Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Isabell Reinhardt-Rump vom 27.08.2003

 

 

Familiensache Frau X und Herr Y

am Amtsgericht Braunschweig

Geschäftsnummer: 250 F 157/03

Richterin Lübeck

 

 

 

Kinder

A. (Sohn) geb. .1992

B. (Sohn) geb. .1995

 

 

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom

04.06.2003:

 

"Es soll ein psychologisches Gutachten zwecks Vorbereitung der Regelung der elterlichen Sorge eingeholt werden unter Berücksichtigung der Beziehungen der Kinder jeweils im Haushalt beider Elternteile."

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 51-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

 

 

 

 

Einführung

Die Formulierung des gerichtliche Auftrag lässt offen, was die Sachverständige (SV) eigentlich ermitteln soll. Die SV hätte das erkennen und das Gericht um Konkretisierung bitten müssen.

Dies ist bedauerlicherweise nicht geschehen, so dass zu fragen ist, ob auf Grund der unklaren Beauftragung das Gutachten überhaupt für das gerichtliche Verfahren zu verwenden ist.

Im Gutachten wird deutlich, dass die SV die erforderliche Unparteilichkeit nicht sichern konnte. Sie vergibt einseitige Schuldzuweisungen an den Vater und bagatellisiert kritisches Verhalten der Mutter. Sie postuliert die Mutter als "Hauptbezugsperson" (S. 40) der Söhne. Der Verdacht der Befangenheit der SV liegt daher auf der Hand.

Vieles im Gutachten, so z.B. die Behauptung der SV, die Hauptbezugsperson von B wäre die Mutter (S. 25) bleibt spekulativ. Sachverständige Tätigkeit sollte sich jedoch nicht durch Spekulation auszeichnen.

Die SV trägt vor, sie habe im Rahmen des diagnostischen Prozesses "Konfliktlösungsmöglichkeiten der Beteiligten berücksichtigt" und "soweit als möglich" die Eltern in der Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung" stärken wollen (S. 5). Dies ist durchaus eine positive Absicht, leider wird von der SV über die Umsetzung dieser Absicht im Gutachten selbst nichts berichtet. Insbesondere hat die SV kein gemeinsames Gespräch mit den Eltern durchgeführt, um die Basis einer Konfliktlösung auszuloten, bzw. die elterliche Kommunikation zu verbessern.

Die SV trägt vor, sie habe die "... Beteiligten auf die Freiwilligkeit der Begutachtung hingewiesen ..." (S. 6). Dies ist nach Rückmeldung des Vaters beim Unterzeichnenden (Herrn Thiel) nicht richtig.

 

 

 

 

 

Begründung

Die Arbeitsweise der SV ist statusdiagnostisch orientiert. Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise, so wie es nach §1627 BGB und §52 FGG erwartet werden muss (vgl. Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002), ist nicht zu erkennen. Die SV hat es insbesondere unterlassen, beide Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch mit ihr einzuladen, um den Auftrag des Gerichtes mit ihnen gemeinsam zu erörtern. Das mag mit der sonstigen Arbeitsweise des SV erklärbar sein, die aktuelle Fachdiskussion ist hier wesentlich weiter. Gefragt werden muß, ob die SV somit ihrer Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist, ihr Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zu verfertigen. Hierzu Bode (2001, S. 143): "Im Übrigen sollte doch mindestens der Rechtsanwender nicht noch länger ignorieren, dass der - auch - intervenierende Sachverständige seit langem zum wohl gesicherten Erkenntnisstand der psychologischen Forschung gehört und derjenige Sachverständige, der nicht interveniert (also mindestens zu vermitteln versucht), seine Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO verletzt, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage gesicherten Wissensstandes seiner Wissenschaft und deren Erkenntnissen zu verfertigen."

An anderer Stelle Schade/Friedrich (1998): "Vor allem geht es nicht um die psychologische Untersuchung der familiären Konstellation zum Zeitpunkt der Begutachtung, der keinesfalls repräsentativ ist. Vielmehr steht der Prozeßcharakter im Vordergrund. Die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern als integrative Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit werden nicht als persönliche Eigenschaften verstanden, sondern als Resultat von Lernbereitschaft und Lernprozessen, die sich in der konkreten familiären Situation entwickeln können. ... Die weitgehend unstrittige Forderung, die klassische Statusdiagnostik zugunsten der interventionsdiagnostischen Bemühungen des Gutachters auf ein angemessenes Minimum zu reduzieren, ergibt sich geradezu demonstrativ, wenn man feststellt, dass die aus einer traditionellen Begutachtung abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht annähernd in der Lage sind, komplexe Fragen nach sozialen Kompetenzen, Kooperationsbereitschaft, Lernfähigkeit und Motivation der Eltern zum Finden konstruktiver Lösungen und Umsetzungen zu beantworten."

Zur Frage ob SV auch interventionsdiagnostisch arbeiten sollten Karle/Klosinski: "Versteht man Scheidung und Trennung nicht als singuläre Ereignisse, sondern als Prozesse, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es ausreichend ist, sich mit der Feststellung eines Zustands zu begnügen und daraus entsprechende Empfehlungen abzuleiten, oder ob es nicht sinnvoller oder gar erforderlich ist, modifizierend in diesen Prozess einzugreifen. Der Begriff >>Interventionsgutachten<< umschreibt diesen Sachverhalt. Dies ist nur möglich auf ausdrücklichen Wunsch eines Gutachtenauftraggebers, könnte aber in solchen Begutachtungsfällen auch nach den ersten Explorationen von Seiten des Sachverständigen dem Gericht vorgeschlagen werden. Der Gutachter wäre dann in gewissen Sinne ein `Mediator` auf Wunsch des Gerichtes." (Karle; Klosinski 2000)

 

 

 

 

Transparenz der Arbeit des Sachverständigen

Die Beteiligten sollten vom Sachverständigen über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme und Mitarbeit, insbesondere auch der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an psychodiagnostischen Tests, informiert werden. Dies ist bedauerlicherweise nicht geschehen.

Sachverständigentätigkeit ist keine Geheimwissenschaft. Es wäre günstig gewesen, wenn die Sachverständige im Interesse wünschenswerter Transparenz und Akzeptanz den Beteiligten vorab ein Informationsblatt zu den Grundprinzipien ihrer Arbeit zur Verfügung gestellt hätte. Hier hätte sie auch den von ihr vertretenen Arbeitsansatz und ihr theoretisches Arbeitsmodell, z.B. systemisch, tiefenpsychologisch, psychoanalytisch oder behavioristisch, statusdiagnostisch, interventionsdiagnostisch oder systemisch-lösungsorientiert darstellen können sowie Informationen wie z.B. den vorgesehenen Ablauf der Begutachtung oder die Form des diagnostischen Vorgehens. Dies hätte die Betroffenen für eine konstruktive Mitarbeit motivieren können.

Tonbandaufzeichnungen von den Gesprächen der SV mit den erwachsenen Beteiligten, insbesondere mit der Mutter und dem Vater wurden nach mündlicher Aussage des Vaters gegenüber dem Unterzeichnenden nicht gemacht. Das ist bedauerlich, da so ein möglicher Vorwurf einer nachträglichen falschen oder verzerrten Wiedergabe von Gesprächsinhalten durch die SV nicht mehr entkräftet werden kann.

 

 

 

 

 

Sprachliche Aspekte

Die Sachverständige verwendet im Gutachten durchgängig die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater", "Kindesmutter" und "Kindeseltern" eine Begrifflichkeit, die nicht geeignet ist, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter (vgl. Kaufmann 1999).

Die SV schreibt: "B betonte im FRT die Bedeutung seiner Mutter und seines Stiefvaters ..." (S. 11). Mit "Stiefvater" benennt die SV Herrn XX, den jetzigen Ehemann der Mutter mit dem sie wohl seit 2 Jahren zusammenlebt. Die Partnerin des Vaters, Frau YY, wird von der SV eigenartiger Weise nicht als "Stiefmutter" bezeichnet. Dies mag seinen Grund haben, dass der Begriff der Stiefmutter negativ besetzt ist oder der Vater und seine Partnerin nicht verheiratet sind - korrekt ist eine solche ungleiche Bezeichnung von faktischen Stiefelternteilen durch die SV jedoch deswegen nicht.

Die Verwendung des Begriffes Stiefvater erscheint höchst problematisch und sollte in Fällen wie dem vorliegenden vermieden werden. Beide Söhne haben intakte Beziehungen zu ihren leiblichen Eltern, dazu kommen die neuen Partner/innen der Eltern. Man muss keine Stiefelternschaft konstruieren, so wie es die SV bezüglich von Herrn XX als "Stiefvater" macht, um den Jungen eine wünschenswerte positive Beziehung zu den jeweiligen Lebenspartnern ihrer Eltern zu gestatten.

Die SV berichtet, dass die Mutter ihren Sohn A 78 Monate gestillt haben will (S. 14). Wie der Vater dem Unterzeichnenden auf Anfrage mitteilte waren es 7-8 Monate, die SV hat also den Bindestrich vergessen. Kleine Ursache große Wirkung. Etwas mehr Sorgfalt muss von der SV erwartet werden.

Die SV schreibt auf Seite 27: "... obwohl Frau YY die Betreuung leistet und viel Zeit mit dem Jungen verbringt, ordnete A im FRT ihr kein Item zu, blendet diese Person (Hervorhebung P. Thiel) quasi aus."

Und auf S. 34: "... kann eine abschließende Bewertung der Kooperationsbereitschaft beim Kindesvater nicht getroffen werden. Hier bleibt abzuwarten, wie sich der Genannte (Hervorhebung P. Thiel) nach der zu treffenden Entscheidung verhält."

Diese Person und der Genannte - die SV verrät mit ihrer Sprache, dass sie den Boden der Unparteilichkeit zuungunsten des Vaters und seiner Partnerin verlassen hat.

Die SV verlässt die sprachlich gebotene Form des Konjunktivs und damit die gebotene Neutralität, wenn sie schreibt: "Für die Kindesmutter ist es nicht nachvollziehbar, warum der Kindesvater so agiert, hat er doch all die Jahre überwiegend die Betreuung und Erziehung der Kinder ihr überlassen. ..." (S. 35). Der Bericht der Mutter wird so von der SV in den Rang der Wahrheit erhoben, obwohl dies gar nicht überprüfbar ist.

 

 

 

 

 

Einzelpunkte

 

Zu III. Verlauf der Begutachtung

Im Jahr 2001 ist die Mutter aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (S. 14). Dabei hat sie die Kinder offenbar ohne Einverständnis des Vaters mitgenommen - kein gutes Zeichen für die Respektierung gemeinsamer Elternverantwortung, so wie sie auch im gemeinsamen Sorgerecht ihren Ausdruck findet (vgl. Gutdeutsch 1998).

Während die eigenmächtige Mitnahme der Kinder durch die Mutter auf eine fehlende Empathie der Mutter gegenüber den Kindern und dem Vater und damit auf eine mangelhafte Bindungstoleranz hinweist, verfällt die Mutter angesichts des Wechsels der Kinder Ostern 2003 von ihrem Haushalt in den Haushalt des Vaters in Selbstmitleid: "... Als das Gespräch auf die Ereignisse des Frühjahrs kam, begann die Kindesmutter zu weinen. Ihre hohe emotionale Betroffenheit ob des Wechsels der Kinder war in Gestik und Mimik deutlich zu erkennen." (S. 12)

 

Über den Zeitpunkt des Todes der Schwester der Mutter erfahren wir leider nichts und die SV hat dies offenbar auch nicht für erwähnenswert gehalten (S. 14). Das erstaunt. Sind doch solche existenziellen biografischen Ereignisse wie Tod, Geburt und neue Partnerschaft regelmäßig von erheblichen Einfluss auf die davon betroffenen Personen.

Die Mutter ist im Jahr 2002 unter Mitnahme der Kinder ein weiteres Mal von A in das 300 Kilometer entfernte B umgezogen.

Die SV zitiert die Mutter mit den Worten "... das Verfahren, das ihr Mann 2002 nach ihrem Umzug angestrengt habe, habe die Jungen sicher auch belastet ..." (S. 15).

Es fragt sich, was die Mutter mit "auch" meint? Meint sie ihren Umzug, den sie unter Mitnahme der Kinder ohne die Zustimmung des Vaters durchgeführt hat, meint sie den Tod der ihrer Schwester? Die SV beantwortet diese aufkommende Frage nicht. Oder will die SV gar suggerieren, dass der Vater die Söhne durch seinen Regelungsantrag beim Gericht belastet und daneben noch in einer anderen - nicht genannten - Angelegenheit"

Die SV gibt an, mit B ein "Richterspiel" durchgeführt zu haben (S.20). Was das für ein Spiel sein soll und in welchem Bezug es zum gerichtlichen Auftrag steht, lässt die SV unbeantwortet.

 

 

 

 

Zu IV. Befund

Die SV behauptet, dass für beide Jungen "... die Trennung und der Umzug in eine Wohnung in enger räumlicher Nähe zum Kindesvater zunächst keine gravierenden Veränderungen" bedeutet hätte (S. 24). Die SV begibt sich damit in Widerspruch zu den Ergebnissen der Trennungs- und Scheidungsforschung, nach denen für Kinder die Trennung der Eltern immer eine massive und zu verarbeitende Veränderung darstellt (so z.B. Fthenakis 1995).

Die SV verwechselt Ursache und Wirkung, wenn sie meint, dass erst der familiengerichtliche Antrag des Vaters "... die Jungen in die Auseinandersetzungen der Eltern einbezogen" hat (S. 24). Richtig ist dagegen, dass die Mutter unter Mitnahme der beiden Söhne eigenmächtig in das 300 Kilometer entfernte B gezogen ist. Wer das übersieht, so wie die SV, muss sich den Vorwurf der Befangenheit gefallen lassen.

Die SV behauptet "... die jeweiligen Lehrkräfte in A stellten fest, dass die Jungen sich jeweils rasch und gut eingelebt hätten ..." (S. 24). Sie selber hat sich aber gar nicht mit den Lehrkräften unterhalten.

Die SV behauptet dann die Mutter wäre die "Hauptbezugsperson" für B (S.24), den Nachweis dafür bleibt sie allerdings schuldig. Die wenigen Angaben, die die SV direkt mit B erhoben hat (S. 20) reichen für einen solchen Nachweis nicht aus. Auch die von der SV herangezogenen Ergebnisse des "FRT-Tests" und der sogenannten Düss-Fabeln (S. 11) vermögen die Behauptung der SV nicht überzeugender zu machen.

Die Behauptung der SV, B würde sich seinem Bruder A "unter Verdrängung seiner eigenen Wünsche" (S. 24) anschließen, vermag nicht zu überzeugen. Die SV kann ihre Behauptung nicht belegen. Sie belässt es dann auch bei der Schilderung von Beobachtungen wie "... beim Vater war er deutlich ruhiger, fast zu `brav` und zurückhaltend" (S. 24).

Die SV setzt ihre Spekulationen fort, wenn sie schreibt: "... unterstrichen wurde die Konfliktlage des Jungen durch die Testbefunde, in denen die Kindesmutter die zentrale Rolle einnimmt und Frau YY `ausgeblendet ist ..."

Der SV liegt systemisches Denken offenbar fern. Sie sieht daher die Ausblendung von Frau YY durch B nur unter dem Aspekt, dass diese keine Bedeutung für B habe. Man muss aber auch die Frage stellen, in wie weit die Mutter in der Lage ist, ihrem Sohn zu signalisieren, dass er die neue Partnerin des Vaters auch gerne haben dürfe. Bekommt der Sohn diese Erlaubnis von der Mutter nicht, so muss er sich im Loyalitätskonflikt für seine Mutter entscheiden, um nicht den Verlust ihrer Zuwendung zu riskieren, dies hat aber nichts mit einer freien Entscheidung von B zu tun.

 

 

 

 

Zu 1.3. Wille und Wunschvorstellung

Die SV meint, die Jungen wären nicht in die Lage versetzt, "die beiden Lebensräume und jeweiligen Gegebenheiten realistisch gegeneinander abzuwägen." Dies ist sicher richtig. Die Kinder sind 10 und 7 Jahre alt. Von daher ist die Konstruktion eines freien Kindeswillen innerhalb eines massiven elterlichen Konfliktfeldes, so wie bei einigen Sachverständigen anzutreffen, eine spekulative Konstruktion.

Dass A "Argumente gegen die Mutter oder für die Person des Vaters" nicht benennen kann (S. 27), verwundert daher gar nicht. Vielmehr zeigt es, dass A im elterlichen Konflikt nicht so weit von den Eltern instrumentalisiert wurde, dass er für oder gegen einen Elternteil Position beziehen muss, so wie das bei PAS-Symptomatiken zu beobachten ist (vgl. Jopt/Behrend 2000).

Mit solch komplexen Entscheidungsaufforderungen, wie sie derzeit in der elterlichen Konfliktsituation an die Kinder herangetragen werden, wären selbst Erwachsene oft überfordert. Es ist daher müßig von der SV hier stärker ergründen zu wollen, inwieweit die geäußerten Wünsche der Kinder deren selbstständige Willensäußerungen sind. Auch bei der Mitnahme der Kinder durch die Mutter im Jahr 2002 wird es keinen originären Kindeswillen gegeben haben, sondern die Mutter hat einfach ihren Willen durchgesetzt und Fakten geschaffen.

Die SV meint A erlebe "bei seiner Mutter nicht, dass diese seine Selbstständigskeitsentwicklung behindert ... im Gegenteil, er findet es manchmal `nervig` dass diese sehr um Freundeskontakte für ihn bemüht ist." (S. 27).

Überfürsorglichkeit zeigt sich, entgegen der Meinung der SV, auch durch das "Bemühen" der Mutter "Freundeskontakte" für ihren 10-jährigen Sohn herzustellen. Als ob es ein 10-jähriger Junge der Hilfe seiner Mutter dafür bedarf. Vermutet werden muss, dass das "Hilfsbemühen" der Mutter in Wirklichkeit eine typische Double-Bind Situation darstellt (vgl. Walker 1996). Der Sohn muss sich in seine Individuation von der "Fürsorge" der Mutter schrittweise emanzipieren. Das heißt, um sich der "Fürsorge" seiner Mutter zu entziehen, muss der Sohn genau das Gegenteil dessen tun, was die Mutter erklärt für ihn tun zu wollen. Diese notwendige Loslösung kann A im väterlichen Haushalt vermutlich besser gelingen, denn dort steht ihm der Vater als "triangulierendes Objekt" zur Verfügung (vgl. Dammasch 2001).

Die SV widmet sich dann der "Erziehungsfähigkeit" und der "Erziehungs- und Förderkompetenz" der Eltern (S. 29ff). Die SV erwähnt, "... Weder die Exploration der Eltern, noch die Interaktionsbeobachtungen erbrachten Hinweise darauf, dass einer oder beide Eltern durch eine psychiatrische Erkrankung in seinem erzieherischen Handeln für die Jungen beeinträchtigt wäre." (S. 29). Es fragt sich, wie die SV darauf kommt, die Eltern auf eine eventuelle psychiatrische Erkrankung zu diagnostizieren. Aus dem - unklar formulierten - gerichtlichen Auftrag ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen. In so fern muss dieses Ansinnen der SV als Übergriff gegenüber dem Vater und der Mutter gewertet werden.

Die SV unterstellt dann dem Vater, er "... hat bisher nur relativ wenig Erziehungserfahrungen sammeln können, ..." (S. 30). Diese Ansicht der SV lässt die Frage aufkommen, ob sie überhaupt weiß, wovon sie spricht. Die Eltern haben bis Anfang 2001 zusammengelebt, A war da ca. 9 Jahre alt und B ca. 6 Jahre. Dem Vater zu unterstellen, er hätte in dieser Zeit und auch nach der Trennung der Eltern kaum Erziehungserfahrung gesammelt, kann da nur als eine Sicht verstanden werden, ... . Möglicherweise verallgemeinert sie (die Sachverständige - Anm. P. Thiel) Erfahrungen aus ihrer eigenen Familie.

Die SV attestiert der Mutter "... dass sie die Beziehung der Jungen zu ihrem Vater wertschätzt und unterstützt." (S. 31). Diese Behauptung bleibt angesichts des eigenmächtigen Umzugs der Mutter ins 300 Kilometer entfernte B. mehr als fraglich.

Die SV stutzt dann den Vater ein weiteres Mal zurecht: "Anders als die Kindesmutter hat sich der Kindesvater in der Zeit des familiären Zusammenlebens relativ wenig mit den Jungen befasst ..." (S. 32). Der SV sei empfohlen sich einmal mit den Ergebnissen der modernden Väterforschung auseinander zu setzen (z.B. Fthenakis 1999), dies würde sicher dazuführen, dass derartige Ideologie behaftete Wertungen der SV zukünftig unterlassen würden.

Die SV misst ständig mit zweierlei Maß. Die Kindesmitnahme durch die Mutter wird von ihr nicht problematisiert, der Vater dagegen muss sich von ihr bescheinigen lassen: "... kann er sich nur wenig in die Psyche des Jungen einfühlen, bagatellisiert die Belastungen ... Er hinterfragt zu wenig, welche Konsequenzen ..." (S. 32).

Die SV bescheinigt der Mutter dann die Opferrolle und dem Vater die Täterrolle: "Obwohl er der Kindesmutter jahrelang die Betreuung und Erziehung der Jungen überlassen hat, ..." (S. 32), so als ob der Vater sich in der ganzen Zeit nicht auch um seine Söhne gekümmert hätte und die Mutter eigentlich am liebsten berufstätig gewesen wäre, dies ihr aber auf Grund des erziehungsfaulen Vaters nicht möglich gewesen wäre.

Die SV unterstellt dann dem Vater, er zeige "eine geringe Bindungstoleranz, was die Beziehungen der Jungen zu ihrer Mutter anbelangt. Das Mutterbild, das er im vorliegenden Verfahren gezeichnet hat, vermittelt keinerlei Wertschätzung." (S. 33). Woher die SV plötzlich diese düsteren Farben nimmt, bleibt offen. Weiter vorn erklärte sie lediglich: "Frau YY und Herr Y kritisierten in einigen Punkten das mütterliche Erziehungsverhalten, erklärten, dass es bedenklich sei, wie sehr sie versuche, die Jungen aneinander sowie an ihre Person zubinden." (S. 12) und etwas weiter wird vom Vater berichtet, dass ihn die exzessiven Einkäufe der Mutter genervt hätten (S. 17). Im übrigen ist auch von der Mutter im Gutachten kein wertschätzendes Bild vom Vater gemalt worden. Vielleicht ist es auch ein wenig Wunschdenken der SV, wenn sie von Eltern (im speziellen jedoch nur vom Vater) zwei Jahre nach der Trennung wertschätzendes Verhalten gegeneinander erwartet.

Die SV behauptet, "... an die Kindesmutter" wäre eine engere Bindung der Jungen entstanden "als an den Kindesvater". Den Nachweis für diese Behauptung bleibt sie schuldig. Die Beobachtungen die sie anlässlich ihrer Hausbesuch gemacht hat, reichen mit Sicherheit nicht aus, um dass Bindungsverhalten verlässlich einschätzen zu können. Hinzu kommt, dass Bindung und Loslösung (Individuation) in einem dialektischen Verhältnis stehen (vgl. Schröder 2003). Ohne Loslösung keine Reifung, dies ist schon beim Baby zu beobachten.

Die SV unterstellt noch einmal dem Vater die Verantwortung für die "Eskalation", als der Vater die Kinder im April 2002 bei sich behielt (S. 38) und blendet damit die vorausgehende Verantwortung der Mutter für deren illegale Mitnahme der Kinder in das 300 Kilometer entfernte B aus.

Die Behauptung der SV von der zentralen Bedeutung der Mutter für die Kinder wird auch dann nicht überzeugender wenn sie mehrmals wiederholt wird: "Vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Sozialisation, in der die Kindesmutter die zentrale Rolle spielte, ..." (S. 39).

Die "Jungen mussten zudem den Verlust ihrer Hauptbezugsperson, der Kindesmutter verarbeiten." (S. 40).

Die SV schreibt zum Haushalt des Vaters: "Durch den Garten ist ein ungefährdetes Spiel im Freien gut möglich." (S. 42) und suggeriert damit eine eventuell wohl doch bestehende Gefahr.

 

 

 

 

Zu V. Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung

Wie schon eingangs erklärt, ist es schwierig eine gerichtliche Fragestellung zu beantworten, die gar keine ist. Dies hat die SV nicht gesehen oder nicht sehen wollen.

Die Behauptung der SV "B ist mit dem Wechsel in den väterlichen Haushalt völlig überfordert" (S. 46) ist an Hand des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Richtig ist mit Sicherheit, dass beide Jungen sich in einer für sie nicht leichten Situation befinden. Daraus aber eine "völlige Überforderung" zu konstruieren ist mit Sicherheit eine unzulässige Dramatisierung durch die SV.

Auch die wiederholte Behauptung der SV, die Kriterien der Erziehungs- und Förderkompetenz sowie der Kooperationsbereitschaft würden die Mutter als "Bezugsperson der Jungen präferieren" ist nicht nachvollziehbar. Im übrigen ist es ein schlechter Sprachstil, da Kriterien ohnehin niemand präferieren (Duden: vorziehen, den Vorrang geben) können, sondern naturgemäß immer nur Menschen.

Die SV verwechselt dann die Sicherung des Kindeswohls mit der Frage, bei welchem Elternteil das Kind möglicherweise eine günstiger Entwicklung nehmen würde, wenn sie schreibt: "... dass der Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters ... nicht dem Wohl des Jungen entspricht, d.h. dauerhaft für die Jungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die besseren Entwicklungschancen bietet." (S. 47)

Neben dieser Verwechslung verklausuliert die SV ihre Bemerkungen so, dass jeder alles denken kann und darf. Was heißt denn mit "großer Wahrscheinlichkeit", wie groß ist denn die Wahrscheinlichkeit? 10 Prozent, 30 Prozent oder 90 Prozent?

Die SV sieht B darin "völlig überfordert" (s. 47), dass Frau YY für ihn die Mutterrolle einnehmen soll. Wieso fragt die SV nicht, wie es Herrn XX im Haushalt der Mutter gelingen soll "die Vaterrolle" zu übernehmen und ob B damit nicht völlig überfordert wäre. Die SV hätte gut daran getan, die neuen Partner der Eltern nicht in die Mutter- und Vaterrolle zu drängen. Die Jungen haben Vater und Mutter und werden diese auch behalten. Es bedarf daher keiner Ersatzeltern.

Die Unterstellung der SV dass "eine vermehrter Einbindung der Jungen in das väterliche Umfeld ... im Vergleich zum Umfeld bei der Kindesmutter nicht gegeben ist" (S. 47) leitet über zu ihrem Verdikt "die Kinder wieder in den Haushalt der Kindesmutter zurückzuführen."

Die Partnerin des Vates, Frau YY wird dann abschließend noch einmal abgestraft: "Frau YY ... übersieht ... dass und weshalb B sie quasi in allen Testverfahren `ausblendet".

So wird ein blinder diagnostische Fleck im Auge der SV zum Holzhammer der das abschließende Urteil fällen soll.

 

 

 

 

Zu VI. Zusammenfassung

Die SV wiederholt noch einmal ihre Vorwürfe, die sie schon vorher mehrmals ohne die Kraft der Überzeugung geäußert hat.

 

 

 

 

Was ist zu tun?

Die Ausführungen der SV vermögen (nach Ansicht des Unterzeichnenden) nicht zu überzeugen. Fern ab der einseitigen Schuldzuweisungen und monokausalen Erklärungen der SV ist zu fragen, ob es in dieser Situation eine Lösung gibt, die niemand weh tut und den Kindern nützt. Wohnen die Söhne bei der Mutter, so verlieren sie ein Stück weit ihren Vater, wohnen sie bei der Mutter, so verlieren sie ein Stück weit ihre Mutter. Das ist die Konsequenz der elterlichen Trennung.

Es ist aber offenbar so, dass sich A zur Zeit für das Leben im väterlichen Haushalt entschlossen hat. Die Spekulation der SV über einen beeinflussten Kindeswillen bringt da nicht weiter.

Es kann sein, dass B eher zur Mutter tendiert aber auf Grund der Geschwisterbindung bei seinem Bruder bleiben möchte. Bleibt der große Bruder beim Vater ist es wohl sinnvoll, dass auch der kleinere Bruder dort wohnt. In diesem Fall bleibt beiden die Mutter erhalten mit der eine gute Umgangsregelung praktiziert werden kann und die Kinder in der Ferienzeit eine längere Zeit bleiben können.

 

 

 

 

Schluss

...

 

 

 

Peter Thiel, 04.10.2003

...

 

 

 

 

 

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