Stellungnahme zum Gutachten des Diplom-Psychologen Gerhard Hennig vom 07.02.2006

 

Familiensache: X (Vater) und Y (Mutter)

Kinder:

A, geb. ... 2001 (Sohn)

B, geb. ... .2002 (Tochter)

 

Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Geschäftsnummer: 141 F 9364/04

Richterin Schilling

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 22.09.2005:

 

„Es soll eine psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, welche Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrecht am besten dem Wohl der Kinder entspricht.“

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Die Uneinigkeit der Eltern in bestimmten Fragen der elterlichen Sorge rechtfertigt für sich allein noch keinen Sorgerechtsentzug, weder nach §1671 BGB noch nach §1666 BGB. Vielmehr steht jedem Elternteil nach §1628BGB das Recht zu, hier eine Regelung durch das zuständige Familiengericht herbeizuführen:

 

BGB § 1627 BGB (Ausübung der elterlichen Sorge)

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

 

§ 1628 BGB (Meinungsverschiedenheiten)

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

 

 

 

Vor der Beauftragung eines Gutachters mit einer Beweisfrage mit Bezug auf das Sorgerecht hat dass Familiengericht, dass ja von Amtswegen ermittelt, zu prüfen, ob es nicht auch ohne die Hilfe eines Gutachters handeln kann. Das Gericht müsste vorab erste einmal prüfen, welche Fragen zwischen den Eltern aktuell strittig sind. Einen prophylaktischen Sorgerechtsentzug für eventuell später auftretende Differenzen der Eltern sieht das Gesetz nicht vor. Von daher verwundert es, wieso das Gericht anscheinend vor einer eventuellen Beauftragung eines Gutachters nicht erst einmal der Frage nachgegangen ist, welche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung denn zwischen den Eltern strittig ist und ob diese – so vorhanden – nicht über eine Entscheidung nach §1628 BGB entschieden werden können.

 

 

Vergleiche hierzu u.a.:

Uwe-Jörg Jopt: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Dagmar Kaiser: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

 

 

 

 

 

 

II. Allgemeines

 

Die gerichtliche Beweisfrage

„Es soll eine psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, welche Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrecht am besten dem Wohl der Kinder entspricht.“

ist eine Frage, die vom Gericht nicht an einen Gutachter zu stellen ist, sondern originär vom Gericht selbst beantwort werden muss. Ein Gutachter als Gehilfe des Gerichtes kann zu einer solchen Frage nur Einzelinformationen liefern, die aus seiner besonderen Sachkenntnis resultierten. Dazu bedarf es aber eines entsprechenden Beweisbeschlusses, durch die der Gutachter vom Gericht aufgefordert wird, dem Gericht Informationen zu liefern, die das Gericht auf Grund seiner fehlenden Sachkunde nicht selbst erheben kann. Es ist aber nicht Aufgabe eines Gutachters, durch eigene Anmaßung die Entscheidungsfindung des Gerichtes faktisch vorwegzunehmen. Dies ist hier aber offenbar geschehen. Der Gutachter schreibt:

 

„Für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge fehlt es an den unabdingbaren Voraussetzungen. Es liegt keine Konsensfähigkeit seitens des Kindesvaters vor. Dies betrifft die Umgangsabsprachen sowie grundsätzliche Erziehungsfragen. Erschwerend hinzu kommt, dass das Handeln des Kindesvaters zur Zeit nicht am Kindeswohl orientiert ist, sondern eigenen Interessen dient.

Der Sachverständige schlägt dem Familiengericht vor, die elterliche Sorge für A und B auf die Kindesmutter allein zu übertragen.“ (S. 42-43)

 

 

Hier rächt sich, dass das Gericht den Gutachter faktisch beauftragt hat, als Hilfsrichter tätig zu werden. Der Gutachter, auch wenn es ihm auf Grund seiner Stellung als Gehilfe des Gerichtes so nicht zusteht, nimmt das gerichtliche Ansinnen denn auch ernst. Einmal in dem Irrglauben befangen, ihm stünde es als Gutachter an, hilfsrichterliche Funktionen zu übernehmen, empfiehlt der Gutachter dem Gericht, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen. Dabei lässt er offen, ob der Entzug der elterlichen Sorge nach §1666 BGB oder nach §1671 BGB erfolgen soll. Der Effekt ist zwar in beiden Fällen der selbe, der betroffene Elternteil wird aus der elterlichen Verantwortung entlassen, in die er durch Grundgesetz Artikel 6 eingesetzt ist:

 

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 6 Satz 2 Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

 

 

Ein solcher vom Gutachter empfohlener gerichtlich angeordneter Entzug der elterlichen Sorge muss, da er das grundgesetzlich zugesicherte Elternrecht einschneidet, durch höher zu wertende grundgesetzliche Vorgaben legitimiert werden können. Das kann vorliegend nur das Kindeswohl sein. Einen überzeugenden Nachweis, wieso der Entzug der elterlichen Sorge des Vaters für die Sicherung des Kindeswohls die geeignete Lösung sein soll, bleibt der Gutachter jedoch, so weit zu sehen, schuldig.

Die Hürde für einen Sorgerechtsentzug nach §1666 ist paradoxerweise viel höher gelegt, als die bei einem Sorgerechtsentzug nach §1671 BGB, obwohl im Endeffekt jedes Mal der betroffene Elternteil entsorgt wird. Beim Sorgerechtsentzug nach §1666 postuliert das Gesetz.

 

§ 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls)

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)... (3)... (4)...

 

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1)

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

 

Wenn das Gericht aber schon bei einem Sorgerechtsentzug nach §1666a BGB zu prüfen hat, ob „andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind“, so muss dies um so mehr für den Fall gelten, dass einem Elternteil das Sorgerecht auf Grund von §1671 BGB entzogen werden soll, denn auch hier wird das grundgesetzlich zugesicherte Elternrecht beschnitten, ohne dass jedoch wie bei §1666a BGB einen Kindeswohlgefährdung vorliegen würde. Würde jedoch eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, so müsste das Familiengericht auf Grund des Prinzips der Amtsermittlung dieser Gefährdung nachgehen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen nach §1666 und §1666a, nicht aber nach §1671 BGB einleiten.

Wie man es auch drehen und wenden mag, es liegt somit auf der Hand, dass das Gericht bei einem drohenden Sorgerechtsentzug nach §1671 oder §1666a BGB in jedem Fall zu prüfen hat, ob andere geeignete Maßnahmen eingeleitet werden können, die einen solchen Sorgerechtsentzug unnötig machen. Diesbezüglich scheint der Gutachter jedoch überhaupt keine Erkundungen angestellt zu haben. Vorschläge an das Gericht dazu finden sich jedenfalls nicht. Ja, der Gutachter hat, soweit zu sehen, noch nicht einmal ein gemeinsames Elterngespräch mit beiden Eltern initiiert und durchgeführt. Dies muss nun um so mehr verwundern, als der Gutachter sich dem Gericht als Familientherapeut vorstellt. Es scheint schlechterdings unvorstellbar, dass ein erfahrener Familientherapeut nicht geeignete Ideen entwickeln könnte, durch die einer Trennungsfamilie geholfen werden könnte ihre Konflikte auch ohne Ausgrenzung des jeweils anderen Elternteils (Sorgerechtsentzug) zu lösen.

Nun weiß der Unterzeichnende allerdings nicht, ob der Gutachter überhaupt als Familientherapeut tätig ist, noch wo und wann er eine Ausbildung gemacht hat, es ist also durchaus möglich, dass die familientherapeutischen Erfahrungen des Gutachters eher rudimentärer Art sind. In diesem Fall wäre es aber vom Gutachter besser gewesen, sich nicht als Familientherapeut vorzustellen, da dies leicht Erwartungshaltungen wecken kann, die der Gutachter gar nicht einlösen kann oder will.

 

 

Wenn schon bei einem Sorgerechtsentzug nach §1666a BGB vorab zu prüfen ist, ob

„andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.“

so hat dies um so mehr bei einem Sorgerechtsentzug nach §1671, bei dem keine bestehende Kindeswohlgefährdung geltend gemacht wird, zu erfolgen.

 

Da der Gutachter - und möglicherweise auch das zuständige Familiengericht - es offenbar unterlassen hat, nach weniger drastischen Maßnahmen als dem eines Sorgerechtsentzuges Ausschau zu halten, soll dies vom Unterzeichnenden hier nachgeholt werden.

Denkbar und sinnvoll erscheint hier ein gestaffeltes gerichtliches Vorgehen. Zum Beispiel kann das Gericht den Eltern nachlegen, eine gemeinsame Elterberatung wahrzunehmen.

 

 

FGG § 52 (Hinwirken auf Einvernehmen. Aussetzung)

(1) In einem die Person eines Kindes betreffenden Verfahren soll das Gericht so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es soll die Beteiligten so früh wie möglich anhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und –dienste der Träger der Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinweisen.

(2) Soweit dies nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, soll das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn

1. die Beteiligten bereit sind, außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, oder

2. nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht; in diesem Fall soll das Gericht den Beteiligten nahelegen, eine außergerichtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

(3) ...

 

 

 

Sind die Eltern zu einer solchen Beratung nicht bereit, kann und muss nach §1666 BGB eine solche Beratung gerichtlich angeordnet werden, wenn dadurch eine Gefährdung des Kindeswohls abwendbar erscheint. Der denkbare Einwand, dass hier ein Zwangskontext geschaffen würde, der sich mit dem Elternrecht nicht vereinbaren lässt, überzeugt nicht, denn der drohende Sorgerechtsentzug für einen Elternteil selbst stellt ja schon einen Zwangskontext dar, so dass eine gerichtlich angeordnete Beratung im Regelfall als die weniger einschneidende Maßnahme angesehen werden kann.

Argumente aus dem sozialarbeiterischen Bereich stützen die Idee, dass verschiedene Instrumente der fachlichen Arbeit mit Eltern auch in einem Zwangskontext sinnvoll sein können, so etwa in:

 

Janet R. Johnston: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Traudl Füchsle-Voigt: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Peter Thiel: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

Oder auch bei Conen:

 

"Mit einem Zwangskontext werden die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen, daß Klienten sich mit der an ihnen oder ihrem Verhalten geübten Kritik sowie mit den daraus resultierenden Hilfeangeboten auseinandersetzen müssen. ein Zwangskontext schafft dem Klienten und dem Therapeuten einen gemeinsamen Rahmen, der sonst - aufgrund der nichtvorhandenen Problemsicht sowie des mangelnden Hilfebedürfnisses - nicht bestünde."

Marie-Luise Conen: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 296

 

 

Würden geeignet erscheinenden Interventionen nicht greifen, bleibt für das Gericht immer noch die Möglichkeit Ergänzungspflegschaft anordnen, durch die die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, an deren Besorgung die Eltern gehindert sind, auf einen Ergänzungspfleger übertragen würden.

 

§ 1909 BGB (Ergänzungspflegschaft)

(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger.

(2) ... (3)

 

 

Der Unterzeichnende mit seinen diesbezüglichen reichen beruflichen Erfahrungen stellt sich dem Gericht für die Übernahme einer solchen Aufgabe bei Bedarf zur Verfügung.

 

 

 

 

 

Gemeinsame Gespräche

Die Arbeitsweise des Gutachters ist offenbar statusdiagnostisch orientiert. Eine interventionsdiagnostische oder systemisch-lösungsorientierte Arbeitsweise, so wie es nach §1627 BGB und §52 FGG von einem Gutachter erwartet werden kann (vergleiche hierzu: Bergmann; Jopt; Rexilius, 2002), ist vom Unterzeichnenden nicht zu erkennen. Dies verwundert um so mehr, als der Gutachter auf dem Deckblatt des Gutachtens die Bezeichnung „Familientherapeut“ angibt. Der Gutachter hat es offenbar unterlassen, beide Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch einzuladen, um mit ihnen gemeinsam den Auftrag des Gerichtes zu erörtern und nach Möglichkeiten einer am Kindeswohl orientierten Lösung zu suchen (vergleiche hierzu Tabelle im Deckblatt).

Das fehlende gemeinsame Gespräch mit den Eltern lässt auch die Frage aufkommen, wie es dem Gutachter so möglich sein, die für eine eventuelle gerichtliche Entscheidung wichtigen Fragen wie die Befähigung der Eltern zur gegenseitigen Kommunikation, die Kooperationsbereitschaft und die Bindungstoleranz der Eltern realistisch zu beurteilen?

Man kann auch fragen, ob der Gutachter auf Grund seiner offenbar statusdiagnostisch angelegten Arbeitsweise seiner Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO nachgekommen ist, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage des aktuellen Standes der Wissenschaft zu verfertigen.

 

Vergleiche hierzu:

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

 

 

Bode meint zu diesem Thema:

 

"Im Übrigen sollte doch mindestens der Rechtsanwender nicht noch länger ignorieren, dass der - auch - intervenierende Sachverständige seit langem zum wohl gesicherten Erkenntnisstand der psychologischen Forschung gehört und derjenige Sachverständige, der nicht interveniert (also mindestens zu vermitteln versucht), seine Verpflichtung aus § 410 Abs. 1 ZPO verletzt, sein Gutachten nach besten Wissen, also auf der Grundlage gesicherten Wissensstandes seiner Wissenschaft und deren Erkenntnissen zu verfertigen."

Lutz Bode: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 143

 

 

An anderer Stelle meinen Schade/Friedrich (1998):

"Vor allem geht es nicht um die psychologische Untersuchung der familiären Konstellation zum Zeitpunkt der Begutachtung, der keinesfalls repräsentativ ist. Vielmehr steht der Prozeßcharakter im Vordergrund. Die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern als integrative Aspekte ihrer Erziehungsfähigkeit werden nicht als persönliche Eigenschaften verstanden, sondern als Resultat von Lernbereitschaft und Lernprozessen, die sich in der konkreten familiären Situation entwickeln können.

...

Die weitgehend unstrittige Forderung, die klassische Statusdiagnostik zugunsten der interventionsdiagnostischen Bemühungen des Gutachters auf ein angemessenes Minimum zu reduzieren, ergibt sich geradezu demonstrativ, wenn man feststellt, dass die aus einer traditionellen Begutachtung abgeleiteten Erkenntnisse auch nicht annähernd in der Lage sind, komplexe Fragen nach sozialen Kompetenzen, Kooperationsbereitschaft, Lernfähigkeit und Motivation der Eltern zum Finden konstruktiver Lösungen und Umsetzungen zu beantworten."

Burkhard Schade; Sigrid Friedrich: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998, S. 238/39

 

 

Zur Frage ob Gutachter auch interventionsdiagnostisch arbeiten sollten meinen Karle und Klosinski:

 

"Versteht man Scheidung und Trennung nicht als singuläre Ereignisse, sondern als Prozesse, dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es ausreichend ist, sich mit der Feststellung eines Zustands zu begnügen und daraus entsprechende Empfehlungen abzuleiten, oder ob es nicht sinnvoller oder gar erforderlich ist, modifizierend in diesen Prozess einzugreifen. Der Begriff `Interventionsgutachten` umschreibt diesen Sachverhalt. Dies ist nur möglich auf ausdrücklichen Wunsch eines Gutachtenauftraggebers, könnte aber in solchen Begutachtungsfällen auch nach den ersten Explorationen von Seiten des Sachverständigen dem Gericht vorgeschlagen werden. Der Gutachter wäre dann in gewissen Sinne ein `Mediator` auf Wunsch des Gerichtes."

Michael Karle; Gunther Klosinski: "Ausschluss des Umgangs - und was dann?", In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2000, S. 347

 

 

 

 

 

 

 

 

III. Einzelpunkte

Der Gutachter will möglicherweise auch noch besonders originell sein. Nachdem er dem beauftragenden Gericht empfohlen hat, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, schlägt er allen Ernstes vor:

 

"Der Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern sollte an jedem zweiten Wochenende von Freitag 15.00 Uhr bis Montag spätestens 9.00 Uhr und der Kita als neutralem Übergabeort gewährt werden mit der Auflage, dass der Kindesvater umgehend die nächste Polizeidienststelle informiert, sofern in seiner Umgangszeit Ereignisse eintreten, die in den Zuständigkeits- und Entscheidungsbereich der sorgeberechtigten Mutter fallen." (S. 43)

 

Die Beamten auf der Polizeidienststelle werden sich bei Herrn Hennig sicher bedanken, wenn Sie zukünftig auch noch ohne gerichtliche Beauftragung als Umgangspfleger nach §1909 BGB arbeiten sollen. Nächstens holen die Beamten von der Polizei auch noch den Müll ab, fegen die Straße, kümmern sich um pflegebedürftige alte Menschen oder arbeiten als Gutachter für Familiengerichte, da kann man andere überbezahlte und fehlplatzierte Leute gleich einsparen.

 

 

 

 

Unterschrift

Dass ein schriftliches Gutachten von dessen Autor auch unterschrieben sein sollte, mutet möglicherweise als eine Selbstverständlichkeit an, scheint es aber zumindest für manche Diplom-Psychologen offenbar nicht zu sein. Daher weist der Berufsverband Deutscher Psychologen, der wohl um seine psychologischen Pappenheimer weiß, darauf hin, dass ein psychologisches Gutachten die Unterschrift des verantwortlich zeichnenden Diplom-Psychologen enthalten sollte. Der Gutachter Gerhard Hennig zeigt in seinem Gutachten, dass er diesen fundamentalen Hinweis des Berufsverbandes kennt und auch verstanden hat, denn zum einen zitiert er den Berufsverband diesbezüglich (Vorblatt zum Gutachten) und zum anderen unterschreibt er auch (S. 43).

Diplom-Psychologe Gerhard Hennig überrascht den fachkundigen und logisch denkenden Leser auch mit der Bemerkung:

 

"Gutachten sind urheberrechtlich geschützt.

Es darf nur für den Zweck verwendet werden, für den es erstellt wurde. Eine Weitergabe oder andere Verwendung verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz (§§2ff UrhG)" (Vorblatt zum Gutachten)

 

 

Eine solche Meinung kann allerdings auch nachdenklich und bedrückt machen. Sollte es nach dem Urheberrechtsgesetz tatsächlich verboten sein, ein papiernes Gutachten zum Ausstopfen der nassen Skischuhe, zum Feueranzünden im Ofen, zum Zufächeln mit frischer Luft oder als Toilettenpapier zu verwenden? Das kann vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt sein. Doch wenn wir im Urheberechtsgesetz §12ff nachlesen, so können wir sehen, dass all diese Verwendungsarten nicht verboten sind. Man kann nur hoffen, dass Diplom-Psychologe Gerhard Hennig nicht auch zu den sonstigen Inhalten in seinem Gutachten derart schlecht recherchiert hat.

 

 

 

 

 

Freiwilligkeit

Die Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten (Eltern, Kinder, etc.) mit einem Gutachter, dazu gehört die Mitwirkung an Explorationen (Befragungen), Interaktionsbeobachtungen durch den Gutachter oder die Teilnahme oder Mitarbeit an sogenannten psychodiagnostischen Tests, geschieht auf freiwilliger Basis. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich abgesicherten allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

 

Vergleiche hierzu:

BVerG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 20.5.2003 - 1 BvR 2222/01, veröffentlicht in: "Familie und Recht", 9/2003

 

 

An anderer Stelle führt Rohmann dazu aus:

 

"Obwohl im FGG-Verfahren keine Pflicht zur Aufklärung besteht, resultiert aus den Standards einer psychologischen Berufspraxis, Beteiligte über das Vorgehen und die Grundregeln des gemeinsamen Tuns zu unterrichten, und üblicherweise kann eine Zustimmung nur bei Informiertheit gültig sein (informed consent). Ein psychologischer Sachverständiger hat demnach Probanden u.a. darüber zu informieren, dass er verpflichtet ist, dem beauftragenden Gericht alles Entscheidungsrelevante weiterzuleiten, und er gerade nicht eine sonst übliche `Schweigepflicht` hat, weiter, dass ihr Mitwirken auf freiwilliger Grundlage erfolgt."

Rohmann, Josef A.: "Leichte körperliche Bestrafung. Rechtspoltische Reform und Implikationen für die psychologische Sachverständigen-Tätigkeit. Teil 2", In: "Kind-Prax, 5/2004, S. 172

 

Die Beteiligten sollten daher vom Gutachter über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme und Mitarbeit, insbesondere auch der Freiwilligkeit ihrer Teilnahme an psychodiagnostischen Tests, informiert werden. Damit es später keine Differenzen gibt, ob der Gutachter die Beteiligten auch wirklich darüber informiert hat, sollte der Gutachter sich dies von den Beteiligten schriftlich mit Unterschrift bestätigen lassen. Dies ist im vorliegenden Fall, soweit zu sehen, vom Gutachter bedauerlicherweise nicht getan worden.

 

 

 

 

 

Richtlinien

Der Verweis eines Gutachters auf bestimmte Richtlinien, hier die des Berufsverbandes Deutscher Psychologen e.V., die seiner Arbeit zu Grunde liegen würden, ist in der Regel für die Qualität des Gutachtens nicht von Belang.

 

Vergleiche hierzu:

"Leitlinien keine verbindlichen Handlungsanleitungen", Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 19.12.2001, In: "Arztrecht" 3/2003).

 

Beruft sich ein Gutachter auf „Richtlinien“, die nicht ohne weiteres im Buchhandel oder öffentlichen Bibliotheken erhältlich sind, so sollte der Gutachter im Sinne des informed consent, also der Idee der Beteiligung und Information der Bürger an sie betreffenden wichtigen Angelegenheiten, diese „Richtlinien“ den Beteiligten auch vorab zur Verfügung zu stellen. Dies ist hier offenbar nicht geschehen.

 

Die Mitteilung des Gutachters, dass er das Gutachten

 

"nach den Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologen e.V. in der Fassung erstellt"

 

hätte, ist daher sicher kein Gütekriterium gutachterlicher Tätigkeit, sondern wohl mehr Schaumschlägerei, u.a. auch deshalb, weil diese "Richtlinien" sehr wenig zur inhaltlichen Arbeit eines Gutachters mitteilen. Der inhaltliche Teil der "Richtlinien" umfasst nur vier Seiten. Die Autoren der Richtlinien schreiben daher auch selbstkritisch:

 

"Gewarnt werden muss auch vor einer Überforderung der Richtlinien."

 

 

Aus den Angaben des Gutachters auf seinem Gutachten geht übrigens noch nicht einmal hervor, ob dieser Mitglied des Berufsverbandes Deutscher Psychologen e.V. ist, man sich also gegebenenfalls über dessen Arbeit bei diesem Berufsverband beschweren kann oder nicht. Wenn er aber kein Mitglied des Berufsverbandes ist, dann wäre ein Verweis auf die Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologen e.V., denen sich der Gutachter durch eine Nichtmitgliedschaft nicht unterwerfen würde, schon sehr merkwürdig.

 

 

 

 

 

Transparenz der Arbeit des Gutachters

Bei dem heutigen Stand der Technik dürfte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein Gutachter mit Einwilligung der Betroffenen Tonbandaufzeichnungen von den Gesprächen mit den erwachsenen Beteiligten, insbesondere mit der Mutter und dem Vater, aber auch mit dem Kind macht. So braucht hinterher nicht darüber gestritten werden, wer was und wie gesagt hat, sondern man kann sich ganz einfach die Tonaufzeichnung anhören.

 

 

 

 

 

 

Verwendete Begrifflichkeiten

Der Gutachter verwendet in seinem Gutachten durchgängig die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater" und "Kindesmutter", Begrifflichkeiten, die nicht geeignet sind, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter. Es fragt sich, ob der Gutachter, falls er selber Vater wäre, sich von anderen Menschen mit Kindesvater bezeichnen lassen möchte.

 

Vergleiche hierzu:

Ferdinand Kaufmann: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

 

 

 

 

 

IV. Empfehlung

Ein Entzug der elterlichen Sorge nach §1666a und erst recht nach §1671 BGB, sollte immer ultima ratio sein, wenn anderer sinnvolle fachliche Interventionen keinen Erfolg zeigen. Dass dies im vorliegenden Fall versucht wurde, wird zumindest am Gutachten nicht deutlich. Von daher kann der Empfehlung des Gutachters, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, nicht gefolgt werden. Vielmehr erscheint es notwendig, die breite Palette der dem Gericht direkt oder indirekt zur Verfügung stehenden Interventionen zu nutzen, um so der Trennungsfamilie aus ihrer gegenseitigen Verstrickung herauszufinden und somit dem Kind die reale Chance zu geben, trotz der Trennung seiner Eltern, dies nicht als für immer verfeindete und unversöhnliche Pole erleben zu müssen

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 14.06.2006

 

...

 

 

 

 

Literatur:

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Alberstötter, Ulrich: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93

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