Expertise zum 42-seitigen Gutachten des Diplom-Psychologen Hendrik Heetfeld vom 16.03.2010
Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)
Kind: A, geboren am ... .2000
Verfahrensbeistand des Kindes: Ulrike Ueltgesforth (Diplom-Sozialpädagogin)
Amtsgericht Moers - Aktenzeichen: 472 F 102/07
Richter: Herr Dr. Martiensen
Mitwirkendes Jugendamt: Kreisjugendamt Wesel
Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel
...
Beweisfrage von Richter Dr. Martiensen - Amtsgericht laut Beschluss vom 11.11.2009:
Betreffend der minderjährigen A, geb. am ....2000, soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage.
Welche Sorgerechtsregelung dient dem Wohl des betroffenen Kindes am besten?
Entspricht die von dem Antragsteller beantragte Übertragung des Sorgerechts zur alleinigen Ausübung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten?
Zum Sachverständigen wird bestimmt:
Hendrik Heetfeld, Lindenallee 10b, 47608 Geldern
Vorbemerkung
Der als Gutachter beauftragte Diplom-Psychologe Hendrik Heetfeld eröffnet sein Gutachten mit der redundanten Feststellung:
„Die psychologischen Schlussfolgerungen beziehen sich nicht auf Einzelfakten, sondern stets auf die Kenntnis der gesamten Angelegenheit.“ (Gutachten S. 2)
Ebenso gut hätte Herr Heetfeld auch angeben können, dass er geboren wurde und Abitur hat, was die Voraussetzung dafür war, Psychologie zu studieren.
Im übrigen ist der Vortrag von Herrn Heetfeld aber nicht nur redundant, sondern auch noch anmaßend, denn Herr Heetfeld suggeriert, er hätte Kenntnis „der gesamten Angelegenheit“. Kenntnis der gesamten Angelegenheit, egal wie klein ich auch den Ausschnitt aus der Wirklichkeit wähle, hat niemand, dies ist erkenntnistheoretisch eine Banalität und sollte daher auch einem Diplom-Psychologen bekannt sein. Es sei denn, man glaubt an Gott, der alles weiß und alles schafft. Ist der Diplom-Psychologe Heetfeld Gott oder wenigstens mit ihm verwandt?
Im übrigen handelt es sich bei Beschreibungen der Wirklichkeit, wie vorliegend auch das Gutachten des Herrn Heetfeld, immer auch um eine Wirklichkeitskonstruktion.
Vergleiche hierzu:
Watzlawick, Paul: "Gesund in kranker Umgebung", In: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wissen wir, was wir zu wissen glauben? Beiträge zum Konstruktivismus."; Piper, 1981
Herr Heetfeld hat sich offenbar für eine fatalistische Wirklichkeitskonstruktion entschieden, bei der es notwendig zu sein scheint, einen Elternteil aus der elterlichen Verantwortung auszusperren. Doch es geht zum Glück auch anders.
Vergleiche hierzu:
Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002
Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/2004, S. 187-190
Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003
Probanden, Kindesmutter und Kindesvater
Der Diplom-Psychologe Heetfeld pflegt einen seltsam antiquiert erscheinenden Sprachstil, mal betrachtet er die Eltern als Probanden (Gutachten S. 4), die in einer quasi klinisch reinen Umgebung zu untersuchen wären, als geeigneten Ort sieht Herr Heetfeld offenbar seine Praxis in der Lindenallee 10b in 47608 Geldern an.
Mal benutzt er die vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe „Kindesmutter“ und „Kindesvater“ - fehlt nur noch die komplementäre Bezeichnung Elternsohn oder Elterntochter - Begrifflichkeiten, die nicht geeignet sind, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Mutter und Vater, die für ihr Kind gute Eltern sein wollen.
Vergleiche hierzu:
Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004
Es fragt sich, ob der Gutachter, falls er selber Vater wäre, sich von anderen Menschen mit Kindesvater bezeichnen lassen möchte.
Vergleiche hierzu:
Ferdinand Kaufmann: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999
Allgemeines
Der Diplom-Psychologe Hendrik Heetfeld beginnt seine abschließenden Ausführungen mit der Behauptung einer drohenden Kindeswohlgefährdung
„... halten wir A hinsichtlich der Entwicklung einer seelischen Behinderung für erheblich bedroht und sehen bei Persistenz der Belastungsfaktoren die Entwicklung des Kindes gefährdet.`
Diesen Ausführungen stimmt der Verfasser uneingeschränkt zu. ...“ (Gutachten S. 34/35).
Diese unbewiesene Behauptung steht nun im deutlichen Widerspruch zum Vortrag der als Verfahrenspflegerin bestellten Diplom-Sozialpädagogin Ulrike Ueltgesforth:
„.... Bei meinem Besuch beim Antragsteller habe ich sie jedoch sehr fröhlich und lebenslustig erlebt. ...“ (Anhörungsprotokoll Amtsgericht Moers vom 06.11.2009, S. 2)
Man beachte, die Verfahrenspflegerin hat das Kind beim Vater „sehr fröhlich und lebenslustig erlebt“ und eben diesem Vater will der Diplom-Psychologe Heetfeld das Sorgerecht in Gänze entziehen lassen. Da verstehe einer die Welt und die seltsame Wahrnehmung des Herrn Heetfeld.
Man sollte doch meinen, wenn die zehnjährige A beim Vater ein fröhliches und lebenslustiges Mädchen ist, dann könnte schlechterdings keine Kindeswohlgefährdung bestehen, die es rechtfertigen würden, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Dies wäre freilich ganz anders, wenn das Kind nicht fröhlich und lebenslustig, sondern depriviert oder in einer erkennbar schlechten Verfassung angetroffen würde.
Die übernommene Behauptung des Herrn Heetfeld, „halten wir A hinsichtlich der Entwicklung einer seelischen Behinderung für erheblich bedroht“, ist daher offenbar rein spekulativ. Wer immer mit einer schwarzen Brille durch die Welt läuft, wie sollte der auch das Gute sehen?
Auch der Bericht der Verfahrenspflegerin / Verfahrensbeistand vom 03.11.2010 ergibt keine Hinweise darauf, dass der dramatisierende Vortrag des Herrn Heetfeld, mit dem er seinen Vorschlag zum Sorgerechtsentzug begründet, eine reale Grundlage haben könnte. Sicher gibt es Belastungsfaktoren für das Kind und auch Klärungsbedarf hinsichtlich der einen oder anderen Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Dies rechtfertigt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht, einem Elternteil das Sorgerecht in Gänze zu entziehen. Vielmehr wäre in einem solchen Fall §1628 BGB anzuwenden.
§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.
Wenn denn die Eltern darüber streiten sollten, ob das Kind psychologisch betreut wird oder nicht, und dies dringend einer Regulierung bedarf, dann mag das Gericht diese Entscheidung einem Elternteil übertragen. Mehr ist in einem solchen Fall nicht zu tun. Alle anderen Anträge der Eltern die in unverhältnismäßiger Weise in das Pflichtrecht der Eltern nach Artikel 6 Grundgesetz eingreifen, müssen dagegen zurückgewiesen werden.
Dies hat offenbar auch die Verfahrenspflegerin gesehen, denn sie hat schon im Anhörungstermin vom 06.11.2009 vorgetragen, dass sie keine Notwendigkeit sieht, einem Elternteil, hier insbesondere der Mutter, das Sorgerecht zu entziehen. Offenbar widersprach die Verfahrenspflegerin aber nicht der Beauftragung eines Gutachters, womöglich in dem Glauben, dass dieser sich auf die genaue Eruierung der Situation beschränken würde, und wertvolle Hinweise an das Gericht liefern könnte, welcher Hilfe das Kind im Konfliktfeld der Eltern bedarf, was ja auch die einzig legitime Aufgabe eines Sachverständigen wäre, nicht aber sich als Gutachter auszuweiten und in quasi richterlicher Funktion aufzutreten und zu juristischen Fragestellungen hinsichtlich der elterlichen Sorge zu positionieren. Dieses eventuell zu tun, ist einzig und allein Aufgabe des Gerichts, nicht aber eines wie auch immer ausgebildeten oder nicht ausgebildeten Gutachters.
Einzelpunkte
Auch wenn man unterstellen würde, einem Gutachter stünde es zu, sich zu juristischen Fragen zur Regelung der elterlichen Sorge zu äußern, dann müsste dies doch bitte schön wenigstens in überzeugender Weise tun. Der Gutachter macht aber vorliegend nicht überzeugend plausibel, wieso er vorschlägt, einem Elternteil - hier dem Vater - das Sorgerecht komplett zu entziehen. Möglicherweise fehlen Herrn Heetfeld nicht nur die Kenntnisse, sondern auch das Gefühl welche Interventionen in familiären Konflikten angemessen sind und welche nicht.
Vergleiche hierzu:
Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386
Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321
Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376
Es erscheint auch schlechterdings unvorstellbar, dass die Sektion Rechtspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologen/innen ein solches Vorgehen wie das des Herrn Heetfeld empfehlen würde. Schaut man sich hierzu z.B. die einschlägigen Richtlinien der Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen an, so finden sich denn auch keine Hinweise darauf, dass der Vorschlag des Gutachters, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, fachlichen Standards entsprechen würde.
Vergleiche hierzu:
"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995
Auch wenn man sich die Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psycho-logie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.“ anschaut, verstärkt sich der Eindruck, dass der Diplom-Psychologe Hendrik Heetfeld mit seinem Vorschlag, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, zumindest weit über das Ziel hinausgeschossen ist. Soll er als Psychologe doch nach diesen ethischen Richtlinien seine Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des einzelnen und der Gesellschaft einzusetzen.
„Die Aufgabe von Psychologen ist es, das Wissen über den Menschen zu vermehren und ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des einzelnen und der Gesellschaft einzusetzen. Sie achten die Würde und Integrität des Individuums und setzen sich für die Erhaltung und den Schutz fundamentaler menschlicher Rechte ein. Der Beruf des Psychologen ist seiner Natur nach frei.“
Ethische Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.
(zugleich Berufsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.)
In der von der Mitgliederversammlung der DGPs am 29.09.1998 und von der Delegiertenkonferenz des BDP am 25.4.1999 beschlossenen Fassung mit den Änderungen der auf die Forschung bezogenen Abschnitte lt. Beschlüssen der Mitgliederversammlung der DGPs vom 28.9.2004 und der Delegiertenkonferenz des BDP vom 16.4.2005.
http://www.bdp-verband.org/bdp/verband/ethik.shtml
Als Psychologe seine Kenntnisse und Fähigkeiten zum Wohle des einzelnen einzusetzen, kann doch aber nicht heißen, in unverhältnismäßiger Weise in das Pflichtrecht der Eltern gemäß Artikel 6 Grundgesetz und §1626 BGB - und hier im besonderen in das Pflichtrecht des Vaters einzugreifen und dieses außer Kraft setzen zu wollen, ohne dass bewiesen worden wäre, dass dies dem Wohl des Kindes am besten dient.
§ 1626 BGB (Elterliche Sorge, Grundsätze)
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Vielmehr muss es doch darum gehen, die Eltern möglichst wieder in die Lage zu versetzen, verantwortungsvoll für ihr Kind zu sorgen:
Vergleiche:
Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/2004, S. 187-190
was im Einzelfall nicht ausschließt in einer strittigen Frage von erheblicher Bedeutung eine gerichtliche Entscheidung nach §1628 BGB einzuholen.
Testdiagnostik
Unter einer Straßenlaterne steht ein Betrunkener und sucht und sucht. Ein Polizist kommt daher, fragt ihn, was er verloren habe, und der Mann antwortet: "Meinen Schlüssel."
Nun suchen beide. Schließlich will der Polizist wissen, ob der Mann sicher ist, den Schlüssel gerade hier verloren zu haben, und jener antwortet: "Nein, nicht hier, sondern dort hinten - aber dort ist es viel zu finster."
Paul Watzlawick: "Anleitung zum Unglücklichsein", Serie Pieper, München, 1983, s. 27
Auf den Seiten 14 bis 20 stellt der Gutachter seine scheinbar diagnostische Arbeit mittels psychodiagnostischer Testverfahren vor. Diese Vorstellung soll womöglich den Eindruck gutachterlicher Kompetenz erwecken. Wenn dem Gutachter dies gelungen wäre, hätte sich der Aufwand für ihn sicher gelohnt. Doch man kann auch mit der Lupe Käfer auf der Autobahn betrachten und dabei von einem LKW überrollt werden, mithin also den Überblick für das ganze verlieren und sich mit Nebensächlichkeiten aufhalten.
Jopt schreibt dazu:
"Ausnahmslos alle Gutachter scheinen unerschütterlich davon überzeugt zu sein, dass für eine die Gerichte beeindruckende Dokumentation ihres professionellen Könnens der Einsatz von Testverfahren ... absolut unverzichtbar ist." (Jopt, 1992, S. 284/296)
So scheint es denn auch hier. Andererseits ist der hier von Herrn Heetfeld suggerierte Stellenwert psychodiagnostischer Tests wissenschaftlich nicht zu halten.
Vergleiche hierzu:
Storm-Knirsch, Carola: "Wider den Aberglauben von der Wissenschaftlichkeit der Testpsychologie"; In: "Der Widerspruch. Zeitschrift zur Förderung der wissenschaftlichen Weltanschauung", April 1974 - http://storm-knirsch.de/testpsyschologie.htm
Auf der anderen Seite verzichtet der Herr Heetfeld in Gänze auf Verhaltensbeobachtungen mit dem Vortrag:
"Der Verfasser verzichtet auf Verhaltensbeobachtungen als Ergänzung der Explorationsgespräche und der testpsychologischen Untersuchungen zur Diagnostik der Erziehungsfähigkeit bzw. Erziehungseignung ... weil der Verfasser in Übereinstimmung mit der überwiegenden Zahl der Fachautoren einzelne Verhaltensbeobachtungen als ein dafür wenig valides und somit wenig geeignetes Untersuchungsinstrument ansieht." (Gutachten S. 5)
Minnesota Multiphasic Personality Inventory
Mit dem sogenannten Minnesota Multiphasic Personality Inventory - MMPI-2, stellt der Gutachter ein Testverfahren vor, von dem er behauptet:
„Der MMPI-2 liefert objektive Testwerte und Profile“ (Gutachten S. 18)
Ob diese Behauptung zutrifft ist jedoch sehr zweifelhaft.
Vergleiche hierzu:
Hank, Petra; Schwenkmezger, Peter: "Unvertretbar nach 40 Jahren Anwendung? Meinungen über MMPI-2 gehen weit auseinander."; In: "reportpsychologie", 5/2003
Doch wie auch immer, gebracht hat die Durchführung des MMPI-2 im Hinblick auf die Beantwortung der Beweisfrage offenbar nichts, außer dem belanglosen Vortrag des Herrn Heetfeld:
„Die Auswertung des von Herrn Y bearbeiteten Fragebogens ergab bei unauffälligen Werten in den sog. Validitätsskalen durchschnittliche bzw. unterdurchschnittliche Testwerte in den sog. Basisskalen, d.h. ein insgesamt unauffälliges Persönlichkeitsprofil.“ (Gutachten S. 18)
Im Gegensatz zum Vater hatte die Mutter offenbar schon Mühe den „eigentlichen Sinn der Aussagen mancher Aussagen des Tests zu verstehen.“, weswegen Herr Heetfeld dann auch keine wie auch immer verwertbaren Testergebnisse von der Mutter erhielt und aus diesem Mangel heraus, dann nur die Testergebnisse bezüglich des Vaters vorstellte. (Gutachten S. 14)
Ein diagnostischer Test, den normal intelligente Leute wie die Mutter nicht verstehen, ist jedoch mit Sicherheit kein Test, sondern ein Ratespiel. Wer aber seine Schlussfolgerungen in einem Gutachten mit den Ergebnissen von Ratespielen mit nur einem Teilnehmer vorstellt, dürfte mit Sicherheit als Gutachter ungeeignet sein.
Genau so wenig hilfreich wie die Durchführung des MMPI-2 dürfte die Durchführung des „Eltern-Belastungs-Screening zur Kindeswohlgefährdung EBSK sein, ein testdiagnostisches Verfahren, das wie der Name sagt, für die Abschätzung von Gefährdungsrisiken bei Kindeswohlgefährdungen konzipiert ist. Offenbar unterstellt der Gutachter beiden Eltern insgeheim ein solches Risiko, ohne dies aber in seinem Gutachten anzusprechen, denn nur so kann man sich wohl die Anwendung eines Testverfahrens durch den Gutachter erklären, das für normale kompetente und engagierte Eltern wie die beiden Eltern von A nicht konzipiert ist.
Aber auch hier wertet der Gutachter wieder nur die Ergebnisse bezüglich des Vaters aus, ohne diese in einen Zusammenhang zu der Frage des Gerichtes zu bringen.
Bei so viel unnützer testpsychologischer Diagnostik, kann man dann schon fragen, ob es dem Gutachter hier wirklich um Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Frage des Gerichtes ging, oder nicht vielmehr um eine narzisstische Demonstration seiner vermeintlichen psychologischen Kompetenz. Den Richter als psychologischen Laien mag eine solche Performance beeindrucken, womöglich ist ja auch nur dies der Sinn der Übung.
Familien-Identifikations-Test FIT
Auf den Seiten 23 bis 24 beglückt uns der Gutachter mit einem Vortrag über den sogenannten Familien-Identifikations-Test FIT. Der Sinn dieses Vortrages im Hinblick auf die gerichtliche Fragestellung wird ab er auch hier nicht klar. So kann denn Vermutet werden, dass es eher um eine Demonstration der Selbstverliebtheit des Gutachters in seine testpsychologischen Kenntnisse geht, denn als relevant in Bezug auf die gerichtliche Fragestellung zu bewerten ist.
Lebensmittelpunkt des Kindes
Herr Heetfeld äußert sich dann auch noch ungefragt zum sogenannten Lebensmittelpunkt des Kindes (Gutachten S. 37). Das Gericht hat aber gar nicht nach dem Lebensmittelpunkt des Kindes gefragt. Der Gutachter eröffnet hier also eigenmächtig ein Thema, für das er nicht legitimiert ist. Hätte das Gericht wissen wollen, welche Betreuungsregelung dem Wohl des Kindes am besten dient, dann hätte es dies getan. Wo aber der Auftrag des Gerichtes fehlt, hat der Gutachter zu schweigen, das Gericht um eine Erweiterung der Beweisfrage oder um seine Entlassung zu bitten.
Peter Thiel, 26.04.2010
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Literatur:
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