Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Helene Ruppert vom 07.03.2005

 

 

Familiensache: A. X. (Mutter) und B. X

Kind: A geb. ....1995 (Tochter)

 

Oberlandesgericht Nürnberg, 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen

Aktenzeichen: 7 UF 2618/04

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

...

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 31-seitige schriftliche Gutachten und ein einstündiges Telefonat des Unterzeichnenden mit dem Vater.

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 28.10.2004:

 

"Es ist Beweis zu erheben über die Frage, ob es dem Wohl des Kindes A, geborenen am ....1995, eher entspricht, sich überwiegend beim Vater oder bei der Mutter aufzuhalten. Es ist auch dazu Stellung zu nehmen, inwieweit es dem Kindeswohl entspricht, wenn die Betreuung, wie zur Zeit, fast hälftig auf die Eltern aufgeteilt ist." (Gutachten S. 3)

 

 

 

I. Allgemeines

 

Die Fragestellung des 7. Familiensenates:

 

"Es ist auch dazu Stellung zu nehmen, inwieweit es dem Kindeswohl entspricht, wenn die Betreuung wie zur Zeit, fast hälftig auf die Eltern aufgeteilt ist."

 

Wird von der Gutachterin abschließend so beantwortet:

 

"... Darüber hinaus entspricht es nicht dem Kindeswohl, wenn die Betreuung, wie zur Zeit, fast hälftig auf die Eltern aufgeteilt ist. Es erscheint vielmehr erforderlich, dass A einen festen, eindeutigen, Lebensschwerpunkt hat. Dieser sollte im Haushalt ihrer Mutter liegen." (S. 29/30)

 

Dies lässt die Frage aufkommen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Gutachterin sich überhaupt die Praktizierung des Wechselmodells vorstellen kann. Möglicherweise ist sie eine generelle Gegnerin des Wechselmodells, in diesem Fall kann sie die Frage des Gerichtes sicher nicht vorurteilsfrei beantworten. Egal wie dann die familiäre Situation wäre, die Gutachterin würde dann wohl immer so antworten:

 

... Darüber hinaus entspricht es nicht dem Kindeswohl, wenn die Betreuung, wie zur Zeit, fast hälftig auf die Eltern aufgeteilt ist. Es erscheint vielmehr erforderlich, dass A einen festen, eindeutigen, Lebensschwerpunkt hat.

 

 

In einem solchen Fall hätte sich das Gericht die Frage an die Gutachterin sparen oder aber einen anderen Gutachter beauftragen können, der das Wechselmodell als eines der möglichen Betreuungsmodell versteht.

 

 

Auswahl der zu explorierenden Personen

Es stellt sich hier die Frage, nach welchen Kriterien die Gutachterin die zu explorierenden Personen ausgesucht hat. So hat sie zwar die Großeltern mütterlicherseits exploriert (vgl. S. 6), nicht jedoch die Großeltern väterlicherseits. Vielleicht liegt das daran, dass auch schon der zuständige Jugendamtsmitarbeiter Herr Müller offenbar ebenfalls nur mit den Großeltern mütterlicherseits gesprochen hat (vgl. Jugendamtsbericht vom 02.06.2004), und dabei bedauerlicherweise auch noch die gebotene sprachliche Form des Konjunktiv verletzt hat.

Die Gutachterin wird dem Gericht hoffentlich noch beantworten können, warum sie diese selektive und auf den ersten Blick parteiisch wirkende Auswahl getroffen hat.

 

 

Testdiagnostik

Von der Gutachterin erfahren wir, dass sie die Eltern den "Diagnostischen Elternfragebogen" hat bearbeiten lassen (S. 5). Mit dem Kind wäre das explorationsergänzende "Schloss-Zeichen-Verfahren durchgeführt worden (S. 5), sowie der "Satzergänzungstest" (S. 6). Darüber hinaus hätte die Gutachterin die Eltern-Kind-Interaktion nach dem "Kategoriensystem von TAUSCH & TAUSCH" bewertet (S. 6).

Allerdings finden wir im Gutachten keine näheren Angaben zum "Diagnostischen Elternfragebogen" und zum "Kategoriensystem von TAUSCH & TAUSCH", so dass an Hand des Gutachtens nicht nachprüfbar ist, was dies denn für Verfahren wären und ob diese im vorliegenden Fall angebracht sind und wenn ja, welche Maßstäbe hier gelten sollen.

 

 

 

Befangenheit der Gutachterin?

Möglicherweise ist die Gutachterin gegenüber dem Vater befangen, dies könnte man jedenfalls vermuten, wenn sie sich ungeprüfte Aussagen der Mutter zu eigen macht, und diese dann als Tatsachen vorträgt. Sollte die Gutachterin befangen sein, so wird das Gutachten wesentlich an Wert verlieren oder sich möglicherweise für das Gericht auch als unverwertbar herausstellen.

Problematisch dürfte es sein, wenn die Gutachterin zur Untermauerung ihrer Ansicht, die Großeltern mütterlicherseits zitiert, die genau so wie die im Streit befindlichen Eltern natürlicherweise befangen sind:

"Von den Großeltern A`s wurde berichtet, diese habe ihnen gegenüber schon einmal geäußert: `Wenn ich nimmer da bin, dann will der Papa auch nimmer leben`" S. 18

 

Dass die Eltern befangen sind, zeigt sich darin, dass sie das Familiengericht als Instanz mit - zumindest theoretischen Anspruch auf Objektivität - angerufen haben. Wären die Eltern nicht befangen, dann würden sie die Realität erkennen, wie sie "wirklich" ist (Watzlawick) und da es in diesem Sinne nur eine Wirklichkeit geben würde, wären sich die Eltern in der Beurteilung der Wirklichkeit einig. Wenn sie aber einig wären, bräuchten sie kein Familiengericht. Dass sie aber das Familiengericht anrufen, zeigt, dass sie in ihren verschiedenen Sichten auf Wirklichkeit befangen sind, was im übrigen völlig normal ist und nur in Diktaturen für bekämpfenswert gilt.

 

 

 

II. Einzelpunkte

 

Die Gutachterin trägt vor:

"A hat altersentsprechende Interessen und pflegt freundschaftliche Beziehungen zu Gleichaltrigen. Dabei ist sie in außerfamiliären sozialen Bezugsrahmen (Kindergarten, Schule) von jeher mit einem sehr schüchtern-zurückhaltenden Verhalten aufgefallen. Im Zeugnis der ersten Grundschulklasse wurden durch die Lehrkraft eine Reihe von Auffälligkeiten bei A geschildert: Ängstlichkeit, mangelnde Selbstständigkeit, wenig Anstrengungsbereitschaft hinsichtlich schulischer Aufgaben und Anforderungen." (S. 8)

 

Nun fragt man sich, woher die Gutachterin ihre Informationen haben will? Offenbar hat sie weder mit einer Lehrerin noch mit einer Kindergärtnerin von A gesprochen, die einzige genannte Quelle scheint das Zeugnis der ersten Klasse zu sein. Sollte die Gutachterin aber diesbezüglich Informationen durch die Mutter erhalten haben, so hätte sie dies auch mitteilen müssen, denn dann wäre klar, dass es sich um subjektive Einschätzungen der Mutter handeln würden, nicht aber wie es der Vortrag der Gutachterin suggeriert, um belegbare Tatsachen.

Dass die Gutachterin Angaben der Mutter ungeprüft als wahr unterstellt, deutet sich in folgenden Zitat an:

 

"Wegen der vielfältigen Verhaltensauffälligkeiten A`s wurde von der Mutter nach der elterlichen Trennung ein Kinder- und Jugendpsychiater konsultiert." (S. 8)

 

Die Gutachterin unterstellt als wahr, dass es vielfältige "Verhaltensauffälligkeiten" gewesen wären, die die Mutter zur Konsultation eines Kinderpsychiaters veranlasst hätten. Das könnte so sein, es könnte aber auch andere Motive geben, wie wohl jeder, der als systemisch ausgebildeter Berater und Therapeut mit Klienten arbeitet aus Erfahrung weiß. Denkbar ist auch, dass es der Mutter nicht in erster Linie darum ging Verbesserungen für ihre Tochter zu erreichen, dann hätte der Besuch eines Kindertherapeuten näher gelegen, als der eines Kinderpsychiaters, sondern möglicherweise ging es ihr darum, sich in Form einer Konsultation Munition im jugendamtlich oder gerichtlich anstehenden Kampf gegen den anderen Elternteil zu verschaffen. Dass der betreffenden Kinderpsychiater (Dr. Meixner) offenbar ohne Zustimmung des gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten Vaters ein Attest an das Familiengericht Neustadt an der Aisch geschickt hat (vgl. Jugendamtsbericht vom 02.06.2004, S. 2) stützt diese These (Inwieweit hier der Datenschutz verletzt sein könnte, bliebe noch zu klären).

 

Vergleiche hierzu:

Andritzky, Walter: "Entfremdungsstrategien im Sorgerechts- und Umgangsstreit. Zur Rolle von (kinder-)ärztlichen und psychiatrischen `Attesten`.", In: "Das Parental Alienation Syndrom (PAS). Eine Herausforderung für scheidungsbegleitende Berufe", Hrsg. von Boch-Galhau, Kodjoe, Andritzka, Koeppel, Verlag für Wissenschaft und Bildung, 2003

 

 

Hinzu kommt folgendes. Wir erfahren von der Gutachterin bedauerlicherweise nicht, was der Psychiater außer dem Stellen einer Diagnose noch gemacht und ob sich auf Grund der Konsultation des Psychiaters irgend welche positiven Auswirkungen bezüglich der von der Mutter vorgetragenen "Verhaltensaufälligkeiten A´s" ergeben haben. Möglicherweise hat der Psychiater der Mutter erläutert, dass Kinder oft Symptomträger für ungelöste familiäre Konflikte, insbesondere auf der Elternebene sind und das es deshalb sinnvoll wäre, wenn beide Eltern eine gemeinsame Elternberatung wahrnehmen würden.

 

Vergleiche dazu u.a.: Minuchin, Salvador: "Familie und Familientherapie. Theorie und Praxis struktureller Familientherapie", Lambertus-Verlag, 1977, 10. unveränderte Auflage 1997

 

 

Wenn zuförderst ungelöste Elternkonflikte ursächlich für die von der Gutachterin vorgetragenen, in der Vergangenheit aufgetreten sein sollenden Verhaltensauffälligkeiten wären, so bliebe zu fragen, was die Mutter in der Folge unternommen hat, um solche Konflikte auf der Elternebene zu lösen? Hat sie, außer die Tochter bei der Therapeutin Frau P. (vgl. Jugendamtsbericht S. 2) vorzustellen, eine Initiative unternommen, mit dem Vater in einer Familienberatungsstelle mögliche Probleme bezüglich der gemeinsamen Tochter mit dem Vater zu besprechen und gegebenenfalls zu lösen? Eine solche Initiative der Mutter trägt die Gutachterin nicht vor und ist auch vom Vater gegenüber dem Unterzeichnenden nicht berichtet worden.

 

Nachdem die Gutachterin eine Reihe von "Auffälligkeiten" bei A, die sie als Gutachterin selber wahrgenommen oder durch Informationen Dritter in Erfahrung gebracht haben will (S. 8-10) aufzählt, zieht sie dann den Schluss:

 

"Die Ursachen für diese Auffälligkeiten sind in den pathologischen familiären Beziehungen bzw. in unangemessenen elterlichen Erziehungsverhalten, insbesondere des Vaters, zu suchen, wie es im folgenden dargestellt wird." (S. 10)

 

Nun irritiert bei genauem Lesen an dieser Feststellung folgendes. Zum einen scheint sich die Gutachterin immer mehr vom Auftrag des Gerichtes entfernt zu haben. Das Gericht hat nicht danach gefragt, welche Auffälligkeiten es bei A gibt und welche Ursachen, diese, wenn es sie gibt, haben könnten. Vielmehr stellte das Gericht die Frage:

 

"Es ist Beweis zu erheben über die Frage, ob es dem Wohl des Kindes A, geborenen am ....1995, eher entspricht, sich überwiegend beim Vater oder bei der Mutter aufzuhalten. Es ist auch dazu Stellung zu nehmen, inwieweit es dem Kindeswohl entspricht, wenn die Betreuung, wie zur Zeit, fast hälftig auf die Eltern aufgeteilt ist." (Gutachten S. 3)

 

 

Das Gericht ist Familiengericht und kein Strafgericht, daher interessiert es sich in der Regel nicht dafür, was in der Vergangenheit gewesen sein könnte, sondern was in der Gegenwart ist und was dem Kindeswohl in der Gegenwart und prognostisch in der Zukunft am besten dienen könnte. Die Vergangenheit interessiert nur in so fern, als sie in Bezug auf die Gegenwart von Relevanz ist. Die Gutachterin muss also gegenwartsbezogen tätig werden und nicht wie hier geschehen Vergangenheitsbetrachtungen anstellen.

 

Nun kann man sich trotzdem die Mühe machen, vorgetragene "Beweise" der Gutachterin für ihre Behauptung:

 

"Die Ursachen für diese Auffälligkeiten sind in den pathologischen familiären Beziehungen bzw. in unangemessenen elterlichen Erziehungsverhalten, insbesondere des Vaters, zu suchen, wie es im folgenden dargestellt wird." (S. 10)

 

zu beleuchten.

 

Die Gutachterin schreibt direkt im Anschluss:

 

"Während A im Umgang mit Gleichaltrigen - inzwischen - durchaus angemessenes und sozial angepasstes Verhalten zeigt und, wie ihr letztes Schulzeugnis belegt, kontaktfähig ist, muss ihr soziales Verhalten im Umgang mit Erwachsenen teilweise als unangemessen bewertet werden - sie neigt hier zu einer Anspruchshaltung und inadäquaten Forderungshaltung." (S. 10)

 

 

Man kann sich fragen, welches soziale Verhalten mit welchem Erwachsenen die Gutachterin denn hier meint? Explizite Angaben dazu macht die Gutachterin keine. Sie will zwar laut eigenen Angaben anlässlich zweier Hausbesuche, so am 24.01.05 im Haushalt des Vaters in der Zeit zwischen 16 Uhr und am 04.02.05 im Haushalt der Mutter in der Zeit von 15.45 bis 18 Uhr auch Interaktionsbeobachtungen durchgeführt haben, in der gleichen Zeit will sie allerdings auch noch das Kind "psychologisch untersucht" und ein explorationsergänzendes Gespräch mit dem Vater, der Mutter und den Großeltern durchgeführt haben (S.7).

Man fragt sich, was die Gutachterin in dieser kurzen Zeit eigentlich beobachtet haben will? Eine explizite Darstellung der angeblich durchgeführten Interaktionsbeobachtungen findet sich im Gutachten leider nicht. Einige Informationen, wie z.B. die gemeinsam von Vater und Tochter, bzw. Mutter und Tochter hergestellten Zeichnungen (S. 12) muss man sich erst aus dem Gesamttext erschließen

 

Die Gutachterin schreibt weiter:

 

"Die Auffälligkeiten A`s waren auch im Rahmen der Begutachtung im Umgang mit der ihr fremden Person der SV zu beobachten." (S. 10)

 

 

Welche Auffälligkeiten meint denn die Gutachterin, die ihr bezüglich A`s auch "im Rahmen der Begutachtung im Umgang mit der ihr fremden Person der SV" aufgefallen sein sollen. Offenbar meint die Gutachterin in beiden Fällen "die Auffälligkeiten", die die Gutachterin selbst wahrgenommen haben will. Sollte dies so sein, heißt das, die Gutachterin "beweist" ihrer Behauptung mit einer erst noch selbst zu beweisenden Behauptung, es handelt sich in einem solchen Fall also um einen logischen Zirkelschluss, der in solch einem Fall natürlich die Kompetenz und Seriosität der Gutachterin erheblich in Zweifel ziehen würde.

Nachdem die Gutachterin erst einmal nicht näher benannte "Auffälligkeiten" des Kindes in ihrem Text eingeführt hat, untermauert sie diese auf den ungeübten Leser möglicherweise suggestiv wirkende Formulierung mit verstärkenden Sätzen wie:

 

"Die Auffälligkeiten A`s waren auch im Rahmen der Begutachtung im Umgang mit der ihr fremden Person der SV zu beobachten. Zum einen wurde ihre geringe Anstrengungsbereitschaft, mit der sie auch im Rahmen der Schule aufgefallen ist, auch hier erkennbar, etwa bei der Durchführung der diagnostischen Verfahren. Gleichzeitig zeigte A das Verhalten eines Kindes, dass es gewohnt ist, Erwachsene für sich `einzuspannen`, auch der SV gegenüber. Zudem war während der Exploration in sehr auffälliger Weise zu beobachten, dass sie erhöhte Aufmerksamkeit auf ihren eigenen Körper richtete und körperliche Wahrnehmungen und Missempfindungen wiederholt thematisierte, indem sie die SV darauf hinwies, dass ihr Arm weh tue, dass er kribble usw." (S. 10)

 

 

Man kann hier fragen, was diese Darstellung von Beobachtungen und Wertungen der Gutachterin eigentlich mit der gerichtlich interessierenden Frage zu tun haben soll? Möglicherweise geht es der Gutachterin hier eher um eine Art Tranceinduktion, die sie beim naiven Leser herstellen will.

 

Aber offenbar reicht der Gutachterin die bis hierher vorgetragene "Argumentation" noch nicht aus, sie legt daher noch einmal nach:

 

"A ist aufgrund der Art und Weise, wie ihre Eltern die Partnerschaft gelebt haben bzw. die Beziehung zu ihr gestaltet haben, in einem als pathologisch zu beurteilenden familiären Beziehungsgeflecht aufgewachsen." (S.11)

 

 

Und weiter:

 

"Im Laufe des Zusammenlebens der Eltern ist es zwischen A und ihrem Vater zunehmend zu einer Koalitionsbildung gegen die Mutter gekommen. Durch die Handlungsweisen des Vaters gefördert, hat A die Mutter buchstäblich aus dem Ehebett verdrängt" (S. 11)

 

 

Beide vorgetragenen Argumentation sind nicht etwas deshalb bedenklich, weil es nicht vielleicht so gewesen sein könnte, sondern weil die Gutachterin es so vorträgt, dass es so gewesen wäre. Eine Hypothese, die als solche in einem Gutachten immer berechtigt sein wird, wird so in den Rang einer Tatsache erhoben.

Wenn die Hypothese der Gutachterin wahr wäre, so wäre zu fragen, was das für eine Mutter ist, die sich von der eigenen Tochter aus dem Ehebett verdrängen lässt? Systemisch könnte man auch noch fragen, warum drängt, in dem hier hypothetisch angenommenen Fall, die Mutter ihre Tochter in die Rolle einer Ersatzfrau für den Mann?

 

"Kommunikation ist kreisförmig, d.h. daß jedes Verhalten sowohl Ursache als auch Wirkung ist (zirkuläre Kausalität). Jeder Teilnehmer an einem Kommunikationszyklus legt diesem aber unwillkürlich eine Struktur zugrunde, also eine `Interpunktion von Ereignisabfolgen`. Diese Interpunktionen können nun aber durchaus differieren, da sie interessen-, kultur- bzw. wahrnehmungsspezifisch sind. Solche Differenzen sind bei vielen Beziehungskonflikten zu finden: die Frau, die klagt, daß ihr Mann so viel aus dem Haus gehe, worauf er antwortet, das geschehe nur, ´weil´ sie so viel klage."

von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995, S. 33

 

 

Wenn die Mutter sich gegenüber der Tochter als schwache Frau präsentiert und damit der Tochter keine verlässliche Orientierung und Führung bietet, dann kann es auch nicht wundern, wenn die Tochter die Mutter nicht als Führungsperson sieht und annimmt. Dann wundert es auch nicht, wenn die Tochter die Mutter, so wie von der Gutachterin dargestellt (vgl. S. 12) die Mutter abwertet. Diese mütterliche Führungsrolle nun gerichtlich der Tochter aufoktroyieren zu wollen, so wie es möglicherweise Absicht und Hoffnung des zuständigen Richters Dr. Schöpf am Amtsgericht Neustadt an der Aisch war, stellt vielleicht eine überzeugende männliche Rettergebärde dar. Doch ob sie dem Kind hilft, darf bezweifelt werden. Der Richter muss dies bezüglich der Mutter wohl auch ähnlich wie hier vorgetragen gesehen haben, denn er schrieb, wohl von seinen hoffenden Worten nicht ganz überzeugt:

 

"Das Gericht geht davon aus, dass es der Antragstellerin gelingt, den Aufenthalt des Kindes bei ihr so auszugestalten, dass es sich bei ihr wohl fühlt." (Beschluss vom 16.07.2004, S. 3)

 

 

Es bleibt zu fragen, worum es der Gutachterin eigentlich geht, um ein wissenschaftlich halbwegs fundiertes Gutachten oder um eine Phantasiereise mit Mutmaßungen und Deutung, die sie in Form von Tatsachenbehauptungen vorträgt? Woher nimmt die Gutachterin denn ihre Gewissheit, wie es in der Vergangenheit wirklich gewesen sei? Hier soll jedoch nicht der selbe Fehler wie offenbar bei der Gutachterin passieren, dass für die Erklärung einer vorgefundenen Situation einer Trennungsfamilie eine denkbare Variante - hier die Variante Vater ist schuld - zur Wahrheit erklärt wird. Vielmehr geht es darum, den Wahrheitsanspruch der Gutachterin zu kritisieren und die Gutachterin auf die Einhaltung fachlich zu fordernder Standards hinzuweisen.

 

 

 

Wirklichkeitskonstruktion durch die Gutachterin

Tatsächlich gibt es in dem hier vorliegenden Fall mindestens fünf Wirklichkeiten. Die Wirklichkeit des Vaters, die Wirklichkeit der Mutter, die Wirklichkeit des Kindes, die Wirklichkeit der drei zuständigen Richter des 7. Familiensenates und die Wirklichkeit der Gutachterin. Allerdings verletzt die Gutachterin den rechtlichen Anspruch auf Objektivität, wenn sie ihre Wirklichkeitskonstruktion in Form einer Tatsachenbehauptung vorträgt, ohne dafür gleichzeitig einen Beweis anzutreten.

 

Die Gutachterin schreibt:

 

"Problematisch zu werten ist auf Seiten des Vaters nicht nur das erzieherische Verhalten, dass er A gegenüber in der Vergangenheit gezeigt hat und das ursächlich für die Verhaltensauffälligkeiten und Probleme des Kindes ist." (S. 20)

 

 

Die Gutachterin verwendet hier offenbar gleich zwei Konstruktionen.

Konstruktion 1:

 

das erzieherische Verhalten, dass er A gegenüber in der Vergangenheit gezeigt hat

 

 

Konstruktion 2:

 

das erzieherische Verhalten ... das ursächlich für die Verhaltensauffälligkeiten und Probleme des Kindes ist.

 

 

In der ersten Formulierung meint die Gutachterin zu wissen, welches Verhalten der Vater in der Vergangenheit gezeigt hätte, ohne dass sie offenbar dabei war. Wenn sie aber nicht dabei war, woher will sie dann wissen, wie es tatsächlich war?

Mit ihrer zweiten Formulierung legt die Gutachterin aber noch zu. Sie meint wissen zu können, was für "die Verhaltensauffälligkeiten und Probleme des Kindes" ursächlich wäre. Solches zu wissen behaupten von sich in der Regel noch nicht einmal Psychoanalytiker, sie beschränken sich in der Regel auf Deutungen, also Konstruktionen, in der Hoffnung, dass diese dem Patienten Heilung bringen mögen.

 

Auf das leicht böse Bonmot das Watzlawick zitiert:

 

"So gilt die Psychoanalyse in einer bekannten, sarkastischen Definition als die Krankheit, für deren Behandlung sie sich hält - ein Aphorismus, der ihr paradoxes. selbstrückbezügliches Wesen sehr gut umreißt, ..."

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003, S. 93)

 

soll in diesem Zusammenhang, ohne sich dazu zu positionieren, hingewiesen werden,

 

 

Zur Gefahr der Entstehung diagnostischer Irrwege meint Watzlawick:

 

"Ein vierjähriges Mädchen begann am ersten Tag seines Kindergartenbesuches so heftig zu weinen, als sich die Mutter zum Weggehen anschickte, daß diese keine andere Wahl hatte, als beim Kind zu bleiben. Dasselbe wiederholte sich auch an den folgenden Tagen und machte es der Mutter, im Gegensatz zu allen anderen Müttern, unmöglich, ihr Kind einfach in den Kindergarten zu bringen und dort zu lassen. Verständlicherweise wurde die Lage dadurch für die Mutter zu einer schweren zeitlichen und gefühlsmäßigen Belastung. Nach einigen Wochen war die Mutter aus uns unbekannten Gründen eines Morgens verhindert, und der Vater lieferte die Kleine in der Schule (Kindergarten gemeint?, Anm. P. Thiel) ab und fuhr darauf zur Arbeit. Das Kind begann wie üblich zu weinen, beruhigte sich aber rasch, und dabei blieb es auch am nächsten Morgen, als die Mutter es wieder zur Schule brachte.

Man kann mit Fug und Recht fragen, wie dieser Fall verlaufen wäre, wenn der schulpsychologische Dienst eine Chance gehabt hätte, sich seiner anzunehmen. Höchstwahrscheinlich wäre die Diagnose einer Schulphobie gestellt worden, und je nach der theoretischen Orientierung des Psychologen hätten sich seine Bemühungen auf die prägenitale Fixierung des Kinde, auf das neurotische Bedürfnis der Mutter, die symbiotische Bindung zur Tochter aufrechtzuerhalten, auf die bei genügend tiefer Exploration sicherlich zutage kommenden Eheschwierigkeiten der Eltern, oder irgendwelche ähnlichen Kausalfaktoren konzentriert."

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003, S. 101-102

 

 

 

 

Gewalt gegen das Kind

 

"Wie bereits ausgeführt, hat die Mutter in anbetracht der familiären Beziehungsdynamik eine schwierige Position als Erzieherin. ... Ohne Zweifel steht die Mutter daher unter erheblichen Druck, gelegentlich kann des dabei auch zu Überforderungsreaktionen kommen, wie es offenbar der Fall war, als sie im Zeitraum der Begutachtung in einer Konfliktsituation A eine Ohrfeige gab.

... Die Erziehungs- und Förderkompetenz der Mutter ist, gerade angesichts der spezifischen Problematik des Kindes und der erschwerten erzieherischen Anforderung, insgesamt positiv zu beurteilen." S. 25

 

 

Abgesehen von der wohl unzulässigen Bagatellisierung mütterlicher Gewalt gegen die Tochter durch die Gutachterin,

 

Vergleiche hierzu:

Rohmann, Josef A.: "Leichte körperliche Bestrafung. Psychologischer Erkenntnisstand, fachliche und öffentliche Debatte. Teil 1", In: "Kind-Prax, 4/2004, S. 123-128

Rohmann, Josef A.: "Leichte körperliche Bestrafung. Rechtspoltische Reform und Implikationen für die psychologische Sachverständigen-Tätigkeit. Teil 2", In: "Kind-Prax, 5/2004

 

 

ist folgendes anzumerken. Die zwischen Mutter und Tochter stattfindende Gewalt passt sich ein in die hier vertretene These einer "schwachen" Mutter, die sich mit ihrer "starken" Tochter in einer Schleife gegenseitiger Eskalation befindet.

 

"Hier ist eine Beziehungsart angesprochen, die Bateson als `symmetrische Eskalation` bezeichnete. Vor allem die negative Gegenseitigkeit, der sog. mailgine Clinch, ist in schweren Beziehungsstörungen häufig zu beobachten: `das Tun des einen ist stets auch das Tun des anderen.` - Anstatt sich gegenseitig positiv zu bestätigen und anzuerkennen (positive Gegenseitigkeit), werten sie einander ab, und die Möglichkeiten für eine wirkliche Konfrontation und Versöhnung fehlen."

von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995, S. 49

 

 

Statt nun, wie von der Gutachterin vorgeschlagen, der Mutter durch die Platzierung der Tochter in ihrem Haushalt einen verstärkten Zugriff auf die Tochter zu ermöglichen, die, sollte sie so umgesetzt werden, mit Sicherheit zu einer weiteren Eskalation zwischen Mutter und Tochter beitragen dürfte, käme es darauf an, beiden Eltern und dem Kind professionelle Unterstützung zur mittelfristigen Klärung ihres gemeinsamen Familienkonfliktes anzubieten.

 

Die weitere kritische Besprechung des Gutachtens soll hier abgebrochen werden. Zu weiteren Punkten im Gutachten ließe sich im einzelnen noch viel kritisches sagen. Dies dürfte die hier bestehenden grundlegenden Zweifel an der Richtigkeit der Empfehlung der Gutachterin noch weiter verstärken. Viel hilft allerdings nicht immer viel, daher soll es vorerst bei der hier getroffenen Feststellung bleiben. Auf Wunsch des Gerichtes kann bei Bedarf eine Besprechung weiterer kritisch gesehener Punkte des vorliegenden Gutachten noch nachgereicht werden.

 

 

 

 

III. Empfehlung

Es erscheint hier sehr zweifelhaft, ob eine gerichtliche Zuordnung des Kindes in den Haushalt der Mutter die geeignete und kindeswohlförderliche Intervention darstellt. Sollte die Mutter, wie hier vermutet wird, der Tochter nicht die erforderliche elterliche Präsenz und Kompetenz bieten können, so wäre nichts gewonnen. Im Gegenteil wären Konflikte, wie z.B. eine gewalttätige Eskalation zwischen Tochter und Mutter, wie schon geschehen, naheliegend. Auch der Mitarbeiter des Jugendamtes warnte in seinem Bericht vor einer Umplatzierung des Kindes in den Haushalt der Mutter.

Die Weiterführung des bisher von den Eltern praktizierten Wechselmodell erscheint dagegen als sinnvolle Betreuungsform, um zum einen die Vater-Tochter Beziehung nicht unnötig zu destabilisieren und zum anderen, der Verbesserung der Mutter-Tochter Beziehung eine Chance zu geben. Eine zwangsweise "Aufbrechung" der Loyalität der Tochter zum Vater dürfte nicht unbeträchtliche Risiken einer Kindeswohlgefährdung beinhalten. Davon sollte daher besser Abstand genommen werden.

Statt dessen erscheint es sinnvoll, dass die Eltern sich bezüglich der Betreuung und Erziehung ihrer Tochter von einem kompetenten Familientherapeuten begleiten lassen würden. Gegebenenfalls fiele es in die Kompetenz des Gerichtes hierfür einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, an dem die Eltern sich orientieren können.

Der Mutter wird von hier aus empfohlen, sich in einer Erziehungsberatungsstelle dabei unterstützen zu lassen, ihre elterliche Kompetenz zu entwickeln, zu der es auch gehört, sich nicht in die Rolle eines Kleinkindes zu begeben und keine Rollenumkehr zwischen Kind und Mutter vorzunehmen.

 

 

 

 

IV. Schluss

...

 

 

 

 

Peter Thiel, 22.04.2005

...

 

 

 

Literatur:

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89

Andritzky, Walter: "Entfremdungsstrategien im Sorgerechts- und Umgangsstreit. Zur Rolle von (kinder-)ärztlichen und psychiatrischen `Attesten`.", In: "Das Parental Alienation Syndrom (PAS). Eine Herausforderung für scheidungsbegleitende Berufe", Hrsg. von Boch-Galhau, Kodjoe, Andritzka, Koeppel, Verlag für Wissenschaft und Bildung, 2003

Balloff: Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 99-113

Balloff, Rainer: Verfahrenspflegschaft und Sachverständigentätigkeit. Erfahrungen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede aus Sicht eines Gutachters. In: Kind-Prax, 2/2003, S. 46-49

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Bäuerle, Siegfried / Pawlowski, Hans-Martin (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Bergmann; Jopt; Rexilius (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

Bowlby, J.: "Verlust, Trauer und Depression"; Fischer; Frankfurt/Main, 1983

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/04, S. 187-190

Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Dammasch; Frank: "Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Elling, Peter: "Medizinische Sachverständigengutachten in der sozialgerichtlichen Praxis - Qualitätssicherung bei Auftraggeber und Auftragnehmer", In: "Neue Zeitschrift für Sozialrecht", 3/2005, S. 121-125

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

Finke, Fritz: "Die rechtlichen Grundlagen der Sachverständigentätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit nach der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 2003, Heft 10, S. 503-508

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12

Fliegner, Jörg: "Scenotest-Praxis: ein Handbuch zur Durchführung, Auswertung und Interpretation", Heidelberg: Asanger, 1995

Foerster, Klaus: "Zur Verantwortung des medizinischen Sachverständigen", In: "Der medizinische Sachverständige", 2004, Heft 6, S. 181-184

Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Gaidzik, Peter W.: "Gravierende Haftungsverschärfung für den gerichtlichen Sachverständigen durch §839a BGB?"; In: "Der medizinische Sachverständige", 2004, Nr. 4, S. 129-132

Greuel, Luise: "Methodenkritische Stellungnahmen im Straf- und Zivilrecht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 182

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In: System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Kindler, Heinz & Schwabe-Höllein, Marianne.: "Eltern-Kind-Bindung und geäußerter Kindeswille in hochstrittigen Trennungsfamilien"; In: "Kindschaftsrechtliche Praxis", 01/2002

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: FamRZ 1989, Heft 8, S. 804-809

Klocke, Wilhelm: "Der Sachverständige und seine Auftraggeber", 3. Auflage 1995, BauVerlag

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Kunkel, Peter-Christian: "Probleme des Datenschutzes bei der Kooperation des Sachverständigen mit Dritten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, H 10, S. 516-520

Kunkel, Peter-Christian: "Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 03/2000, S. 111-114

Laucht, Manfred: "Die Rolle der Väter in der Entwicklungspsychopathologie", In: "Zeitschrift für Klinische Psychologie und Psychotherapie", 32 (3), 235-242, Hogrefe-Verlag Göttingen 2003

Leesting, Wolfgang: "Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"; In: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

Lehmkuhl, Ulrike & Lehmkuhl, G.: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In: "Kind-Prax", 2, (1999). 159-161.

Leitner, Werner G. "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

Minuchin, Salvador: "Familie und Familientherapie. Theorie und Praxis struktureller Familientherapie", Lambertus-Verlag, 1977, 10. unveränderte Auflage 1997

Pflaum, Ernst; Schaipp, Christian: "Projektive Techniken: Unseriöse Test oder wertvolle Methoden?" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rakete-Dombek: "Das familienpsychologische Sachverständigengutachten aus anwaltlicher Sicht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003,Heft 10, S. 508-516

Rauchfleisch, Udo: "Kinderpsychologische Tests: Ein Kompendium für Kinderärzte"; 2. durchgesehene Aufl. - Stuttgart: Enke, 1993

Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht"; In: "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rohmann, A. Josef: "Systemorientierte Perspektiven und Ansätze in der Familienrechtspsychologie", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 5-21

Rohmann, Josef A.: "Leichte körperliche Bestrafung. Psychologischer Erkenntnisstand, fachliche und öffentliche Debatte. Teil 1", In: "Kind-Prax, 4/2004, S. 123-128

Rohmann, Josef A.: "Leichte körperliche Bestrafung. Rechtspoltische Reform und Implikationen für die psychologische Sachverständigen-Tätigkeit. Teil 2", In: "Kind-Prax, 5/2004

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Aufl., München 2001

Salzgeber, Joseph; Höfling, Siegfried: "Familienpsychologische Begutachtung. Vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 163-169

Sandvoß, Gerd: "Gefälligkeitsgutachten: Identifizierung und Abwehr"; In: "ArztRecht", 11/2004, S. 392-397

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schneider, Egon: "Die Gerichte und die Abwehrmechanismen", In: "Anwaltsblatt", 6/2004, S. 333-338

Schorsch, Gerhard: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

Schweitzer, Jochen: "Unglücklich machende Familienideale. Ihre Dekonstruktion in der Psychotherapie", In: "Psychotherapeut", 2004, Heft 1, S. 15-20

Stegers, Christoph-M.: "Auftrag, Aufgaben und Grenzen des ärztlichen Sachverständigen"; In: "Medizinischer Sachverständiger", 2001, Heft 1, S. 18-20

Suess, Gerhard J.; Scheuerer-Englisch, Herrmann; Grossmann, Klaus: "Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Tschöpe-Scheffler, Sigrid: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27

Ulrich, Jürgen: "Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen", Werner Verlag, 2004

von Schlippe, Arist: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Wagner, Gerhard: "Die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen"; In: "Familie, Partnerschaft; Recht"; Heft 10/2003, S. 521-525

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Westhoff, K.; Kluck, M. L.: "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen."; Berlin, Springer 1995, 2. Aufl.

Westhoff, Karl; Patricia, Terlinden-Arzt; Klüber, Antje: "Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht"; Springer Verlag, Berlin 2000

Wolf, Doris: "Wenn der Partner geht ... Die seelische Bewältigung der Trennung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1997, H 1, 29-35

Zettel, Günther: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000

Zimmermann, Franz: "Zur Theorie der Scenotestinterpretation"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie"; 1976, Heft 5, S. 176-182

 

 


home