Stellungnahme zum 129-seitigen Gutachten der Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann vom 29.07.2008

 

 

Familiensache: X (Mutter) und Y (Vater)

 

Kind: A (Tochter) geboren: ... .2007

 

Amtsgericht Itzehoe - Richter Herr Foth

Aktenzeichen: 71 F 119 / 08

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

Geringfügig überarbeitet am 20.04.2010

 

 

 

 

Beweisfrage laut Beschluss vom 08.04.2008:

 

 

1. Gibt es eine wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnis dazu, ob es dem Wohl eines Kindes im Alter von bis zu 1 Jahr grundsätzlich besser entspricht, wenn die persönliche Sorge für das Kind von der Mutter ausgeübt wird? Lägen die Voraussetzungen für eine solche Annahme im vorliegenden Fall vor?

2. Wenn nach den Erkenntnissen im Sinne der Fragestellung zu Nr. 1 eine eindeutige Antwort nicht möglich erscheint, ist sachverständig zu klären, auf welchen Elternteil als weniger schädliche Alternative und damit dem Wohl des Kindes entsprechend das Sorgerecht oder ein Teil davon zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist.

Dabei wird derzeit aufgrund der Vorkommnisse - wechselseitige Wegnahme des Kindes ohne gerichtliche Entscheidungen - davon ausgegangen, dass zumindest beim Aufenthaltsbestimmungsrecht eine gemeinsame Rechtsausübung ausscheidet"

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Unter dem Titel „Psychologische Stellungnahme zur gerichtlichen Beweisfrage“ versucht die als Gutachterin beauftragte Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann auf den Seiten 124 bis 128 eine Antwort auf die zwei Beweisfragen zu geben. Warum sie für diesen Versuch den Titel „Psychologische Stellungnahme“ verwendet, wird leider nicht klar, hat das Gericht doch nicht um eine „Psychologische Stellungnahme“ gebeten, sondern um Antworten auf die beiden Beweisfragen.

Auf die erste Frage des Gerichtes gibt die Gutachterin eine merkwürdig unkonkrete Antwort, die hier nicht näher referiert werden soll. Auf die zweite Frage des Gerichtes antwortet die Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann so:

 

„Auf Basis der erhobenen Befunde ergibt sich die Empfehlung, dass A ihren zukünftigen Aufenthalt bei der Mutter finden sollte, womit der Mutter auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen werden sollte.“

Gutachten S. 127

 

 

 

Die Gutachterin geht offenbar davon aus, dass diese „Empfehlung“, so wie in §1671 BGB formuliert, dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

 

§ 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge nach bisheriger gemeinsamer elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern)

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. ...

2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) ...

 

 

 

Den Nachweis, dass diese Empfehlung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, bleibt die Gutachterin, soweit zu sehen, aber schuldig. Wenn man die feststellbaren Tatsachen von den Spekulationen und Kaffeesatzlesereien der Gutachterin trennt, dann wird man festhalten müssen, dass es der Tochter beim Vater augenscheinlich gut geht und der Vater sich kompetent um die Betreuung und Versorgung seiner Tochter kümmert, was die Gutachterin auch einräumt:

 

„A saß beim Eintreffen der Sachverständigen (10.30 Uhr) in einem Wipper auf einer Küchenbank und beschäftigte sich mit einer Puppe. Der Vater wollte sie gerade füttern. Er berichtete, A sei bereits seit 5.00 Uhr wach und deshalb vermutlich auch müde.

Er bereitete einen Brei zu, band dem Kind ein Lätzchen um und fütterte es, wozu er den Wipper in Sitzposition stellte. Vor und während des Fütterns gab er dem Kind ein Küsschen. A erschien sehr aufmerksam und gut gelaunt und aß mit großem Appetit.

Während des Fütterns bestand zwischen Vater und Kind immer wieder Blickkontakt. Beide kommunizierten miteinander, indem der Vater z.B. Laute des Kindes wiederholte, er es lobte, indem er z.B. "Bravo" sagte oder er ihm durch ein "nein" untersagte, an der Tischdecke zu ziehen, was das Kind immer wieder tat. Wenn A in die Luft spuckte, forderte der Vater sie freundlich auf, das nicht zu machen. Der Vater beschrieb der Sachverständigen zu dem Verhalten des Kindes, z.B. wiederholt an der Tischdecke zu ziehen, Ai teste ihre Grenzen aus, sie müsse noch lernen, was sie dürfe und was ein "nein" bedeute.

Nachdem A aufgegessen hatte, bereitete der Vater das Inhaliergerät vor und brachte den Wipper zum Inhalieren wieder in eine Liegeposition. Er hielt dem Kind die Inhaliermaske vor das Gesicht, wobei A diese wiederholt wegzog. Der Vater sprach dann kurz in ruhiger Weise mit ihr und setzte ihr dann wieder die Maske auf. Während des Inhalierens berichtete er der Sachverständigen, dass A während ihrer Erkrankung auch bei ihm im Bett geschlafen habe, sie habe Körperkontakt gesucht. Nach dem Inhalieren lobte der Vater das Kind, cremte es im Nasenbereich mit einer Majoransalbe ein und begab sich, nachdem er das Inhaliergerät weggeräumt hatte, mit dem Kind ins Wohnzimmer. Dort hielt er A eine Weile aufrecht auf dem Arm, damit sie die Möglichkeit hatte ein Bäuerchen zu machen und legte sie dann auf ihre Krabbeldecken.

Es befanden sich mehrere Krabbeldecken auf dem Fußboden, auf denen viel altersgemäßes Spielzeug verteilt lag. In der folgenden Stunde ergab sich eine aufeinander bezogene Spielsituation zwischen Vater und Kind, wobei A und der Vater oft Blickkontakt hatten und immer wieder miteinander kommunizierten. Dabei versuchte der Vater das Kind auch zum Sprechen zu animieren, indem er wiederholt Worte, wie "Mama, Papa" vorsagte. Es ergab sich auch immer wieder ein körperlicher Kontakt, z.B. indem der Vater sich dicht neben A legte, er sie zwischen seine Beine setzte oder er sie auf seinen Knien hielt, wobei sie ihn ansehen konnte.

Der Vater regte A an, mit Spielzeug zu spielen, dabei aktivierte er zunächst immer wieder Spieluhren oder Spielzeug, das z.B. Tierlaute abspielte, wobei er ihr mitteilte, zu welchem Tier die Laute gehören würden. Er regte A an, Ringe auf einen Stab zu bringen oder selbst an Spieluhren zu ziehen. A erschien während der Zeit aufmerksam, angeregt und gut gelaunt. Sie versuchte auch immer wieder, sich durch Drehbewegungen oder indem sie auf dem Bauch lag und sich vorwärts schob, fortzubewegen. Zwischendurch begab sich der Vater einmal zur Waschmaschine, dazu legte er A in den Laufstall, den der Vater als "Käfig" bezeichnete. A zeigte sich im Laufstall unzufrieden, sie reagierte mit einem freudigen Lachen, als der Vater zurückkehrte.

Der Vater gab Ai im Verlauf des weiteren Kontaktes etwas zu trinken und wickelte sie, wobei er geduldig mit A, die sich während des Wickelns immer wieder drehen wollte, umging. A zeigte sich zum Ende der Verhaltensbeobachtung deutlich müde, der Vater wiegte sie im Arm, gab ihr den Schnuller und legte sie schließlich ins Bett, wo sie schnell einschlief.“

Gutachten S. 89

 

 

 

 

 

Bindungstoleranz

In dem der Vater in der Interaktion mit der Tochter auch die Mutter als abwesenden Dritten positiv einbezieht, zeigt der Vater, dass er über eine gute Beindungstoleranz bezüglich der Mutter verfügt.

 

„Dabei versuchte der Vater das Kind auch zum Sprechen zu animieren, indem er wiederholt Worte, wie "Mama, Papa" vorsagte.“

 

 

Gleiches kann man von der Mutter nicht sagen, dies räumt auch die Gutachterin ein:

 

"Das Verhalten der Mutter, A gegen den Willen des Vaters im Februar dieses Jahres nach G zu bringen, kann im Sinne einer mangelnden Bindungstoleranz gesehen werden, ..."

Gutachten S. 101

 

 

 

Die Gutachterin relativiert ihre Aussage jedoch im gleichen Atemzug, in dem sie vorträgt:

 

„Eine mangelnde Bindungstoleranz kann jedoch nur konstatiert werden, soweit es in der Absicht der Mutter lag, in G zu bleiben und gleichzeitig den Kontakt mit dem Vater vermeiden zu wollen.“

 

 

Dies ist allerdings mit Sicherheit eine völlig irrige Meinung der Gutachterin. Eine ohne vorherige Absprache und Einvernehmen mit dem anderen Elternteil erfolgte Mitnahme eines Kindes ins Ausland ist immer auch ein Zeichen mangelnder Bindungstoleranz des mitnehmenden Elternteils. In dem die Mutter das Kind unabgesprochen nach G. mitgenommen hat, hat sie gezeigt, dass ihr die Bindung zwischen dem Vater und seiner Tochter nicht beachtlich war. Hätte umgekehrt ein griechischer Vater seine einjährige Tochter ohne Zustimmung der deutschen Mutter nach Griechenland verbracht, hätte er sicher nicht mit einer so wohlwollenden Haltung der Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann rechnen können. Dies führt uns zu der Frage, in wie weit die Gutachterin in Geschlechterstereotypen befangen ist.

 

Vergleiche hierzu:

Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

Cierpka, Astrid; Frevert, Gabriele; Cierpka, Manfred: "Männer schmutzen nur! Eine Untersuchung über alleinerziehende Mütter in einem Mutter-Kind-Programm."; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 41, 1992, S. 168-175

 

 

 

Geschlechterstereotype

Der vorliegende Fall ist nicht alltäglich. Der ...-jährige Vater übernimmt nach einer von seiner Frau vollzogenen Trennung und ihrem Verlassen der gemeinsamen Wohnung die Betreuung und Versorgung seiner damals fünf, jetzt elf Monate alten Tochter. Zwischenzeitlich hat die ...-jährige Mutter einmal in der Woche für einige Stunden Umgangskontakte mit ihrer Tochter, die sie im Beisein des Vaters wahrnimmt. Die Beurteilung solcher Fallkonstellationen findet nicht unbeeinflusst vom kollektiven und individuellen Unbewussten statt, nach der ein kleines Kind prinzipiell zu seiner Mutter gehört. Dies zeigt sich schon in der angesichts einer solchen relativ seltenen Konstellation verunsichert wirkenden ersten Beweisfrage des Gerichtes.

 

Auch wenn die Gutachterin feststellt:

 

„A (*... .2007) war bei Abschluss der Begutachtung 10 Monate alt. A stellt sich in ihrer Entwicklung altersgemäß dar, kinderärztliche Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen erfolgten für sie. Sie erschien in der Begutachtung als ein gut genährtes, gepflegtes, freundliches, aufmerksames und zufriedenes Kind.

• Die Trennung der Eltern erfolgte, als A noch 4 Monate alt war, sie lebte kurze Zeit mit der Mutter zusammen, seit Anfang März diesen Jahres lebt sie beim Vater. A erlebt den Vater derzeit als Hauptbezugsperson.

...

„Der Vater arbeitet zurzeit nur eingeschränkt und in der Regel zu Hause, so dass auch er A als versorgende Bezugsperson im Alltag zur Verfügung stehen kann.

Gutachten S. 125

 

 

 

möchte „mann“ oder „frau“ es vielleicht auf einer tiefen unbewussten Ebene noch nicht so recht glauben, dass das Wohl eines knapp einjährigen Kindes, noch dazu eines Mädchens, bei seinem Vater in guten Händen liegt.

 

Vergleiche hierzu:

Fthenakis, Wassilios E. : "Engagierte Vaterschaft. Die sanfte Revolution in der Familie.", Leverkusen 1999

Armin Fischer: Alleinerziehend. Männlich. Gut. Der Ratgeber für Single-Väter; Humboldt / Schlütersche; 2008)

Maiwald, Kai-Olaf; Scheid, Claudia; Seyfarth-Konau, Elisabeth: "Latente Geschlechterdifferenzierungen im juristischen Handeln. Analyse einer Fallerzählung aus der familiengerichtlichen Praxis"; In: "Zeitschrift für Rechtspsychologie", Juli 2003, S. 43-70

 

 

 

Da nicht sein kann, was im Unbewussten nicht sein darf, muss einiges an Rabulistik aufgefahren werden, warum das Kind doch besser in die Betreuung seiner Mutter gehört, obwohl es dem Kind bei seinem Vater augenscheinlich recht gut geht und die Gutachterin den Beweis schuldig bleibt, dass es dem Kind bei der Mutter besser gehen würde. So ergeht sich die Gutachterin über Mutterschaftsgefühle - sie mag da vielleicht an ihre eigene Zeit als junge Mutter gedacht haben - was in keinem relevanten Zusammenhang mit der gerichtlichen Beweisfrage stünde. So schreibt die Gutachterin in einer romantisierenden lyrischen Sprachfärbung:

 

„Wesentlich werden für die Mutter aber ihre Gefühle in der Zeit der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Zusammenhang damit, das Kind gestillt zu haben, sein. Die Mutter machte deutlich, mit der Geburt ein intensives Gefühl des Mutterseins verspürt zu haben und sich damit des Umstandes, Mutter zu sein, sehr bewusst geworden zu sein (S. 42), womit sie starke mütterliche Gefühle für A zum Ausdruck brachte. Solche Gefühle sind aus psychologischer Sicht zunächst als einseitige Gefühle - ausgehend von der Mutter zu sehen, die jedoch im Rahmen eines positiven Beziehungsangebotes gegenüber dem Kind entsprechend auf dieses wirken können und die somit eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung einer intensiven emotionalen Beziehung zwischen Mutter und Kind darstellen. Durch das Stillen erfuhr A ihr Bedürfnis nach Nahrung und körperlicher Nähe durch die Mutter befriedigt. Im Zusammenhang mit einem Stillen ist darauf hinzuweisen, dass dieses heute nicht mehr nach einem festen Stundenrhythmus, der nicht unbedingt an den Bedürfnissen des Kindes orientiert ist, erfolgt, sondern dass eine Mutter das Kind in der Regel zum Stillen anlegt, wenn das Kind vermittelt, saugen zu wollen. Der Bedarf an Muttermilch steigt für das wachsende Kind mit der Zeit, wobei eine Mutter aber nicht von Anfang an über die entsprechend notwendige Menge an Milch verfügt. Indem das Kind an der Brust saugt, wird der Körper der Mutter zu einer erhöhten Milchproduktion angeregt. Durch diese Situation kommt es immer wieder dazu, dass ein Säugling ausgesprochen lange und häufige Stillzeiten benötigt. Diesem Umstand entsprechen auch die Darstellungen der Mutter, wonach A oft ständig trinken wollte, sie das Kind auch stillte und sie sich dadurch mit dem Kind auch viel in der Wohnung aufhielt (S. 33).“

Gutachten S. 95

 

 

 

 

 

Tatsachenbehauptung

Eine Tatsachenbehauptung unterscheidet sich von einer Vermutung oder einer Annahme dadurch, dass die Tatsache beweisbar ist. So kann man die Behauptung: Die Mutter wohnt in einer 69 Quadratmeter großen Wohnung durch eine einfache Flächenmessung überprüfen (Wirklichkeit erster Ordnung).

Die Behauptung

 

Der Vater weist narzisstische Züge auf und hat deutliche schizoide und dissoziale Züge. Diese sind im klinischen Sinn bedeutsam.

 

ist dagegen prinzipiell nicht beweisbar, denn diesen Zuschreibungen liegen unscharfe Wirklichkeitskonstruktionen zu Grunde, die als solche objektiv nicht existent sind. Bei den meisten Behauptungen die in Gutachten erhoben werden, handelt es sich um nicht beweisbare Wirklichkeitskonstruktionen. Dass solche nicht beweisbaren Wirklichkeitskonstruktionen aber dennoch sehr beliebt sind, liegt an der fixen Grundidee, ein Gutachter müsse dem Gericht sagen können, wie die Wirklichkeit wirklich ist, was wie der Radikale Konstruktivismus zeigt, prinzipiell nicht möglich ist.

 

Vergleiche hierzu:

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

Watzlawick, Paul: "Wie wirklich ist die Wirklichkeit?"; Piper; München, 1995

 

 

 

Wenn ein Gutachter aber eine Behauptung aufstellt, kann er relativ leicht und erfolgreich argumentativ angegriffen werden, da der Gutachter eben diese Behauptung oft nicht beweisen kann. Um solche gegnerischen Angriffe die im Einzellfall auch in einer Strafanzeige wegen falscher uneidlicher Aussage oder Verleumdung enden können, zu vermeiden, hält der Gutachter sich in der Regel mit Behauptungen zurück und arbeitet statt dessen lieber mit vagen Beschreibungen, die zwar auch nicht beweisbar sind, aber im strengen Sinne auch keine Behauptungen sind. Da sie keine Behauptungen sind, können sie auch nicht wiederlegt werden. Sagt jemand zum Beispiel: Das Wetter kommt mir ganz schön kalt vor oder Das Wetter finde ich ziemlich werkwürdig, so ist dies eine subjektive Beschreibung (Wirklichkeit 2. Ordnung), die nicht beweisbar ist.

So schreibt die Gutachterin:

 

"Der Vater weist insbesondere narzisstische Züge auf sowie deutliche schizoide und dissoziale Züge, diese erscheinen im klinischen Sinn bedeutsam."

Gutachten S. 126

 

Die Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann trägt hier eine Behauptung und eine Deutung vor. Sie behauptet:

 

Der Vater weist insbesondere narzisstische Züge auf sowie deutliche schizoide und dissoziale Züge, ...

 

und deutet dann:

 

diese erscheinen im klinischen Sinn bedeutsam.

 

 

Eine Deutung ist als solche zwar nicht verboten, erbringt aber nicht den Nachweis, dass es auch tatsächlich so ist und ist in so fern für die Wahrheitsfindung wertlos.

Die Behauptung der Gutachterin:

 

Der Vater weist insbesondere narzisstische Züge auf sowie deutliche schizoide und dissoziale Züge, ...

 

ist kein Beweis, dass es tatsächlich so ist. Der Beweis ist auch nicht dadurch anzutreten, dass man die eigene Behauptung als erwiesen ansieht. Wenn dies so einfach wäre, dann wäre auch eine Behauptung der Gutachterin, sie wäre die Kaiserin von China schon mit der Behauptung bewiesen. Dies wäre ein Zirkelschluss:

 

Ein Zirkelschluss, auch Zirkelbeweis, logischer Zirkel, circulus vitiosus (lat., wörtlich: fehlerhafter Kreis) oder hysteron proteron (altgriech., wörtlich: das Spätere vor dem Früheren), ist der Versuch, eine Aussage durch Deduktion zu beweisen, indem die Aussage selbst als Voraussetzung verwendet wird.

Damit wird also eine These aus Argumenten abgeleitet und diese Argumente werden ihrerseits aus derselben These geschlussfolgert. Dies stellt eine Verletzung des Satzes vom zureichenden Grunde dar. Der Selbstbezug kann auch über mehrere Stufen geschehen, sodass der Zirkelschluss einem unvorsichtigen Betrachter, oder gar dem Urheber selbst, verborgen bleibt.

Zirkelschlüsse sind in der (philosophischen) Logik keine legitime Form des logischen Schließens, es handelt sich um einen logischen Fehler.

http://de.wikipedia.org/wiki/Zirkelschluss

 

 

 

Die Behauptung der Gutachterin:

 

Der Vater weist ... deutliche schizoide und dissoziale Züge, ... (auf)

 

 

könnte bei Fehlen eines Beweises auch unter dem strafrechtlichen Aspekt einer falschen uneidliche Aussage oder einer Verleumdung gewertet werden.

 

Strafgesetzbuch

§153 Falsche uneidliche Aussage. 

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

§ 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe ... bestraft.

 

 

 

Die Gutachterin trägt weitere suggestiv wirkende Behauptungen vor:

 

 

„Zum Vater ergaben sich deutliche Hinweise darauf, dass es ihm erheblich erschwert ist, eine Individualisierung des Kindes annehmen und unterstützen zu können. Weiter ergaben sich deutliche Hinweise auf Schwierigkeiten des Vaters, sich in das Kind einfühlen zu können.“

Gutachten S. 125

 

 

 

Die Gutachterin behauptet dann:

 

„Die erhobenen Befunde zeigen auf, dass Schwierigkeiten in der Kommunikation und in der Beziehung der Eltern zu weiten Teilen in persönlichen Voraussetzungen des Vaters begründet liegen.“

Gutachten S. 126

 

Was versteht die Gutachterin aber mit ihrer Formulierung „zu weiten Teilen“? Meint sie damit, dass es überwiegend der Vater wäre, dem die Kommunikationsprobleme anzulasten wären? Oder ist die Formulierung „zu weiten Teilen“, ähnlich unpräzis und damit überflüssig, wie die Formulierung: Die Länder in Afrika sind zu weiten Teilen von der Wüste bedroht.

 

Die Gutachterin behauptet weiter:

 

„Weiter wurde deutlich, dass ihm ein Einfühlungsvermögen in sein Gegenüber sehr erschwert ist. Er ist bestrebt, Beziehungen zu kontrollieren und zu dominieren. In der Begutachtung wurde eine mangelnde Fähigkeit zur Selbstkritik deutlich. Er delegiert Schuld und Verantwortung in abwehrender und aggressiver Weise auf andere.

Er projiziert eigene negative bis hoch aggressiv gefärbte Gefühle auf sein Gegenüber, insbesondere auf die Mutter, ...“

Gutachten S. 126

 

 

Man kann angesichts dieses Vortrages vermuten, dass es Frau Sellhorn-Peuckmann selbst ist, die sich als das „Gegenüber“ von Herrn Y begreift. Nun ist es allerdings nicht Auftrag des Gerichtes gewesen, herauszufinden, welche Interaktionsprobleme Frau Sellhorn-Peuckmann im Verlauf der Begutachtung entwickelt. So scheint es, dass die Gutachterin eigene Befindlichkeiten und ihren eigenen Narzissmuss zum Maßstab ihres Urteils nimmt.

 

Vergleiche hierzu:

Mäulen, Bernhard: "Narzisstisch gestörte Ärzte. Tyrann und Mimose: Halbgott in Weiß.", In: "Fortschritte der Medizin", 10/2003

 

 

 

 

Besorgnis der Befangenheit

Die Gutachterin beendet ihr 129-seitiges Konvolut mit dem Schachtelsatz:

 

„Es ist hier insbesondere darauf zu verweisen, dass im Zusammenhang mit dem Umstand, dass zum Vater ein dissoziales Verhalten deutlich wurde, nicht auszuschließen ist, dass er seine negativen bzw. erheblich aggressiven Gefühle möglicherweise ausleben kann, soweit er sich dazu durch ein Verhalten der Mutter oder durch sich ergebende Umstände gerechtfertigt erlebt, was unter Umständen zu einer deutlichen Gefährdungssituation von Mutter und Kind führen kann.“

Gutachten S. 128

 

Die Gutachterin ergeht sich hier in Spekulationen über eine mögliche Gefährdung von Mutter und Kind in einer nicht näher benannten Zukunft, noch dazu in einem schwer verständlichen Vortrag: 

 

 ... dass im Zusammenhang mit dem Umstand, dass zum Vater ein dissoziales Verhalten deutlich wurde, 

 

Das Gericht hat jedoch nicht um Spekulationen gebeten. Daher könnte man vermuten, der Gutachterin ginge es hier lediglich um eine Diskreditierung des Vaters, die sie durch rhetorische Schläge unter die Gürtellinie besorgen will. Zudem macht die Gutachterin trotz oder gerade wegen ihrer vielen Verschachtelungen nicht klar, wer – so wie von ihr behauptet - „zum Vater ein dissoziales Verhalten“ haben soll. Der Vater zu sich selber, die Mutter zum Vater, das Kind zum Vater oder Frau Sellhorn-Peuckmann zum Vater? Träfe die letzte Variante zu, dann könnte dies ein Grund sein, die Gutachterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

 

Vergleiche hierzu:

Uta Ehinger: "Faires Verhandeln im Prozess und Signale für Störungen am Beispiel von Be-fangenheitsanträgen"; In: "FPR", 03/2000, S. 151-156

Aurora Elka: "Therapieabbruch. Diskurs über ein unangenehmes therapeutisches Phänomen"; In: "Musiktherapeutische Umschau", 2003, Heft 1, S. 10-18

 

 

Der Eindruck, die Gutachterin könnte gegenüber dem Vater befangen sein, ergibt auch aus dem folgenden Vortrag der Gutachterin:

 

„Er vermittelte ein Bestreben, Beziehungen kontrollieren und dominieren zu wollen, dieses bezog sich auch auf die Beziehung des Vaters zum Gericht und zur Sachverständigen. So beinhaltet die gerichtliche Fragestellung, die u.a. ein mögliches schädliches Verhalten der Eltern bezüglich des Kindes anspricht, aus psychologischer Sicht deutlich, dass das Verhalten beider Elternteile betrachtet wird und somit auch ein auffälliges, ggf. auch im klinischen Sinne auffälliges Verhalten, erfasst und dargestellt wird. Der Vater vertritt dabei die Einstellung, dass sein Verhalten bezogen auf das Kind nicht zu hinterfragen oder zu prüfen ist, u.a. da seine Erziehungsfähigkeit aus seiner Sicht nicht zur Frage steht, womit er durch eine solche Einstellung auch in Abrede stellt, dass eine mögliche auf ihn bezogene Kritik überhaupt möglich ist (S. 48). Indem er beantragte, die gerichtliche Fragestellung auf eine mögliche Persönlichkeitsstörung der Mutter hin auszuweiten (S. 21) und er gegenüber der Sachverständigen wiederholt darstellte, dass für die Begutachtung allein die Erhebung einer entsprechenden Diagnose bezüglich der Mutter relevant ist und der Sachverständigen dieses unter den gegebenen Umständen nicht möglich sein kann, versuchte er in sehr starkem Maße, auf das Vorgehen der Sachverständigen und des Gerichts Einfluss zu nehmen (S. 49, S. 69).“

Gutachten S. 120

 

 

Ob der Vater, so wie von der Gutachterin behauptet, sich tatsächlich verhalten hat oder nicht, spielt für die Beantwortung der Beweisfrage keine Rolle, da das Gericht nicht danach gefragt hat, wie der Vater mit der Gutachterin oder dem Familiengericht kommuniziert, sondern

 

„.... welchen Elternteil als weniger schädliche Alternative und damit dem Wohl des Kindes entsprechend das Sorgerecht oder ein Teil davon zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist.“

 

Für die Beantwortung dieser Frage zählt allein, wie die beiden Eltern sich in Bezug auf die relevanten Belange ihres Kindes verhalten, nicht aber ob sie im Büro nette Arbeitskollegen sind oder der Gutachterin sympathisch oder unsympathisch erscheinen. Im übrigen haben Eltern oft auch gute Gründe mit der einen oder anderen Fachkraft zu hadern, sind doch viele Fachkräfte, einschließlich der Psychologen bekanntermaßen nicht weniger neurotisch als der Durchschnitt der Bevölkerung. Bei Psychiatern ist nachgewiesener Maßen die Suizidalität signifikant höher als in fast allen anderen Berufsgruppen. Wer sich dennoch einem Psychiater anvertraut, tut dies daher auf eigene Gefahr.

Möglicherweise ist die Gutachterin nicht in der Lage gewesen, freundlich und sachlich mit dem Vater zu kommunizieren und projiziert ihr eigenes Unvermögen auf den Herrn Y, in dem sie ausschließlich ihn für die gegenseitige Kommunikation verantwortlich macht:

 

„Er vermittelte ein Bestreben, Beziehungen kontrollieren und dominieren zu wollen, dieses bezog sich auch auf die Beziehung des Vaters zum Gericht und zur Sachverständigen. So beinhaltet die gerichtliche Fragestellung, die u.a. ein mögliches schädliches Verhalten der Eltern bezüglich des Kindes anspricht, aus psychologischer Sicht deutlich, dass das Verhalten beider Elternteile betrachtet wird und somit auch ein auffälliges, ggf. auch im klinischen Sinne auffälliges Verhalten, erfasst und dargestellt wird. Der Vater vertritt dabei die Einstellung, dass sein Verhalten bezogen auf das Kind nicht zu hinterfragen oder zu prüfen ist, u.a. da seine Erziehungsfähigkeit aus seiner Sicht nicht zur Frage steht, womit er durch eine solche Einstellung auch in Abrede stellt, dass eine mögliche auf ihn bezogene Kritik überhaupt möglich ist (S. 48). Indem er beantragte, die gerichtliche Fragestellung auf eine mögliche Persönlichkeitsstörung der Mutter hin auszuweiten (S. 21) und er gegenüber der Sachverständigen wiederholt darstellte, dass für die Begutachtung allein die Erhebung einer entsprechenden Diagnose bezüglich der Mutter relevant ist und der Sachverständigen dieses unter den gegebenen Umständen nicht möglich sein kann, versuchte er in sehr starkem Maße, auf das Vorgehen der Sachverständigen und des Gerichts Einfluss zu nehmen (S. 49, S. 69).“

Gutachten, S. 120

 

 

 

Im übrigen bleibt unklar, was dieser Vortrag der Gutachterin mit der Frage des Gerichtes nach der "weniger schädliche Alternative und damit dem Wohl des Kindes" entsprechender sorgerechtlichen Regulierung zu tun haben soll. Meint die Gutachterin, ein solches Bestreben des Vaters gegenüber der Mutter festgestellt zu haben oder - was wahrscheinlicher erscheint - gegenüber sich selbst oder dem Gericht? Letzteres wäre rechtlich unerheblich, weil das Gericht nicht feststellen soll, wie der Vater sich gegenüber der Gutachterin und dem Gericht und verhält, sondern gegenüber seinem Kind und mittelbar gegenüber der Mutter (Bindungstoleranz). Wie Herr Y mit der Diplom-Psychologen Sellhorn-Peuckmann kommuniziert, steht letztlich in keinem kausalen Zusammenhang wie er mit dem Kind oder der Mutter kommuniziert. Von daher ist die Feststellung der Gutachterin wie sich die Kommunikation zwischen ihr und Herrn Y entwickelt hat, letztlich unerheblich.

Im übrigen ist ein betreuender Elternteil nicht automatisch pathologisch dominant, wie von der Gutachterin gegenüber dem Vater offenbar unterstellt, nur weil er sich Sorgen darüber macht, wie es dem Kind bei dem anderen Elternteil geht, zumal wenn es in der Vergangenheit einige Vorfälle für eine solche Sorge gab.

 

 

 

 

Zusammenfassung

Die Diplom-Psychologin Dorothea Sellhorn-Peuckmann muss trotz vieler Spekulationen und unbewiesener Behauptungen einräumen, dass es der Tochter in der Betreuung durch ihren Vater gut geht. Dass dies auch umgekehrt bei einer Betreuung durch die Mutter der Fall wäre, konnte die Gutachterin nicht nachweisen. Die von der Gutachterin angestellten Spekulationen über die Entwicklung in der Zukunft sind dagegen unbewiesen und damit tendenziös.

Die Gefahr, dass es bei einer Bestimmung des Aufenthaltes bei der Mutter, zu einer nachfolgenden Mitnahme des Kindes nach G. kommen wird, erscheint groß. Eine solche Mitnahme würde mit Sicherheit erhebliche negative Auswirkungen auf die Vater-Tochter Beziehung haben, wenn nicht sogar zu einem Kontaktabbruch führen.

 

Vergleiche hierzu:

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

Klenner, Wolfgang: "Rituale der Umgangsvereitelung", In: "Zeitschrift für das gesamte Familienrecht", 1995, Heft 24, S. 1529-1535

 

 

Bei einem Verbleib in der Obhut des Vaters wären solche negativen Entwicklungen sicher nicht zu erwarten. Durch eine geeignete Umgangsregelung könnte dem Bedürfnis des Kindes und seiner Mutter nach einem förderlichen Kontakt in geeigneter Weise entsprochen werden.

 

 

 

 

Peter Thiel, 30.08.2008

 

 

 

 

Literatur:

Alberstötter, Ulrich: "Kooperation als Haltung und Strategie bei hochkonflikthaften Eltern-Konflikten", In: "Kind-Prax", 3/2005, S. 83-93

Adshead, Gwen: "Persönlichkeitsstörungen und gestörtes Elternverhalten aus der Sicht der Bindungstheorie", In: "Persönlichkeitsstörungen. Theorie und Therapie", 6/2001, S. 81-89

American Psychiatric Assocation (1994). Diagnostic an Statistical Manual of Mental disorders, Fourth Edition. Washington D.C., American Psychiatric Association. (deutsch: diagnostisches und Statistisches Inventar Psychischer Störungen (DSM-IV). Göttingen: Hogrefe

Balloff: Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 99-113

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Blesken, Karl W.: "Der unerwünschte Vater: Zur Psychodynamik der Beziehungsgestaltung nach Trennung und Scheidung", In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 1998, S. 344-354

Bode, Lutz: „Die Fähigkeit zur Kooperation - und bist Du nicht willig ...“, In: „Zeitschrift für das gesamte Familienrecht“ 1999, Heft 21, S. 1400-1403

Bode, Lutz: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 139-144

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

Bowlby, John: Verlust, Trauer und Depression; Fischer; Frankfurt/Main, 1983

Bowlby, John: Frühe Bindung und kindliche Entwicklung; München, Basel, Ernst Reinhardt Verlag, 1991

Braun, Gisela: Täterinnen beim sexuellen Missbrauch von Kindern

Oder: An eine Frau hätte ich nie gedacht ...; In: "Kriminalistik", 1/2002, S. 23-27

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Brisch, Karl-Heinz: „Bindungsstörungen. Von der Theorie zur Therapie“; 2005, Klett-Cotta, Stuttgart

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