Expertise zum 89-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Kai Buchholz vom 29.06.2009

 

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

 

Kind: A (Sohn) - geboren am ... .2005

Verfahrensbeistand (Verfahrenspfleger/in): Gabriele Prinz - Bestellung durch OLG Hamm

 

 

Amtsgericht Bünde - Aktenzeichen: 7 F 413/08

Richter: Herr Stöckmann

 

 

 

 

Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel

 

 

 

Beweisfrage von Richter Stöckmann - Amtsgericht Bünde -

laut Beschluss vom 26.11.2008:

 

„... ob dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .2005 besser mit einem ständigen Aufenthalt bei der Kindesmutter oder bei dem Kindesvater, gedient ist. Dabei sollen auch die Bindungen des Kindes an seine Halbgeschwister berücksichtigt werden.“

 

 

 

 

 

Vorbemerkung

Der vom Gericht als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologen Kai Buchholz ist möglicherweise mit der ihm übertragenen Aufgabe überfordert, denn er hat die Beweisfrage des Gerichtes offenbar nicht verstanden.

Die Beweisfrage lautet:

 

„... ob dem Wohl des Kindes A, geboren am ... 2005 besser mit einem ständigen Aufenthalt bei der Kindesmutter oder bei dem Kindesvater, gedient ist. Dabei sollen auch die Bindungen des Kindes an seine Halbgeschwister berücksichtigt werden.“

 

 

 

Statt die Beweisfrage des Gerichtes in der gebotenen Klarheit zu beantworten, trägt der Diplom-Psychologe Kai Buchholz die juristische „Empfehlung“ vor, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen (Gutachten S. 85). Das Gericht hat aber nicht danach gefragt, ob und wenn ja, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden sollte, noch hat es den Gutachter um eine „Empfehlung“ gebeten, sondern:

 

 

„... ob dem Wohl des Kindes A, geboren am ... 2005 besser mit einem ständigen Aufenthalt bei der Kindesmutter oder bei dem Kindesvater, gedient ist. Dabei sollen auch die Bindungen des Kindes an seine Halbgeschwister berücksichtigt werden.“

 

 

Die Frage des Gerichtes ist eine Frage der tatsächlichen Lebensführung, nicht aber eine juristische nach einer eventuellen gerichtlichen Regelung des Sorgerechts. Im übrigen wäre eine juristische Sachfrage des Gerichtes an einen Diplom-Psychologen auch gar nicht zulässig, da zum einen juristische Fragen einzig und allein durch das Gericht zu beantworten sind und zum anderen das Gericht auch keinen Diplom-Psychologen zum Sachverständigen ernennt, damit dieser juristische Fragen beantwortet, also Fragen für deren Beantwortung das Gericht selbst sachkundig ist, sondern Fragen die das Gericht auf Grund fehlender Sachkunde nicht selbst beantworten kann und zu denen das Gericht vermutet, dass diese in den Kompetenzbereich der zum Sachverständigen ernannten Person fallen.

Das sind bei einem Diplom-Psychologen naturgemäß psychologische Fragen, bei einem Psychiater psychiatrische Fragen, bei einem Diplom-Sozialpädagogen sozialpädagogische Fragen und bei einem Diplom-Pädagogen pädagogische Fragen. Dabei gibt es im Bereich der Sozialwissenschaften fachliche Überschneidungen, so verfügt ein Diplom-Psychologe in der Regel auch über pädagogische und ein Diplom-Pädagoge auch über psychologische Kenntnisse, die sie für die Beantwortung einer entsprechenden Beweisfrage kompetent erscheinen lassen.

 

Statt nun nach seiner ungefragten juristischen „Empfehlung“ endlich die Beweisfrage des Gerichtes zu beantworten, produziert der Gutachter erst einmal heiße Luft und Redundanz, in dem er vorträgt:

 

„Aufgrund des auch im Rahmen der Begutachtung nicht ausräumbaren Konfliktes über die Aufenthaltsregelung von A besteht die Notwendigkeit, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die vorliegende Fragestellung ist insoweit danach zu beantworten, welche Regelung derzeit und in naher Zukunft am ehesten dem Wohl von A entspricht.“ (Gutachten S. 85)

 

 

Das Gericht hat den Diplom-Psychologen Kai Buchholz jedoch auch nicht als Mediator beauftragt, dem es zukäme im Rahmen der Begutachtung Konflikte zwischen den Eltern auszuräumen. Wenn Herr Buchholz sich neben seinem Auftritt als „Jurist“ auch noch als Mediator versucht, darf eine solche Tätigkeit von der Justizkasse sicher nicht vergütet werden, eine Kostenrechnung des Gutachters wäre in dieser Hinsicht zu prüfen. Herr Buchholz irrt zudem mit seiner Ansicht, das Gericht müsste eine Entscheidung herbeiführen, denn das Gericht kann die Eltern alternativ auch beauflagen, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, um eine Einigung hinsichtlich des Modells in dem sie ihren gemeinsamen Sohn betreuen zu erzielen.

 

 

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht soll in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit der Mediation oder der sonstigen außergerichtlichen Streitbeilegung hinweisen. Es kann anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) …

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__156.html

 

 

 

Dieses Konzept ist auch von der Verfahrenspflegerin (Verfahrensbeistand) des Kindes, Gabriele Prinz angesprochen worden, wenn diese in ihrer Stellungnahme vom 16.11.2009 an das Oberlandesgericht Hamm vorträgt:

 

„Deshalb wage ich die Hoffnung, das Beratungsgespräche mit Dritten, sei es dem Jugendamt oder einem Mediator, doch Kompromisslösungen herbeiführen können“ (S.4)

 

 

Es liegt auf der Hand, dass solche Gespräche nur dann Sinn haben, wenn es auch etwas zu verhandeln gibt. Sind jedoch durch gerichtliche Beschlüsse alle Handlungsoptionen des „unterlegenen“ Elternteils einseitig einbetoniert, so wird der andere, sich in die Bestimmerposition gesetzt sehende Elternteil keine Veranlassung sehen, mit dem anderen Elternteil auf gleicher Augenhöhe zu kommunizieren, eine fatale Situation für das Kind, das einen Elternteil dauerhaft als machtvoll und den anderen als machtlos erleben muss.

 

 

Vergleiche hierzu:

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/2004, S. 187-190

Curtius, Constanze; Schwarz, Renate: "Verordnete Mediation - ein Erfahrungsbericht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 4, S. 191-196

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Schulz, Olaf: "Familienmediation im `Zwangskontext`- ein exemplarischer Praxisfall", In: "Spektrum der Mediation", I / 2007, S. 41-43

 

 

 

 

 

Die Situation der Trennungsfamilie

Eine übersichtliche Darstellung der Familienverhältnisse der getrennt lebenden Eheleute ... gibt der Gutachter bedauerlicherweise nicht. So erfahren wir weder das Alter der Halbschwester B noch das Alter der Tochter der Freundin des Vater. Über das Verhältnis von B zu ihrem leiblichen Vater wird vom Gutachter nicht berichtet. Auch über die Eltern der Mutter und deren Beziehung zu Tochter und Enkelsohn A, mit denen Frau X seit dem ... .2008 unter einem Dach in ...lebt, wird vom Gutachter nicht berichtet. Dies wäre aber nicht unwichtig im Hinblick auf die Frage, ob die Mutter im Hinblick auf ihre Eltern mit denen sie unter einem Dach lebt, in geklärten und stabilen Verhältnissen lebt und welcher Situation A damit ausgesetzt ist. Kurzum, eine übersichtliche Darstellung wie sie üblicherweise in einer systemisch orientierten Diagnostik erarbeitet wird, so etwa mittels Genogramm, wird nicht dargelegt.

 

 

Vergleiche hierzu:

Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In: System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

McGoldrick, Monica, u.a.: Genogramme in der Familienberatung, Verlag Hans Huber, Bern, 3. Aufl. 2009

 

 

 

 

 

Die Idee des Gutachters und die Wirklichkeit

1. Der Gutachter hat das Kind im Wohnumfeld der Mutter, die seit ihrem Wegzug von ... im Haus ihrer Eltern in ... lebt, offenbar nur kurz und eher beiläufig für eine halbe Stunde bei einem Termin am 12.02.2009 in ... erlebt (Gutachten S. 37). Im Wohnumfeld des Vaters hat der Gutachter eine solche Untersuchung offenbar ganz unterlassen.

2. Der Gutachter hat ansonsten lediglich bei zwei anderen Terminen, die beide kurz hintereinander am 31.03.2009 in den Räumen des Jugendzentrums ... in ... stattfanden, die Interaktion zwischen dem Jungen und seiner Mutter bzw. seinem Vater real erlebt. Die Beobachtung der Interaktion zwischen Mutter und Sohn dauerte von 9.50 Uhr bis 11.20 Uhr eine Stunde und 30 Minuten (Gutachten S. 55).

Die Beobachtung der Interaktion zwischen Vater und Sohn dauerte von 15.40 Uhr bis 17.30 Uhr eine Stunde und 50 Minuten (Gutachten S. 60)

Statt sich auf seine Kernaufgabe der unmittelbaren diagnostischen Arbeit zu konzentrieren, konsultiert der Gutachter an einem im Gutachten undatierten Tag (siehe S. 59) die Mitarbeiterin im Stadtjugendamt ... Frau ..., die ohnehin als Vertreterin des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren mitwirkt und von daher jederzeit Gelegenheit hat, diese oder jene eigene Stellungnahme in das Verfahren einzubringen. Der Gutachter versucht hier offenbar Informationen aus zweiter Hand zu erlangen, möglicherweise um seine eigene eher dürftige Datensammlung aufzubessern. Dies ist aber nicht zuletzt im Hinblick auf den für die weitere Zusammenarbeit notwendigen Vertrauensschutz des Jugendamtes gegenüber den Eltern ein nicht unproblematisches Unterfangen. Glücklicherweise ist die Informationsausbeute dieses „informatorischen Gespräches“ denkbar gering, so dass ein Vertrauensverlust beider Elternteile gegenüber dem Jugendamt wohl nicht zu befürchten ist.

Die dürftige Erkundung der tatsächlichen Eltern-Kind-Beziehungsgestaltung hinderte den Gutachter jedoch nicht, vollmundig vorzutragen, die Mutter wäre die „Hauptbezugsperson“ des Jungen. (Gutachten S. 84, 88). Was der Gutachter mit dem Begriff der „Hauptbezugsperson“ meint, wird von ihm nicht erläutert, so dass man vermuten kann, es ginge dem Gutachter eher um eine sprachliche Suggestion, als um die Erhellung der tatsächlichen Verhältnisse. Fakt ist doch aber wohl, dass das Kind seit dem 13.08.2008 und fortdauernd zum Zeitpunkt des Abschlusses der Begutachtung am 29.06.2009 von beiden Elternteilen paritätisch betreut wurde, so dass es in der Zeit der Begutachtung keine Hauptbezugsperson des Kindes gab, sondern zwei zeitlich gleichwertige Bezugspersonen des Kindes.

 

Der Gutachter behauptet trotz der dürftigen Datenlage:

„In Gewichtung der Einzelaspekte bei gegebener Erziehungsfähigkeit beider Eltern entspricht ein Lebensmittelpunkt A`s bei seiner Mutter am ehestens dem Kindeswohl.“ (Gutachten S. 88)

 

Das Argumente die der Gutachter hier anführt sind

1. die Teilzeittätigkeit der Mutter, mit der diese „eine höhere zeitliche Präsenz für A gewährleisten“ könne. (Gutachten S. 88)

2. Die Mutter würde eine „allgemein höhere erzieherische Anforderung an A“ stellen, „wodurch sie seinem gegebenen Lenkungsbedarf hinsichtlich einer noch zu erlangenden altersgerechten Aufmerksamkeitsspanne eher nachkommt als Herr Y“. (Gutachten S. 88)

 

andere relevant erscheinende Argumente die für einen Lebensschwerpunkt des Jungen bei der Mutter sprechen würden, führt der Gutachter in seinen zusammenfassenden Darlegungen (Gutachten S. 85 bis 88) nicht aus. Statt dessen beschäftigt er sich auf zwei Seiten mit der nach seiner Meinung nicht gegebenen Praktikabilität des Wechselmodells.

 

 

 

 

Betreuungsmodelle

Interpretiert man die „Empfehlung“ des Gutachters, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, wohlwollend zu Gunsten des Gutachters, so könnte man den Gutachter so verstehen, dass er dem Gericht auf dessen Frage:

 

„... ob dem Wohl des Kindes A, geboren am ... 2005 besser mit einem ständigen Aufenthalt bei der Kindesmutter oder bei dem Kindesvater, gedient ist. Dabei sollen auch die Bindungen des Kindes an seine Halbgeschwister berücksichtigt werden.“

 

 

antworten würde:

Dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .2005 ist es am besten gedient, wenn dieser einen ständigen Aufenthalt bei der Mutter hätte.

 

Dies wäre allerdings nur eine von mehreren möglichen Antworten auf die Beweisfrage des Gerichtes. Möglich wären auch andere Antworten, so z.B.:

1. Dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .2005 ist es am besten gedient, wenn dieser weder bei der Mutter noch beim Vater einen ständigen Aufenthalt hätte.

2. Dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .2005 ist es am besten gedient, wenn dieser einen wechselnden Aufenthalt bei der Mutter und beim Vater hätte (Paritätmodell, bzw. Wechselmodell).

3. Dem Wohl des Kindes A, geboren am ... .2005 ist es am besten gedient, wenn dieser einen ständigen Aufenthalt bei dem Vater hätte.

 

 

Variante 1 scheidet sicher aus, denn es ist nicht erkennbar, dass es dem Jungen in einer Fremdbetreuung am besten gehen würde.

Variante 2 Paritätmodell (Wechselmodell).

 

 

 

Paritätmodell

Das Paritätmodell (Wechselmodell) kommt der Intention des Grundgesetzes und des Gesetzgebers am nächsten.

 

Grundgesetz

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

 

§ 1631 BGB (Inhalt der Personensorge)

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

 

 

 

Dabei kann man das Wechsel- oder Paritätmodell auch weiter gefasst verstehen. So kann man bei einem 60:40 oder einem 70:30 Betreuungszeitmodell noch von einem paritätisch orientierten Modell sprechen, auch wenn das Kind bei diesen beiden Modellen einen Lebensschwerpunkt hat. Anders dagegen bei einem konservativen Residenzmodell, bei dem das Kind sich beispielsweise nur aller vierzehn Tage von Freitag bis Sonntag bei der Mutter oder dem Vater aufhält. Hier würde das Verhältnis der Betreuungszeiten 85,8:14,2 betragen und damit eine erhebliches Ungleichgewicht zwischen den beiden Elternteilen hinsichtlich der Wichtigkeit ihrer Person bei der Betreuung und Erziehung des Kindes darstellen. Der Elternteil bei dem das Kind nur aller vierzehn Tage wäre, hätte lediglich ein Siebentel der Betreuungszeit zu leisten. Dass dies mit den vorgenannten gesetzlichen Anspruch, Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht, kollidiert, ist ersichtlich.

 

Der Gutachter verwirft eigenartigerweise das Paritätmodell mit der unbewiesenen Behauptung:

 

„dass eine enge Kooperation und Bereitschaft der Eltern, keinen Lebensmittelpunkt für ein Kind festzulegen als Voraussetzung für eine dauerhaft kindeswohlorientierte Umsetzung zu sehen ist.“ (Gutachten S. 85)

 

 

Diese Behauptung (oder vielleicht ist es auch ein unhinterfragbares Axiom des Herrn Buchholz, so wie etwa das Axiom der SED: Die Partei hat immer recht) ist natürlich unsinnig und erinnert an die frühere beliebte Behauptung, Voraussetzung für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge wäre, dass beide Eltern dies auch wollen. Von dieser vermeintlichen „Freiwilligkeit“ ist der Gesetzgeber mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 abgerückt. Seitdem soll die gemeinsame elterliche Sorge immer dann beibehalten werden, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten dient. Ein Vetorecht des einen oder anderen Elternteils so wie es vor 1998 gängige Rechtspraxis war ist seitdem nicht mehr vorgesehen. Das Gericht kann also auch gegen den Willen eines Elternteils die gemeinsame Sorge als die für das Wohl des Kindes bestmögliche Sorgerechtsregelung belassen.

Wenn allein die fehlende Bereitschaft eines Elternteils für ein bestimmtes Betreuungsmodell dazu führen würde, dieses nicht zu praktizieren, könnten die Gerichtes sich ihre Beschlüsse sparen, mit denen sie die Alleinsorge eines Elternteils anordnen, denn der für eine Ent-sorgung nach §1671 BGB avisierte Elternteil stimmt in aller Regel dieser Absicht nicht zu. Nach der Logik des Diplom-Psychologen Buchholz müsste dies dann regelmäßig dazu führen, dass die gemeinsame Sorge belassen wird, weil ein Elternteil nicht damit einverstanden ist, dass die gemeinsame Sorge aufgehoben wird. Wenn dem so wäre, könnte man §1671 BGB streichen, da das phantasierte Vetorecht eines Elternteils regelmäßig dazu führen müsste, dass gegen den Willen eines Elternteils das Gericht keine alleinige elterliche Sorge anordnen dürfte.

 

Voraussetzung für die gemeinsame elterliche Sorge wie auch für die Betreuung des Kindes im Paritätmodell ist entweder

 

1. die Einigkeit der Eltern

 

oder

 

2. bei fehlender Einigkeit der Eltern eine Entscheidung des Gerichtes, die die fehlende Einigungsbereitschaft eines Elternteiles ersetzt.

 

 

 

Vergleiche hierzu:

Bode, Lutz: „Die Fähigkeit zur Kooperation - und bist Du nicht willig ...“, In: „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht“ 1999, Heft 21, S. 1400-1403

Conen, Marie-Luise: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 296

Knappert, Christine: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

 

 

 

In so fern bewegt der Gutachter sich hier in einer Art Zirkelschluss, der da lautet:

 

Das Paritätmodell kann nicht praktiziert werden, weil ich nicht möchte, dass es praktiziert wird.

 

 

Relevante kindbezogene Gründe die im konkreten Fall gegen die Fortsetzung des Paritätmodells sprechen würden, benennt der Gutachter nicht.

Man könnte damit meinen, der Gutachter wäre befangen. Befangen nicht im Sinne der Befangenheit gegenüber einem der beiden Elternteile, sondern befangen gegenüber der Möglichkeit der Fortführung des Paritätmodells. So wie es im Volksmund treffend heißt: Was der Bauer nicht kennt, das frisst er nicht.

Heute drücken wir uns diplomatischer aus: Was der Gutachter nicht kennt, das will er nicht.

 

Insofern kann man wohl unterstellen, dass der Gutachter dem aktuellen Erkenntnisstand - zurückhaltend gesagt - nicht unbedingt aufgeschlossen gegenüber steht und wohl eher einem tradierten ideologischen Verständnis von familiärer „Normalität“ das Wort redet.

 

 

Vergleiche hierzu:

Schweitzer, Jochen: "Unglücklich machende Familienideale. Ihre Dekonstruktion in der Psychotherapie", In: "Psychotherapeut", 2004, Heft 1, S. 15-20

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

 

 

 

Bindungstoleranz

 

Der Gutachter behauptet:

 

„Sowohl für Herrn Y als auch für Frau X besteht eine ausgeprägte Bindungstoleranz im Rahmen von Umgangskontakten.“ (Gutachten S. 88)

 

 

 

Das mag möglicherweise zum Zeitpunkt der Begutachtung so gewesen sein, in der Zeit davor konnte man jedoch in Bezug auf die Mutter sicher nicht von einer „ausgeprägten Bindungstoleranz“ sprechen, im Gegenteil. Die Mutter zog - so weit bekannt - am 23.07.2008 unter Mitnahme des gemeinsamen Kindes aus der gemeinsamen Wohnung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zu ihren Eltern in das ca. 33 Kilometer entfernte ... (Gutachten S. 6). Eine Zustimmung des Vaters für die Mitnahme des Kindes lag der Mutter nicht vor und wurde offenbar von ihr vom Vater auch nicht erbeten. Dies stellte seitens der Mutter nicht nur eine mangelnde Bindungstoleranz,

 

vergleiche hierzu:

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

sondern auch einen Verstoß gegen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dar:

 

 

§ 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

 

 

§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

 

 

 

und ist im übrigen Ausdruck einer erheblich eingeschränkten Bindungstoleranz, zu der der Gutachter eigenartiger Weise keine Position bezieht.

 

 

 

 

Die Perspektive des Kindes

Die Perspektive des Kindes wird im Gutachtern bedauerlicherweise kaum untersucht. So führt der Gutachter keine gesonderte Exploration des zum Zeitpunkt der Begutachtung immerhin ca. dreieinhalbjährigen Kindes durch. Der Gutachter begründet dies damit, dass aufgrund „seines Alters bzw. seiner eingeschränkten sprachlichen Äußerungsmöglichkeiten“, eine „Erhebung des verbalen Kindeswillens“ nicht möglich war (Gutachten S. 84). Ob dem so war dahin gestellt, augenscheinlich hat der Gutachter aber erst gar nicht versucht, mit dem Jungen diesbezüglich in Kontakt zu gehen. Dies wäre durchaus möglich gewesen, sicherlich nicht in der Form, das Kind zu fragen, wo und in welchem Betreuungsmodell es gerne leben möchte. Gleichwohl ist es auch mit dreieinhalbjährigen Kindern in aller Regel möglich, deren Neigungen, Wünsche und Interessen in geeigneter Weise zu explorieren. Eine „Erhebung des verbalen Kindeswillens“ wie sie der Gutachter offenbar als die einzig sinnvolle Möglichkeit ansieht, bedarf es dafür nicht. Das Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht hat diesen Mangel offenbar auch gesehen und dem Kind mit Beschluss vom 02.10.2009 Frau Gabriele Prinz als Verfahrensbeistand bestellt.

 

Immerhin attestiert der Gutachter:

 

„A zeigt ein positives Bindungsverhalten und eine engen Bezug sowohl zu seiner Mutter als auch zu seinem Vater“ (Gutachten S. 84)

 

 

Nun ist das Bindungsverhalten eines Kindes auch Ausdruck seiner Interessen oder - in einer erweiterten Perspektive - Ausdruck seines Willens, denn was ist der Willen anderes als das System der gefestigten Grundüberzeugungen eines Menschen verbunden mit dem Bemühen, diesen Interessen so gut es eben geht, nachzugehen.

So sucht, wie die Bindungsforschung zeigt, das sicher gebundene Kind beim plötzlichen Weggang seiner Bindungsperson wieder in Kontakt mit diesem zu kommen und reagiert irritiert, traurig oder mit Verzweiflung, wenn ihm dies nicht gelingt.

 

 

Vergleiche hierzu:

Bowlby, John: Frühe Bindung und kindliche Entwicklung; München, Basel, Ernst Reinhardt Verlag, 1991

Karl Heinz Brisch: Bindung und Umgang. In: Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.) "Siebzehnter Deutscher Familiengerichtstag vom 12. bis 15. September 2007 in Brühl". (Brühler Schriften zum Familienrecht, Band 15). Bielefeld (Gieseking ), 2008, S. 89-135.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 23.11.2009

 

 

 

 

 

 

Literatur:

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Balloff, Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 99-113

Balloff, Rainer: Verfahrenspflegschaft und Sachverständigentätigkeit. Erfahrungen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede aus Sicht eines Gutachters. In: Kind-Prax, 2/2003, S. 46-49

Balloff, Rainer: "Einordnung und Bewertung von Gerichtsgutachten und Stellungnahmen aus Sicht des Verfahrenspflegers"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2005, Heft 1-2, S. 36-39

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

Bode, Lutz: „Die Fähigkeit zur Kooperation - und bist Du nicht willig ...“, In: „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht“ 1999, Heft 21, S. 1400-1403

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

Bowlby, John: Verlust, Trauer und Depression; Fischer; Frankfurt/Main, 1983

Bowlby, John: Frühe Bindung und kindliche Entwicklung; München, Basel, Ernst Reinhardt Verlag, 1991

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Brisch, Karl Heinz: Bindung und Umgang. In: Deutscher Familiengerichtstag (Hrsg.) "Siebzehnter Deutscher Familiengerichtstag vom 12. bis 15. September 2007 in Brühl". (Brühler Schriften zum Familienrecht, Band 15). Bielefeld (Gieseking ), 2008, S. 89-135.

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/2004, S. 187-190

Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersuchung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175

Clement, Ulrich: „Offene Rechnungen“ - Ausgleichsrituale in Paarbeziehungen; Erschienen in: R. Welter-Enderlin u. B. Hildenbrand (Hrsg.): Rituale - Vielfalt in Alltag und Therapie; Heidelberg: Carl-Auer-Systeme Verlag 2002, S.122-138

Conen, Marie-Luise: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 296

Curtius, Constanze; Schwarz, Renate: "Verordnete Mediation - ein Erfahrungsbericht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 4, S. 191-196

Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Dammasch; Frank: "Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243

Davidson, Bernard; Quinn, William H.; Josephson, Allan M.: "Diagnostik in der Familientherapie"; In: "Familiendynamik", 2003, Heft 2, S.159-175

Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

Finke, Fritz: "Die rechtlichen Grundlagen der Sachverständigentätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit nach der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 2003, Heft 10, S. 503-508

Finessi, Hermann-Josef: "Lehrbuch der psychologischen Diagnostik"; 2. Auflage, 1997

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12

Fliegner, Jörg: "Scenotest-Praxis: ein Handbuch zur Durchführung, Auswertung und Interpretation", Heidelberg: Asanger, 1995

James L. Framo: „Scheidung der Eltern – Zerreißprobe für die Kinder“; In: „Familiendynamik“, 3/1980, S. 204-228

Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147

Fthenakis, Wassilios E.: "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Gaidzik, Peter W.: "Gravierende Haftungsverschärfung für den gerichtlichen Sachverständigen durch §839a BGB?"; In: "Der medizinische Sachverständige", 2004, Nr. 4, S. 129-132

Gehrmann, J.: "Begutachtungen im Sorge- und Umgangsrecht"; In: "Recht und Psychiatrie", 2/2008, S. 89-101

Gloger-Tippelt: Transmission von Bindung bei Müttern und ihren Kindern im Vorschulalter; In: Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie; 1999 (48), S. 113-128

Greuel, Luise: "Methodenkritische Stellungnahmen im Straf- und Zivilrecht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 182

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

Gutjahr, Jens: "Gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht im Zusammenhang mit dem Wechselmodell; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 07/2006, S. 301-305

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Hirsch, Matthias: "Schuld und Schuldgefühl im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 50, 2001, S. 45-58

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In: System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Kilian, Matthias: "Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB; In: Zeitschrift für Versicherungsrecht 2003, S. 683-688

Kilian, Matthias: Zweifelsfragen der deliktsrechtlichen Sachverständigenhaftung nach § 839a BGB; In: Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht, 6/2004, S. 220-226

Kipp, Angelo: "Zwangskontext und Freiheit oder: Zur Entsorgung gesellschaftlicher Hässlichkeiten", In: "Sozialmagazin", 10/2006, S. 39-43 

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", Heft 8, S. 804-809

Klenner, Wolfgang: "Essay über die Emanzipation des Kindes im Familienrechtsverfahren"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe"; 2006, Heft 1, S. 8-11

Klocke, Wilhelm: "Der Sachverständige und seine Auftraggeber", 3. Auflage 1995, BauVerlag

Knappert, Christine: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

Krone + Pulsack: Erziehungsstilinventar - ESI. Beltz, Weinheim, 1990, 2. Aufl. 1995

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Kühne, Adelheid: "Psychologische Begutachtung im Gerichtsverfahren. Teil 1: Ziele und Fragestellungen", In: "Zeitschrift für Familien- und Erbrecht", Heft 10/2006, S. 371-375

Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004

Leesting, Wolfgang: "Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"; In: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Mäulen, Bernhard: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

Matzner, Michael: "Väter - eine noch unerschlossene Ressource und Zielgruppe in der Sozialen Arbeit mit Kindern und ihren Familien"; In: "Neue Praxis", 6/2005, S. 587-610

McGoldrick, Monica, u.a.: Genogramme in der Familienberatung, Verlag Hans Huber, Bern, 3. Aufl. 2009

Minuchin, Salvador: "Familie und Familientherapie. Theorie und Praxis struktureller Familientherapie", Lambertus-Verlag, 1977, 10. unveränderte Auflage 1997

Napp-Peters, Anneke: "Familien nach der Scheidung", München, 1995

Olivier, Christiane: "Die Söhne des Orest. Ein Plädoyer für Väter.", dtv, München 1997

Olivier, Christiane: "Jokastes Kinder. Die Psyche der Frau im Schatten der Mutter", Econ-Taschenbuchverlag 2000

Petri, Horst: „Väter sind anders. Die Bedeutung der Vaterrolle für den Mann“; Kreuz Verlag, 2004

Petri,  Horst: „Verlassen und verlassen werden. Angst, Wut, Trauer und Neubeginn bei gescheiterten Beziehungen“; Kreuz-Verlag, Auflage: 7., neugestalt. A. (Februar 2002)

Pfäfflin, Friedmann; Köchele, Horst: "Müssen Therapeuten diagnostiziert werden?"; In: "Persönlichkeitsstörung. Theorie und Praxis", PTT 2/2000, S. 88-93

Praxishandbuch Sachverständigenrecht; Redaktion Dr. Walter Bayerlein, C.H. Beck, München, 3. Auflage 2002

Rakete-Dombek: "Das familienpsychologische Sachverständigengutachten aus anwaltlicher Sicht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 10, S. 508-516

Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht"; In: "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8

Rexilius, Günter: "In der Falle des Familienrechts oder: wie Trennungseltern verrückt gemacht werden", "Kind-Prax" 2/2003, S. 39-45

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rohmann, Josef A.: "Systemisches (familienpsychologisches) Gutachten: Theoretische Überlegungen und praktische Vorschläge"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 1997, S. 30-47

Rohmann, Josef A.: "Systemorientierte Perspektiven und Ansätze in der Familienrechtspsychologie", In: "Praxis der Rechtspsychologie"; Juni 2004, S. 5-21

Rorschach, Hermann: Psychodiagnostik. Methoden und Ergebnisse eines wahrnehmungsdiagnostischen Experiments (Deutenlassen von Zufallsformen), Verlag Hans Huber, 9. durchgesehene Aufl. 1972

Runge, Annegret: Rechtliche Folgen für den die gemeinsame elterliche Sorge boykottierenden Elternteil; In: „Familie, Partnerschaft, Recht“, 03/1999, S. 142-145

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Aufl., München 2001

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998, S. 237-241

Schlippe, Arist von: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schneider, Egon: "Die Gerichte und die Abwehrmechanismen", In: "Anwaltsblatt", 6/2004, S. 333-338

Schorsch, Gerhard: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

Schulz, Olaf: "Familienmediation im `Zwangskontext`- ein exemplarischer Praxisfall", In: "Spektrum der Mediation", I / 2007, S. 41-43

Schweitzer, Jochen: "Unglücklich machende Familienideale. Ihre Dekonstruktion in der Psychotherapie", In: "Psychotherapeut", 2004, Heft 1, S. 15-20

R. Siegier; J. DeLoache, N. Eisenberg: Entwicklungspsychologie im Kindes und Jugendalter/ München: Elsevier (2005)

Spangler, G. & Zimmermann, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

Spangler, Gottfried: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Stoffels, H.; Ernst, C.: "Erinnerung und Pseudoerinnerung. Über die Sehnsucht, Traumaopfer zu sein."; In: "Der Nervenarzt", 5/2002, S. 445-451

Sturzbecher, Dietmar; Hermann, Ute; Dietrich, Peter S.: "Neuere Ergebnisse zum FIT-KIT"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 32-47

Suess, Gerhard J.; Scheuerer-Englisch, Herrmann; Grossmann, Klaus: "Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3

Terlinden-Arzt, Patricia; Klüber, Antje; Westhoff, Karl: "Die Planung Entscheidungsorientierter Psychologischer Begutachtung für das Familiengericht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 22-31

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Trenczek, Thomas: "Streitregelung in der Zivilgesellschaft. Jenseits von Rosenkrieg und Maschendrahtzaun", In: "Zeitschrift für Rechtssoziologie", 2005, Heft 2, S. 227-247

Tschöpe-Scheffler, Sigrid: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27

Ulrich, Jürgen: "Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen", Werner Verlag, 2004

Ulrich, Jürgen: "Der gerichtliche Sachverständige“, Carl Heymann Verlag, 12. neu bearbeitete Auflage, 2007

Wagner, Gerhard: "Die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen"; In: "Familie, Partnerschaft; Recht"; Heft 10/2003, S. 521-525

Wallerstein, Judy; Lewis, Julie: "Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf Kinder.  Eine Längsschnittuntersuchung über 25 Jahre", In: "FamRZ", 2/2001, S. 65-72

Walper, Sabine; Gerhard, Anna-Katharina: "Zwischen Risiko und Chance - Konsequenzen einer elterlichen Scheidung für die psychosoziale Entwicklung betroffener Kinder", In: "Persönlichkeitsstörungen, Theorie und Therapie", 7/2003, S. 105-116

Wardetzki, Bärbel: "Weiblicher Narzissmus. Der Hunger nach Anerkennung"; Kösel 2001

Warshak, Richard: "Eltern-Kind-Entfremdung und Sozialwissenschaften"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 5/2005, S. 186-200

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

Weisbrodt, Franz: "Die Bindungsbeziehung des Kindes als Handlungsmaxime nach der Kindschaftsrechtsreform“, In: „Der Amtsvormund", 08/2000, S. 616-630

Westhoff, Karl; Kluck, Marie-Luise: "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen."; Berlin, Springer 1998, 3. überarbeitete Auflage

Westhoff, Karl; Patricia, Terlinden-Arzt; Klüber, Antje: "Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht"; Springer Verlag, Berlin 2000

Wolf, Doris: "Wenn der Partner geht ... Die seelische Bewältigung der Trennung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1997, H 1, 29-35

Wolff, Angelika: "Veränderte Familienformen: Über die Bedeutung der leiblichen Eltern in der inneren Welt des Kindes", In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie", 02/2001, S. 195-213

Wottawa, Heinrich; Hossiep, Rüdiger: "Anwendungsfelder psychologischer Diagnostik", Hogrefe 1997

Zettel, Günther: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000, S. 67-72

Zimmermann, Franz: "Zur Theorie der Scenotestinterpretation"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie"; 1976, Heft 5, S. 176-182

 

 

 


home