Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Jenny Toussaint vom 03.09.2003

 

 

 

Familiensache X und Y

am Amtsgericht Schleiden

Geschäftsnummer: 12 F 16/02

Richter: Herr Tambour

Kinder

A, geb. .. .. 1991

B, geb. .. .. 1993

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom

07.03.2003:

"... soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, welche Sorgerechtsregelung für das Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien am besten ist."

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 71-seitige schriftliche Gutachten und ein einstündiges Telefonat mit Frau Y.

 

 

 

 

 

 

Einführung

In der gerichtliche Fragestellung vom 07.03.2003 formuliert der verfahrensführende Richter Herr Tambour eine rechtliche Frage an die Sachverständige, nämlich: "... welche Sorgerechtsregelung für das Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien am besten ist."

Es ist aber nicht Aufgabe einer Sachverständigen, zu rechtlichen Fragen Antworten zugeben, geschweige denn sie zu entscheiden, sondern originäre Aufgabe des Gerichtes.

 

Aus der Beauftragung des Gerichtes folgt eine diffuse Beantwortung durch die Sachverständige (SV). Sie empfiehlt "... den Kindern zu ermöglichen, bei ihrem Vater zu leben." (S. 70) .

Streng genommen hat das Gericht aber nicht danach gefragt, wo die Kinder leben sollen, sondern "... welche Sorgerechtsregelung für das Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien am besten ist."

 

Logisch weitergedacht hätte die Sachverständige auf diese Frage mehrere Antworten geben können:

a) die gemeinsame elterliche Sorge ist bei zu behalten

b) das Sorgerecht ist einem der beiden Elternteile nach §1671 BGB zu entziehen, der andere Elternteil wird damit alleinsorgeberechtigt

c) das Sorgerecht ist beiden Eltern nach §1666 BGB (Kindeswohlgefährdung) zu entziehen.

 

 

Andere Möglichkeiten einer Beantwortung gibt es streng genommen nicht. Dabei wäre es immer noch völlig unklar, wo denn nun die Kinder leben sollten, denn selbst wenn der Mutter das Sorgerecht entzogen werden würde, könnte es durchaus sein, dass die Kinder mit Billigung des dann alleinsorgeberechtigten Vaters weiterhin bei der dann "nichtsorgeberechtigten" Mutter leben würden.

Die SV wandelt letztlich die gerichtliche Beauftragung so um, dass das Gericht schließlich wohl das beantwortet bekommt, was es vermutlich zu erfahren suchte, nämlich bei welchem Elternteil die Kinder unter Berücksichtigung des Kindeswohls zukünftig leben sollen?

 

Der Vater hat am 22.10.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom 11.10.2002 Beschwerde beim OLG Köln eingelegt. Das OLG hat der Beschwerde des Vaters am 22.01.2003 Recht gegeben und dem Richter Beauflagungen für die weitere Verfahrensführung gegeben. Das OLG hat auch ausdrücklich aufgegeben: 

 

"... Das Amtsgericht wird ferner zu überlegen haben, ob es im Interesse der Parteien und der beiden betroffenen Kinder, A und B, geboten erscheint, zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob es dem Wohle der beiden gemeinsamen Kinder geboten entspricht, bei dem Antragsteller oder bei der Antragsgegnerin zu leben, ein familien-psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen."

 

Es war also nicht davon die Rede, dass sich das Amtsgericht Gedanken über die elterliche Sorge machen sollte. Im übrigen haben die Eltern offensichtlich anlässlich der Sitzung des Familiengerichts H. am 25.01.2002 eine Vereinbarung getroffen, die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten (vgl. Gutachten S. 10). Auch von daher ist die Fragestellung des Richters Herr Tambour an die Sachverständige nicht verständlich.

Die Eltern haben auch vereinbart, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder vorerst bei der Mutter sein soll und der Vater 14-tägig Umgang mit seinen Kindern hat.

Festzuhalten bleibt, dass die Kinder seit der Trennung der Eltern im Januar 2001 (nach Angaben der Mutter), bzw. Oktober 2001 (nach Darstellung im Gutachten) ihren Lebensschwerpunkt bei der Mutter haben (S. 9). Der Vater hat am 09.01.2002 beim Amtsgericht Hannover einen Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht eingereicht. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beauftragung der Sachverständigen durch Amtsgericht Schleiden am 07.03.2003 hatten die Kinder seit ca. 26, bzw. 17 Monaten ihren Lebensschwerpunkt bei der Mutter. Auch wenn es keine gerichtliche Regelung gab, kann man folgende Analogiebildung vornehmen. Das Familiengericht hat seine Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

 

§ 1696 BGB (Änderung und Prüfung von Anordnungen des Vormundschafts- und Familiengerichts)

(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

(2) ...

 

 

Faktisch ist es so, dass die Kinder seit der Trennung der Eltern im Januar 2001, bzw. im Oktober 2001 ihren Lebensschwerpunkt bei der Mutter haben. Dies ist trotz eines Antrages des Vaters auf alleiniges ABR am 9.1.02 von keinem Gericht in Abrede gestellt worden. Es mag dahin gestellt sein, ob dies aufgrund schleppender Bearbeitung des väterlichen Antrages durch das Amtsgericht H. oder auf Grund anderer Umstände so eingetreten ist. Faktisch ist dem väterlichen Antrag bis zum 07.03.03 auch nach 14 Monaten nicht positiv beschieden worden. Jetzt im Oktober 2003 sind es seit der Trennung der Eltern schon mindestens zwei Jahre, wo sich eine de facto Regelung herausgebildet und verfestigt hat. Man muss also davon ausgehen, dass das Amtsgericht Hannover und das Amtsgericht Schleiden diese Wohnortregelung billigte. Wenn das Gericht diese Regelung billigte, so kann dies aus psychologischen Gründen nicht anders gewertet werden, als wenn eine Entscheidung vorgelegen hätte und nun §1696 greifen würde. Dieser Paragraph setzt für Änderungsanträge bestehender Regelungen eine Hürde. Eine Änderung soll nur dann erfolgen, "wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.". Eine Änderung soll also nicht erfolgen, wenn dies aus das Wohl des Kindes berührenden Gründen angezeigt ist, sondern die Gründe müssen triftig und nachhaltig berührend sein. Die Gründe für eine solche juristische Sprachregelung liegen darin:

a) dass es im Leben einer Trennungsfamilie immer Phasen gibt, wo die Lebensbedingungen bei einem Elternteil günstiger sind als beim anderen. So z.B. wenn es einen Todesfall in der Familie des betreuenden Elternteils gibt oder dieser arbeitslos wird und dadurch naturgemäß die Stabilität des betreuenden Elternteils beeinträchtigt wird. Wenn nun bei jeder solchen temporären Beeinträchtigung die Kinder von dem einen Elternteil zum anderen Elternteil auf gerichtlichen Beschluss wechseln würden, hätten wir in der Bundesrepublik jährlich 100.000 Umzüge von Kindern zu ihrem anderen Elternteil.

b) Eltern eingeladen wären, miteinander einen ständigen Wettbewerb darum zu führen, wer der "bessere" Elternteil ist, da dieser dann z.B. den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen könnte

c) Kinder und Jugendliche dazu eingeladen würden, ihre Eltern gegeneinander auszuspielen. Die Eltern würden erpressbar, wenn es in die Hand des Kindes oder Jugendlichen gelegt wäre, nach Belieben zu entscheiden, wo sie wohnen können. Wenn die elterliche Autorität demontiert wird ist dies immer mit einer Kindeswohlgefährdung verbunden.

 

 

Die Forderungen nach §1696 sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es mag durchaus Gründe geben, die dafür sprechen, dass die Kinder zum Vater umziehen. Der Vater hat mit Sicherheit auch gute elterliche Qualitäten. Ebenso gibt es Gründe, die dafür sprechen, dass die Kinder bei der Mutter wohnen.

Von der SV können aber keine "triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen" benannt werden, die einen Wohnortwechsel der Kinder von der Mutter zum Vater notwendig erscheinen lassen, schon gar nicht, "... auch mitten im Schuljahr" (S. 70), wie es die SV empfiehlt.

Der verfahrensführende Richter ist nun in einer typischen Falle, die sich nach Einschaltung eines Sachverständigen bei Abgabe einer problematisch zu wertenden Empfehlung ergibt. Die SV empfiehlt den Wechsel der Kinder von der Mutter zum Vater, noch dazu mitten im Schuljahr, als ob es gelte eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Die Erstellung des Gutachtens ist sehr aufwändig und teuer. Verwirft der Richter nun die Empfehlung der SV, so ist die Arbeit der SV "für die Katz gewesen". Der Vater würde wahrscheinlich in die Beschwerde an das Oberlandesgericht gehen. Die psychologische Barriere für den verfahrensführenden Richter, der Empfehlung des Gutachten nicht zu folgen und statt dessen den Aufenthalt der Kinder bei der Mutter zu belassen, dürfte ähnlich hoch sein, wie die psychologische Barriere in der Politik den Weiterbau als sinnlos oder nicht finanzierbarer erkannter Prestigeobjekte zu stoppen (Beispiel "Kanzler U-Bahn" in Berlin, Transrapid u.ä.).

Im vorliegenden Fall wirken auf die zu erwartende Entscheidung des Amtsgerichts mit Sicherheit solche sachfremden Außenfaktoren ein. Es bleibt zu hoffen, dass dies in ausreichenden Maße vom Gericht reflektiert werden wird.

 

 

 

Einzelpunkte

Im Literaturverzeichnis des Gutachtens finden wir die Literaturangabe von Grossmann: "Kontinuität und Konsequenzen der frühen Bindungsqualität während des Vorschulalters." Die SV arbeitet offenbar mit Textbausteinen, die sie hier gedankenlos verwendet hat. Die beiden Kinder sind 12 und 10 Jahre alt, also weiß Gott nicht mehr im Vorschulalter.

Die Angabe eines Buches von Reinhard Lempp aus dem Jahre 1983 muss sehr verwundern, grad so, als ob das zwanzig Jahre alte Buch von Lempp den aktuellen Stand der Debatte widerspiegeln würde.

Durch die SV wird nicht mitgeteilt, welcher Ort mit "Mechernich, Praxis für Ergotherapie" gemeint ist (S. 21, 28, 33, 36,42,46) an dem die SV Gespräche mit den Kindern und mit dem Vater führte. Es kann vermutet werden, dass dies die Praxis der SV ist, allerdings verwundert es, dass diese in einer Praxis für Ergotherapie angesiedelt ist.

Die SV gibt leider nicht zu Eingang an, wer jeweils die Kinder zu den Explorationsterminen in die Praxis gebracht und abgeholt hat (S. 28), erst auf S. 33 erfahren wir, dass die Mutter ihre Tochter am 13.05.03 von der Praxis abholt. Wer die Tochter dann am 22.5.03 bringt und holt bleibt wieder unklar (S. 33), ebenso beim Termin mit B am 08.05.2003 (S. 36). Vermutet werden kann, dass die Mutter den Sohn dann abgeholt hat, denn die SV gibt dann ein "kurzes Gespräch" mit der Mutter wieder (S.38).

Es verwirrt, wenn dann die SV plötzlich mitteilt: "Die Interaktionen zwischen B, seiner Mutter und dem Stiefvater waren liebevoll und herzlich. Gemeinsam mit Z schaute sich B ein Buch über Flugzeuge an." (S. 38), wenn das entsprechende Kapitel mit "Systematisches, psychodiagnostisches Einzelgespräch mit B" überschrieben ist (S. 36)

 

Bedauerlicherweise führt die SV keine gemeinsamen Gespräche mit den Beteiligten, wie will sie da solche wichtigen Fragen wie die Befähigung zur gegenseitigen Kommunikation, die Kooperationsbereitschaft und die Bindungstoleranz der Eltern beurteilen? Hinzu kommt, dass gemeinsame Elterngespräche einem modernen lösungsorientierten Ansatz entsprechen würden.

Die Arbeitsweise des SV ist offensichtlich statusdiagnostisch orientiert. Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise, so wie es nach §1627 BGB und §52 FGG erwartet werden sollte (vgl. Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002), ist nicht zu erkennen. Gefragt werden muß, ob die SV somit ihrer Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist, ihr Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zu verfertigen. Hierzu Bode (2001, S. 143): 

 

"Im Übrigen sollte doch mindestens der Rechtsanwender nicht noch länger ignorieren, dass der - auch - intervenierende Sachverständige seit langem zum wohl gesicherten Erkenntnisstand der psychologischen Forschung gehört und derjenige Sachverständige, der nicht interveniert (also mindestens zu vermitteln versucht), seine Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO verletzt, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage gesicherten Wissensstandes seiner Wissenschaft und deren Erkenntnissen zu verfertigen."

 

 

An anderer Stelle Schade/Friedrich (1998): 

"Vor allem geht es nicht um die psychologische Untersuchung der familiären Konstellation zum Zeitpunkt der Begutachtung, der keinesfalls repräsentativ ist. Vielmehr steht der Prozeßcharakter im Vordergrund. Die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern als integrative Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit werden nicht als persönliche Eigenschaften verstanden, sondern als Resultat von Lernbereitschaft und Lernprozessen, die sich in der konkreten familiären Situation entwickeln können. ... Die weitgehend unstrittige Forderung, die klassische Statusdiagnostik zugunsten der interventionsdiagnostischen Bemühungen des Gutachters auf ein angemessenes Minimum zu reduzieren, ergibt sich geradezu demonstrativ, wenn man feststellt, dass die aus einer traditionellen Begutachtung abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht annähernd in der Lage sind, komplexe Fragen nach sozialen Kompetenzen, Kooperationsbereitschaft, Lernfähigkeit und Motivation der Eltern zum Finden konstruktiver Lösungen und Umsetzungen zu beantworten."

Zur Frage ob SV auch interventionsdiagnostisch arbeiten sollten Karle/Klosinski: "Versteht man Scheidung und Trennung nicht als singuläre Ereignisse, sondern als Prozesse, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es ausreichend ist, sich mit der Feststellung eines Zustands zu begnügen und daraus entsprechende Empfehlungen abzuleiten, oder ob es nicht sinnvoller oder gar erforderlich ist, modifizierend in diesen Prozess einzugreifen. Der Begriff `Interventionsgutachten` umschreibt diesen Sachverhalt. Dies ist nur möglich auf ausdrücklichen Wunsch eines Gutachtenauftraggebers, könnte aber in solchen Begutachtungsfällen auch nach den ersten Explorationen von Seiten des Sachverständigen dem Gericht vorgeschlagen werden. Der Gutachter wäre dann in gewissen Sinne ein `Mediator` auf Wunsch des Gerichtes." (Karle; Klosinski 2000)

 

 

Die SV gibt dem Leser einen theoretischen Exkurs zum Thema "Bindungen und Neigungen" (S. 56-57), ohne dass klar wird, in welchen Zusammenhang dies mit dem gerichtlichen Auftrag stehen soll. Vermutlich um zu demonstrieren, dass ihre nachfolgenden Ausführungen zu den "Bindungen" der Kinder auf einem guten theoretischen Fundament ruhen.

Die SV merkt an: "A. ... hat sich insbesondere von der Mutter jedoch bereits etwas abgelöst" (S. 60).

Nun wird nicht klar, ob dies eine positive oder eine negative Bewertung der SV gegenüber der Mutter sein soll. Positiv ausgesprochen kann man sagen, der Mutter gelingt es gut, die bei einem 12-jährigen Mädchen stattfindende und notwendige Autonomiebildung zu unterstützen (vgl. Schröder 2003). Negativ formuliert, dies scheint eher Anliegen der SV gewesen zu sein, die Mutter ist ihrer Tochter keine "gute" Bindungsperson.

 

Auf Seite 47 und 61 beschreibt die SV die beim Sohn B offenbar anzutreffende Vateridealisierung (vgl. dazu Seiffge-Krenke & Tauber 1997). Diese offen zum Ausdruck gebrachte Vateridealisierung durch den Sohn spricht dafür, dass der Sohn die "innere Erlaubnis" der Mutter hat, seinen Vater auch idealisieren zu dürfen (Bindungstoleranz). Dies ist bei anderen Kindern, bei denen Entfremdungssymptome zum nicht-betreuenden Elternteil festzustellen sind, genau anders herum, hier kommt es zu leichten, mittelschweren bis schweren Formen von PAS-Symptomen. Die Sachverständige behauptet jedoch: "Frau Y ist nicht in der Lage, die Bedürfnisse der Kinder in Bezug auf ihren Vater zu sehen" (S. 63). Die SV übersieht, dass der Umgang im wesentlichen klappt und dass die gestörte Kommunikation der Eltern nicht allein der Mutter anzulasten ist. Die SV hat leider auch keinen ernsthaften Versuch unternommen auf der Ebene der gestörten Kommunikation zu intervenieren, bloße Appelle und Vorwürfe an die Eltern (z.B. S. 39, 67, 70) helfen da auch nicht weiter. Die SV ist offenbar sehr unerfahren in der Arbeit mit strittigen Trennungseltern, wenn sie meint über Appelle Veränderungen bewirken zu können. Dass sie es nicht einmal geschafft hat, ein gemeinsames Gespräch der Eltern zu moderieren, scheint diese Vermutung zu bestätigen.

 

Die SV unterstellt der Mutter dann, "Frau Y selbst manipulierte die Klassenlehrerin A`s, dieser berichtete sie von ihrer Angst, dass der Vater die Kinder nach einem Besuchswochenende möglicherweise nicht zurückbringe." Und weiter: "Diese Aussage ist ungerechtfertigt - der Vater hat ein stabiles Engagement für die Kinder gezeigt, sie aber stets wieder zurückgebracht." (S. 64). Die SV leitet ihre Behauptung aus einem 15-minütigen Telefonat mit der Klassenlehrerin von A. ab. Es ist schon sehr gewagt Äußerungen unbeteiligter Dritter in den Rang der "Wahrheit" zu erheben. Abgesehen davon, ist es jedoch völlig legitim, wenn ein betreuender Elternteil Angst hat, dass der andere Elternteil die Kinder bei sich behält. Ein Angstgefühl muss nicht der tatsächlichen Situation entsprechen, wie man bei vielen Angststörungen sieht, daraus aber ein Fehlverhalten der Mutter abzuleiten ist schon recht verwegen.

 

Die SV bemerkt dann: "Die Bindungstoleranz des Vaters lässt sehr zu wünschen übrig; ... Es ist zu hoffen, dass Herr X seine Einstellung gegenüber der Mutter ändert, damit er seinen Kindern keinen Schaden zufügt." (S. 66)

Die SV bescheinigt dem Vater hier eine mangelnde Bindungstoleranz und kommt schließlich trotzdem zur Auffassung, dass die Kinder zukünftig beim Vater leben sollten.

 

Die SV holt dann zu einer auf den ersten Blick beindruckenden Argumentation aus: "Für beide Kinder ist es wichtig, die Erfahrung zu machen, dass ihre Wünsche endlich beachtet und anerkannt werden. Sollte über ihre Willensbekundungen erneut hinweggegangen werden, verlieren die Kinder den Glauben an die Wirksamkeit ihrer Äußerungen und Entscheidungen."

Es verwundert, in welchem Maße die SV die Kinder für grundlegende Entscheidungen verantwortlich macht, deren Tragweite sie nicht übersehen und einschätzen können. Bedauerlicherweise ist dies nicht nur hier bei dem diskutierten Wechsel der Kinder von der Mutter zum Vater, anzutreffen, sondern auch in anderen Fällen bei anderen Sachverständigen in Fällen bei denen Kindern die einem massiven Loyalitäts- und Entfremdungsdruck ausgesetzt sind und den Kontakt zu einem Elternteil verweigern, ein zu beachtender Kindeswille unterstellt wird.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich aktuell zum Thema des Kindeswillen geäußert und in dem konkreten Fall den Willen eines 16-jährigen Jungen für nicht entscheidungserheblich (OLG Frankfurt/M. - 4. Familien Senat, Beschluss vom 10.1.2003 - 4 UF 105/02, veröffentlicht in "FamRZ" 2003, Heft 17, S. 1314-1315). In einer Kommentierung zu diesem Beschluss an gleicher Stelle schreibt Professor Klenner zutreffend:

 

"Anmerkung:

Als ich §50b FGG zum ersten Mal gelesen hatte, fragte ich mich, welcher Teufel wohl den Gesetzgeber geritten haben mag, als er formulierte: "oder der Wille des Kindes (im Sorgerechtsverfahren) für die Entscheidung von Bedeutung sind ...", wo doch die Philosophen seit der Antike darüber nachdenken, was menschlicher Wille und Willensfreiheit bedeuten, ohne bisher zu einem schlüssigen Ergebnis gekommen zu sein. Angesichts der weitreichenden Folgen sollte zweierlei nicht vergessen werden. Erstens, ein unbeeinflusster und dadurch freier Wille kann beim Menschen erst dann angenommen - und nicht einmal bewiesen - werden, wenn er reif genug ist, die aus seiner Willenserklärung hervorgehenden Entscheidungen in ihren Konsequenzen zu überblicken und für diese Konsequenzen auch einzustehen. Dabei geht es ja nicht um die Frage, ob das Kind Wurst oder Käse auf seinem Brot haben will, sondern um die Bewahrung des Kindes vor einer das ganze künftige Leben begleitenden und möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machenden voreiligen Entscheidung über seine familiären Beziehungen. Zweitens, darum haben die für die Kinder bis zu ihrer Volljährigkeit verantwortlichen Erwachsenen für Lebensbedingungen zu sorgen, in denen Kindern keine Willensentscheidungen zugemutet werden, mit denen sie mangels Lebenserfahrung überfordert sein würden. Wo dies dennoch unter Berufung auf eine aus ideologischer Sichtweise resultierenden Idee der Selbstbestimmung des Kindes geschieht, entziehen sich die für das Kind verantwortlichen Erwachsenen ihrer erzieherischen Verantwortung. Bis zur Eherechtsreform von 1977 war vom Kindeswillen keine Rede. Das bis dahin geltende Schuldprinzip regelte die Frage nach dem Verbleib des Kindes auf die einfache Weise: Der schuldig geschiedene Elternteil schied als Inhaber der `elterl. Gewalt´ von vornherein aus. Mit der Eherechtsreform wurde anstelle des Schuldprinzips das Zerrüttungsprinzip eingeführt. Weil keine Schuldfeststellung mehr stattfindet, musste der Verbleib des Kindes ins Verfahren geklärt werden, wobei die `elterl. Sorge` einem von beiden Elternteilen zu übertragen war (1671 BGB). Die Frage, welcher Elternteil das sein soll, beschäftigt seither, man möchte sagen, Legionen gerichtlich bestellter Sachverständiger [SV]. Weil sich beide Eltern meist nicht so weit voneinander unterscheiden, dass einer empfohlen und vor dem anderen gewarnt werden könnte, kam §5Ob FGG gelegen, denn darin ist der Wille des Kindes als berücksichtigenswert genannt. Seither wurden Kinder von berufenen und weniger berufenen Experten oft insistierend aufgefordert, doch nun endlich zu sagen, zu welchem Elternteil sie denn gehen wollen. Weil Kinder unter dem Druck des Erwachsenen eine Antwort geben, oft eine, von der sie meinen, dass der Fragesteller sie hören wolle, nur um die lästige Fragerei loszuwerden, erwies sich die Einführung des Kindeswillens in die gerichtliche Entscheidung im Großen und Ganzen als Fiktion. Denn im tiefsten Grunde ihres Herzens wünschen diese Kinder, beide Eltern möchten ihnen wieder zusammen und für immer zur Verfügung stehen. Aber der Kindeswille passte so gut ins System. Und die meisten SV arrangierten sich damit, auch wenn sie die Einsicht hatten, die erst mit KindRG von 1998 zur Geltung kam.Im KindRG hat der Gesetzgeber einen bedeutsamen Schritt getan, indem er nämlich das Kind, das bisher ein bloßes Rechtsobjekt, also Verfügungsmasse wie Hausrat und Zugewinn, war, zum Rechtssubjekt machte, indem er ihm ein eigenes Recht verlieh. Nämlich im neuen §1684 BGB, wonach das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat, während jeder Elternteil zum Umgang verpflichtet und berechtigt worden ist. Dabei wird den Eltern die gemeinsame ungeteilte elterl. Sorge belassen. Das führt indessen nicht zur Bedeutungslosigkeit des Kindeswillens, lässt aber Zeit, die Willenserklärung des Kindes erst dann in einem Rechtsverfahren als beweiserheblich zu bewerten, wenn es seinen Willen unabhängig und frei erklären sowie die Folgen der mit seiner Willenserklärung beabsichtigten Entscheidung überblicken kann.

Prof. Dr. W. Klenner, Oerlinghausen"

 

 

 

Die SV bagatellisiert, wenn sie meint: "Sollte es den Kinder ermöglicht werden, nun zu ihrem Vater zu ziehen, handelt es sich lediglich um eine etwas frühere Ablösung vom Zusammenleben mit der Mutter." (S. 68). Eine Ablösung ist ein inter- und innerindividueller Entwicklungsvorgang, nicht jedoch eine Frage des Wohnortwechsels. Es ist nicht zu erkennen, dass die Mutter den Kinder diese natürlichen Ablösungsschritte nicht ermöglichen würde.

Der Vorschlag der SV zum Wohnortwechsel kann die Kinder nicht aus dem Dilemma befreien, in dem Kinder naturgemäß stehen, wenn sich ihre Eltern trennen und noch dazu räumlich relativ weit auseinander ziehen. Hier nachträglich eine Schuldfrage zu debattieren, mag zwar unter dem Aspekt der Gerechtigkeit angebracht sein, es hilft aber real nicht weiter. Die Kinder müssen so oder so, auf einen Elternteil zum Teil "verzichten", wenn sie bei der Mutter leben, auf den Vater, wenn sie beim Vater leben, auf die Mutter. Die Suggestion der SV, dass ein Umzug der Kinder zum Vater für die Entwicklung der Kinder besser wäre, ist bestenfalls ein Wunschtraum und schlimmstenfalls einseitige und nicht gerechtfertigte Parteinahme.

 

 

 

 

Was ist zu tun?

Die Empfehlung der Sachverständigen vermag nicht zu überzeugen. Ein Wechsel der Kinder von der Mutter zum Vater ist nicht das geeignete Instrumentarium, um bestehende Probleme zu lösen. Statt dessen sollte das Gericht die Eltern zur Wahrnehmung gemeinsamer Elterngespräche mit professioneller Begleitung (z.B. Familienberatungsstelle) beauflagen, damit die Eltern ihre Kommunikationsstörungen beheben und diese nicht über die Kinder austragen müssen.

Bei den Umgangskontakten zwischen Vater und Kindern kann überlegt werden, ob es Möglichkeiten gibt, dass beide Kinder zeitlich mehr Gelegenheit zum Kontakt mit ihrem Vater haben. In der Schulzeit wird das vermutlich nur schwer zu realisieren sein, in der Ferienzeit werden die Möglichkeiten dafür besser sein.

 

 

...

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 27.10.2003

...

 

 

 

Literatur:

American Psychiatric Assocation (1994). Diagnostic an Statistical Manual of Mental disorders, Fourth Edition. Washington D.C., American Psychiatric Association. (deutsch: diagnostisches und Statistisches Inventar Psychischer Störungen (DSM-IV). Göttingen: Hogrefe

Asanger; Wenninger (Hrsg.): Handwörterbuch Psychologie. Beltz PVU, 5. Aufl. 1994

Balloff, Rainer: Verfahrenspflegschaft und Sachverständigentätigkeit. Erfahrungen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede aus Sicht eines Gutachters. In: Kind-Prax, 2/2003, S. 46-49

Balloff, Rainer; Walter, Eginhard: Der psychologische Sachverständige in Familiensachen. Historischer Exkurs, Bestandsaufnahme und Grundlagen der Arbeit. In: Familie und Recht, 6/1991, S. 334-341

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Bene, E., Anthony J.: Family Relations Test. An objective technique for explorin emotional attidudes in children (1. Aufl. 1957), NFER-Nelson Publishing Co., Windsor, 1985

Bergmann; Jopt; Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Bode, Lutz: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 143

Bowlby, J.: "Verlust, Trauer und Depression"; Fischer; Frank-furt/Main, 1983

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brickenkamp, Rolf (Hrsg.): "Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests", Hogrefe, Verlag für Psychologie, 1997

Brickenkamp, Rolf "Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests", Göttingen, 1975

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

"Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM-IV", Hogrefe, Verlag für Psychologie, 1996, ISBN 3-8017-0810-1

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Ell, Ernst: "Psychologische Kriterien bei der Regelung des persönlichen Umgangs", Deutscher Studien Verlag 1990

Ell, Ernst: „Psychologische Kriterien bei der Sorgerechtsregelung und Diagnostik der emotionalen Beziehungen“, Deutscher Studien Verlag, Weinheim, 1990

Fabian, Thomas / Nowara, Sabine / Rode, Irmgard / Werth, Gabriele (Hrsg.): "Rechtspsychologie kontrovers", Deutscher Psychologenverlag, Bonn 1998, 181 Seiten

Flämig, J. & Wörner, U.: "Standardisierung einer deutschen Fassung des Family Relations Test (FRT) an Kindern von sechs bis 11 Jahren"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychotherapie"; 1977, 26, 5-46

Flammer, August: Kindern gerecht werden. In: Zeitschrift für Pädagogische Psychologie. 17 (1), 2003, 1-12

Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147

Gage; Berliner: Pädagogische Psychologie. Psychologische Verlags Union Weinheim u. München, 4. Aufl. 1986

Häcker, Hartmut; Stapf, Kurt H. (Hrsg.): Dorsch. Psychologisches Wörterbuch. Verlag Hans Huber 13. Aufl. 1998

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Karle; Klosinski: "Die Bedeutung der Geschwisterbeziehung bei einer Trennung der Eltern", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie" 50: 401-420 (2001)

Kindler, H. & Schwabe-Höllein, M.: "Eltern-Kind-Bindung und geäußerter Kindeswille in hochstrittigen Trennungsfamilien"; In: "Kindschaftsrechtliche Praxis", 01/2002

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: FamRZ 1989, Heft 8, S. 804-809

Krone + Pulsack: Erziehungsstilinventar (ESI). Beltz, Weinheim, 1990, 1995

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Leesting, Wolfgang: "Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"; In: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

Leitner, Werner G. "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Lempp, R.: "Gerichtliche Kinder- und Jugendpsychiatrie"; Bern: Verlag Hans Huber, 1983

Lienert, G.A. & Raatz, U: Testaufbau und Testanalyse. Weinheim, Psychologie Verlags Union, 1994

Menne, Klaus: "Erziehungsberatung und gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 6/2001, S. 217-221

Pflaum, Ernst; Schaipp, Christian: "Projektive Techniken: Unseriöse Test oder wertvolle Methoden?" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rauchfleisch, Udo: "Kinderpsychologische Tests: Ein Kompendium für Kinderärzte"; 2. durchgesehene Aufl. - Stuttgart: Enke, 1993

Reich, Günther: "Familien- und Paarbeziehungen bei Persönlichkeitsstörungen - Aspekte der Dynamik und Therapie"; In: "Persönlichkeits-störungen, Theorie und Therapie", 7/2003, S. 72-83

Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht"; In: "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rost (Hrsg.): Handwörterbuch der Pädagogischen Psychologie. Beltz PVU, 2. Aufl. 2001

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schorsch, Gerhard: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

Seiffge-Krenke, Inge & Tauber, Martina : "Die Idealisierung des Vaters: eine notwendige Konsequenz in Scheidungsfamilien?", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 46: 338-353 (1997)

Spangler, G. & Zimmermann, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

Schröder, Achim: "Die begrenzte Reichweite der Bindungstheorie für Jugendarbeit und Jugendhilfe", In: "Neue Praxis", 2/2003, S. 189-198

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

Spangenberg, Brigitte; Spangenberg Ernst: "Die Förderung des Kindeswillen"; In: "Kind-Prax", 5/2002, S. 152-154

Stegers, Christoph-M.: "Auftrag, Aufgaben und Grenzen des ärztlichen Sachverständigen"; In: "Medizinischer Sachverständiger", 1997 Heft 1, S. 18-20

Suess; Scheuerer-Englisch; Grossmann: "Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Weidenmann; Krapp (Hrsg.): Pädagogische Psychologie. Psychologie Verlags Union 1994, 3. Aufl.

Westhoff, K.; Kluck, M. L.: "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen."; Berlin, Springer 1995, 2. Aufl.

Westhoff, Karl; Patricia, Terlinden-Arzt; Klüber, Antje: "Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht"; Springer Verlag, Berlin 2000

Zettel, Günther "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000

 

 

 


home