Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Dorit Schulze vom 07.06.2006

 

Familiensache: Frau X (Mutter)

Kind: A (Mädchen) geboren: ... .1999

 

Oberlandesgericht Dresden

Geschäftsnummer: ... /05

... /99 Amtsgericht Chemnitz

 

 

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

...

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 16.12.2005

 

Es soll ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten dazu eingeholt werden, ob die Aufrechterhaltung des Entzugs der elterliche Sorge der Mutter für A gerechtfertigt ist und ob mit der Rückführung des Kindes in den großelterlichen Haushalt oder den der Mutter eine Gefahr für das Kindeswohl verbunden wäre.

...

Die Sachverständige soll insbesondere folgende Fragen beantworten:

1. Gibt es Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Mutter und der Großeltern XA und XB und in welchen Umfang bestehen diese?

2. Wie stellen sich die Mutter-Kind-Beziehung und die Großeltern-Kind-Beziehung dar und dies auch mit Blick auf deren derzeitiges Wohnumfeld?

3. Weist A Verhaltensauffälligkeiten bzw. Behinderungen auf, die der besonderen medizinischen oder psychologischen Behandlung bedürfen und worin liegen die Ursachen dafür?

4. In welchem Umfang bedarf das Kind besonderer fördernder und/oder therapeutischer Maßnahmen? Sind die Mutter und die Großeltern in der Lage, diese Maßnahmen alleine oder mit Hilfe von Frau Z zu ermöglichen oder zu leisten?

5. Welche Auswirkungen hätte es für A, wenn sie wieder in den Haushalt der Großeltern oder den der Mutter, die inzwischen im Haus der Familie Z wohnen, aufgenommen würde? Wäre damit eine Gefahr für die körperliche, geistige oder seelische Entwicklung des Kindes gegeben?

6. Welche Empfehlungen können zur Gestaltung des Umgangs mit der Mutter und den Großeltern für den Fall des Verbleibs des Kindes bei der Pflegefamilie Y gegeben werden?

7. Kommt für den Fall der Aufrechterhaltung dea Entzugs dar elterliche Sorge Frau Z nach ihren persönlichen Eigenschaften, Kenntnissen und Erfahrungen sowie ihren Verpflichtungen im Übrigen als geeigneter Vormund in Betracht?

In die Begutachtung sollen von der Sachverständigen A, ihre Mutter, ihre Großeltern sowie die Familie Z einbezogen werden.

 

 

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

 

Der Unterzeichnende hatte bereits vier Mal Gelegenheit, sich mit Gutachten von Frau Schulze auseinander zu setzen.

 

27.06.2003, Amtsgericht Dresden, Geschäftsnummer: ... /02

21.02.2004, Amtsgericht Pirna, Geschäftsnummer: ..../02

07.03.2005, Amtsgericht Dresden, Geschäftsnummer: .../02

12.05.2005, Amtsgericht Dresden, Geschäftsnummer: ..../04

 

 

 

Zu keinem/keiner anderen in Sachsen arbeitenden Gutachter/Gutachterin ist der Unterzeichnende, der sich schon seit einigen Jahren mit einer Vielzahl von Gutachten auseinandergesetzt hat, so oft wie zu Frau Schulze angefragt worden. Ob dies damit zusammenhängt, dass Frau Schulze womöglich eine problematische Arbeitsweise pflegt oder damit, dass sie überdurchschnittlich oft als Gutachterin bestellt wird, kann hier leider nicht beantwortet werden.

 

Als eines der geringsten Probleme scheint die offenbar unreflektierte Verwendung des Begriffs „Mutti“ durch die Gutachterin zu sein. In der DDR gab es das sogenannte Muttiheft. So nannte man ein Heft, in das die Lehrerin an der Grundschule Nachrichten an die Eltern (Mutti und Vati) eintrug. Die Gutachterin scheint dem DDR-Muttidenken noch sehr verbunden zu sein, dies würde jedenfalls erklären, warum sie Frau X, die Mutter von A in Anwesenheit anderer Menschen (Frau ... und Herrn ... den Verlobten von Frau X) mit „Mutti“ tituliert (so z.B. auf S. 9). Dass die Gutachterin in diesem Kontext Frau X mit „Mutti“ tituliert, zeugt nicht gerade von dem erforderlichen sprachlichen Respekt den eine Gutachterin gegenüber den mitwirkenden Personen zu zeigen hat. Eher mutet es wie eine sprachliche Depotenzierung der Mutter durch die Gutachterin an. In der DDR wurde Anfang der 70er-Jahre, der entmachteten Staatschef Walter Ulbricht zu seinem Geburtstag in Filzpantoffeln fotografiert und dieses Foto in der staatlichen Presse veröffentlicht. Das war ganz klar eine Desavouierung, die der ehemalige mächtigste Mannes der DDR durch seinen Nachfolger Erich Honecker hinnehmen musste. Dass Erich Honecker hier seine Befangenheit gegenüber seinem ehemaligen politischen Ziehvater zur Schau stellte, liegt klar auf der Hand.

 

Auffällig bei dem hier vorliegenden Gutachten ist schon einmal die Zahl von 152 einzeilig geschriebenen Seiten. Dies wäre sicher hinzunehmen, wenn die Seitenzahl mit einem angemessenen Informationsgewinn Hand in Hand ginge. Aus Sicht des Unterzeichnenden scheint dies aber leider nicht der Fall zu sein. Statt dessen musste sich der Unterzeichnende durch eine endlos erscheinende akribische Aufzeichnung der von der Gutachterin geführten Gespräche mit den Beteiligten (S. 8-113) durcharbeiten. Der Unterzeichnende geht davon aus, dass die verfahrensführenden Richter am Oberlandesgericht Dresden, sich nicht die gleiche Mühe stundenlangen Lesens machen werden, weil dies zum einen mit Sicherheit zu Ermüdungserscheinungen bei den lesenden Richter führt, zum anderen aber auch schlicht ihre Arbeitszeit in die Nachtstunden verlängern dürfte, wobei der mögliche Informationsgewinn doch eher sehr gering sein dürfte.

Man fragt sich da, wozu 105 Seiten akribischer Gesprächswiedergabe denn eigentlich gut sein sollen und fühlt sich erinnert an das Goethewort:

 

Wer Großes will, muß sich zusammenraffen;

In der Beschränkung zeigt sich erst der Meister,

Und das Gesetz nur kann uns Freiheit geben.

 

 

Nachdem die Gutachterin über eine weite Strecke – wenn auch für den Leser sicher ermüdend – über die geführten Gespräche und Interaktionsbeobachtungen weitestgehend sprachlich korrekt, wenn auch mit einigen Ausrutschern, berichtet, so etwa:

 

„Danach kam es zu erneutem Kontakt mit Frau X, welche der Gutachterin unter Begleitung von Frau ... und Frau Z Einblicke in die häuslichen Strukturen des Hauses von Frau Z gewährleistete.“ (S. 11)

„Die Gutachterin erkundigte sich demnach, ob der Versuch einer Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung vor dem Gutachten gewesen sei, ...“ (S. 15)

 

tritt ab der Seite 140 ein plötzlicher Umschwung ein und der Vortrag der Gutachterin erscheint von nun an mehr oder weniger unverständlich, so dass man den Eindruck gewinnen kann, sie hätte aus ungeklärten Gründen plötzliche große Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache und einem verständlichen Vortrag der für das Gericht wesentlichen Sachverhalte. Dies mag damit zusammenhängen, dass es auf den vorherigen 139 Seiten im wesentlichen um den Versuch einer Beschreibung der familiären Situation der Beteiligten ging, nun aber die Gutachterin dem Gericht Rede und Antwort zu den gestellten Fragen geben muss. Hierbei gerät sie womöglich in innere Konflikte, denn sie kann es nun nicht mehr allen Beteiligten Recht machen. Auf der einen Seite der Mutter und den anderen mit ihr in einem Haus lebenden Personen und auf der anderen Seite den Pflegeeltern Herrn und Frau Y, zu denen die Gutachterin schreibt:

 

Die Bindungsqualitäten der Pflegeeltern waren gegenüber A..., einem hohen Bedürfnis nach Absicherung und Schutz geprägt, aber auch vom eigenen innigen Wunsch nach Bindung, von Akzeptanz und Toleranz gekennzeichnet.“ (S. 138)

 

 

 

Als dritte Partei in der virtuellen Arena ist schließlich der Auftraggeber der Gutachterin, das Oberlandesgericht in Dresden zu nennen, von dem man bis zuletzt nicht wissen kann, wie es entscheiden wird.

 

 

 

 

Beispiel 1

 

„Im vorliegenden Gutachten sollten dem Gericht psychologische Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden, die sich mit der Frage, -

... ob die Aufrechterhaltung des Entzugs der elterliche Sorge der Mutter für A gerechtfertigt ist und ob mit der Rückführung des Kindes in den großelterlichen Haushalt oder den der Mutter eine Gefahr für das Kindeswohl verbunden wäre.

...

zu widmen hatten.“ (S. 140)

 

 

Kurz gesagt, schreibt die Gutachterin also:

 

Im vorliegenden Gutachten sollten dem Gericht psychologische Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden, die sich mit der Frage, - ... zu widmen hatten.

 

Sprachlich korrekt würde es allerdings heißen:

 

Im vorliegenden Gutachten sollten dem Gericht psychologische Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden, die sich mit der Frage, - ... auseinander zu setzen hatten.

 

Wenn man aber schon beim korrigieren ist, dann kann man den Satz:

 

„Im vorliegenden Gutachten sollten dem Gericht psychologische Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden, die sich mit der Frage, - ...“

 

gleich eine angemessenere sprachliche Form geben, die gegenwartsbezogen z.B. so lauten könnte:

 

Mit dem vorliegenden Gutachten sollen dem Gericht psychologische Untersuchungen zur Verfügung gestellt werden, die sich mit der Frage, - ...

 

 

Während in obigen Beispiel dem sachkundigen Leser wenigstens noch der Sinn des Satzes klar werden dürfte, ist dies in dem nachfolgenden Beispiel wohl nicht mehr gegeben.

 

 

 

Beispiel 2

 

„Ihre (der Mutter – Anm. Peter Thiel) geistigen Defizite und seelische Behinderung können aber sehr wichtig für A´s Entwicklung sein, wenn die Kindesmutter selbst in der Lage ist, eigenbestimmt, autonom und frei ihren Alltag zu gestalten, im Besonderen unabhängig – aber mit Hilfe – von Dritten die Erziehung auszuüben.“ (S. 140)

 

Nun kann man hier in alle Richtungen rätseln, was die Gutachterin mit ihrem Satz eigentlich sagen will. Meint sie etwa, die offenbar von ihr der Mutter unterstellten geistigen Defizite und seelische Behinderung, wären „sehr wichtig für A´s Entwicklung“ und wenn ja, wie kann man diesen Gedanken der Gutachtern verstehen?

Wenn man bei den vielen denkbaren Überlegungen über den Sinn der Ausführung der Gutachterin nicht weiterkommt, kann man sich auch einfach an den schönen Satz aus Alice im Wunderland erinnern und feststellen, dass es womöglich gar keinen Sinn gibt:

 

er schrieb, du warst bei ihr zuhaus

    Und gabst von mir Bericht

Und sprachst: `Mit dem kommt jeder aus,

    nur schwimmen kann er nicht.`

 

sie sagten ihm, ich sei noch hier

    (Ihr wißt ja, das trifft zu) -

Wenn sie sich nun drauf kaprizier`,

    Sagt sie, was machst dann du`

 

Ich gab ihr eins, sie gab ihm zwei,

    Und ihr gabt nur drei Stück;

Doch all das ist jetzt einerlei,

    du hast sie ja zurück.

...

 

 

aus Caroll, Lewis: "Alice im Wunderland und Alice hinter den Spiegeln", Insel Verlag, Frankfurt Main, 1963

zitiert nach: Watzlawick, Paul; Beavin, Janet, H.; Jackson, Don D.: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 76

 

 

Der König in Alice im Wunderland, kommt nach dem Lesen dieses wunderlichen Gedichtes zu der bemerkenswerten und wohl auch erleichterten Schlussfolgerung:

 

"Wenn kein Sinn darin ist, erspart uns das eine Menge Arbeit, denn dann brauchen wir auch keinen zu suchen"

 

So kann man womöglich auch über die Ansprache der Gutachterin meinen, dass würde uns jedenfalls eine Menge Arbeit und einiges Nachdenken ersparen.

 

 

 

 

Beispiel 3

 

„Es besteht aber sehr wohl aus gutachterlicher Sicht die Chance, die Mutter-Kind-Beziehung von Frau X und A ungestört aufzubauen und zu intensivieren, auch die Pflegeeltern zu integrieren, um danach auch das großelterliche Verhältnis zu verbessern und wieder fröhlich – für A- auf leben zu lassen.“ (S. 141)

 

In der DDR gab es die Kinderzeitschrift „Frösi“, eine Abkürzung für „Fröhlich sein und Singen“. Womöglich hat die Gutachterin als Kind diese Zeitschrift oft in der Hand gehabt, so dass ihr das „fröhlich“ sein so in Fleisch und Blut übergegangen zusein scheint, dass sie nun auch das „großelterliche Verhältnis ... wieder fröhlich – für A- aufleben lassen“ will. Von der Fröhlichkeit einmal abgesehen, kann sich aber die Frage stellen, wieso sich die Gutachterin Gedanken um das „großelterliche Verhältnis“ – was immer das auch sein soll - macht, schließlich ist sie ja vom Gericht nicht als Eheberaterin für die Großeltern ernannt worden.

Den Eindruck einer gewissen fachlichen und sprachlichen Konfusion der Gutachterin hatte der Unterzeichnende, ... schon bei den andere vier ihm zur Bearbeitung zugesandten Gutachten von Frau Schulze bekommen. Der streckenweise katastrophal anmutende Vortrag und Umgang der Gutachterin mit der deutschen Sprache kann nun die Frage auslösen, wie es um die sonstigen fachlichen Kompetenzen von Frau Schulze bestellt ist und wie der Gutachterin zukünftig ein verständlicher und überzeugender Vortrag gelingen kann. Zum einen wäre ihr die Teilnahme an einem Deutschkurs an einer Volkshochschule oder auch die Inanspruchnahme eines Einzelunterrichts bei einem guten Deutschlehrer zu empfehlen. Zum anderen wäre es sicher sehr hilfreich, wenn die Gutachterin einen Kurs „Wie trete ich überzeugend auf“ besuchen würde und dazu regelmäßig Supervison in Anspruch nehmen würde. Sollte die Gutachterin sich dazu nicht in der Lage sehen, wäre ihr vielleicht zu empfehlen, dass sie die schwierige und anspruchsvolle Tätigkeit als Gutachterin zukünftig nicht mehr ausüben sollte und sich stattdessen um die Aufnahme einer Tätigkeit in einem weniger sensiblen Bereich als den einer familiengerichtlich tätigen Sachverständigen bemüht.

 

 

 

 

 

 

II. Einzelpunkte

Nach den Vorbemerkungen zu der kritikwürdigen sprachlichen Kompetenz der Gutachterin soll nun untersucht werden, inwieweit es der Gutachterin gelungen ist, überzeugende Antworten auf die gerichtlich interessierenden Fragen zu finden. Die Gutachterin trägt vor:

 

Die Kindesmutter Frau X ist in ihrer Erziehungsfähigkeit, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung – welche grundsätzlich kein Ausschlusskriterium darstellt – und der damit einhergehenden Minderbelastbarkeit, sowie erhöhten Reizüberflutung, mit der Betreuung zweier Kinder überfordert und schätzt dies selbst sehr realistisch ein.“ (S. 140)

 

 

Leider teilt die Gutachterin nicht explizit mit, welche „psychische Erkrankung“ die Mutter angeblich habe. Vorgetragen wird lediglich:

 

„Frau ... berichtete, dass der letzte Klinikaufenthalt schon lange her sei.“ (S. 10).

„Bezüglich der Diagnostik war auch zu erfahren, das es Gutachten im Besitz von Frau ... und Frau X bezüglich der autistischen Störung in Vorbereitung auf die Rentenbegutachtung und Begutachtung der Schwerbehinderung vom Krankenhaus Dresden gäbe.“ (S. 10)

„... da der Autismus ... in der damaligen DDR“ (S. 17)

„Die Gutachterin führte nunmehr ins bild, dass Autismus sehr wohl eine Erkrankung sein, ...“ (S. 18)

„Genauso könne man auch beim Autismus sagen, ...“ (S. 18)

 

 

Ein lange zurückliegender Klinikaufenthalt und ein von der Gutachterin nicht eingesehenes Gutachten in „Vorbereitung auf die Rentenbegutachtung ...“ und allgemeine Bemerkungen über Autismus, sind allerdings kein Nachweis für das tatsächliche Vorliegen einer „psychischen Erkrankung“, den die Gutachterin der Mutter offenbar unterstellt.

Die Gutachterin trägt nach ihrer Behauptung einer angeblich vorliegenden psychischen Erkrankung der Mutter vor, dass eine psychische Erkrankung zwar grundsätzlich kein Ausschlusskriterium darstellen würde, dies im konkreten Fall aber eben doch nicht gelten würde:

 

„Die Kindesmutter Frau X ist in ihrer Erziehungsfähigkeit, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung ... mit der Betreuung zweier Kinder überfordert ...“

 

Da das Vorliegen einer „psychischen Erkrankung“ der Mutter von der Gutachterin nicht belegt wird, ist es jedoch unstatthaft und auch unseriös, wenn die Gutachterin von dieser nicht belegten Erkrankung darauf schließt, dass die Mutter auf Grund dieser behaupteten, aber nicht belegten „psychischen Erkrankung ...mit der Betreuung zweier Kinder überfordert“ sei.

Die Gutachterin widerspricht sich über das Vorliegen einer „psychischen Erkrankung schließlich selber, wenn sie schreibt:

 

„Dies allein auf den von Familie Z stets vorlaufend propagierten `Autismus` zu reduzieren, wäre aus gutachterlicher Sicht zu einfach, zumal der Autismus als solches auch nicht konkret diagnostiziert wurde und auch in der Begutachtung nicht diagnostiziert werden konnte. Das ... Krankenhaus in Dresden stellt in seinem Befundbericht vom ....2001 zwar das Vorliegen einer Autistischen Behinderung, nicht aber Autistischen Störung fest.“ (S. 125/26)

 

 

Wenig später behauptet die Gutachterin nun wieder das Gegenteil:

 

„Aus gutachterlicher Sicht sollte medizinisch abgeklärt werden, das

..

die Echolalie, unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung der Kindesmutter ...“ (S. 146)

 

 

Die ganze widersprüchliche Diskussion der Gutachterin um eine je nach Bedarf angeblich bestehende oder nicht bestehende „psychische Erkrankung“ der Mutter wirkt sehr unseriös und gerade so, als ob die Gutachterin ihre argumentativen Mittel immer danach aussucht, ob sie für das zu erreichende Ziel gerade passen.

Zum anderen ist es so, dass eine Überforderung nicht automatisch zu einem Entzug der elterlichen Sorge führen. Überfordert sind viele Eltern, ohne dass dies der Staat zum Anlass nehme, die Kinder aus dem Haushalt der Eltern zu nehmen. Schließlich gibt es auch eine Vielzahl von Hilfen, so z.B. durch das soziale Umfeld oder auch fachliche Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, mit denen Überforderungen abgefedert werden können, so dass ein bereits stattgefundener Entzug der elterlichen Sorge aufgehoben werden kann, wenn die Voraussetzungen, die zum Entzug der elterlichen Sorge geführt haben, nicht mehr bestehen:

 

§ 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen)

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. ...

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

 

 

§ 1696 BGB (Änderung und Prüfung von Anordnungen des Vormundschafts- und Familiengerichts)

(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

(2) Maßnahmen nach den §§1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.

(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

 

 

 

In diesem Sinne auch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main:

 

Sorgerechtsentzug nach §1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung

Das Recht, der leiblichen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, kommt dem Staat nicht schon unter der Voraussetzung zu, dass das Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist, als bei seiner Mutter. Einen Anspruch des Kindes auf die bestmöglichen Eltern gibt es nicht. Vielmehr ist Voraussetzung für einen derart weitgehenden Eingriff in das Elternrecht aus Artikel 6 II Satz 1 Grundgesetz, dass andernfalls das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes unter anderem durch unverschuldetes Versagen der leiblichen Mutter gefährdet wäre und mildere Maßnahmen diese Gefährdung nicht abwenden können.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 4.9.2002 - 2 UF 228/02, In: "FamRZ" 2003, Heft 17, S. 1316-1317

 

 

Von den gesetzlichen Grundlagen her geht es also nicht darum, dass die Rückführung des Kindes in die Herkunftsfamilie davon abhängig gemacht würde, ob das Kindeswohl auf eine bestmögliche Weise gesichert wäre, sondern lediglich darum, ob keine Kindeswohlgefährdung mehr besteht. Von daher greift der Vortrag der Gutachterin ins Leere, bei einer Rückkehr des Kindes zur Mutter:

„... hätte A wieder nicht die Mutti, sondern Frau Z in einem großen Familienkreis als Hauptbezugsperson, was nicht dem Kindeswohl dienen kann.“ (S. 135)

 

 

 

Die Gutachterin irritiert schließlich mit ihrem Vorschlag, dass das Kind „ungestörten Kontakt“ mit dem Vater haben sollte (S.135). Dies ist doch sicher zur Zeit das geringste aller Probleme. Mit dem Vater, der auch der Gutachterin nicht bekannt zu sein scheint, soll das Kind nun einen „ungestörten Kontakt“ haben. Angesichts der Vielzahl der bereits involvierten Personen und der Vielzahl an ungelösten Konflikten, ist dies mit Sicherheit nichts, was dem Kind derzeit Stabilität sichern könnte. Wenn der Vater von sich aus Interesse an einem Kontakt zu seiner Tochter zeigt, kann er dieses Interesse gegebenenfalls mit fachlicher Begleitung umsetzen.

Ungeklärt bleibt für den Unterzeichnenden der Widerspruch zwischen dem Vortrag der Gutachterin, dass die Mutter, die angeblich psychisch erkrankt sei, es „selbst sehr realistisch einschätzen“ könne, dass sie „mit der Betreuung zweier Kinder überfordert“ sei und dem dazu völlig gegensätzlichen Antrag der Mutter auf Rückführung ihrer Tochter in ihren Haushalt. Warum sollte die Mutter einen Antrag auf Rückführung des Kindes stellen, wenn sie gleichzeitig davon überzeugt ist, dass sie mit der Betreuung zweier Kinder überfordert sei.

 

 

 

 

 

 

III. Schluss

Völlig unakzeptabel versucht die Gutachterin in suggestiver Weise den Beschluss des Oberlandesgerichtes Dresden vorwegzunehmen, in dem sie vorwegnehmend schreibt:

 

„Vor allem zum Schutze der psychischen und physischen Gesundheit von A sollten die Erwachsenen bestehende und bei Gericht erkämpfte Maßnahmen, unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten und Kränkungen nicht zum Anlass nehmen (...), die für A nun als sicher und verbindlich, aber auch vertrauensvoll und geborgen erlebten und gelebten Bindungen und Beziehungen zu Familie Y zu zerbrechen, im Wissen um die psychisch und körperlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter und Besonderheiten der Entwicklung von A, besonders in den vergangenen 12 Monaten“ (S. 139)

 

 

Die Beantwortung der Frage, ob das Kind bei den Pflegefamilien bleibt oder zu seiner Mutter zurückkehrt, obliegt nicht der Gutachterin, sondern dem Gericht. Dies hat korrekterweise auch keine entsprechende Frage an die Gutachterin gestellt.

Aus Sicht des Unterzeichnenden, ist es in vielen, auch sehr schwierigen Fällen möglich durch die Einsetzung flankierender und unterstützender Maßnahmen eine Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt zu ermöglichen. Zu denken wäre hierbei an die gerichtliche Anordnung aufsuchender Familientherapie oder eine sozialpädagogischen Familienhilfe für einen vom Gericht festzusetzenden Zeitraum. Die entstehenden Kosten werden im Regelfall vom zuständigen Jugendamt übernommen.

 

Vergleiche hierzu:

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

 

 

Dies sieht glücklicherweise offenbar auch die Gutachterin in einem Lichtmoment so, wenn sie schreibt:

 

„Dazu braucht Frau X dringend Unterstützung von Familie Z (Familienmanagement und ... betreffend), aber auch unabhängige psychotherapeutische Hilfe, zur Stärkung der eigenen Entwicklung, zur Ermöglichung des weiteren Aufbaus von Beziehungen und Bindungen zu A und auch bezüglich ihrer Rolle als eigenständige Frau und Mutter, auch Ehefrau.“ (S. 123)

„Mit Hilfe von einzeltherapeutischen, aber auch familientherapeutischen, spezifischen und Mutter und Tochter zusammenbringenden Angeboten, kann unter Bezugnahme aller Besonderheiten der Mutter und Judith ein Urvertrauen wieder hergestellt werden, welches das Kindeswohl maßgeblich positiv beeinflussen könnte.“ (S. 146)

 

 

Die Gutachterin meint allerdings, die Mutter oder die Großeltern wären nicht in der Lage, solche sinnvollen Maßnahmen allein oder mit Hilfe von Frau X zu ermöglichen oder zu leisten (siehe S. 146). Die Gutachterin stützt ihre Bedenken darauf, dass in der Begutachtung nicht erkennbar gewesen wäre, dass Frau X oder Frau ... die eingesetzte Fachkraft Frau ... akzeptiert hätten. Auch wenn dies so zutreffen sollte, heißt das noch lange nicht, dass nicht eine andere geeignete Fachkraft im Rahmen einer einzurichtenden Sorgerechtspflegschaft diese Aufgabe übernehmen kann. Zu denken wäre da z.B. an die bisherige Verfahrenspflegerin Frau ..., wenn sich diese für eine solche Aufgabe bereit erklären würde.

Im übrigen ist es aus fachlicher Sicht dringend erforderlich, dass eine bestimmungsberechtigte Fachkraft wie z.B. ein Sorgerechtspfleger, nicht gleichzeitig mit familien-therapeutischen Aufgaben betreut wird. Dies würde eine Rollenkonfusion zwischen Hilfe und Zwang bedeuten, dies zumindest für eine wirksame familientherapeutisch orientierte Arbeit zwangsläufig das Aus bedeuten würde. Davon zu trennen ist die Möglichkeit dass familientherapeutische oder sozialpädagogisches Handeln auch in einen Zwangskontext wirksam sein kann, nur darf die Kontrollperson nicht identisch mit der die fachliche Hilfe anbietenden Person sein.

 

Vergleiche hierzu:

Conen, Marie-Luise: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 296

 

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 19.06.2006

 

...

 

 

 

 

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