Stellungnahme zum Auftrag des Amtsgerichts Rottenburg zur Erstellung eines Gutachtens an Prof. Gunther Klosinski

und

zur Vorlage eines 86-seitigen schriftlichen „kinderpsychiatrische Sachverständigengutachten“ vom 11.05.2007 - möglicherweise in unzulässiger Weise durch Frau Dr. med. I. Strohrer verfasst – und gebilligt mit der Anmerkung „einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung“ durch den gerichtlich bestellten Gutachter Prof. Gunther Klosinski

 

 

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

Gemeinsames Kind: A (Sohn) geboren: ....2001

Amtsgericht Rottenburg

Richter Lämmert

Geschäftsnummer: .../05.SO

 

 

...

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 03.01.2007:

 

„1. Es ist auf Antrag der Parteien ein Sachverständigengutachten zur Frage der von beiden Parteien behaupteten jeweils besseren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf den gemeinschaftliche Sohn A, geb. ...2001, einzuholen.

2. Mit der Erstattung des Gutachtens wird der

Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Klosinski

beauftragt.

Lämmert

Richter am Amtsgericht"

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Das Familiengericht beauftragt Herrn Gunther Klosinski mit der Erstattung eines Gutachtens. Der bestellte Gutachter hat den Auftrag persönlich auszuführen:

 

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2)Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) ...

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

 

 

 

 

Ob die nun dem Gericht vorliegende und von Gunther Klosinski und einer Fachärztin für Psychiatrie Dr. med I. Strohrer unterschriebene schriftliche Ausarbeitung unter dem Titel eines Kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachten im Sinne der ZPO als Gutachten und damit als verwertbares Beweismittel im Verfahren zu bewerten ist, erscheint dem Unterzeichnenden fraglich.

Die für ein ordnungsgemäß erstelltes Gutachten notwendigen vorbereitenden Tätigkeiten, wie z.B. Explorationen und Interaktionsbeobachtungen, wurden vermutlich zu großen Teilen, wenn nicht sogar in Gänze durch die gerichtlich nicht beauftragte Frau I. Strohrer erstellt. Möglicherweise hat Frau I. Strohrer auch die schriftliche Ausarbeitung des 86-seitigen Schriftstückes vorgenommen. Genaue Angaben darüber lassen sich dem von Gunther Klosinksi und Frau I. Strohrer unterschriebenen Schriftstück mit dem Titel „kinderpsychiatrisches Sachverständigengutachten“ leider nicht entnehmen. Die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Gutachters Gunther Klosinski hat sich womöglich auf eine oberflächliche Durchsicht der schriftlichen Ausarbeitung von Frau I. Strohrer und einige wenige persönliche Unterredungen mit ihr beschränkt.

Es scheint wohl nicht fernliegend, dass der Ärztliche Direktor der Kinder- und Jugendpsychiatrie der UKPP in Tübingen Prof. Dr. Klosinski, der auch noch anderweitig vielfältig tätig sein dürfte

 

Siehe hier etwa:

Barth, G. M. & Klosinski, Gunther: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Karle, Michael; Klosinski, Gunther: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?", In: "Zentral-blatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 343-347

Karle, Michael; Klosinski, Gunther: "Die Bedeutung der Geschwisterbeziehung bei einer Tren-nung der Eltern", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie" 50: 401-420 (2001)

Klosinski, Gunther: "Beihilfe zum `Kindesweh` - vom Machtmißbrauch durch juristische Berater und Helfer bei Kampfentscheidungen", In: "Täter und Opfer: aktuelle Probleme der Behandlung und Begutachtung in der gerichtlichen Kinder- und Jugendpsychiatrie", Verlag Huber, 1995, S. 163-168

"Forensische Psychatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters", Hg: Reinhart LEMPP, Gerd Schütze, Günter Köhnken, Steinkopf-Verlag - DARMSTADT -1999; Beiträge von KLOSINSKI auf den Seiten 40-74: "Sorgerechtsverfahren", "Gutachten im umgangsrechtlichen Verfahren", "Gutachten im vormundschaftlichen Verfahren", "Verschwistert - Mit Leib und Seele - Geschwisterbeziehungen gestern - heute - morgen" Hg.: Gunther KLOSINSKI. TÜBINGEN: Attempto-Verl., 2000

 

 

in seinem sicherlich sehr fordernden Berufsalltag wohl wenig Zeit zur Erstellung eines Gutachtens hat und der vorliegende gerichtliche Auftrag für ihn auch von eher geringerem persönlichen und beruflichen Interesse (Reputation) sein dürfte, und von daher sicher die Frage gestellt werden kann, ob Herr Klosinski das Gericht nicht hätte darauf hinweisen können, dass er für die Erstellung des Gutachtens keine freien Zeitkapazitäten hat.

Andernorts wird das formal korrekt getan, so z.B. durch Prof. Dr. med Jörg N. Fegert, in einer Beauftragung vom 24.05.2007 durch das Amtsgericht Waiblingen, der - allerdings recht spät - am 26.06.2007 dem beauftragenden Richter die Akten zurückgab, da er, so das Gericht "keine Kapazitäten habe, das Gutachten in vertretbarer Zeit zu erstellen." (Amtsgericht Waiblingen, Beschluss vom 09.08.2007)

 

 

 

§407 a Weitere Pflichten des Sachverständigen

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den gerichtlichen Auftrag auf eine andere Person zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) ...

(4) ...

(5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

 

 

§ 408 Gutachtenverweigerungsrecht

(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigten, das Zeugnis zu verweigern, berechtigten einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutach-tens entbinden

(2) ... (3) ...

 

 

 

 

Wenn dies so wie oben vorgetragen zutreffen sollte, würde dies mit der Wahrnehmung des Unterzeichnenden korrespondieren, dass der bestellte Gutachter Gunther Klosinski in der Vergangenheit schon mehrfach eine unzulässige Aufgabendelegation vorgenommen hat. So etwa:

 

Gutachten von Prof. Dr. G. Klosinski / Dr. med. M. Karle vom 2.7.2003 - Amtsgericht Schwäbisch Gmünd - Aktenzeichen: 7 F 830/02

Gutachten Professor Klosinski / Dr. med. M. Clauß vom 10.07.2003 - Amtsgericht Reutlingen - AZ 3 F 519/02

Gutachten von Dr. med. G. Klosinski / Diplom-Psychologin Isabelle N. Koch vom 09.09.2003 - Amtsgericht Ludwigsburg - Aktenzeichen: 5 F 742/02

 

 

Wenn dies - wie vom Unterzeichnenden vermutet - so zuträfe, wäre es sicher an der Zeit, dass der verfahrenführende Richter dem Gutachter eine entsprechende Rüge oder ähnliches erteilen würde, was sicher aus § 404a ZPO legitimiert wäre:

 

§ 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihn für Art und Umfang seiner Tätigkeiten Weisungen erteilen.

(2) ... (5)

 

 

 

Die eventuelle Versagung einer Vergütung für den bestellten Gutachter Günther Klosinski ist sicher auch ein wirksames und nachhaltig wirksames erzieherisches Mittel, einen Gutachter auf die Einhaltung relevanter Bestimmungen aufmerksam zu machen.

Wie weit die - vom Unterzeichnenden vermutete unzulässige Vorgehensweise des beauftragten Gutachters Gunther Klosinski - zu einer Unverwertbarkeit des gesamten Gutachtens führt, bliebe einer möglichen juristischen Klärung durch die vom Gutachten betroffenen Elternteile oder auch einer von Amts wegen erfolgenden geeigneten Intervention des verfahrensführenden Richter vorbehalten. Möglicherweise führt es auch dazu, dass die Justizkasse dem beauftragten Gutachter Gunther Klosinski keine Vergütung zahlen wird, wenn sich herausstellen sollte, dass er seinem Auftrag nicht höchstpersönlich nachgekommen ist.

 

 

 

 

 

II. Allgemeines

Im folgenden soll von der Fiktion ausgegangen werden, das Gutachten wäre ordnungsgemäß vom gerichtlich bestellten Gutachter Gunther Klosinski erstellt worden, wobei es ihm selbstverständlich frei gestanden hätte, bei Notwendigkeit Hilfskräfte einzubeziehen und diese mit Aufgaben von untergeordneter Bedeutung zu betrauen.

Im folgende verwende ich für die Bezeichnung des gerichtlich bestellten Gutachters Gunther Klosinski die wohl zutreffendere Namenskombination I. Strohrer / Gunther Klosinski.

 

Das Gericht stellt die Frage:

 

„1. Es ist auf Antrag der Parteien ein Sachverständigengutachten zur Frage der von beiden Parteien behaupteten jeweils besseren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf den gemeinschaftliche Sohn A, geb. ... .2001, einzuholen.“

 

Die richterliche Fragestellung ist wahrscheinlich so zu verstehen:

 

Es ist auf Antrag der Parteien ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dabei soll geklärt werden, welche der beiden Behauptungen der Eltern, er bzw. sie würde im Vergleich zum anderen Elternteil die jeweils bessere Erziehungsfähigkeit in Bezug auf den gemeinschaftliche Sohn A, geb. ....2001, haben, zutreffend ist.

 

 

Nun geht das Gericht sicher nicht davon aus, dass bei den Eltern Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit im Sinne einer psychischen Erkrankung vorliegen würden, für das die Erstellung eines „Psychiatrischen Gutachtens“ angezeigt wäre.

 

Vergleiche hierzu:

Salzgeber, Joseph; Vogel, Christian; Partale, Carola; Schrader, Wolfgang: "Zur Frage der Erziehungsfähigkeit aus Medizinisch -Psychologischer Sicht bei gerichtlichen Fragen zu Sorge- und Umgangsregelungen"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 21, S. 1311-1322

 

 

In einem solchen Fall würde sicher von Amts wegen ein Verfahren nach §1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls eröffnet worden. Dies scheint aber nach den dem Unterzeichnenden vorliegenden Informationen nicht der Fall zu sein. Das Gericht hat denn auch die Erstellung eines „Sachverständigengutachten“ in Auftrag gegeben und nicht eines „psychiatrischen“ oder gar eines „kinderpsychiatrischen“ Sachverständigengutachtens, wie es I. Strohrer / Gunther Klosinski dem Gericht vorgelegt haben.

In der gerichtlichen Beweisfrage geht es in erster Linie nicht um das Kind, sondern um die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Diese Fähigkeit zu untersuchen und zu bewerten, wäre originäre Aufgabe des beauftragten Gutachters Gunther Klosinski. Ob er für die Beantwortung einer solchen Frage der geeignete Fachmann ist, scheint dem Unterzeichnenden jedoch fraglich, vielleicht hätte das Gericht für hierzu einen kompetenten Erziehungswissenschaftler oder Diplom-Pädagogen einsetzen sollen. Genügend Fachkräfte gibt es hier. Man braucht dazu nur an einer der zahlreichen pädagogischen Fachhochschulen nachzufragen oder sich an Hand der zahlreich erscheinenden Literatur auf die Suche nach einem geeigneten Sachverständigen zu begeben.

 

Hier zum Beispiel:

Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12

Tschöpe-Scheffler, Sigrid: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27

 

 

 

I. Strohrer / Gunther Klosinski beschäftigen sich ungefragt mit dem Thema Bindung und Kindeswille (S. 80-81.), die aber in keinem direkten und kausalem Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit der Eltern stehen. Dann räumen I. Strohrer / Gunther Klosinski ein:

„Bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern können letztendlich zur jetzigen Untersuchungszeit nur wenig Angaben gemacht werden.“ (S. 81)

 

 

Obwohl I. Strohrer / Gunther Klosinski dies einräumen, versuchen sie sich dann doch in suggestiv erscheinenden Spekulationen über die Erziehungsfähigkeit der Mutter, wenn sie beispielsweise schreiben:

„Betrachtet man die Vorgeschichte der Kindesmutter, so stellt man fest, dass diese nun bereits die 4. feste Beziehung hat und zuvor drei Mal verheiratet war, ...“ (S.81)

 

 

Auch der ehemalige Bundeskanzler Gerhard Schröder war mehrfach verheiratet, dennoch ist niemand auf die Idee gekommen, ihm deshalb zu bescheinigen, er wäre als Stiefvater der Tochter seiner Lebenspartnerin Doris Schröder-Köpf oder des mittlerweile in der Familie lebenden Adoptivkindes nur eingeschränkt erziehungsfähig.

 

Vergleiche hierzu:

Jochen Schweitzer: "Unglücklich machende Familienideale. Ihre Dekonstruktion in der Psychotherapie"; In: "Psychotherapeut", 2004, Heft 1, S. 15-20

 

 

 

Zur Frage der Erziehungsfähigkeit des Vaters führt I. Strohrer / Gunther Klosinski noch aus:

„Bezüglich des Erziehungsverhaltens des Kindesvaters können wenig Aussagen gemacht werden. Hier ist insbesondere anzumerken, dass der Kindesvater eine große fast überwiegende Unterstützung in der Betreuung von A durch seine eigenen Eltern erfährt.“ (S. 83)

 

 

Obwohl I. Strohrer / Gunther Klosinski hier erklären, über das Erziehungsverhalten des Vaters wenig Aussagen machen zu können, also auf die entsprechende Frage des Gerichtes nach der „jeweils besseren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf den gemeinschaftliche Sohn A“ eingestandenermaßen nur wenig sagen können, führt dies nicht etwa dazu, es bei dieser Mitteilung zu belassen, sondern I. Strohrer / Gunther Klosinski empfehlen dem Gericht, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn A zu entziehen:

 

"Zusammenfassend ergeht die Empfehlung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater zu übertragen" S. 85

 

 

Eine solche juristische Empfehlung durch einen Gutachter ist vom Gericht aber weder angefragt, noch überhaupt Aufgabe eines Gutachters, der sich auf die Beantwortung gerichtlicher Beweisfragen, die naturgemäß keine juristischen zu sein haben, zu beschränken hat.

 

 

Wenn man das vorliegende 86-seitige Schriftstück von I. Strohrer / Gunther Klosinski analysiert, so fällt auf, dass der Frage der Aufklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern relativ wenig Zeit aufgebracht wird. Es fanden offenbar ein Gespräch mit dem Vater (12.02.2007), ein Kontakt mit dem Kind sowie Interaktionsbeobachtung zwischen dem Kind und seinem Vater (19.02.2007), ein Gespräch mit der Mutter (02.04.2007), ein Kontakt mit der Mutter und Herrn Z sowie einer „Untersuchung“ des Kindes (13.04.2007), ein Hausbesuch bei der Mutter (30.04.2007) und ein Hausbesuch beim Vater (30.04.2007).

Ob diese insgesamt sechs Termine, in denen ein persönlicher Kontakt von I. Strohrer / Gunther Klosinski mit den Eltern, bzw. dem Kind stattfanden, eine verlässliche Aussage über die Erziehungsfähigkeit der Eltern erlauben, darf bezweifelt werden.

I. Strohrer / Gunther Klosinski sehen das teilweise wohl ebenso, denn in Bezug auf den Vater geben sie, wie schon erwähnt an:

 

„Bezüglich des Erziehungsverhaltens des Kindesvaters können wenig Aussagen gemacht werden.“ (S. 83)

 

 

 

 

 

 

III. Empfehlung

Dem Gericht wird empfohlen, die Unverwertbarkeit des Gutachtens festzustellen. Die erneute Einholung eines Gutachtens könnte möglicherweise zu einer tatsächlichen Beantwortung der gerichtlich interessierenden Frage über die Erziehungsfähigkeit der Eltern führen.

 

Es ist möglicherweise aber sinnvoller, noch einmal abzuprüfen, ob der Streit der Eltern bezüglich ihres gemeinsamen Sohnes nicht anderweitig, so etwa bei einer Mediation beigelegt werden kann. Auch die Durchführung einer Familientherapie, die auch mit Trennungsfamilien durchgeführt werden kann und in die neue Lebenspartner der Eltern sowie andere wichtige Bezugspersonen des Kindes wie die Großeltern mit einbezogen werden können, kann sinnvoll sein.

 

Vergleiche hierzu etwa:

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Constanze Curtius; Renate Schwarz: "Verordnete Mediation - ein Erfahrungsbericht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 4, S. 191-196

Arndt Linsenhoff: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Lambert Löer: "Richterliche Mediation. Möglichkeiten der Einbindung vom Mediation in das Gerichtsverfahren am Beispiel des Zivilprozesses", In: "Zeitschrift für Zivilprozess", 2006, Heft 2, S. 199-210

Doris Morawe: "Mediation unter Einbeziehung von Kindern"; In: "Spektrum der Mediation", I / 2007, S. 9-10

Olaf Schulz: "Familienmediation im `Zwangskontext`- ein exemplarischer Praxisfall", In: "Spektrum der Mediation", I / 2007, S. 41-43

Thomas Trenczek: "Streitregelung in der Zivilgesellschaft. Jenseits von Rosenkrieg und Maschendrahtzaun", In: "Zeitschrift für Rechtssoziologie", 2005, Heft 2, S. 227-247

Sybille Vosberg; Katerina Rockstroh "Gerichtsnahe Mediation"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1-2/2007, S. 1-2

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 20.06.2007

Überarbeitet am 19.09.2007

 

...

 

 

 

Literatur:

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