Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Gerhard Hennig

vom 23.11.2006

Familiensache: Frau X (Mutter) und Herr Y (Vater)

 

Kinder:

A (Sohn) geboren ... .1998

B (Sohn) geboren: ....2000

 

 

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Geschäftsnummer: .../06

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das oben genannte 97-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 23.05.2006:

„Entspricht es besser dem Wohl der Kinder A und B , wenn die Mutter oder wenn der Vater die alleinige Sorge ausübt? Ist auch eine Aufteilung des Sorgerechts für ein Kind auf den Vater und für das andere Kind auf die Mutter aus Gründen des Kindeswohls angezeigt und welche Auswirkungen hätte dies auf die Geschwisterbeziehung?

Welche Bindungen der Kinder A und B bestehen zu Vater und Mutter sowie untereinander? Welche Beziehungen bestehen vom Vater bzw. von der Mutter zu den Kindern?

Ist eine zeitliche Aussetzung des Umgangsrechts zwischen dem Vater und den Kindern aus Gründen des Kindeswohls angezeigt?“

Zitiert nach Gutachten S. 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Richtlinien

Die Mitteilung des Gutachters:

"Das Gutachten wurde nach den Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologen e.V. erstellt"

ist sicher kein Gütekriterium gutachterlicher Tätigkeit, sondern wohl mehr Effekthascherei, u.a. auch deshalb, weil diese "Richtlinien" sehr wenig zur inhaltlichen Arbeit eines Gutachters mitteilen. Der inhaltliche Teil der "Richtlinien" umfasst nur vier Seiten. Die Autoren der Richtlinien schreiben daher auch selbstkritisch:

"Gewarnt werden muss auch vor einer Überforderung der Richtlinien."

 

 

 

Nicht vergütungsfähige Tätigkeit des Gutachters

Der Gutachter referiert in seinem Gutachten auf neun Seiten (S. 2-10) aus der vorliegenden Gerichtsakte. Die Wiedergabe des Akteninhalts ist zwar dem Gutachter nicht untersagt, er muss aber damit rechnen, dass ihm für diese Tätigkeit die Vergütung seitens der Justizkasse versagt wird. Im übrigen können die Verfahrensbeteiligten, denen die Kosten der Tätigkeit des Gutachters in Rechnung gestellt werden, Widerspruch gegen eine für die Wiedergabe des Akteninhaltes erfolgte Vergütung einlegen.

vergleiche hierzu:

Feskorn, Christian: Kosten der Begutachtung im familiengerichtlichen Verfahren. In: "Fa-milie, Partnerschaft, Recht", 10/2003, S. 526

 

 

 

 

 

Tonaufzeichnung

Bei dem heutigen Stand der Technik dürfte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein Gutachter mit Einwilligung der Betroffenen Tonaufzeichnungen von den Gesprächen mit den erwachsenen Beteiligten, insbesondere mit der Mutter und dem Vater, aber auch mit dem Kind macht. So braucht hinterher nicht darüber gestritten werden, wer was und wie gesagt hat, sondern man kann sich ganz einfach die vorhandene Tonaufzeichnung anhören.

 

Liegt keine Tonaufzeichnung vor, so ist prinzipiell nicht nachprüfbar, ob der Vortrag des Gutachters über ein von ihm geführtes Gespräch mit einem Beteiligten mit diesem Gespräch auch tatsächlich übereinstimmt. Dass zwischen dem was einer sagt und dem was ein anderer meint verstanden zu haben und dann wiedergibt, oft Welten klaffen, weiß jeder Psychologiestudent. Um dieser Gefahr zu entgehen wurden daher bei wichtigen Verhandlungen schon immer stenografische Wortprotokolle verfasst. Beim heutigen Stand der Technik kann man das ganz problemlos und noch objektiver durch eine Tonaufzeichnung realisieren.

Während erwachsene Gesprächspartner noch eine gewisse Möglichkeit haben, den Inhalt einer Gesprächswiedergabe durch den Gutachter in Frage zu stellen, ist dies Kindern in aller Regel verwehrt, so dass insbesondere der Wiedergabe eines Gespräches zwischen Gutachter und Kind immer mit einer gewissen Skepsis begegnet werden darf. Im Einzelfall kann es sogar sein, dass ein Kind etwas ganz anderes gesagt hat als der Gutachter vorträgt.

Eine bloße Mitschrift während der Exploration oder gar eine nachträgliche Niederschrift ist immer fehlerbehaftet. So muss man sich denn auch nicht über die Fälle wünschen, wo die Betroffenen nach Fertigstellung des Gutachtens meinen müssen, sie wären im falschen Film, da sie dort mit Aussagen zitiert werden, an die sich beim besten Willen nicht erinnern können.

 

 

 

 

 

 

 

Verwendete Begrifflichkeiten

Der Gutachter verwendet in seinem Gutachten durchgängig die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater" und "Kindesmutter", Begrifflichkeiten, die nicht geeignet sind, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter. Es fragt sich, ob der Gutachter, falls er selber Vater wäre, sich von anderen Menschen mit Kindesvater bezeichnen lassen möchte.

 

Vergleiche hierzu:

Ferdinand Kaufmann: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

 

 

 

 

 

 

 

Testpsychologische Untersuchung mit dem FRT

Die Verwendung des Family-Relations-Test kann als problematisch eingeschätzt werden. Der Family-Relations-Test funktioniert nach dem Prinzip des Mehrheitswahl-rechtes. Eine Nennung kann nur einmal an eine Person (Vater, Mutter oder andere nahestehende Person, z.B. neue Partner der Eltern) oder an einen "Herrn Niemand" vergeben werden. So kann zum Beispiel das Item "Diese Person in der Familie ist sehr nett", nur einmal vergeben werden. Das heißt, wenn das Kind dieses Item dem Vater zuordnet, kann es die Mutter nicht mehr bekommen, selbst wenn sie eigentlich auch nett ist, nur nicht "so nett", wie der Vater. Das heißt, es gibt für das Kind nicht die Möglichkeit seine Präferenzen in Form von Abstufungen zu vergeben, wie es z.B. in Form der Schulzensuren 1-6 der Fall ist oder durch eine Punkteskala von 0-10 ermöglicht werden könnte. In einem solchen Fall könnte ein Kind z.B. 6 Punkte dem Vater zuordnen und 4 Punkte der Mutter.

Im Mehrheitswahlrecht wie in England kann es im Extremfall vorkommen, dass im gesamten britischen Parlament kein einziger Abgeordneter der Labour-Party sitzt, obwohl diese landesweit 49 Prozent aller Stimmen bekommen haben. Das liegt dann daran, dass die Konservativen in allen Wahlkreisen die absolute Mehrheit errungen haben und somit alle Mandate im britischen Parlament. Ein solches Wahlsystem mag historisch verständlich sein, demokratisch ist es nicht.

Schon gar nicht sollte man solche Prinzipien, so wie beim Family-Relations-Test leider immer noch gebräuchlich in der familiengerichtliche Begutachtung benutzen. Insbesondere in Trennungsfamilien in denen Kinder unter erheblichen Loyalitätsdruck seitens eines Elternteils stehen, bildet sich mit dem Family-Relations-Test das ab, was ohnehin auf der Hand liegt, die wie auch immer zustande gekommene Koalitionsbildung zwischen Kind und betreuenden und Einfluss auf die Kinder habenden Elternteil.

 

Wenn man noch dazu nimmt, dass sich Kinder je nach Tag und aktuellen Ereignissen nicht konstant in ihrer Bewertung der Eltern verhalten und viele Kinder auch infolge ihres sich entwickelnden Gerechtigkeitsgefühls versuchen ihre Bewertungen bezüglich der Eltern "gerecht zu verteilen", so erscheint die Anwendung des FRT als Mittel einer objektiven Diagnostik fragwürdig.

 

Interessanterweise hat Herr Y, der Vater von A und B dem Familiengericht am 12.02.2004 eine „Psychologisch-erziehungswissenschaftliche Stellungnahme“ von Dr. phil. Werner G. Leitner zukommen lassen, mit der der Vater das damals erstellte psychologische Gutachten des Diplom-Psychologen Hans Bernhard Büchner als „methodisch ungenau und wissenschaftlich nicht fundiert“ angegriffen hat. Leitner hat sich allerdings in einem Aufsatz auch sehr kritisch zum sogenannten "Family-Relation-Test" geäußert, den vorliegend der Gutachter Gerhard Hennig als probates Mittel der Informationsgewinnung genutzt haben will. Zur Zuverlässigkeit, bzw. besser Unzuverlässigkeit dieses Testverfahrens im folgenden einige kritische Anmerkungen von Leitner:

 

"...

Anmerkungen zum Family-Relations-Test (FRT)

Das zusammen mit dem im Hinblick auf die Gütekriterien völlig unzureichendem Test "Fami-lie in Tieren" (Brem-Gräser, 1995) insgesamt am häufigsten eingesetzte Verfahren, der Family-Relations-Test von Bene und Anthony (1957), ist im Testhandbuch von Brickenkamp (1997) explizit nicht verzeichnet. Seine Spitzenposition in der Rangfolge verdankt das Verfahren insbesondere der Tatsache, daß er in Gutachten der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) ausgesprochen häufig zum Einsatz kommt. Zwölf der insgesamt 16 Anwendungen dieses Verfahrens betreffen solche Gutachten. Insbesondere bei diesem Testverfahrens läßt sich erkennen, daß ausgeprägte organisationsspezifische Besonderheiten beim Einsatz bestimmter Tests offenbar kaum von der Hand zu weisen sind.

Auf Grund seiner Häufigkeit in den vorliegenden familienpsychologischen Gutachten sollen zu diesem Testverfahren noch einige ergänzende Anmerkungen gemacht werden:

Beim FRT handelt es sich um ein Verfahren, das in einer Übersetzung von Fläming und Wör-ner (1977) in Fassungen für vier- bis fünfjährige sowie für sechs- bis elfjährige Kinder vorliegt (vgl. Beelmann, 1995, S. 38). Beelmann referierte und diskutierte bei der Tagung der Fachgruppe Entwicklungspsychologie der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. in Leipzig im Jahre 1995 "neuere Untersuchungen mit dem Family-Relations Test". Hierbei wurde deutlich, daß die Validität dieses Verfahrens zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs als gesichert gelten kann. Im Rahmen seines Vortrages und der anschließenden Diskussion bezeichnete Beelmann den Umgang mit diesem Verfahren in der diagnostischen Praxis zudem als "haarsträubend" und verwies in diesem Zusammenhang u. a. darauf, daß aus ökonomischen Gründen bei der praktischen Durchführung häufig instruktionsinadäquate Modifikationen vorgenommen werden."

Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 61

 

 

Leitner äußert sich auch zur Frage der Gütekriterien psychodiagnostischer Tests:

„Mit Lienert ... lässt sich über die Testgütekriterien eine klare Entscheidung treffen, ob es sich im Einzelfall um einen Test im wissenschaftlichen Sinne handelt oder nicht: `Nach Lienert (1969) kann man zwischen Haupt- und Nebengütekriterien unterscheiden. – Objektivität, -Reliabiliät (Zuverlässigkeit) und –Validität (Gültigkeit) stellen die Hauptgütekriterien dar. Als Nebengütekriterien gelten -Ökonomie, -Nützlichkeit, Normierung (-Normskalen) –Vergleichbarkeit.

Testverfahren, welche diese Gütekriterien nicht aufweisen, können im eigentlichen Sinne nicht als Test bezeichnet werden, da ihnen die mit wissenschaftlichen Methoden überprüften Grundlagen und die für eine Testkonstruktion notwendigen Kontrolluntersuchungen fehlen.`“

Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 59

 

 

Und weiter heißt es bei Leitner:

"Nicht nur in Fällen, bei denen unkonventionelle Verfahren zur Anwendung kamen, die in einschlägigen Testhandbüchern nicht verzeichnet sind, sollte es aber Aufgabe der Sachverständigen sein, über die Erfüllung der Gütekriterien im Gutachten Rechenschaft abzulegen und damit die Aussagegültigkeit der testdiagnostischen Basis auch für das Gericht nachvollziehbar zu erörtern. Dies wäre gleichsam ein ganz wesentlicher Beitrag zur Transparenz der Aussagegültigkeit von Entscheidshilfen für das Gericht und zur Qualitätssicherung bzw. Qualitätsverbesserung, die es nachdrücklich anzustreben gilt."

Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 61

 

 

 

Vorliegend stellt sich die Frage, ob die „Ergebnisse“, die der Gutachter mit Hilfe des "Family-Relation-Test" erzielt haben will, überhaupt gerichtsrelevant werden können. Der Unterzeichnende geht davon aus, dass dies nicht der Fall sein dürfte. Erinnert werden kann in diesem Zusammenhang daran, dass z.B. durch die Rechtssprechung der Strafsenate des BGH auch für das Zivilverfahren höchstrichterlich geklärt ist, dass die polygraphische Untersuchung (Lügendetektor) mittels Kontrollfragen und - jeden-falls dann, wenn der Beweisführer zum Zeitpunkt des Tests bereits von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis hatte - auch mittels Tatwissenstest ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist.

 

Vergleiche hierzu:

BGH, Beschluss vom 24.06.2003 - VI ZR 327/02 (OLG Hamm), veröffentlicht in NJW 2003, Heft 35, S. 2527-2529

Schade, Burkhard; Harschneck, Michael: "Die BGH-Entscheidungen im Rückblick auf die Wormser Missbrauchsprozesse. Konsequenzen für die Glaubhaftigkeitsbegutachtung aus der Sicht des psychologischen Gutachters und des Strafverteidigers", In: "Praxis der Rechtspsychologie", November 2000, S. 28-47

 

 

Eine ähnlich abschlägige Beurteilung durch höchstrichterliche Rechtsprechung des hier vom Gutachter Gerhard Hennig angewandten sogenannten "Family-Relation-Test" erscheint dem Unterzeichnenden auf Grund der hier vorgetragenen Einwände nicht unwahrscheinlich.

 

Zum Thema siehe auch:

 

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

 

 

 

 

 

 

 

 

Lösungsorientierte Arbeitsweise versus Statusdiagnostik

Bedauerlicherweise macht der Gutachter Gerhard Hennig anscheinend keine Angaben darüber, inwieweit er mit den Eltern über Möglichkeiten der Konfliktlösung gesprochen hat. Dies muss um so mehr verwundern, als er im Deckblatt seines Gutachtens angibt auch Familientherapeut zu sein.

Die Arbeitsweise des Gutachters ist offenbar statusdiagnostisch orientiert. Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise, so wie es nach §1627 BGB und §52 FGG von einem Gutachter erwartet werden kann

Vergleiche hierzu:

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Famili-enrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

 

ist vom Unterzeichnenden nicht zu erkennen. Der Gutachter hat es offenbar unterlassen, beide Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch einzuladen, um mit ihnen gemeinsam den Auftrag des Gerichtes zu erörtern und nach Möglichkeiten einer am Kindeswohl orientierten Lösung zu suchen.

Das fehlende gemeinsame Gespräch mit den Eltern lässt auch die Frage aufkommen, wie es dem Gutachter so möglich sein, die für eine eventuelle gerichtliche Entscheidung wichtigen Fragen wie die Befähigung der Eltern zur gegenseitigen Kommunikation, die Kooperationsbereitschaft und die Bindungstoleranz der Eltern realistisch zu beurteilen? Man kann auch fragen, ob der Gutachter auf Grund seiner offenbar statusdiagnostisch angelegten Arbeitsweise seiner Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zu verfertigen.

 

Vergleiche hierzu:

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

 

 

 

 

Und Bode meint zu diesem Thema:

"Im Übrigen sollte doch mindestens der Rechtsanwender nicht noch länger ignorieren, dass der - auch - intervenierende Sachverständige seit langem zum wohl gesicherten Erkenntnisstand der psychologischen Forschung gehört und derjenige Sachverständige, der nicht interveniert (also mindestens zu vermitteln versucht), seine Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO verletzt, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage gesicherten Wissensstandes seiner Wissenschaft und deren Erkenntnissen zu verfertigen."

Lutz Bode: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 143

 

 

An anderer Stelle meinen Schade/Friedrich (1998):

"Vor allem geht es nicht um die psychologische Untersuchung der familiären Konstellation zum Zeitpunkt der Begutachtung, der keinesfalls repräsentativ ist. Vielmehr steht der Prozeßcharakter im Vordergrund. Die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern als integrative Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit werden nicht als persönliche Eigenschaften verstanden, sondern als Resultat von Lernbereitschaft und Lernprozessen, die sich in der konkreten familiären Situation entwickeln können.

...

Die weitgehend unstrittige Forderung, die klassische Statusdiagnostik zugunsten der interventionsdiagnostischen Bemühungen des Gutachters auf ein angemessenes Minimum zu reduzieren, ergibt sich geradezu demonstrativ, wenn man feststellt, dass die aus einer traditionellen Begutachtung abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht annähernd in der Lage sind, komplexe Fragen nach sozialen Kompetenzen, Kooperationsbereitschaft, Lernfähigkeit und Motivation der Eltern zum Finden konstruktiver Lösungen und Umsetzungen zu beantworten."

Burkhard Schade; Sigrid Friedrich: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998, S. 238/39

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Empfehlung des Gutachters

In einer binären Entweder-Oder Logik empfiehlt der Gutachter, der Mutter das Sorgerecht für beide Söhne zu entziehen und beide Kinder bei einem vollständigen Wechsel des bisherigen vertrauten Lebensumfeldes in Berlin in den Haushalt des Vaters nach Z wechseln zu lassen. Der Gutachter prognostiziert dabei selbst, dass es bei einer solch massiven Veränderung erhebliche Probleme geben würde, die er meint, mit der Einrichtung eines Begleiteten Umgangs für die Mutter abfedern zu können. Der Gutachter zeigt dabei nach Ansicht des Unterzeichnenden eine erhebliche Unkenntnis über die Probleme die beim Begleiteten Umgang in aller Regel auftreten. Der Unterzeichnende ist seit Jahren aktives Mitglied und seit einiger Zeit auch Mitglied des Sprecherrates des Berliner Arbeitskreises Begleiteter Umgang – www.begleiteterumgang.org. Der Stellungnahme habe ich einen aktuellen Flyer des Arbeitskreises beigelegt.

 

Vergleiche hierzu:

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Vergho, Claudius: Der schwierige Umgang mit dem Umgang: Die Kontaktbegleitung", In: Buchholz-Graf; Vergho: "Beratung für Scheidungsfamilie", Juventa, 2000)

 

Beide Aufsätze sind dieser Stellungnahme in Kopie beigelegt.

 

 

Eine ähnliche Qualifikation bezüglich der Möglichkeiten und Grenzen des Begleiteten Umgangs wie sie der Unterzeichnende hat, ist ihm beim Gutachter Gerhard Hennig nicht bekannt geworden. Im Gegenteil. Der Gutachter Gerhard Hennig schreibt allen Ernstes in einem anderen, dem Unterzeichnenden vorliegenden Gutachten:

"Der Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern sollte an jedem zweiten Wochenende von Freitag 15.00 Uhr bis Montag spätestens 9.00 Uhr und der Kita als neutralem Übergabeort gewährt werden mit der Auflage, dass der Kindesvater umgehend die nächste Polizeidienststelle informiert, sofern in seiner Umgangszeit Ereignisse eintreten, die in den Zuständigkeits- und Entscheidungsbereich der sorgeberechtigten Mutter fallen."

Gerhard Hennig, Gutachten vom 07.02.2006 für Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, S. 43

 

 

Die Beamten der Polizeidienststelle werden sich bei Herrn Hennig sicher bedanken, wenn Sie zukünftig auch noch ohne gerichtliche Beauftragung als Umgangspfleger nach §1909 BGB arbeiten sollen. Nächstens holen die Beamten von der Polizei auch noch den Müll ab, fegen die Straße, kümmern sich um pflegebedürftige alte Menschen oder arbeiten als Gutachter für Familiengerichte.

 

 

 

 

 

 

Alternative Empfehlung der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft

Im hier vorliegenden Fall befinden sich beide Eltern bereits seit dem Jahr 2001 in familiengerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten bezüglich des Umgangs der Kinder mit ihrem Vater, sowie strittiger Fragen der medizinischen und therapeutischen Versorgung von A. Dieser Streit dauert bis zum heutigen Zeitpunkt nun schon über fünf Jahre an, das Familiengericht hat zwischenzeitlich zwei Gutachter eingesetzt und noch immer ist keine Beruhigung der Situation in Sicht. Dass sich die Situation beruhigen könnte ist von dem Vorschlag des Gutachters wohl nicht zu erwarten. Möglicherweise tritt eher das Gegenteil ein. Ein Kontaktabbruch der Kinder mit ihrer Mutter erschiene wahrscheinlich. Man kann also fragen, ob das Familiengericht gut beraten wäre, dem Vorschlag des Gutachters das Experiment eines Wechsel der Kinder zum Vater vorzunehmen, zu folgen oder besser nicht. Der Unterzeichnende meint, dass es hier gilt einen neuen Weg, abseits ausgetretener und den Streit lediglich perpetuierender Wege, einzuschlagen.

Statt wie vom Gutachter offenbar favorisiert, die Kinder in einem Experiment mit ungewissen Ausgang in den Haushalt und die Betreuung des Vaters zu geben, empfiehlt der Unterzeichnende, verantwortungsvoll und mit Augenmaß zu handeln. Dazu gehört es auch, dasjenige rechtliche Instrumentarium auszuwählen, das einerseits die gewünschte oder notwendige Veränderung sichert und gleichzeitig unnötige familiengerichtlich angeordnete Experimente zu Lasten der Kinder vermeidet.

 

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip

Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel (Anm.: §1626 bis 1698b) geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Vorliegend geht es offensichtlich darum, eine Konfliktberuhigung im Gesamtsystem der Trennungsfamilie herzustellen, gute verlaufende Umgangskontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater zu sichern und Entscheidungsfähigkeit für die medizinische und therapeutische Versorgung von A zu sichern. Dem kann nach Ansicht des Unterzeichnenden durch die Einrichtung einer entsprechend ausgestalteten Ergänzungspflegschaft am besten gedient werden.

 

§ 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft)

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.

(2) ... (3)

 

 

 

Hierbei kann es einerseits bei der Beibehaltung des bisherigen Betreuungs- und Umgangsmodells bleiben, ein einschneidender Wechsel des Lebensortes der Kinder kann so vermieden werden. Gleichzeitig kann durch die Ergänzungspflegschaft die bisher bestehenden Konfliktlage zwischen den Eltern nachhaltig entschärft werden.

 

Vergleiche hierzu:

 

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Menne, Martin: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448

 

Beide Aufsätze sind dieser Stellungnahme in Kopie beigelegt.

 

 

Der Unterzeichnende hat Frau X, die Mutter von A und B angeregt beim Gericht die Einrichtung einer entsprechenden Pflegschaft zu beantragen. Frau X hat dazu ihre prinzipielle Bereitschaft erklärt. Gleiches lässt sich im Gerichtstermin möglicherweise auch mit Herrn Y erzielen, so dass auf diese Weise sogar ein einvernehmlicher und gerichtlich genehmigter gemeinsamer Elternvorschlag zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft erzielt werden könnte.

Auf Wunsch des Gerichtes ist der Unterzeichnende gerne bereit, in dem vorliegenden Fall als Ergänzungspfleger tätig zu werden, mit beiden Elternteilen vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und bei Bedarf notwendige fachlichen Interventionen zu setzen, so dass sich weitere gerichtliche Auseinandersetzungen der Eltern bezüglich der durch die Ergänzungspflegschaft erfasster Bereiche vermeiden lassen und das Kindeswohl gesichert wird. Der Unterzeichnende verfügt über Praxiserfahrungen als Umgangspfleger auch in sehr schwierigen Fällen. Darüber hinaus ist er auch erfolgreich familientherapeutisch tätig, eine Qualifikation, die für eine erfolgreich verlaufende Umgangspflegschaft unabdingbar erscheint.

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 18.12.2006 

 

 

 

 

 

 

 

Literatur:

 

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Alberstötter, Ulrich: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93

Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Balloff: Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 99-113

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Bäuerle, Siegfried / Pawlowski, Hans-Martin (Hrsg.): "Rechtsschutz gegen staatliche Erziehungsfehler: Das Vormundschaftsgericht als Erzieher"; 1. Aufl. - Baden-Baden : Nomos Verl-Ges., 1996

Bene, E., Anthony J.: Family Relations Test. An objective technique for explorin emotional attidudes in children (1. Aufl. 1957), NFER-Nelson Publishing Co., Windsor, 1985

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Bode, Lutz: „Die Fähigkeit zur Kooperation – und bist Du nicht willig ...“, In: „FamRZ“, 1999, Heft 21, S. 1400-1403

Bode, Lutz: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 139-144

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

Bowlby, John: Verlust, Trauer und Depression; Fischer; Frankfurt/Main, 1983

Bowlby, John: Frühe Bindung und kindliche Entwicklung; München, Basel, Ernst Reinhardt Verlag, 1991

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/2004, S. 187-190

Clement, Ulrich: „Offene Rechnungen“ - Ausgleichsrituale in Paarbeziehungen; Erschienen in: R. Welter-Enderlin u. B. Hildenbrand (Hrsg.): Rituale – Vielfalt in Alltag und Therapie; Hei-delberg: Carl-Auer-Systeme Verlag 2002, S.122-138

Cohen, Rudolf: "Die Psychodynamik der Test-Situation"; In: "Diagnostica", 1962, S. 3-12

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Conen, Marie-Luise: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 296

Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Davidson, Bernard; Quinn, William H.; Josephson, Allan M.: "Diagnostik in der Familienthera-pie"; In: "Familiendynamik", 2003, Heft 2, S.159-175

Deberding, Elisabeth; Klosinski, Gunther: "Analyse von Familienrechtsgutachten mit gleichzeitigem Vorwurf des sexuellen Missbrauch."; In: "Kindheit und Entwicklung", 4/1995, S. 212-217

Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

"Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM-IV", Hogrefe, Verlag für Psychologie, 1996, ISBN 3-8017-0810-1

Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Ergänzter Referentenentwurf Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 14.02.2006 (FGG-Reformgesetz)

Eysenck, Hans Jürgen: "Persönlichkeitstheorie und Psychodiagnostische Tests"; In: "Diagnostica", 11/1965, S. 3-27

Fabian, Thomas / Nowara, Sabine / Rode, Irmgard / Werth, Gabriele (Hrsg.): "Rechtspsychologie kontrovers", Deutscher Psychologenverlag, Bonn 1998, 181 Seiten

Feskorn, Christian: Kosten der Begutachtung im familiengerichtlichen Verfahren. In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 10/2003, S. 526

Fieseler; Gerhard: "Bemerkungen zur Sicherung des Kindeswohls", In: "Sozialextra", 2000, 7/8, S. 14-23

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

Finke, Fritz: "Die rechtlichen Grundlagen der Sachverständigentätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit nach der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 2003, Heft 10, S. 503-508

Finessi, Hermann-Josef: "Lehrbuch der psychologischen Diagnostik"; 2. Auflage, 1997

Flämig, J. & Wörner, U.: "Standardisierung einer deutschen Fassung des Family Relations Test (FRT) an Kindern von sechs bis 11 Jahren"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychotherapie"; 1977, Heft 1, S. 5-10, 38-46

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12

Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Greuel, Luise: "Methodenkritische Stellungnahmen im Straf- und Zivilrecht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 182

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Heilmann, Stefan: "Die Dauer kindschaftsrechtlicher Verfahren", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 7/8/1998, S. 317-324

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Hirsch, Matthias: "Schuld und Schuldgefühl im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 50, 2001, S. 45-58

Hommers, W.: "Psychometrische Normen für eine standardisierte Vorschulversion des Family Relation Test". Diagnostica, 47, Heft 1, 7-17, 2001

Hommers, Wilfried: "Zur psychometrischen Einzelfalldiagnostik mit dem FIT in der Familienrechtspsychologie"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004; S. 48-63

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In: System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Karle, Michael; Klosinski, Gunther: "Die Bedeutung der Geschwisterbeziehung bei einer Trennung der Eltern", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie" 50: 401-420 (2001)

Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

Kindler, Heinz & Schwabe-Höllein, Marianne.: "Eltern-Kind-Bindung und geäußerter Kindeswille in hochstrittigen Trennungsfamilien"; In: "Kindschaftsrechtliche Praxis", 01/2002

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechts-verfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: FamRZ 1989, Heft 8, S. 804-809

Klenner, Wolfgang: "Essay über die Emanzipation des Kindes im Familienrechtsverfahren"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe"; 2006, Heft 1, S. 8-11

Klocke, Wilhelm: "Der Sachverständige und seine Auftraggeber", 3. Auflage 1995, BauVerlag

Kohaupt, Georg: "Wirkungen des Rechts auf Hilfebeziehungen im Kinderschutz. Elternverantwortung und Kindeswohl im Dreieck Familie, Beratungsstelle und Jugendamt"; In: "Das Jugendamt", 12/2003, S. 567-572

Krone + Pulsack: Erziehungsstilinventar - ESI. Beltz, Weinheim, 1990, 2. Aufl. 1995

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Kühne, Adelheid: "Psychologische Begutachtung im Gerichtsverfahren. Teil 1: Ziele und Fragestellungen", In: "Zeitschrift für Familien- und Erbrecht", Heft 10/2006, S. 371-375

Laucht, Manfred: "Die Rolle der Väter in der Entwicklungspsychopathologie", In: "Zeitschrift für Klinische Psychologie und Psychotherapie", 32 (3), 235-242, Hogrefe-Verlag Göttingen 2003

Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004

Leesting, Wolfgang: "Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges Gutachten"; In: "Recht & Psychiatrie", Heft 4, 2002, S. 224-228

Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Lienert, G.A. & Raatz, U: Testaufbau und Testanalyse. Weinheim, Psychologie Verlags Union, 1994

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257

Menne, Martin: "Der Umgangspfleger - ein unbekanntes Wesen?"; In: "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", 10/2006, S. 445-448

Meyer, Jürgen: "Übermacht des Sachverständigen - aus der Sicht des Richters"; In: "Deutsche Richterzeitung", 4/1992, S. 124-130

Minuchin, Salvador: "Familie und Familientherapie. Theorie und Praxis struktureller Familientherapie", Lambertus-Verlag, 1977, 10. unveränderte Auflage 1997

Napp-Peters, Anneke: "Familien nach der Scheidung", München, 1995

Pflaum, Ernst; Schaipp, Christian: "Projektive Techniken: Unseriöse Test oder wertvolle Methoden?" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Proksch, Roland: "Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts. Schlussbericht März 2002"

Rakete-Dombek: "Das familienpsychologische Sachverständigengutachten aus anwaltlicher Sicht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003,Heft 10, S. 508-516

Rauchfleisch, Udo: "Testpsychologie", 4. Aufl., Vandenhoeck u. Ruprecht, 2005

Reuter-Spanier, Dieter: "Elternarbeit - mit oder gegen Eltern"; In: "Jugendhilfe" 3/2003, S. 124-131

Rexilius, Günter: "In der Falle des Familienrechts oder: wie Trennungseltern verrückt gemacht werden", "Kind-Prax" 2/2003, S. 39-45

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rösner Sigrid; Schade, Burkhard: "Der Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren"; In: "FamRZ", 1993, Heft 10, S. 1133-1139

Rohmann, A. Josef: "Systemorientierte Perspektiven und Ansätze in der Familienrechtspsychologie", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 5-21

Salzgeber, Joseph; Stadler, Michael: "Familienpsychologische Begutachtung"; Psychologie Verlags Union, München 1990

Salzgeber, Joseph; Vogel, Christian; Partale, Carola; Schrader, Wolfgang: "Zur Frage der Erziehungsfähigkeit aus Medizinisch -Psychologischer Sicht bei gerichtlichen Fragen zu Sorge- und Umgangsregelungen"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 21, S. 1311-1322

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Aufl., München 2001

Salzgeber, Joseph; Höfling, Siegfried: "Familienpsychologische Begutachtung. Vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 163-169

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998, S. 237-241

Schade, Burkhard; Harschneck, Michael: "Die BGH-Entscheidungen im Rückblick auf die Wormser Missbrauchsprozesse. Konsequenzen für die Glaubhaftigkeitsbegutachtung aus der Sicht des psychologischen Gutachters und des Strafverteidigers", In: "Praxis der Rechtspsychologie", November 2000, S. 28-47

Schlippe, Arist von: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schorsch, Gerhard: "Sachverständige und ihre Gutachten. Zu Schwachpunkten und Fehlern in Expertisen"; In: "Kriminalistik. Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis", 3/2000, S. 174-179

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

Schweitzer, Jochen: "Unglücklich machende Familienideale. Ihre Dekonstruktion in der Psychotherapie", In: "Psychotherapeut", 2004, Heft 1, S. 15-20

Seiffge-Krenke, Inge & Tauber, Martina : "Die Idealisierung des Vaters: eine notwendige Konsequenz in Scheidungsfamilien?"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 46: 338-353 (1997)

Spangenberg, Brigitte; Spangenberg Ernst: "Geschwisterbindung und Kindeswohl"; In: "FamRZ", 2002, Heft 15, S. 1007-1010

Spangler, G. & Zimmermann, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

Spangler, Gottfried: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Spindler, Manfred: "Begleiteter Umgang bei hochkonflikthafter Trennung und Scheidung", In: "Kind-Prax", 2/2002, S. 53-57

Sturzbecher, Dietmar; Hermann, Ute; Dietrich, Peter S.: "Neuere Ergebnisse zum FIT-KIT"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 32-47

Suess, Gerhard J.; Scheuerer-Englisch, Herrmann; Grossmann, Klaus: "Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3

Terlinden-Arzt, Patricia; Klüber, Antje; Westhoff, Karl: "Die Planung Entscheidungsorientier-ter Psychologischer Begutachtung für das Familiengericht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 22-31

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

Tschöpe-Scheffler, Sigrid: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27

Ulrich, Jürgen: "Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen", Werner Verlag, 2004

Vergho, Claudius: Der schwierige Umgang mit dem Umgang: Die Kontaktbegleitung", In: Buchholz-Graf; Vergho: "Beratung für Scheidungsfamilie", Juventa, 2000)

Wagner, Gerhard: "Die zivilrechtliche Haftung des gerichtlichen Sachverständigen"; In: "Familie, Partnerschaft; Recht"; Heft 10/2003, S. 521-525

Wallerstein, Judy; Lewis, Julie: "Langzeitwirkungen der elterlichen Ehescheidung auf Kinder. Eine Längsschnittuntersuchung über 25 Jahre", In: "FamRZ", 2/2001, S. 65-72

Walper, Sabine; Gerhard, Anna-Katharina: "Zwischen Risiko und Chance - Konsequenzen einer elterlichen Scheidung für die psychosoziale Entwicklung betroffener Kinder", In: "Persönlichkeitsstörungen, Theorie und Therapie", 7/2003, S. 105-116

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

Westhoff, Karl; Kluck, Marie-Luise: "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen."; Berlin, Springer 1998, 3. überarbeitete Auflage

Westhoff, Karl; Patricia, Terlinden-Arzt; Klüber, Antje: "Entscheidungsorientierte psychologische Gutachten für das Familiengericht"; Springer Verlag, Berlin 2000

Wolf, Doris: "Wenn der Partner geht ... Die seelische Bewältigung der Trennung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1997, H 1, 29-35

Wolff, Angelika: "Veränderte Familienformen: Über die Bedeutung der leiblichen Eltern in der inneren Welt des Kindes", In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie", 02/2001, S. 195-213

Wottawa, Heinrich; Hossiep, Rüdiger: "Anwendungsfelder psychologischer Diagnostik", Hogrefe 1997

Zettel, Günther: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000, S. 67-72

 

 

 

 

 

 

Nachsatz:

Leider hat die Mutter trotz der Empfehlung des Autors der hier veröffentlichten Stellungnahme dem Gericht keine Kompromissbereitschaft in der Umgangssache signalisiert. Die zuständige Richterin traf - sicher auch auf Grund der Positionierung des Gutachters und des Jugendamtes - die Entscheidung, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen. Die Mutter musste darauf hin die beiden Söhne in die Obhut des über 400 Kilometer entfernt lebenden Vaters geben. Ob die Mutter seitdem Kontakt zu ihren beiden Söhnen hat, wäre der genauen Nachfrage wert.

09.05.2007

 

 

 

 

 

 


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