Expertise zum 102-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Peggy Margarethe Priese vom 05.11.2019


Amtsgericht Haldensleben - 16 F 786/18- Richter Mersch - Richter am Amtsgericht



Familiensache:

X (Mutter) und Y(Vater)

Kind: A (Sohn), geboren am ... . 2016



Verfahrensbeistand des Kindes: Claudia Hoberg - Rechtsanwältin

Mitwirkendes Jugendamt: Landkreis Börde - Franziska Dose




Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel

 

 

 

Beweisfrage I - Beschluss vom 22.01.2019

 

„Es soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, bei welchem der Elternteile der Aufenthalt am ehesten dem Kindeswohl entspricht und wie dieser Aufenthalt am ehesten zwischen den Kindeseltern geübt werden sollte.

Die Frist zur Einholung des Sachverständigengutachtens wird mit 3 Monaten bemessen.“





Beweisfrage II - Beschluss vom 23.05.2019

„In Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 22.01.2019 (Az: 16 F 786/18 SO) soll die Sachverständige ergänzend auch zu der Frage Stellung nehmen, in welchem Ausmaß und in welcher Form der Umgang, gegebenenfalls im Wege eines paritätischen Wechselmodells zwischen den Kindeseltern geübt werden sollte“.

 


Die Beweisfrage vom 22.01.2019:

 

„bei welchem der Elternteile der Aufenthalt am ehesten dem Kindeswohl entspricht“



ist nicht sonderlich gelungen, da einengend auf den „Aufenthalt“ des Kindes bei einem der beiden Elternteile fokussiert wird, die Frage zudem in einem holprigen Deutsch formuliert. Das Gericht ist jedoch im Gegensatz zu der gestellten Beweisfrage angehalten, die Sachlage unvoreingenommen in alle denkbaren Richtungen zu untersuchen und aus der Kenntnis der Gesamtlage, soweit sich diese näherungsweise erfassen lässt, den für das Wohl des Kindes bestmöglichen Beschluss zu treffen (1697a BGB). In seinem ersten Beweisbeschluss hat Richter Mersch dies nicht beachtet, da er - zumindest mit seiner einengenden Beweisfrage - von vornherein auf einen Lebensschwerpunkt des Kindes (Aufenthalt) setzt und somit an dieser Stelle die Möglichkeit einer alternierenden Betreuung des Kindes durch beide Elternteile (paritätisches Wechselmodell) nicht in Erwägung zieht.

 

 



Auswechslung der erstbeauftragten Gutachterin

Am 08.04.2019 - also über drei Monate nach dem Beweisbeschluss vom 22.01.2019 - teilt die zur Sachverständigen ernannte Frau Falkner mit, sie habe den Beweisbe-schluss erhalten und könne aus „Kapazitätsgründen“ den Auftrag nicht durchführen. Warum Frau Falkner das nicht früher erkannt hat, bleibt unklar. Frau Falkner schlägt nunmehr dem Gericht vor, ihre „Mitarbeiterin“ Frau Priese als Gutachterin zu beauftragen. Möglicherweise ist Frau Priese eine Angestellte oder Honorarmitarbeiterin von Frau Falkner, so oder so aber dann wohl in einer untergeordneten weisungsgebundenen Position, sonst würde Frau Falkner nicht die Formulierung „meine Mitarbeiterin“ gebrauchen (Schreiben von Frau Falkner vom 08.04.2019).

Frau Falkner und Frau Priese teilen sich überdies wohl das selbe Büro in Magdeburg, das großspurig als „Institut für Familienpsychologie“ betitelt wird. Wieso eine Bürogemeinschaft ein Institut sein soll, das wissen wohl nur die Götter.

 

Zur Irreführung durch die Verwendung der Bezeichnung „Institut“:

Kammergericht, Beschluss vom 26.10.2011 - 25 W 23/11, veröffentlicht in "GRUR-RR", 2/2012

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 27.04.2001 - 20 W 84/01, veröffentlicht in: OLG Report Frankfurt 2001, 208; Der Betrieb 2001, 1664



Mit Beschluss vom 18.04.2019 - also knapp vier Monate später, das Gutachten sollte längst fertig sein - wird statt der ursprünglich vom Gericht beauftragten Frau Falkner die Diplom-Psychologin Peggy Margarethe Priese zur Sachverständigen ernannt.

Man darf davon ausgehen, dass die vom Gericht ursprünglich gesetzte 3-Monatsfrist zur Vorlage des Gutachtens nun auch für Frau Priese gilt, mithin hätte Frau Priese das Gutachten bis zum 18.07.2019 fertigstellen müssen, eventuell auch ein paar Tage später, da der Tag der Zustellung des Beschlusses den Beginn der Erledigungsfrist markiert. Frau Priese hat es aber offenbar nicht sonderlich eilig, erst mit Datum vom 05.11.2019 - also dreieinhalb Monate nach der implizit gesetzten Frist - stellt sie ihr Gutachten fertig, überschreitet die vom Gericht gesetzte dreimonatige Frist also um das Doppelte. So werden aus drei Monaten schließlich achteinhalb Monate. Zügiges Tätigwerden wie es § 155 FamFG (Vorrang- und Beschleunigungsgebot) vorschreibt, sieht anders aus.


Mit ergänzenden Beweisbeschluss vom 23.05.2019 erweitert Richter Mersch seine ursprüngliche verkürzte Fragestellung, so dass nunmehr nicht nur der „Aufenthalt“ des Kindes bei einem Elternteil (Residenzmodell), sondern auch die Betreuung des Kindes im Doppelresidenzmodell / paritätisches Wechselmodells in Erwägung gezogen wird.

Frau Priese schreibt:

Mit Beschluss vom 30.01.2019 sowie mit Beschlusserweiterung vom 23.05.2019 sollen folgende Fragen des Auftraggebers beantwortet werden. … (Gutachten S. 6)



Trotz sorgfältiger Recherche ließ sich der von Frau Priese behauptete Beschluss vom 30.01.2019 nicht finden. Dies wirft die Frage auf, ob es überhaupt einen solchen Beschluss gibt und falls nicht, wie es um die Konzentrationsfähigkeit von Frau Priese steht.

 





Wissenschaftlichkeit

Frau Priese behauptet:

„Da ein psychologisches Sachverständigengutachten eine wissenschaftliche Arbeit ist, …, wurden die Fragen des Auftraggebers in psychologische Fragen umgewandelt.“ (Gutachten S. 7)

 


Nun mag Frau Priese umwandeln wie sie will, das ist durch die einem Sachverständigen vom Gesetzgeber eingeräumte Freiheit legitimiert, nur muss man bei aller Umwandlung letztlich streng an den Beweisfragen des Gerichtes bleiben und diese in der notwenigen Klarheit und Begründetheit beantworten.

Wieso Frau Priese jedoch meint, ein psychologisches Sachverständigengutachten wäre per se eine wissenschaftliche Arbeit, bleibt unbegründet und schleierhaft.

Dem Unterzeichnenden liegen aus seiner 20 jährigen Berufstätigkeit im Kontext familiengerichlicher Verfahren ca. 500 Gutachten vor, von denen maximal 10 Pro-zent als wissenschaftlich bezeichnet werden können. Der Gesetzgeber und auch die obergerichtliche Rechtsprechung verlangen aber auch an keiner Stelle, dass ein Gutachten eine „wissenschaftliche Arbeit“ sein müsse. Warum Frau Priese dann hier auf die Idee kommt, dass dies anders sei, als Gesetzgeber und Rechtsprechung verlangen, bleibt ein Rätsel. Womöglich geht es um rhetorisches Feuerwerk, um dem 108-seitigen Gutachten der Frau Priese eine Aura von Wissenschaftlichkeit zu verleihen und damit den Schein von Unfehlbarkeit zu suggerieren.

Frau Priese hängt mit ihrer Behauptung, ein psychologisches Sachverständigengut-achten müsse eine wissenschaftliche Arbeit sein, die Messlatte so hoch, dass sie den Sprung darüber selbst nicht schafft. So findet sich in ihrem Literaturverzeichnis kein einziger Hinweis auf Literatur, die sich dezidiert mit dem Wechselmodell be-schäftigt, wie etwa das diskussionsprägende Werk von Sünderhauf zum Wechselmodell:

Sünderhauf, Hildegund: Wechselmodell: Psychologie - Recht -Praxis. Abwechselnde Kinderbetreuung durch Eltern nach Trennung und Scheidung; 2013, XXIV, 893, Springer VS

 


Oder auch eher skeptischen Stimmen wie:

 

Rakete-Dombek, Ingeborg: "Das `Wechselmodell` und die Folgen für wen auch immer", In: "Forum Familien- und Erbrecht", 1/2002, S. 16-18

Kindler, Heinz & Walper, Sabine: Das Wechselmodell im Kontext elterlicher Konflikte; NZFam 2016, 820

 




Statt dessen listet Frau Priese in ihrem Literaturverzeichnis bei insgesamt fünfunddreißig Literaturangaben achtzehn englischsprachige Literaturangaben aus. Welchen Bezug diese für die Beantwortung der Beweisfrage des Gerichtes haben sollen, bleibt im Dunkeln. Zudem kann vom Richter und den verfahrensbeteiligten Parteien wohl kaum erwartet werden, dass sie sich zum Verständnis des Gutachtens mit englischsprachiger Literatur vertraut machen.

Vermutlich geht es Frau Priese aber wohl darum, um ihr Gutachten eine Aura von Wissenschaftlichkeit aufzubauen, um die Aufmerksamkeit des ungeübten Beobachters in die falsche Richtung zu locken oder Kritik an dem Gutachten durch einen Firewall vermeintlicher „Wissenschaftlichkeit“ abzuwehren.

Joseph Salzgeber, Inhaber der GWG in München und Autor zahlreicher Aufsätze und Publikationen zum Thema Gutachten im familiengerichtlichen Verfahren schreibt - ganz im Gegensatz zur Meinung von Frau Priese - in Erwiderung auf eine Kritik an einem seiner Gutachten:

 

"Der Vorwurf, dass sich das vorliegende Gutachten nicht zu einer wissenschaftlichen Arbeit
entwickelt hat, geht völlig fehl, da ein psychologisches Gutachten nie eine wissenschaftliche Arbeit sein kann." Joseph Salzgeber, S. 18 (siehe Anlage)


Während Salzgeber vorträgt, dass ein psychologisches Gutachten nie eine wissenschaftliche Arbeit sein kann, behauptet Frau Priese ein psychologisches Sachverständigengutachten wäre per se eine wissenschaftliche Arbeit. Würde die Behauptung von Frau Priese stimmen, so müssten man Salzgeber wohl auffordern, seinen Doktortitel zurückzugeben, die GWG aufzulösen und aus dem Vorstand des Deutschen Familiengerichtstages zurückzutreten. Im umgekehrten Fall müsste man fragen, ob Frau Priese genügend Sachverstand hat, um als Sachverständige tätig zu werden.






Besorgnis der Befangenheit

Das Gericht stellte die Beweisfrage:

"bei welchem der Elternteile der Aufenthalt am ehesten dem Kindeswohl entspricht und wie dieser Aufenthalt am ehesten zwischen den Kindeseltern geübt werden sollte."



fragte also korrekter Weise nicht, wie die elterliche Sorge geregelt werden soll. Dies bei Bedarf zu prüfen und zu entscheiden ist allein Sache des Gerichts und nicht eines Sachverständigen als Hilfskraft des Gerichts. Frau Priese hat dies offenbar nicht realisiert, denn sie titelt auf dem Deckblatt ihres Gutachtens:

Fragestellung: Regelung der elterlichen Sorge

Das Gericht hat die Gutachterin jedoch nicht nach einer möglichen „Regelung der elterlichen Sorge“ gefragt, sondern nach dem „Aufenthalt“ und dem „Umgang“ des Kindes mit seinen Eltern. Wenn Frau Priese hier nun von elterlicher Sorge spricht, dann zeigt dies, dass sie entweder den ihr vom Gericht gesetzten Auftrag nicht ver-standen hat, die ihr zugewiesene Rolle missversteht oder sich absichtlich über den gerichtlichen Auftrag hinwegsetzt, was zu einer Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen kann.



Thüringer Oberlandesgericht
1 WF 203/07 - Beschluss vom 02.08.2007
ZPO § 42, § 406
1. Geht der Sachverständige mit seinen Feststellungen über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hin-aus, rechtfertigt dies einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit.*)
2. …

Veröffentlicht in: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 3, 2008




Auch mit der „Empfehlung“ einer Familienberatung (Gutachten S. 108) setzt sich Frau Priese über den Beweisbeschluss des Gerichtes hinweg, was ebenfalls zu einer Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen kann.

Auch an anderer Stelle zeigt Frau Priese eine inakzeptable Unkenntnis des familienrechtlichen Kontextes. So führt Frau Priese ein Telefonat mit der Verfahrensbeiständin, wohl in der Absicht sich von dort Sekundärinformationen zu beschaffen, von denen sie meint, diese nicht selbst und unmittelbar eruieren zu können (Gutachten S. 83). Was Frau Priese in dem Telefonat gehört haben will, verwandelt sie unbekümmert in absolute Wahrheiten, indem sie schreibt:

„Die Daten bezüglich der KM zeigen, dass die mütterliche Kooperationsfähigkeit hinsichtlich der Umgänge zwischen dem KV und ... stark eingeschränkt ist. So steht sie den väterlichen Vorschlägen überwiegend ablehnend gegenüber, wie die Äußerung zum Wochenendumgang zeigt. Darüber hinaus fliegt sie, ohne sich das väterliche Einverständnis einzuholen, mit ... in einen Auslandsurlaub.“
Gutachten S. 84



Dies erinnert an die Problematik der Wormser Missbrauchsprozesse, wo Fachkräfte voneinander vermeintlich richtige Informationen übernahmen und sich selbstreferentiell und in einem Zirkelschluss darauf einigten, dass ein Missbrauch stattgefunden haben muss.

Vergleiche hierzu:

Hans E. Lorenz: "Lehren und Konsequenzen aus den Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S. 253-255


Ein Vorgehen, wo einer vom anderen „abschreibt“ ist inakzeptabel. Informationen müssen von einer Sachverständigen unmittelbar an der Quelle eingeholt werden, also bei den Eltern und dem Kind, nicht aber bei dem für das Kind eingesetzten Verfahrensbeistand und diese dort eingeholten Sekundärinformationen dann auch gleich noch als zutreffend hinzustellen. Nächstens kommt Frau Priese noch auf die Idee Telefoninterviews mit den Rechtsanwälten der Eltern zu führen und das, was sie dort hört, dem Gericht als Wahrheit unterzujubeln. Gespräche mit anderen involvierten Fachkräften sind zulässig, um sich ein Stimmungsbild oder Informationen einzuholen, die noch nicht gerichtsöffentlich bekannt sind. Ansonsten haben Verfahrensbei-ständin und Jugendamt eine eigenständige Stimme im familiengerichtlichen Verfahren und brauchen Frau Priese nicht als Sprachrohr.

Überdies zeigt Frau Priese mit ihrer Bemerkung zum Auslandsurlaub der Mutter mit dem Kind (Flugreise nach Sardinien in Italien vor der Coronapandemie) eine erhebliche Unkenntnis des Kindschaftsrechts. Es gibt kein pauschales gesetzliches Gebot, dass die Mutter bei einer Auslandsreise mit dem Kind den Vater um Erlaubnis fragen muss, so lange die Mutter die sonstigen Festlegungen des Gerichtes, wie etwa die Umgangsregelung vom 23.05.2019 einhält. Den Vater um Erlaubnis zu bitten, wäre lediglich bei Auslandsreisen in Länder für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes geboten (§1627 und §1628 BGB). Der Vater soll überdies dieser Reise zugestimmt haben.

Auch an weiterer Stelle zeigt Frau Priese eine inakzeptable Unkenntnis des familienrechtlichen Kontextes, in dem sie fordert:

„Die Übergaben von ... zum Umgang sollten auf Grund des Konfliktniveaus der KE in der Kita erfolgen oder durch einen Umgangspfleger moderiert werden.
Schließlich ist aufgrund des elterlichen Konfliktniveaus eine Familienberatung zu empfehlen. „
Gutachten S. 108



Mit KE bezeichnet Frau Priese die Eltern, den Vater mit KV und die Mutter mit KM, grad wie in einer Din-Norm für KFZ-Ersatzteile. Menschen haben aber das Recht auch in einem familiengerichtlich eingeholten Gutachten ordentlich und nicht mit bürokratisch motivierten Abkürzungen benannt zu werden. KE (Kindeseltern), Kindesmutter (KM) und Kindesvater (KV) sind Relikte einer bürokratischen Amtssprache des vergangenen 20. Jahrhunderts und gehören über Bord geworfen.

Vergleiche hierzu:

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293



Frau Priese zeigt mit ihrem Vorschlag, ein Umgangspfleger solle Übergaben des Kindes moderieren, eine erstaunliche Unkenntnis über den gesetzlichen Rahmen zur Einrichtung einer Umgangspflegschaft und die Aufgaben eines Umgangspflegers.

Eine Umgangspflegschaft kann vom Gericht gemäß § 1684 BGB nur unter sehr engen Voraussetzungen angeordnet werden:

2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) … Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).



Voraussetzung für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft ist also eine dauerhafte oder wiederholte erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht. Eine solche Pflichtverletzung hat das Gericht - so weit zu sehen - weder vorgetragen, noch zur Grundlage der beiden Beweisbeschlüsse gemacht. Das Gericht hat mit einstweiliger Anordnung vom 23.05.2019 den Umgang geregelt und es ist nicht erkennbar, dass es seit dieser Regelung eine dauerhafte oder wiederholte erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gegeben hätte. Der Vorschlag von Frau Priese ist also völlig deplatziert und suggeriert Gefahr, wo keine ist. Zudem geht Frau Priese auch an dieser Stelle über den ihr vom Gericht gesetzten Auftrag hinaus, was zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit führen kann.

Frau Priese ist aber nicht nur hier unaufmerksam oder setzt sich eigene Standards, wie es ihr beliebt. Das Gericht stellte keine Beweisfrage zum Sorgerecht, wie Frau Priese suggeriert, sondern gab ein „familienpsychologisches Gutachten“ in Auftrag. Frau Priese liefert statt dessen ein „Psychologisches Gutachten“ ab. Die Tätigkeit eines Sachverständigen sollte sich nicht nur durch Sachverstand, sondern auch durch eine gewisse Akribie auszeichnen, Brainstorming und akrobatische Luftnummern die an der Beweisfrage des Gerichtes vorbeitehen, gehören nicht dazu. Als Hilfskraft des Gerichtes zeichnet sich ein Sachverständiger dadurch aus, bei dem vom Gericht vorgegebenen Auftrag und auch dessen Sprachregelung zu bleiben oder sich - falls dies notwendig erscheint - mit dem Gericht in Verbindung zu setzen und auf eine Veränderung eines Beweisbeschlusses hinzuwirken, also z.B. vorzuschlagen, dass man nunmehr sich auch zu sorgerechtlichen Fragen äußern will, was aber wie gesagt, nicht Aufgabe eines Sachverständigen ist oder statt - wie vom Gericht in Auftrag gegeben - eines familienpsychologischen Gutachtens ein „Psychologisches Gutachten“ anzufertigen.

 

 



Testdiagnostik


Frau Priese verwendet drei diagnostische Tests.

Inventar zur Messung der Glaubwürdigkeit (IGIP)
Eltern-Belastungsinventar (EBI)
Konfliktverhalten in der Familie (KV Fam)

Über die Hauptgütekriterien Objektivität, Reliabilität und Validität und das Nebengü-tekriterium Normierung bezüglich der verwendeten Test informiert Frau Priese be-dauerlicherweise nicht.

Vergleiche hierzu:

Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Fa-milie und Recht", 2/2000, S. 57-63


Womöglich meint Frau Priese, der Richter und die Anwälte haben studiert, da wer-den die das schon wissen.

Dass dem Vater im Gegensatz zur Mutter im EBI ein „Belastungserleben im Elternbereich in der Belastungsquelle Depression“ attestiert wird, passt offenbar nicht in das von Frau Priese gewünschte Bild und so biegt Frau Priese das ganze entschuldigend ein wenig in die von ihr gewünschte Richtung:

„In Anbetracht der derzeitigen familiären Konfliktsituation mit den fehlenden Umgängen sowie den wiederholten Schuldzuweisungen gegenüber dem KV ist der erhöhte Wert der Skala „Depression“ psychologisch nachvollziehbar und eher nicht als väterliches Defizit in der Erziehungskompetenz zu sehen.“ (Gutachten S. 93)

Wozu die ganzen Tests, wenn man es zum Schluss dann doch wegdiskutiert, was nicht ins gewünschte Bild passt.



 




Beantwortung der Beweisfragen

Frau Priese trägt zum Ende ihres Gutachtens auf Seite 109 bedeutungsschwanger vor.

„Vor dem Hintergrund dieser Untersuchungsergebnisse ergeben sich folgende Antworten für die gerichtliche Fragestellung.“


Zuerst erwähnt sie redundant und damit überflüssig:

„dass wichtige Entscheidungen über die Fragen zur Entwicklung des Kindes … wie bspw. die Gestaltung der Umgangskontakte, derzeit nicht gemeinsam getroffen werden können.“



Neben der Redundanz - denn es ist seit Beginn des familiengerichtlichen Verfahrens zur Klärung des Aufenthaltes des Kindes, spätestens aber seit der nicht sonderlich erfolgreichen Wahrnehmung von zwei Terminen beim Paritätischen Wohlfahrtsverband in .... (entsprechend der am 22.01.2019 vor Gericht getroffenen El-ternvereinbarung) klar, dass die Eltern sich hinsichtlich des Umgangs und anderer für das Kind relevanter Fragen nicht geeinigt haben - zeigt die Gutachterin, dass sie den Auftrag des Gerichtes nicht verstanden hat, denn das Gericht fragte nicht, ob die Eltern in der Lage wären, wichtige Entscheidungen über die Fragen zur Entwicklung des Kindes gemeinsam zu treffen, sondern:

„Es soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, bei welchem der Elternteile der Aufenthalt am ehesten dem Kindeswohl entspricht und wie dieser Aufenthalt am ehesten zwischen den Kindeseltern geübt werden sollte.


„In Ergänzung des Beweisbeschlusses vom 22.01.2019 (Az: 16 F 786/18 SO) soll die Sachverständige ergänzend auch zu der Frage Stellung nehmen, in welchem Ausmaß und in welcher Form der Um-gang, gegebenenfalls im Wege eines paritätischen Wechselmodells zwischen den Kindeseltern geübt werden sollte“.



Das Gericht hat zwei Fragen gestellt, zum einen die Frage nach dem „Aufenthalt“, zum anderen die Frage nach dem „Umgang, gegebenfalls im Wege eines paritätischen Wechselmodells“.

„Fragen zur Entwicklung des Kindes“ hat das Gericht nicht gestellt, es ist also im Hinblick auf die beiden Beweisfragen völlig irrelevant, ob die Eltern sonstige „wichtige Entscheidungen“ gemeinsam treffen können oder nicht.

Mit ihrer Auftragsüberschreitung überschreitet Frau Priese den ihr durch den Beweisbeschluss gesetzten Rahmen und riskiert damit auch an dieser Stelle wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu werden.

Schließlich geht Frau Priese dann doch endlich auf die Beweisfrage des Gerichtes ein und trägt recht dürftig vor:

Auf Basis der deutlich positiveren Ressourcen-Risiko-Bilanz des KVs ist aus gutachterlicher Sicht zu empfehlen, den Aufenthalt des Kindes ... derzeit beim KV festzulegen. Die Umgänge zwischen ... und der KM sollten an die Bedürfnisse des Kindes angelehnt sein und sollten regelmäßig und umfangreich ausgeübt werden können. Dabei sollte ein Modell, welches an das paritätische Wechselmodell angelehnt ist, favorisiert werden, wie bspw. Umgänge 14tägig von Donnerstag bis Montag sowie Umgänge von Donnerstag bis Freitag in umgangsfreien Wochen. Dabei ist eine Anpassung an elterliche situative Gegebenheiten sinnvoll.“ (Gutachten S. 107/108)


Frau Priese formuliert auch an dieser Stelle diffus und logisch verdreht. Umgänge, so Frau Priese sollen auch „Donnerstag bis Freitag in umgangsfreien Wochen“ stattfinden. Wenn aber Umgang auch in der jeweils zweiten Woche stattfinden soll, dann ist das keine „umgangsfreie Woche“ wie Frau Priese suggeriert, sondern eine ganz normale Woche, in der wie auch in der anderen Woche Umgang stattfinden soll.

Der Vortrag von Frau Priese erinnert an den Vortrag eines Automechanikers, der seinem Kunden mitteilt, er habe noch ein zweites Lenkrad in das Auto eingebaut, damit der Autofahrer das Auto an Wochen wo er nicht Auto fährt, mit dem zweiten Lenkrad steuern kann. Eine solche absurde Logik würde wohl dazu führen, den Automechaniker als Hilfskraft in das Ersatzteillager zu versetzen, damit er dort Schrauben sortiert.

Nun hat das Gericht allerdings nicht um Empfehlungen gebeten, sondern um Beantwortung von zwei Beweisfragen. Selbst wenn man wohlwollend die Empfehlung der Frau Priese als Antwort auf die Beweisfragen werten sollte, fehlt es an Überzeugungskraft.

Eine Entscheidung, ein nunmehr gut vierjähriges Kind, das seit seiner Geburt und auch der Trennung der Eltern am 04.03.2018, also seit zwei Jahren, überwiegend von der Mutter betreut wurde, nunmehr in der Obhut des Vaters geben zu wollen und die Mutter als Umgangsausübende zu bestimmen, bedarf mehr als den dürftigen und kaum belegten Vortrag von Frau Priese, der Vater habe „deutlich positiveren Ressourcen-Risiko-Bilanz“ als die Mutter.

„Der KV zeigt ein ausgeprägteres Reflexionsvermögen hinsichtlich der Bedürfnisse des Kindes sowie der Ereignisverläufe, eine höhere Bindungstoleranz, ein höheres Erziehungswissen sowie eine höhere Interaktionsqualität.“ Gutachten S. 107



Dies sind im Übrigen Behauptungen für die Frau Priese einen überzeugenden Nachweis erst noch erbringen müsste.

Selbst wenn man die von der Gutachterin attestierte – aber „deutlich positiveren Ressourcen-Risiko-Bilanz“ des Vaters als zutreffend annehmen würde, wäre der richtige Weg, dem Vater, der keine Erfahrungen als hauptbetreuender Elternteil hat, einen erweiterten Umgang einzuräumen, so etwa in der Form, dass das Kind im 14-Tage-Rhythmus für jeweils 4 Tage beim Vater ist, so etwa von Donnerstag nachmittag nach der Kita bis Montag früh zur Kita, nicht jedoch - wie von Frau Priese vorgeschlagen - einen unerprobten, abrupten und damit riskanten Betreuungswechsel vorzunehmen.

Im Übrigen sollte man davon absehen, in der jeweils anderen Woche einen zusätzlichen Umgang mit einer Übernachtung festzulegen, wie es die einstweilige Anordnung vom 23.05.2019 beinhaltet, denn eine solche Regelung bringt durch den in kurzer Zeit erfolgenden vierfachen Wechsel von der Mutter zur Kita, von der Kita zum Vater, vom Vater zur Kita und dann wieder zur Mutter unnötige Belastungen des Kindes, die in keinem Verhältnis zum angedachten Nutzen stehen.

In einem wie hier vom Unterzeichner angedachten erweiterten Umgangsmodell, das auch Alltagsbetreuung einschließt, könnte der Vater weitere für die Betreuung eines Kindes notwendigen Erfahrungen sammeln, Alltag meistern und sich bei Problemen an eine Erziehungs- und Familienberatungsstelle wenden. Dort könnten etwaig auf-tretende Probleme auch gemeinsam von beiden Eltern besprochen und gelöst werden.

Das Holen und Bringen des Kindes könnte wie bisher über die Kita laufen, womit eine Konfliktminderung zwischen den Eltern einhergehen dürfte. Dies könnte schlussendlich darauf hinauslaufen, dass das Gericht ein Betreuungsmodell beschließt, in dem das vierjährige Kind im 14-tägigen Rhythmus neun Tage von der Mutter und vier Tage vom Vater betreut wird (erweiterter Umgang).

So könnte im Sinne von § 156 FamFG ein guter Ausgleich zwischen beiden Eltern hergestellt und dem Wohl des Kindes entsprochen werden. Dem Vater wäre in seinem Bedürfnis nach Kontakt und Alltag mit seinem Sohn und der Mutter in ihrem Bedürfnis nach Sicherstellung der Betreuungskontinuität für das vierjährige Kind geholfen, für das in diesem Fall die so wichtige Betreuungskontinuität gewahrt blie-be.







Peter Thiel, 29.06.2020



- Systemischer Berater und Therapeut / Familientherapeut - Zertifizierung durch die Deut-sche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie (DGSF) - www.dgsf.org

- Systemischer Kinder- und Jugendlichentherapeut (DGSF) - www.dgsf.org

- Tätigkeit als Sachverständiger im familiengerichtlichen Verfahren gemäß § 402 ff ZPO

- Tätigkeit als Verfahrensbeistand, Umgangspfleger / Ergänzungspfleger nach §1909 BGB / Vormund für Familiengerichte im Land Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen

- Mitglied des Deutschen Familiengerichtstag e.V. - www.dfgt.de

 

 

 

 

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