Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Dr. Dorit Schulze

vom 07.03.2005

 

Familiensache: Herr X und Frau X

Kind: A (Sohn) geb. am ... .1990

 

Amtsgericht Dresden

Richterin Frau Müller

Geschäftsnummer: 306 F 03203/02

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

...

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 74-seitige schriftliche Gutachten, nebst diverser anderer fallbezogener Materialien und ein einstündiges Telefonat des Unterzeichnenden mit Herrn X dem Vater von A.

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 01.06.2004:

 

„In Vorbereitung der durch das Gericht zu treffenden Entscheidungen zu den Anträgen auf Regelung des Umgangs sowie der elterlichen Sorge soll ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt werden:

1. Ist A nach seinem Alter, seinem Entwicklungsstand und seiner Reife in der Lage bzw. hat er die Fähigkeit, sein Wohl eigenständig zu beurteilen?

2. Entspricht die von A geäußerte Meinung zu seinem Vater bzw. zum Kontakt mit diesem, dem eigenen freien Willen des Jungen;

3. Welche Beziehung besteht zwischen A und seiner Mutter;

4. Ist festzustellen, dass A sich in einem Loyalitätskonflikt befindet;

5. Sind Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere in psychischer Hinsicht, vorhanden;

6. Gibt es Grund zu der Annahme, dass die fehlende Vater-Sohn-Beziehung ursächlich für eine möglich vorhandene Kindeswohlgefährdung ist ?

 

 

Mit der Erstattung des Gutachtens wird beauftragt:

Frau Dr. phil.

Dipl.-Psych. D. Schulze

...

01855 Sebnitz“

 

 

 

 

 

 

I. Allgemeines

Der Unterzeichnende hat im Auftrag betroffener Eltern sich bereits in zwei anderen Fällen am Amtsgericht Dresden (03.11.2003) und Amtsgericht Pirna (24.03.2004) kritisch zur Arbeitsweise der Gutachterin Dorit Schulze positioniert. Im ersten Fall schloss sich – nach vorgetragener Kritik durch den Unterzeichnenden - der zuständige Richter der Empfehlung der Gutachterin, welche die Praktizierung eines wöchigen Wechselmodells zwischen den über eine Entfernung von mehreren Hundert Kilometern getrennt lebenden Eltern vorschlug, nicht an. Der damalige Vorschlag der Gutachterin verwunderte sehr, da die Verwirklichung eines solchen Vorschlags der Praktizierung eines Wechselmodells über mehrere Hunderte Kilometer doch sicher einmalig in der Geschichte familiengerichtlicher Entscheidung gewesen sein dürfte. In dem am Amtsgericht Pirna anhängigen Fall erarbeitete der Unterzeichnende eine 20-seitige Stellungnahme zum Gutachten von Frau Dr. Schulze. Anschließend erfolgte seitens des verfahrensführenden Richters eine Ladung des Unterzeichnenden als sachverständiger Zeuge anlässlich eines Anhörungstermins zu dem auch Frau Dr. Schulze geladen war.

Aktuell gibt es einen vierten Fall bei dem der Unterzeichnende von einem Elternteil zur Arbeit von Frau Dr. Schulze nachgefragt wurde. Es macht schon etwas nachdenklich, dass der Unterzeichnende innerhalb von zwei Jahren vier verschiedene Anfragen zur Arbeit von Frau Dr. Schulze erhalten hat.

 

 

 

 

 

Rollenklarheit

Die Arbeit eines Gutachters (Sachverständigen) und die Erstellung eines Gutachten ist in § 402 - § 414 ZPO (Zivilprozessordnung) "Beweis durch Sachverständige" geregelt.

 

Zivilprozessordnung

§404 Sachverständigenauswahl

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

 

 

Der Gutachter ist Hilfskraft des Gerichtes und nicht umgekehrt, das Gericht Hilfskraft des Gutachters. Der Gutachter ist Helfer oder Hilfskraft des Richters und hat die Aufgabe, das allgemeine richterliche Wissen um besonderes Fachwissen zu komplettieren (Jessnitzer 2000). Der Gutachter erhält seinen Auftrag vom Gericht und soll von diesem so weit wie nötig angeleitet werden.

Die eingesetzte Gutachterin sieht das möglicherweise anders, dies lässt jedenfalls ihre Eingangsformulierung vermuten. Die Gutachterin formuliert auf Seite 1 ihres Gutachtens:

 

"Amtsgericht Dresden

Familiengericht

Richterin Frau ...

...

Geschäftsnummer: ...

...

Sehr geehrte Frau Richterin ... ,

auf Ihr Ersuchen vom 01.06.2004 erstatte ich hiermit ein vorläufiges Sachverständigengutachten.

über das Kind ...

und die Eltern ..."

 

 

Das Gericht hat jedoch nicht einen Gutachter zu ersuchen einen Auftrag zu übernehmen, wie die Gutachterin Frau Schulze hier offenbar meint, sondern ernennt ihn oder sie.

 

Frau Dr. Schulze meint offenbar in einer eigenartigen Vertauschung der gesetzlich zugewiesenen Rollen, das Gericht würde sie ersuchen, tätig zu werden. Abgesehen von dieser eigentümlichen Wirklichkeitswahrnehmung, meint die Gutachterin auch noch sie würde ein "vorläufiges Sachverständigengutachten" erstatten. Vorläufige Sachverständigengutachten gibt es ebenso wenig wie vorläufige Bundestagsreden des Bundeskanzlers, auch wenn mancher Gutachter und mancher Bundeskanzler so etwas vielleicht gerne hätten, um sich noch ein Hintertürchen offen zulassen, über das sie bei drohender Gefahr die Flucht antreten können.

 

 

Verwirrung kann durch die von der Gutachterin getroffene Gestaltung des Deckblattes ihres Gutachtens entstehen. Dies ist überschrieben mit "Institut für Rechtspsychologie Halle (Saale) - Außenstelle Sebnitz“. Für Laien mögen Namen wie "Institut für Rechtspsychologie Halle (Saale) - Außenstelle Sebnitz“ beeindruckend klingen. Hier wird jedoch die Gefahr gesehen, mit einer solchen plakativen Bezeichnung die Suggestion hervorzurufen, dass ein ganzes Institut hinter den persönlichen Schilderungen und Einschätzungen der Gutachterin stehen würde, was beim uneingeweihten Leser aber auch der auftraggebenden Richterin den Effekt hervorrufen kann, dem Gutachten mehr Gewicht zu verleihen als ihm tatsächlich zu kommt. Im übrigen widerspricht es der gesetzlichen Vorgabe, die davon ausgeht, dass ein Gutachten höchstpersönlich vom ernannten Gutachter anzufertigen ist und nicht von „Instituten“, Praxisgemeinschaften oder zweitbeauftragten Personen.

 

 

 

 

 

Zeitdauer für die Erstellung des Gutachtens

Die Gutachterin brauchte von ihrer Beauftragung bis zur Fertigstellung ihres schriftlichen Gutachtens 9 Monate. Eine solch lange Zeit muss schon deshalb erstaunen und wohl auch gerügt werden, weil die gerichtlichen Auseinandersetzungen sich ohnehin schon jahrelang hinziehen und auf Initiative des Vaters im hier vorliegenden Fall bereits das Bundesverfassungsgericht tätig geworden ist und sich kritisch zur überlangen Verfahrensdauer geäußert hat:

 

Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens in gerichtlichen Verfahren; Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG

1. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden.

2. In kindschaftsrechtlichen Verfahren ist wegen der Gefahr einer faktischen Präjudizierung eine besondere Sensibilität für die Verfahrensdauer erforderlich.

3. In umgangsrechtlichen Verfahren führt jede Verfahrensverzögerung faktisch zu einem Umgangsausschluss; daneben werden auch Tatsachen geschaffen, die Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens nehmen können.

4. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit und die Begründetheit einer Untätigkeitsbeschwerde.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.00 - 1 BvR 661/00)

veröffentlicht in:

"FamRZ", 2001, 753

 

 

Offenbar ist der Gutachterin eine relativ langsame Arbeitsweise recht vertraut, für die Erstellung eines anderen Gutachtens für das Amtsgericht Dresden hat sie fast 7 Monate, für ein Gutachten für das Amtsgericht Pirna über 10 Monate bis zur Fertigstellung benötigt. Das Bundesjustizministerium hat die beklagenswerte Problematik schleppender Auftragserfüllung durch Gutachter erkannt und formuliert daher im aktuell (2005) vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz):

 

„§171 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung: Inhalt des Gutachtenauftrags

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen zugleich eine Frist, innerhalb derer er das Gutachten einzureichen hat.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, das der Sachverständige bei der Erfüllung des Gutachtenauftrags auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.“

 

 

Vor diesem Hintergrund dürfte davon auszugehen sein, dass das hier zuständige Amtsgericht Dresden angesichts der ohnehin schon überlangen und vom Bundesverfassungsgericht gerügten vorherigen Verfahrensdauer der Gutachterin sicher keine neun Monate Zeit gelassen hätte, in der sie ihr Gutachten fertig zu stellen gehabt hätte.

Es wäre wohl sinnvoll, der Gutachterin nahe zu legen, bei zukünftigen Beauftragungen durch Gerichte darauf hinzuweisen, wenn ihr eine zeitnahe Fertigstellung eines Gutachten nicht möglich erscheint. Die betroffenen Eltern und auch das Gericht wissen dann wenigstens woran sie sind, wenn sie dennoch die Gutachterin tätig werden lassen wollen.

 

 

 

 

 

Verwendete Begrifflichkeiten

Die Gutachterin verwendet im Gutachten überwiegend die antiquierten, vormundschaftlichen und Distanz herstellenden Begriffe "Kindesvater", und "Kindesmutter" und "Kindeseltern", Begrifflichkeiten, die nicht geeignet sind, die Eltern als das zu sehen und zu fördern, was sie sind, nämlich Vater und Mutter (vgl. Kaufmann, Ferdinand: "Wann endlich verschwinden die Kindesmütter und Kindesväter aus unserem Sprachgebrauch?"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht" 7/8/1999). Es fragt sich, ob die Gutachterin, falls sie selber Mutter wäre, sich von anderen Menschen mit Kindesmutter bezeichnen lassen möchte. Im übrigen hat der Unterzeichnende dies schon in seiner Stellungnahme vom 24.03.2004 für das Amtsgericht Pirna kritisiert, ohne dass das bei der Gutachterin auf fruchtbaren Boden gefallen zu sein scheint.

 

 

 

 

 

Familienanamnese

Bedauerlicherweise hat die Gutachterin keine Familienanamnese erstellt. Hätte sie dies getan, so hätte sie sicher auch danach gefragt, ob der Halbbruder von A, B, geborener C (Mädchenname der Mutter), geboren am ... .1982, noch Kontakt zu seinem leiblichen Vater, Herrn Z hat oder ob dieser Kontakt ebenso wie der Kontakt von A zu seinem Vater seit langem abgebrochen ist. Nach Angaben von Herrn X war schon während der Zeit seiner Beziehung mit Frau X der Kontakt zwischen B und seinem Vater schon unterbrochen. Dies würde natürlich die Frage aufwerfen, wie es kommt, dass die Mutter in beiden Fällen dem Kontaktabbruch ihrer Söhne zu den beiden Vätern tatenlos zusieht und möglicherweise am Zustandekommen dieser Abbrüche auch noch aktiv mitgewirkt hat.

Für die Erstellung einer solchen, hier fehlende Familienanamnese, hätte sich die Gutachterin Anregungen diagnostischer Erfahrungen aus der Familientherapie bedienen können, so z.B. aus dem Aufsatz: Davidson, Bernard; Quinn, William H.; Josephson, Allan M.: "Diagnostik in der Familientherapie"; In: "Familiendynamik", 2003, Heft 2, S.159-175 aus dem im folgenden zitiert wird:

 

...

 

 

 

 

 

Redundanz

Einerseits unterlässt es die Gutachterin eine Familienanamnese zu erstellen, andererseits verwendet sie dafür in wohl recht intensiver Weise ihre Zeit, um die vorhandenen Gerichtsakten durchzuarbeiten. Welchen Wert das für die Beantwortung der gerichtlich interessierenden Fragen haben soll, wird jedoch nicht klar. Sämtliche sechs gerichtlich gestellten Fragen beziehen sich auf die Gegenwart, nicht aber darauf, was in den Akten gefunden werden könnte. Eine Antwort auf die gerichtlich interessierenden Fragen ist aus dem Studium der Gerichtsakten sicher nicht zu erwarten. Wirksame Diagnostik findet im Hier und Jetzt statt und nicht in der zumeist wenig hilfreichen Betrachtung der Vergangenheit.

 

 

 

 

 

 

Vorwurf der Befangenheit der Gutachterin

Der Gutachter ist kein Verfahrenspfleger oder sonstiger juristischer Beistand des Kindes. Er ist auch nicht Erzieher der Eltern. Der Gutachter hat im gerichtlichen Verfahren nicht die Interessen des Kindes zu vertreten, dies ist Aufgabe der sorgeberechtigten Eltern oder gegebenenfalls Aufgabe des dem Kind bestellten Verfahrenspflegers. Die Interessen des Kindes sind im übrigen nicht identisch mit dem Kindeswohl und auch nicht mit dem sogenannten "Kindeswillen". Der Gutachter hat die ihm vom Gericht übertragenen Aufgaben zu erfüllen, nicht mehr und nicht weniger. Von daher dürfte das wohl als parteiisch zu bezeichnende Handeln der Gutachterin unzulässig sein, das in dem folgenden Zitat aus dem Gutachten aufgezeigt werden soll:

 

"Hinweisend gab die Gutachterin an, dass Herr X von seinem Sohn mehr verlange, als er selber bereit sei zu verändern. A wolle jetzt Ruhe und von dem ganzen Theater nichts mehr hören und dies sei auch sein Recht." S. 43

 

 

Aus Sicht des Unterzeichnenden ist die Gutachterin als befangen zu Lasten der Vater-Sohn-Beziehung zu bezeichnen. So schreibt sie in ihrem einführenden Kapitel „Aktenanalyse aus gutachterlicher Sicht“:

„Das Amtsgericht Dresden (Niederschrift zur nichtöffentlichen Sitzung am 13.04.2004) verweist zudem ausdrücklich darauf, dass `es nicht vordergründig darum geht, den Kontakt mit Druck herbei zu führen“. (S. 7)

 

Und weiter:

 

„Über die aktuelle psychische Situation von A war zu erfahren, dass der Waschzwang im April 2004 durch das o.g. Verfahren sich wieder verstärkt hat.“ (S. 7)

 

Dass die Gutachterin aus dem wohl umfangreichen Aktenmaterial gerade diese beiden Sätze wiedergibt, lässt auf eine selektive Betrachtung des Aktenmaterials schließen, wobei die Auswahl der Zitate dem Ziel dienen dürfte, sich zum einen eines Autoritätsbeweises zu bedienen, nämlich:

 

„Das Amtsgericht Dresden (Niederschrift zur nichtöffentlichen Sitzung am 13.04.2004) verweist zudem ausdrücklich darauf, dass `es nicht vordergründig darum geht, den Kontakt mit Druck herbei zu führen“. (S. 7)

 

und zum andern die Bemühungen von Herrn X  zur Wiederherstellung des Kontaktes zwischen ihm und seinen Sohn zu diskreditieren, da diese - so suggeriert die Gutachterin - mit der Verstärkung eines Waschzwanges bei A in Verbindung stehen würden:

 

„Über die aktuelle psychische Situation von A war zu erfahren, dass der Waschzwang im April 2004 durch das o.g. Verfahren sich wieder verstärkt hat.“ (S. 7)

 

 

Die Gutachterin ist aber aktuell vom Gericht nicht beauftragt worden, sich zu vorher von anderen Personen (hier Amtsgericht Dresden) getroffenen Wertungen zu äußern und auch nicht dazu ob sich ein möglicherweise vorhandener Waschzwang bei A verstärkt hätte, noch dazu wo nicht zu erfahren ist, von wem diese Angabe aus den Gerichtsakten gemacht sein soll. Dass die Gutachterin den ihr gerichtlich gesetzten Auftrag verlässt, wird plausibel, wenn man es als Aufforderung an den Vater betrachtet, nun doch endlich damit aufzuhören sein Recht auf Kontakt mit seinem Sohn und das Recht seines Sohnes auf Kontakt mit seinem Vater einzufordern.

 

 

§ 1626 BGB

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

 

§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

 

 

 

Die Gutachterin verlässt hier offenbar den ihr gebotenen Platz der Unparteilichkeit (§410 ZPO) in dem sie sich in sprachlich subtiler Weise faktisch hinter die Interessen der Mutter an einer Fortführung des Kontaktabbruches zwischen Vater und Sohn stellt.

Der Vorwurf der Befangenheit der Gutachterin liegt aber auch nahe, angesichts der offenkundig vorliegenden PAS-Problematik, die die Gutachterin offenbar in keiner Weise bereit ist zu sehen, ja im Gegenteil offenbar als nicht vorhanden abtut (vgl. Gutachten S. 59). Blinde Flecken in der Wahrnehmung eines Gutachters lassen letztlich immer Rückschlüsse darauf zu, in welchem Maße sich dieser zum Stellvertreter der Interessen eines Elternteils, in diesem Fall der Mutter, nach Fortführung der jahrelangen Abschottung zwischen dem Mutter-Sohn-Subsystem auf Kosten des Vater-Sohn-Subsystems und damit gegen die objektiven Interessen des Sohnes und des Vaters nach einem zufriedenstellenden persönlichen Kontakt stellt.

 

Es mutet schon abenteuerlich an, wenn die Gutachterin bezüglich des PAS-Konzeptes meint:

 

„... dass dieses Konzept des so genannten `Entfremdungssydroms` weder in seiner Qualität noch in seiner Haltbarkeit nachgewiesen worden ist. Eine theoretische Substanz des PAS wurde bisher nicht erkennbar. PAS wird derzeit auf der Pasis eines simplifizierten Schuldkonzept, häufig missbräuchlich verwendet“

 

Es fragt sich, ob die Gutachterin die aktuelle Fachdebatte bezüglich des PAS-Konzeptes in Gänze verfolgt und reflektiert hat, so z.B.:

 

Jopt, Uwe; Behrend, Katharina: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 7/8, 2000

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Elterliche PASsivität nach Trennung - Zur Bedeutung des betreuenden Elternteils für die PAS-Genese -", In: Fabian, Thomas (Hrsg.), 2. Tage der Rechtspsychologie, Leipzig, 18.–20.05.2001. Tagungsband

Warshak, Richard: "Eltern-Kind-Entfremdung und Sozialwissenschaften"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 5/2005, S. 186-200

 

 

Warshak (2005) schreibt in seinem in seinem aktuell in Deutschland veröffentlichten Aufsatz:

„Gardner berichtet über 33 Fälle, in denen Entfremdung mehr als zwei Jahre andauerte, und das stimmt mit den Beobachtungen von Hoch und Hoch und auch mit den vielen Berichten überein, die der gegenwärtige Autor erhalten hat, in denen die irrationale Ablehnung durch ein Kind mehr als zwei Jahre dauerte, oft weit über das Alter von 18 hinaus. (19) Trotz des Zitates von Bruch aus einem Telefongespräch mit Wallerstein zur Unterstützung der Vorstellung, dass Eltern-Kind-Entfremdung ein kurzfristiges Phänomen sei, vermitteln einige der veröffentlichten Arbeiten von Wallerstein ein erheblich anderes Bild. Indem sie den Ausdruck `Medea-Syndrom´ einführt, um Elternteile zu beschreiben, die ihr Kind für Rache am früheren Partner benützen, schrieb Wallerstein, `Sie üben Rache aus, indem sie die Beziehung zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zerstören. Dadurch verletzen und zerstören sie manchmal auch die Psyche des Kindes. ... Ich habe viele Hinweise darauf gesehen, dass Medea-artiger Zorn Kinder jedes Alters schwer verletzt.`(21) Man beachte den Hinweis auf Zerstörung, statt temporärer Unterbrechung der Eltern-Kind-Beziehung. Diesen Punkt unterstreichend, fügte Wallerstein hinzu:

`Wenn ein Elternteil oder beide die Medea-Rolle spielen, sind Kinder davon auf Jahre betroffen. Einige wachsen mit einem verzerrten Gewissen auf, indem sie aus dem Verhalten ihrer Eltern gelernt haben, wie man Menschen manipuliert. Einige wachsen mit einer enormen Wut auf, nachdem sie verstanden haben, dass sie als Waffen benützt worden waren. Einige wachsen mit Schuldgefühlen, geringem Selbstwertgefühl und wiederkehrenden Depressionen auf ...` (21)

In einem größeren Zusammenhang betrachtet erscheint die Vorstellung, dass Kinder pathologischen Hass und Angst gegenüber einem Elternteil entwickeln können, überhaupt nicht kontrovers. Es ist wohl bekannt, dass Kindern beigebracht werden kann und wird, andere Menschen ohne Grund zu hassen und zu fürchten, oft auf rassischen oder kulturellen Unterschieden basierend. Und es ist schon hinge erkannt worden, dass einige Kinder irrationale Abneigungen gegenüber Objekten und Situationen entwickeln. Solche Störungen werden unter mehreren verschiedenen Diagnosen von Angst und Phobie klassifiziert. (22) Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass Eltern davon ausgenommen sind, Ziel solch irrationaler Gefühle zu werden. Wenn ein Kind damit beginnt, Rassenhass zu entwickeln, würden das viele vernünftige Leute als ein Problem betrachten, das Aufmerksamkeit verdient. Wenn Kinder unter irrationalen Ängsten leiden, die ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, ignorieren wir dieses Leiden nicht in der Hoffnung, dass diese Ängste schließlich überwunden werden. Wir versuchen, diese Ängste zu lindern, um die Lebensqualität des Kindes zu verbessern.

Pathologisch entfremdete Kinder können keine Gefühle von Zuneigung gegenüber einem Elternteil empfinden oder sie teilen. Es erscheint demnach, dass diese Störung zumindest soviel Aufmerksamkeit verdient, wie andere irrationale Abneigungen.“

Warshak, Richard: "Eltern-Kind-Entfremdung und Sozialwissenschaften"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 5/2005, S. 188/89

 

 

Statt sich umfassend mit den vorliegenden neueren und seriösen Arbeiten zur PAS-Problematik zu beschäftigen, führt die Gutachterin in ihrem Literaturverzeichnis zwei Autoren an, die durch die Reform des Kindschaftsrechtes von 1998 und die ihr zugrunde liegenden Erkenntnisse der psychologischen Forschung (vg. hierzu z.B.: Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997 oder auch Fthenakis, Wassilios - E.: "Ta panta rei: Auf dem richtigen Weg zu einer Kindschaftsrechtsreform?"; In: "Familie, Partnerschaft und Recht", 2/1998, S. 84-90), deren Ansichten als überwiegend völlig überholt gelten dürften:

 

Arntzen, Friedrich: „Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern“, Beck, 1994

Ell, Ernst: "Psychologische Kriterien bei der Regelung des persönlichen Umgangs", Deutscher Studien Verlag 1990

 

 

 

 

 

 

II. Einzelpunkte

Ein Gutachter wird vom Gericht nicht dazu eingesetzt um mit den Beteiligten Ping-Pong zu spielen oder Wortgefechte zu führen, wie es offenbar die Gutachterin gemacht hat (S. 23ff). Anstatt sich auf den Auftrag des Gerichtes zu konzentrieren versuchte die Gutachterin offenbar den Vater von ihren Auffassungen zu überzeugen, was bei diesem zu Widerspruch führte, in dessen Folge sich die Gutachterin ihrerseits nun wieder meint ins Recht setzen zu müssen. Für einen professionell arbeitenden Gutachter sollten solche kindisch anmutenden Spiele besser außerhalb ihres fachlichen Handlungsrepertoires liegen.

Beginnend ab Seite 46 bis 51 trägt die Gutachterin vor, was ihr A im Termin am 23.11.2004 gesagt haben soll:

 

„4.3 Angaben von A

4.3.1 Angaben von A am 23.11.2004

 

Frau X, Herr Y (der aktuelle Partner der Mutter) und A kamen zum vereinbarten Gesprächstermin, wobei A zum zweiten Begutachtungskontakt aufgeschlossen und etwas freundlicher wirkte, dass heißt, die Mimik und Gestik war etwas gelockerter.

 

Zu Beginn des Gespräches hatte die Gutachterin Gelegenheit, die aktuelle Geburtstagskarte von A in Augenschein zu nehmen, welche der Kindesvater, Herr X, selbst hergestellt habe. Dabei wurde betont, dass es an dem Text an sich ja nichts auszusetzen gebe, es jedoch aus Sicht von Herrn Y und Frau X für A sicherlich auch sehr schwer sei, wenn man das Bild von der Vorderseite betrachtet, welches den Kindesvater mit einem fremden Kind, auf einem Boot auf einem See, abbildete. Diesbezüglich war zu erfahren, dass der Kindesvater immer wieder ähnliche Postkarten sende, wo er mit einem anderen Kind drauf sei und dieses Bild als Postkarte an A übermittelt, zum Beispiel die Situation auf dem Skihang.

 

A gab zu der Postkarte an, dass er dies total bescheuert finde und hielt auch nicht hinter dem Rücken, wie er solche Bilder finde, auch dass er ,,ihn“ eigentlich für diese Dinge auch früher immer schon gehasst habe.

Weinend erzählte A dann, dass sein Vater ja nicht nur zu ihm so gewesen sei, sondern auch zu seinem Bruder, den er auch geschlagen habe. Seine Mutti habe er auch geschlagen und er finde, dass er eine ,,dumme Sau“ sei. Befragt, was er selbst gesehen habe, schilderte A, dass er ihm ja immer alles vorenthalten habe, ihm nie was davon gesagt habe. Seine Mutti habe ihm auch über das gebrochene Nasenbein erzählt, sie habe auch die Dokumente, es sei also auch wahr. Sein Vater habe ihm auch gesagt, dass er das Kind von der Oma wäre, dass seine Mutter tot sei und die Qma ihn geboren habe, er sei damals drei Jahre oder so gewesen, wisse sein damaliges Alter nicht mehr genau.

 

Die Gutachterin fragte, ob A seine Mutti und seinen Bruder vermisst habe, als er bei Herrn X gewohnt habe und A gab an, dass er ihm ja nie etwas davon gesagt habe. An die Situation, als er zur Mutti zurück ging, könne er sich wie folgt erinnern, anfangs sei er es gar nicht mehr gewohnt gewesen, weil er es nicht mehr richtig gewusst habe, aber er habe sich schon gefreut. Seinen Bruder habe er zum ersten Mal wieder sehen können, als er dann wieder da war, davor habe er nie etwas von ihm und seiner Mutti gesehen, wiederholte A bekräftigend.

 

Feststehend gab die Gutachterin an, dass dies nun neun Jahre her sei, A sei damals also fünf Jahre alt gewesen und dass die Mutti ihr <Gutachterin> von vielen Versuchen erzählt habe, den Umgang wieder in Gang zu bringen. A bestätigte dies, er habe aber nicht mitgemacht, er habe immer nur geweint und dann habe er gehen können. Er habe schon ein wenig Angst, sagte A auf Frage der Gutachterin, irgendwie würde ,,der“ dann immer so komisch grinsen, er habe es nur darauf abgesehen, die Mutti und ihn fertig zu machen, das alles mache der nur, um sie zu tyrannisieren. Immer noch weinend erklärte A , dass er ihn irgendwann einmal fertig machen werde.

 

Nachfolgend erkundigte sich die Gutachterin bei A , ob er denn schon mal mit der Mutti oder Herrn Y in einer psychologischen Beratungsstelle gewesen sei, wo er einmal alles aussprechen könne oder um zu schauen, wie er mit seiner Angst umgehen könne, A verneinte dies. Eigentlich könne er sich dies auch nicht vorstellen, weil er nicht mehr daran erinnert werden wolle, er wolle damit nichts mehr zu tun haben.

 

Die Gutachterin erklärte A , dass es gefährlich sei zu hoffen, dass man alles, was man zur Seite schiebe, auch dort bleibe, solche schlimmen Kindheitserinnerungen würden immer wiederkommen. Auch sein heutiges Auftreten spreche ja dafür, dass er Angst habe, die Mutti zu verlieren oder noch einmal so weggenommen zu werden. Im Rahmen einer psychologischen Therapie könne man lernen, diese Ängste zuzuordnen und könne auch lernen, Vertrauen zu den Menschen, die man lieb hat, weiter zu festigen, aber auch lernen, mit der Wut gegen Herrn X umzugehen, damit es nicht passiere, dass er ihm - so wie er es vorher sagte - was antue. Darum wäre es doch eine Möglichkeit, in eine Beratung zu gehen, in eine psychologische Therapie, um zu lernen, damit umzugehen.“ (S. 46-49)

 

 

Die hier von der Gutachterin dargelegte Sichtweise von A ist sehr aufschlussreich über das erschreckende Maß, in dem A offenbar von seiner Mutter bezüglich seines Vaters negativ indoktriniert wurde, bzw. mit welchem verzerrten Vaterbild der Sohn bei seiner Mutter aufwachsen muss. Beim Unterzeichnenden drängt sich hier gerade zu die Diagnose des Partental Alienation Syndrome auf, wie sie von Jopt/Behrend 2000 beschreiben wird (vgl. hierzu: Jopt, Uwe; Behrend, Katharina: "PAS - Ein Zwei-Phasen-Modell"; In: Zentralblatt für Jugendrecht, Heft 7/8, 2000).

Von daher liegt der Vorwurf einer Kindeswohlgefährdung des Jungen im Haushalt seiner Mutter wohl sehr nahe. Der Sohn erzählt Dinge, die er im Alter von 5 Jahren erlebt haben will und an die er meint, sich neun Jahre später noch erinnern zu können. Ein Junge, der mit einem solchen extrem negativ gefärbten Vaterbild aufwächst und darin keine Korrektur erfährt dürfte in seiner laufenden und anstehenden Entwicklung hochgradig gefährdet sein, da das eigene Selbstbild ständig mit einer extrem negativ gefärbten psychischen Repräsentanz des Vaters konfrontiert ist.

 

Vgl. hierzu u.a.:

Aigner, Josef Christian: "Der ferne Vater. Zur Psychoanalyse von Vatererfahrung, männlicher Entwicklung und negativem Ödipuskomplex"; Gießen, Psychosozial-Verlag, 2001

Amendt, Gerhard: "Vatersehnsucht. Annäherung in elf Essays."; Universität Bremen, Institut für Geschlechter- und Generationenforschung 1999

Dammasch; Frank: "Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243

 

 

 

Die extrem negativ gefärbte Sichtweise des Jungen, die letztlich keiner entsprechenden realen Erfahrung von A entsprechen dürfte, erinnert an die Thematik in dem Aufsatz von Stoffels, H.; Ernst, C.: "Erinnerung und Pseudoerinnerung. Über die Sehnsucht, Traumaopfer zu sein."; In: "Der Nervenarzt", 5/2002, S. 445-451.

 

Interessant die von der Gutachterin vorgetragene Aussage des Kindes:

 

"Feststehend gab die Gutachterin an, dass dies nun neun Jahre her sei, A sei damals also fünf Jahre alt gewesen und dass die Mutti ihr (Gutachterin) von vielen Versuchen erzählt habe, den Umgang wieder in Gang zu bringen. A bestätigte dies, er habe aber nicht mitgemacht, er habe immer nur geweint und dann habe er gehen können." (S. 48)

 

Ein aufschlussreicher Hinweis, wie Kontaktanbahnungen bei veränderungsunwilligen Fachkräften oft ablaufen dürften. Kind weint und die Fachkraft bricht sofort ihre Arbeit ab. Kein Wunder, wenn in dem vorliegenden Fall seit 1998 bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung kein Umgang mehr zwischen Vater und Sohn stattfand und auch die Anordnung des Oberlandesgerichtes Dresden im Jahr 2002 von der Mutter unterlaufen wurden.

 

Die Gutachterin bestätigt bedauerlicherweise dem Jungen auch noch in suggestiver Weise, dass seine Erzählungen wahr wären:

 

„Die Gutachterin erklärte A, dass es gefährlich sei zu hoffen, dass man alles, was man zur Seite schiebe, auch dort bleibe, solche schlimmen Kindheitserinnerungen würden immer wiederkommen. Auch sein heutiges Auftreten spreche ja dafür, dass er Angst habe, die Mutti zu verlieren oder noch einmal so weggenommen zu werden.“

 

Die Art in der die Gutachterin hier vorgeht erinnert den Unterzeichnenden an die Vorgänge im sogenannten Wormser Missbrauchsprozess, wo sich berufen fühlende Fachkräfte in hysterischer Weise gegenseitig darin überboten, einen massenhaften Missbrauch festgestellt zu haben und durch suggestiv verstärkende Befragungen, bei den betroffenen Kindern den Missbrauch "erzeugten", den sie nach erfolgter Indoktrination hinterher als erwiesen ansahen. Zahlreiche Familien wurden auf Grund der Missbrauchvorwürfe getrennt, Kinder in Heime gegeben, Eltern eingesperrt: Erst nach langer Zeit stellte die Gerichtsbarkeit die Haltlosigkeit der Vorwürfe fest und sprach die Eltern und andere beschuldigte Personen frei.

 

vgl. 

Lorenz, Hans E.: "Lehren und Konsequenzen aus den Wormser Mißbrauchsprozessen"; In: "Deutsche Richter Zeitung", Juli 1999, S. 253-255

 

 

 

Gutachter sollten natürlich für das, was sie meinen auch die richtigen Begriffe verwenden, der Gutachterin Frau Dr. Schulze scheint dies leider nicht immer zu gelingen:

 

"A ist im Alltag psychisch stabil und physisch in der Lage die Anforderungen zu bewältigen, soziale Kontakte zu knüpfen und Beziehungen aufrecht zu erhalten. Es besteht jedoch jetzt die Gefahr, bei fehlender Ruhe in der Pubertät (Identitätsbildung und ´setzen` lassen der Erlebnisse), dass A in eine schwere Identitätskrise mit totalitärer Ablehnung des leiblichen Vaters geraten könnte." (S. 57)

 

 

Offenbar kennt die Gutachterin nicht den Unterschied zwischen total und totalitär. Das muss aber bei einer Frau die offenbar in Philosophie promoviert hat, sehr verwundern. Es wirft wohl auch kein gutes Licht auf die Ausbildungsstätte, an der Frau Dr. Schulze ihre Promotion erlangt hat.

 

 

 

 

 

 

III. Empfehlung

 

Die Behauptung der Gutachterin: „A lebt nicht in Gefahr bei der Kindesmutter“ (S. 71) mag für die Teile der mütterlichen Verantwortung zutreffend sein, in der es um die übliche angemessene Versorgung und Betreuung des Kindes geht. In der Hinsicht der von der Mutter zu erwartenden Bindungstoleranz zu Kontakten zwischen dem Sohn und seinem Vater muss dies aber wohl eindeutig verneint werden. Der Abbruch der Vater-Sohn-Beziehung stellt eine latente Kindeswohlgefährdung dar und es stellt sich die Frage, ob die Gutachterin solches bereit ist zu tolerieren oder nicht? Die Gutachterin ist der Auffassung eine vollständiger Abbruch des Kontaktes zwischen A und seinem Vater wäre mit dem Kindeswohl vereinbar. Sie schreibt: 

 

„Eine Kindeswohlgefährdung ist mit dem fehlenden Vater-Sohn-Kontakt nicht gegeben, ...“

 

Damit widerspricht die Gutachterin dem aktuellen psychologischen Forschungsstand von der Bedeutung der Vater-Sohn-Beziehung und bagatellisiert die Auswirkungen der hier zu konstatierenden tragischen, aber zum Glück nicht unumkehrbaren Entfremdung zwischen Vater und Sohn.

Es stellt sich schließlich die Frage, ob dass von Frau Dr. Schulze vorgelegte Gutachten außer einem weiteren Zeitverlust und erheblichen finanziellen Aufwendungen, in der vor dem Familiengericht anhängigen Sache in irgend einer Weise etwas positives bewirkt hat? Der Unterzeichnende beantwortet das mit einem klaren Nein.

Die Aufhebung der Entfremdung von Vater und Sohn steht weiter auf der Tagesordnung, nur bedarf es dazu keiner Gutachten wie dem hier vorliegenden, sondern geeigneter Interventionen, wozu eine professionell und kompetent geführte Kontaktanbahnung von Nöten ist, die gestützt durch entsprechende gerichtliche Flankierung, das tut, was zu tun ist und damit A ermöglicht, ein realistisches Vaterbild zu gewinnen und sich in gesunder Weise von den Feindseligkeiten der Mutter gegenüber dem Vater als zweiten Elternteil von A abgrenzen zu können.

 

Zur Frage geeigneter Interventionen ist inzwischen recht ausführlich publiziert worden.

 

Alberstötter, Ulrich: "Hocheskalierte Elternkonflikte - professionelles Handeln zwischen Hilfe und Kontrolle"; In: "Kind-Prax", 03/2004, S. 90-99

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Johnston, Janet R.: "Modelle fachübergreifender Zusammenarbeit mit dem Familiengericht in hochkonflikthaften Scheidungsfamilien", In: "Das Jugendamt" 9/2002, S. 378-386

Knappert, Christine: "Wenn ein Elternteil nicht will, kann man nichts machen!? Welche Chancen bietet das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz für Jugendämter und Familiengerichte, der bisher so erfolgreichen `Kopfschüttelstrategie` eines Elternteils ein Ende zu setzen?"; In: "Kind-Prax", 2/1998, S. 46-49

Salzgeber, Joseph; Höfling, Siegfried: "Familienpsychologische Begutachtung. Vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 163-169

Thiel, Peter: "Zwischen Hilfeleistung und Zwang: Begleiteter Umgang und Umgangspflegschaft. Indikationen, Möglichkeiten, Grenzen und Unterschiede zweier Interventionsformen", In: "Das Jugendamt", 10/2003, S. 449-453

 

 

Für eine solche wirksame Veränderungsarbeit zur Beendigung des Kontaktabbruches zwischen A und seinem Vater ist eine systemisch-familientherapeutisch fundierte Herangehensweise von hohem Nutzen, denn hier wird nicht erfolglos und spekulativ über die Seele philosophiert, sondern praktische Veränderungsarbeit zum Nutzen aller Beteiligten, des Kindes, des Vaters aber letztlich auch der Mutter, die so von der Schuld befreit werden kann, für den womöglich endgültigen Kontaktabbruch zwischen A seinem Vater hauptverantwortlich zu sein.

 

"Die Theorie der psychodynamischen Therapie beruht auf der einleuchtenden und ansprechenden Vorstellung, daß der Therapeut einen gutartigen Einfluß darstellt, die Gesundheit von Individuen wiederherzustellen, die schädlichen Einflüssen in der Vergangenheit ausgesetzt waren, welche ständig sein Verhalten determinieren. In der Kinderbehandlung z. B. stellt man sich vor, daß das Kind unglückliche Erfahrungen in der Vergangenheit und in Rahmen seiner Familie erlitten hat und daß es nun auf schädliche elterliche Introjekte reagiert. Indem er es freundlich und permissiv behandelt, kommt der Therapeut in die Rolle eines Elternsubstitutes, nacht Verdrängungen rückgängig und verwandelt die innere Welt des Kindes. Er ist ein wohlwollender Befreier, wenn nicht Erretter.

Familientherapeuten haben eine beunruhigende Sichtweise. Sie arbeiten mit der Vorstellung, daß das Verhalten des Kindes eine Anpassung und eine Antwort auf seine momentane Familiensituation darstellt und gehen von der Annahme aus, daß die Situation geändert werden muß, wenn das Kind sich ändern soll. Statt die Vorstellung von der Verdrängung zu akzeptieren, nehmen sie an, daß häufig die Eltern zu gutartig und permissiv sind und daß, wenn der Therapeut sich in der gleichen Weise verhält, dies antitherapeutisch sein kann. Anstatt den Eltern einen schädlichen Einfluß zuzuschreiben, wird ihnen mitgeteilt, daß sie in einen Kampf verwickelt sind, der das Kind mit einschließt und der durch die soziale Situation aufrechterhalten wird. Nur die Reorganisierung der derzeitigen Familiensituation kann zu einer Veränderung bei dem Kind und den anderen Familienmitgliedern führen."

Haley, Jay: "Warum ein psychiatrisches Krankenhaus Familientherapie vermeiden sollte", In: "Kontext", 1980, Heft 2, S. 82-83

 

 

 

 

 

Über die Frage wie einer anhaltenden Umgangsvereitelung gerichtlich zu begegnen ist finden wir im Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main OLG Ffm vom 03.09.2002 (Az. 1 UF 103/00), diesem Schreiben in Kopie beiliegend, interessante Ausführungen:

 

OLG Ffm vom 03.09.2002 (Az. 1 UF 103/00)

Stichworte: Umgangsrecht, Umgangspfleger, Herausgabepflicht, Zwangshaft, Gewalt, Auskunftspflicht

Normenkette: BGB 1666, 1684, 1686; FGG 33

Orientierungssatz: Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit den gemeinsamen Kindern zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Umgangsregelung mit der Verpflichtung verbunden werden, die Kinder zur Durchführung des Umgangs herauszugeben. Um die Verpflichtung zur Herausgabe durchzusetzen, kommt Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht (§ 33 Abs. 2 FGG).

Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Insoweit kann Ergänzungspflegschaft angeordnet werden mit der Folge, dass die Kinder an den Pfleger herauszugeben sind.

Ergänzungspflegschaft kann auch angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB erfüllen.

 

http://www.hefam.de/urteile/1UF10300.html

 

 

 

 

Der Autor dieser Stellungnahme hatte die Gelegenheit anlässlich einer Tagung der Kindschutzzentren Eltern bleiben - Kinder in Trennungskrisen Fachtagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren e.V. am 24.05.2005 in Leipzig in einer Diskussionsrunde von Fachkräften, einschließlich einer Familienrichterin vom Amtsgericht Frankfurt/Main diesen Fall zu diskutieren. ...

 

Dass das Oberlandesgericht hier durchaus angemessen reagiert hat, zeigt auch der aktuelle Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz), der wesentlich deutlicher als bisher zumeist gehandhabt, eine negative Sanktionierung anhaltender Umgangsvereitelung vorschlägt.

 

 

 

 

Sanktionierung von Umgangsvereitelung

 

Vor dem Hintergrund des Strafrechtes stellt sich das hier schon seit Jahren laufenden Verfahren als ein Fall dar, der bezüglich der Mutter geeignet sein könnte, strafrechtliche Konsequenzen gegen sie auszulösen.

 

§ 171 StGB Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

Wer seine Fürsorge- und Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Allerdings ist es auch so, dass in der Praxis bisher kaum ein Fall bekannt geworden ist, in dem diese Möglichkeit des Strafrechtes gegen umgangsvereitelnde Eltern angewandt worden wäre. Dies liegt sicher auch an der bisher dominierenden gesellschaftlichen Wertung dessen, was als Straftat angesehen wird und was nicht. So stellt das Schwarzfahren in der S-Bahn nach § 265 a StGB eine verfolgungsfähige Straftat dar, obwohl der strittige Wert hier nur 2 Euro betragen mag, eine über Jahre anhaltende Umgangsvereitelung mit auch erheblichen negativen finanziellen Folgen für den davon betroffenen Elternteil wird dagegen nicht gesondert und explizit im Strafgesetzbuch erwähnt, so dass es dem zuständigen Strafrichter überlassen bleibt bei einer Strafanzeige wegen Umgangsvereitelung tätig zu werden oder auch nicht. Mit Logik hat diese unterschiedliche Wertung nichts zu tun, sondern eher mit einer eingefahrenen gesellschaftlicher Wertediskussion. 

In der Diskussion darüber, wie weit Interventionen im Zwangskontext gehen dürfen, gehen die Ansichten auseinander. Einige Gerichte breiten einen Mantel der Zustimmung über Eltern aus, die Umgangsvereitelung betreiben. Andere Gerichte tolerieren Umgangsvereitelung nicht und überlegen durch welche geeigneten Interventionen Umgangsvereitelungen beendet werden können. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main ist dabei, soweit zu hören, relativ weit gegangen und hat im Jahr 2005 eine Anordnung getroffen einer Mutter, die seit Jahren den Kontakt zwischen dem inzwischen 15-jährigen Kind und seinem Vater vollständig vereitelt hat, das Sorgerecht zu entziehen und das Kind in den Haushalt des Vaters wechseln zu lassen, obwohl Vater und Kind seit vielen Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr haben (Az 1 UF 1003/00). Hier wird in der Fachdiskussion (Fachtagung in Leipzig 24.05.05) von einzelnen Stimmen pauschalisierend eingewandt, dass eine solche Vorgehensweise nicht dem Kindeswohl entspräche, ja mehr noch, dass die Entscheidung selber eine Kindeswohlgefährdung und einen Missbrauch des Kindes bedeuten würde. Dies wird hier nicht so gesehen, vielmehr ist immer der Besonderheit des Einzelfalles Rechung zu tragen, inwieweit Interventionen des Gerichtes sinnvoll und mit dem Kindeswohl vereinbar sind und inwieweit nicht.

Allerdings hat die jahrzehntelang diskutierte Problematik Tolerierung oder Nichttolerierung von Umgangsvereitelung inzwischen im fachlichen Diskurs Folgen ausgelöst, die davon ausgehen, dass Umgangsvereitelungen nicht tolerabel sind, sondern gegebenenfalls ein entschlossenes Reagieren gegenüber der Umgangsvereitelungen ausgelösten Gefährdung des Kindeswohls, aber auch der berechtigten Interessen der ausgegrenzten Eltern erfordern. Im aktuell (2005) vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) finden wir daher folgenden Vorschlag zur Neuregelung:

 

㤠102 Ordnungsmittel

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs soll das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Ordnungshaft anordnen.

 

 

 

 

 

 

IV. Schluss

...

 

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 13.06.2005

...

 

 

 

 

 

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