Expertise zum 84-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. Michael Wiedemann vom 27.03.2010

 

Überarbeitung am 25.08.2011 - blau markiert

 

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

 

Kind: A (Sohn) - geboren am ... .2005

Verfahrensbeistand des Kindes: Frau N.

 

Amtsgericht Königs-Wusterhausen - Aktenzeichen: 30 F 147/09

Richterin: Frau Holzammer

 

Mitwirkendes Jugendamt: Jugendamt Landkreis Dahme-Spreewald

 

Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel

...

 

 

 

 

Beweisfrage von Richterin Holzammer - Amtsgericht Königs-Wusterhausen laut Beschluss vom 30.11.2009:

 

 

1. Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, welche Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .2005 am besten entspricht.

2.

3.

 

 

 

 

 

1. Rechtliche Fragen des Gerichtes

Die Beantwortung der juristischen Frage, welche Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .2005 am besten entspricht ist originäre Aufgabe des Gerichtes, nicht aber eines wie auch immer qualifizierten Gutachters.

Der vom Gericht als Gutachter ernannte Diplom-Psychologe Dr. Michael Wiedemann hat das offenbar erkannt, denn er beantwortet die Beweisfrage des Gerichtes zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht. Statt dessen erklärt er lediglich, dass aus seiner Sicht das Kind seinen hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter habe soll:

 

„... Insofern entspricht aus psychologischer Sicht, dass A seinen hauptsächlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter hat.“ (Gutachten S. 84)

 

 

Da der Gutachter keine Aussage zum Aufenthaltsbestimmungsrecht trifft, kann man vermuten, dass er dafür ist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht beiden Elternteilen, so wie vom Grundgesetz Artikel 6 intendiert, weiterhin gemeinsam zu belassen:

 

Artikel 6 (Ehe und Familie, nichteheliche Kinder)

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Die Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes ist, so der Gesetzgeber, „natürliches Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht“. Nach §1671 BGB soll dieses Recht nur dann außer Kraft gesetzt werden, wenn dies „dem Wohl des Kindes am besten entspricht“.

 

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. ...

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

 

Das Gericht müsste bei einem teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge nach §1671 BGB also aufzeigen, dass eine Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Wohl des Kindes nicht am besten entspricht. Dazu wären beide Alternativen, Beibehaltung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht versus Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Elternteils, gegenüber zu stellen und hinsichtlich ihrer Auswirkung auf das Kindeswohl zu vergleichen.

 

Der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Dr. Michael Wiedemann entzieht sich nun der Frage des Gerichtes, in dem er sich über eine „Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern“ nicht äußert. Statt dessen trägt er vor:

 

„... Insofern entspricht aus psychologischer Sicht, dass A seinen hauptsächlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter hat.“ (Gutachten S. 84)

 

Der Satz ist allerdings unvollständig, es soll wohl heißen:

 

... Insofern entspricht es aus psychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten, dass A seinen hauptsächlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter hat.

 

 

Oder in einem qualifizierteren Deutsch:

 

... Insofern entspricht es aus psychologischer Sicht dem Wohl des Kindes am besten, dass A seinen hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter hat.

 

Vergleiche hierzu: 

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293

 

 

 

 

Der Vortrag des Gutachters „aus psychologischer Sicht“ ist allerdings auch einengend, denn das Gericht hat nicht nach einer Antwort aus psychologischer Sicht gefragt, sondern wollte ohne eine Einschränkung auf eine Fachdisziplin wissen:

 

welche Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .2005 am besten entspricht.

 

 

Hätte das Gericht aber eine dezidierte psychologische Sicht erfahren wollen, so hätte es dies in der Beweisfrage entsprechend formuliert. Zum Beispiel so:

 

Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, welche Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht aus psychologischer Sicht dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .2005 am besten entspricht.

 

 

Gleichwohl hat der Gutachter vom Grundsatz her richtig gehandelt, in dem er sich auf eine nichtjuristische Sachfrage beschränkte, nämlich die nach dem „hauptsächlichen Aufenthalt“ des Kindes bei seinem Vater oder seiner Mutter. In dem der Gutachter so handelte, ließ er allerdings die Frage des Gerichtes

 

„... welche Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .2005 am besten entspricht.“

 

unbeantwortet. Korrekterweise hätte der Gutachter aber das Gericht auf die zu weit greifende Fragestellung aufmerksam machen müssen, immerhin ist Herr Wiedemann schon lange als Gutachter im Geschäft, so dass man von ihm verlangen kann, dass er den familiengerichtlichen und familienrechtlichen Kontext seines Handelns kennt und damit erkennen kann, welche Beweisfragen zulässig sind und welche nicht und dass er bei fehlerhaften oder unzulässigen Beweisfragen das Gericht um Veränderung des Beweisbeschlusses bitten muss. Dies ist auch deshalb wichtig, weil der Gutachter, der seine Tätigkeit berufsmäßig ausführt, sonst seinen Vergütungsanspruch gegenüber der Justizkasse riskiert.

 

 

 

 

2. Einzelpunkte

Kindesmutter, Kindesvater, Kindeseltern und der Kindesgutachter Dr. Wiedemann

Was eine Kindesmutter sein soll, darüber klärt uns Herr Wiedemann nicht auf. Genau so wenig wie er erläutert, dass ein weißer Schimmel eine Tautologie ist, also eine doppelte Fügung. Eine Mutter ist immer auch die Mutter eines Kindes, von daher ist der Begriff „Kindesmutter“ oder „Kindesvater“ genau so unsinnig wie die Bezeichnung psychologischer Psychologe.

Darüber hinaus ist der Begriff „Kindesmutter“ oder „Kindesvater“ auch ein abwertender Begriff, den zu benutzen Herr Wiedemann trotz mehrmaliger Belehrungen durch den Unterzeichnenden in vorherig angefertigten Expertisen zu Gutachten des Herrn Wiedemann möglicherweise aus einer seltsamen Mischung aus Trotz und antiquarischen Beharren nicht lassen will.

 

Vergleiche hierzu:

Kaufmann, Ferdinand: "Kindesmutter und Kindesvater: Relikte aus vergangener Zeit?“, In: "Kind-Prax", 1/1999, S. 20-21

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293

 

 

 

Der erste Geschlechtsverkehr

Auf Informationen über den ersten Geschlechtsverkehr der Eltern hat Herr Wiedemann trotz mehrmaliger Vorhaltungen des Unterzeichnenden in vorherigen Expertisen auch diesmal nicht verzichtet. So teilt er dem Gericht in dem vorliegenden Gutachten mit:

 

„Sie (die Mutter – Anm. P. Thiel) habe zum ersten Mal mit 17 Jahren mit einem etwas älteren Mann geschlafen.“ (Gutachten S. 19)

 

Es erscheint schwer vorstellbar, dass die Mutter von sich aus Herrn Wiedemann als einen ihr weitgehend unbekannten Mann über ihren ersten Geschlechtsverkehr vor nunmehr 26 Jahren berichtet hat. Vielmehr liegt nahe, dass der Gutachter dezidiert danach gefragt hat. Die Mitteilung der Mutter über ihren ersten Geschlechtsverkehr mag nun vielleicht voyeuristischen Interessen des Herrn Wiedemanns dienen, ein Sachzusammenhang zu der vom Familiengericht verhandelten Familiensache ergibt sich allerdings nicht. Der Vater wurde von Herrn Wiedemann ebenfalls zum Thema Geschlechtsverkehr befragt. Der Vater lehnte es jedoch zu Recht ab, darüber Auskunft zu erteilen.

Im übrigen fragen auch wir nicht danach, wann und mit wem Herr Wiedemann seinen ersten Geschlechtsverkehr hatte, ob dieser heterosexuelle oder homosexueller Natur war oder ob er bisher überhaupt keinen Geschlechtsverkehr hatte, was ja auch keine Sünde wäre, man schaue sich nur die katholischen Priester an, die in fast vollkommener Reinheit vor Gott stehen und sich dem Thema der Verbindung von Vagina und Penis nur in theologischen Abhandlungen widmen. 

 

 

 

Deutsche Sprache schwere Sprache

Wo und wie der Diplom-Psychologe Michael Wiedemann sein Diplom gemacht hat, wie auch die Benotung seiner Diplomarbeit, ist dem Unterzeichnenden bedauerlicherweise noch nicht bekannt. Teile seines Gutachtens könnten jedoch zu der Vermutung führen, dass er ein eher mittelmäßig begabter Student war. So schreibt Herr Wiedemann z.B. in einem unvollständigen Schachtelsatz:

 

„Der Kindesvater betonte bei dem Abschied, als A dem Sachverständigen zwar die Hand gab, jedoch weiter aus dem Tetrapack Apfelsaft trank, was er ihm beigebracht habe.“

(Gutachten S. 50)

 

 

Der Aufenthalt des Kindes

Wie aufgezeigt, hätte das Gericht den zum Gutachter ernannten Diplom-Psychologen Wiedemann nicht nach der Regelung des Aufenthaltsrechtes fragen dürfen, sondern nach der Regelung des Aufenthalts. Die Beweisfrage hätte dann korrekterweise so ausgesehen:

 

Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, welche Regelung des Aufenthalts dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .2005 am besten entspricht.

 

 

In einer so formulierten Frage geht es mithin um das Betreuungsmodell, welches die Eltern zukünftig praktizieren sollten.

Grob gesprochen kann man hier zwischen drei Alternativen unterscheiden:

 

1. Betreuung des Kindes in einem paritätischen Modell. Dieses Modell korrespondiert mit der Vorgabe des Grundgesetzes „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht“.

2. Betreuung des Kindes im sogenannten Residenzmodell, hauptsächliche Betreuung durch den Vater.

 

3. Betreuung des Kindes im sogenannten Residenzmodell, hauptsächliche Betreuung durch die Mutter.

 

 

Das Residenzmodell ist nun in vielen Varianten praktizierbar. So etwa eine Regelung 12 Tage : 2 Tage (traditionelles Modell „Wochenendmutter“, „Wochenendvater“) oder 11 Tage : 3 Tage (erweitertes Modell „Wochenendmutter“, „Wochenendvater“).

Der Gutachter positioniert sich bezüglich der anteiligen Betreuung des Kindes durch seine getrennt lebenden Eltern (in einem unvollständigen Satz) so:

 

„... Insofern entspricht aus psychologischer Sicht, dass A seinen hauptsächlichen Aufenthalt bei der Kindesmutter hat.“ (Gutachten S. 84)

 

 

Bedauerlicherweise teilt Herr Wiedemann allerdings nicht mit, wie er sich bei einem „hauptsächlichen Aufenthalt“ des Kindes bei seiner Mutter die jeweils von Mutter und Vater im Wechsel zu übernehmenden Betreuungszeiten vorstellt. Dies mag daran liegen, dass das Gericht auch nicht danach gefragt hat. In so fern tappt das Gericht weiterhin im Dunkeln. Denn wenn der Gutachter keinen sachverständigen Vorschlag dazu macht, wer soll es denn dann tun? Möglicherweise das Kind selbst, das durch seinen Verfahrensbeistand Frau N. vertreten wird?

 

 

 

Unbekannte „Mitarbeiterin“ des Gutachters

Herr Wiedemann beteiligt an der von ihm durchgeführten Begutachtung eine namentlich von ihm nicht benannte sogenannte „Mitarbeiterin“. Ob diese „Mitarbeiterin“ überhaupt befugt ist, Teile der Begutachtung zu übernehmen oder dem Gutachter zu assistieren, und wenn ja wobei, scheint nicht geklärt. ...

In seiner Kostenrechnung vom 27.03.2010 stellt Herr Wiedemann der Justizkasse für diese namentlich nicht genannte "Hilfskraft", die von ihm als Dipl.-Psych. bezeichnet wird, 3 Stunden a 35,00 € in Rechnung, wobei Herr Wiedemann nicht angibt, worin die Aufgabe dieser "Hilfskraft" bestanden haben soll. Dem Rechtspfleger scheint das aber egal gewesen zu sein. 

 

ZPO

§ 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

...

http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__407a.html

 

 

Nun ist aber eine "Hilfskraft", die je Stunde 35,00 € bekommt, sicher nicht von "untergeordneter Bedeutung", somit wäre diese Hilfskraft gegenüber dem Gericht namhaft zu machen und der Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben. Beides ist aber - so weit vom Unterzeichnenden zu sehen - nicht gesondert geschehen.

 

 

 

 

Fehlende Dokumentation

So nachlässig wie der Gutachter wohl die Beteiligung einer gerichtlich nicht legitimierten „Mitarbeiterin“ betreibt, so nachlässig seine Dokumentation der Zeiten zu denen der Gutachter seine Explorationen, Tests und Interaktionsbeobachtungen durchgeführt haben will. Im Gutachten finden wir darüber keine Angaben. So kann denn auch nicht geprüft werden, in wie weit diese diagnostischen Schritte im Gesamtkontext der Begutachtung notwendig oder auch ausreichend waren. So hat der Gutachter offenbar lediglich zwei Interaktionsbeobachtungen von unbenannter Dauer zwischen Mutter und Kind, sowie Vater und Kind durchgeführt (Gutachten S. 40-44). Aus diesen Blitzkontakten will der Gutachter nun „einzelne Mängel in der Erziehungskompetenz“ des Vaters erkannt haben (Gutachten S. 83).

In seiner Kostenrechnung vom 27.03.2010 stellt Herr Wiedemann der Justizkasse u.a. 

 

3,25 Stunden für Anwendung psychologischer Tests

5,25 Stunden für Exploration

2 Stunden für Verhaltensbeobachtungen 

 

in Rechnung.

 

 

 

 

Interaktionsbeobachtung des Gutachters

Nachdem Herr Wiedemann einen einstündigen Hausbesuch beim Vater (und wohl in ähnlich geringem Zeitumfang bei der Mutter) durchgeführt hat, behauptet er:

 

„Der Kindesvater zeigt einzelne Mängel in der Erziehungskompetenz, insbesondere da er zu wenig die eigene Persönlichkeit des Kindes beachtet.“ (Gutachten S. 83)

 

Es erscheint allerdings unseriös, aus einer Stunde Interaktionsbeobachtung, eine solche Behauptung aufzustellen und diese für den Vorschlag heranzuziehen, dass das Kind seinen „hauptsächlichen Aufenthalt“ bei der Mutter haben soll.

 

 

 

Begründung des Gutachters zur Ablehnung des Paritätmodells

Der Gutachter spricht sich, wie bereits ausgeführt, für einen „hauptsächlichen Aufenthalt“ des Kindes bei der „Kindesmutter“ aus. Das Wechselmodell (Paritätmodell) lehnt Herr Wiedemann mit der Begründung der angeblichen „geringen Bindungstoleranz“ des Vaters und der angeblich „geringen Fähigkeit des Kindesvaters zu einer adäquaten Interaktion mit der Kindesmutter“ ab (vgl. Gutachten S. 84). Wie sich Herr Wiedemann eine „adäquate Interaktion des Vaters mit der Mutter vorstellt, führt er allerdings nicht aus, so dass man meinen kann, Herr Wiedemann habe nur eine unbedeutende Meinungsäußerung getan, die in keinem signifikanten Zusammenhang mit der gesetzlichen Festlegung nach §1697a BGB steht.

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Auch der versteckte Verweis des Gutachters darauf, dass die Eltern das Wechselmodell so wie die Mutter ablehnen oder so wie der Vater für nicht möglich halten würden, führt nicht automatisch dazu, dass das Gericht diese Betreuungsmodell nicht doch als das dem Wohl des Kindes am besten entsprechende Betreuungsmodell ansehen und einen dementsprechenden gerichtlichen Beschluss fassen kann.

Im übrigen hat Herr Wiedemann kein gemeinsames Gespräch der Eltern initiiert und beobachtet, wie will er da zuverlässig eine geringe "Fähigkeit des Kindesvaters zu einer adäquaten Interaktion mit der Kindesmutter“ festgestellt haben.

 

 

 

 

Der Aufenthalt des Kindes

Unabhängig von der Frage, in welchem Betreuungsmodell die Eltern auch zukünftig für ihren Sohn sorgen werden, stellt sich die Frage ob einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden sollte oder ob es beiden Eltern entsprechend der Intention des Gesetzgebers weiterhin gemeinsam belassen wird. Der Vorteil der gemeinsamen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, bei gegebenenfalls nach §1684 BGB konkret zu regelnden Zeiten der tatsächlichen Betreuung, liegt auf der Hand. So lange beide Eltern das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht inne haben, ist das Risiko einer Eltern-Kind-Entfremdung relativ gering.

 

Allerdings trägt sich das Gericht womöglich mit dem Gedanken, einem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, dies legt jedenfalls die Beweisfrage nahe

 

…, welche Regelung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .2005 am besten entspricht.

 

 

Würde das Gericht nur eine Regelung der Betreuungszeiten beabsichtigen, dann hätte es fragen können:

 

Welche Regelung der Betreuungszeiten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Allerdings fällt es Juristen noch immer sehr schwer, in nichtjuristischen Kategorien zu denken. Entweder schuldig oder unschuldig, ja oder nein, ein dazwischen kann sich der gewöhnliche Jurist der die Zeit in seinem Studium damit verschwendet hat, sich ein Schubladendenken anzutrainieren, oft nicht vorstellen. Ente oder Trente.

 

"not testified" oder "not true" - wird N.T. abgekürzt und EN-TE ausgesprochen.

 

So müssen wir uns denn nicht wundern, dass viele Richter bis hin zu den beiden Bundesgerichten, die Familiensachen bearbeiten im Schubladendenken verfangen sind und trotz Grundgesetz Artikel 6 Satz 2 die Entsorgung von Eltern noch immer akribisch betreiben.

 

 

Würde das Gericht dem Vortrag des Gutachters folgen, dass das Kind seinen hauptsächlichen Aufenthalt bei der Mutter haben soll und über diesen Vortrag hinausgehend, auch noch dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen, so wäre die Gefahr einer Eltern-Kind-Entfremdung vorprogrammiert. Daher liegt es auf der Hand, dass es dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wenn die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch zukünftig gemeinsam innehaben. Etwaige zukünftige Meinungsverschiedenheiten der Eltern über konkrete Fragen der Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes können problemlos mittels des für solche Fälle vorgesehenen §1628 BGB geklärt werden werden.

 

 

§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

 

Würde aber dem Vater vom Gericht nach §1671 BGB das Aufenthaltsbestimmungs-recht entzogen werden, so würde die Mutter aller Voraussicht nach unter Mitnahme des Kindes nach Hamburg verziehen. Wäre aber das Kind zukünftig in Hamburg, so wäre es nicht nur aus seinem gewohnten Lebensumfeld gerissen, sondern auch noch von seinem Vater, der mit dem Kind dann nur noch unter widrigen Bedingungen und zeitlich sehr eingeschränkt zusammen sein könnte. Zudem besteht erfahrungsgemäß in solchen Fällen die Gefahr einer Eltern-Kind-Entfremdung oder sogar eines Kontaktabbruchs zwischen Vater und Kind. Die Gefährdung des Kindeswohl liegt dabei auf der Hand.

 

 

Vergleiche hierzu:

Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001

Rauh, Bernhard / Wildenhues, Claudia: "Problemjugendliche auf der Suche nach dem verlorenen Vater. Zur Notwendigkeit differenzierter theoretischer Beschreibungen in der Erlebnispädagogik und deren Konkretisierung am Beispiel eines delinquenten Adoleszenten"; In: "Neue Praxis", 6/2005, S. 611-624

 

 

Ist aber erst einmal ein Kontaktabbruch zwischen Kind und entfremdeten Elternteil eingetreten, bedarf es erheblicher Anstrengungen, den Kontakt - wenn überhaupt noch möglich - wieder herzustellen. Eine solche Perspektive kann selbstredend nicht den Interessen und dem Wohl des Kindes entsprechen.

 

Vergleiche hierzu:

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Klenner, Wolfgang: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

 

Statt einer Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wäre daher nur die Aufteilung der Betreuungszeiten zwischen beiden Eltern vorzunehmen, also anders gesprochen, der Umgang des Kindes mit den Eltern zu regeln. Der vom Gutachter gemachte Vorschlag für einen „hauptsächlichen Aufenthalt“ des Kindes bei der „Kindesmutter“ überzeugt den Unterzeichner allerdings nicht.

 

 

 

 

Peter Thiel, 05.05.2010

...

 

 

 

 

Literatur:

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Alberstötter, Ulrich: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93

Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001

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