Stellungnahme zum familiengerichtlichen Verfahren

 

Familiensache Frau X (Mutter) und Herr Y (Vater)

 

am Amtsgericht Potsdam - 45 F 831 /02

Richter Heinrichs

 

Tochter A. , geb. ...1995

 

 

Zum Sachverständigen wurde ernannt: Diplom-Psychologe Dr. Klaus Schneider

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel, 10.06.2003

(geringfügig überarbeitet am 23.03.2010)

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 12.08.2002:

 

 

1. Ob für eine optimale Entwicklung des betroffenen Kindes angesichts des derzeitigen Schulbeginns ein wöchentlicher Aufenthaltswechsel bei den Kindeseltern oder die Einrichtung eines Lebensmittelpunktes bei einem Elternteil, verbunden mit einem ausgedehnten Umgangsrecht des anderen Elternteils am besten geeignet ist.

2.

3.

4.

 

 

 

 

 

Einführung

"Jede Wahrheit durchläuft drei Stufen:

erst erscheint sie lächerlich,

dann wird sie bekämpft, schließlich ist sie

selbstverständlich"

Arthur Schopenhauer (1788-1860)

 

 

 

 

Vorbemerkung

Um eine bisher gut funktionierende Regelung, wie das im vorliegenden Fall bis heute praktizierte Wechselmodells, zugunsten eines bisher noch nicht praktizierten Residenzmodells aufzugeben, wie vom Sachverständigen empfohlen, müssen gewichtige und das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe gefunden werden (vgl. hierzu auch §1696 BGB). Dies ist dem Sachverständigen Dr. Klaus Schneider aber - so weit zu sehen - nicht gelungen. ...

...

 

Zu den Einlassungen des Sachverständigen (SV) Klaus Schneider in seinem Schriftsatz vom 7.5.2003

 

"Die Gegner des Wechselmodells fuhren ins Feld, dass der Gesetzgeber selbst im neuen Kindschaftsrecht bei Trennung der Eltern der Eingliederung des Kindes in einen elterlichen Haushalt den Vorzug vor der wechselseitigen Beherbergung gegeben hat . Das Wechselmodell realisiere auch keinesfalls die vom Gesetzgeber favorisierte gemeinsame elterliche Sorge, sondern stelle ein Modell der geteilten elterlichen Sorge dar (von Woche zu Woche oder Monat zu Monat, je nachdem wie lange die Aufenthaltsdauer bei einem Elternteil definiert ist). So gesehen löse es auch nicht bestehende Elternkonflikte, sondern zementiere sie geradezu."

 

 

Der SV verwechselt hier die Gemeinsame Elterliche Sorge mit dem Wechselmodell, beides hat miteinander originär nichts zu tun, insofern ist seine Anmerkung hier schlicht überflüssig.

 

"Wie vehement diese Auseinandersetzung geführt wird, soll am Beispiel eines „Standpunktes" einer bekannten Berliner Fachanwältin für Familienrecht demonstriert werden. (Anlage 1)."

 

Hier stellt sich die Frage, wie viel eine Anwältin, die durchaus Expertin für juristische Fragen sein kann, profund zu originär familienpsychologischen Fragestellungen sagen kann. Wenn dem so wäre, bräuchten wir keine psychosozialen Fachkräfte mehr, sondern könnten dieses Arbeitsfeld den Anwälten zur Klärung überlassen. Hinzu kommt, dass der lapidare Verweis des SV auf ein Buch oder einen Aufsatz keine sachverständige Argumentation darstellt. Wenn dem so einfach wäre, bräuchte der SV dem Gericht nur einer Literaturliste der von ihm gelesenen Bücher zu kommen lassen. ...

 

 

"Im neuesten Lehrbuch der Familienrechtspsychologie findet sich z.B. der Begriff „Wechselmodell" erst gar nicht."

 

 

Mit dem neuesten Lehrbuch meint der SV offenbar nicht das empfehlenswerte Buch "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht" von Bergmann/Jopt/Rexilius 2002, sondern das von Dettenborn und Walter 2002, die beide mit dem SV im selben Institut, dem IGF arbeiten. Insofern sind die vom SV herangezogenen Expertenmeinungen (Dettenborn/Walter) nicht nur aus dem gleichen fachlichen Lager, sondern sogar noch aus dem selben Arbeitszusammenhang, was die Bemerkung des SV wohl wertlos macht und überdies den Eindruck unprofessionellen Handelns des SV erwecken kann

Im übrigen sagt die Nichterwähnung eines Betreuungsmodells in einem familienpsychologischen Handbuch nichts darüber aus, was in Einzelfall die richtige, am Kindeswohl orientierte Lösung ist. Wenn dem so wäre, bräuchte es keiner Lösungsfindung im Einzelfall, sondern nur der Suche danach, wie oft ein Begriff in der Fachliteratur erwähnt wird.

 

"Im vorliegenden Falle ringen die Eltern seit ihrer Trennung im Jahre 1998 schon eine Weile um eine einvernehmliche Lösung für elterliche Sorge und Umgang für ihre gemeinsame Tochter:"

 

 

Die dramatisierende Behauptung des SV findet im Gutachten des SV keinen entsprechenden Nachweis. Bisher wurde das Wechselmodell von beiden Eltern gut praktiziert und es ist nicht zu sehen, warum das zukünftig anders sein sollte. Dass die Mutter eigene Gründe haben mag, die sie bewegen, zukünftig das Kind fast ausschließlich allein betreuen zu wollen (Residenzmodell), und die dazu geführt haben, dass sie einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht gestellt hat, mag ihr zugestanden werden. Als Begründung für eine Beendigung des Wechselmodells genügt es nicht.

 

 

"Des weiteren hat der Sachverständige eine kriterienorientierte Beobachtung des erlebten Verhaltens / der Interaktion durchgeführt und er hat standardisierte Verfahren (Tests) eingesetzt und nichtstandardisierte Verfahren (emotionale Beziehungstests) als Explorationshilfen verwendet."

 

 

Die vom SV durchgeführte Diagnostik hat keine Hinweise dafür ergeben, das Wechselmodell aufzugeben. Wozu dann hier diese an sich triviale Bemerkung?

 

 

"Der Sachverständige hat während der Begutachtung neutral, unparteiisch, sorgfaltig, ökonomisch und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt."

 

Solche Banalitäten und Selbstverständlichkeiten, die nach §410 ZPO Standard sind, noch als besondere Leistungen zu verkünden, kann wohl nur geeignet sein, Zweifel an eben dieser Behauptung zu wecken.

 

 

"Der Sachverständige hat sich allerdings um eine Lösung bemüht, die sich am Kindeswohl orientiert."

 

 

Genau das ist hier die Frage, was ist im konkreten Fall denn die am Kindeswohl orientierte Lösung? Da der SV das nicht sagen kann, bleibt seine Behauptung, er hätte sich um eine ebensolche Lösung bemüht, auch bloße Absichtserklärung.

 

 

"Die in der Begutachtung verwendeten Testverfahren sollten allgemein anerkannt sein und sie sollten den Mindestanforderungen der modernen Testtheorie genügen (Objektivität, Reliabilität, Validität). Dies ist im übrigen bei dem eingesetzten MMPI gegeben."

 

 

Der SV bringt einiges durcheinander. Die Frage ist ja erst einmal, ob die Anwendung des MMPI überhaupt in Verbindung mit der richterlichen Fragestellung zu bringen ist. Erst wenn dies überhaupt der Fall sein sollte, im vorliegenden Fall kann das vom SV wohl nicht nachgewiesen werden, stellt sich die Frage nach der Zuverlässigkeit des MMPI. Zur Güte des MMPI ausführlich und kritisch in "reportpsychologie" 5/2003. Die Fachzeitschrift ist das offizielle Organ des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP), dessen Mitglied auch Dr. Schneider ist, der meint, dass der MMPI ein für sachverständige Tätigkeit geeignetes Verfahren sei.

 

 

"Zur Demonstration dafür, wie sinnvoll auch nichtstandardisierte Verfahren sind, sei ein Beispiel aus dem Gutachten erwähnt: Wenn das Kind A sich im „Traumhaus" wünscht, ein eigenes Haus haben zu wollen und nicht bei Mama oder Papa zu wohnen, dann ist diese Aussage wohl von beachtlichem diagnostischem Wert!

Sie zeigt, dass sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt befindet (der es lähmt, ja auf Dauer krank macht)."

 

 

 

Daraus, dass der SV sich die Praktikabilität des Wechselmodells nicht vorstellen kann, möglicherweise nach dem Motto "Was nicht sein kann, das nicht sein darf", konstruiert er einen unbewiesenen Loyalitätskonflikt des Kindes. Und als ob das nicht schon reichen würde, wird von ihm mit der Bemerkung "der es lähmt, ja auf Dauer krank machen kann" auch gleich noch ein Schreckgespenst an die Wand gemalt. Welcher Richter wollte angesichts solcher düsterer Prophezeiungen noch anders entscheiden, als vom SV vorgeschlagen.

 

Dass ein Trennungskind sich in einem eigenen Haus darstellt, ist an sich überhaupt kein Beweis eines bestehenden Loyalitätskonfliktes. Der SV hätte hier darlegen müssen, dass die Form in der A zeichnet sich im Vergleich zu den Zeichnungen anderer Trennungskinder, die sich nicht in einem Loyalitätskonflikt befinden würden, unterscheidet (vgl. Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002).

 

 

"Die Umsetzung des Kindeswillens kann manchmal dem Kindeswohl schaden. Als Beispiel für diese These nennt DETTENBORN den Wunsch (Willen) eines neunjährigen Kindes, das weiter im Haushalt des Vaters leben möchte, obwohl sexuelle Übergriffe vorkamen, oder den Wunsch (Willen) eines dreizehnjährigen Kindes, nicht in das Elternhaus zurück zu wollen, weil es sich im Kreis einer drogenmissbrauchenden Gruppe Gleichaltriger wohl fühlt." (S. 8)

 

 

Der SV überschreitet wohl die Grenze des Erlaubten, wenn er den hier vorliegenden Fall in Verbindung mit Fällen sexuellen Missbrauchs und Drogenmissbrauchs bringt. Dem Vater ist anzuraten, hier gegebenenfalls ... zu prüfen.

 

"Der Sachverständige lehnt keineswegs pauschal das Wechselmodell ab - so wie es sich im Tenor des Schriftsatzes der Kindesvatervertreterin (siehe insbesondere Seite 4 und Seite 8) darstellt.

Der Sachverständige hat beispielsweise in anderen Gutachten auch für die Einführung oder den Fortbestand des Wechselmodells plädiert. Allerdings, dort lag eine andere Familiendynamik vor.

Bei übereinstimmender Willensbekundung der Eltern, vorhandener Erziehungsfähigkeit sowie bei einem Alter des Kindes, in dem Bindungs- und Reifungsprozesse relativ stabil oder abgeschlossen sind, kann aus Sicht des Sachverständigen das Wechselmodell eine geeignete Umgangsform darstellen." (S. 10)

 

 

Die Wortschöpfung "Kindesvatervertreterin" durch den SV zeugt von einer überbordenden Kreativität, vielleicht verwendbar in einem Lyrikerwettbewerb, ist jedoch kein Zeichen sachverständiger Kompetenz.

Dass, "Bei übereinstimmender Willensbekundung der Eltern", der SV für ein Wechselmodell plädiert, ist trivial. Denn wenn die Eltern sich einig sind, ist der SV - hier wäre es also Herr Dr. Klaus Schneider - höchst überflüssig. Den Antrag eines Elternteils auf Abbruch des Wechselmodells aber als Voraussetzung für eben diesen Abbruch zu machen, zeigt, dass der SV von der Aufgabe des Familiengerichtes, eine am Kindeswohl orientierte Lösung zu finden, offenbar nichts weiß. Man könnte sich dann schlichtweg die Familiengerichte sparen, wenn diese ohnehin nur die Aufgabe hätten, bei Antrag eines Elternteils, eben diesem Elternteil Recht zu geben.

 

 

 

"Der Sachverständige weiß allerdings aus Erfahrung und aus der (deutschen) Literatur, dass das Wechselmodell eine sehr selten praktizierte Umgangslösung ist." (10)

 

Die Fülle der Selbstdarstellungen des SV vermag durchaus auf eine gewisse Belesenheit des SV hinweisen, für die richterliche Entscheidungsfindung sind solche Bemerkungen jedoch sicher ohne Relevanz, weil es, wie schon oben bemerkt, immer um eine Einzelfallentscheidung geht. Erfahrungen aus anderen Länder können durchaus Anregung für eigenes sachverständiges Handeln sein, die Erarbeitung einer eigenen fallbezogenen Einschätzung können sie nicht ersetzen.

Das Wechselmodell ist keine Umgangslösung, wie der SV meint, sondern eine Regelung der Betreuung des Kindes getrennt lebender Eltern. "Lösen" kann man nur eine Aufgabe, ein Problem oder einen Konflikt.

 

Im übrigen könnten mit der vom SV benutzten Argumentation auch alle Anträge auf Alleinsorge nach §1671 BGB zurückgewiesen werden, da das Modell der Alleinsorge nach der Untersuchung von Proksch nur noch in 20 Prozent aller Fälle Anwendung findet, somit eine "selten praktizierte" Sorgerechtsregelung ist.

 

Zu den Einlassungen des Sachverständigen in der gerichtlichen Anhörung vom 20.05.03

Auch die Ausführungen des SV in der Anhörung bringen im Vergleich zu seinem schriftlichen Gutachten vom 10.03.2003 und seiner Stellungnahme vom 07.05.2003 sicher keine neuen Erkenntnisse die es rechtfertigen würden, vom bisher erfolgreich praktizierten Wechselmodell abzuweichen. Weder kann von Herrn Dr. Klaus Schneider eine überzeugende theoretische Begründung für eine Beendigung des Wechselmodells und Einführung des Residenzmodells gegeben werden, noch der Wille des Kindes nach Beibehaltung des bisher praktizierten Wechselmodells ernsthaft in Frage gestellt werden.

 

Der SV unterstellt einen originären Loyalitätskonflikt des Kindes zu seinen Eltern, für dessen Vorhandensein er aber keinen Beweis antreten kann. Aus der Zeichnung des Kindes, sich in einem eigenen Haus zwischen den Häusern der Eltern zu malen, ist gerade das Erleben des Kindes als eigenständiges Wesen mit guter Verbindung zum Vater- und zum Mutterhaus, nicht jedoch ein Zeichen eines vom SV konstruierten Loyalitätskonfliktes. Der SV sollte erläutern, wie sich das Kind selbst und seine Beziehung zu seinen Eltern denn sonst malen sollte. Richtig ist, dass sich das Kind die Beibehaltung des Wechselmodells wünscht. Dass die Tochter infolge dieses Wunsches und dem dem entgegenstehenden Wunsch der Mutter nach dem Residenzmodell möglicherweise in einen Loyalitätskonflikt mit der Mutter kommt, liegt nahe. Es wäre dann Aufgabe des Gerichtes durch eine klare Entscheidung für die Beibehaltung des bisher erfolgreich praktizierten Wechselmodells, hier das Kind aus einem eventuell entstehenden Loyalitätskonflikt mit der Mutter zu entlassen.

 

Der folgenden in der Anhörung am 20.05.2003 wiedergegebenen Auffassung des SV muss energisch widersprochen werden.

 

"Nach Ansicht des Sachverständigen trägt das Wechselmodell nicht zur Lösung des Loyalitätskonflikts bei, sondern unterstützt ihn. Dem gegenüber könnte im Rahmen des Residenzmodells das Kind einen Lebensmittelpunkt bilden, ein „eigenes Ich" ausprägen und mit einem Elternteil mehr `eins werden`."

 

 

Es erstaunt schon, dass der SV offenbar dem aus der Psychoanalyse bekannten Modell der Triangulation, nicht nur keine Aufmerksamkeit schenkt, sondern darüber hinaus auch noch zu einer quasi symbiotischen "Verklebung" des Kindes mit seiner Mutter das Wort redet. 

 

 

Vgl. dazu:

"Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte", Frank Dammasch, In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243

"Gibt es einen Weg aus der psychotischen Verklebung mit der Mutter? Die Geschichte einer Pseudodebilität.", Jochen Storck - Anna-Luise Thaler; In: "Kinderanalyse", 2/1996, S. 216-229

 

 

 

Nicht eine symbiotische "Zwangsverklebung" des Kindes mit der Mutter ist das Gebot der Stunde, sondern der Erhalt der für das Kind wichtigen qualitativ gleichwertigen Beziehungen zu Vater und Mutter. Dies geschieht aber nicht durch Zwangsamputation, sondern durch Respektierung und Förderung dieser wichtigen Beziehungen des Kindes.

Die Aufgabe des Wechselmodells, so wie vom SV empfohlen, würde in keiner Weise einem möglicherweise bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes lösen. Eher erinnert es an die Devise, Fuß amputieren, weil Zeh entzündet.

 

Einen überzeugenden Beweis für seine These kann der SV nicht geben. Bloße Spekulationen genügen jedoch nicht, um

 

a) dem Kontinuitätsprinzip

b) dem Willen des Kindes

 

entgegenlaufend, das bisher mit Erfolg praktizierte Wechselmodell zugunsten des Residenzmodells abzulösen, einer gravierenden Veränderung, von der zudem keiner voraussagen kann, wie sie sich in Zukunft auf das Kind auswirken wird.

Will das Gericht Belastungen des Kindes vermindern, so kommt es sicher nicht umhin, das Wechselmodell beizubehalten und parallel dazu die Eltern anzuhalten, möglicherweise zwischen ihnen bestehende Konflikte in gemeinsamer Beratung zu lösen, nicht jedoch in der Kür eines Haupt- und eines Nebenelternteil zu zementieren.

 

 

 

Fazit:

Eine Beendigung des Wechselmodells ist vorliegend sicher nicht zu empfehlen. Das Gericht sollte statt dessen ... den Eltern vorschlagen oder gegebenenfalls auch anordnen, dass die Eltern bestehende Konflikte im Rahmen einer Familientherapie lösen. In diesem Sinne auch das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 26.07.2000 - 17 UF 99/00, veröffentlicht in: "Das Jugendamt", 2001, Heft 1.

Für diese Aufgabe steht der Unterzeichnende den Eltern mit seiner Fachkompetenz bei Bedarf gerne zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

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