Expertise zum 20-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Katja Kauschke vom 05.06.2009 (und vorheriges Gutachten 24.10.2007)
(leicht überarbeitet am 02.09.2011)
Familiensache: Olaf Völkel (Vater - Leipzig - Bezahlung von Rechnungen scheint nicht seine Stärke zu sein) und Frau X (Mutter)
Kinder:
A geboren am ... 1994 (Sohn)
B geboren am ... 2003 (Tochter)
Verfahrenpfleger/in: Annett Müller
Amtsgericht Leipzig - Geschäftsnummer: 330 F 01956/06
Richter Grams
Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel
Beweisfrage von Richter Grams laut Beschluss vom 15.04.2009:
Die im Verfahren beauftragte Sachverständige Dipl. -Psych. Kauschke wird gebeten, sich abschließend auf die gerichtlichen Fragestellungen aus dem Beschluss vom 19.07.2007 zu äußern.
... wird um ergänzende Nachbegutachtung der involvierten Beteiligten am Gutachten gebeten.
Beweisfrage von Richter Grams laut Beschluss vom 19./20.07.2007:
1. Sind beide Elternteile uneingeschränkt fähig und in der Lage die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder auszuüben? Ergeben sich hieraus evt. Abstriche bei der Wahrnahme der Erziehungsverantwortung in Teilbereichen der elterlichen Sorge.
2. Welcher Elternteil ist perspektivisch besser in der Lage die geistige und seelische Entwicklung eines oder beider Kinder zu fördern? Welche Auswirkungen sollte dieses bei der Festschreibung der Erziehungsverantwortung der Eltern finden?
3. Kann aus gutachterlicher Sicht auch perspektivisch das von den Eltern praktizierte Wechselmodell dem Kindeswohl Rechnung tragen oder sind eher andere Formen des Umganges etwa in Form von Wochenendbeurlaubungen zum jeweils anderen Elternteil wünschenswert?
Vorbemerkung
Das Gutachten der Diplom-Psychologin Katja Kauschke vom 24.10.2007 ist mittlerweile 21 Monate alt, so dass es zwischenzeitlich bestenfalls nur noch als mehr oder weniger gelungene Beschreibung der Vergangenheit dienen kann, nicht jedoch als eine auf die aktuelle Situation der Trennungsfamilie X bezogene und brauchbare Beschreibung der familiären Wirklichkeit. Von daher soll folgend im wesentlichen nur auf das 20-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Katja Kauschke vom 05.06.2009 eingegangen werden.
Praxis für systemische Therapie, Familientherapie und Supervision (DGSF)
Der Kopfbogen des Gutachtens der Diplom-Psychologin Katja Kauschke trägt den Titel „Praxis für systemische Therapie, Familientherapie und Supervision (DGSF)“, was nicht unproblematisch erscheint, denn die wie auch immer organisierte Praxis der Frau Kauschke ist keine Dependance der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie (DGSF) - www.dgsf.org - wie die von Frau Kauschke gewählte Bezeichnung dem unerfahrenen Leser möglicherweise suggeriert.
Sprachliche Mängel
Die Gutachterin schreibt:
„In den Lebensumständen des Kindesvaters muteten Unstetigkeit und eine unklare soziale Einbindung an.“ (Gutachten vom 24.10.2007, S. 34)
Da kann man sicher nur antworten:
Im Satzbau der Gutachterin muteten Defizite im sprachlichen Ausdruck an.
So viel an "Mutungen" sind schon eine Zumutung, da kann man sicher schon mal mit Unmut reagieren. Doch nur Mut, der Krug geht so lange zu Wasser bis er spricht.
Kindesmutter und Kindesvater
Die Gutachterin verwendet in ihrem Gutachten die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater" und "Kindesmutter" - Begrifflichkeiten, die nicht geeignet sind, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter. Es fragt sich, ob die Gutachterin, falls sie selber Mutter wäre, sich von anderen Menschen mit Kindesmutter bezeichnen lassen möchte.
Vergleiche hierzu:
Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999, S. 292-293
Mangelnde Verantwortung
Die Gutachterin mutet den Leserinnen und Lesern Sätze wie den folgenden zu:
„Das Gutachten kommt zu der Aussage, dass die Kindesmutter, Frau X, uneingeschränkt fähig und in der Lage ist, die elterliche Sorge für die Kinder A und B auszuüben.“ (Gutachten vom 24.10.2007, S. 34)
Dass die Gutachterin nicht einfach schreibt:
Ich komme zu der Aussage, dass die Kindesmutter, Frau X, uneingeschränkt fähig und in der Lage ist, die elterliche Sorge für die Kinder A und B auszuüben.
kann man sich mit der mangelnden Befähigung der Gutachterin erklären, Verantwortung für das eigene Handeln und Werten zu übernehmen und sich stattdessen hinter unpersönlichen Formulierungen in der dritten Person wie „Das Gutachten kommt zu der Aussage“ zu verstecken.
Die Gutachterin schreibt:
„Über einen sehr langen Zeitraum hinweg zeichnete sich beim Kindesvater ein Mangel an der Fähigkeit zum sachlichen und kindeswohlorientierten Austausch mit dem Gegenüber ab.“ (Gutachten S. 19)
Wer denn hier der „Gegenüber“ des Vaters sein soll, verrät uns die Gutachterin leider nicht. Womöglich hat die Gutachterin eine multiple Persönlichkeitsstruktur, so dass sie sich im Nachhinein nicht erinnern kann, welcher Anteil ihrer Persönlichkeit jeweils mit dem Vater kommuniziert hat? Womöglich ist sich die Gutachterin aber auch selbst so unwichtig, dass sie sich selbst nicht als „Gegenüber“ benennen kann.
Mangelnde Strukturierung
Aufgabe der vom Gericht als Gutachterin benannten Diplom-Psychologin Katja Kauschke ist die Beantwortung der Beweisfrage des Gerichtes, hier also der drei von Richter Grams mit Beschluss vom 19./20.07.2007 gestellten Teilfragen. Man darf daher erwarten, dass die Gutachterin sich auf die Beantwortung der drei Fragen konzentriert. Leider fällt der Gutachterin die Konzentration auf reale Sachverhalte und daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen offenbar recht schwer. So präsentiert die Gutachterin dem Leser unter der Überschrift „Zusammenfassung, psychologischer Befund und abschließende Diskussion der Ergebnisse des ergänzenden Sachverständigengutachtens“ ein Konglomerat aus Mitteilungen, Spekulationen, unbewiesenen Behauptungen und verschwommenen Vorträgen, so z.B.:
„Die Wahrnehmung des Kindesvaters zeigt sich in einem Maße verändert, das in Qualität, Intensität und zeitlicher Dauer weit über trennungsbedingte Reaktivität hinausgeht.“ (Gutachten S. 17)
Woher die Gutachterin hier ihre normative Definition „trennungsbedingter Reaktivität“ bezieht, wird nicht klar, zumal sie in keinem der beiden Gutachten Angaben über eventuell von ihr herangezogene Fachliteratur macht.
Externe Befunde
Auf Seite 15 kündigt die Gutachterin unter der Überschrift „5. Externe Befunde, die in die Begutachtung einfließen“ an:
„- Themenzentriertes Gespräch mit der beteiligten Verfahrenspflegerin“
Die Gutachterin schreibt anschließend weiter:
„Während des letzten Gespräches mit der Verfahrenspflegerin, dem Amtsvormund und dem Kindesvater war zu beobachten, dass Herr V. ...“
Nun wird hier leider nicht klar, wer hier über wen berichtet, die Gutachterin selber, die an dem letzten gemeinsamen Gespräch der drei Genannten teilgenommen hat oder auch nicht oder die Verfahrenspflegerin, die möglicherweise der Gutachterin vom letzten gemeinsamen Gespräch der drei Genannten berichtet hat? Oder fand gar kein gemeinsames Gespräch der drei Genannten statt, sondern nur drei Einzelgespräche der Gutachterin mit den drei Genannten?
Zudem bezeichnet die Gutachterin fälschlicherweise den Amtspfleger beim Jugendamt als Amtsvormund.
Das Gericht hat aber keine Amtsvormundschaft angeordnet, sondern per einstweiliger Anordnung am 15.08.2008 Amtspflegschaft für die Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitssorge für beide Kinder und unter Umgehung des Subsidaritätsprinzips das Jugendamt Leipzig als Pfleger bestellt.
Ein solches gutachterliches Wirrwarr wirkt nicht seriös und lässt die Frage aufkommen, ob der Gutachterin nicht nur hier der rechte Überblick verloren gegangen ist.
Unter der selben Überschrift handelt die Gutachterin auch noch vermeintliche Berichte aus der Kindertagesstätte ab:
„In der Kindertagesstätte von B fällt immer wieder auf, dass sich der Kindesvater schwer von B lösen kann, ...“ (Gutachten S. 16)
Ausweislich ihrer Auflistung auf Seite 2 hat sich die Gutachterin allerdings nicht mit der Kindertagesstätte in Verbindung gesetzt, woher will sie dann wissen, was in der Kindertagesstätte aufgefallen wäre? Möglicherweise berichtet die Gutachterin hier lediglich das, was ihr von der Verfahrenspflegerin oder dem Amtspfleger beim Jugendamt aus zweiter Hand berichtet wurde, also ein Bericht über einen Bericht über einen Bericht. Die Gutachterin ist allerdings nicht vom Gericht beauftragt worden, Berichte über Berichte über Berichte zu erstellen, sondern aus eigener Untersuchung und Urteilskraft Beweisfragen zu beantworten.
Die Wahrnehmung des Kindesvaters
Die Gutachterin behauptet:
„In der Wahrnehmung des Kindesvaters zeichnet sich eine starke Realitätsverzerrung ab, was zu langfristigen und verallgemeinernden Anschuldigungen gegen die Kindesmutter führt. (Gutachten S. 19)
Leider teilt die Gutachterin hier nicht mit, welche Realitätsverzerrungen sie in der Wahrnehmung des Vaters festgestellt haben will. So ist denn der ganze Satz bestenfalls wertlos und schlimmstenfalls diffamierend.
Womöglich bezieht sich die Gutachterin hier aber auf den Vortrag des Vaters, dass ihm seine Tochter angesichts eines sich küssenden Pärchens auf einem Spielplatz gesagt habe:
„Ihhh Papi, guck mal, die knutschen. Das ist ekelhaft, wie bei Mami auf den Bildern, wo die Frau von dem Mann das in die Pullerine drin hat.“
(zitiert aus Strafanzeige des Vaters vom 27.04.2009 an die Staatsanwaltschaft Leipzig)
Dies als unwahr unterstellt, müsste man meinen, der Vater hätte lediglich phantasiert, was ihm seine Tochter gesagt habe. Dies jedoch als wahr unterstellt, müsste sich die Staatsanwaltschaft Leipzig darum bemühen den Sachverhalt aufzuklären, was bei einer Bestätigung des Sachverhalts durch eine Zeugenbefragung des Kindes B zu Erhebung einer Anklage gegen die Mutter führen könnte.
Vergleiche hierzu:
Arntzen, Friedrich: "Psychologie der Zeugenaussage: System der Glaubwürdigkeitsmerkmale", Unter Mitwirkung von Else Michaelis-Arntzen; München: Beck, 1993, 164 S
Dass der Vortrag des Vaters bei der Gutachterin auf massive Abwehr stößt, mag damit zusammenhängen, dass man sich gemeinhin sexuellen Missbrauch oder unangemessene Sexualisierungen von Kindern als eine Domäne von Männern vorstellt und erhebliche Schwierigkeiten hat, sich Frauen als Täterinnen vorzustellen.
Vergleiche hierzu:
Braun, Gisela: Täterinnen beim sexuellen Missbrauch von Kindern
Oder: An eine Frau hätte ich nie gedacht ...; In: "Kriminalistik", 1/2002, S. 23-27
Hinz, Arnold: "Geschlechtsstereotype bei der Wahrnehmung von Situationen als `sexueller Missbrauch`. Eine experimentelle Studie"; In: "Zeitschrift für Sexualforschung" 2001; 14: 214-225
Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70
Die Besorgnis des Vaters, die Tochter könnte bei der Mutter mit pornographischen Material konfrontiert worden sein, diskreditiert die Gutachterin, in dem sie schreibt:
„Hier erscheint Herr V. selbst verwirrt. Die 6jährige B wird zum Objekt der irrationalen Ideen des Kindesvaters.“ (Gutachten S. 17)
Ebenso unbegründet könnte man auch vortragen:
Hier erscheint Frau Kauschke selbst verwirrt. Der Vater von B, Herr V. wird zum Objekt der irrationalen Ideen der Frau Kauschke.
Man sollte als Gutachter äußerst vorsichtig sein, den einen oder anderen Vortrag eines Elternteils als Realitätsverzerrung zu diffamieren, wenn man seinerseits nicht den Beweis führen kann, dass es nicht so gewesen sei.
Das Bild einer affektiven Psychose
Die Gutachterin trägt vor:
„Im Verhalten des Kindesvaters zeichnet sich das Bild einer affektiven Psychose ab. Diese Diagnose lässt sich jedoch erst nach längerer Verhaltensbeobachtung im stationären setting stellen.“ (Gutachten S. 17)
Ebenso unbestimmt könnte man auch vortragen:
Im Verhalten der Diplom-Psychologin Katja Kauschke zeichnet sich das Bild einer affektiven Psychose ab. Diese Diagnose lässt sich jedoch erst nach längerer Verhaltensbeobachtung im stationären Setting stellen.
Das Gericht hat die Gutachterin allerdings nicht um wilde Spekulationen gebeten, die geeignet wären, Herrn X ohne das Führen eines entsprechenden Beweises zu diffamieren, sondern um die Beantwortung der Beweisfrage mittels Tatsachenvortrag.
Auch wenn das Gutachten der Diplom-Psychologin Katja Kauschke hinreichend verschwommen formuliert ist, ist es sicher nicht geboten, Frau Kauschke auf das eventuelle Vorliegen einer affektiven Psychose oder sonstiger verfestigter psychischer Problematiken untersuchen zu lassen. Die hier vorgetragene Kritik an dem Gutachten lässt sich auch ohne eine solche Untersuchung vortragen. Gleichwohl könnte es hilfreich sein, zu klären, ob dem Mangel an Klarheit und Strukturiertheit der Frau Kauschke nicht mit einer ambulanten Therapie begegnet werden könnte, denn es wäre sicher nicht wünschenswert, wenn Frau Kauschke bei gleichbleibender Diffusion ihrer Gedanken, auch zukünftig als Gutachterin tätig wäre.
Die Gutachterin behauptet:
„Herr X ist nicht in der Lage, sich während der Umgänge mit B in deren Gefühlslage und Bedürfnisse einzufühlen.“ (Gutachten S. 18)
Woher die Gutachterin hier ihr vermeintliches Wissen bezieht ist unklar, hat sie doch aktuell - so weit zu sehen - keinen Umgang zwischen Vater und Tochter begleitet. Aus der Darstellung des kurzen Kontaktes der Gutachterin mit B am 27.05.2009 (Gutachten S. 12-15) bei der die Mutter das Kind gebracht und abgeholt hat, wird die Behauptung der Gutachterin jedenfalls nicht gedeckt. Möglicherweise ging es der Gutachterin aber auch hier nicht um seriöse Diagnostik, sondern um eine Diffamierung des Vaters, mit der sie das von ihr tendenziös entworfene Krankheitsbild einer affektiven Psychose beim Vater bestätigt sehen will.
Vergleiche hierzu:
Watzlawick, Paul: "Gesund in kranker Umgebung", In: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wissen wir, was wir zu wissen glauben? Beiträge zum Konstruktivismus."; Piper, 1981
Schluss
...
Peter Thiel, 04.08.2009
....
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