Stellungnahme zum 81-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. Joseph Salzgeber vom 23.05.2007

 

Familiensache: X (Vater) und Y (Mutter)

Kind: A (Tochter), geboren am ...  .2000

 

 

Amtsgericht Dachau

Richterin Anderl

Aktenzeichen: 2 F 0011/06

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 31.05.2006:

 

 

 

„Beweisbeschluss

I. Es ist Beweis zu erheben zur Frage,

welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes A am besten entspricht,

durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens

Der Sachverständige wird gebeten, möglichst bald auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob aus Gründen des Kindeswohls vorläufige Maßnahmen zu treffen sind.

Weiter wird um Stellungnahme dazu gebeten,

ob das Zwangsgeldverfahren 2 F 298/06 der Umgangspflegerin gegen die Mutter des Kindes während der Begutachtung weiter betrieben werden kann oder ob es aus sachverständiger Sicht angezeigt wäre, dieses Verfahren vorerst nicht zu betreiben.

 

II. Mit der Erstellung des Gutachtens wird der

Sachverständige Dr. Dr. Joseph Salzgeber, Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie, Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, Rablstraße 45, 81669 München

beauftragt.

 

Anderl

Richterin am Amtsgericht“

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Richterin Anderl vom Amtsgericht Dachau beauftragt am 31.05.2006 den Diplom-Psychologen Dr. Joseph Salzgeber mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens. Am 23.05.2007, also knapp 12 Monate nach gerichtlicher Inauftraggabe beendet der gerichtlich ernannte Gutachter sein 81-seitiges Gutachten - worin auf 25 Seiten lediglich Inhalte von Gerichtsakten referiert werden (S. 5-30), wobei hier im übrigen nicht ohne weiteres ersichtlich wird, welchen Informationswert diese Aktenanalyse in Bezug auf die gerichtliche Beweisfrage haben soll.

Das Gericht bat den bestellten Gutachter im Beweisbeschluss vom 31.05.2006:

 

"... möglichst bald auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob aus Gründen des Kindeswohls vorläufige Maßnahmen zu treffen sind".

 

 

Nach 12 Monaten, das scheint das schnellste gewesen zu sein, was Herrn Dr. Salzgeber möglich war, kommt dieser zu dem Schluss:

 

„Aus sachverständiger Sicht entspricht es am ehestens dem Kindeswohl, wenn das Kind künftig nicht mehr im mütterlichen Umfeld aufwächst, sondern zum Vater überwechselt.“ (Gutachten S. 80)

 

 

Nun hat das Gericht allerdings nicht danach gefragt, in wessen überwiegender Obhut das Kind zukünftig leben soll, sondern:

 

„Beweisbeschluss

I. Es ist Beweis zu erheben zur Frage,

welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes A am besten entspricht,

durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens

Der Sachverständige wird gebeten, möglichst bald auch zur Frage Stellung zu nehmen, ob aus Gründen des Kindeswohls vorläufige Maßnahmen zu treffen sind.

Weiter wird um Stellungnahme dazu gebeten,

ob das Zwangsgeldverfahren 2 F 298/06 der Umgangspflegerin gegen die Mutter des Kindes während der Begutachtung weiter betrieben werden kann oder ob es aus sachverständiger Sicht angezeigt wäre, dieses Verfahren vorerst nicht zu betreiben.“

 

 

 

 

 

Der Gutachter war also vom Gericht aufgerufen, darüber Vortrag zu erstatten:

 

„... welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes A am besten entspricht“

 

 

 

Als eine von vier möglichen Antwort wäre hier in Frage gekommen:

1.Das Sorgerecht soll der Mutter (nach §1671 oder §1666 BGB) entzogen werden.

2.Das Sorgerecht soll dem Vater (nach §1671 oder §1666 BGB) entzogen werden.

3.Das Sorgerecht soll beiden Elternteilen nach §1666 BGB entzogen werden.

4.Das Sorgerecht soll keinem der beiden Elternteile entzogen werden.

 

 

Vom logischen Standpunkt aus gibt es hier keine weiteren Möglichkeiten. Gegebenenfalls käme in Betracht, den Eltern oder einem Elternteil nur Teile des Sorgerechtes, so etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu entziehen.

Wenn nun aber der Gutachter abschließend antwortet:

 

„Aus sachverständiger Sicht entspricht es am ehestens dem Kindeswohl, wenn das Kind künftig nicht mehr im mütterlichen Umfeld aufwächst, sondern zum Vater überwechselt.“ (Gutachten S. 80)

 

 

dann ist das keine Antwort auf die gerichtliche Beweisfrage und man kann davon ausgehen, dass der Gutachter den richterlichen Auftrag nicht erfüllt hat.

 

 

 

 

 

II. Aufgabendelegation

Der vom Amtsgericht Dachau am 31.05.2006 als Gutachter bestellte Dr. Joseph Salzgeber, vielbeschäftigter Leiter der sogenannten GWG München, zieht für die Erledigung des gerichtlichen Auftrages den gerichtlich nicht genannten Diplom-Psychologen Rüdiger Eisenhauer hinzu. (vergleiche hierzu Gutachten S. 47-54).

Während Herr Salzgeber, der sich im Gutachten offenbar als „Berichterstatter“ bezeichnet (vergleiche Gutachten S. 61), erste Gespräche mit dem Vater und der Mutter noch persönlich führte (wahrscheinlich in den Räumen der GWG in München), setzt er das Gericht am 04.10.2006 davon in Kenntnis, dass zu einem weiteren Termin am 10.10.06 in den Räumen der GWG der Diplom-Psychologe "Rüdiger Eisenhauer , Mitarbeiter der GWG, beigezogen werden sollte" (Gutachten S. 46).

Der Diplom-Psychologe Rüdiger Eisenhauer übernimmt im weiteren Verlauf, ohne dass im Gutachten offensichtlich würde, dass dies vom Gericht genehmigt wurde, nicht nur eine Assistenz, was das Wort "beigezogen" vermuten lassen könnte, sondern führt ganz wesentliche, dem gerichtlich als Gutachter bestellten Joseph Salzgeber vorbehaltene Untersuchungen durch. So führte Diplom-Psychologe Rüdiger Eisenhauer am 08.11., 07.12. und 14.12.2006 (im Gutachten S. 52 als 14.12.2007 ausgedruckt) Hausbesuche bei der Mutter durch. Am 21.12.2006 findet in den Räumen der GWG ein weiterer Termin statt, bei dem im Gutachten – soweit vom Unterzeichnenden zu sehen - nicht deutlich wird, ob hier Herr Salzgeber oder Herr Eisenhauer tätig wurde (S. 53).

 

 

Auf Seite 54-55 des Gutachtens findet man dann eine:

 

"8. Stellungnahme zu den am 21.12.2006 durch Frau Y überreichten Bildern von A nebst Erläuterungen (Blatt 1 bis 5 sowie 13 Zeichnungen) (Dr. Prisca Jager)"

Gutachten S. 54

 

 

Nun scheint die Verwirrung perfekt. Der uneingeweihte Leser weiß nun überhaupt nicht mehr von wem die "Stellungnahme" stammt, von Joseph Salzgeber, Rüdiger Eisenhauer oder der in der Überschrift erwähnten Dr. Prisca Jager, denn im betreffenden Kapitel findet sich dazu kein Hinweis.

 

Am 04.01.2007 findet dann "ein Umgang zwischen den Kind A und ihrem Vater in den Räumen der GWG statt" (S. 55). Auch hier ist der gerichtlich bestellte Gutachter Joseph Salzgeber offenbar nicht anwesend, sondern überlässt dem von ihm "beigezogenen" Diplom-Psychologen Rüdiger Eisenhauer, "der diesen Termin auch vorbereitet hatte", das weitere Handeln und eine Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Tochter.

Im Gutachten wird dann mehrmals von einem "Untersucher" gesprochen, mit dem offenbar der gerichtlich nicht bestellte Diplom-Psychologe Rüdiger Eisenhauer gemeint ist:

 

"Darauf hin verließ A das Spielzimmer und ging in das Nebenzimmer, wo ihre Mutter, Frau X und der Untersucher saßen. Sie betrat den Raum und sagte zu dem Psychologen, ..." (Gutachten S. 58)

 

 

 

Im folgenden tritt dann offenbar wieder der als Gutachter bestellte Diplom-Psychologe Joseph Salzgeber unter der Bezeichnung „Berichterstatter“ auf:

 

"Am 01.02.2007 kam es zu einem weiteren Gesprächstermin mit Frau Y. Es war der Wunsch, mit dem Berichterstatter den weiteren Begutachtungsprozess zu besprechen." (S. 61-66)

 

 

Im übrigen verwirrt Herr Salzgeber - oder wer auch immer das Gutachten geschrieben haben mag – den Leser. Während Herr Salzgeber auf Seite 58 eine vermeintliche Frau X... auftauchen lässt, von der man beim ersten Lesen vermuten könne, es handle sich um eine neue Ehefrau des gleichnamigen Vaters, während es sich tatsächlich um eine Frau X... handeln dürfte, die der Mutter wohl als Begleiterin zur Seite stand, gibt Herr Salzgeber auf Seite 61 und 80 eine Frau X..., als Mitarbeiterin des „Weissen Ring“ an. An anderer Stelle gibt Herr Salzgeber wiederum an:

 

„Frau Y wurde von Frau X vom Kinderschutzbund begleitet“ (Gutachten S. 40)

 

 

Wenn wir uns hier einmal einigen würden, dass es sich um Frau X... und nicht um Frau X ... handle, dann bliebe nur noch zu klären, ob diese nun vom Kinderschutzbund oder vom Weissen Ring kommt. Womöglich wäre sie in beiden Organisationen Mitglied, so dass sich das Rätselraten auf diese Weise lösen würde. Falls nicht, dann könnte man schon auf den Gedanken kommen, das Gutachten hätte wenigstens zwei Autoren, von denen aber nur einer das Gutachten unterschrieben hat.

 

 

 

III. Aktenanalyse und Datenschutz

Das schriftliche Gutachten wird mit einer 25-seitigen - im allgemeinen sicher nicht vergütungsfähigen - Aktenanalyse eröffnet (S. 5-30) von der für den Unterzeichnenden nicht ersichtlich ist, welchen Informationswert diese Aktenanalyse für das Gericht, dem ja alle Akten vorliegen, haben soll.

Wer sich einmal der Mühe unterzogen hat, aus einer umfangreichen gerichtlichen Akte, relevante Sachverhalte auszuwählen und darzustellen, wird wissen, dass dies eine recht mühselige und zeitraubende Tätigkeit ist. Die Annahme dass diese Tätigkeit nicht von Herrn Joseph Salzgeber als gerichtlich bestellten Gutachter, sondern von einer anderen Person, mutmaßlicher Weise dem gerichtlich nicht bestellten Diplom-Psychologen Rüdiger Eisenhauer vorgenommen wurde, liegt wohl nicht ganz fern. Wäre dies der Fall, dann läge wohl möglicherweise eine strafbare Verletzung des Datenschutzes vor, denn das den Gutachter bestellende Gericht muss davon ausgehen, dass der Gutachter mit der Einsichtnahme in die Gerichtsakten Einsicht über private Geheimnisse der Beteiligten erhält und daher nicht berechtigt ist, die ihm höchstpersönlich zur Verfügung gestellte Akte anderen vom Gericht nicht autorisierten Personen zur Einsichtnahme zu überlassen.

 

Strafgesetzbuch

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung

3. ... 4.

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder

6. ...

anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) ... (5)

 

 

Vergleiche hierzu auch:

Kunkel, Peter-Christian: "Probleme des Datenschutzes bei der Kooperation des Sachverständigen mit Dritten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, H 10, S. 516-520

 

 

 

 

 

IV. Empfehlung des Gutachters

Lässt man einmal die bisherigen Erörterungen des Unterzeichnenden unberücksichtigt, so kann man fragen, wie der Gutachter zu seiner Einschätzung kommt:

 

„Aus sachverständiger Sicht entspricht es am ehestens dem Kindeswohl, wenn das Kind künftig nicht mehr im mütterlichen Umfeld aufwächst, sondern zum Vater überwechselt.“ (Gutachten S. 80)

 

 

Diese Einschätzung kollidiert jedenfalls mit der gutachterlichen Einschätzung:

 

„Frau Y ist die Hauptbezugs- und primäre Bindungsperson von A.

...

A wird von der Mutter ordentlich versorgt und erzogen“ (Gutachten S. 73)

 

 

Nachdem der Gutachter die Mutter so einschätzt, gibt er eine völlig entgegengesetzte Einschätzung ab:

 

„ ... ergaben sich ... aus psychologischer Sicht dennoch erhebliche Bedenken bzgl. Der mütterlichen Erziehungs- und Förderkompetenz“ (Gutachten S. 73)

 

 

was beim Unterzeichnenden die Frage aufkommen lässt, ob der Gutachter denn nun eigentlich weiß, was er meint.

 

Der Gutachter ergeht sich dann in Mutmaßungen:

 

„Auch die ersten Umgänge im Oktober 2004 ... legen eine fehlende Unterstützung bei der Gestaltung der Übergänge A`s von der Mutter zum Vater durch Frau Y nahe.“ (Gutachten S. 73)

 

 

Mutmaßungen wie die hier vorgestellte, sind allerdings keine gerichtlich beweisrelevanten Vorträge. Zudem ist nicht ersichtlich, was ein berichtetes Verhalten aus dem Jahr 2004 - das der Gutachter aus eigener Anschauung gar nicht kennen gelernt hat - mit der tatsächlichen Situation im Mai des Jahres 2007 in der sicher die Endfassung des Gutachtens geschrieben wurde, zu tun haben soll.

 

 

Der Gutachter trägt vor: 

 

„Weiter bedeuten die stetig bestehenden Verdachtsmomente seitens der mütterlichen Familie bzgl. eines sexuellen Übergriffs durch den Vater eine andauernde erhebliche Belastung für das Kind. Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, wenn solche nicht stattgefunden haben.“ (Gutachten S. 74)

 

 

Richtig ist sicher, dass eine andauernd in den Raum stellen eines Missbrauchsverdachtes, eine erhebliche Belastung für das Kind darstellen kann. ...

 

Wenn seitens hinzugezogener Fachkräfte etwas nicht bewiesen werden kann, heißt das noch lange nicht, dass es nicht dennoch geschehen sein könne. Die im Jahr 2005 hinzugezogene Diplom-Psychologin Dr. Jager hat denn auch erklärt, der Verdacht des sexuellen Missbrauchs „ließ sich nicht erhärten“ (Gutachten S. 9).

 

Der Vortrag des Gutachters:

 

„Die Bindungstoleranz Frau Y`s gegenüber dem Vater ist nicht vorhanden“ (Gutachten S. 74)

 

 

dürfte in dieser Absolutheit sicher nicht zutreffen. Die Mutter hat sich durchaus – wenn auch mit Einschränkung - für einen Umgang zwischen Kind und Vater ausgesprochen:

 

„Wenn A von sich aus dem Vater sehen wolle, würde sie diesen Wunsch sofort unterstützen.“ (Gutachten S. 45)

 

 

Im übrigen können Probleme bei der Übergabe des Kindes von einem Elternteil zum anderen, nicht kausal auf eine fehlenden Bindungstoleranz des betreuenden Elternteils zurückgezogen werden, sondern auch auf Anteile, die das Kind aus unterschiedlichen lebensgeschichtlich entstandenen Gründen selbst einbringen kann.

 

 

Vergleiche hierzu Herrn Salzgeber höchselbst: 

Joseph Salzgeber : "Parental Alienation Syndrom (PAS) - alter Wein in neuen Schläuchen", in: "Familie, Partnerschaft, Recht, 4/1999 

 

Freilich ist dieser Aufsatz schon 1999 oder früher geschrieben worden, so dass man mit Konrad Adenauer meinen könnte, was kümmert mich meine Meinung von gestern.

 

 

Nun könnte man unterstellen, dass die Mutter es gar nicht ernst damit meine:

 

„Wenn A von sich aus dem Vater sehen wolle, würde sie diesen Wunsch sofort unterstützen.“

 

 

doch dies wäre genau so wenig bewiesen wie der umgekehrte Vortrag des Gutachters, dass bei der Mutter keine Bindungstoleranz vorhanden wäre.

 

Der Gutachter spricht sich schließlich für einen Wechsel des Kindes in den Haushalt des Vaters aus. Das Gericht entzieht folgend im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11.06.2007 der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind, sowie weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge und überträgt diese allein auf den Vater. Dem Beschluss liegt offenbar die Annahme einer akuten Kindeswohlgefährdung zu Grunde, denn nur diese würde eine einstweilige Anordnung rechtfertigen. Wäre keine akute Kindeswohlgefährdung zu Grunde gelegt, hätte es völlig ausgereicht, eine Entscheidung im regulär anhängigen Verfahren zu treffen.

Dass eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegen soll, deren Behebung keinen Aufschub dulden kann, kann vom Unterzeichnenden jedoch nicht gesehen werden. Unabhängig davon wie man zu der Frage steht, wodurch die Umgangsprobleme verursacht wären, ist nicht erkennbar, wieso im Wege einer einstweiligen Anordnung, die, im Gegensatz zu einer regulären Entscheidung, jederzeit aufgehoben werden kann, das Kind aus dem Haushalt der Mutter herausgenommen werden muss. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass sich das Beschwerdegericht mit der Frage befassen muss, ob hier seitens des erstinstanzlichen Gerichtes nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschritten wurde, was dann zu einer Aufhebung der einstweiligen Anordnung führen könnte.

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 27.07.2007

...

 

 

 

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