Stellungnahme zum 39-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Dr. Horst Lazarus vom 03.11.2006 und zu aktuellen Fragen des Aufenthaltes des Kindes A.
Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)
Kind: A geboren am ... .2000
Amtsgericht Koblenz - Richterin Frau Bohr
Geschäftsnummer: 20 F 231/06
Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel
(geringfügig überarbeitet am 22.03.2010)
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Beweisfrage des Gerichtes laut Beschluss vom 28.09.2006:
„... soll eine erneute ergänzende Begutachtung des Kindes A zu der Frage erfolgen, ob das Kindeswohl es erfordert in Abänderung der Regelung im Beschluss des Familiengerichts Koblenz vom 18.03.2005 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A auf die Kindesmutter zu übertragen. Die Begutachtung soll unter Einbeziehung der Kindeseltern und unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse erfolgen.
Zum Gutachter wird bestimmt
Dr. Horst Lazarus
Wallausstr. 35
55118 Mainz
Vorbemerkung
Frau X, die Mutter von A, bat den Unterzeichnenden um eine fachliche Stellungnahme bezüglich der Frage einer möglichen Veränderung der derzeitigen Regelung des Aufenthaltes und der persönlichen Betreuung des Sohnes zwischen den Eltern. Frau X begründete dies gegenüber dem Unterzeichnenden mit dem Wunsch von A, bei seiner Mutter leben zu wollen.
Insbesondere führte Frau X folgende sich gegenwärtig zeigenden Auffälligkeiten an, die darauf hinweisen, dass die derzeitige Lebenssituation für A eher problematisch ist und einer Veränderung bedarf:
• A ist zu allem noch maßloser, launischer, fordernder geworden und hat sich zu einem noch nervöseren und unruhigeren( hyperaktiv) Kind entwickelt.
• A leidet unter dem Leben in ... . Aber er schluckt alles tapfer herunter
• Kann sich nur schwer alleine beschäftigen.
• Ist insgesamt sehr angespannt und verkrampft. Das äußert sich durch Muskelverkrampfungen, Blähungen und einem sehr verkrampften Schreiben.
• Er scheint eine allgemein pessimistische und negative Grundeinstellung zu sich selbst und seinem Leben zu entwickeln (…kann das nicht, schaff das nicht…. usw.)
• A kann sich nur schwer Dritten gegenüber behaupten und steckt seine eigenen Grenzen immer weiter zurück.
• Wird ungeeigneten medialen Inhalten ("Desperate Housewives", Transformers, oder "Stirb langsam“ u.ä.) ausgesetzt, was sich negativ auf die charakterliche, emotionale u. psychische Entwicklung auswirken kann.
• Sein Selbstbewusstsein hat sich stark zurückgebildet, was sich in einem unmotivierten Verhalten in Hinblick auf Anforderungen jeglicher Art äußert
• Seine Fähigkeit mit Niederlagen umzugehen hat sich zunehmend verschlechtert
Der bisherigen Regelung des Aufenthaltes von A liegen zwei Beschlüsse des Amtsgerichtes Koblenz vom 18.03.2005 und 13.02.2007 zu Grunde, in dem für A als Lebensschwerpunkt der väterliche Haushalt in Koblenz und 14-tägig eingeschränkte Umgangskontakte am Wochenende mit seiner Mutter festgelegt wurden. Der Beschluss vom 13.02.2007, dem ein Antrag von Frau X auf Abänderung des Beschlusses vom 18.03.2005 zu Grunde lag, folgte im Wesentlichen der Argumentation des damals als Gutachter beauftragen Diplom-Psychologen Horst Lazarus in seinem 39-seitigen Gutachten vom 03.11.2006. Das Gericht führt darüber hinaus aus:
„Zusammenfassend ist auszuführen, dass das Gericht der Überzeugung ist, dass A zwar aufgrund seiner emotionalen Bindung zu seiner Mutter durchaus bereit wäre, bei dieser zu leben, dass dies aber genau so für den Fortbestand des Lebensmittelpunktes beim Vater gilt.“ (S. 6)
Dieser von Gericht am 13.12.2007 gesehene Zustand ist aktuell so wohl nicht mehr gegeben. Aktuell wünscht sich A offenbar bei seiner Mutter zu leben. Den Wunsch nach einem Wechsel vom Haushalt des Vaters in ... in den Haushalt der Mutter nach ... äußerte A nicht nur gegenüber seiner Mutter, sondern auch gegenüber dem Unterzeichnenden bei einem am 08.11.2008 in Berlin stattgefundenen Termin, zu dem Frau X mit A und ... angereist war.
In einem Eingangsgespräch zu viert, äußerte A den Wunsch bei seiner Mutter leben zu wollen. Um diesen Wunsch von A zu überprüfen und genauer abzuklären, führte Herr Thiel mit A anschließend einen ca. 45 Minuten dauernden Einzeltermin durch, in deren Verlauf Herr Thiel mit A zwei verifizierende Zuordnungsverfahren durchführte, bei denen sich der Wunsch bestätigte.
Interaktionsbeobachtung und Ablauf der Exploration
Am Sonnabend den 08.11.2008 traf die Mutter mit A und ...pünktlich um 12 Uhr zum verabredeten Termin in der Praxis des Unterzeichnenden ein. Nach einer kurzen Wartezeit von ca. 10 Minuten, in der Frau X, A und ... in den Praxisräumen „ankommen“ konnten, führte Herr Thiel mit allen Beteiligten ein ca. 15-minütiges lockeres Gespräch. A war dabei anwesend, teils sitzend, teils nutzte er in dieser Zeit die im Raum vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten. Dabei teilte A mit, dass er bei seiner Mutter leben möchte.
Nach Absprache mit Frau A ging Herr Thiel mit den Beteiligten gegen 12.25 Uhr auf einen Spaziergang in den nahegelegenen Bürgerpark mit dem dort befindlichen Ziegengehege und im Anschluss auf den benachbarten Kinderbauernhof. Gegen 13.20 Uhr verließ Herr Thiel auf dem Kinderbauernhof die Beteiligten in Richtung Praxis und bat dabei Frau X in ca. 30 Minuten nachzufolgen. Nach dem Eintreffen von Frau X, A und ... verließ Frau X und ... verabredungsgemäß die Praxis, worauf Herr Thiel nach einem kurzem Warm-up, bei dem sich A mit einem Sitzball beschäftigte, in lockerer Atmosphäre mit A ein Gespräch und eine Befragung begann.
Herr Thiel bat A mitzuteilen, wie er sich, wenn er dies bestimmen könnte, den Aufenthalt bei seiner Mutter und seinem Vater zeitlich anteilig vorstellt. Herr Thiel legte A zur Beantwortung dieser Frage 30 gleichgemusterte Karten vor, die die Anzahl der Tage eines Monates symbolisieren. A begann die Karten aufzuteilen, er suchte dabei 8 Karten für den Vater und 22 Karten für die Mutter aus. Herr Thiel wiederholte das Verfahren anschließend noch einmal, diesmal mit 30 Holzklötzern, gleicher Struktur. Auch diesmal suchte A 8 Holzklötzer für den Vater und 22 Holzklötzer für die Mutter aus.
Interpretation der Befragung
A begründet seinen Wunsch nach einem Wechsel in den mütterlichen Haushalt mit der beim Vater mangelnden Fürsorge, so käme der Vater erst gegen 18 Uhr von einem anstrengenden Arbeitstag nach Hause und wäre dann - verständlicherweise - seinem Sohn nicht in genügender Weise zugewandt. Die Lebensgefährtin des Vater, von der A bei Abwesenheit des Vaters beaufsichtigt wird, so etwa am Nachmittag, wenn A aus der Schule kommt, ist A offenbar nicht so zugewandt, wie das für einen achtjährigen Jungen zu wünschen wäre. Hinzu kommt, dass die Lebensgefährtin mit Herrn Y ein gemeinsames Baby hat, wodurch sich A offenbar in eine außenstehende Rolle gedrängt sieht und unwohl fühlt.
Bei seiner Mutter in ... gibt es offenbar keine derartigen Probleme. Dass sich A im Zusammensein mit seiner Mutter offensichtlich wohl fühlt, konnte Herr Thiel während des dreistündigen Termins feststellen. Das Verhältnis zwischen A und ...war erkennbar entspannt. A braucht hier mit Herrn ... sicher nicht um einen Platz zu kämpfen. Herr ... trat im Kontakt mit A erkennbar feinfühlig und mit der gebotenen Zurückhaltung auf. Eine Rivalität oder gar ein Machtkampf mit dem Jungen um Frau X war nicht zu erkennen.
Eine solche beruhigte Situation wie bei der Mutter ist beim Vater aktuell sicher nicht gegeben. Die familiäre Situation beim Vater ist strukturell durch die Interaktion von elf familialen Subsystemen gekennzeichnet, dem Subsystem Herr Y und A, Herr Y und Frau Z, Frau Z und ihr Sohn B, Frau Z und das neugeborene Baby, Frau Z und Herr Y und das Baby, B und das Baby, B und sein im Ausland lebender Vater, Sohn B und A, A und Frau Z, A und das Baby, A und seine Mutter.
Eine solche Konstellation bedeutet immer auch eine erhöhte Anfälligkeit für Störungen, da sich die vielen familialen Subsysteme in einen ständigen Interaktions- und Anpassungsprozess befinden.
Vergleiche hierzu:
Schlippe, Arist von: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995
Derzeit lebt A in ... in der väterlichen Patchworkfamilie mit insgesamt fünf Kernmitgliedern, Herrn Y, Frau Z, der neuen Partnerin von Herrn Y; B, dem Sohn von Frau Z, dessen Vater offenbar in ... lebt und einem gerade geborenem Halbgeschwister, einem gemeinsamen Kindes von Herrn Y und Frau Z. Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass sich A hier in einem permanenten Kampf um die für das Aufwachsen eines Kindes so wichtige Aufmerksamkeit befindet. Dies ist naturgemäß in einer komplex zusammengesetzten Patchworkfamilie schwierig. Hinzu kommt, dass der Vater durch sein starkes berufliches Engagement seinem Sohn sowohl zeitlich als auch emotional nur wenig zur Verfügung zu stehen scheint. Dass der Vater in diesem komplizierten familiären und zeitstrukturierten Gefüge und bei der offenbar hohen Arbeitsbelastung in seinem Beruf seinem Sohn die notwendige Aufmerksamkeit geben kann und gibt, scheint angesichts des Wunsches von A nach einer Veränderung seiner Lebenssituation ungewiss.
Wohnverhältnisse
Der im Jahr 2006 als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Dr. Horst Lazarus hat in seinem Gutachten vom 03.11.2006 zwar über die Wohnverhältnisse beim Vater positiv Vortrag gehalten (Gutachten S. 38), eine Untersuchung über die Wohnverhältnisse bei der Mutter dagegen unterlassen. Gleiches trifft auch für die bei der Begutachtung durch Herrn Lazarus unterbliebene Interaktionsbeobachtung im Haushalt der Mutter zu, obwohl das Gericht in seiner Beweisfrage ausdrücklich darum gebeten hatte:
Die Begutachtung soll unter Einbeziehung der Kindeseltern und unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse erfolgen.
In der aktuellen Befassung mit dem Änderungsantrag von Frau X kann das Gericht diesen Mangel in der durch Herrn Lazarus erfolgten Begutachtung sicher beheben.
Ausblick
Aus Sicht des Unterzeichnenden erscheint es notwendig, dem Wunsch des Kindes nach einer Veränderung seines Lebensschwerpunktes die nötige Beachtung zu schenken und durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Eltern zu entsprechen. Wäre eine solche Vereinbarung zwischen den Eltern nicht möglich, so wäre es wünschenswert, wenn das Gericht eine ernsthafte Prüfung der veränderten aktuellen Situation vornimmt, um einer negativen Entwicklung von A, so wie eingangs problematisierend dargestellt, entgegenzuwirken.
Frau X wird im Mai 2009 ihre derzeit mit 40 Wochenstunden laufende Ausbildung zur„IT-Kauffrau“ beenden. Sie geht davon aus, dass sie anschließend eine Anstellung in der Firma bekommen wird, in der sie jetzt die Ausbildung absolviert. Sie würde dann maximal 30 Stunden arbeiten, und kann damit ihrem Sohn in zeitlich ausreichender Weise als betreuender Elternteil zur Verfügung stehen.
Wenn auch aus der Perspektive von A ein zeitnaher Wechsel zur Mutter wünschenswert erscheint, könnte der Wechsel von A zur Mutter gegebenenfalls auch zum Ende des laufenden Schuljahres im Juli 2009 vorgenommen werden. Dies würde A die Belastung eines Schulwechsel im laufenden Schuljahr ersparen, zudem hätte Frau X zu diesem Zeitpunkt ihre berufliche Situation, so wie oben dargestellt, in bezug auf die Bedürfnisse von A neu strukturiert.
Anregung
Für den Fall, dass das Gericht in der Sache die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Erwägung zieht, wird vom Unterzeichnenden die Beauftragung von Frau Prof. Dr. Traude Füchsle-Voigt vorgeschlagen, die im Raum Koblenz als psychologische Sachverständige und Hochschulprofessorin tätig ist. Der vorher als Gutachter tätige Horst Lazarus dürfte auf Grund seines Alters von 66 Jahren (Jahrgang 1942) ohnehin nicht in Frage kommen.
Traudl Füchsle-Voigt: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602
Peter Thiel, 24.11.2008
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