Stellungnahme zum 50-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Lydia Ernst vom 22.04.2008

 

geringfügig überarbeitet am 12.02.2011

 

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

 

Kinder:

A geboren: ... .2003

B geboren: ...

C geboren: ...

 

 

 

Amtsgericht Salzgitter - Richter Köhler

Geschäftsnummer: 32 F 259/07 SO

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

 

 

 

Beweisfrage laut Beschluss vom 10.01.2008:

 

 

I.

Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, welche dauerhafte Regelung des Aufenthalts der Kinder der Parteien dem Kindeswohl am besten entspricht (Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter oder beim Kindesvater), durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

 

 

 

 

 

 

Vorbemerkung

Die vom Gericht als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Lydia Ernst beginnt ihr 50-seitiges Gutachten mit den einführenden Worten:

 

„Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 10.01.2008 erstatte ich das folgende

psychologische Gutachten

über die Kinder A, B und C, die Kindesmutter, Frau X, ..., sowie den Kindesvater, Herrn Y, ....“ (Gutachten S. 1)

 

 

 

Nun hat das Gericht allerdings der Diplom-Psychologin Lydia Ernst keinen Auftrag erteilt über die Eltern und die drei Kinder ein Gutachten zu erstellen, sondern gefragt:

 

Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, welche dauerhafte Regelung des Aufenthalts der Kinder der Parteien dem Kindeswohl am besten entspricht (Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter oder beim Kindesvater),

 

 

 

Die Gutacherin zeigt so, dass sie den Sinn der gerichtlichen Beauftragung (Beweisfrage) offenbar nicht richtig verstanden hat, denn warum sollte sie sonst ein Gutachten über die fünf Mitglieder der Trennungsfamilie XY schreiben, statt die vom Gericht gestellte Beweisfrage zu beantworten? Wenn die Gutachterin die Beweisfrage aber nicht richtig verstanden haben sollte, dann kann man sicher von ihr auch keine überzeugende Antwort auf die Frage des Gerichtes bekommen, wie im folgenden gezeigt werden soll.

Man stelle sich vor, das Bundesministerium für Wirtschaft würde an ein Institut für Wirtschaftsforschung den Auftrag vergeben, die bestmöglichen Strategien aufzuzeigen, mit der die wirtschaftliche Entwicklung in den neuen Bundesländern vorangebracht werden kann, und das beauftragte Institut würde sich in seinem daraufhin erstellten Bericht über die Zusammensetzung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern, über deren Bildungsabschlüsse, Motivationen, Einstellungen und ähnliche Dinge auslassen. Man kann annehmen, dass das Bundesministerium zumindest die in Aussicht gestellte Restzahlung an das Institut verweigern würde, mit der zutreffenden Begründung, dass der vom Auftraggeber gestellte Auftrag vom Auftragnehmer verfehlt wurde.

 

 

 

 

 

Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage

Unter der Überschrift „Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage“ versucht die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Lydia Ernst dem Gericht Antwort auf die Beweisfrage zu geben. Ihre Antwort fällt dabei recht unklar aus. Wäre die Gutachterin klar gewesen, dann hätte sie dem Gericht auf dessen konkrete Frage auch konkret antworten können, zum Beispiel so:

 

Dem Kindeswohl entspricht die folgende Regelung am besten:

...

 

 

Es mag der sonstigen Einstellung der Gutachterin geschuldet sein, dass sie lieber um den heißen Brei herumredet, anstatt sich klar zu äußern. Bekanntermaßen neigen Psychologen ja gerne dazu, möglichst unkonkret und unverbindlich zu sein. So können sie hinterher immer behaupten, sie hätten dies oder jenes nicht zu verantworten, weil sie sich ja nicht zu diesem oder jedem positioniert hätten. Dem Familiengericht ist mit einer solche Wischi-Waschi-Haltung freilich nicht geholfen, denn sonst könnte das Familiengericht auch einen Astrologen mit der Beantwortung der Beweisfrage beauftragen und die Antwort wäre genau so unpräzise wie die einer Diplom-Psychologin.

 

Statt einer klaren Antwort bietet die Gutachterin dem Gericht eine Fülle unklarer Botschaften an, die an den Vers:

 

Kräht der Hahn auf dem Mist,

ändert sich das Wetter

oder bleibt`s wie es ist!

 

 

erinnern mögen, in der Sache jedoch wohl kaum weiterhelfen.

 

Die Gutachterin trägt vor, dass es auf Grund der abweichenden Angaben der Eltern einem außenstehenden Dritten - womit die Gutachterin offenbar sich selbst meint - „... kaum möglich ist, sich ein valides Bild zu verschaffen.“ (Gutachten S. 50).

So muss man wohl davon ausgehen, dass die von der Gutachterin auf den Seiten 4 bis 18 wiedergegebenen Gespräche mit den beiden Eltern für die Beantwortung der Beweisfrage weitestgehend wertlos sein dürfen, denn die Gewinnung eines validen Bildes scheint der Gutachterin daraufhin nicht möglich gewesen zu sein.

Die Wiedergabe der Gespräche mit den Eltern nimmt 14 Seiten ein. Dies sind immerhin 30 Prozent des gesamten Gutachtensumfanges, wenn man einmal die Seiten 1-3 weglässt, auf denen sich nur formale Angaben befinden.

Wozu die Gutachterin dem Gericht vorträgt, dass es ihr auf Grund der abweichenden Angaben der Eltern kaum möglich ist, sich ein valides Bild zu verschaffen, bleibt unklar. Will sie das Gericht beeindrucken, an welch schwierigen Fall sie sich - möglicherweise vergeblich - versucht hat oder will sie ihren Unmut darüber zum Ausdruck bringen, dass die Eltern verschiedene Sichtweisen auf das Geschehen in der Vergangenheit und Gegenwart haben? Wenn die Eltern verschiedene Sichtweisen auf das Geschehen haben, wäre das jedoch völlig gesund.

 

Vergleiche hierzu:

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

 

Falls die Gutachterin aber mit der häufig anzutreffenden Situation verschiedener Sichtweisen nicht klar kommt, wäre ihr eine Supervision mit einem systemisch ausgebildeten Supervisor anzuraten. Adressen geeigneter Supervisoren kann sie auf der Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie - www.dgsf.org - finden.

 

Die Gutachterin trägt weiter vor, die Kinder würden ihre Mutter als Hauptbezugsperson erleben und dem Vater ambivalent gegenüber stehen. Das Bindungsverhalten sowie die Erziehungs- und Versorgungskontinuität würden für einen „Verbleib der Kinder in der Obhut der Kindesmutter“ sprechen.

Das Gericht hat aber nicht danach gefragt, in wessen „Obhut“ die Kinder „verbleiben“ sollen, sondern:

 

„..., welche dauerhafte Regelung des Aufenthaltes der Kinder der Parteien dem Kindeswohl am besten entspricht.“

 

 

Was die Gutachterin unter dem von ihr verwendeten Begriff der „Obhut“ versteht, wird von ihr nicht erläutert. Folgt man der Begriffsdefinition bei Wikipedia, so versteht man unter Obhut:

 

In der Obhut (veraltet: Hut) von jemandem, dem sie nicht gehören, befinden sich eine Per-son, ein Tier, eine Sache oder auch - im übertragenen Sinne - eine Idee oder ein (geistiges) Vermächtnis, die umsorgt werden müssen („ob“ altertümlich für „über“). Bei dieser Umsorgung kann es sich zum Beispiel um eine Unterstützung, Altenpflege oder Betreuung handeln.

Obhutsverhältnisse bestehen z. B. zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern.

http://de.wikipedia.org/wiki/Obhut

 

 

In der Obhut von jemanden befindet sich also offenbar eine Person, Tier oder Sache, die einem nicht gehören. Kinder sind bekanntermaßen kein Eigentum der Eltern, so dass sie auch nicht unter deren Obhut stehen können. Im Grundgesetz heißt es dazu.

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Nach einer Trennung der Eltern geht es also nicht darum gehen, in wessen Eigentum oder Verfügungsgewalt die Kinder übergehen oder verbleiben, sondern in welcher Form die Pflege und Erziehung der Kinder von beiden Elternteilen wahrgenommen wird. Dazu gehört auch die hier gerichtlich interessierende Frage, in welchem Umfang die Betreuung der Kinder zukünftig durch den Vater und die Mutter wahrgenommen werden sollte. Darauf gehe ich unter der Überschrift Betreuungsmodelle weiter unten ein.

 

Die Gutachterin schreibt weiter:

 

„Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Haus der Großeltern mütterlicherseits für die Kinder eine vertraute Umgebung darstellt und dass die Großeltern wichtige Bezugspersonen für die Kinder sind.“ (Gutachten S. 50)

 

 

Was dieser Vortrag der Gutachterin mit der Frage des Gerichtes nach einer Regelung des Aufenthaltes der Kinder zu tun haben soll, bleibt unklar.

 

Die Gutachterin trägt weiter vor:

 

„Für einen Verbleib der Kinder im väterlichen Haushalt spricht, dass die Jungen möglicherweise weiterhin in der vertrauten Umgebung bleiben könnten.“ (Gutachten S. 50)

 

 

Die von der Gutachterin hier verwendete Formulierung macht stutzig. Wieso „könnten“ die Jungen „möglicherweise“ in der vertrauten Umgebung bleiben? Wieso schreibt die Gutacherin dann nicht auch analog:

 

Für einen Verbleib der Kinder im mütterlichen Haushalt spricht, dass die Jungen möglicherweise weiterhin in der unvertrauten Umgebung bei der Mutter bleiben könnten.

 

 

Wenn das Gericht den Aufenthalt der Kinder bei seinen Eltern so regelt, dass die Kinder ihren Aufenthalt überwiegend beim Vater haben, dann gibt es hier kein „könnten“ und kein „möglicherweise“, sondern eine Gewissheit. Dass die Gutachterin hier eine solche einseitig auf den Vater abzielende Formulierung verwendet, wirft seitens des Unterzeichnenden die Frage auf, ob es der Gutachterin an der nötigen Klarheit fehlt oder ob sie mit Absicht eine parteiische Suggestion zugunsten der Mutter setzen wollte? Letzteres würde auf eine Befangenheit der Gutachterin hindeuten, die, wenn sie denn vom Gericht festgestellt würde, eine Verwertbarkeit des Gutachtens hinfällig machen würde.

 

Der Versuch einer „Beantwortung der gerichtlichen Beweisfrage“ durch die Gutachterin bleibt letztlich verwirrend und damit nichtssagend.

Dass die Kinder ihre Mutter als ihre „Hauptbezugsperson erleben“, wie die Gutachterin schreibt, kann nicht verwundern, denn die Mutter hat bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung Anfang September 2007 die drei Kinder in das Haus von Herrn Z, den die Mutter als „Ansprechpartner und Freund“ bezeichnet (Gutachten S. 14), mitgenommen. Seither hat sich die Mutter auf Grund der von ihr vorgenommenen eigenmächtigen Mitnahme der Kinder als deren faktische „Hauptbezugsperson“ etabliert. Dass das nicht so bleiben muss, liegt auf der Hand und wurde als Regelungsbedürfnis vom Vater an das Familiengericht herangetragen.

Während die Mutter offenbar kein Problem damit hatte, unter illegaler Mitnahme der Kindern den ehelichen Haushalt zu verlassen, beklagt sie sich völlig unangemessen, der Vater habe später die Kinder behalten und 1-1/2 Wochen den Kontakt zwischen den Kindern und ihrer Mutter unterbunden. (Gutachten S. 14)

 

Vergleiche hierzu:

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

Möglicherweise sieht sich die Mutter in der Rolle des besseren Elternteils, was die Frage aufwirft, ob dies mit der Realität übereinstimmt oder als eine Beeinträchtigung ihrer elterlichen Kompetenz zu werten ist.

 

 

 

 

Betreuungsmodelle

Am 28.12.2007 schlossen die Eltern vor dem Amtsgericht Salzgitter einen Vergleich, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache“, nach dem die Kinder 14-tägig von Mittwoch nach dem Kindergarten bis Freitag der darauffolgenden Woche zum Beginn des Kindergartens von der Mutter betreut werden und von Freitag zwischen 15.30 Uhr und 16.30 Uhr bis Mittwoch der darauffolgenden Woche zum Beginn des Kindergartens vom Vater. Bei der so getroffenen Vereinbarung befinden sich die Kinder ca. fünf Tage in der Obhut des Vaters und ca. neun Tage in der Obhut der Mutter. Man kann hier schon von einem Doppelresidenz oder Wechselmodell sprechen, das im Einzelfall die dem Wohl des Kindes am besten dienenden Betreuungsregelung sein könnte. Die Gutachterin hat sich mit dieser Frage allerdings - soweit zu sehen - nicht beschäftig. Damit ist sie der Beweisfrage des Gerichtes sicher nicht gerecht geworden, denn das Gericht hat sich nicht auf das Residenzmodell als einzig mögliches denkbares Betreuungsmodell festgelegt, sondern danach gefragt.

 

„..., welche dauerhafte Regelung des Aufenthaltes der Kinder der Parteien dem Kindeswohl am besten entspricht.

(Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter oder beim Kindesvater)“

 

 

Die Festlegung eines Lebensmittelpunkt eines Kindes schließt es aber nicht aus, eine von einem früher gern festgelegten 14-tägigen Besuchswochenendmodell abzuweichen und so etwa ein Betreuungsmodell 5 Tage Elternteil X / 9 Tage Elternteil Y zu etablieren. Es kann aber auch sein, dass eine Regelung des Aufenthaltes des Kindes mit zwei paritätischen Lebensmittelpunkten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Vergleiche hierzu:

Gutjahr, Jens: "Gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht im Zusammenhang mit dem Wechselmodell; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 07/2006, S. 301-305

 

 

So wären also verschiedene Betreuungsmodelle hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Wohl des Kindes hin zu überprüfen. So das traditionelle Residenzmodell aus den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, bei dem sich der eine Elternteil nur im geringen Umfang an der Betreuung des Kindes beteiligt oder aus der heutigen Zeit ein Doppelresidenzmodell bei dem sich beide Eltern die Betreuung des Kindes paritätisch teilen oder auch ein Doppelresidenzmodell wie es die Eltern zur Zeit praktizieren, der Schwerpunkt der Betreuung kann dabei bei der Mutter oder auch beim Vater liegen.

Von alldem ist im Gutachten leider nichts zu finden. Statt dessen erörtert die Gutachterin juristische Fragen, welchem Elternteil vom Gericht das Sorgerecht entzogen werden könnte.

Die Gutachterin schreibt euphemistisch:

 

„Sollte zwischen den Kindeseltern keine einvernehmliche Regelung möglich sein, wird die Übertragung oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter empfohlen.“ (Gutachten S. 50)

 

 

Das Gericht hat die Gutachterin aber nicht gefragt, welchem Elternteil die elterliche Sorge entzogen werden sollte, dies wäre gegebenenfalls eine juristische Frage, die kein vom Gericht beauftragter Gutachter zu beantworten hätte, sondern das Gericht nach Maßgabe des §1671 BGB selbst. Nach §1671 BGB soll einem Elternteil das Sorgerecht entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die Möglichkeit eines gerichtlich angeordneten Sorgerechtsentzuges nach §1671 BGB gerät in der familiengerichtlichen Praxis jedoch glücklicherweise zunehmend in die Kritik.

 

Vergleiche hierzu:

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

 

 

Rechtliche Elternselektion nach §1671 BGB wie sie von der Gutachterin und von konservativen Familienrichtern noch immer gutgeheißen und praktiziert werden, wirkten konfliktverschärfend und öffnen nachfolgenden Entfremdungsprozessen zwischen dem entsorgtem Elternteil und seinem Kind Tür und Tor.

Das Cochemer-Modell zeigt, dass man im Trennungsgeschehen gerade wegen des Verzichts auf einen Sorgerechtsentzug akzeptable und mit dem Kindeswohl im Einklang stehende Ergebnisse erzielen kann. Man muss dies allerdings wollen und nicht so wie die Gutachterin mit dem von ihr vorgeschlagenen Sorgerechtsentzug (Gutachten Seite 50) den Vater aus seiner elterlichen Verantwortung schieben.

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 08.07.2008

 

...

 

 

 

 

 

Literatur:

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Alberstötter, Ulrich: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93

Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89

Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001

Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999

American Psychiatric Assocation (1994). Diagnostic an Statistical Manual of Mental disorders, Fourth Edition. Washington D.C., American Psychiatric Association. (deutsch: diagnostisches und Statistisches Inventar Psychischer Störungen (DSM-IV). Göttingen: Hogrefe

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Balloff: Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 99-113

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

Bode, Lutz: „Die Fähigkeit zur Kooperation – und bist Du nicht willig ...“, In: „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht“ 1999, Heft 21, S. 1400-1403

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

Bowlby, John: Verlust, Trauer und Depression; Fischer; Frankfurt/Main, 1983

Bowlby, John: Frühe Bindung und kindliche Entwicklung; München, Basel, Ernst Reinhardt Verlag, 1991

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psycho-logischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/2004, S. 187-190

Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersuchung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175

Clement, Ulrich: „Offene Rechnungen“ - Ausgleichsrituale in Paarbeziehungen; Erschienen in: R. Welter-Enderlin u. B. Hildenbrand (Hrsg.): Rituale – Vielfalt in Alltag und Therapie; Heidelberg: Carl-Auer-Systeme Verlag 2002, S.122-138

Cohen, Rudolf: "Die Psychodynamik der Test-Situation"; In: "Diagnostica", 1962, S. 3-12

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Conen, Marie-Luise: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 296

Curtius, Constanze; Schwarz, Renate: "Verordnete Mediation - ein Erfahrungsbericht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 4, S. 191-196

Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechts-streit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Dammasch; Frank: "Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243

Davidson, Bernard; Quinn, William H.; Josephson, Allan M.: "Diagnostik in der Familientherapie"; In: "Familiendynamik", 2003, Heft 2, S.159-175

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

"Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM-IV", Hogrefe, Verlag für Psychologie, 1996, ISBN 3-8017-0810-1

Diedrichs-Michels, Irmgard: „Anordnungen von Familien- und Vormundschaftsgerichten gegenüber Jugendämtern“; In: “Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen“, 1998, Heft 29, S. 43-56

Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Eysenck, Hans Jürgen: "Persönlichkeitstheorie und Psychodiagnostische Tests"; In: "Diagnostica", 11/1965, S. 3-27

Fabian, Thomas / Nowara, Sabine / Rode, Irmgard / Werth, Gabriele (Hrsg.): "Rechtspsycho-logie kontrovers", Deutscher Psychologenverlag, Bonn 1998, 181 Seiten

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

Finke, Fritz: "Die rechtlichen Grundlagen der Sachverständigentätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit nach der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 2003, Heft 10, S. 503-508

Finessi, Hermann-Josef: "Lehrbuch der psychologischen Diagnostik"; 2. Auflage, 1997

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12

Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147

Fthenakis, Wassilios E. : "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Gaidzik, Peter W.: "Gravierende Haftungsverschärfung für den gerichtlichen Sachverständigen durch §839a BGB?"; In: "Der medizinische Sachverständige", 2004, Nr. 4, S. 129-132

Gloger-Tippelt: Transmission von Bindung bei Müttern und ihren Kindern im Vorschulalter; In: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie; 1999 (48), S. 113-128

Greuel, Luise: "Methodenkritische Stellungnahmen im Straf- und Zivilrecht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 182

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

Gutjahr, Jens: "Gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht im Zusammenhang mit dem Wechselmodell; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 07/2006, S. 301-305

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Mo-natsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Hank, Petra; Schwenkmezger, Peter: "Unvertretbar nach 40 Jahren Anwendung? Meinungen über MMPI-2 gehen weit auseinander."; In: "reportpsychologie", 5/2003

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Hirsch, Matthias: "Schuld und Schuldgefühl im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 50, 2001, S. 45-58

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In: System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Karle, Michael; Klosinski, Gunther: "Die Bedeutung der Geschwisterbeziehung bei einer Trennung der Eltern", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie" 50: 401-420 (2001)

Kaufmann, Ferdinand: " Kindesmutter und Kindesvater: Relikte aus vergangener Zeit?“, In: "Kind-Prax", 1/1999, S. 20-21

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechts-verfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 8, S. 804-809

Klocke, Wilhelm: "Der Sachverständige und seine Auftraggeber", 3. Auflage 1995, BauVerlag

Knappert, Christine: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

Krone + Pulsack: Erziehungsstilinventar - ESI. Beltz, Weinheim, 1990, 2. Aufl. 1995

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Kühne, Adelheid: "Psychologische Begutachtung im Gerichtsverfahren. Teil 1: Ziele und Fragestellungen", In: "Zeitschrift für Familien- und Erbrecht", Heft 10/2006, S. 371-375

Kulisch, Sylvia: "Psychiater oder Psychologe?"; In: "Strafverteidiger Forum", 10/2001, S. 337-341

Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004

Leesting, Wolfgang: "Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"; In: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Fa-milie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

Meyer, Jürgen: "Übermacht des Sachverständigen - aus der Sicht des Richters"; In: "Deut-sche Richterzeitung", 4/1992, S. 124-130

Minuchin, Salvador: "Familie und Familientherapie. Theorie und Praxis struktureller Familientherapie", Lambertus-Verlag, 1977, 10. unveränderte Auflage 1997

Napp-Peters, Anneke: "Familien nach der Scheidung", München, 1995

Petri, Horst: „Väter sind anders. Die Bedeutung der Vaterrolle für den Mann“; Kreuz Verlag, 2004

Petri, Horst: „Verlassen und verlassen werden. Angst, Wut, Trauer und Neubeginn bei ge-scheiterten Beziehungen“; Kreuz-Verlag, Auflage: 7., neugestalt. A. (Februar 2002)

Praxishandbuch Sachverständigenrecht; Redaktion Dr. Walter Bayerlein, C.H. Beck, Mün-chen, 3. Auflage 2002

Rakete-Dombek: "Das familienpsychologische Sachverständigengutachten aus anwaltlicher Sicht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003,Heft 10, S. 508-516

Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht"; In: "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8

Rexilius, Günter: "In der Falle des Familienrechts oder: wie Trennungseltern verrückt ge-macht werden", "Kind-Prax" 2/2003, S. 39-45

Rohmann, Josef A.: "Systemorientierte Perspektiven und Ansätze in der Familienrechtspsychologie", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 5-21

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachver-ständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Aufl., München 2001

Sandvoß, Gerd: "Gefälligkeitsgutachten: Identifizierung und Abwehr"; In: "ArztRecht", 11/2004, S. 392-397

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998, S. 237-241

Schlippe, Arist von: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schneider, Egon: "Die Gerichte und die Abwehrmechanismen", In: "Anwaltsblatt", 6/2004, S. 333-338

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

Schulz, Olaf: "Familienmediation im `Zwangskontext`- ein exemplarischer Praxisfall", In: "Spektrum der Mediation", I / 2007, S. 41-43

Spangler, G. & Zimmermann, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

Spangler, Gottfried: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Suess, Gerhard J.; Scheuerer-Englisch, Herrmann; Grossmann, Klaus: "Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Trenczek, Thomas: "Streitregelung in der Zivilgesellschaft. Jenseits von Rosenkrieg und Maschendrahtzaun", In: "Zeitschrift für Rechtssoziologie", 2005, Heft 2, S. 227-247

Tschöpe-Scheffler, Sigrid: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27

Ulrich, Jürgen: "Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen", Werner Verlag, 2004

Ulrich, Jürgen: "Der gerichtliche Sachverständige“, Carl Heymann Verlag, 12. neu bearbeitete Auflage, 2007

Wagner, Gerhard: "Die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen"; In: "Familie, Partnerschaft; Recht"; Heft 10/2003, S. 521-525

Wardetzki, Bärbel: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung"; Kösel 2001

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

Wolf, Doris: "Wenn der Partner geht ... Die seelische Bewältigung der Trennung", In: "Fami-lie, Partnerschaft, Recht", 1997, H 1, 29-35

Zettel, Günther: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000, S. 67-72

 

 

 

 


home