Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Irmtraud Roux vom 15.07.2003

 

Familiensache Herr und Frau X, Kinder A und B

am Amtsgericht Landau, Zweigstelle Bad Bergzabern

Geschäftsnummer: 2 F 109/02

Richterin Frau Neu

 

 

Kinder

A (Sohn), geboren ... .1996

B (Sohn), geboren ... .2000

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 10.01.2003:

 

"Es soll ein Sachverständigengutachten zur Beantwortung der Frage eingeholt werden, ob es dem Wohl der Kinder am besten entspricht, wenn der Antragsteller (Vater) das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält."

 

 

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 81-seitige schriftliche Gutachten ...

 

 

 

 

 

 

 

Einführung

 

Die Sachverständige ...

 

Der Unterzeichnende empfiehlt eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater oder ersatzweise eine Übertragung des gemeinsamen elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen vom Gericht zu bestimmenden Pfleger. Damit soll einer zu erwartenden Konservierung des Konfliktes oder einer Konfliktverschärfung, bzw. zu befürchtenden Eltern-Kind-Entfremdung entgegengewirkt werden.

Parallel sollte das Gericht gemeinsame und regelmäßige Termine der Eltern in einer Familienberatungsstelle anordnen, damit sich beide in die Lage versetzen, die für eine gute Entwicklung ihrer Kinder notwendige elterliche Kooperation leisten zu können.

 

 

 

 

 

 

 

Einzelpunkte

 

Antiquierte Begrifflichkeiten

Die Bezeichnung der Eltern als "Kindseltern", "Kindsvater" und "Kindsmutter" durch die Sachverständige (SV) (S. 5 ff), fehlt nur noch die "Kindsoma", der "Kindsopa", die "Kindstante", der "Kindsonkel", die "Kindsschwester" und der "Kindsbruder" deutet auf eine steril distanzierte Haltung und sprachliche Verhaftung der Sachverständigen im Geist der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts hin (vgl. Kaufmann 1999). Die Sachverständige sollte sich zukünftig darum bemühen, die Eltern sprachlich zu respektieren, in dem sie die Mutter als Mutter benennt und den Vater als Vater.

 

Die SV vertauscht mehrmals die Jahreszahlen verschiedener Termine. So z.B. 

 

"Am 20.11.03 beantragt der Kindesvater ..." (S. 8), 

"Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird vom RA der Kindesmutter am 8.10.032 zurückzuweisen beantragt, ..." (S. 10) 

"Der RA des Kindesvaters verweist am 16.12.03 darauf, ..." (S.12).

 

Sicher kann es in einem Gutachten mal vorkommen, dass eine Jahreszahl falsch geschrieben wird. Aber nicht auf fünf Seiten gleich drei Mal.

An anderer Stelle wird ein laxer Umgang mit der Sprache deutlich, so z.B. wenn die SV schreibt: 

 

"Seit November 2001 sei sie (die Mutter - Anm. P. Thiel) in ärztlicher Behandlung wegen der festgestellten ... bei den Kindern" (S. 17).

 

 

Ja wer denn nun, hat die Mutter ... oder die Kinder? Doch offenbar die Kinder. Warum ist dann aber die Mutter nach den Worten der SV "in ärztlicher Behandlung"? Möglicherweise weil die Mutter von der SV in symbiotischer Einheit mit den beiden Söhnen erlebt, begriffen und akzeptiert wird, und sich dieses Erleben der SV über einen freudschen Versprecher deutlich macht. Wäre es an dem, könnte das wohl nur als Befangenheit der SV zugunsten der Mutter gewertet werden.

Von der SV muss hier mehr Sorgfalt verlangt werden, noch dazu, wo das Gutachten insgesamt 81 Seiten umfasst, die SV offenbar genug Zeit gehabt hat, das Gutachten in solcher Breite zu verfassen, ... 

 

 

Von der SV erfahren wir leider weder in der Aktenanalyse noch in Wiedergabe der Exploration der Eltern, wann die Trennung der Eltern stattgefunden haben soll, d.h. wann die Mutter aus dem bis dahin bestehenden gemeinsamen Haushalt in ... unter Mitnahme der Kinder ausgezogen ist. Wir erfahren dass die Mutter zunächst "einige Orte weiter gezogen" sein soll (S. 18), offenbar nach ...  zu ihrem Vater (S. 17, S. 22). Dies war rückblickend gesehen, wohl nur eine Durchgangsstation auf ihrem Umzug im November 2002 in die Nähe ihres ihr seit Juni 2001 bekannten Freundes Z (S. 17, S. 22) in das ca. 170 Kilometer entfernte ... . Dort hat sie offenbar bei ihrem damaligen Freund Z im Haushalt seiner Eltern gelebt, bevor sich die Mutter eine eigene Wohnung genommen hat (S. 26).

 

Die SV teilt noch mit, dass die Mutter am 20.8.02 

 

"beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sie zu übertragen." (S. 8). 

 

Zu diesem Zeitpunkt ist die Mutter offenbar schon lange unter Mitnahme der beiden Söhne aus der gemeinsamen Wohnung in Dahn ausgezogen. Dies, so muss hier festgehalten werden, trotz der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge und damit des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechtes beider Eltern. Wäre das so und läge keine rechtfertigende Notsituation vor, hätte die Mutter sich damit über die berechtigten Belange des Vaters und auch der Kinder hinweggesetzt, um auf dem Wege einer inländischen Kindesentführung (vgl. Gutdeutsch 1998) vollendete Fakten zu schaffen. Der von verantwortungsvoll handelnden Eltern zu erwartende Weg wäre gewesen, wenn die Mutter sich zum einen im Vorfeld der Trennung um eine Familienberatung oder eine Beratung im Jugendamt im Landkreis am bisherigen gemeinsamen Wohnort bemüht hätte. Und wenn dies nicht zu einer geeigneten Vereinbarung mit dem Vater geführt hätte, anschließend um eine gerichtliche Regelung bemüht hätte. Dann Monate später, nach unter Mitnahme der Kinder erfolgten, offenbar dreimaligen Umzug nach ... , einen gerichtlichen Antrag auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu stellen, zeugt nicht von einer besonders gereiften elterlichen Verantwortlichkeit.

 

Das Gericht hat offenbar leider nichts unternommen, was geeignet gewesen die Eigenmächtigkeiten der Mutter bei der Kindesmitnahme zu stoppen. Dabei hätte der Entzug des Aufenthaltsrechtes für beide Eltern und die Übertragung auf einen Pfleger eine geeignete Maßnahme sein können, um eine mehrmalige Verbringung der Kinder durch die Mutter zu stoppen und damit einer Konflikteskalation zwischen den Eltern präventiv zu begegnen.

Dabei hat das Gericht offenbar mit dem Bericht des Jugendamtes vom 4.11.02 davon erfahren, dass die Mutter mit den Kindern in das von ... 170 Kilometer entfernte ... ziehen will. Ungeachtet dessen hat das Gericht am 10.1.03 beschlossen, den Antrag des Vaters auf eine einstweilige Anordnung zurückzuweisen und damit faktisch den Umzug der Mutter legalisiert.

Dieser Fehler des Gerichtes könnte wenigstens heute korrigiert werden, in dem das Gericht dem Antrag des Vaters auf das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht entsprechen würde oder ersatzweise das ABR auf einen Pfleger überträgt und damit weitere Eigenmächtigkeiten der Mutter präventiv unterbinden würde. Niemand kann zur Zeit sicherstellen, dass die Mutter ohne eine solche gerichtliche Maßnahme nicht weitere Umzüge, möglicherweise noch weiter vom bisherigen Wohnort der Kinder in ... entfernt, vornimmt mit der Folge, dass die Kontakte der Kinder zum Vater immer mehr erschwert würden und das Kindeswohl unter diesen Umständen gefährdet wäre. Das Gericht würde sich oder anderen Familiengerichten auf diese Weise Arbeit für Jahre sicherstellen, da die Mutter die Erfahrung machen würde, dass ihre Eigenmächtigkeiten von den Gerichten toleriert werden und sie nicht auf eine Kooperation mit dem Vater angewiesen ist.

 

Im weiteren berichtet die SV von Gesprächen mit dem Vater und der Mutter "in der Psychologischen Praxis". Um welche Praxis es sich handelt wird von der SV nicht berichtet. Vermutlich ist es die Praxis der SV in Landau.

Am 17.03.03, so die SV, hat sie mit "dem Lebenspartner" der Mutter" gesprochen (S. 13). Laut Information von Herrn ...  ist die Mutter mittlerweile mit diesem Mann, von dem wir im Gutachten nur den Vornamen erfahren, nicht mehr zusammen und es fragt sich, was die SV unter einem "Lebenspartner" versteht. Etwas flapsig könnte man vielleicht von einem "Lebensabschnittsgefährten" sprechen, wobei der entsprechende Lebensabschnitt der Mutter wohl mit wenigen Monaten sehr kurz zu sein scheint.

Die SV berichtet dann von einem Gespräch mit der derzeitigen Lehrerin von A , Frau ... am 22.4.03. Da die Mutter offenbar noch im November in der Nähe von ... gelebt hat, muss man davon ausgehen, dass A zu Beginn seines ersten Schuljahres von der Mutter eigenmächtig umgeschult wurde. Wie das mit dem Kindeswohl vereinbar sein soll, wird von der SV bedauerlicherweise nicht thematisiert. Auch die Information, dass die Mutter offenbar einen weiteren Umzug nach Abschluss ihrer Lehre plant (S. 20) ist der SV keine Problematisierung wert, was den Eindruck ihrer Befangenheit weiter verdichtet.

 

Die SV hat bedauerlicherweise ein gemeinsames Gespräch mit den Eltern erst am Ende ihrer direkten Kontakte mit den Eltern durchgeführt (S. 14). Vor dem Hintergrund eines zeitgemäßen Verständnisses sachverständiger Tätigkeit (vgl. Bergmann; Jopt; Rexilius 2002) hätte erwartet werden können, dass die SV dies schon wesentlich früher getan hätte, so dass es der SV dann möglich gewesen wäre, ihre Tätigkeit modifizierend und lösungsorientiert zu gestalten und nicht erst im Endstadium ihrer Tätigkeit "Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung zu besprechen" (S.14).

Dazu auch Schade/Friedrich (1998): 

 

"Vor allem geht es nicht um die psychologische Untersuchung der familiären Konstellation zum Zeitpunkt der Begutachtung, der keinesfalls repräsentativ ist. Vielmehr steht der Prozeßcharakter im Vordergrund. Die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern als integrative Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit werden nicht als persönliche Eigenschaften verstanden, sondern als Resultat von Lernbereitschaft und Lernprozessen, die sich in der konkreten familiären Situation entwickeln können. ... Die weitgehend unstrittige Forderung, die klassische Statusdiagnostik zugunsten der interventionsdiagnostischen Bemühungen des Gutachters auf ein angemessenes Minimum zu reduzieren, ergibt sich geradezu demonstrativ, wenn man feststellt, dass die aus einer traditionellen Begutachtung abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht annähernd in der Lage sind, komplexe Fragen nach sozialen Kompetenzen, Kooperationsbereitschaft, Lernfähigkeit und Motivation der Eltern zum Finden konstruktiver Lösungen und Umsetzungen zu beantworten."

 

 

 

Die SV stellt beginnend auf S. 15 die verschiedenen Kontakte mit den Beteiligten dar. Leider wird von ihr keine vernünftige Familienanamnese erstellt. So erfahren wir auch nicht, wo die Eltern und Geschwister der Mutter, ... ) derzeit leben, wie der Kontakt zu ihnen ist.

Dass die Mutter derzeit offenbar nur über eine geringe Bindungstoleranz gegenüber dem Vater der gemeinsamen Kinder verfügt, wird zu einen deutlich aus den eigenmächtigen Umzügen der Mutter und auch aus Bemerkungen wie dieser: 

 

"Sie wolle gar nicht mehr, dass die Kinder ´dort` hingingen, bis dass der Kindesvater `sich untersuchen` lässt. Der Konflikt habe die ganze Familie belastet. Der Kindesvater müsse erst etwas tun. Auch die Kinder benötigten eine Therapie, denn im Rahmen des Konfliktes sei A depressiv und B aggressiv geworden. Auch sie selbst müsse etwas tun. Sie wolle vergessen und abschließen." (S. 18) und weiter: "Die Lösung könne darin liegen, dass die Bedrohung aufhöre und der Kindesvater eine Behandlung beginne." (S. 19).

 

 

Die Mutter projiziert hier und an anderer Stelle sämtliche Anteile am Konflikt auf den Vater und den Großvater. Eigene Anteile am Konflikt nimmt die Mutter offenbar nicht wahr und damit fehlt ihr etwas, was man als elterliche Verantwortlichkeit bezeichnen kann. Sie meint im Vergessen und Abschließen würde die Zukunft liegen. Damit verkennt die Mutter, dass, egal wie eine zukünftige Betreuungsregelung der Kinder durch ihre Eltern aussehen wird, beide Eltern noch lange Zeit persönliche Verantwortung für ihre Kinder tragen müssen und dass "Vergessen" und "Abschließen" wollen daher nur möglich sein wird, wenn beide Eltern ihrer weiterhin bestehenden Verantwortung gegenüber den Kindern nachkommen. Andernfalls handelt es sich lediglich um gedankliche oder reale Ausgrenzung des anderen Elternteils, die nichts mit einer reifen Elterlichkeit zu tun hat. Statt einseitiger Schuldprojektion muss daher die Teilnahme der Mutter an gemeinsamen fachlich begleiteten Elterngesprächen verlangt werden. Finden diese Gespräche nicht statt, so kann schon jetzt prognostiziert werden, dass es mit großer Sicherheit zu einer Gefährdung des Kindeswohls kommen wird. Entweder weil die Konflikte zwischen den Eltern über Jahre fortdauern oder früher oder später der Kontakt zum nichtbetreuenden Elternteil, dies ist zur Zeit der Vater, abbrechen wird.

Der Vortrag der Mutter, sie hätte bei einer Erziehungsberatungsstelle Termine für beide Kinder vereinbart (S. 19 und 20), wird von der SV weder kritisch hinterfragt, noch eine Bestätigung von der Beratungsstelle eingeholt, dass solche Termine in Absprache mit der Mutter tatsächlich in Planung seien.

 

Die SV übernimmt dann noch ungeprüft die Behauptung der Mutter, in dem sie schreibt: 

 

"Eine Therapie ist beantragt" (S. 57), womit die SV ... demonstriert.

 

 

Hinzu kommt, dass eine Beratungsstelle gar nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils eine Kindertherapie zu beginnen, da die Durchführung einer Kindertherapie immer eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, also die Zustimmung beider Elternteile erfordert (vgl. Menne 2001). Dass dies die SV nicht zu wissen scheint, erstaunt.

 

 

 

 

Interaktionsbeobachtungen

Zu einer wissenschaftlichen und auch sonst korrekten Arbeitsweise gehört die korrekte Angabe der für das Gutachten verwendeten Literatur. Wird auf einzelne Autoren oder Quellen Bezug genommen, sind diese im Literaturverzeichnis aufzuführen. Die SV erwähnt auf Seite 30 zwei Quellen, bei Tausch und Tausch allerdings ohne Verlagsangabe. Das Gericht wie auch die anderen Beteiligten müssen aber in die Lage versetzt werden, sich über die von der SV benutze Literatur zu informieren.

 

Formulierungen wie: 

 

"Nach neueren Untersuchungen kommt es bei der Bewertung des väterlichen Interaktionsstils im Hinblick auf die Bindungsqualität auf Seiten des Kindes neben einer ´gewährenden` Komponente (Feinfühligkeit, Eingehen auf kindliche Bedürfnisse) auf ´sensitive Herausforderung` an." (S. 63) 

 

sind völlig wertlos, wenn die Untersuchungen, auf die sich die Sachverständige beruft, von ihr nicht benannt werden.

 

Die SV führt im Rahmen ihres Besuches im Haushalt der Mutter in ... mit der Mutter und den Kindern, Herrn "Z" und dem Vater eine Interaktionsbeobachtung bei einem Zuordnungsspiel namens "Mini-Lük" durch (S. 30 ff.). Wozu sie dies macht, wird von ihr nicht erläutert. Dadurch wird es auch sachverständiger dritter Seite erschwert, fachkundig Stellung zu nehmen, in wieweit die Durchführung einer solchen Spielsituation mit dem gerichtlichen Auftrag in Verbindung steht. Ebenso hätte die SV den Beteiligten auch ein gemeinsames Fußballspiel oder einen gemeinsamen Einkauf in einen Supermarkt vorschlagen können.

...

 

Die SV schildert dann die Interaktion zwischen den Kindern und dem sogenannten "Lebenspartner" der Mutter, einem Mann mit Vornamen Z, der mittlerweile im Leben der Mutter keine Rolle mehr zu spielen scheint. Wozu die SV die Interaktion der Kinder mit "Z" beobachtet und beschreibt (S. 32-33) wird von der SV nicht begründet und bleibt somit unklar. Das Gericht hat ja nicht den Auftrag gegeben, Freunde oder Lebensabschnittsgefährten der Mutter auf ihre Eignung zur Übernahme der elterlichen Sorge zu überprüfen. ... . Dass die SV "..." in ihre Interaktionsbeobachtungen einbezieht, lässt die Vermutung aufkommen, dass sie ihn als eine Art Vaterersatz für die Kinder ansieht. Wäre dies an dem, so spräche dies ein weiteres Mal für die Befangenheit der SV.

Die Interaktionsbeobachtungen der SV bei dem von ihr angeordneten "Mini-Lük Spiel" zwischen Kindern und Vater (S. 34 ff.) bleiben für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung im wesentlichen ... . Zum einen ist völlig unklar und wird von der SV auch nicht dargestellt, inwieweit das gemeinsame angeordnete Spielen eines Zuordnungsspiels Gütekriterien wissenschaftlicher Tests standhält.

 

Dazu Leitner (2000).

Gütekriterien von psychodiagnostischen Tests

"Nicht nur in Fällen, bei denen unkonventionelle Verfahren zur Anwendung kamen, die in einschlägigen Testhandbüchern nicht verzeichnet sind, sollte es aber Aufgabe der Sachverständigen sein, über die Erfüllung der Gütekriterien im Gutachten Rechenschaft abzulegen und damit die Aussagegültigkeit der testdiagnostischen Basis auch für das Gericht nachvollziehbar zu erörtern. Dies wäre gleichsam ein ganz wesentlicher Beitrag zur Transparenz der Aussagegültigkeit von Entscheidshilfen für das Gericht und zur Qualitätssicherung bzw. Qualitätsverbesserung, die es nachdrücklich anzustreben gilt."

 

 

Zum anderen können die von der SV geschilderten Unstimmigkeiten beim gemeinsamen "Mini-Lük-Spiel" von Vater und Kindern auch auf ganz anderen Ursachen beruhen, so z.B. bei der von der SV angeordneten "Spielsituation", die für den Vater eine Stress- und Prüfungssituation darstellen kann, ohne dass dies in Verbindung zu seiner väterlichen Kompetenz zu stehen braucht.

...

 

 

 

 

 

Exploration mit dem Kind A 

Auf den Seiten 39-45 schildert die SV Explorationen und Tests mit A, wobei die SV den Einfluss nicht thematisiert, den der hauptsächliche Aufenthalt von A bei der Mutter auf die "Ergebnisse" der Exploration und Testungen zwangsläufig haben muss.

A wird zur Testung mittels "Family-Relations-Test" von seiner Mutter in die Praxis der SV gebracht wird (S. 42f) und die Testung mittels "Familie in Tieren" (S. 44f) wird von der SV sogar im mütterlichen Haushalt durchgeführt. In beiden Fällen muss man davon ausgehen, dass sich A schon seit längerem in der alleinigen Obhut der Mutter und damit ihrer ausschließlichen Einflussnahme befunden hat. Dass dies einen erheblichen Einfluss auf die "Ergebnisse" der Testungen haben muss, liegt auf der Hand.

Die Test ergeben letztlich trotzdem keine für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung relevanten Ergebnisse. Möglicherweise dienen sie eher dazu, diagnostische Kompetenz der SV zu demonstrieren, so wie bei Jopt (1992, S. 284/296) nachzulesen: 

 

"Ausnahmslos alle Gutachter scheinen unerschütterlich davon überzeugt zu sein, dass für eine die Gerichte beeindruckende Dokumentation ihres professionellen Könnens der Einsatz von Testverfahren .. absolut unverzichtbar ist."

 

 

Zum Thema Testung von Kindern muss grundsätzlich noch folgendes bedacht werden:

 

"Der konzentrierte Blick auf die Kinder ist methodisch gesehen ein Versuch, in den Kindern selbst Antworten auf Fragen zu finden, die an ihre Verhaltensweisen und ihre Entwicklungseinzelheiten zu stellen sind, gewissermaßen die Suche nach einem ´Krankheitsherd` in ihrem Inneren. Sie entspricht dem medizinischen Krankheitsverständnis, das den einzelnen mit seiner Symptomatik auf sich selbst beschränkt. ...

Neben diesen mehr allgemeinen Überlegungen gibt es einen familientheoretischen Grund, den Blick von den Kindern abzuwenden. Die systemisch-strukturelle Familientherapie hat nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch über die therapeutische Arbeit mit Familien herausgearbeitet, in welchem Maße der familiäre - und fachliche - Blick auf Kinder von den eigentlichen Problemen, Konflikten und Verstehensmöglichkeiten ablenkt: Der familiäre Symptomträger, der Identifizierte Patient (IP) zeigt zwar die Auffälligkeiten und Krankheitssymptome, die ihn leiden lassen und vielleicht in die Therapie führen, aber in jedem Falle ... spielt die familiäre Dynamik, spielen die familiären Beziehungen eine mehr oder weniger entscheidende Rolle bei der Entstehung und Aufrechterhaltung der Symptomatik. " (Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002, S. 143)

 

 

 

 

 

Der Lebenspartner Z 

Die SV zitiert dann "Z", den angeblichen Lebenspartner der Mutter, von dem wir noch nicht einmal erfahren wie er mit Familiennamen heißt, auf drei Seiten u.a. mit den Worten: 

 

"Er plane mit der Kindesmutter zusammenzuziehen und diese zu heiraten. Ein weiteres Kind sei erwünscht." (S. 47). 

 

 

Dieser fromme Wunsch scheint sich mittlerweile erledigt zu haben.

 

"Z" spielt sich dann anmaßend und unwidersprochen von der SV als "Ersatzvater" auf: 

 

"Die Lehrerin des Kindes A habe Konzentrationsprobleme des Kindes in den Tagen des Umgang festgestellt, "Er habe den Kindesvater erlebt ...", 

"eine Lösung könne darin liegen, dass der Schwiegervater sich heraushalte.", 

"Der Kindesvater müsse sich untersuchen lassen.", 

"Er, Z , spreche sich unter der Bedingung, dass keine weiteren Bedrohungen der Mutter erfolgen, für einen zweiwöchentlichen Umgang der Kinder mit dem Vater aus" (S. 48).

 

 

Dass die SV eine solche Anmaßung von "Z" undiskutiert lässt, zeigt, dass sie nicht in der Lage ist, dem Gericht .... ... Mutter wie SV projizieren offenbar eigene "Retterwünsche" auf "Z". ...

 

 

 

 

 

 

 

Redundanzen und Tautologien

 

Redundanz - stilistisch bedingte Überladung einer Aussage mit überflüssigen sprachinhaltlichen Elementen

Tautologie - einen Sachverhalt doppelt wiedergebende Fügung, z.B. schwarzer Rappe, alter Greis

 

Die Bemerkungen der SV: 

 

"B scheint in seiner Entwicklung im sprachlichen Bereich verzögert. In den nächsten Monaten sollte die Sprachentwicklung des Kindes sorgfältig beobachtet werden." 

 

 

und 

 

"Das unsichere zurückhaltende Verhalten von A sowie das aggressive, destruktive Verhalten von B verweisen auf Besonderheiten des kindlichen Sozialverhaltens." (S. 54) 

 

sind völlig überflüssig und scheinen lediglich dafür gut zu sein, Kompetenz der Sachverständigen zu suggerieren. Keiner der möglichen Leser/innen des Gutachtens wird aus dieser Formulierung ernsthaft den Schluss ziehen, dass das Kind nun jemanden an die Seite gestellt bekommt, der 

 

"In den nächsten Monaten ... die Sprachentwicklung des Kindes sorgfältig beobachtet."

 

 

Dies wird weder die Richterin tun, noch ein Mitarbeiter des Jugendamtes, noch die Eltern und die Sachverständige schon gar nicht. Gleichwohl haben die Genannten ein Recht darauf, von plakativen Appellen verschont zu bleiben. Im übrigen war es nicht der gerichtliche Auftrag an die Sachverständige eine eventuell bestehende Sprachverzögerung beim Kind festzustellen.

 

In ihrem Befund stellt die SV dar, dass die Kinder, wie nicht anders zu erwarten, sich im Loyalitätskonflikt befinden (S. 59, S. 61). Ungeachtet dessen postuliert die SV einen stärkeren Bezug der Kinder zur Mutter (S. 61 und 63). Diese Behauptung vermag nicht zu überzeugen.

Dem schließt sich die Behauptung der SV an, A hätte sich für einen Verbleib bei der Mutter ausgesprochen (S.78). Dies steht im Widerspruch zum Bericht der SV auf Seite 41.

 

 

 

 

 

 

 

Geschlechteraspekte

Die Tatsache, dass beide Kinder Jungen sind und die Mutter, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, möglicherweise früher oder später von der alleinigen Betreuung zweier heranwachsender Jungen überfordert sein wird, eine in der Praxis der Jugendhilfe häufig vorkommende Konstellation, die dann später oft einen erheblichen auch finanziellen Einsatz der Jugendhilfe (z.B. durch sozialpädagogische Familienhilfe) nach sich zieht, wird von der SV überhaupt nicht thematisiert.

 

Die SV meint, dass die Mutter für die zukünftige Betreuung der Kinder besser als der Vater geeignet wäre: 

 

"Auch der Umstand, dass sich Frau X persönlich um die Belange und Bedürfnisse der Kinder kümmern kann, während der Kindesvater vermutlich wesentlich auf die Unterstützung von Drittpersonen - im wesentlichen Wohl seinen Vater und seiner Mutter - angewiesen sein würde, spricht für einen Verbleib in den derzeitigen Betreuungsverhältnissen ..." (S. 78)

 

Dem scheint der Vortrag der SV zu widersprechen, dass die Mutter "eine dreijährige Lehre machen" wolle. "Dies sei im Rahmen eines besonderen Projektes mit einer halbtätigen Arbeit möglich ." (S. 20). Zum anderen hat der Vater durch seine eigenen Eltern die Möglichkeit der unmittelbaren Unterstützung bei der Betreuung der Kinder, was auf Seiten der Mutter offenbar nicht gegeben ist.

 

 

 

 

 

 

Schlussbemerkungen

 

...

 

 

Zu fragen ist, welcher der beiden Elternteile die notwendige familiäre Stabilität für die Kinder besser sichern könne, der bodenständige Vater mit dem Rückhalt der Großeltern oder die auf der Suche nach ihrem Platz im Leben befindliche Mutter.

Der Unterzeichnende empfiehlt, dem Antrag des Vaters zur Übernahme des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht zu folgen, ersatzweise ist das ABR auf einen Pfleger zu übertragen. Parallel sollte das Gericht gemeinsame und regelmäßige Termine der Eltern in einer Familienberatungsstelle anordnen, damit sich beide in die Lage versetzen, die für eine gute Entwicklung ihrer Kinder notwendige elterliche Kooperation leisten zu können.

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 25.08.2003

 

 

 

 

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