gutachter etwas angeht. Im übrigen dürfte es auch ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht von Herrn X  (Recht am eigenen Bild) darstellen, wenn Herr Z von Herrn X ohne dessen vorherige Einwilligung Filmaufnahmen macht.

Warum Herr Z, der seit 6 Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebt, noch nicht geschieden ist, war dem Gutachter offenbar keiner Nachfrage wert. Man könnte daraus schließen, der Gutachter wollte lieber nicht zu genau hinter die Kulissen der fast bilderbuchartig präsentierten und vorgeblich auf Lebenszeit angelegten Beziehung zwischen der ...-jährigen ... X und dem ...-jährigen ... Z schauen, weil dies womöglich die vom Gutachter ins Auge gefasste Präferierung der Mutter gestört hätte. In solchen Situationen kann sich leicht die Besorgnis der Befangenheit einstellen.

 

 

 

Beteiligung einer Praktikantin

Im Gesetz findet sich kein Hinweis darauf, dass eine vom Gericht als Gutachter ernannte Person, die Begutachtung im Beisein einer Praktikantin durchführen darf. Zulässig ist nach §407 a Zivilprozessordnung die Einbeziehung von Hilfskräften.

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) ...

 

 

Der Diplom-Psychologe Peter A. Menzel trägt vor:

 

"Da der Vater am Termin der Interaktionsbeobachtung "Vater-Kind" mit dem Sachverständigen alleine sprechen wollte, beaufsichtigte in dieser Zeit eine Praktikantin das Kind. Die Beobachtungen der Praktikantin werden ebenfalls als Datengrundlage verwendet." (Gutachten S. 4)

 

 

und weiter

 

"Der Sachverständige als auch die Praktikantin konnten unabhängig von einander recht schnell einen unkomplizierten Kontakt zu dem Kind aufbauen." (Gutachten S. 23)

 

so kann man sich fragen, was das für eine Praktikantin ist, die der Gutachter noch nicht einmal namentlich benennt, was diese für ein Praktikum bei Herrn Menzel macht und wer Herrn Menzel berechtigt hat, "Beobachtungen der Praktikantin" als Datengrundlage für das von ihm gefertigte Gutachten zu verwenden.

 

 

 

Exploration des Kindes

Der Gutachter trägt vor:

 

„Die Explorationsmöglichkeiten mit A auf Grund ihres Alters stark eingeschränkt, und auch, weil A mit ihren Eltern bisher vorwiegend ... gesprochen hat.„ (Gutachten S. 22)

 

Nach Mitteilung des Vaters gegenüber dem Unterzeichnenden spricht A „praktisch nur ...“. Sollte dies so zutreffen, stellt sich die Frage wie der Gutachter mit dem Kind sprachlich kommuniziert hat und ob der Gutachter den vom Vater erhobenen Vorwurf, die Mutter schlage das Kind, ohne eine ausreichende sprachliche Verständigung mit dem Kind überhaupt aufklären konnte, noch dazu wo der Gutachter dieses Thema mit dem Kind zwar in den Räumen der "GWG" in München und im Haushalt der Mutter angesprochen hat, nicht aber im Haus des Vaters und so sicher keine Vollständigkeit der Erhebung vorliegt (vgl. Gutachten S. 23).

 

 

 

 

Besorgnis der Befangenheit

Der Diplom-Psychologen Peter A. Menzel schreibt:

 

„Bezüglich der Entwicklung der Beziehungen zu ihren Eltern, kann festgehalten werden, dass A zu beiden Eltern eine gute, vertrauensvolle und tragfähige Beziehung aufbauen konnte. Der Vater konnte bereits während der Ehezeit in umfangreichen Ausmaß aktiv an der Versorgung des Kindes teilnehmen.“ (Gutachten S. 36)

 

Die vom Gutachter benutzte Formulierung:

 

„der Vater konnte bereits während der Ehezeit in umfangreichen Ausmaß aktiv an der Versorgung des Kindes teilnehmen.“

 

könnte Anlass geben, die Besorgnis der Befangenheit gegen Herrn Menzel geltend zu machen, denn wenn der Gutachter die gebotene Unparteilichkeit gewahrt hätte, hätte er sicher auch eine entsprechende Aussage über die Mutter treffen müssen, beispielsweise so:

 

... die Mutter konnte bereits während der Ehezeit in umfangreichen Ausmaß aktiv an der Versorgung des Kindes teilnehmen.

 

 

oder auch so:

 

... die Mutter konnte bereits während der Ehezeit nicht in umfangreichen Ausmaß aktiv an der Versorgung des Kindes teilnehmen.

 

 

Da der Gutachter eine solche Betrachtung aber nicht angestellt hat, wirft die Frage auf, warum er dies nicht getan hat. Lag dies womöglich an dessen prinzipieller Einstellung, Kinder und erst recht Töchter im Alter von drei Jahren gehörten grundsätzlich in die Betreuung der Mutter. Hätte der Gutachter eine solche Einstellung, wäre die Besorgnis der Befangenheit sicher unabweisbar, hätte der Gutachter aber keine solche Einstellung, dann stellt sich die Frage warum er dann bezüglich des Vaters die tendenziöse und suggestiv wirkende Formulierung:

 

„der Vater konnte bereits während der Ehezeit in umfangreichen Ausmaß aktiv an der Versorgung des Kindes teilnehmen.“

 

benutzt hat? Womöglich folgt der Gutachter hier einem verinnerlichten Geschlechterstereotyp, das ihm Mütter als die bestimmungsberechtigten und Väter als die ausführungsverpflichteten Elternteile ansehen lässt.

 

Vergleiche hierzu:

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

 

 

Die Besorgnis der Befangenheit kann sich auch aus dem nachfolgenden Vortrag des Gutachters ergeben:

 

„Obwohl es kurz nach der Trennung eine Phase gegeben hat, in der der Vater keinen Kontakt zum Kind haben konnte, wurde im Folgenden durch eine großzügige Umgangsregelung die Beziehung zwischen Kind und Vater weiter ausgebaut. (Gutachten S. 36)

 

 

Der Vortrag erscheint nun schon etwas dreist. Die Mutter entzieht dem Vater nach der Trennung die gemeinsame Tochter und der Gutachter wertet dieses Verhalten der Mutter nicht etwa kritisch, sondern erklärt statt dessen:

 

„... wurde im Folgenden durch eine großzügige Umgangsregelung die Beziehung zwischen Kind und Vater weiter ausgebaut.“

 

 

Man fragt sich überdies, wieso der Gutachter davon spricht, dass durch eine „großzügige Umgangsregelung“ die Beziehung zwischen Kind und Vater „weiter ausgebaut“ worden wäre. Der Gutachter meint offenbar, dass die Mutter, die dem Vater das Kind entzogen hat, im Nachhinein „großzügig“ gewesen wäre, indem die Mutter nach Gutsherrenart dem Vater Kontakt zu seiner Tochter gewährte. Der Gutachter stellt eine angeblich vorhandene Großzügigkeit der Mutter fest, wo es gar keine Großzügigkeit geben kann, da zu diesem Zeitpunkt beide Eltern rechtlich völlig gleich gestellt waren und es keine rechtliche Regelung gab, wie etwa das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, das der Mutter möglicherweise eine Großzügigkeit hätte erlaubt. Man könnte diese Positionierung des Diplom-Psychologen Peter A. Menzel pro Mutter sicher zum Anlass nehmen, gegenüber dem Gutachter die Besorgnis der Befangenheit zu erklären.

Dass der Gutachter schließlich noch behauptet, die Mutter wäre vollumfänglich erziehungsfähig (Gutachten S. 36) erscheint dem Unterzeichnenden nicht weniger parteiisch, hat doch die Mutter durch die von ihr praktizierte „Kindesmitnahme als gutes Recht“, gezeigt, dass es nicht ist, denn zu einer vollumfänglichen Erziehungsfähigkeit gehört auch eine ausreichende Bindungstoleranz, an der es die Mutter aber gerade hat fehlen lassen.

 

Vergleiche hierzu:

Klenner, Wolfgang: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "Zeitschrift für das gesamte Fami-lienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

 

 

 

 

Der Gutachter sattelt jedoch das Pferd offenbar von hinten auf. Er trägt vor:

 

„Es ist von einer unzureichenden Bindungstoleranz des Vaters auszugehen. (Gutachten S. 39)

 

 

Nach Meinung des Gutachters soll also der Vater, dem von der Mutter die Tochter entzogen wurde, eine unzureichende Bindungstoleranz haben, während der Gutachter über die von der Mutter realiter gezeigte erheblich eingeschränkte Bindungstoleranz - Kindesmitnahme über mehrere hundert Kilometer - schweigt. Was braucht es da noch eines treffenderen Argumentes, um die Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 19.09.2008

...

 

 

 

 

 

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