Expertise zum 21-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. Klaus Schneider vom 06.01.2010
Familiensache: X (Mutter) und X (Vater)
Kind: A (Sohn) - geboren am ... .2006
Verfahrensbeistand des Kindes: offenbar nicht bestellt
Amtsgericht Oranienburg - Aktenzeichen: 36 F 125/09
Herr Dr. Jahnke - Richter am Amtsgericht
Mitwirkendes Jugendamt: Landkreis Oberhavel
Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel
Beweisfrage von Richter Jahnke - Amtsgericht Oranienburg - laut Beschluss vom 13.07.2009:
Es soll ein Familien- und Kinderpsychologisches Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt werden:
1. Besteht bei beiden Elternteilen die Erziehungsfähigkeit?
2. Welcher Elternteil ist besser geeignet das Kind jeweils in seiner Entwicklung zu fördern.
3. Zu welchem Elternteil hält das Kind die engeren Bindungen?
Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Dr. Klaus Schneider
IGF - Institut - Gericht und Familien
Barfeldstraße 36
10245 Berlin
Vorbemerkung
Das Gericht gab im Termin vom 13.07.2009 mit der oben zitierten Beweisfrage ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Zur Frage nach der Kontinuität der Lebensbezüge des Kindes hat das Gericht nicht gefragt, wohl deshalb weil allen Beteiligten bekannt ist, dass sich das gewohnte Lebensumfeld des Kindes beim Vater in ... , dem ehemaligen gemeinsamen Wohnsitz von Herrn und Frau X befindet.
Die Beweisfrage des Gerichtes lässt offen, welches Betreuungsmodell das Gericht möglicherweise favorisiert, ein traditionelles Residenzmodell mit Lebensschwerpunkt des Kindes beim Vater oder der Mutter oder das Paritätmodell (Wechselmodell) bei dem sich die Eltern, so wie auch im Grundgesetz Artikel 6 als Leitlinie formuliert, weiterhin die Verantwortung für ihren Sohn im Grundsatz teilen.
Grundgesetz Artikel 6 Satz 2
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Der Gutachter hat ganz im Gegensatz zu den Vätern und Müttern des Grundgesetzes offenbar Mühe, sich die Praktikabilität und Sinnhaftigkeit eines Paritätmodells vorzustellen. Statt dessen behauptet der Gutachter apodiktisch – noch dazu ohne vom Gericht danach gefragt zu sein:
„Spätestens im Vorschulalter, d.h. in einem Jahr, ist ohnehin ein fester Wohnsitz des Kindes notwendig.“ (Gutachten S. 19).
Woher Herr Klaus Schneider seine angebliche Gewissheit haben will, verschweigt er. Womöglich ist ihm nach dem Motto: Was nicht sein kann, dass nicht sein darf, schlichtweg entgangen, dass nicht wenige Eltern auch über das Vorschulalter ihres Kindes hinaus das Paritätmodell mit guten Ergebnissen praktizieren.
Obwohl das Gericht in seiner Beweisfrage nicht nach einem zukünftigen Betreuungsmodell gefragt hat, äußert sich der Gutachter nicht nur ungefragt zum „Wechselmodell“, sondern behauptet außerdem, der knapp vierjährige Sohn favorisiere „ein Leben bei der Mutter“. Der Gedanke des Gutachters, ein vierjähriges Kind würde ein Leben bei der Mutter oder auch beim Vater favorisieren, erscheint reichlich abwegig, für eine solche Präferenz fehlt einem knapp vierjährigen Kind schlichtweg die erforderliche Reife. Hier mag der Wunsch des Gutachters der Vater seines Gedankens geworden sein, sicher aber nicht die Realität des Kindes. Womöglich liegen dem unbewusste Mutterpräferenzen des Gutachters zu Grunde, die, sollte dies so zutreffen, sicher einen Platz in einer psychoanalytischen Therapie oder einer Supervision des Gutachters finden könnten, nicht jedoch in einem Gutachten, das allgemein anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben genügen muss.
Als Vehikel für die unbewiesenen Behauptung des Gutachters, der Sohn favorisiere „ein Leben bei der Mutter“, vermag der Gutachter dann offenbar auch nur auf drei von ihm angewendete „Tests“ verweisen, deren Validität in keiner Weise gesichert ist. (Gutachten Seite 13-14). Der Gutachter tritt sich aber bezüglich der angeblichen Favorisierung des Kindes für „ein Leben bei der Mutter“ auch selbst auf die Füße, in dem er eingesteht:
„Mit der Frage des SV, A, und wo ist dein Zuhause ? konnte das Kind (altersbedingt) nichts anfangen.“ (Gutachten S. 13)
Wenn aber der knapp vierjährige Junge mit einer solchen Frage des Gutachters nichts anfangen kann - wobei man sich fragt, wozu der Gutachter, der sich im Deckblatt seines Gutachtens als „Fachpsychologe für Rechtspsychologie“ und „Klinischer Psychologe“ vorstellt - dem knapp Vierjährigen überhaupt diese Frage stellt, wenn doch eingestandener Maßen klar ist, dass der Junge mit der Frage altersbedingt nichts anfangen kann.
Einzelpunkte
Wie dem Anhörungsprotokoll vom 13.07.2009 zu entnehmen ist, möchte der Vater seinen Sohn auch weiterhin in der vertrauten Wohnung und Wohnumgebung in betreuen. Die Mutter hatte zum Zeitpunkt des Anhörungstermins bereits eine Wohnung im neun Kilometer entfernten ... angemietet. Sie trug im Anhörungstermin vor: „Wichtig ist für mich, dass A bei mir ist.“ Warum ihr das wichtig war, wurde nicht deutlich. Sie trug dann jedoch vor, in dem gemeinsamen Haus wohnen bleiben zu wollen, da es für sie nicht in Frage käme, „A weniger als bisher bei mir“ zu haben. Wenige Wochen später, am 17.08.2009 zog die Mutter dann aber doch aus dem gemeinsamen Haus aus (vgl. Gutachten S. 5). Offenbar hatte die Mutter ihre Meinung geändert, bzw. war ihr ihre neue „Freiheit“ wichtiger, als die Sorge um den Sohn.
Seit dem 17.08.2009 wohnt die Mutter nicht mehr im ehemals gemeinsamen Haus in ..., sondern in ... (Gutachten S. 5). Nach Information des Vaters an den Unterzeichnenden lebt sie dort (zumindest zeitweilig) mit einem Mann namens Z zusammen. Seitens des Gutachters sind dazu offenbar keine Erhebungen getroffen worden. Dies wäre aber geboten gewesen, um zu erfassen in welchen Kontexten sich das Kind jeweils beim Vater und bei der Mutter aufhält.
Bezüglich der Frage des Gerichtes:
Zu welchem Elternteil hält das Kind die engeren Bindungen?
stellt der Gutachter fest, dass das Kind „sicher an beide Elternteile gebunden ist“ (Gutachten S. 17). Gleichzeitig behauptet der Gutachter, dass der Sohn „in seiner emotionalen Bindung und Beziehung“ die Mutter favorisieren würde. Nun gibt es aber hinsichtlich des Status der sicheren Bindung keine Differenzierung wie sie hier der Gutachter konstruiert. Einen sichere Bindung ist eine sichere Bindung. Eine Schwangerschaft ist eine Schwangerschaft, eine „favorisierte“ Schwangerschaft wie sie womöglich der Gutachter für denkbar hält, gibt es nicht.
Loyalitätskonflikt
Der Gutachter behauptet, der knapp vierjährige Sohn würde sich in einem Loyalitätskonflikt befinden (Gutachten S. 19). Woran Herr Schneider dies erkannt haben will, wird allerdings nicht klar. Im übrigen ist zu fragen, ab welchem Alter eines Kindes man überhaupt von einem Loyalitätskonflikt im Sinne eines Konfliktes der Grundüberzeugung sprechen kann. In Anlehnung an Kohlberg (siehe dazu im folgenden Jopt in Bezug auf die Moralentwicklung bei Kindern bezüglich PAS), kann man von einem Loyalitätskonflikt des Kindes im Vorschulalter gar nicht reden.
Eine unabdingbare Voraussetzung für PAS besteht darin, dass das Kind überhaupt in der Lage ist, die Trennung seiner Eltern, unter Berücksichtigung ihrer Intentionen, als einen verwerflichen Akt zu sehen und zugleich einen Schuldigen zu identifizieren, der für das Scheitern der Familie verantwortlich ist. Die Entwicklung dieser Fähigkeit zur moralischen Bewertung von Handlungen ist durch drei Stadien (vgl. Kohlberg, 1974) gekennzeichnet und wird mit der kognitiven Reife (und damit dem Alter des Kindes) in engen Zusammenhang gebracht. Auf das prämoralische Stadium im Vorschulalter folgt die heteronome Orientierung der Grundschulkinder, bevor sich schließlich bei Jugendlichen eine eigene, autonome Moral ausbildet.
Da die Fähigkeit zur moralischen Bewertung im Vorschulalter noch nicht entwickelt ist, reagieren diese Kinder auf die psychosozialen Veränderungen im Familiensystem noch rein emotional, indem sie "situativ" Partei nehmen und sich jeweils zu dem Elternteil bekennen, mit dem sie gerade zusammen sind. Sie sind vom Elternkonflikt wohl betroffen, aber nicht dauerhaft festgelegt, was darin münden kann, dass sie - bleiben ihre Eltern unversöhnt - unter Umständen ein Leben lang zwischen ihnen hin und her pendeln; es kann aber auch passieren, dass der Kontakt zu einem Elternteil wiederholt abbricht, allerdings ohne dass es dabei zu Verunglimpfungen seiner Person kommt (vgl. Abb. 3).
"Moralische" Parteilichkeit - Folge einer Entwicklung hin zu heteronomer Moral und Konzepten wie "Fairness" und "Gerechtigkeit" (Piaget, 1954; vgl. Montada, 1987) - ist dagegen erst um das zehnte Lebensjahr herum zu beobachten.
Uwe Jopt; Katharina Behrend: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, 7/2000, S. 260
Vergleiche hierzu auch:
Kohlberg, L. (1974). Zur kognitiven Entwicklung des Kindes. Frankfurt: Suhrkamp.
Piaget, J. (1954). Das moralische Urteil beim Kinde. Zürich: Rascher.
Montada, L. (19872). Entwicklung der Moral. In: R. Oerter & L. Montada (Hrsg.), Entwicklungspsychologie. Beltz: Psychologie Verlags Union. S. 769-788.
Resümee
Das Gutachten erscheint aus Sicht des Unterzeichnenden mit heißer Nadel gestrickt und für eine seriöse Klärung des Streits der Eltern, um das nach ihrer Ansicht beste Modell für die Betreuung ihres Sohnes ungeeignet. Ob der Gutachter die gebotene Gründlichkeit und Sachkunde im diagnostischen Vorgehen und bei der Abfassung des Gutachtens aufgewandt hat, erscheint dem Unterzeichnenden fraglich. Die vom Gericht nicht erfragte Behauptung des Gutachters, der knapp vierjährige Sohn favorisiere „ein Leben bei der Mutter“ ist bloße Konstruktion des Gutachters und wissenschaftlich unhaltbar.
Peter Thiel, 03.02.2010
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