Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Michael Wiedemann vom 26.08.2005

Familiensache: Herr X (Vater) und Frau Y (Mutter)

Kind: A (Sohn) geboren: ... .2001

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Geschäftsnummer: 173 F 5667/05

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

...

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das oben genannte 64-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom .2005 ???:

 

"1. Welcher Elternteil ist unter Berücksichtigung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes, der eigenen Erziehungsfähigkeit und der jeweils angestrebten Perspektiven für das eigene Leben und das Leben des Kindes zur alleinigen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. ggf. der elterlichen Sorge insgesamt besser geeignet.

 

2. Welche Umgangsregelung erscheint im Interesse des Kindes angezeigt."

 

 

 

 

Anmerkung: Das Datum des Beweisbeschluss ist im Gutachten nicht vermerkt.

 

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

 

I. 1. Freiwilligkeit

Die Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten (Eltern, Kinder, etc.) mit einem Gutachter, dazu gehört die Mitwirkung an Explorationen (Befragungen), Interaktionsbeobachtungen durch den Gutachter oder die Teilnahme oder Mitarbeit an sogenannten psychodiagnostischen Tests, geschieht auf freiwilliger Basis. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Vergleiche hierzu:

BVerG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 20.5.2003 - 1 BvR 2222/01, veröffentlicht in: "Familie und Recht", 9/2003

 

 

Und an anderer Stelle Rohmann:

"Obwohl im FGG-Verfahren keine Pflicht zur Aufklärung besteht, resultiert aus den Standards einer psychologischen Berufspraxis, Beteiligte über das Vorgehen und die Grundregeln des gemeinsamen Tuns zu unterrichten, und üblicherweise kann eine Zustimmung nur bei Informiertheit gültig sein (informed consent). Ein psychologischer Sachverständiger hat demnach Probanden u.a. darüber zu informieren, dass er verpflichtet ist, dem beauftragenden Gericht alles Entscheidungsrelevante weiterzuleiten, und er gerade nicht eine sonst übliche `Schweigepflicht` hat, weiter, dass ihr Mitwirken auf freiwilliger Grundlage erfolgt."

Rohmann, Josef A.: "Leichte körperliche Bestrafung. Rechtspoltische Reform und Implikationen für die psychologische Sachverständigen-Tätigkeit. Teil 2", In: "Kind-Prax, 5/2004, S. 172

 

 

Um spätere unnötige Irritationen zu vermeiden und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verfahrensbeteiligten zu sichern, wäre es angezeigt, dass das Gericht oder bei Versäumnis des Gerichtes auch der Gutachter die Beteiligten vor Beginn einer Begutachtung über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme und Mitarbeit, insbesondere auch der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an psychodiagnostischen Tests, informiert.

Damit es später keine Differenzen gibt, ob das Gericht oder der Gutachter die Beteiligten auch wirklich über die Freiwilligkeit informiert hat, sollte das Gericht dies protokollieren oder der Gutachter sich dies von den Beteiligten schriftlich mit Unterschrift bestätigen lassen. Dies ist im vorliegenden Fall, soweit zu sehen, bedauerlicherweise weder vom Gericht noch vom Gutachter getan worden.

 

 

 

 

 

I. 2. Hilfskräfte des Gutachters

Der vom Familiengericht beauftragte Gutachter Dr. Michael Wiedemann meint möglicherweise sehr wenig Zeit zu haben oder verspürt keine rechte Lust den ihm übertragenen Auftrag des Gerichtes persönlich auszuführen und meint vielleicht deshalb, eine von ihm im Gutachten weder namentlich noch mit Qualifikation benannte Frau Wiegard mit testpsychologischen Untersuchungen des Kindes (Wiener Entwicklungstest, Familienbeziehungstest, Scenotest und Family-Relations-Test) betrauen zu müssen, wie dem Unterzeichnenden vom Vater vorgetragen wurde.

Das Gericht hat den Gutachter gemäß §407 ZPO über seine Pflichten zu belehren:

 

§407a ZPO Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) ...

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

 

 

Ist der Gutachter ordnungsgemäß belehrt, so muss er in seinem Gutachten die Beteiligung von Hilfskräften deutlich und namhaft machen und versichern, dass diese Hilfskraft nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung ausgeführt hat.

Die Durchführung einer testpsychologischen Untersuchung, so wie hier geschehen, ist allerdings keine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, so dass die durch Frau Wiegard erhobenen Testergebnisse schon auf Grund offenbar rechtswidriger Erlangung unverwertbar sein dürften.

 

Vergleiche hierzu:

Herbert Roth: "Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozess", In: "Recht der Persönlichkeit"; Erichsen Kollhosser; Welp; Berlin 1996, 279-295

 

Hinzu kommt, dass die gesamte "testpsychologische Untersuchung" - inklusive Kennenlernphase zwischen der Testerin und dem vierjährigen Kind - nach Angaben des Vaters - in nur 60 Minuten abgewickelt worden sein sollen. Wie das bei insgesamt vier angewandten Testverfahren (vergleiche hierzu Gutachten S. 47-50) geschehen sein soll, bleibt dem Unterzeichnenden ein Rätsel.

Von daher kann man sicher davon ausgehen, dass die Erhebung und Auswertung der offenbar rechtswidrig durchgeführten Tests keinen Einfluss auf die Empfehlung des Gutachters haben können. Wobei die vom Gutachter behauptete bessere Bindungstoleranz der Mutter gegenüber der des Vaters ohnehin nicht auf Ergebnissen der von Frau Wiegard durchgeführten psychodiagnostischen Testverfahren zu beruhen scheint.

 

 

 

 

 

 

I.3. Vom Gutachter verwendete Begrifflichkeiten

Der Gutachter verwendet in seinem Gutachten durchgängig die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater" und "Kindesmutter", Begrifflichkeiten, die nicht geeignet sind, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter. Es fragt sich, ob der Gutachter, falls er selber Vater wäre, sich von anderen Menschen mit Kindesvater bezeichnen lassen möchte.

Vergleiche hierzu:

Ferdinand Kaufmann: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

 

 

 

 

 

 

 

 

II. Allgemeines

 

II. 1. Bindungstoleranz

Laut Darstellung im Gutachten hat Frau Y im Februar 2005 nach einer Wohnung gesucht, in die sie offenbar sowohl mit ihrer Tochter B als auch mit dem gemeinsamen Sohn A einziehen wollte (vergleiche Gutachten S. 27). Dass sie für die Mitnahme des Sohnes A die Zustimmung seines Vaters Herren X braucht, ist ihr entweder nicht bekannt gewesen, was allerdings unwahrscheinlich erscheint, denn sie hat gemeinsam mit dem Vater eine Familienberatung beim Deutschen Roten Kreuz) wahrgenommen, bei der man davon ausgehen kann, dass der Berater auch die juristische Rahmung des Kindschaftsrechtes kennt und die Eltern sicherlich über die Unzulässigkeit illegaler Kindesmitnahmen aufgeklärt hat.

Am 08.05.2005 beantragte Herr X beim Familiengericht, Frau Y , das bis dahin bestehende gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nach §1671 BGB zu entziehen. Der Grund der Antragstellung des Vaters lag offenbar darin, zu verhindern, dass die Mutter den gemeinsamen Sohn in einer Hau-Ruck-Aktion aus dem bisherigen gemeinsamen Haushalt in eine neu von ihr angemietete Wohnung mitnehmen würde.

Einen Tag später, am 09.05.2005 beantragte Frau Y beim Familiengericht dem Vater das bisher gemeinsam ausgeübte Sorgerecht nach §1671 BGB durch einstweilige Anordnung komplett zu entziehen. Hierbei beschränkte sich die Mutter nicht nur auf die Beantragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht, wie man annehmen könnte, wenn es denn nur um den zukünftigen Aufenthalt des Kindes gehen würde, sondern auch gleich noch um alle anderen Teilbereiche der elterlichen Sorge, deren Wahrnehmung die Mutter fortan für sich allein beanspruchen wollte.

Die Mutter führte zur Begründung für ihren Antrag an, dass sie „A`s engste Bezugsperson sei“ und der Vater ihr die Herausgabe des Sohnes anlässlich der von ihr beabsichtigten Kindesmitnahme verweigere. Angeblich hätte ihr der dreieinhalb-jährige Sohn auch gesagt, „er wolle bei mir leben und von mir abgeholt werden“. Weiter führte sie zur Begründung für den angestrebten Sorgerechtsentzug an:

 

„Ich befürchte, dass der Kindesvater nicht geeignet ist, sich wirklich verantwortungsbewusst um die Kindererziehung zu kümmern. Darüberhinaus vermute ich, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund dieses Vorfalls nun nicht mehr möglich sein wird.

Bereits in der Vergangenheit war eine Kommunikation mit dem Kindesvater kaum möglich und dieser ging häufig auf meine Ideen und Anregungen hinsichtlich der Kindererziehung häufig nicht ein.

Ich bitte meinen Antrag heute noch zu entscheiden.“

Antrag vom 09.05.2005 an Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

 

 

 

Die Argumente der Mutter für einen Sorgerechtsentzug erscheinen nun schon wahrhaftig als starker Tobak.

Mit „diesem Vorfall“ meint die Mutter offenbar die Weigerung des Vaters, der Kindesmitnahme durch die Mutter zuzustimmen. Da fragt man sich, was den hier nun gültig sei, das selbstdefinierte Recht eines Elternteils oder das Gesetz.

Die Antragstellung der Mutter spricht in Bezug auf ihre Bindungstoleranz gegenüber dem Vater für sich selbst. Man muss wohl eine sehr selektive Wahrnehmung haben, will man wie vom Gutachter getan, zu der Auffassung kommen, nicht die Mutter wäre der Elternteil mit der geringeren Bindungstoleranz, sondern der Vater.

Man muss sich daher fragen, was es für die Bindungstoleranz der Mutter bedeutet, von der der Gutachter anscheinend meint, diese wäre besser als die des Vaters, erst das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils mitzunehmen und wenn dies nicht klappt, beim Gericht gleich noch einen Antrag zu stellen, dem Vater das Sorgerecht inklusive Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.

Die Mutter ist anlässlich ihres Herausgabeverlangens gegenüber dem Vater wohl ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Kindesmitnahme ihr „gutes Recht“ wäre, von der Klenner in seinem bekannten Aufsatz: „Rituale der Umgangsvereitelung schreibt:

 

„III. Die Mitnahme des Kindes als `gutes Recht`

Wir stellten schon fest, der das Kind mitnehmende Elternteil handele in der Regel ohne Bewußtsein einer Schuld. In dieser Phase läßt sich dieser Elternteil meistens noch sagen, das Kind habe den Konflikt seiner Eltern weder herbeigeführt noch verschuldet, ist aber davon in seiner ganzen Existenz zutiefst betroffen, so daß ihm nach dem Verlust seines Zuhauses nicht nur ein Elternteil, sondern beide Eltern erhalten bleiben sollen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls gilt diese Tatsache auch für das Verhältnis des nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern.

Bis hierher besteht noch die Hoffnung, Eltern dazu zu bewegen, ihren gegenseitigen Beziehungskonflikt von ihrer elterlichen Verantwortung ihrem Kinde gegenüber zu trennen und ihrem Kinde die Pflege und Vertiefung seiner familiären Vertrautheit mit ihnen beiden nicht zu vereiteln.

Dies stößt aber auf völlig taube Ohren, wenn die eigenmächtige Kindesmitnahme nicht als das erste Glied einer daran anschließenden Handlungskette erkannt und offiziell geduldet wird, statt den Eltern zur Vorbeugung ins Stammbuch zu schreiben: "Jedem Elternteil wird ausdrücklich und förmlich verboten, (das Kind) ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils an einen anderen Ort zu verbringen" (AmtsG Altona, 8a F 77/95). Wird dagegen verstoßen, ohne Widerspruch zu ernten, wird es als Freibrief für weitere Eigenmächtigkeiten aufgefaßt, so daß gar nicht erst ein Unrechtsbewußtsein aufkommt. Und von da an wird nicht nur die Mitnahme des Kindes, sondern auch das Verfügen darüber, ob es einen Umgang mit dem anderen Elternteil haben soll, nicht allein als ein "gutes Recht", sondern auch als Gewohnheitsrecht beansprucht.“

Wolfgang Klenner: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "FamRZ", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

 

 

Nun ist es sicher das gute Recht eines jeden Beziehungspartners sich vom anderen Beziehungspartner zu trennen. Haben beide dagegen ein gemeinsames Kind, so muss der trennungswillige Partner gegebenenfalls die Initiative für eine Klärung der Frage ergreifen, in welcher Form die beiden Elternteile bei einer Trennung die Betreuung des gemeinsamen Kindes sicherstellen wollen. Gelingt dies nicht einvernehmlich, so kann der trennungswillige Elternteil dem anderen Elternteil vorschlagen, dies bei einer Familienberatungsstelle oder beim Sozialpädagogischen Dienst des Jugendamtes zu besprechen.

 

§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

 

Gelingt eine einvernehmliche Regelung trotz hinreichender Bemühungen eines oder beider Elternteile nicht, so muss der trennungswillige Elternteil, einen entsprechenden Regelungsantrag beim Familiengericht einzureichen, nicht aber in einem Akt von Selbstjustiz vollendete Tatsachen schaffen.

 

§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

 

Die Problematik der unerlaubten Kindesmitnahme hat der Gesetzgeber erkannt und schlägt daher im ergänzten „Referenten-Entwurf zum FGG-Reformgesetz“ vom 14. Februar 2006 dem entgegen wirkende Regelungen vor:

 

§ 164 Abgabe bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes

Das nach §162 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes abgeben, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht.

 

 

Im Referentenentwurf heißt es zur Begründung:

„... Die Vorschrift reagiert damit auf die häufig zu beobachtende Praxis, dass in Konfliktsituationen, die zur Trennung und zum Auszug eines Elternteils führen, beide Partner zu einseitigen Handlungsweisen zum Nachteil des anderen Partners neigen. Hierzu gehört auch der ohne Zustimmung des anderen Elternteils erfolgende Wegzug des betreuenden Elternteils mit dem gemeinsamen Kind. ...

Dem trennungswilligen Elternteil ist – von den genannten Ausnahmefällen abgesehen – zuzumuten, zunächst eine einverständliche Lösung und nach deren Scheitern eine umgehende gerichtliche Regelung bei dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Gericht zu suchen. ...“ (S. 494/95)

 

Vergleiche hierzu auch:

Werner Gutdeutsch & Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

 

Der Mutter schien es möglicherweise nicht klar gewesen zu sein, dass die Praktizierung von Faustrecht oder Selbstjustiz durch unerlaubte Kindesmitnahme rechtlich nur im Fall einer unabdingbar erscheinenden Gefahrenabwehr zulässig ist. Die unabdingbare Notwendigkeit einer Gefahrenabwehr war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Hätte der Vater die Mitnahme des Kindes durch die Mutter nicht abgewehrt, so hätte die Mutter mit Sicherheit die von ihr ins Auge gefasste Kindesmitnahme auch vollzogen und damit nicht nur eine Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen offenbart, was eventuell noch zu entschuldigen wäre, sondern ihre offenbar stark beeinträchtigte Bereitschaft, den Vater als gleichberechtigten Elternteil und auch gesetzlichen Vertreter des gemeinsamen Kindes anzuerkennen unter Beweis gestellt (beeinträchtigte, bzw. fehlende Bindungstoleranz).

 

Die Mutter wird vom Gutachter bezüglich ihrer Absicht der unerlaubten Kindesmitnahme so wiedergegeben:

„Sie habe eigentlich schon im Januar 2003 die Idee des Auszugs gehabt. ... Der Kindesvater habe weiterhin nicht geglaubt, dass sie ausziehe und habe mit ihr nicht darüber reden wollen, was mit A passiere. Ihr sei klar gewesen, dass die Kinder nicht getrennt werden. Ihr sei zudem klar gewesen, dass A den Umzug miterleben soll, damit der Umzug leichter vonstatten geht. Im übrigen hätten die Kinder schon vorher die Wohnung gesehen.

...

Am nächsten Tag habe sie die hiesige Polizei angerufen, die gesagt habe, das ein Erfolg unsicher sei“ (S. 27-29)

 

 

Man kann sicher sein, dass die Mutter ohne den Bescheid der Polizei die Kindesmitnahme auch vollzogen hätte. So gestalteten sich die Dinge aber anders. Auf Antrag des Vaters bestimmte das Familiengericht in einer vorläufigen Anordnung vom 19.05.2005, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zu entziehen und regelte gleichzeitig den Umgang zwischen Mutter und Sohn. Seit diesem Beschluss bis zum heutigen Tag wird A nun schon seit einem Jahr vom Vater im väterlichen Haushalt zu zwei Drittel der Zeit betreut. In der anderen Zeit hat A regelmäßige Umgangskontakte mit seiner Mutter, die somit, wenn auch in zeitlich geringerem Umfang als der Vater, ebenfalls ihren Sohn betreut.

 

 

Die Behauptung des Gutachters, bei ansonsten von ihm unterstellter gleichwertiger Kompetenzen (Erziehungsfähigkeit) und Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen, würden hinsichtlich der Bindungstoleranz beider Elternteile nennenswerte Unterschiede bestehen, wobei der Gutachter in verklausulierter Form der Mutter eine angeblich bessere Bindungstoleranz attestiert, als dem Vater (S. 63-64). Dies kann vom Unterzeichnenden vor dem vorstehend bereits geschilderten Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Sogar das Gegenteil, eine geringere Bindungstoleranz der Mutter erscheint doch sehr wahrscheinlich.

Zum anderen kann die Bindungstoleranz nicht daran gemessen werden, was ein Elternteil, möglicherweise im Affekt und im Ärger sagt, sondern was er tatsächlich tut. Seit einem Jahr, seitdem das Kind vom Vater betreut wird, ist es offenbar zu keiner tatsächlichen Beeinträchtigung der Umgangskontakte des Kindes zu seiner Mutter gekommen.

Der Gutachter behauptet zwar:

„Der Kindesvater zeigte ansatzweise den Versuch, den Umgang zu bestimmen und dabei ggf. Umgänge auszusetzen.“ (S. 63)

 

bleibt aber wohl nicht nur den Nachweis seiner Behauptung schuldig, sondern unterschlägt auch den von ihm notierten deutlichen Vortrag der Mutter:

„Umgänge funktionieren. Es gebe zwar Kleinigkeiten, ansonsten klappe es aber“ (S. 30)

 

 

 

 

 

 

 

II. 2. Erziehungsfähigkeit

Wer wie die Mutter Anträge auf einstweilige Anordnung wie den vom 09.05.2005 stellt, mit der Option einer mittels Gerichtsvollziehers gewaltsam vollzogenen Herausgabe des Kindes, muss sich schon fragen lassen, wie es um seine oder ihre Erziehungsfähigkeit bestellt ist. Eine Notlage, die den Einsatz massiver Mittel gerechtfertigt hätte, lag hier jedenfalls nicht vor, von daher kann man schon fragen, inwieweit die Mutter das Wohlergehen ihres Sohn hier überhaupt noch im Blick hatte:

 

„Die elterliche Sorge für das Kind A (Sohn) wird der Mutter allein übertragen.

Durch einstweilige Anordnung wird der Mutter auf deren Antrag gemäß §621g ZPO ohne mündliche Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A allein übertragen.

Der Vater hat das Kind nebst den zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmte Sachen an die Mutter herauszugeben. Der Herausgabeberechtigte darf sich bei der Einwirkung der Herausgabe der Hilfe des zuständigen Gerichtsvollziehers bedienen, der berechtigt ist, dem Herausgabepflichtigen gegenüber auch Gewalt zu gebrauchen und zu seiner Unterstützung Polizeibeamte hinzuzuziehen.

...

Begründung:

Der Kindesvater hat die Vaterschaft für unseren Sohn anerkannt und wir haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben.

Bis zum ... 2005 haben wir einen gemeinsamen Haushalt geführt. Um die Erziehung und Betreuung habe überwiegend ich mich gekümmert und beispielsweise 3 Jahre lang wegen der Kindererziehung men Berufsleben ruhen lassen. Ich (bin) daher A`s engste Bezugsperson.

Am 07.05.2005 wollte ich mit meinem Sohn aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen. Der Kindesvater verweigerte mir jedoch jetzt die Herausgabe unseres Sohnes. Ich konnte jedoch Kontakt telefonischer Art zu A aufnehmen, wobei er mir mitteilte, er wolle bei mir leben und von mir abgeholt werden. ...

Ich befürchte, dass der Kindesvater nicht geeignet ist, sich wirklich verantwortungsbewusst um die Kindererziehung zu kümmern. Darüberhinaus vermute ich, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund dieses Vorfalls nun nicht mehr möglich sein wird. Bereits in der Vergangenheit war eine Kommunikation mit dem Kindesvater kaum möglich und dieser ging häufig auf meine Ideen und Anregungen hinsichtlich der Kindererziehung häufig nicht ein.

Ich bitte meinen Antrag heute noch zu entscheiden.“

Antrag vom 09.05.2005

 

 

 

 

 

II.3. Kontinuitätsprinzip

Im März 2002 haben beide Eltern mit den beiden Kindern B und A einen gemeinsamen Haushalt in ... begründet. Nach dem Auszug von Frau Y und ihrer Tochter B am 14.05.2006 (vergleiche Gutachten S. 13), ist Herr X und der gemeinsame Sohn A in der Wohnung in ... und damit im vertrauten Lebensumfeld des Jungen verblieben. Diese für das Kindeswohl bedeutsame Tatsache unterschlägt der Gutachter allerdings bei seiner abschließenden Empfehlung (S. 62). Gerade so als ob es egal wäre, ob ein Kind neben der anzuerkennenden Tatsache der Trennung seiner Eltern auch noch sein gewohntes Lebensumfeld verlieren müsste.

Inwieweit eine offenbar bloße Spekulation des Gutachters über eine vermeintliche geringere Bindungstoleranz des Vaters bei gleichzeitig vom Gutachter vorgetragener realer Bindungstoleranz des Vaters, zu einer Herausnahme des Kindes aus dem vertrauten Haushalt in ... und eine Umsetzung des Kindes in den mütterlichen Haushalt führen darf, muss doch sehr bezweifelt werden.

 

 

 

 

 

 

III. Prognose zu zukünftigen weiteren Partnerschaften der Mutter und deren möglicher Auswirkungen auf das Kindeswohl

Die Mutter hat zum Zeitpunkt der Begutachtung eine knapp sechsjährige Tochter B aus einer vorherigen Beziehung mit einem anderen Mann. Nun darf man sich schon fragen, was es bedeutet, dass die Mutter aus Beziehungen mit zwei verschiedenen Männern je ein Kind hat und was das für die Prognose einer erneuten Beziehung der Mutter mit einem dritten Mann und womöglich einem dritten Kind von diesem Mann bedeutet. Sollte sie sich dann auch von diesem trennen, so hätten die Mutter und ihre drei Kinder dann mit drei verschiedenen Vätern zu tun. Dass das sicher keine gewöhnlichen Probleme einer Patchworkfamilie wären und zu nicht unerheblichen Problemen bei der Erziehung der Kinder führen kann, liegt auf der Hand.

Hinzu kommt, dass die Mutter aus ... stammt, wo auch ihre Eltern leben. Es ist also nicht von der Hand zu weisen, dass sie in dem Fall, in dem ihr das Gericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuweisen würde, sie früher oder später mit beiden Kindern nach ... verziehen würde.

Der Vater von B lebt in Berlin, die Mutter ist allerdings alleinige Inhaberin des Sorgerechts. Möglicherweise hat die Mutter dem Vater von B die Herstellung der gemeinsamen Sorge verwehrt.

Bedauerlicherweise hat sich der Gutachter nicht mit dem Vater von B in Verbindung gesetzt, so fehlt leider die Perspektive eines weiteren wichtigen Beteiligten. Dies ist, aus Sicht des Unterzeichnenden, ein weiterer Grund den Wert des Gutachtens anzuzweifeln.

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 15.05.2006

 

 

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