Stellungnahme zum 103-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Martina Knaack vom 03.06.2008

 

 

Familiensache: X (Mutter) und X (Vater)

 

Kinder:

a) A geboren am:... .1996

b) B geboren am: ... .1999

c) C  geboren am: ... .2001

 

 

 

Oberlandesgericht Hamm - 2. Familiensenat: 2 UF 216/07

Amtsgericht Essen: 103 F 184/07

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

 

 

Beweisbeschluss:

Mit Datum vom 13.12.2007 stellte der 2. Familiensenat am Oberlandesgericht Hamm eine sechsteilige Beweisfrage zu Fragen der elterlichen Sorge und einer Umgangsregelung zwischen den Kindern und ihrem Vater. Knapp sechs Monate später legte die Diplom-Psychologin Martina Knaack am 03.06.2008 dem Gericht ein 103-seitiges Gutachten vor, in dem sie kulminierend vorschlägt, den Umgang zwischen den Kindern und ihrem Vater auszuschließen (Gutachten S. 100). Der Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater soll, so die Gutachterin, so lange ausgeschlossen bleiben,

 

„ - bis Herr X anhand effektiver Arbeit an sich selbst (z.B. im Rahmen einer Therapie) die Grundlage für einen Umgang mit seinen Söhnen geschaffen hat.“ (Gutachten S. 102)

 

 

Nun spricht sicher nichts dagegen, dass sich Herr X , so wie auch Frau X fachliche Hilfe bei der Bewältigung einer schweren Lebenskrise sucht, sei es durch Beratung und Betreuung in einem Frauenhaus, Familienberatung oder die Inanspruchnahme einer Psychotherapie.

Dies allein ist aber keine Garantie für die Entwicklung förderlicher Kontakte zwischen den Söhnen und ihrem Vater, denn der Paarkonflikt der Eltern bleibt dabei mit Sicherheit der Regel unbearbeitet und ungelöst. Ebenfalls die möglichen Konfliktfelder zwischen der Mutter, dem Vater und den Söhnen. Hier erscheint eine familientherapeutische Intervention wesentlich hilfreicher, als die von der Gutachterin in einer dichotomen Schuldzuweisung (gute Mutter, böser Vater) einseitig an den Vater adressierten Aufforderung zur alleinigen Veränderung.

Statt dem Ruf der Gutacherin nach einem Umgangsauschluss zu folgen, der in der Regel zu einem lebenslangen Kontaktabbruch und massiven Identitätsproblemen der Söhne führen wird, wird vom Unterzeichnenden die Einrichtung eines Begleiteten Umgangs vorgeschlagen.

 

Vergleiche hierzu:

Karle, Michael; Klosinski, Gunther: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?", In: "Zentral-blatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347

Spindler, Manfred: "Begleiteter Umgang bei hochkonflikthafter Trennung und Scheidung", In: "Kind-Prax", 2/2002, S. 53-57

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Vergho, Claudius: Der schwierige Umgang mit dem Umgang: Die Kontaktbegleitung", In: Buchholz-Graf; Vergho: "Beratung für Scheidungsfamilie", Juventa, 2000)

 

 

 

 

 

Weitere Anmerkungen

Die Gutachterin schreibt:

 

„Am 18.20.07 legte Herr X Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Essen vom 21.9.07 ein. Frau X ließ die Beschwerde am 22.11.07 zurückweisen.“ (Gutachten S. 10)

 

 

Hier bleibt allerdings unklar, was die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Martina Knaack mit ihrer Formulierung

 

Frau X ließ die Beschwerde am 22.11.07 zurückweisen.

 

meint. Zurückgewiesen werden kann eine Beschwerde nur vom Beschwerdegericht, hier also dem Oberlandesgericht Hamm, das aber ersichtlich eine solche Zurückweisung nicht vorgenommen, sondern die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen hat.

Zutreffend ist dagegen wohl, dass die Mutter die Abweisung der Beschwerde des Vaters beantragt hat. Möglicherweise meint die Gutachterin der Mutter in einer Art vorauseilender Erfüllung sekundieren zu müssen, anders lässt sich die von ihr als Behauptung vorgetragene Formulierung:

 

Frau X ließ die Beschwerde am 22.11.07 zurückweisen.

 

sonst wohl kaum verstehen.

 

Die Gutachterin vermischt leider ihre persönliche Einstellung zur Frage von Umgangskontakten des Vaters mit seinen Söhnen, mit den maßgeblichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, wenn sie vorträgt:

 

„Ein Umgang kann nur dann empfohlen werden, wenn er dem Wohl der Kinder entspricht.“ (Gutachten S. 100)

 

 

Die rechtlichen Regelungen sehen allerdings nicht vor, dass der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind, dem Wohl des Kindes entsprechen muss, so wie die Gutachterin suggeriert. Dies trifft auf Großeltern und Geschwister zu, nicht aber auf die Eltern.

 

§ 1685 BGB (Umgangsrecht des Kindes mit anderen Bezugspersonen)

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

 

 

Hinsichtlich des Umganges zwischen Kind und Elternteil gilt jedoch die Regelung, dass ein Umgang nur dann nicht stattfinden soll, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet wäre.

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) ...

(3)...

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

 

 

 

Die Gutachterin setzt sich jedoch gar nicht mit der Frage auseinander, in wie weit ein Begleiteter Umgang geeignet ist, eine mögliche, von der Gutachterin befürchtete Kindeswohlgefährdung auszuschließen und gleichzeitig eine positive Entwicklung der Söhne zu ermöglichen, die bei einer dauernden Vaterabwesenheit mit Sicherheit gefährdet ist.

 

Vergleiche hierzu:

Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001

Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999

Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

Rauh, Bernhard / Wildenhues, Claudia: "Problemjugendliche auf der Suche nach dem verlorenen Vater. Zur Notwendigkeit differenzierter theoretischer Beschreibungen in der Erlebnispädagogik und deren Konkretisierung am Beispiel eines delinquenten Adoleszenten"; In: "Neue Praxis", 6/2005, S. 611-624

 

 

In so fern mangelt es dem Vortrag der Gutachterin sicher an der erforderlichen Vollständigkeit und Tiefe. Der Unterzeichnende regt daher an, zur Frage einer möglichen Einrichtung eines Begleiteten Umgangs, Herrn ... , Geschäftsführer des ... , Landesverband NRW e.V. als sachverständigen Zeugen zu befragen.

...

 

 

 

 

Peter Thiel, 08.11.2008

...

 

 

 

 

 

Literatur:

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Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001

Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999

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In einem Schreiben an das Oberlandesgericht Hamm vom 01.12.2008 reagiert der Rechtsanwalt der Mutter, Joachim N. Koch, auf die von mir angefertigte Stellungnahme. 

Rechtsanwalt Joachim N. Koch trägt u.a. vor:

 

 

"... 

Die Stellungnahme des Herrn Peter Thiel vom 08.11.2008 kann keinen Anlass geben, die sachkundigen Ausführungen der Sachverständigen Martina Knaack in Frage zu stellen oder ein Obergutachten einzuholen.

...

Zu der Stellungnahme des Herrn Peter Thiel ist folgendes zu sagen:

In unerträglicher Weise negiert Herr Thiel die Gewaltproblematik und reduziert die Vorgänge innerhalb dieser Familie auf einen Paar-Konflikt, also auf eine Auseinandersetzung auf Augenhöhe. Dass die Kinder sowohl Zeugen erheblicher Gewalt gegenüber der Mutter geworden sind, als auch selbst den Gewalthandlungen des Vaters ausgesetzt waren, findet in der Stellungnahme des Herrn Thiel nicht einmal Erwähnung.

(Anmerkung Peter Thiel: Es folgen weitere Ausführungen zur Person von Peter Thiel, mit der Rechtsanwalt Koch meine Kompetenz in Frage stellt.)

...

....

Es lässt sich angesichts dieser Aufstellung denken, welcher Wert der Stellungnahme des Herrn Thiel zukommt, die vom Kindesvater in Auftrag gegeben wurde."

 

 

 

Zur Argumentation in der Stellungnahme von Peter Thiel macht Rechtsanwalt Koch keinerlei Ausführungen, das lässt vermuten, dass er die Argumentation als zutreffend empfindet, es aber verständlicherweise nicht sagen kann, da er als Sprachrohr der Mutter natürlich deren emotionale Position und Interessen vertreten muss. Eine bessere Anerkennung als das Stillschweigen in der Sache, kann man vom "gegnerischen" Anwalt Herrn Koch gar nicht bekommen. Daher vielen Dank, lieber Herr Koch.

 

Trotz des indirekten Lobes von Rechtsanwalt Koch, in der Sache entscheidet über den juristischen Wert der vorgelegten Stellungnahme weder noch Peter Thiel noch Rechtsanwalt Koch, sondern der urteilende 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm und man darf gespannt sein, wie die Senatsmitglieder sich zu dem Vorschlag der Gutachterin, den Umgang des Vater mit seinen Kindern so lange auszuschließen, 

 

„ - bis Herr X anhand effektiver Arbeit an sich selbst (z.B. im Rahmen einer Therapie) die Grundlage für einen Umgang mit seinen Söhnen geschaffen hat.“ (Gutachten S. 102)

 

positioniert.

Vorschläge wie der als Gutachterin eingesetzten Diplom-Psychologin Martina Knaack haben es für gewöhnlich in sich, dass niemand Kontrollkriterien festlegt, nach der bestimmbar wäre, wann der betreffende Elternteil denn das angebliche Ziel erreicht hat, bei dem ein Umgang oder eine Rückführung des Kindes aus einer stationären Unterbringung oder Pflegefamilie möglich oder nicht möglich sein soll. In der Praxis führt das zu kafkaesken Zuständen (vergleiche Franz Kafka: Der Prozess), bei der der Betroffene sich einen System ausgesetzt wird, das seine Regeln selbst und in unvorhersehbarer Weise selbst bestimmt, ein sicheres Zeichen für ein totalitäres System, in der keine definierten Regeln, sondern Willkür herrscht. 

Man kann ein solches System auch als "Illusion der Alternativen" betrachten, wie es Watzlawick sehr prägnat beschreibt.

 

Paul Watzlawick;  Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 213 ff

 

 

In der familiengerichtlichen Praxis sieht es leider oft nicht viel anders aus, als bei Diplom-Psychologin Martina Knaack, wenn das Gericht ähnlich unbestimmte Formulierung wie die der Frau Martina Knaack verwendet und die Betroffenen somit keine Möglichkeit haben, ein angeblich vom Gericht oder Gutachter markiertes Ziel zu erreichen, da eben kein konkretes und überprüfbares Ziel gesteckt wurde und die Beantwortung der Frage, ob ein Ziel erreicht wurde oder nicht, von den beteiligten "Fachkräften" beliebig und nach eigenem Gusto, Lust und Laune, beantwortet wird. Ob die Betroffenen "anhand effektiver Arbeit an sich selbst (z.B. im Rahmen einer Therapie) die Grundlage für dieses oder jenes geschaffen haben, beurteilen nicht die Betroffenen selbst, sondern außenstehende "Fachkräfte" , die ohne festgelegte Definition über das Ziel das Ziel jeden Tag neu oder anders definieren können. So schnappt der Hund nach der Wurst, die ihm hingehalten wird ohne sie je zu erreichen, weil die Wurst nicht an einem fest bestimmten Ort fixiert ist, sondern vom Hundehalter willkürlich festgelegt wird. Und wenn es ein sadistischer Hundehalter ist, wird dieser die Wurst immer außerhalb der Reichweite des Hundes halten, der Vorschlag des Hundehalters, der Hund könne sich doch die Wurst holen, wenn er nur wollte, ist dann reine Fiktion.

 

 

 


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