Stellungnahme zum 31-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Matthias Petzold vom 17.04.2007

 

Familiensache: X (Vater) und Y (Mutter)

 

Kinder:

A, geboren: ...

B, geboren: ...

 

 

Amtsgericht Köln

Richter Hartmann

Geschäftsnummer: 302 F 325/06

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

Anmerkung vom 29.01.2014.

Mit Datum vom 17.04.2007 stellte Herr Matthias Petzold der Justizkasse zum Aktenzeichen 302 F 325/06 - 7.170,21 € in Rechnung. Die Rechnung können Sie hier aufrufen.

Mit Datum vom 11.08.2007 stellt Herr Petzold der Justizkasse zum selben Aktenzeichen weitere 658,19 € in Rechnung. Mit Datum vom 05.12.2007 stellt Herr Petzold der Justizkasse zum selben Aktenzeichen weitere 658,19 € in Rechnung. Die Gesamtsumme beträgt somit 8.486,59 €. 

Laut Mitteilung des Vaters hat Herr Petzold die komplette kinderpsychologische Untersuchung durch die vom Gericht nicht beauftragte Sozialpädagogin Claudia Berndt vornehmen lassen. Die von Frau Berndt aufgewandte Zeit habe Herr Petzold zum vollen Stundensatz von € 85.- (Honorargruppe M3) ohne gesonderte Ausweisung oder Kenntlichmachung in seine Rechnung vom 17.04.2007 aufgenommen. Herr Petzold habe auch die Zeit abgerechnet, in der Frau Berndt neben Herrn Petzold als passive zweite Teilnehmerin anwesend war. 

Da sich in der Rechnung vom 17.04.2007 keine getrennt aufgelisteten Zeiten des Herrn Petzold und der Frau Berndt finden, kann man als Außenstehender nicht feststellen, ob der Vortrag des Vaters zutrifft oder nicht. Da Herr Petzold aber selber einräumt, dass Frau Berndt an der Erstellung des Gutachtens mitgewirkt hat, wird man wohl davon ausgehen können, dass diese das nicht ohne Gegenleistung gemacht hat. Im besten Fall hat Herr Petzold sie dann aus seinem Privatvermögen bezahlt, im schlechtesten Fall über eine ohne Nennung des Namens der Frau Petzold erfolgte Abrechnung über die Justizkasse. Herr Petzold kann sich hierzu gerne beim Autor dieser Expertise melden und seine Sicht der Dinge vortragen, diese würden dann hier als Gegendarstellung oder Berichtigung erscheinen.

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 21.12.2006:

 

"Es soll ein familienpsychologisches Gutachten zum Sorgerecht betreffend die Kinder Parteien eingeholt werden.

Mit der Anfertigung des Gutachtens wird beauftragt:

Professor Dr. phil Matthias Petzold

Praxis für angewandte Familienpsychologie

Eifelstraße 33, 50677 Köln

Telefon/Fax : ... "

 

 

 

I. Vorbemerkung

 

"Es soll ein familienpsychologisches Gutachten zum Sorgerecht betreffend die Kinder Parteien eingeholt werden.", (Gutachten S. 2)

 

Mit der Zitierung dieser unkonkreten und damit unkorrekten "Beweisfrage“, die es dem beauftragten Gutachter überlässt, was zu tun sei, eröffnet der Diplom-Psychologe Mathias Pätzold sein 31-seitiges schriftliches Gutachten. Dass der richterliche Beweisbeschluss - wäre er korrekt formuliert – wohl lauten dürfte:

 

Es soll ein familienpsychologisches Gutachten zum Sorgerecht betreffend die Kinder der Parteien eingeholt werden.

 

scheint hier noch der geringste Fehler zu sein.

Wesentlich ist, dass Richter Hartmann dem Gutachter gar nicht mitteilt, welche Fragen dieser beantworten soll. Woran das liegt, kann hier nicht ergründet werden, möglicherweise hat Richter Hartmann in der Eile vergessen, seinen Bestellungsbeschluss mit einer vollständigen Beweisfrage zu versehen.

Dem Diplom-Psychologen Petzold, der immerhin den Titel eines Professors und Doktors führt und sicher nicht erst seit heute als Gutachter tätig ist, dürfte klar gewesen sein, dass das Gericht keine Beweisfrage gestellt wurde und somit vor einer richterlichen Klarstellung auch kein gerichtlich verwertbares Gutachten erstellt werden kann. Die von Herrn Petzold erstellte 31-seitige schriftliche Ausarbeitung dürfte somit für das Gericht unverwertbar sein. Der Gutachter riskiert außerdem die Versagung einer Vergütung seitens der Justizkasse, da er eine Tätigkeit ausgeführt hat, für die - so weit zu sehen - keine juristisch korrekte Beauftragung vorliegt.

 

Der Diplom-Psychologe Petzold hat den fehlenden konkreten Auftrag des Richters aber anscheinend erkannt. Doch statt den Richter gemäß §407 a ZPO um eine korrekte Beschlussformulierung zu bitten,

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) ...

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich überschreiten, so hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen.

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

 

erfindet Herr Petzold mehrere Beweisfragen gleich selbst. Er schreibt direkt im Anschluss an die zitierte gerichtliche „Beweisfrage“:

 

"Daraus ergeben sich folgende Fragen:

1. Ist der Vater besser zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet?

2. Ist die Mutter besser zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet?

3. Kann die gemeinsame elterliche Sorge weitergeführt werden.

4. Welche konkrete Regelung ist im Interesse des Wohl der Kinder zu empfehlen."

 

 

Später suggeriert Diplom-Psychologe Petzold, das Gericht hätte diese, erst von ihm selbst aufgestellten Fragen, selber gestellt:

 

„Es wird zudem ausdrücklich beton, dass sich die folgenden psychologischen Ergebnisse und Interpretationen ausschließlich auf die vom Gericht speziell formulierten Fragen beziehen. ...“ (S. 7)

 

Nun weiß man hier nicht, ob Diplom-Psychologe Petzold hier womöglich zwei verschiedene von ihm gerade bearbeitete Gutachtenaufträge verwechselt hat oder ob er absichtsvoll und unzulässig suggerieren will, das Gericht hätte „speziell formulierte Fragen“ gestellt. Womöglich benutzt Herr Petzold für die Erstellung seiner Gutachten auch vorformulierten Textbausteine, dann bräuchte man sich über die hier vorgestellte Fehlleistung wohl kaum zu wundern.

 

 

 

 

 

Weitere Kritik

Wenn man einmal unterstellen würde, das Gericht hätte die von Herrn Petzold erfundenen Fragen gestellt, was aber auch problematisch wäre, da es keine korrekt gestellten Fragen eines Richters an einen Gutachter wären, sondern Frage 1 bis 3 dem Wortlaut nach juristische Fragen und die Frage 4 merkwürdig unpräzise ist, dann würden wohl folgende Überlegung greifen.

Die Reihenfolge der von Herrn Petzold erfundenen Fragen ist in Bezug auf die hier anzuwendende rechtliche Bestimmung nach §1671 BGB unlogisch, denn in §1671 BGB ist festgelegt:

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

§1671 BGB beschreibt, dass das gemeinsame Sorgerecht "aufgehoben" werden soll - also anders gesprochen, einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden soll - soweit zu erwarten ist, dass dies "dem Wohl des Kindes am besten entspricht“.

Bevor diese Frage nicht so oder so beantwortet ist, kann man aber nichts dazu sagen, welchem Elternteil denn nun nach §1671 BGB das Sorgerecht entzogen werden sollte. Herr Petzold sieht das aber offenbar anders, wie es die Reihenfolge der von ihm erfundenen Fragen nahe legt:

 

1. Ist der Vater besser zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet?

2. Ist die Mutter besser zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet?

3. Kann die gemeinsame elterliche Sorge weitergeführt werden.

 

 

 

 

 

Sprache

Der Gutachter schreibt:

 

"Ausgehend von den Grundlagen der Familienpsychologie erforderte die Aufgabenstellung des Gerichts eine vielseitige Untersuchung, ...", S. 3

 

Wer einen gewissen Eindruck hinterlassen will, trug früher Orden. Wer heute in der Öffentlichkeit Orden trägt, riskiert in die Psychiatrie eingewiesen zu werden oder zumindest von den Leuten etwas verständnislos oder verunsichert angestarrt zu werden. Doch da das Bedürfnis nach Selbstdarstellung ungebrochen ist, unternehmen die Menschen dies und das, um Beachtung zu finden. In Köln - wo ja auch das hier besprochene Verfahren anhängig ist - geht man zum Karneval und lässt sich dort den Orden wider den tierischen Ernst verleihen. Woanders nimmt man an der Love-Parade in Berlin teil, fährt Manta oder Mercedes S-Klasse oder klebt sich falsche Fingernägel an. Manch anderer wird - weil er sich dies alles nicht erlauben kann - weit-schweifiger Literat, der dem naiven Publikum vielseitige Untersuchungen offeriert oder nicht gestellte Fragen beantwortet.

Der Gutachter schreibt weiter:

 

"... Da zurzeit der Streit zwischen den Eltern fast jede vernünftige Kommunikation behindert, sollte für eine Übergangszeit eine regelmäßige Begleitung bei der Familienberatung festgelegt werden.“, (S. 29)

 

Hier rächt sich wieder, dass es das Gericht versäumt hat, dem Gutachter einen korrekten und konkreten Beweisbeschluss an die Hand zu geben. Der Gutachter, der das Gericht nicht auf dieses Versäumnis hingewiesen hat, benutzt daher offenbar die von ihm selbst kreierte Frage 4:

 

4. Welche konkrete Regelung ist im Interesse des Wohl der Kinder zu empfehlen.

 

für seine Empfehlung

 

"... Da zurzeit der Streit zwischen den Eltern fast jede vernünftige Kommunikation behindert, sollte für eine Übergangszeit eine regelmäßige Begleitung bei der Familienberatung festgelegt werden.“, (S. 29)

 

Wer eine solche Festlegung treffen soll, bleibt vom Gutachter unbenannt. Vermutlich ist der zuständige Familienrichter als Adressat gemeint.

 

Der Gutachter schreibt weiter:

 

„... Aufgrund der durchgängig etwas größeren Verantwortung der Mutter für den Lebensalltag mit den Kindern (Erziehungsurlaub, Haushaltsführung usw.) erscheint uns ein hauptsächlicher Lebensmittelpunkt bei der Mutter als die eher dem Prinzip der Kontinuität entsprechende Lösung.", (Gutachten S. 30)

 

 

Hier stellt sich nun die Frage, woher Herr Petzold erfahren haben will, dass die Mutter durchgängig eine etwas größere Verantwortung für den Lebensalltag der Kinder getragen hat. Vom Vater wird das jedenfalls bestritten. Der Vater trägt im Gegensatz zum Gutachter vor:

 

„Die `durchgängig etwas höhere Verantwortung der Mutter für den Lebensalltag mit den Kindern` ist einer von zahlreichen Punkten, die meinerseits heftig bestritten werden, die der Gutachter jedoch unkorrekterweise als Tatsachen in sein Gutachten geschrieben hat, ... „

Mail von Herrn X vom 09.06.2007

 

 

Wenn aber die Behauptung des Gutachters, es läge in der Vergangenheit eine „durchgängig etwas größere Verantwortung der Mutter“ nicht den Tatsachen entsprechen sollte, dann hätte der Gutachter nicht nur die Unwahrheit gesagt, in dem er die Darstellung der Mutter dem Gericht als Tatsache vorstellt, selbstredend würde dann auch eine auf einer solchen unzutreffenden Behauptung aufbauende Empfehlung des Gutachters, „ein hauptsächlicher Lebensmittelpunkt bei der Mutter“ wäre „die eher dem Prinzip der Kontinuität entsprechende Lösung“ keine Grundlage haben.

 

 

 

 

 

 

Gutachtenerstellung nur durch die gerichtlich autorisierte Person

Sachverständigengutachten werden vom zuständigen Richter immer an eine einzelne natürliche für sachkundig gehaltene Person in Auftrag gegeben. Ein Gutachten, das von zwei Personen erstellt wurde ist daher ein juristisches Ding der Unmöglichkeit und muss vom Richter zurückgewiesen werden.

Schreibt ein Gutachter so wie Herr Petzold:

 

"Aufgrund der durchgängig etwas größeren Verantwortung der Mutter für den Lebensalltag mit den Kindern (Erziehungsurlaub, Haushaltsführung usw.) erscheint uns ein hauptsächlicher Lebensmittelpunkt bei der Mutter als die eher dem Prinzip der Kontinuität entsprechende Lösung." S. 30

 

so kann man vermuten, er habe das Gutachten nicht allein angefertigt, sondern wenigstens zu zweit. Da er aber nur als Einzelperson das schriftliche Gutachten unterschrieben hat, kann man davon ausgehen, dass er das Gutachten allein angefertigt haben muss, was auch die einzig juristisch korrekte Möglichkeit wäre. In diesem Fall müsste man aber rätseln, was der von Herrn Petzold verwendete Plural "erscheint uns" bedeuten soll. Die auf dem Deckblatt seines Gutachtens angeführte Diplom-Sozialpädagogin Claudia Berndt kann er nicht meinen, denn diese mag zwar bei Hilfsdiensten von untergeordneter Bedeutung mitgearbeitet haben, nicht aber an der tatsächlichen Erstellung des Gutachtens, denn dieses wäre rechtlich nicht zulässig.

Als vom Gericht als Einzelperson ernannter Gutachter hätte Herr Petzold also in Form einer Ich-Botschaft schreiben sollen:

 

Aufgrund der durchgängig etwas größeren Verantwortung der Mutter für den Lebensalltag mit den Kindern (Erziehungsurlaub, Haushaltsführung usw.) erscheint mir ein hauptsächlicher Lebensmittelpunkt bei der Mutter als die eher dem Prinzip der Kontinuität entsprechende Lösung.

 

 

 

 

 

 

Kontinuität

Um bei widerstreitenden Elterninteressen herauszufinden, welche Entscheidung das Gericht treffen sollte, bedienen sich viele Gutachter des Begriffs der Kontinuität. Dabei geht man davon aus, dass die bisherige Betreuungssituation (in der z.B. die Mutter bisher den überwiegenden Teil der Betreuung des Kindes übernommen hat) nicht ohne wichtige andere Gründe abgeändert werden sollte, um den Kind in einer ohnehin von Umbrüchen geprägten Zeit nicht noch zusätzliche möglicherweise belastende Veränderungen zuzumuten, wie es z.B. der Wechsel vom mütterlichen in den väterlichen Haushalt darstellen kann.

Allerdings gibt es im familiengerichtlichen Verfahren kein Kontinuitätsprinzip, wie oftmals irreführend vorgetragen wird. Der Begriff Prinzip wird im allgemeinen Sprachgebrauch so verstanden, dass es sich dabei um eine Regel, Richtschnur, Grundsatz oder Gesetzmäßigkeit handelt (vergleiche hierzu: Duden Fremdwörterbuch). Danach könnte man ein sogenanntes Kontinuitätsprinzip so verstehen, dass es eine Regel wäre, nach der das Kind bei einer Trennung der Eltern zukünftig von dem Elternteil überwiegend betreut werden soll, der vorher die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat. Eine solche Gesetzesregelung gibt es allerdings nicht.

Vielmehr hat der Gesetzgeber formuliert:

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Der Diplom-Psychologe Petzold meint dennoch auf der Grundlage eines von ihm aufgestellten "Prinzips der Kontinuität" die folgende Empfehlung an das Familiengericht abgeben zu können:

 

"Aufgrund der durchgängig etwas größeren Verantwortung der Mutter für den Lebensalltag mit den Kindern (Erziehungsurlaub, Haushaltsführung usw.) erscheint uns ein hauptsächlicher Lebensmittelpunkt bei der Mutter als die eher dem Prinzip der Kontinuität entsprechende Lösung." S. 30

 

Lässt man den suggestiv wirkenden Begriff "Prinzip der Kontinuität" weg und setzt statt dessen die rechtlich leitgebende Formulierung aus §1697a BGB ein, so erhält man die folgende Fassung:

 

Aufgrund der durchgängig etwas größeren Verantwortung der Mutter für den Lebensalltag mit den Kindern (Erziehungsurlaub, Haushaltsführung usw.) erscheint uns ein hauptsächlicher Lebensmittelpunkt bei der Mutter als die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung.

 

 

Hier wäre nun aber nun noch zu prüfen, ob der Umstand, dass die Mutter in der Vergangenheit eine etwas größere Verantwortung für den Lebensalltag mit den Kindern getragen haben soll, gleichbedeutend damit sei, dass dies fortgeführt auch in der Zukunft die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung sei. Gesetzt den Fall, die Mutter hätte starke neurotische Muster, die sie mit den Kindern ausagieren würde, der Vater aber nicht, so könnte man die neurotische Interaktion der Mutter mit den Kindern zum Anlass nehmen, den Vater in einem größerem Anteil die Betreuung der Kinder übernehmen zu lassen.

Was wäre aber, wenn wie im vorliegenden Fall, der Gutachter beiden Elternteilen im wesentlichen gleiche Betreuungskompetenzen attestiert? Soll dann die in der Vergangenheit "etwas größere Verantwortung der Mutter für den Lebensalltag" dafür maßgeblich sein, so wie vom Gutachter vorgeschlagen, den Vater auf eine Betreuungszeit von 4 Tagen innerhalb eines 14-tägigen Rhythmus zu reduzieren? Würde man streng mathematisch vorgehen, so würde bei der Anwendung des Petzold´schen "Prinzips der Kontinuität", bei einem hier einmal angenommen vorherigen Betreuungsgewicht von 60 Prozent durch die Mutter und 40 Prozent durch den Vater, vom Gericht eine zukünftige Betreuungsaufteilung von 60:40 anzuordnen sein. Bei einem 14-tägigen Turnus wären die Kinder dann 7,6 Tage bei der Mutter und 6,4 Tage beim Vater. Was spräche eigentlich dagegen?

Die Antwort gibt womöglich Herr Petzold gleich selbst.

 

"Mit der Empfehlung des Lebensmittelpunktes bei der Mutter ist aber gleichzeitig auch die Empfehlung verbunden, die intensive Beziehung zum Vater weiterhin zu schützen und einen ausführlichen Besuchskontakt zu sichern." (S. 31)

 

 

Bei einer Betreuungsregelung 7,6 Tage bei der Mutter und 6,4 Tage beim Vater kann man sicher nicht davon sprechen, dass die Kinder bei einem der beiden Elternteile "zu Besuch" wären, sondern dass beide Elternteile, so wie im Grundgesetz formuliert:

 

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

das Recht und die Pflicht haben, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu übernehmen. Eine Trennung der Eltern ändert an diesem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz nichts. Dies mag einigen Menschen nicht genehm sein. Sie sollten dann vielleicht eine Initiative starten, im Deutschen Bundestag eine Zweidrittelmehrheit für eine Abänderung von Artikel 6 Satz 2 zu gewinnen. Doch bis dahin werden sie sich damit abfinden müssen, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht ist, womit die Übernahme einer der Rolle als "Besuchselternteil" nicht vereinbart werden kann.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 08.08.2007

...

 

 

 

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