Expertise zur Familiensache:

X (Mutter) und Y (Vater)

Kind: A geboren am ... .2008 (Tochter)

 

Verfahrensbeistand (Verfahrenspfleger/in): nicht bestellt

 

 

Amtsgericht Günzburg - Aktenzeichen: 1 F 733/08

Richter: Herr Huber

 

Gutachter Diplom-Psychologe Dr. Heinz Kindler - Gutachten vom 26.08.2009

 

 

 

Erarbeitung der Expertise durch Peter Thiel

...

 

 

 

Beweisfrage von Richter Huber - Amtsgericht Günzburg laut Beschluss vom 09.02.2009:

 

„... ob die Eltern von A erziehungsfähig sind und ob eine Rückführung des Kindes zu den Eltern dem Kindeswohl entspricht.“

zitiert nach Gutachten S. 3

 

 

 

 

 

Vorbemerkung

Der Beschluss des Amtsgerichtes vom 12.10.2009, Herrn Y, dem Vater von A, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen und Sozialleistungen und zur Regelung von Passangelegenheiten für seine Tochter A zu entziehen, fußt im wesentlichen auf der Begründung

 

1. Es bestünde eine

„gegenwärtige Besorgnis der Gefährdung des seelischen, geistigen und leiblichen Kindes-wohl“. (Beschluss des Amtsgerichtes vom 12.10.2009, S. 3)

 

 

2. Die Eltern (der Vater) würden

 

„A derzeit nicht dauerhaft und zuverlässig versorgen und erziehen können.“

 

 

3. Der Vater wäre

 

„nicht in der Lage die entzogenen Teilbereich der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes A zu regeln. Seie gelegentliche Zusage für eine Kooperation mit dem Jugendamt für die Inanspruchnahme sozialpädagogischer Hilfsmaßnahmen ist fragwürdig, da er die Mitwirkung bisher nicht zuverlässig eingehalten hat. Eine kontinuierliche und dauerhafte Zusammenarbeit mit der Fachstelle Sozialdienst ist daher nicht umzusetzen“ - (Rechtschreibfehler so im Original)

 

 

 

 

 

 

Vorbemerkung

Für die juristische Beurteilung, ob ein Kind in einer Pflegefamilie verbleibt oder zu seinen Eltern zurückkehrt, sind folgende gesetzliche Bestimmungen relevant:

 

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

 

§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

 

 

 

Von daher ist klar, dass eine Rückführung des Kindes zu seinen Eltern nicht daran zu messen ist, ob die „Rückführung des Kindes zu den Eltern dem Kindeswohl entspricht.“, wie Richter Huber meint durch ein von Herrn Dr. Kindler zu erstellenden Gutachten klären zu müssen. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist klargestellt, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht schon deshalb entzogen werden darf, weil das Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben wäre, als bei seiner Mutter (bzw. seinem Vater).

 

Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht.

Das Recht, der leiblichen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, kommt dem Staat nicht schon unter der Voraussetzung zu, dass das Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist, als bei seiner Mutter. Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht. Vielmehr ist Voraussetzung für einen derart weitgehenden Eingriff in das Elternrechtrecht aus Artikel 6 II Satz 1 Grundgesetz, dass andernfalls das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes unter anderem durch unverschuldetes Versagen der leiblichen Mutter gefährdet wäre und mildere Maßnahmen diese Gefährdung nicht abwenden können.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 2 UF 228/02, Beschluss vom 04.09.2002, veröffentlicht in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, Heft 17, S. 1316/17

vollständig in: "Das Jugendamt", 2003, S. 39

 

 

 

 

Ein Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern ist also nur damit zu rechtfertigen, dass „der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann“. Dieser Grundsatz ist in §1666a BGB formuliert.

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. ...

 

 

Welches soll aber nun vorliegend die Gefahr sein, die bei einer Betreuung des Kindes im Haushalt des Vaters zu besorgen wäre? Das Gericht führt dazu zwei nicht näher ausgeführte Punkte an:

1. Die Eltern (der Vater) würden

 

„A derzeit nicht dauerhaft und zuverlässig versorgen und erziehen können.“

 

 

2. Der Vater wäre

 

„nicht in der Lage die entzogenen Teilbereich der elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes A zu regeln. Seie gelegentliche Zusage für eine Kooperation mit dem Jugendamt für die Inanspruchnahme sozialpädagogischer Hilfsmaßnahmen ist fragwürdig, da er die Mitwirkung bisher nicht zuverlässig eingehalten hat. Eine kontinuierliche und dauerhafte Zusammenarbeit mit der Fachstelle Sozialdienst ist daher nicht umzusetzen“ - (Rechtschreibfehler so im Original)

 

 

Eine nähere Begründung durch Richter Huber erfolgt allerdings nicht, so dass man sich fragen kann, ob ein solcherart unbegründeter Beschluss der Beschwerde beim Oberlandesgericht standhalten kann.

Statt einer nachvollziehbaren Begründung verweist Richter Huber, ohne nähere Ausführungen, lapidar auf Vorermittlungen im vorherigen Verfahren 1 F 183/07 „mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kindler bezüglich B vom 24.05.2008“ und auf „Ermittlungen des Kreisjugendamtes, der Stellungnahme des Familienhelfer vom 29.12.2008 sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kindler vom 26.08.2009“:

 

„Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Kindler vom 26.08.2009 … wird Bezug genommen. …

Das Verfahren 1 F 183/07 mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kindler bezüglich A vom 24.05.2008 war beigezogen.

...

Aufgrund der Ermittlungen des Kreisjugendamtes, der Stellungnahme des Familienhelfer vom 29.12.2008 sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kindler vom 26.08.2009 steht fest, dass die Eltern A derzeit nicht dauerhaft und zuverlässig versorgen und erziehen können“.

 

 

 

Dies ist wie schon gesagt, wohl keine der Beschwerde beim Oberlandesgericht standhaltende Begründung. Denn wenn das Gericht die Gründe für einen Sorgerechtsentzug nicht konkret mitteilt, verletzt dies zum einen das Prinzip der Nachprüfbarkeit gerichtlicher Entscheidungen. Zum andern wird aber auch den Eltern nicht mitgeteilt, worin denn nun die vom Gericht gesehene Kindeswohlgefährdung - außer in dem undifferenzierten Vortrag, die Eltern würden ihre Tochter „derzeit nicht dauerhaft und zuverlässig versorgen und erziehen können“ - bestehen soll. So können die Eltern (bzw. der Vater) auch nicht wissen, welche Voraussetzungen sie für den Nachweis, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr zu besorgen wäre, erbringen müssen.

Würde dagegen vom Gericht klargestellt, worin die Kindeswohlgefährdung konkret bestünde, hätten die Eltern die Möglichkeit zielgerichtet an einer positiven Veränderung der die Kindeswohlgefährdung herbeiführenden Umstände zu arbeiten. So etwa bei einer Mutter, die mit einem gewalttätigen Mann zusammenlebt, der glaubhafte Nachweis, dass dieser Mann die Wohnung dauerhaft verlassen hat, oder bei einem Vater dessen Erziehungskompetenz eingeschränkt ist, die erfolgreiche Inanspruchnahme einer Psychotherapie oder die erfolgreiche Teilnahme an einem intensiven Elterntraining. §1696 BGB stellt für die Wiedereinsetzung der Eltern in die elterliche Sorge genau auf solche positiven Veränderungen ab.

 

 

 

 

Wiedereinsetzung der Eltern (des Vaters) in die elterliche Sorge

Wurde den Eltern nach §1666a BGB das Sorgerecht wegen einer Kindeswohlgefährdung rechtswirksam entzogen, so soll das Gericht diese Maßnahme aufheben, wenn „eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.“

 

§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

(1) ...

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

 

 

Richter Huber trägt im Beschluss vom 12.10.2009 vor, eine verlässliche Annahme,

 

„dass der Vater A auf Dauer zuverlässig versorgen und erziehen kann“,

 

müsste

 

„erst durch die vom Jugendamt befürwortete Ausweitung der Umgangskontakte, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Jugendhilfemaßnahmen erprobt werden.“

 

Dieser Vortrag hilft sicher nicht weiter. Der Vortrag geht schon deshalb ins Leere, weil das Jugendamt hier durch das Gericht in eine unakzeptable Doppelrolle gehoben wird. Einerseits Inhaber von Teilbereichen der elterlichen Sorge zu sein (Amtspflegschaft) und zum anderen „Gutachter“ über die Frage zu sein, ob der Vater im Rahmen der Umgangskontakte wünschenswerte Elternqualitäten zeigt. Dies ist völlig inakzeptabel, da das Jugendamt zum Richter in eigener Sache ernannt würde. Kein Gericht würde auf die Idee kommen, einem alleinsorgeberechtigten Elternteil zum Beurteiler des anderen nichtsorgeberechtigten Elternteils zu ernennen.

Beurteiler über die Frage, ob weiterhin eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht, kann selbstredend nur das Gericht selbst sein, das zu gegebener Zeit durch eigene Ermittlungen zu prüfen hätte, ob die Voraussetzungen, die elterliche Sorge vollständig oder in wesentlichen Teilbereichen wieder in die Hände des Vaters, der Mutter oder beider Eltern zu legen, erfüllt wären. Diese Ermittlungen könnte das Gericht bei Bedarf einem Sachverständigen übertragen, dies dürfte aber aus sachlichen Gründen sicher nicht der selbe Sachverständige sein, der vorher eingesetzt war, denn dieser ist notwendiger Weise voreingenommen.

Hier wird klar, dass die Eltern (der Vater) vom Gericht erfahren müssen, in welchen Bereichen ihrer Erziehungsfähigkeit, sie was konkret verändern müssen, denn nur so können die Eltern (der Vater) auch gezielt an der Verbesserung ihrer elterlichen Kompetenz arbeiten, sei es durch eine Psychotherapie, durch eine Familientherapie, eine sozialpädagogische Familienhilfe, durch ein Elterntraining oder andere geeignet erscheinende Maßnahmen.

 

 

 

 

Inanspruchnahme geeigneter Hilfen für die Wiedererlangung der elterlichen Sorge

Herr A, der Vater von A, hat sich gegenüber dem Unterzeichnenden mit Schreiben vom 03.12.2009 für die Inanspruchnahme dieser oder anderer geeigneter Hilfen bereit erklärt (siehe Anlage). Nun liegt es am Jugendamt eine dieser geeigneten Hilfen kurzfristig bereitzustellen, damit der Vater sie im Sinne seiner Tochter nutzen kann und in möglichst kurzer Zeit seinem in Artikel 6 Grundgesetz festgeschriebenen Pflichtrecht sein Kind zu pflegen und zu erziehen, nachkommen kann.

 

Grundgesetz Artikel 6

Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Allerdings sollte die Beurteilung, ob die Inanspruchnahme einer geeigneten Hilfe durch den Vater ordnungsgemäß geschieht, nicht dem als befangen anzusehenden Jugendamt, das derzeit in einer Doppelrolle nicht nur über die Bewilligung sozialpädagogischer Leistungen zu befinden hat, sondern auch noch die Vormundschaft ausübt, übertragen werden, sondern einem qualifizierten Ergänzungspfleger als Einzelpfleger.

 

Vergleiche hierzu:

Ludwig Salgo; Gisela Zenz: "(Amts-)Vormundschaft zum Wohle des Mündels - Anmerkungen zu einer überfälligen Reform", In Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 16/2009, S. 1378-1385

 

 

 

Die Weiterführung der von Herrn Y begonnenen Psychotherapie ist für das Ziel der Aufnahme und Betreuung seiner Tochter in seinen Haushalt sicher sehr hilfreich.

Dabei ist es denkbar, dass schon innerhalb eines Zeitraums der nächsten sechs Monate eine Aufnahme von A in den Haushalt des Vaters befürwortet werden könnte. Hat der Vater A dann in seinen Haushalt aufgenommen, könnte für die Dauer weiterer sechs Monate eine parallel laufende fachlicher Unterstützung des Vaters sinnvoll sein, sei es durch eine Familienhilfe oder eine fachlich unterstützte Auseinandersetzung und Training des Vaters zu Fragen der Pflege und Erziehung seines Kindes. Den Vater bei der Auswahl hierfür geeigneter Angebote zu unterstützen ist gemäß Sozialgesetzbuch VIII Aufgabe des Jugendamtes.

 

 

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.

junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitra-gen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

2.

Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__1.html

 

 

 

Völlig inakzeptabel wäre dagegen ein aus Eigeninteressen des Jugendamts intendiertes Abwimmeln und Hinhalten des Vaters, in der Absicht, unabhängig von den Fortschritten des Vaters bei der Verbesserung seiner Erziehungskompetenz, die als Krisenintervention gedachte Trennung des Kindes von seinen Eltern (seinem Vater) in eine die elterliche Verantwortung negierende Dauerpflegestelle zu überführen.

 

 

 

 

Peter Thiel, 05.12.2009

 

...

 

 

 

 

 

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