Stellungnahme zum 41-seitigen „Psychologischen Sachverständigengutachten“ unterschrieben durch den Diplom-Psychologen Dr. Josef Salzgeber - 04.02.2008

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

Kind: A (Tochter) geboren: ....1997

 

 

Amtsgericht München

Richter: Herr Schmid

Aktenzeichen: 531 F 00269/05

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 29.05.2007:

 

 

"...

3. Es ist ein familienpsychologisches Gutachten zu erheben, und zwar zu folgenden Fragestellungen:

Ist es angezeigt, den Umgang des Kindes A, geb ... 1997 mit dem Antragsgegner auszusetzen?

Wie ist der Umgang gegebenenfalls anzubahnen und durchzuführen?

4. Mit der Begutachtung wird beauftragt, der Leiter der GWG Dr. Josef Salzgeber Rablstr. 45, 81669 München, der gleichzeitig ermächtigt wird einen geeigneten Gutachter zu benennen. Dabei wird gebeten, nach Möglichkeit einen Gutachter einzuschalten, der ...."

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Der als Gutachter beauftragte Dr. Salzgeber benötigte trotz der Beiziehung des Diplom-Psychologen Rüdiger Eisenhauer für die Erstellung des Gutachtens (Beweisbeschluss vom 29.05.2007, Datum des 41-seitigen Gutachtens vom 04.02.2008) acht Monate. Zwischenzeitlich mahnte das Gericht am 07.12.2007 Herrn Salzgeber, das Gutachten fertig zustellen (vergleiche Gutachten S. 23). Herr Salzgeber benötigte dann bis zur Fertigstellung noch zwei Monate. Dass eine solch lange Zeitdauer im Hinblick auf den eingetretenen Kontaktabbruch zwischen Tochter und Vater sicher kontraproduktiv war, hätte für Herrn Dr. Salzgeber vielleicht Anlass sein können, die Übernahme des Gutachtens mit dem Hinweis der Arbeitsüberlastung abzulehnen, im Raum München hätten sich dann sicher auch andere, geeignetere Fachkräfte finden lassen, die den Auftrag des Gerichtes zügiger erledigt hätten.

 

 

 

Beweisbeschluss

Der vorliegende Beweisbeschluss erscheint nicht unproblematisch. Zum einen ermächtigt der zuständige Richter den wirksam als Gutachter beauftragten Dr. Josef Salzgeber, "einen geeigneten Gutachter zu benennen". Hier finden wir zwei logische Widersprüche, denn wenn ein Gutachter wirksam bestellt ist, so kann kein zweiter zeitgleich bestellt oder benannt werden. Zum andern kann der gerichtlich wirksam als Gutachter (Sachverständiger) beauftragte Dr. Salzgeber keinen weiteren Gutachter „benennen“, denn ein gerichtlich bestellter Gutachter hat nach dem Gesetz nicht die Aufgabe einen Gutachter zu benennen, sondern die Aufgabe ein Gutachten zu erstellen. Eine Ermächtigung einer gerichtlich nicht autorisierten Person durch den tatsächlich bestellten Gutachter sieht das Gesetz nicht vor und wird - so weit zu sehen - durch keine obergerichtlichen Rechtsprechung für rechtmäßig erklärt.

So kann man sicher davon ausgehen, dass einzig und allein Dr. Salzgeber wirksam als Gutachter bestellt wurde. Inwieweit die durch Herrn Salzgeber durchgeführte „Beiziehung“ des Diplom-Psychologen Rüdiger Eisenhauer für Aufgabenbereiche von nicht unerheblicher Bedeutung rechtlich zulässig oder unzulässig ist und ob die durch Herrn Eisenhauer erbrachten Arbeitsergebnisse somit überhaupt gerichtsverwertbar und vergütungsfähig sind, bleibt einer möglichen gerichtlichen Beurteilung vorbehalten.

 

 

 

Beweisfrage

Die Frage des Gerichtes:

 

"Ist es angezeigt, den Umgang des Kindes A, geb ... 1997 mit dem Antragsgegner auszusetzen?

Wie ist der Umgang gegebenenfalls anzubahnen und durchzuführen?“

 

 

beinhaltet drei Teilfragen:

 

1. Ist es angezeigt, den Umgang des Kindes A, geb ...1997 mit dem Antragsgegner auszusetzen?

2. Wie ist der Umgang gegebenenfalls anzubahnen?

3. Wie ist der Umgang gegebenenfalls durchzuführen?

 

 

Die erste Frage ist allerdings nicht durch einen Sachverständigen zu beantworten, sondern vom Gericht selbst. Das Gericht muss sich bei dieser selbst zu leistenden Beurteilung an den entsprechenden gesetzlichen Regelungen orientieren. 

So heißt es in §1684 BGB:

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

 

 

...

 

Im folgenden soll fiktiv angenommen werden, das Gericht hätte eine juristisch korrekt Beweisfrage gestellt, auf die der als Gutachter beauftragte Dr. Salzgeber antwortet, bzw. seine Sicht darlegt.

Die Beweisfrage des Gerichtes beantwortet Dr. Salzgeber sprachlich etwas irritierend so:

 

"Die Abkehr der Tochter vom Vater, ..., hat sich völlig verfestigt, so dass dieser Wille als beachtlich als beachtlich anzuerkennen ist." (Gutachten S. 36)

 

 

"Die Abkehr der Tochter vom Vater" wie es Salzgeber bezeichnet, soll offenbar ein Wille sein. Ein Wille ist aber keine reale Handlung, sondern eine Absicht oder Einstellung, der das Individuum eine nennenswerte psychische Energie zur Verfügung stellt. Ein Wille kann sich in einer Handlung offenbaren oder auch nicht. Der Willen ist keine fixe Größe, sondern kontextual und zeitabhängig. So haben viele Studienanfänger den Willen, ihr Studium erfolgreich abzuschließen. Dieser Wille kann - aus verschiedensten Gründen - im Laufe der Zeit immer schwächer werden oder sich sogar in sein Gegenteil verkehren, so dass schließlich der Wille entsteht, das Studium nicht abschließen zu wollen und das Studium abzubrechen.

Der Wille ist also niemals eine ein für alle Male feststehende Gegebenheit, sondern kann sich immer verändern, sich verstärken, sich abschwächen, sich auflösen oder sich wandeln.

 

Festzustellen, ob ein wie auch immer festgestellter Wille des Kindes „beachtlich“ ist oder nicht, ist einzig und allerdings allein Aufgabe des Gerichtes und nicht Aufgabe des als Gutachter eingesetzten Dr. Salzgeber, noch dazu wenn dieser vom Gericht dazu nicht befragt worden ist.

 

Salzgeber redet angesichts des von ihm (oder seinem „beigezogenen“ Kollegen?) beobachteten Verhaltens des Kindes von einer völligen Verfestigung. Man stelle sich dazu die Situation vor, eine Frau stünde in einer Warteschlange in der Post, es dauert und dauert und da der Frau die Warterei zu lange wird, beschließt sie das Warten aufzugeben und nach Hause zu gehen. Die Post beauftragt nun im Rahmen der Erforschung des Kundenverhaltens einen Gutachter das Verhalten der Frau zu analysieren und der beauftragte Gutachter schreibt schließlich in einem eigenartigen Deutsch:

 

Die Abkehr der Kundin vom Postschalter , ..., hat sich völlig verfestigt, so dass dieser Wille als beachtlich als beachtlich anzuerkennen ist.

 

 

Vermutlich wird jeder, der einmal als Kunde bei der Post in einer Warteschlange gestanden hat, sich an den Kopf greifen und sich fragen, was für einen eigenartigen Gutachter die Post da beauftragt hat, der davon ausgeht, dass die Kundin nie wieder zur Post gehen wird, weil sich deren Abkehr "völlig verfestigt" hätte. Eine "völlige Verfestigung" gibt es nirgendwo und ist daher ein Hirngespinst von Leuten, denen das Denken in Kategorien des Wandels ausgesprochen schwer fällt.

 

 

Die Formel panta rhei , „Alles fließt.“) ist ein auf den griechischen Philosophen Heraklit zurückgeführter, jedoch erst später geschaffener Aphorismus.

In dieser Form wird das panta rhei allerdings nur bei Simplikios, einem spätantiken Kommentator der Schriften Aristoteles’, zitiert.[1] Die Verbindung zu Heraklit wird durch Platon hergestellt, der den Satz in einer sprachlich anderen Form anführt:[2] „Pánta chorei kaì oudèn ménei“, „Alles bewegt sich fort und nichts bleibt.“). Heraklit vergleiche das Sein mit einem Fluss, indem er sage, niemand könne zweimal in denselben Fluss steigen. Der Satz panta rhei stellt demnach eine Verkürzung und zugleich eine Interpretation der Äußerungen Heraklits dar.Von Heraklits Werk sind lediglich einige Fragmente erhalten, von denen drei Zitate die Lehre vom Fluss aller Dinge begründen:

„Wer in denselben Fluß steigt, dem fließt anderes und wieder anderes Wasser zu.“[3]

„Wir steigen in denselben Fluß und doch nicht in denselben, wir sind es und wir sind es nicht.“[4]

„Man kann nicht zweimal in denselben Fluß steigen.“[5]

http://de.wikipedia.org/wiki/Panta_rhei

 

 

Dass der erhoffte Wandel mitunter nur sehr langsam vonstatten geht oder nur sehr schwer zu befördern ist, ist etwas ganz anderes, als so wie Dr. Salzgeber anzunehmen, etwas wäre "völlig verfestigt" und damit offenbar unwandelbar.

 

Vergleiche hierzu:

Rainer Thiel: Die Allmählichkeit der Revolution. Blick in sieben Wissenschaften"; In der Reihe "Selbstorganisation sozialer Prozesse" herausgegeben von Herbert Hörz; LIT Verlag Münster Hamburg London, ISBN 3-8258-4945-7.

 

 

Der Wandel als ein Grundelement des Lebens betrifft nicht nur die Abfolge der Jahreszeiten, den Klimawandel oder die Entwicklung eines jeden Lebewesens, egal ob es sich um ein Kind, einen Jugendliche, einen Erwachsenen oder einen alten Menschen handelt. Auch der wie auch immer entstandene Wille eines Kindes ist kein fixes Faktum, sondern unterliegt vielfältigen Wandlungsprozessen, die durch geeignete Interventionen befördert werden können.

 

Vergleiche hierzu:

Spangenberg, Brigitte; Spangenberg Ernst: "Die Förderung des Kindeswillen"; In: "Kind-Prax", 5/2002, S. 152-154

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Menne, Martin: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

 

Dr. Salzgeber trägt vor:

 

"Der Sachverständige und der beigezogene Kollege sahen sich nicht in der Lage, A zu einem Treffen mit dem Vater zu bewegen.“ (Gutachten S. 37)

 

 

Ob der gerichtlich beauftragte Gutachter Dr. Salzgeber tatsächlich versucht hat, ein Treffen zwischen Tochter und Vater herzustellen oder er dies dem „beigezogenen Kollegen“ Rüdiger Eisenhauer überlassen hat, lässt sich dem Gutachten - so weit zu sehen - nicht entnehmen (vergleiche Gutachten S. 22).

Hier heißt es etwa:

 

„Der Mutter wurde deshalb in einer Reihe von Telefonaten Hilfestellung gegeben. Als versucht wurde, telefonisch einen Termin mit Frau X zu vereinbaren, bei welchem A ihren Vater treffen sollte, und A dies, die Mutter fuhr gerade mit ihr im Auto, mitbekam, zeigte das Kind extreme Belastungsreaktionen (Schreien, Weinen, Verweigern, etc..) so dass die Mutter die Autofahrt unterbrechen musste, um das Kind zu beruhigen. ...“ (Gutachten S. 22)

 

Es mutet schon unprofessionell an, wenn Dr. Salzgeber (oder der „beigezogene“ Diplom-Psychologe Eisenhauer?) offenbar während einer Autofahrt der Mutter mit dem Kind telefonisch einen so heiklen Termin wie ein geplantes Treffen zwischen Tochter und Vater bespricht und nicht in einer Besprechung zu einer geeigneten Zeit und an einem geeigneten Ort. Angesichts der Herrn Dr. Salzgeber sicher bekannten hochemotionalen Verfasstheit der Mutter hätte bei diesem Telefonat leicht ein Autounfall passieren können.

 

Der das Gutachten abschließende Vortrag von Dr. Salzgeber:

 

„Aus sachverständiger Sicht ist ein Umgang derzeit wegen der Abwehrhaltung von A, die durch die das Kind erheblich belastende familiäre Vorgeschichte zustande gekommen ist, in keiner Art und Weise durchführbar und würde das Kindeswohl erheblich schädigen bis hin zu einer Traumatisierung.

Eine Intervention, die eine Annäherung des Mädchens zum Vater bewirken könnte, ist dem Sachverständigen nicht bekannt.

..." (Gutachten S. 41)

 

 

erscheint dem Unterzeichnenden angesichts seiner positiven Erfahrungen als gerichtlich bestellter Umgangspfleger in ähnlich gelagerten Fällen, so etwa:

- Amtsgericht ... - 2 F ... /05 (Brandenburgisches Oberlandesgericht - 10 UF .../06)

- Amtsgericht ... - ... F .../05

 

 

und als Umgangsbegleiter bei einem Freien Träger der Jugendhilfe in keiner Weise überzeugend. Dr. Salzgeber widerspricht sich hier aber auch selbst. Einerseits behauptet er, ein Umgang wäre „in keiner Art und Weise durchführbar“ und andererseits trägt er vor, eine „Intervention, die eine Annäherung des Mädchens zum Vater bewirken könnte“, wäre ihm nicht bekannt. Er schließt also nicht aus, dass es eine solche Intervention geben könnte, nur bekannt sei sie ihm nicht. Wenn es aber eine solche Intervention gäbe, „die eine Annäherung des Mädchens zum Vater bewirken könnte“, dann wäre logischerweise auch ein Umgang möglich. Es gibt nicht wenige Fälle, in denen in ähnlich schwierig erscheinenden Konstellationen eine Annäherung zwischen Kind und Elternteil und auch ein zufriedenstellender Umgang gelungen ist. In der Regel gelang dies im Rahmen eines begleiteten Umgangs und/oder einer Umgangspflegschaft die durch kompetente und engagierte Fachkräfte geleistet wurde.

 

Salzgeber gibt freimütig zu erkennen, "eine Intervention, die eine Annäherung des Mädchens zum Vater bewirken könnte" wäre ihm nicht bekannt.

„Eine Intervention, die eine Annäherung des Mädchens zum Vater bewirken könnte, ist dem Sachverständigen nicht bekannt.“ (S. 41)

 

Nun da ist Herr Salzgeber sicher ehrlich. Ähnlich hätten die Leute im Jahr 1900 sicher auch auf die Frage, wie man denn zum Mond kommen könne, geantwortet:

 

Eine Intervention, die eine Reise eines Menschen zum Mond bewirken könnte, ist uns nicht bekannt.

 

Inzwischen weiß man, dass es durchaus Wege gibt, als Mensch zum Mond zu kommen, wenngleich diese zugegebenermaßen recht aufwändig und teuer sind.

Ein Kontaktanbahnung zwischen einem Kind und einem Elternteil, auch in schwierigen Fällen wie dem hier besprochenen, ist aber bei weitem nicht so aufwändig wie ein Flug zum Mond und wenn Herr Salzgeber nicht weiß wie das gehen könnte, ist dies sein gutes Recht, denn er ist ja vom Gericht nicht als Dr. Allwissend sondern als Dr. Salzgeber bestellt worden.

 

Erinnern wir uns in diesem Zusammenhang an das Neun-Punkte Problem.

Das Neun-Punkte-Problem stellt ein typisch gestaltpsychologisches Untersuchungsparadigma dar. Die geforderte Leistung besteht darin, neun Punkte, die in der Form eines Quadrates angeordnet sind, mit vier geraden Strichen - ohne abzusetzen - zu verbinden.

 

o           o          o

o           o          o

o           o          o

 

 

Die Schwierigkeit bei der Lösung der Aufgabe besteht darin, sich von einer bestimmten vorgefassten und gewohnheitsmäßig gewordenen Wahrnehmung zu lösen, im Falle des Neun-Punkte-Problems von der Quadratwahrnehmung, einer Wahrnehmung, zu der nach Auffassung der Gestalttheorie das menschliche Individuum bei der Wahrnehmung der Punktekonfiguration tendiert. Erst wenn diese Wahrnehmung verändert ist, das Wahrnehmungsfeld also umstrukturiert wird, ist eine Möglichkeit zur Problemlösung geschaffen.

 

 

Dr. Salzgeber irritiert im übrigen auch noch mit dem Vortrag:

 

"Eine zwangsweise Durchführung des Kontakts war aufgrund der massiven emotionalen Belastung des Kindes aus psychologischer Sicht nicht verantwortbar." (S. 41)

 

denn einem gerichtlich beauftragtem Gutachter steht es gar nicht zu, einen Kontakt des Kindes mit einem Elternteil zwangsweise herbeizuführen, in so fern ist der Vortrag Salzgebers eine Tautologie und damit schlichtweg überflüssig.

 

 

 

Fazit

Bei einem geeigneten Setting, so z.B. im Rahmen einer einzurichtenden Umgangspflegschaft geführt durch eine erfahrene und durchsetzungsfähige Fachkraft, gegebenenfalls kombiniert mit einem Begleiteten Umgang, können sehr wohl auch in sehr schwierigen Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden Verbesserungen erzielt werden.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 11.03.2008

...

 

 

 

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