Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Günter Rexilius vom 15.05.2006
und zur
„Psychologischen Stellungnahme in der Familiensache Z ./. Z – Gesch.-Nr. .../05“ vom 17.06.2006
Gesch.-Nummer laut Beweisbeschluss vom 12.11.2005: ....05
Familiensache: Herr X.Z. (Vater) und Frau Y.Z. (Mutter)
Kind: A. Z. (Tochter) geboren: ....2004
Amtsgericht Krefeld
Geschäftsnummer: .../05
Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel
...
Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das oben genannte 33-seitige schriftliche Gutachten und die dreiseitige Stellungnahme vom 17.06.2006.
Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 12.11.2005:
I. Es soll Beweis erhoben werden über folgende Frage:
Entspricht es dem Kindeswohl, wenn Umgangskontakte zwischen der am ... 2004 geborenen A. Z. und seinem Vater stattfinden?
Wie sollen die Umgangskontakte ausgestaltet werden.
...“
I. Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Günter Rexilius vom 15.05.2006
Der Unterzeichnende, der wie der Gutachter familien- und paartherapeutisch tätig ist, kennt einige der veröffentlichten Fachaufsätze von Günter Rexilius und steht den dort vertretenen Ansichten von Günter Rexilius inhaltlich durchaus nahe. Gleichwohl soll im folgenden an der vom Gutachter in seinem Gutachten vorgetragenen Argumentation Kritik geäußert werden. Kritik ist bekanntlich nicht nur für die theoretischen Wissenschaften unabdingbar und oft hilfreich, man denke hier nur an Kants „Kritik der reinen Vernunft“, sondern natürlich auch für die angewandten Wissenschaften, zu denen die Tätigkeit eines familiengerichtlichen Gutachters zu zählen ist.
Das Kindeswohl ist eine soziale (begriffliche) Konstruktion. Die Definition, was in einem Fall konkret das Kindeswohl sei, wann es gefährdet ist, wann etwas dem Kindeswohl am meisten entspricht, ist im Gegensatz zur landläufigen Meinung nicht in einem Lexikon zu finden oder in diversen Büchern professioneller Kinderexperten, sondern wird durch die professionell Beteiligten vorgegeben und konstruiert.
vergleiche hierzu:
Kohaupt, Georg: "Wirkungen des Rechts auf Hilfebeziehungen im Kinderschutz. Elternver-antwortung und Kindeswohl im Dreieck Familie, Beratungsstelle und Jugendamt"; In: "Das Jugendamt", 12/2003, S. 567-572
"Konstruiert" heißt jedoch nicht, dass die Konstrukteure deswegen schlechte Fachleute sein müssen. Die Eltern sind in dieser Vorgehensweise in der Regel nur Statisten. Eine ernsthafte Einbeziehung wird ihnen häufig nicht zugebilligt. Die Definitionsmacht der Professionellen birgt gleichzeitig auch die Möglichkeit der "falschen" Einschätzung der Situation. Von solchen Fällen wird ab und an in den Medien berichtet. Das involvierte Jugendamt hat in einer konkreten Familie keine akute Gefährdung des Kindeswohls gesehen und trotzdem ist das Kind durch seine Eltern wenig später misshandelt, verletzt oder sogar getötet worden.
Zum Thema Wirklichkeit und Wirklichkeitskonstruktionen:
Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München
Watzlawick, Paul: "Gesund in kranker Umgebung", In: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wissen wir, was wir zu wissen glauben? Beiträge zum Konstruktivismus."; Piper 1981
Watzlawick, Paul; Nardone, Giorgio: "Kurzzeittherapie und Wirklichkeit"; Piper Verlag, München, 1999
Konstruktionen als fachliche Interventionen haben dort ihren berechtigten Platz, wo die Beteiligten sich eine Veränderung ihrer Lebenswirklichkeit wünschen und dazu zum Beispiel die Hilfe eines Beraters oder Therapeuten in Anspruch nehmen. Der Entwurf von Konstruktionen, dazu gehören z.B. auch Ideale, so wie sie der Gutachter in seinem Gutachten vorstellt, scheitert notwendigerweise dort, wo einer der Beteiligten mit der vom Gutachter angebotenen Konstruktion nicht übereinstimmt oder sich gar von dessen Konstruktion vereinnahmt sieht. Dies scheint hier geschehen zu sein. Frau Z, die Mutter von A sieht, im Gegensatz zum Gutachter, unbegleitete Umgangskontakte zwischen Kind und Vater nicht im Einklang mit dem Kindeswohl, sondern trägt sogar das Gegenteil, nämlich eine drohende Kindeswohlgefährdung vor. Von daher verwundert es ein wenig, dass der Gutachter, grad so also ob es diese Befürchtungen der Mutter nicht gäbe, am Schluss seines Gutachtens optimistisch vorträgt:
„In Situationen wie der gegenwärtig bestehenden könnte anstelle eines Beschlusstermins ein Erörterungstermin sinnvoll sein. In diesem Termin sollte das sachverständige Konzept und seine Umsetzung mit den Eltern erörtert werden. ...“ (S. 30)
Der Gutachter hat – wie im Gutachten dargelegt - sein sachverständiges Konzept bereits beiden Eltern vorgetragen, ohne dass es, aus welchen Gründen auch immer, von beiden Eltern aufgegriffen wäre. Frau Z ist im Übrigen wie sie erklärt hat, durchaus bereit eine Mediation/Familientherapie zu nutzen. Dies sollte aber nicht im Rahmen der Begutachtung durch Herrn Rexilius geschehen. Gegebenenfalls könnte also überlegt werden, mit welcher von beiden Eltern für geeignet gehaltenen Fachkraft eine solche Arbeit möglich wäre.
Der Gutachter beantwortet die an ihn gestellte gerichtliche Beweisfrage folgendermaßen:
„Es entspricht dem Kindeswohl, wenn Umgangskontakte zwischen der am ... geborenen A. Z. und ihrem Vater stattfinden. Die Gründe sind vorstehend ausführlich erläutert worden. Gründe die in diesem besonderen Falle gegen solche Kontakte sprechen, sind aus psychologischer Sicht nicht erkennbar.“ (S. 28)
Der Gutachter ergänzt anschließend seine Antwort mit allgemein gehaltenen Vorschlägen zur Umgangsgestaltung (S. 29).
Die Modellvorstellungen, auf die der Gutachter seine geäußerte Ansicht, es entspräche dem Kindeswohl, wenn Umgangskontakte stattfänden, stützt, vermögen den Leser, wie auch dem Unterzeichnenden beim einfachen Überlesen erst einmal zu überzeugen. Gleichwohl vermag der Unterzeichnende, der es als systemischer Therapeut und Berater gewohnt ist, mit eigenen und fremden Wirklichkeitskonstruktionen zu arbeiten, auch umzuschalten und der Ansicht der Mutter zustimmen, dass ein unbegleiteter Umgang des Kindes mit dem Vater eben nicht dem Kindeswohl diene. Zum einen würde dies zutreffen, wenn der Vortrag der Mutter, das Kindeswohl wäre bei Kontakten zwischen Kind und Vater gefährdet, auf negative Verhaltensweisen des Vaters gegenüber dem Kind in der Vergangenheit zurückgeführt werden könnte, die nun in der Gegenwart leider nicht mehr unmittelbar und rückwirkend überprüft werden können. Zum anderen wäre das Kindeswohl aber mit Sicherheit stark beeinträchtigt, wenn der elterliche Konflikt nicht gelöst, sondern lediglich verschleppt würde, denn dann stünde das Kind so oder so in einem massiven Loyalitätskonflikt, der auf Dauer zu einer realen Gefährdung des Kindes führen würde.
Der gesellschaftspolitische angestrebte Zustand, wie ihn die Kindschaftsrechtsreform von 1998 festgeschrieben hat, geht – wie auch der Gutachter - davon aus, dass der Umgang des Kindes mit dem von ihm getrennt lebenden Elternteil in der Regel dem Kindeswohl dient. Da der Gutachter beim Vater keine Gefährdungsmomente erkennen kann, könnte man also davon ausgehen, dass der Umgang im konkreten Fall, so wie vom Gutachter eindringlich vorgetragen, eben auch dem Kindeswohl dient. Dies mag abstrakt gesehen richtig, im konkreten Fall allerdings auch unzutreffend sein. So wie sich der Fall darstellt, könnte ein Umgang des Kindes mit seinem Vater dem Kindeswohl auch abträglich sein, wenn man unterstellt, dass der Vortrag der Mutter über Erfahrungen des Kindes mit dem Vater in der Vergangenheit zuträfe. Hinzu kommt natürlich auch die enorme Konfliktträchtigkeit zwischen den Eltern, die allein durch gutes Zureden, wie es der Gutachter in seinem Gutachten mehrmals zu unternehmen scheint, nicht abgestellt werden dürfte. Von daher ist es vom Gutachter sicher etwas naiv, zu meinen, dass ein „warming up“, bei dem „Vater und Mutter gemeinsam dem Kind die Möglichkeit geben, die Selbstverständlichkeit sowohl der elterlichen Gemeinsamkeit, als auch der Anwesenheit des Vaters zu erleben“ (S. 29).
Folgt man den Ausführungen der Mutter, dass diese durch den Vater in der Zeit des Zusammenlebens häusliche Gewalt erleben musste, sie als stillende Mutter von ihm unter Beschimpfungen aus dem Haus geworfen wurde, so kann man es der Mutter sicher nicht verübeln, wenn sie sich derzeit zu einem solchem vom Gutachter vorgeschlagenen „warming up“ nicht in der Lage sieht. Auch aus Sicht des Unterzeichnenden, der, auch als Verfahrenspfleger und Umgangspfleger, langjährige Erfahrungen mit hochkonflikthaften Trennungsfamilien hat, scheint ein solches „warming up“ mit Sicherheit nicht das geeignete Instrument zu sein, die Gegensätze der Eltern zu befrieden und den Kontakt des Kindes mit dem Vater zu entwickeln. Ein unmittelbares oder auch fachlich unbegleitetes Treffen der Eltern, gar noch in Gegenwart des Kindes, dürfte mit Sicherheit in einer Eskalation und damit in einer Fortschreibung oder auch Verschlimmerung der derzeitigen Situation enden.
II. Stellungnahme zur „Psychologischen Stellungnahme in der Familiensache Z ./. Z – Gesch.-Nr. .../05“ vom 17.06.2006
"Entspricht es dem Kindeswohl eher, die elterliche Sorge für die am ..."
Beweisbeschluss des Amtsgericht Krefeld vom 08.03.2006, Gutachter Dr. Günter Rexilius
Die vom Amtsgericht Krefeld gestellte Beweisfrage bricht im gerichtlichen Original offenbar mitten im Satz ab. Vielleicht war die gerichtliche Schreibkraft gerade zur Mittagspause gegangen und vergaß nach der Pause, den schon begonnenen Satz weiterzuschreiben. Der Gutachter Günter Rexilius versuchte offenbar daraufhin mit eigenen Gedanken kreativ diese behördliche Lücke zu schließen. Er teilte dem Gericht mit:
"Ich gestatte mir, bezugnehmend auf den Inhalt des beigefügten Schriftsatzes des Rechtsvertreters von Herrn Z , den Satz folgendermaßen zu vervollständigen: `Entspricht es dem Kindeswohl eher, die elterliche Sorge für die Tochter der Parteien, A, geb. ....04, auf den Vater zu übertragen`.
Abgesehen von dem fehlenden Fragezeichen, kann man feststellen. Nachdem der Gutachter den Beweisbeschluss in der ihm offenbar passend erscheinenden Weise "ergänzt" hat, trägt er auf den folgenden Seiten seine Ansichten zu der von ihm selbst gestellten Frage vor, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll, da man davon ausgehen kann, das die vorgetragenen Ansichten an dieser Stelle keine Bedeutung erlangen, da diesen keine korrekt formulierte gerichtliche Beweisfrage zugrunde liegt.
Wenn man von der ungewöhnlichen gutachterlichen Kreativität mit anschließender Selbstbeantwortung der selbst formulierten Frage absieht, ist aber auch die vom Gutachter vorgenommene „Ergänzung“ logisch nicht korrekt. Denn wenn man prüft, ob etwas "dem Kindeswohl eher" entspricht, muss man natürlich wenigstens zwei Alternativen haben, zwischen denen man entscheidet. Der Satz hätte dann also logisch korrekt lauten müssen:
Entspricht es dem Kindeswohl eher, die elterliche Sorge für die Tochter der Parteien, A, geb. ....04, auf den Vater oder auf die Mutter zu übertragen?
Dass dem Gutachter hier gleich zwei Fehler unterlaufen zu sein scheinen , mag seiner Überlastung geschuldet sein, allerdings haben die Verfahrensbeteiligten ein Recht auf eine qualitativ ausreichende Arbeit. Kann dies nicht gewährleistet werden, täte der Gutachter gut daran, dies dem Gericht mitzuteilen, um somit einer Entlassung durch das Gericht selbst vorzubeugen..
III. Empfehlung
Für den Unterzeichnenden erscheint es derzeit fast ausgeschlossen, dass die beiden Eltern in der nächsten Zeit zu einem sachlichen Dialog finden können. Die Absichtserklärungen des Vaters dazu, sind allein auch keine Garantie, dass es zu einem solchen, an und für sich wünschenswerten Dialog kommt. Von daher wäre auch bei der Installation einer Mediation, wie von der Mutter angeregt, mit Sicherheit keine schnelle Lösung zu erwarten. Dies gilt um so mehr, wenn ein auszuwählender Mediator nicht die notwendige Kompetenz mitbrächte, die in der Arbeit mit hochkonflikthaften Trennungsfamilien benötigt werden.
Vergleiche hierzu:
Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65
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Peter Thiel, 07.07.2006
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Literatur:
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