Stellungnahme zum 35-seitigen Gutachten des Fachpsychologen für Klinische Psychologe Dr. Helmuth Finster vom 08.06.2007

 

 

Familiensache: X (Vater) und X (Mutter)

 

Kinder:

A (Tochter) geboren: ...

B (Sohn) geboren: ...

C (Tochter) geboren: ...

 

 

Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale

Richter Pittner

Geschäftsnummer: 1 F 142/04, 1 F 154/07, 1 F 526/06

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 26.04.2007:

 

"Beschluss

...

3. Zur Frage, welchem Elternteil die elterliche Sorge, bzw. Teile hiervon, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden soll, wird die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die Begutachtung hat sich auf kinderpsychologische Gründe sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu erstrecken. Mit der Erstellung des Gutachtens wird der Sachverständige

Dr. Helmuth Finster, Dittelbrunn

beauftragt."

 

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

 

Die richterliche Frage:

 

„... welchem Elternteil die elterliche Sorge, bzw. Teile hiervon, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden soll“

 

 

ist eine rechtliche Frage, die das Gericht, nicht aber der bestellte Gutachter zu beantworten hat.

Dem Gutachter als Hilfskraft des Gerichtes kommt vielmehr Aufgabe zu, gerichtlich gestellte Fragen zu beantworten, die für das Verfahren relevant sind, aber auf Grund fehlender Sachkompetenz vom Richter nicht selbst beantwortet werden können. Hätte der Richter die entsprechende Sachkompetenz zur Beantwortung sich stellender Fragen, dann bräuchte er keinen Gutachter, sondern müsste die Klärung der Fragen selbst übernehmen.

Statthaft ist, dass der Richter einen Gutachter mit der Beantwortung einer Frage nach der Erziehungsfähigkeit der Eltern beauftragt, denn diese in fachlich angemessener Weise zu untersuchen und zu beschreiben, fällt gewöhnlich nicht in die Fachkompetenz eines Juristen und Richters, selbst wenn dieser Vater oder Mutter wäre, sondern in die Kompetenz eines Sozialpädagogen oder eines auf solche Fragen darauf spezialisierten Psychologen. Ein Psychologe, der bei der Agentur für Arbeit tätig ist, wird jedoch ebenso für eine fachgerechte Beantwortung in der Lage sein, wie ein Sozialpädagoge, der mit Suchtkranken arbeitetet.

In wie weit der hier beauftragte Gutachter Dr. Helmuth Finster, über dessen beruflichen Kompetenzen sich im Gutachten außer der Angabe „Fachpsychologe für Klinische Psychologie“ leider keine näheren Informationen finden. die erforderliche Fachkompetenz zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern hat, kann hier nicht beantwortet werden. Eine ausreichende Fachkompetenz des Gutachters könnte aber sicher angenommen werden, wenn er im Gutachten nachvollziehbar, widerspruchsfrei, schlüssig und überzeugend die Frage des Gerichtes nach der Erziehungsfähigkeit der Eltern beantworten würde.

 

 

Die gerichtliche Frage

 

„... welchem Elternteil die elterliche Sorge, bzw. Teile hiervon, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden soll“

 

 

ist nicht nur deshalb haltlos, weil der Gutachter für die Beantwortung nicht zuständig ist , sondern das Gericht selbst, sondern auch deshalb, weil das Gericht nach abgeschlossener Beweiserhebung die verschiedenen rechtlichen Alternativen prüfen muss, bevor es eventuell einen Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB vornimmt:

 

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. Der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

 

Das Gericht hat also gemäß der gesetzlichen Bestimmung zuerst zu prüfen, ob

 

“zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

 

 

Das Gericht kann bei dieser Prüfung zu der Auffassung kommen, dass die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, dies ist beispielsweise beim Amtsgericht Cochem - siehe hierzu www.ak-cochem.de (sogenanntes Cochemer Modell) regelmäßig der Fall. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird dort die grundgesetzlich verankerte elterliche Sorge beschnitten.

Käme das Gericht zu der Feststellung, dass „die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht“ - aus welchen angeführten Gründen auch immer - muss es nachfolgend entscheiden, welchem Elternteil es das Sorgerecht in Teilen oder in Gänze entzieht. Auch diese Aufgabe wäre keine Aufgabe des bestellten Gutachters, sondern originäre Aufgabe des Gerichtes.

 

Die juristische Empfehlung des Gutachters:

 

„... sollte die Aufenthaltsbestimmung über die Kinder auf die Mutter übertragen werden“ (S. 34)

 

 

ist somit irrelevant, weil es, wie schon gesagt, nicht Aufgabe des Gutachters ist - hier des Fachpsychologen für Klinische Psychologe Dr. Helmuth Finster - Empfehlungen oder Antworten zu juristischen Fragestellungen zu geben.

Wenn es aber nicht Aufgabe eines Gutachters ist, juristische Fragen zu beantworten, dann wird auch die gerichtlich gesetzte Teilfrage:

 

„Die Begutachtung hat sich auf kinderpsychologische Gründe sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu erstrecken.“

 

 

teilweise sinnlos, denn wenn der Gutachter nicht zur juristischen Beantwortung der Frage eines möglichen Entzugs der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB heranzuziehen ist, dann kann er sich auch schlecht zu „kinderpsychologischen Gründen“ eines solchen möglicherweise vom Gericht ins Auge gefassten Sorgerechtsentzugs äußern.

 

Es bleibt im vorliegendem Beweisbeschluss schließlich nur noch die einzig statthafte Frage nach der:

 

„Erziehungsfähigkeit der Eltern.“

 

 

Einzig diese gerichtlich Frage - jedoch nicht näher untersetzte Frage - fällt in die Kompetenz und Zuständigkeit des Gutachters. Will das Gericht vom Gutachter weitere Informationen, beispielsweise zur Frage der Bindungen oder zur Aspekten einer möglichen Geschwistertrennung, dann muss das Gericht dem Gutachter auch ent-sprechende Fragen stellen, nicht aber darauf vertrauen, dass dieser es ohne gerichtliche Auftrag von sich aus einbringen wird.

 

Vergleiche hierzu beispielsweise:

Karle, Michael; Klosinski, Gunther: "Die Bedeutung der Geschwisterbeziehung bei einer Trennung der Eltern", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie" 50: 401-420 (2001)

Spangenberg, Brigitte; Spangenberg Ernst: "Geschwisterbindung und Kindeswohl"; In: "FamRZ", 2002, Heft 15, S. 1007-1010

 

 

Aus den vorgetragenen Gründen erscheint es dem Unterzeichnenden zweifelhaft, ob das erstellte Gutachten wesentlich zu einer fundierten und einer obergerichtlichen Entscheidung standhaltenden Entscheidungsfindung des Gerichtes beitragen kann.

 

 

 

 

II. Einzelpunkte

Mit Datum vom 26.04.2007 erhielt Dr. Helmuth Finster durch das Amtsgericht Bad Neustadt an der Saale den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens. Den Gutachter erreichte nach eigenen Angaben der Beweisbeschluss am 16.05.2007 (Gutachten S. 2). Mit Datum vom 08.06.2007, also bereits nach 23 Tagen, legt der Gutachter dem Gericht dem Gericht sein 35-seitiges Gutachten vor, in dem er dem Gericht empfiehlt, dem Vater solle (offenbar nach §1671 BGB) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für alle drei Kinder entzogen werden (Gutachten S. 34).. Nun kann man natürlich fragen, wieso der Gutachter Dr. Helmuth Finster nur 23 Tage braucht, wofür andere Gutachter 23 Wochen brauchen.

Der Gutachter führt offenbar am 16.05.2005, also noch am selben Tag, an dem ihn der Gerichtsbeschluss erreichte, ein ca. einstündiges Gespräch mit dem Vater (Gutachten S. 2), während dem das Kind C im Nachbarraum einen Fragebogen ausfüllen sollte. Ein Gespräch zwischen Gutachter und C soll dabei nicht stattgefunden haben (Angabe des Vaters - Mail vom 21.07.2007, offenbar keine Angabe im Gutachten – vergleiche Gutachten S. 14).

Am 31.05.2007 - so der Vater - soll es zu einem ca. einstündigen Termin des Gutachters im Haushalt des Vaters gekommen sein.

3. Termin 31.05.2007: Gespräch mit allen drei Kindern bei mir zu Hause. Kinder mussten Bilder malen (Familie als Tiere). A und B mussten Fragebögen ausfüllen. Interaktion zwischen den Geschwistern wurde nicht beobachtet. (Dauer ca. 1 h)

Mail des Vaters vom 21.07.2007

 

 

Am 20.05.2007 hat der Gutachter ein Gespräch mit der Mutter im Beisein von Herrn Z - offenbar ein langjähriger und jetzt mit der Mutter zusammenlebender Freund der Mutter - geführt haben (Gutachten S. 2, 8-13)

 

 

 

Behinderung des Vaters

Der Gutachter behauptet:

„Herr X kannn .... aber auf Grund seiner Behinderung seine Erziehungsvorstellungen nicht in dem erforderlichen Maße umsetzen. Dies gilt verstärkt, je selbstständiger die Kinder werden.“ (S. 33)

 

Leider bleibt der Gutachter für seine Behauptung im folgenden Text eine Antwort schuldig. Statt dessen übt der Gutachter sich in spekulativ anmutenden Erörterungen wie:

 

„Die Kinder finden sowohl Verständnis bei ihrem Vater als auch bei ihrer Mutter, finden aber bei ihrer Mutter die Erfordernis zur Einhaltung von Grenzen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kinder bei ihrer Mutter unangemessen große Freiheitsräume wahrnehmen können.

Ob dies in Zukunft bei ihrem Vater in gleicher Weise möglich sein wird, ob sie sich nicht bei ihrem Vater angesichts dessen körperlicher Einschränkung seinen Anforderungen leichter entziehen könnten.“ (S.27)

 

 

Der Gutachter ist jedoch vom Gericht nicht dazu aufgefordert worden, Spekulationen über die Erziehungsfähigkeit der Eltern in der Zukunft anzustellen, sondern über die Erziehungsfähigkeit in der Gegenwart zu berichten. In der Zukunft kann jeder Elternteil bei erheblichen Veränderungen Änderungsanträge nach § 1696 BGB stellen. Wenn diese dann tatsächlich vorliegen sollten, ist das Gericht gehalten, notwendige Änderungen vorzunehmen.

 

§ 1696 BGB (Änderung und Prüfung von Anordnungen des Vormundschafts- und Familiengerichts)

(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

(2) ... (3) ...

 

 

 

 

Sollte sich also z.B. in der Zukunft herausstellen, dass der Vater auf Grund einer fortschreitenden Behinderung nicht mehr in der Lage wäre, eine angemessene Betreuung eines oder mehrerer Kinder sicherzustellen, dann bestünde für die Mutter und für das Gericht jederzeit die Möglichkeit den dann veränderten Bedingungen Rechnung zu tragen.

 

 

 

 

Der Gutachter behauptet:

 

„ Frau X hatte in der Vergangenheit psychische Probleme zu bewältigen, ist aber aus den sie belastenden Umständen herausgetreten, so dass sie freier und weniger auf eigene Probleme zentriert sich den Kindern bedürfnisgerechter zuwenden kann.“ (S. 33)

 

 

Der Gutachter suggeriert hier offenbar, die in der Vergangenheit aufgetretenen psychischen Probleme der Mutter würden wohl überwiegend mit der Beziehung mit Herrn X kausal in Verbindung gebracht werden können, so dass die jetzige Beendigung der Partnerschaft und der Beginn eines neuen Zusammenlebens miet einem anderen Mann wohl auch automatisch dazu führen würde, dass psychischen Probleme der Mutter von nun an der Vergangenheit angehörten. Eine solche Wortmeldung von einem Klinischen Psychologen ausgesprochen, der doch sicher in seinem Studium die eine oder andere Vorlesung zur Psychoanalyse und Tiefenpsychologie besucht haben dürfte, muss dann doch sehr verwundern, Wäre dies so einfach, wie der Gutachter es hier präsentiert, dann bräuchte es kaum noch Psychotherapeuten, sondern den Patienten wäre nur noch zu empfehlen, einfach ihre Lebensumstände zu verändern und dann wären sie ihre leidige Vergangenheit und die dazugehörenden Neurosen und krankheitswertigen Symptome los.

 

 

 

 

 

Illegale Kindesmitnahme durch die Mutter und Bindungstoleranz

Vom Gutachter wird - so weit zu sehen - mit keinem kritischen Wort auf die illegale Mitnahme von zwei Kindern durch die Mutter in das ca. 250 Kilometer entfernte ... eingegangen.

 

Vergleiche hierzu:

Werner Gutdeutsch & Jürgen Rieck: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

 

Der Gutachter schreibt statt dessen wohlwollend:

 

„Dass sie (die Mutter - Anmerkung Peter Thiel) durch ihren Umzug nach ... die laufenden Hilfen für die Kinder abgebrochen hat, zunächst abwarten will, ob eine solche Hilfe nach dem Wechsel der Umgebung und der Beendigung der elterlichen Spannungen weiter erforderlich ist, kann nicht von vornherein als verantwortungsloses Handeln gekennzeichnet werden.“ (S. 28)

 

 

Die Bindungstoleranz, also die Anerkennung und Achtung bestehender Bindungen zwischen den Kindern und dem Elternteil durch den jeweils anderen Elternteil, ist jedoch ein wichtiger Teil der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils.

 

Vergleiche hierzu:

Wolfgang Klenner: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

 

 

Da der Gutachter auf die illegale Kindesmitnahme durch die Mutter nicht kritisch eingeht, lässt er damit wesentliche Teile der Erziehungsfähigkeit der Mutter unbeleuchtet, die sich auch in einer erwachsenen Konfliktfähigkeit und Bindungstoleranz bezüglich des anderen Elternteils und seinem Verhältnis zu seinen Kindern zeigen müsste. Die Mutter wird ja schon längere Zeit Trennungsabsichten gehabt haben. In diesem Fall hätte sie mit ihrem Ehemann und dem Vater der drei gemeinsamen Kinder die Modalitäten, einer Trennung bezüglich der Kinder besprechen müssen. Wenn sie dabei keine akzeptable Lösung erhalten hätte, wäre der Weg zum Jugendamt oder zum Familiengericht angezeigt gewesen. Die Mutter hat sich aber statt dessen für die illegale Mitnahme der Kinder entschieden.

Wären - so wie vom Gutachter ohne eine den Unterzeichnenden überzeugende Begründung vorgeschlagen – zukünftige alle drei Kinder in der Obhut der Mutter, fiele eine heute noch bestehende wichtige Motivation für eine sachliche Zusammenarbeit der Mutter mit dem Vater fort. Bei einer Mutter, die unter Missachtung des gemeinsamen Sorgerechtes und ohne Vorliegen gerichtlich akzeptabler Gründe eine illegale Kindesmitnahme über 250 Kilometer praktiziert, kann recht sicher vermutet werden, dass sie bei Tolerierung dieses Verhaltens auch in Zukunft selbstherrlich entscheiden wird und die Loyalität ihrer drei Kinder zur Verfolgung ihrer Ziele benutzten wird.

 

Vergleiche hierzu:

Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257

 

 

Wohin das Verhalten der Mutter, wenn es, wie bisher möglicherweise geschehen, gutachterlich toleriert und womöglich darauf folgend auch noch gerichtlich honoriert würde, führen kann, zeigt Klenner in seinem bekannten Aufsatz "Rituale der Umgangsvereitelung" eindringlich auf:

 

 

 

III. Die Mitnahme des Kindes als "gutes Recht"

Wir stellten schon fest, der das Kind mitnehmende Elternteil handele in der Regel ohne Bewußtsein einer Schuld. In dieser Phase läßt sich dieser Elternteil meistens noch sagen, das Kind habe den Konflikt seiner Eltern weder herbeigeführt noch verschuldet, ist aber davon in seiner ganzen Existenz zutiefst betroffen, so daß ihm nach dem Verlust seines Zuhauses nicht nur ein Elternteil, sondern beide Eltern erhalten bleiben sollen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls gilt diese Tatsache auch für das Verhältnis des nichtehelichen Kindes zu seinen Eltern.

Bis hierher besteht noch die Hoffnung, Eltern dazu zu bewegen, ihren gegenseitigen Beziehungskonflikt von ihrer elterlichen Verantwortung ihrem Kinde gegenüber zu trennen und ihrem Kinde die Pflege und Vertiefung seiner familiären Vertrautheit mit ihnen beiden nicht zu vereiteln.

Dies stößt aber auf völlig taube Ohren, wenn die eigenmächtige Kindesmitnahme nicht als das erste Glied einer daran anschließenden Handlungskette erkannt und offiziell geduldet wird, statt den Eltern zur Vorbeugung ins Stammbuch zu schreiben: "Jedem Elternteil wird ausdrücklich und förmlich verboten, (das Kind) ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils an einen anderen Ort zu verbringen" (AmtsG Altona, 8a F 77/95). Wird dagegen verstoßen, ohne Widerspruch zu ernten, wird es als Freibrief für weitere Eigenmächtigkeiten aufgefaßt, so daß gar nicht erst ein Unrechtsbewußtsein aufkommt. Und von da an wird nicht nur die Mitnahme des Kindes, sondern auch das Verfügen darüber, ob es einen Um-gang mit dem anderen Elternteil haben soll, nicht allein als ein "gutes Recht", sondern auch als Gewohnheitsrecht beansprucht. Die offizielle Duldung ist also das kennzeichnende Ereignis, mit dem der schon angekündigte Wendepunkt überschritten ist, dem weiteres Unrecht und auch mangelnder Respekt vor der Gerichtsbarkeit auf dem Fuße folgen.

Diese Erfahrung zeigt eine sehr menschliche, aber gerade deswegen nicht gern eingestandene Seite unseres Wesens: Einen Menschen braucht man nicht erst zum unrechten Tun anzustiften; es genügt, ihn nicht davon abzuhalten.

Fassen wir die bisherige Erörterung kurz zusammen: Waren trotz Beziehungsabbruch und Sprachlosigkeit noch Absprachen oder gar einvernehmliche Regelungen möglich, markiert die offizielle Duldung mit der Folge, daß gar nicht erst ein Unrechtsbewußtsein aufkommt, die entscheidende Wende, von der an der das Kind festhaltende Elternteil seine Alleinverfügung über das Kind als sein "gutes Recht" ansieht und sich dabei bestimmter Verhaltensweisen bedient, deren Hintergründe und Zusammenhänge zu kennen, eine kindeswohlorientierte Einflußnahme erleichtern.

 

 

IV. Ritualbildungen im Gefolge des Mangels an Unrechtsbewußtsein

Einmal soweit gekommen, beginnt der das Kind festhaltende und sich im "guten Recht" wähnende Elternteil, den persönlichen Umgang, oft aber auch jegliche Kontakte mit dem anderen Elternteil, wie Telefongespräche, Postsendungen oder Geschenke, zu vereiteln. Dahinter steht in erster Linie weniger die Absicht, den anderen Elternteil zu kränken, auch wenn es oft den Anschein hat. Vielmehr nimmt der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, im täglichen Zusammenleben etwas von der Konfliktsituation des Kindes zwischen beiden Eltern, dem "Dazwischenstehen" 5), wahr, und er fürchtet im Innersten, das Kind könne abtrünnig werden und sich dem anderen Elternteil zuwenden. Die sich darin äußernde Verlustangst findet im Mangel an Unrechtsbewußtsein kein Regulativ, so daß durch eine totale Kontaktsperre die vorhandenen Ängste zerstreut werden sollen.

Bei der Kontakt- und Umgangsvereitelung handelt es sich nicht etwa immer um einen Vor-satz, sondern in den meisten Fällen um Emotionen, die auf das Kind übertragen werden. Weil sich emotionale Befindlichkeiten in ähnlichen Situationen sehr viel mehr gleichen als etwa persönliche Meinungen über einen bestimmten Sachverhalt, haben sich die von ganz verschiedenen Eltern vor Gericht, beim Jugendamt und gegenüber dem Sachverständigen vorgebrachten Argumente zur Rechtfertigung der Umgangsvereitelung als weitverbreitetes und stereotypes Verhaltensmuster seit 1977 soweit verfestigt, daß sie den Charakter von Ritualen angenommen haben, für die keine stichhaltige Begründung gegeben sein muß und die In Argumentation und Verhalten nicht zimperlich zu sein brauchen, weil sie sich ohnehin der Beweisführung entziehen.

Rituale sind im hier verwendeten Sinne nur aus der jeweiligen Situation subjektiv zu begründende festgelegte Verhaltensweisen von kollektivem Charakter, die im Dienste einer im seelischen Haushalt vorgesehenen Überlebenstechnik stehen, deren feste Ordnung ihnen eine von Zweifeln oder gar Skrupeln freie scheinbare Gewißheit verleiht. Dadurch, daß dieses ritualisierte Verhalten die Kompliziertheit der Verhältnisse auf wenige, immer wiederkehrende und festgelegte Handlungstypen reduziert, wird der seelische Haushalt davon entlastet, sich mit den von Angstzuständen und Entscheidungsdruck begleiteten Wechselfällen des Alltags immer wieder von neuem auseinandersetzen zu müssen. Die Kenntnis dieser Hintergründe und Zusammenhänge ist eine Voraussetzung sowohl für das Verstehen als auch für die rechte Wahl der Mittel bei der Begegnung mit der Umgangsvereitelung.

Wolfgang Klenner: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

 

 

 

Vor dem Hintergrund einschlägiger Erfahrungen aus der familiengerichtlichen Praxis

 

Vergleiche hierzu auch:

Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

Jopt, Uwe; Behrend, Katharina: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 6/2000, S. 223-230 und 7/2000, S. 258-271

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Elterliche PASsivität nach Trennung - Zur Bedeutung des betreuenden Elternteils für die PAS-Genese -", In: Fabian, Thomas (Hrsg.), 2. Tage der Rechtspsychologie, Leipzig, 18.–20.05.2001. Tagungsband

Kraus, Martin: "PAS und seine Geschwister. Strukturell-systemische Überlegungen zur Ge-fährdung des Kindeswohls durch sechs verschiedene Muster pathologischer Trennungsbewältigung"; In "Das Jugendamt", 1/2002, S. 2-6

 

 

erscheint es dem Unterzeichnenden naheliegend, dass die illegale Mitnahme von zwei Kindern durch die Mutter nur ein erster Schritt einer nachfolgenden Umgangsvereitelung sein wird, die, wenn sie erst einmal durch eine gerichtliche Legitimation verfestigt wäre und alle drei Kinder in die Obhut der Mutter kämen, nur noch mit erheblichen Aufwand und Belastungen für die Kinder seitens des dann befassten Gerichtes aufzulösen sein würde. Von da an würde - wie vom Unterzeichnenden schon mehrmals erlebt und persönlich begleitet - die gerichtliche Installation einer Umgangspflegschaft oder sogar die gerichtlich angeordnete Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des umgangsvereitelnden Elternteils, die einzige Möglichkeit sein, einen dauerhaften Kontaktabbruch des Kindes zum nicht in Obhut habenden Elternteil zu verhindern.

Dass seitens des neuen Partners der Mutter, Herrn Z , offenbar eine Tendenz besteht, sich als eine Art Ersatzvater für die Kinder der Eheleute X anzubieten macht wohl folgende Feststellung des Gutachters deutlich:

 

„Herr Z gab an, sollten Probleme mit den Kindern auftreten, würde man man sofort eine solche Hilfe (sozialpädagogische Familienhilfe - Anmerkung Peter Thiel) in Anspruch nehmen.“ (S. 13)

 

 

Gut möglich, dass sich Frau X , nachdem sie ihren Ehemann Herrn X verlassen hat, nun von Herrn Z , der angibt „aus einer langjährigen Beziehung“ zu kommen und sich „von seiner Partnerin getrennt“ zu haben (S. 9), leiten lassen will und Herrn Z als bestimmungsberechtigten Ersatzvater ansieht. Dem mag entgegenkommen, dass Herr Z  - aus einer Scheidungsfamilie kommend (S. 12) - offenbar keine eigenen Kinder hat, was allerdings dem Gutachter keine weitere Erörterung wert zu sein scheint.

 

Vergleiche hierzu:

Napp-Peters, Anneke: "Mehrelternfamilien als `Normal`-Familien - Ausgrenzung und Eltern-Kind-Entfremdung nach Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 54: 792-801 (2005)

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 22.07.2007

 

 

 

 

Literatur:

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