Expertise zur Beweiserhebung des Amtsgerichts Wetter mittels Sachverständigengutachten - Beweisbeschluss vom 10.03.2009 und 06.05.2009

 

Familiensache: X (Mutter) und X (Vater)

Kinder:

A (Sohn) geboren am ... .2001

B (Tochter) geboren am ....2005

 

Verfahrensbeistand des Kindes: offenbar nicht bestellt

Amtsgericht Wetter - Aktenzeichen: 5 F 22/08

Richter: Herr Potthast

 

Als Sachverständige bestellt mit Datum vom 06.05.2009:

Jutta Wallmeyer, Brockhausweg 13, 44141 Dortmund

 

 

Mitwirkendes Jugendamt:

 

 

Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel

...

 

 

Anmerkung 27.02.2012:

Dem Vater wurde nach Erstattung des Gutachtens das Sorgerecht entzogen. In der Folge trat 2011 ein Kontaktabbruch zwischen dem Vater und seinen Kindern ein.

 

 

 

 

Beweisfrage laut Beschluss vom 10.03.2009:

Soll Beweis über die folgenden Fragen erhoben werden:

Führt die gemeinsame Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu einer Gefährdung für das Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien. Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl der Kinder am besten?

durch Einholung eines schriftlichen familienpsychologischen Sachverständigengutachtens

1. Zum Sachverständigen wird Frau Dr. med. Ursula Simon, Fröndenberg ernannt.

...

 

 

 

„Ergänzende“ Beweisfrage laut Beschluss vom 28.07.2009:

Wird der Beweisbeschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wetter (Ruhr) vom

10. März 2009 um folgende Frage ergänzt:

Welche Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dient dem Wohl der

Kinder A und B?

 

 

 

 

Vorbemerkung

Mit Datum vom 10.01.2010 legten die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Jutta Wallmeyer und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Axel Hesse dem Amtsgericht Wetter - 5 F 22/08 ein von beiden unterschriebenes 71-seitiges Schriftstück vor, wobei die beiden behaupten:

 

„Ihrer Aufforderung entsprechend erstatten wir Ihnen ein psychiatrisches und kinderpsychiatrisches Gutachten in der oben angeführten Angelegenheit“ (Schriftstück S. 1)

 

Dies ist sicherlich eine falsche Behauptung, denn der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Axel Hesse wurde in keinen der beiden oben angeführten Beweisbeschlüsse vom Gericht als Gutachter ernannt. Das Gericht hat - so weit zu sehen - lediglich die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Jutta Wallmeyer als Gutachterin ernannt. Dies bestätigt Frau Wallmeyer auch selbst:

 

„Am 06.05.2009 wurde die Rechtsunterzeichnende zur Sachverständigen bestellt“ (Schriftstück S. 12).

 

 

Angeblich bat Frau Wallmeyer aber:

 

„das Gericht zu prüfen, ob das Gutachten zusammen mit dem Linksunterzeichnenden (Herrn Axel Hesse, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) durchgeführt werden darf. … am 25.05.2009 teilte das Familiengericht mit, dass keine Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen erhoben wurden.“ (Schriftstück S. 12).

 

 

Einmal davon abgesehen, dass Herr Axel Hesse das Schriftstück nicht wie behauptet, linksunterzeichnend, sondern rechtsunterzeichnend unterschrieben hat, findet sich in dem, dem hier Unterzeichnenden von Herrn X überlassenden Materialien kein Beschluss des Gerichtes, der die Hinzuziehung des Herrn Hesse rechtfertigen würde.

Von daher liegt hier offenbar kein Gutachten der tatsächlich mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Jutta Wallmeyer vor, sondern ein offenbar privat verfasstes Schriftstück von Jutta Wallmeyer und Axel Hesse. Selbstverständlich steht es jedem Bürger frei, Schriftstücke und Meinungsäußerungen an deutsche Familiengerichte zu versenden, dies führt aber noch lange nicht dazu, dass diese auch als Gutachten Verwendung in einem laufenden Verfahren finden, geschweige denn, dass deren Erstellung von der Justizkasse bezahlt würde.

Zudem läßt das von Frau Wallmeyer und Herrn Hesse unterschriebene Schriftstück darauf schließen, dass die vom Gericht tatsächlich als Gutachterin beauftragte Frau Wallmeyer dem vom Gericht nicht hinzugezogenen Herrn Hessen unbefugt weitreichende Einsicht in Akteninhalte des Gerichtes zu persönlichen Angelegenheiten der Familie X gewährt hat und damit, so weit dies hier beurteilt werden kann, den Datenschutz bezüglich der Familie X verletzt hat. ...

 

Vergleiche hierzu:

Tammen, Britta: "Grundzüge des Sozialdatenschutzes. Teil 3: Exkurs - Geheimnisschutz im Rahmen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts", In: "Unserer Jugend", 5/2007, S. 225-233

 

 

 

 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.

Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

2.

Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,

3.

 

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.

Amtsträger,

2.

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,

3.

Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

4.

Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,

5.

öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder

6.

Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. ...

 

 

 

Man darf sicher davon ausgehen, dass die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Jutta Wallmeyer als gerichtlich beauftragte Gutachterin dem in §203 StGB genannten Personenkreis zugehörig ist.

 

 

 

 

Allgemeines

Im folgenden soll aus Gründen der von Herrn X beim Unterzeichnenden erbetenen inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Schriftstück der Frau Wallmeyer und des Herrn Hesse vom 10.01.2010 fiktiv unterstellt werden, dieses Schriftstück wäre ein ordnungsgemäß ausschließlich durch die tatsächlich als Gutachterin beauftragte Frau Wallmeyer erstelltes Gutachten.

Dies unterstellt, behauptet Frau Wallmeyer:

 

„... dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder A und B am besten entspricht.“ (Schriftstück S. 71)

 

 

Leider führt Frau Wallmeyer in diesem Zusammenhang keine ausdrückliche Begründung an, sondern trägt lediglich lapidar vor:

 

„Unsere o.g. Ausführungen machen deutlich, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder A und B am besten entspricht.“ (Schriftstück S. 71)

 

 

Wenn man einmal unterstellt, Frau Wallmeyer hätte im Singular folgendermaßen vorgetragen:

 

Meine o.g. Ausführungen machen deutlich, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder A und B am besten entspricht.“ (Schriftstück S. 71)

 

 

kann man sich der mühseligen Arbeit unterziehen, die vorherigen Ausführungen der Frau Wallmeyer (oder auch des vom Gericht nicht beauftragten Herrn Hesse) auf relevante Argumente zu durchforsten. Bis zur Seite 13 ist da erst einmal gar nichts zu finden, stattdessen werden langatmig Inhalte der Gerichtsakte referiert, die dem Gericht natürlich bekannt ist und dies von daher zur Beantwortung der Beweisfrage genau so sinnvoll erscheint, wie das Singen von Mantren oder das Drehen von Gebetsmühlen.

Von Seite 14 bis Seite 24 wird dann in dem von Frau Wallmeyer und Herrn Hesse unterschriebenen Schriftstück über die Exploration der Mutter referiert, von Seite 24 bis 35 über die Exploration des Vaters. Dabei findet sich auch der folgende wunderliche Text:

„Befragt zu seinen Kontakten bei den Hulagans sagt er: `Ich bin einmal während eines Essen- Spiels in den Innenraum gegangen. Ich war in der Jugend eher ein ängstlicher Typ`. (Schriftstück S. 34)

 

Ob mit „Hulagans“ die spaßige Musiktruppe gemeint ist, die man auf youtube bewundern kann - http://www.youtube.com/watch?v=lFAZt3nf9I4

oder die „Linksunterzeichnende“ Frau Wallmeyer und der „Rechtsunterzeichnende“ Herr Hesse einfach nicht wissen, wie das englische Wort Hooligans geschrieben wird, ist unklar.

 

Auf den Seiten 35 bis 38 folgt dann die Darstellung weitere Vorträge der Eltern. Auf Seite 38 bis 39 folgt die Wiedergabe eines Telefonates vom 09.10.2009 eines Rechtsanwalts ... , der ein „Freund und Berater der Familie X“ sei, mit dem sogenannten „Rechtsunterzeichnenden“, was offenbar Herr Axel Hesse sein soll, der das Schriftstück auf Seite 71 rechts neben Frau Jutta Wallmeyer unterschrieben hat. Allerdings behauptet wohl auch die Frau Wallmeyer sie wäre eine „Rechtsunterzeichnende“ (Schriftstück S. 12), dabei hat Frau Wallmeyer links unterschrieben, ist demzufolge keine Rechtsunterzeichnende, sondern eine Linksunterzeichnende. Die beiden wie auch immer Rechts- und Linksunterzeichnenden fügen diesem Absatz dann noch den kryptischen Satz

 

„Nach Erörterung der Lage beschlossen wir, die Sachverständigen, an der bisher geplanten Vorgehensweise festzuhalten.“

 

hinzu. Über die Bedeutung dieses Satzes kann man rätseln. Ebenso gut hätten die beiden sicher auch vortragen können.

 

Nach Erörterung der Lage beschlossen wir, die Rechts- und Linksunterzeichnenden, schlafen zu gehen.

 

Das wäre sicher nicht die schlechteste Idee gewesen.

Von Seite 40 bis Seite 54 folgt dann das Kapitel „Testpsychologische Untersuchung und Exploration der Kinder“ mit einer Darstellung diverser Reaktionen der Kinder auf diese Tests, bzw. Explorationen. So weit so gut, würden die „Rechts- und Linksunterzeichnenden“ im Anschluss bei den Tatsachen bleiben und sich nicht in Mutmaßungen verlieren:

 

„Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass A sehr unter dem Einfluss des Vaters stand.“ (Schriftstück S. 55)

 

Es folgen ab Seite 62 Darlegung zur Durchführung von Testverfahren mit den Eltern, wobei die „Rechts- und Linksunterzeichnenden“ sich nicht scheuen projektive Tests anzuwenden, für deren Interpretation der Spekulation Tor und Türen offen stehen und die keine objektive Erfassung der Wirklichkeit ermöglichen.

 

Vergleiche hierzu:

Pflaum, Ernst; Schaipp, Christian: "Projektive Techniken: Unseriöse Test oder wertvolle Methoden?" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

 

 

 

Ähnlich kritisch ist auch die Verwendung des sogenannten Minnesota-Multiphasic Personality Inventory zu sehen.

 

Vergleiche hierzu:

Hank, Petra; Schwenkmezger, Peter: "Unvertretbar nach 40 Jahren Anwendung? Meinungen über MMPI-2 gehen weit auseinander."; In: "reportpsychologie", 5/2003

 

 

Schließlich tragen die „Rechts- und Linksunterzeichnenden“ noch vor, die Eltern wären nicht in der Lage.

 

„die Kinder gemeinsame zu erziehen“

 

was für die Frage des Gerichtes völlig irrelevant ist, da die Eltern bekanntermaßen nicht zusammen leben und somit auch die Kinder nicht gemeinsam, sondern getrennt erziehen. Der Rechtstitel der gemeinsamen Sorge, dem nach Artikel 6 Grundgesetz

 

Artikel 6 Satz 2

Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

generell der Vorzug vor der alleinigen elterlichen Sorge eines Elternteils zu geben ist, beinhaltet bei getrennt lebenden Eltern eben keine gemeinsame Erziehung, sondern postuliert das gemeinsame Entscheidungsrecht beider Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung:

 

§ 1687 BGB (Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

 

 

Dies sind in der Praxis relativ seltene Entscheidungen, so etwa die Frage nach der Wahl der Schule oder der beabsichtigte Umzug eines Elternteils mit den Kindern an einen neuen Wohnort. Das Gericht soll dazu die Entscheidung treffen, die dem Wohl des Kindes am besten dient.

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

Alles im allen kann man sicher davon ausgehen, dass das hier besprochenen Schriftstückes der „Rechts- und Linksunterzeichnenden“, unabhängig von der Art und Weise seines Zustandekommens, keine fundierte Basis für die Frage des Gerichtes nach der Regelung der elterlichen Sorge gibt.

 

 

 

 

Peter Thiel, 17.02.2010

...

 

 

 

 

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