Stellungnahme zu Gutachten und Stellungnahmen der Diplom-Psychologin Edda Gräfe vom 11.04.2005, 5.07.2005 und 10.08.2005

 

Familiensache: Frau X (Mutter) und Herr Y (Vater)

Kinder: A (Tochter), geb. ... .2000

 

Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Hoechst - Richter Kraushaar

Geschäftsnummer: ... /04

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

...

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das 79-seitige „Psychologische Sachverständigengutachten“ vom 11.04.2005, eine sechsseitige „Psychologische Stellungnahme“ vom 05.07.2005 und das 34-seitige „Psychologische Sachverständigengutachten“ vom 10.08.2005 sowie ein halbstündiges Telefonat des Unterzeichnenden mit Frau X .

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 28.09.2004:

 

„Es soll Beweis erhoben werden, über die Frage, welche Regelung des Umgangs des Antragsstellers mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter ... dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

 

Darüber hinaus soll es nach Darstellung der Gutachterin noch einen zweiten Beweisbeschluss, ebenfalls vom 28.09.2004 geben, der dem hier Unterzeichnenden aber nicht im Originalwortlaut vorliegt, sondern nur als vermeintliches Zitat von der Gutachterin in ihrem Gutachten vom 11.04.2005 vorgestellt wird. Nach Rücksprache mit Frau X am 19.08.2005 ist aber davon auszugehen, dass es einen solchen Beweisbeschluss möglicherweise gar nicht gibt, die Gutachterin sich daher anscheinend den Auftrag selbst erteilt haben muss. Die Gutacherin schreibt zu diesem vermeintlich vorliegenden Beschluss:

 

„Es soll Beweis erhoben werden, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der elterlichen Alleinsorge auf

a) die Antragstellerin

b) b) den Antragsteller

am besten dem Wohl des gemeinsamen Kindes, ... entspricht, ...“ (S. 3)

 

 

 

 

 

Vorbemerkung

Die Gutachterin verwendet in ihrem ersten Gutachten vom 11.04.2005 korrekterweise die Bezeichnungen Mutter und Vater. In ihrem schriftlichen Gutachten vom 10.08.2005 schwenkt sie eigenartiger Weise um und verwendet nun durchgängig die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater" und "Kindesmutter", Begrifflichkeiten, die natürlich nicht geeignet sind, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter.

vgl. Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999

 

Es fragt sich, ob die Gutachterin, falls sie selber Mutter wäre, sich von anderen Menschen mit Kindesmutter bezeichnen lassen möchte. Ein solcher sprachliche Wechsel der Gutachterin innerhalb von vier Monaten wird sicher Gründe haben, vielleicht will die Gutachterin damit innerpsychisch eine Distanz zu den Eltern herstellen, mit denen sie sich im Laufe der Begutachtung womöglich zu stark verstrickt hat, mit dem Vater, Herrn Y womöglich zu sehr auf der Sympathieebene und mit der Mutter, Frau X zu sehr auf der Antipathieebene.

In Fällen von Verstrickungen zwischen Fachkraft und „Klienten“ mag Überdistanzierung der Fachkraft eine erste legitime Schutzreaktion sein, doch sicher nicht das angezeigte Mittel, das eine Fachkraft auf Dauer beibehalten sollte. Statt dessen wäre einer Gutachterin gegebenenfalls die Inanspruchnahme von Supervison zu empfehlen, um die eigenen unbewussten oder unreflektierten Anteile, Projektionen und Übertragungen bewusst und transparent zu machen und nach einer neuen adäquateren und fachlichen Umgehensweise damit zu suchen, so dass diese nicht mehr über den Umweg über die Klienten ausgelebt werden müssen.

 

 

 

 

 

Allgemeines

Das Kind A lebt seit ihrer Geburt im wesentlichen bei der Mutter. Umgangskontakte zum Vater fanden statt (Gutachten 11.04.2005, S. 21). Die Beziehung der Eltern war offensichtlich nicht unkompliziert. Im November 2003, so die Mutter, beantragte sie das alleinige Sorgerecht. Im April 2004 wurde eine gerichtliche Umgangsregelung getroffen, über die von der Gutachterin in ihrem ersten Gutachten eigenartiger Weise nicht berichtet wird. Auf Drängen der Verfahrenspflegerin und des Vaters, so die Mutter, beauftragte der zuständige Familienrichter die Diplom-Psychologin Frau Edda Gräfe mit der Erstellung eines Gutachtens. In dem erstellten ersten Gutachten vom 11.04.2005 empfahl die Gutachterin in bezug auf die gerichtliche Frage nach einer Regelung des Umganges zwischen Vater und Tochter:

„Die gutachterliche Untersuchung hat ergeben, dass es dem Wunsch und Willen und auch den Bedürfnissen des Kindes entspricht, regelhafte Umgangskontakte mit dem Vater zu haben.“ (S. 70)

 

Weitere konkrete Angaben zur Umgangsregelung macht die Gutachterin jedoch nicht und beantwortet somit die Beweisfrage des Gerichtes vom 28.09.2004 nicht:

„Es soll Beweis erhoben werden, über die Frage, welche Regelung des Umgangs des Antragsstellers mit der gemeinsamen minderjährigen Tochter ... dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

 

 

Die Mutter erhielt nach ihren Angaben das Gutachten vom 11.04.2005 erst am 28.06.2005. Schon am 12.07.2005, so die Mutter fand ein Gerichtstermin statt. Seit dem 04.07.2005 soll der Vater dann ohne Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung das Kind bei sich behalten und die Herausgabe des Kindes an die Mutter verweigert haben, deren Haushalt ja der reguläre gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes war. Damit verstieß der Vater offensichtlich gegen geltendes Recht.

 

§ 1687 BGB (Entscheidungsrecht bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. ...

 

 

 

Der Vater hätte also mit der Mutter Einvernehmen über die grundsätzliche Frage eines Wechsel des Kindes aus dem Haushalt der Mutter in den Haushalt des Vaters suchen müssen. Dies hat er nicht getan. Gleichfalls wurde von ihm offenbar auch kein Antrag beim Gericht auf einstweilige Anordnung zum Verbleib des Kindes in seinem Haushalt gestellt. Lediglich Anträge beider Eltern auf alleiniges Sorgerecht nach §1671 BGB lagen vor, die aber die einseitige Entscheidung des Vaters nicht legitimieren können.

 

Vergleiche hierzu:

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen : "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

 

Vor dem Hintergrund einer offensichtlich illegalen Handlungsweise des Vaters muss sicher auch das Herausgabeverlangen durch die Mutter schwerwiegender gewichtet werden, als bei einem einfachen Kompetenzstreit der Eltern nach §1671 BGB. Für einen Verbleib des Kindes beim Vater reicht dann die Bestimmung des § 1671 BGB

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. ..., oder

2. zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

nicht aus, vielmehr dürfte hier in Analogie zur Formulierung in §1696 BGB

 

§ 1696 BGB (Änderung und Prüfung von Anordnungen des Vormundschafts- und Familiengerichts)

(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

 

 

ein Verbleib des Kindes im Haushalt des Vaters nur aus „triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen“ gerechtfertigt sein.

 

Legt man die Messlatte des Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) an, so ist ein Verbleib des Kindes im Haushalt des Vaters nur in folgenden Fällen gerechtfertigt:

 

- Das Kind hat sich nach Ablauf eines Jahres in die neue Umgebung eingelebt (Art. 12 II HKÜ)

- Der zurückbleibende Elternteil hat dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dies nachträglich gebilligt (Art. 13 I a HKÜ)

- Die Rückführung wäre mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden (Art. 13 I b HKÜ)

- Das einsichtsfähige Kind widersetzt sich der Rückkehr ernsthaft (Art. 13 II HKÜ).

 

 

 

Weder aus der Blickrichtung des §1696 BGB noch aus der des Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) ist das Verhalten des Vaters zu rechtfertigen. Rechtfertigend wäre nur eine akute Kindeswohlgefährdung, wobei diese dann aber vom Gericht nach §1666 und §1666a BGB zu behandeln wäre. Eine Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter dürfte daher zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes notwendig sein. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse eines wie auch immer zu wertenden Gutachten der Gutachterin Edda Gräfe, welches gegebenenfalls nach vorheriger Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter für eine gerichtliche Entscheidung nach §1671 BGB herangezogen werden könnten.

Vor diesem Hintergrund wird auch plausibel, warum die Mutter das Angebot der Gutachterin zur Durchführung eines von der Gutachterin so genannten „Begleiteten Umganges“ nicht annehmen will. Dies würde, noch dazu bei der wenig empathischen Haltung der Gutachterin gegenüber der Mutter, faktisch zu einer faktischen Anerkennung des eingetretenen Zustandes der Einbehaltung des Kindes durch den Vater führen. Hinzu kommt natürlich auch eine problematische Vermischung der Rolle der Gutachterin mit der einer Umgangsbegleiterin.

 

Hinsichtlich der angeblich gestellten Frage des Gerichtes

 

ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der elterlichen Alleinsorge auf

c) die Antragstellerin

d) b) den Antragsteller

am besten dem Wohl des gemeinsamen Kindes, ... entspricht, ...“

 

 

schreibt die Gutachterin:

„Die gravierenden, multiplen Einschränkungen bei der Mutter in deren Erziehungs- und Förderkompetenz und die vorhandenen hinreichenden bis guten Kompetenzen bei dem Vater führen zu der gutachterlichen Empfehlung, dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht zu übertragen. ...“ (S. 73)

 

 

Dass die gemeinsame Sorge nicht beizubehalten wäre, begründet die Gutachterin u.a. so:

„Die Befundlage lässt nicht davon ausgehen, dass die beiden Eltern auch mit Hilfe und Unterstützung fachkompetenter Dritter dazu in der Lage sein könnten, in einer für A und deren fortschreitender Entwicklung hinreichendem Zeitraum zu einer hinreichenden Kooperation gelangen könnten, um ein gemeinsames Sorgerecht ausüben zu können, das sich zum Wohle des Kindes auswirken könnte.“ (S. 72/73)

 

 

Diese pauschale Beurteilung der Gutachterin ist natürlich eine reine persönliche Mutmaßung von ihr, dies schon allein deswegen, weil keiner in die Zukunft sehen kann und wissen kann, was dort passieren wird. Die Erfahrung des Unterzeichnenden in seiner Arbeit in der Familienberatung, Trennungs- und Scheidungsberatung und Paar- und Familientherapie ist jedenfalls einer andere als die, die die Gutachterin hier vorträgt. Vorausgesetzt, dass die passenden Interventionsformen gefunden werden, lassen sich in der Regel Kommunikationsstörungen wenigstens so weit beheben, dass ein Entzug der elterlichen Sorge für einen Elternteil nicht notwendig ist. Dies zeigen auch die Erfahrungen des sogenannten Cochemer Modells, im Amtsgerichtsbezirk Cochem wird daher die Gemeinsame Sorge in fast 100 Prozent der Fälle beibehalten. Wenn dies in einem Amtsgerichtbezirk funktioniert, so wird dies auch in anderen Amtsgerichtsbezirken funktionieren, vorausgesetzt der Wille ist vorhanden, Konflikte gestaltend zu lösen und nicht ausgrenzend durch Elternselektion beenden zu wollen.

 

Vergleiche hierzu:

Jopt, Uwe-Jörg: "Im Namen des Kindes. Plädoyer für die Abschaffung des alleinigen Sorgerechts"; Rasch und Röhring 1992

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

 

 

Voraussetzung dafür ist, dass beide Elternteil in einen Veränderungsprozess aktiv und verbindlich einbezogen werden und ein Elternteil der hier die Mitarbeit verweigert, nicht noch mit der alleinigen Zuweisung der elterlichen Sorge belohnt wird. Das dies funktionieren kann, deckt sich auch mit der Erfahrung vieler anderer Fachkräfte.

 

Vergleiche hierzu die inzwischen zahlreich vorliegende Literatur:

 

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/04, S. 187-190

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

Salzgeber, Joseph; Höfling, Siegfried: "Familienpsychologische Begutachtung. Vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 163-169

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

 

Mit Datum vom 10.08.2005 legt die Gutachterin ein weiteres, 33-seitiges Gutachten vor. Um was für einen gerichtlichen Auftrag es sich handeln soll, auf den sie bezug nimmt, wird jedoch nicht ersichtlich. Die Gutachterin schreibt nur:

„In der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2005 erging ein gerichtlicher Auftrag an die Gutachterin, im Rahmen dieser Verhandlung wurde allseits die Vorgehensweise zur Erfüllung des gerichtlichen Auftrages besprochen.

Auch die am 12.07.2005 formulierte Fragestellung des Gerichtes wird unter Berücksichtigung folgender psychologischer Kriterien behandelt: ...“ (S. 3)

 

„Zur sachgerechten Beantwortung der Fragestellungen kamen folgende Methoden zur Anwendung: ...

Gemäß des in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2005 ergangenen gerichtlichen Auftrages an die Gutachterin und der im Rahmen dieser Verhandlung allseits besprochenen Vorgehensweisen nahm die Gutachterin fernmündlich mit den beiden Parteien am 12.7.205 und 13.7.2005 fernmündlich Kontakt auf. „ (S. 4)

 

Eine solche Vorgehensweise der Gutachterin verblüfft nun schon sehr. Ohne eine Dokumentation, um welche gerichtlich interessierende Frage es gehen soll, erstattet sie ein Gutachten. Sie scheint sich auch nicht die Mühe gemacht zu haben, nach einer möglicherweise in der Anhörung getroffenen mündlichen Vereinbarung noch nachträglich den genauen Auftrag aus dem Sitzungsprotokoll oder eines noch förmlich ergangenen Beweises einzuholen und ihn dann ihn ihrem Gutachten vorzustellen. Man kann sich daher nur schwer in einer sachlich-kritischen Form mit diesem Gutachten auseinandersetzen, weil gar nicht bekannt ist, worum es eigentlich gehen soll.

Nach Angabe der Mutter gegenüber dem Unterzeichnenden in einem Telefonat am 19.08.2005 könnte in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2005 ein gerichtlicher Auftrag an die Gutachterin ergangen sein, die Befindlichkeiten des Kindes festzustellen. Diesem Thema widmet sich möglicherweise die Gutachterin in ihrem Gutachten auf den Seiten 11 – 15, Hausbesuch am 28.07.2005 von 11.15 Uhr bis 12.30 Uhr im Haushalt des Vaters und der dort erfolgten Kontaktaufnahme der Gutachterin mit dem Kind. In einer nachfolgenden Auswertung des Hausbesuches (S. 16-28) trägt die Gutachterin ihre Auffassung zu verschiedenen Fragen vor. Sie schreibt:

 

„... ist von einer im Alltag spannungsfreien, warmherzigen und heiteren Beziehungsstruktur auszugehen mit deutlicher Trennung der Erwachsenen- von der Kindebene.“ (S. 16)

 

trägt dann einige Überlegungen zum Thema „Anziehen einer Winterhose“ vor (S. 18). Die Gutachterin macht sich hier offenbar die Mühe von den Eltern verschieden vorgetragene Versionen abzuklären. Klarheit kann sie jedoch nicht herstellen, statt dessen stellt sie Mutmaßungen in den Raum, die den Mutmaßungen die die beiden Eltern jeweils übereinander haben, sicher in nichts nachzustehen brauchen:

„In der Zusammenschau der Daten ist zu sagen, dass davon auszugehen ist, dass A seitens der Kindesmutter entsprechend instruiert wurde und sie auf diesem Hintergrund so handelte.“ (S. 18)

„Ist zu sagen, dass davon auszugehen ist.“ Das bringt zwar keine Klarheit, mag aber vielleicht den einen oder anderen beruhigen – oder auch nicht. Frei nach dem Motto, kräht der Hahn auf dem Mist, ändert sich das Wetter oder bleibt, wie`s ist.

 

 

Die Gutachterin trägt dann vor:

 

„Wie diesseits fernmündlich ... ca. drei Wochen vor Abgabe des ausführlichen schriftlichen psychologischen Sachverständigengutachtens mitgeteilt wurde, ist die Kindesmutter als psychisch instabil zu bewerten.

Das Gericht wurde darüber informiert, dass der gutachterliche Befund zu einer Dekompensation der Kindesmutter führen könne, mit entsprechend ungünstigen Folgen für das Kind A. Die Frage des Gerichts, ob eine Suizidalität im Rahmen einer solchen möglichen Dekompensation möglich sei, wurde diesseits bejaht.“ (S. 26)

 

„Die fachliche Wertung dieser Psychodynamik stellt sich so dar, dass nicht auszuschließen ist, dass die Kindesmutter intuitiv jeweils deutlich in den Vordergrund tretende Partner sucht zur Kompensation eigener defizitärer Persönlichkeitsanteile und es kann auch psychodiagnostisch nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Wegfall dieser äußeren Struktur und Stützung durch einen Partner und dessen Agieren eine Dekompensation bei der Mutter auftreten könnte. (S. 28)

 

 

Die Gutacherin trägt hier ihre eigene recht massive, Gefahr beschwörende Wertung der Mutter verklausuliert und teils versteckt in indirekter Rede vor, gerade so, als ob es eine allgemein anerkannte, nicht aber die persönliche Wertung der Gutachterin wäre. Dies ist an sich schon problematisch, hinzu kommt aber, dass die Gutacherin diesen Satz so stehen lässt und keine nachvollziehbare und beweiskräftige Untermauerung ihrer Wertung vorträgt. Weder im Gutachten vom 11.04.2005 noch in dem vom 10.08.2005 konnte vom Unterzeichnenden eine solche nachvollziehbarer Untermauerung gefunden werden. Wir leben aber in einem Rechtsstaat, in dem die Persönlichkeitsrechte der Bürger und Bürgerinnen zu beachten sind und daher von einer Gutachterin gerichtsöffentliche Mutmaßungen, die sie nicht nachvollziehbar begründet, zu unterlassen sind. Wir haben gerade aktuell erfahren, wie in London auf Grund von Mutmaßungen ein vermeintlicher Selbstmordattentäter von der Polizei mit einem gezielten Kopfschuss getötet wurde und sich hinterher herausstellte, dass der Mann kein Terrorist war, sondern nur auf Grund einer unglücklichen Verkettung von Umständen als solcher vermutet wurde.

 

Schock nach der Tragödie

VON HENDRIK BEBBER, 25.07.05, 07:27h, AKTUALISIERT 25.07.05, 10:56h

London - Jean Charles de Menezes kam vor vier Jahren aus einer brasilianischen Kleinstadt nach London. Er arbeitete als Elektriker, sprach gut Englisch. Aber wie wohl die meisten Briten hatte er wohl noch nie von „Kratos“ gehört, dem griechischen Gott der Stärke und Gewalt. Menezes wurde das erste Opfer von „Operation Kratos“. Das ist das Codewort für die Anweisung, bei höchster Gefahr einen Terroristen durch Kopfschüsse zu „neutralisieren“.

Wenige Stunden, nachdem der 27-jährige Mann vor vielen entsetzten Augenzeugen auf dem U-Bahnhof Stockwell von Zivilfahndern aus nächster Nähe mit fünf Pistolenschüssen getötet wurde, erklärte Scotland-Yard-Chef Ian Blair, dass eine „direkte Verbindung“ zwischen dem Mann und den Anschlägen auf drei U-Bahnen und einen Bus bestünde. Die Argumente der Polizei klangen schlüssig: Menezes kam aus einem überwachten Haus, in dem die Polizei Attentäter oder ihre Komplizen vermutete. Er wurde von fünf Beamten in Zivil beschattet, die hofften, dass er sie auf die Fährte der Attentäter führe. Als er den U-Bahnhof betrat, forderten sie ihn auf, stehen zu bleiben. Menezes jedoch flüchtete und sprang über die Eingangssperre. Er jagte mit den Verfolgern im Rücken die Rolltreppe hinunter. Diese Panik und seine dick gepolsterte Winterjacke wurden ihm zum Verhängnis. Die Polizei fürchtete einen Selbstmordattentäter, der Bomben am Körper trägt. Sie hatten von ihren israelischen Kollegen gelernt, dass diese nur durch Kopfschüsse gestoppt werden könnten, weil bei Treffern in Brust oder Rücken der Sprengstoff explodieren könnte.

Nun spricht Sir Ian Blair von „einer Tragödie. Die Londoner Polizei übernimmt dafür die volle Verantwortung. Der Familie kann ich nur mein tiefes Bedauern aussprechen“. Menezes war völlig unschuldig und hatte keinerlei Verbindung zu den Terroristen. Den beteiligten Fahndern wurden vorläufig die Waffen entzogen, und Blair ordnete eine Untersuchung an.

„Wir sind schockiert und völlig verwirrt“, erklärte der brasilianische Außenminister Celso Amorim. Die Regierung in Brasilien erwartet dringend Erläuterungen der britischen Behörden „zu den Umständen, die zu dieser Tragödie geführt haben“. Freunde und Verwandte des Opfers vermuten, dass der junge Mann einfach durchdrehte, als er von den Zivilfahndern verfolgt wurde. Sie sahen in ihrer Verkleidung aus wie Straßenräuber und Banditen, die seine Heimat unsicher machen. Vielleicht hätte der dunkelhäutige Mann auch gefürchtet, dass er für einen Muslim gehalten und verprügelt wird.

In dem nervösen und angstvollen Klima nach den Anschlägen halten sich selbst Menschenrechtsorganisationen zurück, diesen furchtbaren Fehler der Polizei in Bausch und Bogen zu verdammen. Sir Iqbal Sacranie, Generalsekretär des Muslimischen Rates in Großbritannien, sagte, er verstehe die ungeheure Belastung der Polizei nach den Anschlägen, aber es müsse „größte Sorge getragen werden, dass unschuldige Menschen nicht im Übereifer getötet werden“. Die Wächterorganisation für bürgerliche Freiheit „Liberty“ fordert eine unabhängige Untersuchung, um festzustellen, ob durch die Anschläge eine „shoot to kill“ (Todesschuss)-Strategie gefördert wurde. Die Forderung nach einer unabhängigen Untersuchung bezieht sich auf den Skandal in den 80er Jahren, als der Polizeichef von Manchester, John Stalker, beauftragt wurde, die Erschießung vermeintlicher nordirischer Terroristen zu untersuchen. Er kam zu dem Schluss, dass dort Personen ohne zwingende Notwendigkeit erschossen wurden. Aber vor der Veröffentlichung seines Reports wurde Stalker unter fadenscheinigen Gründen seines Amtes enthoben. 

(KStA) 

Köner Stadtanzeiger 25.07.05 

http://www.ksta.de/servlet/OriginalContentServer?pagename=ksta/XPage&atype=ksArtikel&aid=1121945119475&template=Druckfassung

 

 

 

 

Als ob ihre Mutmaßungen nun noch nicht reichen würden, trägt die Gutachterin noch einmal massiv nach:

 

„Das Befundmaterial führt zu der dringenden Empfehlung, Begleitete Umgangskontakte mit der Mutter im Sinne eines Beschützten Umgangs stattfinden zu lassen. ...“ (S. 29)

 

Um welches „Befundmaterial“ es sich hier handeln soll, bleibt von der Gutachterin ungenannt. Das einzige Mal, dass die Gutachterin Mutter und Tochter im persönlichen Kontakt erlebt hat, war am 01.02.2005 in der Zeit von 14.15 bis 15.15 Uhr. In der Darstellung dieses Treffens durch die Gutachterin (S. 39-40, Gutachten vom 11.04.2005), ist nichts zu sehen, was darauf schließen lassen würde, dass zwischen Tochter und Mutter ein Begleiteter Umgang oder gar ein „Beschützter Umgang“ angezeigt wäre.

„Befundmaterial“ und Spekulationen sind zwei verschiedene Dinge, die Gutachterin wäre sicher gut beraten, hier sorgfältig unterscheiden zu können.

 

 

 

 

Empfehlung

Aus der Sicht des Unterzeichnenden dürfte es sinnvoll und auch notwendig sein, dass A zeitnah wieder in den Haushalt der Mutter zurückkehrt. Den Bedürfnissen von Vater und Tochter nach einem guten Kontakt, der trotz der zwischenzeitlich zwischen den Eltern eingetretenen Eskalation zu begrüßen und zu fördern ist, kann dadurch entgegengekommen werden, dass die bisher bestehende gerichtliche Umgangsregelung so verändert wird, dass der Vater seine Tochter aller vierzehn Tage von Freitag bis Sonntag Abend oder gegebenenfalls auch bis Montag früh zu sich nimmt, einschließlich einer zu treffenden guten Regelung für die Ferienzeiten und Feiertage.

Sinnvoll und notwendig erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einrichtung einer Umgangspflegschaft mit einem erfahrenen und kompetenten Umgangspfleger, da bei der derzeitigen ungeklärten Beziehungskonstellation der Trennungsfamilie eine Umgangsregelung wohl nur dann funktionieren wird, wenn neu beginnende Eskalationen zwischen den Eltern zeitnah aufgefangen und begrenzt werden.

Die Eltern sollten vom Gericht zusätzlich und verbindlich beauflagt werden, eine Familientherapie zu beginnen. Dies wäre ein erfolgversprechender Weg zur Sicherung des Kindeswohls, aber auch des Elternwohls.

 

 

 

 

Schluss

... 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 22.8.2005

 

...

 

 

 

 

Literatur: 

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

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