Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. Klaus Schneider vom 10.03.2003

 

 

Familiensache Frau X (Mutter) und Herr Y (Vater)

Tochter A. , geb. ...1995

 

 

Amtsgericht Potsdam - 45 F 831/02

Richter Heinrichs

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel, 17.03.2003

 

 

 

 

 

Der Gutachter vermag mit dem vorliegenden Gutachten die gerichtliche Fragestellung ... .

Der Gutachter vermag insbesondere nicht darzulegen, welche erheblichen Gründe vorliegen sollen, um unter Verletzung des Kontinuitätsprinzip, das seit viereinhalb Jahren von den Eltern mit Erfolg praktizierte Wechselmodell zu beenden und statt dessen das Residenzmodell anzuordnen, das in der konkreten familiären Situation große Unwägbarkeiten und Risiken nach sich ziehen kann.

 

Der Gutachter unterlässt eine fachliche Diskussion der beiden Betreuungsmodelle (Wechselmodell, Residenzmodell) und leitet daher auch keine Hypothesen für seine Untersuchung ab (vgl. Kühne & Zuschlag 2001, S. 4). Die vom Gutachter ohne Hypothesenbildung durchgeführte Untersuchung erscheint daher willkürlich und nicht nachvollziehbar. Der Gutachter verletzt damit auch die von ihm selbst zitierten "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten", in denen es heißt: "Ein solches psychologisches Gutachten ist eine wissenschaftliche Leistung" (S. 8)

Der Wille des Kindes wird vom Gutachter zwar als wichtig herausgehoben, gleichzeitig disqualifiziert er den Willen des Kindes als "Parentifizierung".

Das Gutachten erscheint neben seinen ... inhaltlichen Mängeln auch ansonsten nicht geeignet, dem Familiengericht und den Eltern hinsichtlich der Sicherung bestmöglicher Entwicklungsperspektiven für die gemeinsame Tochter geeignete Antworten und Lösungen aufzuzeigen. Eine lösungsorientierte Arbeit des Gutachters, so wie es nach §1627 BGB auch von den Eltern erwartet werden muß, ist an Hand des Gutachtens kaum zu erkennen.

...

 

Dem Gericht wird vorgeschlagen, der Empfehlung des Gutachters nicht zu folgen. Statt dessen sollte das Wechselmodell weiter fortgeführt und die Eltern beauflagt werden, gemeinsame, ihr Kind und sie als Eltern betreffende Probleme und Konflikte, in einer fachlichen Begleitung, z.B. Familientherapie, zu lösen. Der Unterzeichnende bietet dazu bei Bedarf seine fachliche Unterstützung an oder vermittelt entsprechend qualifizierte Fachkräfte in ... .

 

 

 

 

 

Begründung

 

I. Allgemeines

 

S. 5. Der Gutachter schreibt:

 

"Zunächst wurden zwecks Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung - auf der Basis der `Richtlinien für die Erstellung Psychologischer Gutachten? Des Berufsverbandes Deutscher Psychologen e.V. (in der Fassung aus dem Jahre 1994) psychologische Fragen abgeleitet. Dabei ließ sich der SV insbesondere von den primären psychologischen Kriterien für eine Sorgerechtsentscheidung und Umgangsregelung leiten, das heißt. Von den Bindungen und dem Willen des Kindes"

 

 

Der Gutachter suggeriert hier, das die von ihm erwähnten "Richtlinien" Aussagen zu "primären psychologischen Kriterien für eine Sorgerechtsentscheidung und Umgangsregelung" machen würden. Dies ist aber nicht der Fall. Die erwähnten "Richtlinien" umfassen lediglich fünf inhaltliche Seiten, die sehr allgemein gehalten sind und bestimmte an und für sich selbstverständliche Grundhaltungen für Sachverständige wiedergeben.

In dem vorliegenden Verfahren geht es um die richterliche Frage, ob das Wechselmodell oder das Residenzmodell "angesichts des derzeitigen Schulbeginns" für eine optimale Entwicklung des Kindes "am besten geeignet ist." Die vom Gutachter zitierten "Richtlinien" können hier nicht weiterhelfen, da dort weder das Wechselmodell noch das Residenzmodell erörtert wird.

Der Gutachter müsste, bevor er überhaupt beginnt spezielle Untersuchungen vorzunehmen, beide Modelle ernsthaft erörtern und auf dieser Grundlage Arbeitshypothesen und gegebenenfalls Fragen ableiten und darauf seine weiteren Untersuchungen aufbauen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Insofern gehen auch seine Bemühungen, die Bindungen des Kindes (S. 5) erforschen zu wollen, ins Leere, da von ihm noch nicht einmal die vorher zu besprechenden Fragen geklärt sind.

Der Gutachter behauptet, sich "von den primären psychologischen Kriterien für eine Sorgerechtsentscheidung und Umgangsregelung" leiten zu lassen. Diese Behauptung ist aus zwei Gründen zu beanstanden. Zum einen weil die üblichen in der Fachdiskussion entwickelten "Sorgerechtskriterien" gerade nicht für die Beantwortung der alternativen Frage nach dem Wechselmodell oder dem Residenzmodell entwickelt wurden, sondern für die Frage, bei welchem Elternteil das Kind leben soll, also ausschließlich am Residenzmodell orientiert sind. Der Gutachter unterlässt aber auch die notwendige Diskussion unter dem Aspekt des Kontinuitätsprinzips, das bekanntlich eines der sogenannten "Sorgerechtskriterien" darstellt. Vom Kontinuitätsgedanken her, müssen schon erhebliche Gründe vorliegen, die eine Beendigung des Wechselmodells und eine Einführung des Residenzmodells rechtfertigen würden.

Den Willen des Kindes (S. 5) für die Beantwortung der richterlichen Fragestellung zu erkunden, ist eine löbliche Absicht des Gutachters. Bedauerlicherweise negiert der Gutachter aber in weiterem Verlauf seines schriftlichen Gutachtens den mehrfach und deutlich geäußerten Willen von D. (S. 16, 17, 19) und widerspricht somit seiner eigenen zu Anfang (S. 5) geäußerten Absichtserklärung, sich vom Willen des Kindes leiten zu wollen.

 

 

Zu: Kapitel 4.3 D. (S. 14)

Beginnend mit diesem Kapitel zeigt sich die Befangenheit des Gutachters gegenüber dem gleichberechtigt und vorurteilsfrei zu erörternden Wechselmodell, da er seine Untersuchungen von da an nur noch am Residenzmodell ausrichtet und das Wechselmodell unterschlägt. Die Entscheidung des Gutachters gegen das Wechselmodell ist ab hier schon gefallen. Seine Erörterungen und die von ihm verwendeten Tests stellen von da an nur noch den Versuch dar, herauszufinden, bei welchem Elternteil das Kind zukünftig seinen einzigen Lebensmittelpunkt (Residenzmodell) haben soll.

Der Gutachter verlässt mit den nachfolgend von ihm verwendeten Tests den ihm vom Gericht gegebenen Auftrag, indem er es unterlässt, dem Kind die verschiedenen Alternativen (Wechselmodell - Residenzmodell) bei seinen Eltern zu leben, unterschlägt. Statt dessen stellt er dem Kind in Form von Entweder-Oder Fragen in unzulässiger Weise manipulativ nur die Variante des Residenzmodells (bei wem möchtest du leben?) als einzige Entscheidungsmöglichkeit vor.

 

Der Gutachter unterlässt es auch, zu erörtern, in welchem Bezug zur richterlichen Fragestellung Nr. 1, die von ihm beginnend mit Seite 15 durchgeführten "Tests" dienen sollen.

S. 15 Der Gutachter fragt das Kind:

 

"Bei wem möchtest du aber wohnen, Mama und Papa leben ja getrennt?"

 

 

Ähnlich auf S. 16

In der vom Gutachter verwendeten sogenannten "Erste-Düss-Fabel" wird eine Szene geschildert, in der sich das Kind (Vogelkind) für einen Elternteil und gleichzeitig gegen den anderen entscheiden soll. Dies stellt vor dem Hintergrund, dass D. beide Eltern liebt einen unzulässigen psychischen Übergriff des Gutachtes gegenüber dem Kind dar. Hinzu kommt auch hier die Unterschlagung der Frage des Gerichtes zum Wechsel- oder Residenzmodell.

Als wenn diese beiden vom gerichtlichen Auftrag nicht gedeckten Erkundungen des Gutachters, nicht reichen würden, versucht der Gutachter im weiteren immer wieder bei D. eine Entscheidung gegen ihren Vater oder ihre Mutter zu erzwingen (S. 17 ff: Geburtstagstafel, Geschenktest, abgewandelter "Vogeltest", Inseltest, Wohlfühlskala.)

Mit dem "Inseltest" (S. 18) verlässt der Gutachter die Grenzen des Tolerierbaren. Geschildert wird eine Strandung auf einer Insel, auf der alle elendiglich verhungern und verdursten müssen, und ein Retter immer nur eine Person auf sein Boot nehmen kann. Die Trennungssituation von D. und ihren Eltern wird vom Gutachter einer massiven Existenzgefährdung durch Verhungern und Verdursten gleichgesetzt. Der Gutachter bringt D. durch eine solche unzulässige Gleichsetzung in eine schlimme Situation mit schwer abzuschätzenden Folgen, da er die Trennung der Eltern mit Verhungern und Verdursten der Familie gleichsetzt.

 

In dem kurzem Dialog auf S. 16:

 

 

"D: Wir wollen aber lieber das Wechselmodell.

SV: Was ist denn das?

D: Na eine Woche bei Mama und eine Woche bei Papa.

SV: Ach so. Und wer ist wir wollen?"

 

Und S. 19

 

"D: Du S., ich möchte doch das Wechselmodell

SV: Ach so?"

 

 

zeigt der Gutachter erneut seine Voreingenommenheit gegenüber dem Wechselmodell, die er durch seine in Frage stellende Bemerkung "Ach so" zum Ausdruck bringt.

 

 

 

 

Zu: 4.3.3. Psychodiagnostische Untersuchung (S. 20)

Der vom Gutacher verwendeten "Family-Relations-Test" bringt keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der richterlichen Fragestellung. Der Gutachter behauptet ohne den Beweis anzutreten: "Der `Versuch`, die Eltern im FRT ´ausgewogen´ darzustellen, weist auch auf ihre Loyalitätsprobleme hin." Dem Kind werden vom Gutachter damit Loyalitätsprobleme unterstellt, anstatt zu sehen, dass das Kind loyal zu seinen Eltern sein möchte und sich auch durch den Gutachter nicht zu einer Illoyalität drängen lassen will.

 

 

 

Zu: 4.4. Gemeinsame Elterngespräche

Der Gutachter unterlässt es mitzuteilen, was für einen eigenen Entwurf einer Betreuungsregelung er den Eltern vorgelegt haben will. Da er diesen nicht benennt, kann auch nicht eingeschätzt werden, warum es zu keiner Übereinkunft der Eltern kam. Insofern ist dieser schriftliche Abschnitt schlicht überflüssig.

 

 

 

Zu: 5. Psychologischer Befund (S. 24)

Der Gutachter unterstellt, ohne dafür den Nachweis zu führen, dass D. sich als "Sprachrohr des Vaters" sieht. Schlimmer noch, unterstellt er dem Vater eine Parentifizierung seiner Tochter.

Auf S. 25 behauptet der Gutachter unbewiesen einen Loyalitätskonflikt von D., der sie "aber auch lähmt". Die Entscheidung von D. für das Wechselmodell disqualifiziert er als "eher fremdbestimmt".

 

Die Mutter beschreibt der Gutachter positive als "nahm mit Interesse an der Begutachtung teil" (S. 25) Den Vater beschreibt der dagegen mit "Es zeigen sich beim Kindesvater im Bereich von Vitalität und Antrieb keine Auffälligkeiten" (S. 26), was die Vermutung offen lässt, dass der Vater möglicherweise doch über noch nicht erkannte Auffälligkeiten verfügen könne. Auch die vom Gutacher unterschiedlich verwendeten Bezeichnungen "Mutter" und "Kindesvater" zeigen, dass er voreingenommen gegenüber dem Vater ist.

Unbewiesen bleibt die Behauptung des Gutachters, der Vater wäre im Kontakt mit seiner Tochter "übersteuert", der Vater können "noch nicht ausreichend von der Mutter `loslassen`", "der Vater würde eher wenig feinfühlig mit der psychischen Situation von D. umgehen" und dass das Kind durch den Vater funktionalisiert wird (S. 27).

 

 

 

Zu: Beantwortung der psychologischen Fragen (S. 27)

Nach den trivialen Feststellungen des Gutachters, es sollten "keine Idealvorstellungen von Familienbeziehungen zugrunde gelegt werden" und "die Anforderungen an Trennungsfamilien nicht höher sein sollten als an die , die jede Familie ´in normalen Zeiten` zu erfüllen hat", pathologisiert der Gutachter die Darstellung von D., in einem Haus zwischen ihren beiden Eltern wohnen zu wollen und behauptet eine "diagnostische Relevanz, die die Eltern zum Nachdenken bewegen" soll (s. 28). Worüber die Eltern nach Meinung des Gutachtes nachdenken sollen, darüber schweigt der Gutachter, vielleicht weiß er es selber nicht.

Die erneute Unterstellung des Gutachters einer erfolgten "Instrumentalisierung bzw. Parentifizierung" durch den Vater, verleiht den Worten des Gutachters keine Glaubwürdigkeit.

Eine der wenigen treffenden Bemerkungen des Gutachtes "Die konkrete quantitative und qualitative Ausgestaltung des Kontaktes mit den getrennt lebenden Eltern kann auch nicht Aufgabe des Kindes sein" (S. 29), hat der Gutachter selber leider nicht beachtet, da er immer wieder versucht hat, D. in die Entscheiderrolle zu bringen.

Der Gutachter behauptet: "dass es den Eltern bisher nicht gelungen ist, eine unstrittige und zufriedenstellende Umgangsregelung zu praktizieren." (S. 29).

Es ging aber bisher gar nicht um eine Umgangsregelung, die Eltern haben viereinhalb Jahre lang relativ erfolgreich eine hälftige Betreuung ihrer Tochter realisiert und der Vater beabsichtigt, dies auch in Zukunft so fortzusetzen.

 

 

 

Zu: 6. Beantwortung der gerichtlichen Fragegestellung und Gutachterliche Empfehlung

Erst jetzt, beginnend auf Seite 30 fängt der Gutachter an, sich überhaupt Gedanken um die beiden zur Debatte stehenden Betreuungsmodelle zu machen.

Die angebliche Existenz von "Befürwortern" und "Gegnern" des Wechselmodells (s. 31) wird zwar vom Gutachter benannt, aber Namen und dazugehörige Literatur nicht. Daher kann sich niemand mit den von ihnen möglicherweise benannten Vor- und Nachteilen auseinandersetzen. Die Bemerkung "Eine Konflikthaftigkeit der Elternbeziehung nach der Trennung ist ein Risikofaktor für die optimale psychische Entwicklung der Kinder" ist eine Binsenwahrheit für jeden in diesem Fachgebiet Tätigen. Dies muss der Gutacher daher nicht gesondert erwähnen und damit dem fachkundigen Leser mangelnde Kompetenz unterstellen.

Das Wechselmodell löst wie auch das Residenzmodell per se keine Konflikte. Das Residenzmodell schafft aber bei prinzipieller Eignung und Bereitschaft der Eltern zur Betreuung ihres Kindes einen Gewinner und Verlierer und schürt von daher den Elternkonflikt.

Der Gutachter sieht einen "dringenden Handlungsbedarf, um Schäden von dem Kind fernzuhalten" (S. 32), wieso das Residenzmodell dafür geeignet sein soll, vermag er allerdings nicht zu sagen.

Die unbewiesene Behauptung, über "generelle Mängel des Wechselmodells" und die Glorifizierung des Residenzmodells als "traditionell sozial anerkannt" (S. 32), hilft jedenfalls nicht weiter.

Auf Seite 33 diskutiert der Gutachter überflüssigerweise, weil vom Gericht gar nicht nachgefragt, die gemeinsame elterliche Sorge.

Der abschließenden Darlegung der Auffassung des Gutachters "dass in dem Falle, wenn das Kind bei der Mutter seinen Lebensmittelpunkt hat, für das Gelingen der einvernehmlichen Trennung im Interesse des Kindeswohls und damit auch für die weitere gedeihliche Entwicklung des Kindes die größeren Chancen bestehen." (S. 34) und der von ihm dazu angeführten, nicht überzeugen könnenden Begründungen, kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einer eventuellen Beendigung des bisher erfolgreich praktizierten Wechselmodells die Machtbalance der Eltern in Richtung Mutter verschoben wird und der Konflikt der Eltern ungelöst bleibt.

Die schließlich vom Gutachter gegebenen Vorschläge "für die zukünftige Umgangsgestaltung" sind vom Auftrag des Familiengerichtes nicht gedeckt und stellen eine unzulässige Präjudizierung in Richtung Residenzmodell dar. Es kann nur Aufgabe des Richters, nicht aber des Gutachters sein, nach dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens über mögliche weitere Regelungen nachzudenken und gegebenenfalls zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

II. Perspektivenentwicklung

Der Gutachter unterlässt es außer einer lapidaren Benmerkung "Die Überwindung der `Sprachlosigkeit`- ... wird hierfür als eine wichtige Voraussetzung gesehen. Das erfordert aus der Sicht des Sachverständigen eine psychotherapeutische Begleitung" (S. 34), aufzuzeigen, wie die Eltern konkret ihre elterliche Kompetenz einzeln und gemeinsam stärken und entwickeln können. Dazu Weber (2002): "Die bisherige Gutachten- und Sachverständigenpraxis greift in der Regel zu kurz, weil sie die Beziehung des Kindes zu Vater und Mutter ins Auge fasst, jedoch nicht die Konfliktdynamik und Störungen des Paar- bzw. Elternsystems."

Um das Wohl ihres gemeinsamen Kindes bestmöglich zu sichern müssen beide Eltern, gegebenenfalls mit kompetenter fachlicher Unterstützung in gemeinsamer Beratung, lernen, ihre gemeinsamen Konflikte zu lösen.

 

 

 

 

Peter Thiel, 17.04.2003

 

 

 

Literatur:

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"Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit. Zu den Voraussetzungen seiner gerichtlichen Anordnung, den Erwartungen und Anforderungen, die ein Familienrichter an ein psychologisches Gutachten und den Sachverständigenstellen sollte.; Hanspeter Cuvenhaus, Familienrichter am Amtsgericht Rheine, In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

"Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen", Joseph Salzgeber; Verlag C.H. Beck, 3. Auflage, München 2001, XX, 431 S.

"Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht"; Karl Westhoff, Patricia Terlinden-Arzt & Antje Klüber; 2000, 149 Seiten

"Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts", Schade; Friedrich: in "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998

"Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", Günther Zettel, VorsRiOLG in: "Neue Justiz 2/2000,

"Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht" (FuR), 2/2000, S. 57-63; Dr. phil. Werner G. Leitner (Approbierter Psychologischer Psychotherapeut, Markusplatz 14, 96047 Bamberg)

"Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", Heumann, "Familie und Recht", FuR, 1/2001

"Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; Wolfgang Klenner; in: FamRZ 1989, Heft 8, S. 804-809

"Elternschaft und Kooperation in der Sorgerechts-Begutachtung"; Josef. A. Rohmann in: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 45: 323-330 (1996)

"Der psychologische Sachverständige in Familiensachen. Historischer Exkurs, Bestandsaufnahme und Grundlagen der Arbeit"; Rainer Balloff, Eginhard Walter in: "Familie und Recht", 6/1991, S. 334-341

"Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; Gerhard Schorsch, Rechtsanwalt in Riedstadt; in: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

"Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten"; Petra Halder-Sinn, in: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

"Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; Peter E.W. Schulz - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

"Projektive Techniken: Unseriöse Test oder wertvolle Methoden?"; Christian Schaipp und Ernst Pflaum. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

"Kinderpsychologische Tests: Ein Kompendium für Kinderärzte"; Udo Rauchfleisch. 2. durchgesehene Auflage - Stuttgart: Enke, 1993

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"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Adelheid Kühne & Bernd Zuschlag. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

"Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"; Wolfgang Leesting, In: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

"Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren", Lutz Bode, Familienrichter, AG Chemnitz, in "Kind-Prax" 5/2001, S. 143

"Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts", Uwe-Jörg-Jopt, Rasch und Röhring 1992

"Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Arist von Schlippe; Junfermann-Verlag, 1995, ISBN 3-87387-233-1

"Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung", Suess/Scheuerer-Englisch/Grossmann, In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3

 

 


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