Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam

vom 05.03.2007

 

(geringfügig überarbeitet am 20.06.2008)

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

Kind: A (Sohn) geboren: ... .1997

 

Amtsgericht Schwabach

Richterin Thiermann

Geschäftsnummer: 3 F 713/06 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das oben genannte 51-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 20.12.2006:

 

1. Es ist ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob zu erwarten ist, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Antragstellerin dem Wohl A`s am Besten entspricht.

 

2. Zur Sachverständigen wird bestellt:

Frau Irmgard Bräutigam

Lerchenstraße. 46

90425 Nürnberg

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Der Unterzeichnende hatte bereits das Vergnügen mit Datum vom 08.03.2007 zu einem am 01.12.2006 für das Amtsgericht Hersbruck erstellten „Psychologischen Sachverständigengutachten“ der Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam eine fachlich-kritische Stellungnahme auszuarbeiten. Es mag Zufall sein, dass die Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam fast zeitgleich zu der vom Unterzeichnenden kürzlich fertig gestellten Stellungnahme auch das hier zu besprechenden Gutachten fertig stellte. Ob es auch für eine hohe fachliche Kompetenz der Gutachterin steht, dass der Unterzeichnenden in einem sehr kurzem Zeitraum von zwei verschiedenen Auftraggebern zur Anfertigung einer kritischen Stellungnahme bezüglich zweier Gutachten von Frau Irmgard Bräutigam aufgefordert wurde, sei dahin gestellt.

 

 

 

 

 

II. Allgemeines

Die Beweisfrage des Gerichtes stellt sich in der vorliegenden Form als problematisch, wenn nicht sogar als unzulässig heraus, denn die Frage, „ob zu erwarten ist, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Antragstellerin dem Wohl A`s am Besten entspricht“, ist eine juristische Fragestellung, die zu beantworten originäre Aufgabe der Richterin selbst ist und von daher nicht auf Hilfskräfte des Gerichtes wie die zur Sachverständigen ernannten Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam übertragen werden darf. Eine gerichtlich zur Sachverständigen bestellte Person hat nur diejenigen Fragen zu beantworten, die das Gericht aus eigener Sachkunde nicht beantworten kann. Dies sind naturgemäß keine juristischen Fragen, sonst hätte das Gericht auch ein Rechtsgutachten in Auftrag geben müssen, für deren Erstellung - so es denn überhaupt zulässig wäre - allerdings ein Jurist hätte beauftragt werden müssen.

Die zur Sachverständigen (Gutachterin) ernannte Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam hätte sicher erkennen können, dass die Beweisfrage des Gerichtes eine originär juristische Frage darstellt, die zu beantworten nicht in die formale fachliche Kompetenz der bestellten Gutachterin fällt. Die Gutachterin hätte darauf hin nach §407 a (3) ZPO das Gericht unverzüglich um eine Klärung bitten müssen:

 

 

§ 407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) ...

(3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. ...

(4) ...

(5) ...

 

 

 

Dass der Versuch einer solchen Klärung seitens der Gutachterin offenbar unterblieben ist, lässt seitens des Unterzeichnenden hier eine erste Frage nach der fachlichen Kompetenz der Gutachterin aufkommen.

Des weiteren hätte die Gutachterin beim Gericht um Klärung bitten müssen, ob sie ein „kinderpsychologisches“ oder ein „psychologisches Sachverständigengutachten“ erstellen soll. Die Beweisfrage des Gerichtes lautet nämlich, dass die Gutachterin ein „kinderpsychologisches Gutachten“ erstellen sollte. Abgeliefert hat die Gutachterin allerdings nach eigener Darstellung ein „Psychologisches Sachverständigengutachten“. Möglicherweise deshalb, weil sie sich für die Erstellung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens fachlich als nicht ausreichend qualifiziert ansah.

Die Gutachterin liefert dem Gericht leider nicht nur eine Antwort auf eine juristische Frage (vergleiche Gutachten S. 51), für die sie als Gutachterin gar nicht zuständig ist, sondern sie missachtet auch noch den Auftrag des Gerichtes, in dem sie statt des gerichtlich angeforderten „kinderpsychologischen Gutachtens“, ein „psychologisches Sachverständigengutachten“ einreicht. Möglicherweise gefährdet die Gutachterin damit sogar ihren Vergütungsanspruch gegenüber der Justizkasse, denn sie kann nicht für eine Leistung bezahlt werden, für die sie gerichtlicherseits gar nicht beauftragt wurde.

 

Mit ausreichendem Willen könnte man nun versuchen, der hier geäußerten Kritik auszuweichen, in dem man meint, die beauftragende Richterin hätte im Kern mit ihrer Frage nicht nach einer konkreten Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gefragt, sondern in Anlehnung an §1671 BGB danach, welche Regelung des Aufenthaltes des Kindes A dem Wohl des Kindes am besten entspricht:

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

Wäre dann eine solche Frage von der ernannten Gutachterin sachkundig beantwortet worden, dann könnte das Gericht, daraus folgernd eine konkrete Regelung treffen, sei es eine bestimmte Umgangsregelung oder eine Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der den Eltern gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge. Eine solche gerichtlich getroffene Regelung wäre dann formal eine juristische, da sie einer gerichtlichen Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich sein muss und zum anderen bei Notwendigkeit auch vollstreckbar sein muss. Eine bloße gerichtliche Protokollierung einer Absprache der Eltern wäre demgegenüber keine juristische Regelung, da sie eben nicht beschwerdefähig oder vollstreckbar wäre.

 

Um die kritische Besprechung des Gutachtens hier nicht abbrechen zu müssen, soll im folgenden von der Annahme ausgegangen werden, die Richterin hätte die Gutachterin nicht unzulässigerweise nach einer konkreten juristischen Regelung gefragt, sondern korrekterweise nach einer konkreten Regelung des Aufenthaltes des Kindes A bei seinen beiden getrennt lebenden Eltern und damit im Kern auch danach, in welchem Umfang beide Eltern ihrem grundgesetzlich verankerten Recht und Pflicht auf Betreuung, Pflege und Erziehung ihres Kindes leisten sollen.

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Um die Frage nach der konkreten Betreuung des Kindes durch seine beiden Eltern zu beantworten, hätte die Gutachterin nun die verschiedenen denkbaren Modelle der Betreuung des Kindes und damit einhergehend auch seines konkreten Aufenthaltes bei seinen Eltern einer Erörterung unterziehen müssen.

Denkbar wären hier die verschiedensten Betreuungsmodelle, da die Möglichkeiten der Aufteilung der Betreuungszeiten theoretisch unbegrenzt sind. Praktischerweise wird man sich jedoch auf einige wenige Modelle beschränken. Weit verbreitet ist das traditionelle Residenzmodell, bei der das Kind nur aller 14-Tage am Wochenende von dem einen Elternteil betreut wird, die anderen 12 Tage dagegen von dem anderen Elternteil. Seltener, wenn auch zunehmend, wird die Betreuung des Kindes im sogenannten Wechselmodell (paritätische Betreuung) praktiziert. Schließlich sind aber viele Regelungen denkbar, die zwischen den beiden Modellen angesiedelt sind, beispielsweise ein 30:70 oder 40: 60 Betreuungsregelung. Theoretisch denkbar wäre noch eine gerichtliche Regelung nach §1684 (4) BGB, bei der das Kind auf Grund einer vorliegenden Kindeswohlgefährdung bei dem einen Elternteil ausschließlich nur von einem Elternteil betreut wird. Dies ist vorliegend natürlich nicht der Fall, so dass es also nur zu diskutieren gilt, welche konkrete Betreuungsregelung denn nun dem Wohl des Kindes am besten dient.

 

Die Gutachterin hätte ihre Arbeit nun so beginnen müssen, die denkbaren Bertreuungsmodelle zu erörtern und erst danach geeignete Untersuchungen aufzunehmen, um schließlich die Frage zu beantworten, welche der denkbaren Regelungen hier diejenige wäre, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies ist nun leider - so weit zu sehen nicht geschehen. Statt dessen listet die Gutachterin verschiedene so von ihr genannte „psychologische Kriterien“ auf (S. 3), von denen sie offenbar meint, diese würden etwas mit der Frage zu tun haben, welche Regelung des Aufenthaltes dem Kindeswohl am besten entspricht.

Unter den von ihr verwendeten Methoden listet die Gutachterin dann überflüssigerweise eine Erhebung von Daten zur Familienanamnese auf, grad so, als ob die Aufnahme einer Familienanamnese etwas darüber aussagen könnte, welchem Betreuungsmodell das Gericht den Vorzug geben sollte. Würde etwa die Familienanamnese des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schröder, der seinen Vater im 2. Weltkrieg verloren hat, etwas darüber aussagen, ob dieser ein guter oder ein schlechter Bundeskanzler gewesen wäre oder die Tätigkeit des ehemaligen, Todesurteile ausstellenden Marinerichters Hans Filbinger über dessen Kompetenz bei der Führung der Amtsgeschäfte als ehemaliger Ministerpräsident von Baden-Württemberg? Wer hier wie möglicherweise auch die Gutachterin eine kausale Verbindung zwischen Vergangenheit und Gegenwart suggerieren will, muss sich fragen lassen, wie es um seine oder ihre fachliche Kompetenz bestellt ist.

 

 

 

 

III. Einzelpunkte

Die Gutachterin schreibt:

 

„A erlebte die Elterntrennung im Alter von zwei Jahren und den Wechsel von der Mutter zum Vater im Alter von fünf Jahren. Es ist davon auszugehen, dass er jeweils nachhaltig in seinem Beziehungserleben erschüttert wurde und dabei altersgemäß noch kaum über Bewältigungsstrategien verfügte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde die Bindungsfähigkeit des Jungen dadurch beeinträchtigt und dies trug dazu bei, dass A sich der Lebensgefährtin des Vaters gegenüber von Anfang an verschloss.“ (S. 37/38)

 

Die Gutachterin verliert sich hier unter der Überschrift „Befund“ in Spekulationen, die für die Klärung der Frage nach der Regelung des Aufenthaltes des Kindes bei seinen Eltern sicher völlig irrelevant ist und wohl nur zu dem Zweck geschrieben wurde, beim unkundigen Leser den Eindruck besonderer psychologischer Kompetenz der Gutachterin zu erzeugen. Zum einen trägt die Gutachterin außer nichtssagenden unbestimmten Formulierungen wie „Es ist davon auszugehen“ und „Mit hoher Wahrscheinlichkeit“ nichts von Relevanz vor, zum anderen suggeriert sie, dass sich A gegenüber der Lebensgefährtin des Vaters u.a. deshalb verschließen würde, weil „die Bindungsfähigkeit des Jungen“ durch frühere Erlebnisse beeinträchtigt wäre. Dies ist aber bloße Spekulation der Diplom-Psychologin Irmgard Bräutigam. Dass es relevante, nicht von der Mutter induzierte Konflikte zwischen A und Z, der Lebensgefährtin des Vaters geben könnte, bleibt bei einer solch spekulativen Betrachtung unberücksichtigt.

 

 

Unter der Überschrift „Wille/Wunschvorstellungen“ (S. 38f.) trägt die Gutachterin dann vor:

 

„A sprach sich im väterlichen Umfeld für seinen Verbleib beim Vater aus. ...

Er sprach zwar mit heftigen Worten seine ablehnende Haltung bezüglich der Lebensgefährtin seines Vaters und deren Tochter aus, nahm die beiden jedoch in sein Familienbild neben sich und seinen Vater hinzu, während er Mutter und Bruder erst auf Nachfrage hin und getrennt von den anderen zeichnete. Dies weist auf eine Akzeptanz der aktuellen Situation hin.

Im mütterlichen Umfeld sprach A sich für einen Wechsel zur Mutter aus. Er begründete dies ... „ (S. 38)

 

Die Gutachterin ersetzt auch hier einen Nachweis durch eine Spekulation, dass der Sohn die Situation (seinen Lebensschwerpunkt beim Vater zu haben) akzeptieren würde, weil er Mutter und Bruder erst auf Nachfrage der Gutachterin „getrennt von den anderen zeichnete“. Man kann die separate Zeichnung jedoch wohl zutreffender so deuten, dass der Sohn während seines Aufenthaltes im väterlichen Umfeld seine Eltern als getrennt und in verschiedenen Lebenswelten lebend wahrnimmt, so dass es reines Wunschdenken wäre, wenn er beide zusammen zeichnen würde. Ein solches Wunschdenken drückt er andererseits möglicherweise aus, wenn er seine Familie im mütterlichen Umfeld ohne Nachfragen der Gutachterin bestehend aus „Mama, Papa, C, Opa, Oma und A“ zeichnet:

„Er zeichnete eine Reihe von sechs sehr einfachen Strichmännchen. Darüber schrieb er die Anfangsbuchstaben der dargestellten Personen und erklärte, es handle sich um Mama, Papa, C, Opa, Oma und A. Im Gegensatz zu seiner vorherigen Familiendarstellung nahm er diesmal die Freundin seines Vaters und deren Tochter nicht hinzu.“ (S. 32)

 

 

Dass die Gutachterin in ihrer späteren Darstellung unter der Überschrift „Wille/Wunschvorstellung“ (S. 38) die Zeichnung A´s im mütterlichen Umfeld nicht erwähnt, lässt die Frage aufkommen, ob dies eine rein technisch bedingte Vergesslichkeit der Gutachterin darstellt oder ein emotional bedingtes Weglassen, was wiederum die Frage einer möglichen Befangenheit der Gutachterin aufkommen lassen würde.

 

 

Die Gutachterin schreibt weiter:

 

„Bei einem Wechsel zur Mutter würde A unter der verringerten Verfügbarkeit des Vaters leiden.“ (S. 39)

 

Anstatt sachlich neutral zu schreiben:

 

Bei einem Wechsel zur Mutter würde A eine verringerten Verfügbarkeit des Vaters vorfinden.

 

- was allerdings eine Trivialität darstellen würde, denn es ist logisch einsehbar, dass bei einem Wechsel des Lebensschwerpunktes des Kindes vom Vater zur Mutter die für das Kind verfügbare gemeinsame Zeit mit dem Vater verringert wäre - behauptet die Gutachterin, der Sohn würde leiden, wenn er seinen Lebensschwerpunkt bei der Mutter hätte.

 

Die Gutachterin steigert ihre unbewiesene Behauptung dann noch einmal, in dem sie schreibt:

 

„Das von der Mutter erwähnte Nägelkauen kann eine Reihe verschiedener Ursachen haben. Es kann nicht erwartet werden, dass dieses Symptom bei einem Wechsel des Jungen zur Mutter verschwindet. A würde in diesem Fall nämlich unter der verringerten Verfügbarkeit des Vaters und seiner Großeltern stark leiden ... .“ (S. 51)

 

Einen Beweis für ihre Behauptung eines leidenden Jungen führt die Gutachterin nicht an, das ist auch logisch, denn der Beweis könnte erst erbracht werden, wenn das Kind seinen Lebensschwerpunkt bei der Mutter hätte. Von daher ist die Behauptung der Gutacherin nicht nur unbewiesen, sondern sie scheint auch noch eine unzulässige Suggestion zu sein. Dies würde wiederum neben den anderen hier kritisch diskutierten Punkten die Frage aufwerfen, ab welchem Punkt das Gutachten oder Teile davon auf Grund aufgezeigter Mängel als unverwertbar angesehen werden muss.

Während die Gutachterin auf Seite 39 nur einen unter einer verringerten Verfügbarkeit des Vaters leidenden Jungen apostrophiert, ist es auf der Schlussseite ihres Gutachtens dann schon ein unter der verringerten Verfügbarkeit des Vaters und der Großeltern stark leidender Junge. Ähnlich wie in einer gut aufgebauten Symphonie oder einem guten Spielfilm, setzt die Gutachterin am Schuss dramatische Ausdruckselemente, die ihren ansonsten wohl eher dürftigen Belegen Überzeugungskraft verleihen sollen, die sie aus sich heraus nicht entfalten.

 

Die Gutachterin benennt ihren Absatz 2.2. mit der Überschrift „Bereitschaft der Eltern die elterliche Sorge zu übernehmen“ (S. 42). Wozu sie das tut, erschließt sich dem Unterzeichnenden jedoch nicht, denn es steht wohl außer Frage, dass bei beiden Eltern die Bereitschaft und auch die Kompetenz dafür vorliegt, beide Eltern seit ihrer Trennung tatsächliche Verantwortung für ihr Kind tragen und damit den juristischen Titel der elterlichen Sorge mit praktischem Inhalt füllen. Auch das Gericht hat in seiner, zugegebenermaßen etwas problematisch formulierten Beweisfrage nicht danach gefragt, ob die Eltern bereit wären, „die elterliche Sorge zu übernehmen“. Warum die Gutachterin dann eine solche ungefragte und sicher auch überflüssige Erörterung führt, bleibt bis auf weiteres ein Rätsel. Im übrigen haben die Eltern und das Familiengericht auch aus Kostengründen ein Recht darauf, von überflüssigen Erörterungen der Gutachterin verschont zu bleiben. Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz stellt hierzu in seinem Beschluss vom 19.9.2006 - 14 W 569/06, veröffentlicht in "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" fest, dass einem Sachverständigen nicht die tatsächlich benötigte, sondern nur die erforderliche Zeit zu vergüten sei.

Möglicherweise meint die Gutachterin mit der von ihr gewählten Formulierung aber gar nicht die „Bereitschaft die elterliche Sorge zu übernehmen“, sondern die Bereitschaft der Eltern, die überwiegende Betreuung des Kindes zu übernehmen. Das wäre freilich eine legitime Frage, wobei allerdings die Frage entstünde, warum die Gutachterin nicht zwischen zwei unterschiedlich aufzufassenden Formulierungen unterscheiden kann, die völlig unterschiedliche Vorstellungen wecken. So wird man bei der Formulierung „Bereitschaft die elterliche Sorge zu übernehmen“, vermuten, der Gutachterin ginge es darum abzuklären, wie jeder der beiden Elternteile reagieren würde, wenn das Gericht dem anderen Elternteil die gemeinsam zustehende elterliche Sorge entziehen würde. Wenn dem so wäre, könnte dies die Frage aufwerfen, warum die Gutachterin verbale Brandsätze zwischen die ohnehin durch die lange Konfliktzeit verunsicherten Eltern wirft.

 

 

 

IV. Schluss

Alles in allem drängt sich dem Unterzeichnenden der Schluss auf, dass die Gutachterin auch bei einer wohlmeinenden Betrachtung ihres Gutachtens keine ausreichende Überzeugskraft entwickeln konnte, dass der überwiegende Aufenthalt des Jungen bei seinem Vater, dem Kindeswohl am besten entspricht. Der auch seitens der Gutachterin festgestellte heftige Konflikt zwischen A und der Lebensgefährtin des Vaters harrt einer Lösung. Ob diese allein dadurch erreicht wird, dass der Vater sich diesbezüglich an eine Beratungsstelle gewandt hat (S. 50), erscheint unsicher. Die Gutachterin hat sich - so weit zu sehen - diesbezüglich auch nicht beim Vater oder der Beratungsstelle erkundigt, durch welchen „professionellen Rat“, denn nun hier eine wünschenswerte Lösung erreicht werden soll.

Denkbar bleiben so verschiedene Varianten für die Herstellung einer entspannteren Situation. Diese reichen von gemeinsamer Elternberatung bezüglich ihres gemeinsamen Sohnes A , bis zu der Frage, ob A nicht durch eine geeignete Regelung mehr Zeit als bisher mit seiner Mutter verbringen kann.

 

 

 

Peter Thiel, 20.04.2007

 

...

 

 

 

 

 

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