Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Karin Schneider-Wolber vom 25.11.2005

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

Kinder:

A (Junge) geb. ... .1998

B (Junge) geb. ... .2000

 

 

 

 

Amtsgericht Lahnstein

Aktenzeichen: 5 F 140/05 

Richter Kleinz

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

...

 

 

 

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 67-seitige schriftliche Gutachten von Karin Schneider-Wolber und einer 5-seitigen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Stellungnahme von H. (Ärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie) und Dr. S. (Diplom-Psychologe) von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Ambulanz Bad Ems.

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 16.06.2005 :

 

"In dem Verfahren auf Herausgabe X gegen Y wegen Aufenthaltsbestimmungsrecht

soll ein (schriftliches) Sachverständigen-Gutachten zur Frage eingeholt werden,

ob die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend A und B auf die Mutter aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen geboten ist.

 

 

Mit der Erstattung des Gutachtens wird

Frau Dipl. Psychologin Karin Schneider-Wolber

...

beauftragt"

 

 

 

 

 

 

I. Allgemeines

Dem Auftrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, liegt der Umstand zugrunde, dass es bereits eine gerichtliche Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsgericht gibt. Liegt eine solche gerichtliche Entscheidung bereits vor, so greift nicht mehr §1671 BGB

 

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. ...

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

sondern:

 

 

§ 1696 BGB (Änderung und Prüfung von Anordnungen des Vormundschafts- und Familiengerichts)

(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

(2) Maßnahmen nach den §§1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.

 

 

 

Die Bewertungsmaßstäbe für eine eventuelle Veränderung des rechtlichen Status sind bei einer Entscheidung nach §1696 BGB für den zuständigen Richter also viel höher anzusetzen, als bei einer bloßen Entscheidung nach §1671 BGB.

Mit dem der Gutachterin hier gestellten Beweisbeschluss hat der Richter seine allein ihm zustehende Aufgabe einer rechtlichen Bewertung nach §1696 BGB in die Hände einer Diplom-Psychologin und Nichtjuristin gegeben. Der Richter muss jedoch die Frage, ob es "das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden" Gründe gibt, die es rechtfertigen könnten, einen früher ergangenen gerichtlichen Beschluss aufzuheben oder nicht, selbst beantworten. Aufgabe der Gutachterin kann es hier nur sein, dem Gericht Informationen und Einschätzungen zu liefern, die dem Richter eine bessere Einschätzung im Sinne des §1696 BGB ermöglichen, nicht aber selber eine juristische Beurteilung durch die Gutachterin beinhalten. Dies ist bedauerlicherweise so nicht geschehen. Statt dessen trägt die Gutachterin vor:

 

"Aus psychologischer Sicht ist die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend A und B auf die Mutter aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen geboten.

Gründe:

- Frau X erscheint mit einer Abstinenzdauer von mittlerweile einem Jahr hinreichend stabilisiert. Sie zeigt in sehr authentischer Weise eine notwendige Krankheitseinsicht und nutzt alle erforderlichen Hilfen- und Unterstützungsmöglichkeiten

- Die von Frau X auf der Verhaltensebene umgesetzten Veränderungen lassen eine günstige Prognose bezüglich eines möglichen Rückfalls zu.

- Ein Wechsel der Kinder zur Mutter entspricht dem expliziten Willen beider Kinder sowie ihrer impliziten Bindungspräferenz.

- Frau X ist unter äußeren Gesichtspunkten besser als der Vater in der Lage, die Kinder weitgehend persönlich zu betreuen und zu versorgen.

- Der Lebensmittelpunkt bei der Mutter entspricht stärker der Erziehungskontinuität."

Gutachten S. 66/67

 

 

 

Nun sind die Argumente, die von der Gutachterin in ihrem Gutachten vorgebracht wurden, unbeschadet einer eventuell zu diskutierenden Frage, ob sie so überhaupt zutreffen, in ihrer Argumentationshöhe die gleichen Argumente, die ein Gutachter vortragen würde, wenn es nur um eine Entscheidung nach §1671 BGB gehen würde. Der Vorschlag der Gutachterin für eine Umsiedelung der Kinder in den mütterlichen Haushalt kann um so weniger überzeugen, als dass die Gutachterin insgesamt dem Vater eine ausreichende bis gute tatsächliche Betreuung der beiden Söhne attestiert.

Der hier Unterzeichnende hat in den letzten drei Jahren ca. 40 Gutachten zur Streitfrage nach §1671 BGB bearbeitet und hat daher gute Vergleichsmöglichkeiten der Argumentationshöhe dieser Gutachten mit der Argumentationshöhe des hier vorliegenden Gutachtens zur anhängigen Streitfrage nach §1696 BGB. Dieser Vergleich zeigt, dass der Vortrag der Gutachterin sich lediglich auf der Argumentationshöhe des §1671 BGB zu bewegen scheint, also entgegen des Vortrages der Gutachterin eine statusverändernde Entscheidung nach §1696 nicht statthaft sein dürfte. Hinzu kommt, dass der Vortrag der Gutachterin auch unter dem Blickwinkel des §1671 BGB nicht zu überzeugen vermag, was im folgenden gezeigt werden soll.

Hinzu kommt, dass der Vortrag der Gutachterin in diametralen Gegensatz zu der Einschätzung in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Stellungnahme von H. (Ärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie) und Dr. S. (Diplom-Psychologe) vom 15.09.2005, also nur zwei Monate vor der Datierung des Gutachtens, steht. Dies ist nun gänzlich unverständlich, denn man muss logischerweise dahin kommen, dass entweder H. (Ärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie) und Dr. S. (Diplom-Psychologe) oder aber die vom Gericht als Gutachterin eingesetzte Diplom-Psychologin Karin Schneider-Wolber eine eklatante diagnostische Fehleinschätzung über die Mutter von A und B erarbeitet haben muss.

 

In der Stellungnahme von H. und Dr. S. heißt es u.a.:

„3. die Kindesmutter von A und B bekundete mit großer Vehemenz, dass die Kinder ,,doch zu ihrer Mutter“ gehörten. Bei ihr scheint uns jedoch aus fachlicher Sicht der am wenigsten geeignete Ort für die beiden Jungen zu sein:

a) die Kindesmutter hat zwar zunächst eine Loslösung vom Alkohol geschafft, aber ob dies von Dauer sein wird, muss sich erst erweisen (ihre heftige Bekundung, dies sei so, reicht da natürlich unter fachlichen Erfahrungen keinesfalls aus, sondern erst ein Test nach längerer Zeit, vor allem unter erneuten persönlichen Belastungsbedingungen);

b) skeptisch macht, dass sie kaum eine Wahrnehmung für persönliche Auslöser ihrer nun schon wiederholten Drogen-, Angst- und Alkoholproblematik in der Vergangenheit entwickelt zu haben scheint (die Klinik bestätigt in ihrem Bericht zwar die Stofffreiheit der Kindesmutter, aber auch ihre geringe Neigung, über eigene persönliche Verletzungen aus der Lebens- und Familiengeschichte als Auslösebedingungen zu reflektieren); auch hier zeigte die Kindesmutter keine wirkliche Bereitschaft darüber nachzudenken, wie sie im Falle einer erneuten persönlichen Krise dennoch Verantwortung für ihre beiden Kinder übernehmen könnte und diese eben nicht abermals vernachlässigen und verwahrlosen lassen könnte. Dazu passt leider, dass die Kindesmutter die Tante, die ihre Jungen in ihrer persönlichen Notzeit aufnahm, nicht mit Dank begleitete, sondern mit Hohn und Spott über den Tod des Jungen der Tante (woraufhin diese verständlicher weise sehr verletzt war);

c) die Kindesmutter zeigt eine Neigung zu einem ,,Freund-Feind“-Denken, bei dem sie nicht nur den Vater der Kinder als Feind zu betrachten scheint, sondern auch dessen Schwester. In Form eines ,,Schwarz-Weiß“-Denkmusters versucht sie potentielle Helfer entweder auf ihre Seite zu ziehen oder aber wie Gegner zu behandeln (dies bestätigten auch z.B. Kindergartenmitarbeiter, die sich oft vereinnahmt fühlten, und auch ein Brief der Mutter an die Ambulanz mit einer ähnlich klaren emotionalen Funktionalisierungsintention). Deutlich wird dabei, dass die Mutter solche Personen auch gegenüber dem Vater instrumentalisiert und in Koalitionen verwickelt (in ähnlicher Weise benutzt sie ihre eigene Mutter als Koalitionspartnerin). Im Klinikbericht ist dieses massive Verhaltensproblem der Kindesmutter nach unserer Ansicht sehr treffend mit der ,,Borderline“-Persönlichkeitsstörungs-Diagnose umschriebenen worden, hinweisend eben auf die noch nicht verarbeiteten seelischen Verletzungen der Mutter aus ihrer eigenen Lebens- und Familiengeschichte; solange dies so ist, besteht nach unserer Ansicht nicht nur eine beträchtliche Rückfallgefahr der Mutter für Alkohol, Drogen oder Angststörungen, sondern vor allem auch für einen massiven emotionalen Missbrauch der beiden Jungen.

d) die Kindesmutter zeigt vor diesem Hintergrund eine starke Tendenz, sich nur in ihrer Mutter-Rolle zu definieren. Dies muss aus fachlicher Sicht den emotionalen Druck in unguter Weise auf die Kinder erhöhen, unterstützt eine Struktur des emotionalen Missbrauchs der Jungen sowie der Abschottung von der Außenwelt. Dies alles sind heftige Risikofaktoren für die autonome Entwicklung der beiden Jungen.“

Kinder- und Jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 15.09.2005, S. 4

 

 

 

Bei der Gutachterin Frau Karin Schneider-Wolber finden wir dagegen die Einschätzung:

X erscheint mit einer Abstinenzdauer von mittlerweile einem Jahr hinreichend stabilisiert. Sie zeigt in sehr authentischer Weise eine notwendige Krankheitseinsicht und nutzt alle erforderlichen Hilfen- und Unterstützungsmöglichkeiten

- Die von Frau X auf der Verhaltensebene umgesetzten Veränderungen lassen eine günstige Prognose bezüglich eines möglichen Rückfalls zu."

Gutachten S. 66/67

 

 

Herauszufinden, welche der beiden Einschätzungen denn nun diejenige wäre, der die größere Glaubhaftigkeit zukäme und damit vom Gericht gefolgt werden könnte, kann weder die originäre Aufgabe des Richters noch die des Unterzeichnenden sein. Will das Gericht eine Entscheidung nach §1696 BGB treffen, so wird es angesichts solcher sich widersprechender Vorträge verschiedener Fachkräfte nicht umhin kommen, ein Obergutachten in Auftrag zu geben oder es bei dem derzeitigen rechtlichen Status, bei dem dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zugeordnet ist, belassen.

 

 

 

 

 

 

II. Einzelpunkte

Auch wenn die für eine Entscheidung nach §1696 BGB erforderlichen Kriterien derzeit nicht erfüllt sind, so soll dennoch untersucht werden, ob der von der Gutachterin in ihrem Gutachten geführte Vortrag wenigstens an anderer Stelle Überzeugungskraft entwickeln kann. Die Gutachterin schreibt in ihrer abschließenden Stellungnahme:

 

- Ein Wechsel der Kinder zur Mutter entspricht dem expliziten Willen beider Kinder sowie ihrer impliziten Bindungspräferenz.

- Frau X ist unter äußeren Gesichtspunkten besser als der Vater in der Lage, die Kinder weitgehend persönlich zu betreuen und zu versorgen.

- Der Lebensmittelpunkt bei der Mutter entspricht stärker der Erziehungskontinuität."

Gutachten S. 66/67

 

 

Die Gutachterin trägt vor:

„- Ein Wechsel der Kinder zur Mutter entspricht dem expliziten Willen beider Kinder sowie ihrer impliziten Bindungspräferenz.“

 

 

Welche Belege führt die Gutachterin für diese Behauptung an? Welche Belege sprechen dagegen? Leider wird eine Untersuchung dazu durch den Umstand erschwert, dass die Gutachterin „auf eine detaillierte Darstellung der Abläufe der Kontakte in den jeweiligen Umfeldern“ verzichtet hat (S. 44). Statt dessen trägt sie eine „Bewertung“ von Umständen vor, die von ihr im Gutachten selbst nicht vorgetragen werden sollen. Woher will man da wissen, worauf die Gutachterin ihre Bewertung gründet? Glücklicherweise trägt die Gutachterin trotz ihres anderslautenden Vortrages dann doch eine Darstellung der Abläufe der Kontakte vor. Darin bescheinigt sie beiden Eltern:

 

„in den Verhaltensstichproben gleichermaßen gut in der Lage“ zu sein, „die Kinder in ihrer jeweiligen Individualität adäquat wahrzunehmen und angemessen darauf einzugehen. ...“ (S. 45).

 

 

Bezüglich der Bindungssignale stellt die Gutachterin sogar fest:

 

„zeigen sich im Zusammensein mit dem Vater stärkere Tendenzen bei den beiden Söhnen zur Aufnahme von direktem Körperkontakt.“ (S. 45).

 

 

Da dies aber vielleicht nicht der Wirklichkeitskonstruktion der Gutachterin entspricht, nach der der Vater der für die Betreuung der Kinder ungeeignetere Elternteil wäre, versucht sie diese Tatsache durch die Bemerkung:

 

„Dies lässt sich auf eine gegenüber der Situation bei der Mutter leicht erhöhte Unsicherheit beider Kinder in dieser Situation schließen.“ (S. 45)

 

umzudeuten.

Die Gutachterin fährt dann etwas unstrukturiert fort und trägt unter der immer noch gültigen Überschrift „Die Kinder A und B . Verhaltensbeobachtungen“ falsch platziert vor, wie sie die äußeren Gegebenheiten in den Umfeldern der elterlichen Haushalte sieht „Die äußeren Gegebenheiten ...“ und welche Einstellung der Vater bezüglich der Mutter hätte „Bezüglich der elterlichen Einstellung ...“ (S. 46). Beides gehört natürlich nicht in das genannte Kapitel, sondern wäre gegebenenfalls unter einer anderen Überschrift vorzutragen.

 

Bezüglich der Exploration der Kinder gibt die Gutachterin zu A an: „Er selbst wolle am liebsten nur bei der Mama wohnen.“ (S. 47) und zu B: „Er selbst (B) würde wollen, dass der Richter sage, sie sollten bei der (Mutter) wohnen.“ (S. 48)

Nun muss man vielleicht das Tonbandprotokoll auswerten, wenn es denn über dieses Gespräch der Gutachterin mit dem Jungen eins gibt, um beurteilen zu können, in welcher Form die Gutachterin hier exploriert hat. Erst dann lässt sich ausschließen, das dies auch in einer suggestiven Form geschehen sein könnte.

Die Gutachterin hat aber offenbar die Motive von B nicht hinterfragt, warum dieser in einer indirekten Formulierung vorträgt: „Er selbst (B) würde wollen, dass der Richter sage, sie sollten bei der (Mutter) wohnen.“ Denkbar sind hier auch Motive, die dem Kindeswohl zuwiderlaufen, so z.B. der Mutter helfen zu wollen. Eine solche Konstellation wäre bei einer alkoholkranken Mutter und ihrem Kind sicher nicht ungewöhnlich.

 

Vergleiche hierzu:

Hubschmidt, Tedy; Kurz, Christina: "Das Elternkind", In: "Familiendynamik", 1986, Heft 3, S. 223-233

 

 

Etwas unseriös erscheint dem Unterzeichnenden die Gutachterin, wenn sie vorträgt:

 

„Die Exploration lässt deutliche Tendenzen beider Jungen in Richtung Mutter erkennen, die trotz einer augenscheinlich guten Beziehung zu beiden Elternteilen einer offenbar tief verwurzelten emotionalen Priorität der Mutter entstammt.“ (S. 48/49)

 

 

Woher die Richtungsformulierung von B stammt, wäre erst noch abzuklären, statt auf dem Wege von Vermutungen Suggestionen zu erzeugt, wie es denn wirklich wäre.

 

 

 

 

 

III. Testpsychologische Untersuchung mit dem FRT

Die Gutachterin trägt dann die Ergebnisse des von ihr verwendeten sogenannten Family-Relations-Test vor. Die Verwendung des Family-Relations-Test muss als bedenklich eingeschätzt werden. Der Family-Relations-Test funktioniert nach dem Prinzip des Mehrheitswahlrechtes. Eine Nennung kann nur einmal an eine Person (Vater, Mutter oder andere nahestehende Person, z.B. neue Partner der Eltern) oder an einen "Herrn Niemand" vergeben werden. So kann zum Beispiel das Item "Diese Person in der Familie ist sehr nett", nur einmal vergeben werden. Das heißt, wenn das Kind dieses Item dem Vater zuordnet, kann es die Mutter nicht mehr bekommen, selbst wenn sie eigentlich auch nett ist, nur nicht "so nett", wie der Vater. Das heißt, es gibt für das Kind nicht die Möglichkeit seine Präferenzen in Form von Abstufungen zu vergeben, wie es z.B. in Form der Schulzensuren 1-6 der Fall ist oder durch eine Punkteskala von 0-10 ermöglicht werden könnte. In einem solchen Fall könnte ein Kind z.B. 6 Punkte dem Vater zuordnen und 4 Punkte der Mutter.

Im Mehrheitswahlrecht wie in England kann es im Extremfall vorkommen, dass im gesamten britischen Parlament kein einziger Abgeordneter der Labour-Party sitzt, obwohl diese landesweit 49 Prozent aller Stimmen bekommen haben. Das liegt dann daran, dass die Konservativen in allen Wahlkreisen die absolute Mehrheit errungen haben und somit alle Mandate im britischen Parlament. Ein solches Wahlsystem mag historisch verständlich sein, demokratisch ist es nicht.

 

Zum verwendeten "Family-Relation-Test" kritisch auch Leitner:

"...

Anmerkungen zum Family-Relations-Test (FRT)

Das zusammen mit dem im Hinblick auf die Gütekriterien völlig unzureichendem Test "Familie in Tieren" (Brem-Gräser, 1995) insgesamt am häufigsten eingesetzte Verfahren, der Family-Relations-Test von Bene und Anthony (1957), ist im Testhandbuch von Brickenkamp (1997) explizit nicht verzeichnet. Seine Spitzenposition in der Rangfolge verdankt das Verfahren insbesondere der Tatsache, daß er in Gutachten der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) ausgesprochen häufig zum Einsatz kommt. Zwölf der insgesamt 16 Anwendungen dieses Verfahrens betreffen solche Gutachten. Insbesondere bei diesem Testverfahrens läßt sich erkennen, daß ausgeprägte organisationsspezifische Besonderheiten beim Einsatz bestimmter Tests offenbar kaum von der Hand zu weisen sind.

Auf Grund seiner Häufigkeit in den vorliegenden familienpsychologischen Gutachten sollen zu diesem Testverfahren noch einige ergänzende Anmerkungen gemacht werden:

Beim FRT handelt es sich um ein Verfahren, das in einer Übersetzung von Fläming und Wörner (1977) in Fassungen für vier- bis fünfjährige sowie für sechs- bis elfjährige Kinder vorliegt (vgl. Beelmann, 1995, S. 38). Beelmann referierte und diskutierte bei der Tagung der Fachgruppe Entwicklungspsychologie der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. in Leipzig im Jahre 1995 "neuere Untersuchungen mit dem Family-Relations Test". Hierbei wurde deutlich, daß die Validität dieses Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs als gesichert gelten kann. Im Rahmen seines Vortrages und der anschließenden Diskussion bezeichnete Beelmann den Umgang mit diesem Verfahren in der diagnostischen Praxis zudem als "haarsträubend" und verwies in diesem Zusammenhang u. a. darauf, daß aus ökonomischen Gründen bei der praktischen Durchführung häufig instruktionsinadäquate Modifikationen vorgenommen werden."

Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 61

 

 

 

 

Fazit:  

Die von der Gutacherin vorgetragenen Bewertung hinsichtlich des FRT (S. 50-52) kann vom Unterzeichnenden nicht als objektiv untermauert betrachtet werden.

 

 

 

Gemeinsame Gespräche

Die Arbeitsweise der Gutacherin ist offenbar statusdiagnostisch orientiert

 

vgl. hierzu:

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

 

 

Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise, so wie es nach §1627 BGB und §52 FGG von einem Gutachter erwartet werden kann (vgl. Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002), ist nicht zu erkennen. Die Gutachterin hat es insbesondere unterlassen, beide Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch einzuladen, um mit ihren den Auftrag des Gerichtes zu erörtern und gemeinsam mit ihnen nach Möglichkeiten einer am Kindeswohl orientierten Lösung zu suchen. Wie soll es der Gutachterin da möglich sein, die für eine eventuelle gerichtliche Entscheidung wichtigen Fragen wie die Befähigung der Eltern zur gegenseitigen Kommunikation, die Kooperationsbereitschaft und die Bindungstoleranz der Eltern realistisch zu beurteilen?

Man kann fragen, ob die Gutachterin damit ihrer Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist, ihr Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zu verfertigen.

Hierzu Bode:

 

"Im Übrigen sollte doch mindestens der Rechtsanwender nicht noch länger ignorieren, dass der - auch - intervenierende Sachverständige seit langem zum wohl gesicherten Erkenntnisstand der psychologischen Forschung gehört und derjenige Sachverständige, der nicht interveniert (also mindestens zu vermitteln versucht), seine Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO verletzt, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage gesicherten Wissensstandes seiner Wissenschaft und deren Erkenntnissen zu verfertigen."

Bode, Lutz: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 143

 

 

 

An anderer Stelle Schade/Friedrich (1998):

 

"Vor allem geht es nicht um die psychologische Untersuchung der familiären Konstellation zum Zeitpunkt der Begutachtung, der keinesfalls repräsentativ ist. Vielmehr steht der Prozeßcharakter im Vordergrund. Die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern als integrative Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit werden nicht als persönliche Eigenschaften verstanden, sondern als Resultat von Lernbereitschaft und Lernprozessen, die sich in der konkreten familiären Situation entwickeln können. ... Die weitgehend unstrittige Forderung, die klassische Statusdiagnostik zugunsten der interventionsdiagnostischen Bemühungen des Gutachters auf ein angemessenes Minimum zu reduzieren, ergibt sich geradezu demonstrativ, wenn man feststellt, dass die aus einer traditionellen Begutachtung abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht annähernd in der Lage sind, komplexe Fragen nach sozialen Kompetenzen, Kooperationsbereitschaft, Lernfähigkeit und Motivation der Eltern zum Finden konstruktiver Lösungen und Umsetzungen zu beantworten."

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998, S. 238/39

 

 

 

 

 

IV. Empfehlung

Der Unterzeichnende geht davon aus, dass die nach §1696 BGB notwendige Begründungshöhe für einen Wechsel der Kinder aus dem Haushalt des Vaters in den Haushalt der Mutter von der Gutachterin nicht nur nicht erreicht wurde, sondern der Vorschlag der Gutachterin sogar in diametralen Gegensatz zu der kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme von H. (Ärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie) und Dr. S. (Diplom-Psychologe) vom 15.09.2005 steht. Vor diesem Hintergrund scheint eine Umsiedung der Kinder in den Haushalt der Mutter nicht gerechtfertigt zu sein.

Statt ein solches Experiment durchzuführen, sollten die Umgangskontakte zwischen der Mutter und ihren den beiden Söhnen auf eine tragfähige und gute Basis gestellt werden. Dazu scheint es hilfreich zu sein, wenn sich beide Eltern im Rahmen einer gemeinsamen wahrgenommenen Familienberatung über anstehende Aufgaben und Probleme austauschen und Lösungen für eventuell auftretende aktuelle Konflikte erarbeiten. Beratungstermine sollten bis zum Erreichen einer auch ohne fachliche Moderation funktionierenden sachgerechten Kommunikation der Eltern wenigstens einmal monatlich und zusätzlich nach Bedarf stattfinden.

 

 

 

 

 

V. Schluss

...

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 11.01.2006

...

 

 

 

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