Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Carola Wagner vom 23.10.2006

 

Familiensache:

Frau X (Mutter – jetzt Frau Y) und Herr X (Vater)

Kind: A (Tochter) geboren: ...2000

 

Amtsgericht Pößneck

Geschäftsnummer: F .../06

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

...

 

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das oben genannte 59-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

 

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 07.07.2006:

 

„Es soll ein Sachverständigengutachten darüber eingeholt werden, bei welchem Elternteil sich das Kind A, geb. am ... .2000 unter Berücksichtigung ihrer Bindungen an die Eltern die besten Chancen für eine gesunde, geistige, körperliche und seelische Entwicklung eröffnen und welcher Elternteil die beste Gewähr für eine reibungslose Durchführung des Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil bietet ...“

Zitiert nach Gutachten S. 3

 

 

 

 

 

I. Vorbemerkung

Die Mutter von A wohnt mit ihrem neuen Ehemann Herrn Y in C. Der Vater wohnte bisher in B, beabsichtigt laut Gutachten von B nach D zu ziehen und dort zukünftig mit seinem Freund Herrn Z zusammenzuleben. Laut Auskunft von Herrn Y, Ehemann der Mutter vom 22.11.2006, soll der Vater inzwischen nach D umgezogen sein. Sein Geschäft läuft aber weiterhin in B.

 

Das Kind A wird aufgrund einer entsprechenden Initiative des Familiengerichtes vom 28.06.2006 von beiden Eltern im Wechselmodell betreut, wobei A sowohl am bisherigen Wohn- und Arbeitsort des Vaters in B als auch am Wohnort der Mutter in C in einen Kindergarten geht.

 

Die Gutachterin trägt bezüglich der Beweisfrage des Amtsgerichtes im Kapitel „Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung“ vor:

„... wird von sachverständiger Seite davon ausgegangen, dass sich beim Vater die besseren Chancen für eine gesunde, geistige, körperliche und seelische Entwicklung A`s eröffnen und er mehr Gewähr als die Mutter für eine reibungslose Durchführung des Umgangsrechts bietet.“ (S. 53)

 

 

Ungeachtet der Frage, ob die Feststellung der Gutachterin zutreffend ist oder nicht, ist von ihr nicht erörtert worden, ob die Weiterführung der Betreuung des Kindes im Wechselmodells ein geeignete Alternative gegenüber der möglichen Etablierung des Residenzmodells sein könnte, bei dem das Kind überwiegend nur von einem Elternteil betreut würde, während das Kind mit seinem anderen Elternteil nur beschränkte Umgangskontakte hätte. Die Weiterführung des gerichtlich initiierten Wechselmodell erscheint dem Unterzeichnenden jedoch durchaus möglich, wenngleich dafür eine räumliche Nähe der Wohnorte der Eltern vorteilhaft erscheint, so dass A mit Beginn der Schulzeit im Jahr 2007 von diesen beiden relativ nah beieinanderliegenden Haushalten der Eltern auf eine Schule gehen könnte und sich so auch nur mit einem räumlichen Umfeld arrangieren müsste.

 

 

 

 

Besorgnis der Befangenheit

Dem Unterzeichnenden erscheint es nicht ausgeschlossen, dass gegenüber der Gutachterin erfolgreich der Vorwurf der Befangenheit erhoben werden könnte, denn die Gutachterin lässt es anscheinend an der notwendigen Unparteilichkeit fehlen.

 

1. Unter der Überschrift „Angaben zur Zukunft“ führt die Gutachterin u.a. aus:

„Auf die Gestaltung des Umgangs angesprochen, äußerte Frau Y, dass sie sich vorstellen könne, dass A alle zwei Wochen den Vater besuche. ... Auf Nachfrage, wenn gerichtlich entschieden würde, dass A zukünftig beim Vater wohne, äußerte die Mutter, dass sie dann so oft wie möglich Umgang mit A haben wolle, ...“ (S. 13)

 

Man darf sicher eine ähnliche Frage auch an den Vater von A erwarten, denn die Gutachterin soll laut gerichtlichen Auftrag untersuchen:

„...welcher Elternteil die beste Gewähr für eine reibungslose Durchführung des Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil bietet ...“

 

 

Auftrag der Gutachterin ist es unparteiisch und unvoreingenommen, sowie objektiv eine bestimmte Familiensituation zu untersuchen. Dazu gehört selbstverständlich auch, in alle wichtigen Richtungen zu untersuchen, d.h. hier im konkreten auch beim Vater nachzufragen, wie sich dieser eine Umgangsgestaltung vorstellen würde, wenn das Gericht den Lebensschwerpunkt des Kindes im mütterlichen Haushalt setzen würde. Dies ist aber offenbar explizit nicht abgefragt worden (vergleiche hierzu Gutachten S. 16-22), so dass unklar bleibt, wie sich der Vater die Umgangsgestaltung vorstellen würde, sollte die Tochter schwerpunktmäßig bei ihm leben oder schwerpunktmäßig bei der Mutter. Wir erfahren hier lediglich:

 

„Wenn A zukünftig bei ihm wohnen sollte, würde sie, wenn sie in die Schule käme, den Hort besuchen. ... Das Pendelmodell, wie es derzeit praktiziert werde, empfinde er nicht als optimal. Er denke, dass A zu viel zugemutet werde. ... Andererseits sehe er auch Vorteile im Pendelmodell.“ (S. 18)

 

Hier bleibt unklar, wie sich der Vater für den Fall positioniert, dass das Kind im Residenzmodell überwiegend vom Vater oder der Mutter betreut würde. Wir erfahren lediglich etwas über die Position des Vaters zum Pendelmodell, das er nicht als optimal empfinde, in dem er aber auch Vorteile sehe. Die Gutachterin fragt aber offenbar beim Vater nicht nach und so bleibt ihre Informationserhebung unvollständig.

Doch erst wenn dem Gericht von beiden Eltern die entsprechenden Äußerungen bezüglich einer möglichen zukünftigen Umgangsgestaltung vorliegen, kann es diese in seine Gesamtwertung einbeziehen. Ist nur der Standpunkt eines Elternteils, hier der Mutter durch die Gutachterin abgefragt, so bleibt die Aufklärung der Gesamtsituation unvollständig, eine richterliche Urteilsbildung, die sich auf eine unvollständige und einseitige Erhebung der Gutachterin stützt, wird dann notwendigerweise nicht objektiv sein können.

So wie hier geschildert, kann sicher leicht der Eindruck entstehen, dass die Gutachterin sich nicht auf die ihr zugewiesene ihre Rolle als Gehilfe des Gerichtes beschränkt, sondern sich in die Position einer Vorentscheiderin begeben hat, der es obliegen würde, wichtige Fragen und Klärungen zu unterlassen, weil sie vielleicht schon ihr abschließendes Urteil, das ihr verfahrensrechtlich nicht zusteht, getroffen hat, dass das Kind zukünftig vom Vater betreut und die Mutter auf Umgangskontakte beschränkt wird.

Schließlich kann auch die Frage aufkommen, warum die Gutachterin die ausdrückliche Befragung des Vaters - so weit zu sehen - unterlassen hat und - sollte dies so zutreffen - ob dies Anlass sein könnte, gegenüber der Gutachterin die Besorgnis der Befangenheit zu erheben.

 

 

 

2. Die Besorgnis der Befangenheit kann auch daraus abgeleitet werden, dass die Gutachterin offenbar eine Interpunktion zugunsten des Vaters setzt (dazu ausführlich unter: III. 2 Interpunktion).

Die Gutachterin setzt ihre Interpunktion dabei so, dass die Mutter als Verursacherin des Verhaltens des Vaters erscheint:

 

„Es wurde mehrmals ausgeführt, dass der Vater nach der Trennung die Umgangskontakte nicht in dem Umfang, wie von der Mutter gewünscht, gestattete....

Aktuell ergaben sich jedoch Anhaltspunkte dahingehend, dass er höchstwahrscheinlich durch die gerichtliche Antragstellung der Mutter verunsichert ist. Im Zuge dessen fühlt er sich massiv verunsichert, so dass es ihm nicht gelingt, eigene Befindlichkeiten hinter die Bedürfnisse und Wünsche der Tochter zu stellen.“ (S. 46)

 

 

Während man es Eltern als psychologischen und kommunikationstheoretischen Laien nachsehen kann, dass sie sich selbst in hocheskalierten Konflikten regelmäßig in der Rolle als Opfer und den jeweils anderen als den dazugehörigen Täter oder die Täterin erleben, so kann es diplomierten Psychologen sicher nicht gestattet werden, durch Interpunktionssetzungen Täter/innen und Opfer zu kreieren.

 

 

 

 

 

 

II. Allgemeines

Die Gutachterin führt zur Begründung ihrer abschließenden Meinung:

 

„... dass sich beim Vater die besseren Chancen für eine gesunde, geistige, körperliche und seelische Entwicklung A`s eröffnen und er mehr Gewähr als die Mutter für eine reibungslose Durchführung des Umgangsrechts bietet.“ (S. 53)

 

im einzelnen aus:

„Dem Vater gelingt es etwas besser – wenn auch mit Einschränkungen – als der Mutter, die Bedürfnisse A`s in der derzeit prekären familiären Situation zu erkennen, wobei er maßgebliche Unterstützung von seinem Lebensgefährten erfährt.

Die eigene sichere Bindungsrepräsentation des Vaters stellt für A einen weiteren Schutzfaktor in ihrer sozio-emotionalen Entwicklung dar; bei der Mutter war aktuell ein nur unsicheres, distanziertes Bindungsmodell zu eruieren.

...

Aufgrund der Bindungsrepräsentation des Vaters, seiner etwas ausgeprägteren Bindungstoleranz wie auch der seines Lebensgefährten, unter Beachtung des Kontinuitätsaspektes (insbesondere der Kontinuität der Erziehung des Kindes durch den Vater) wie den gehäuften Anhaltspunkten bei der Mutter, dass sie auch manipulierend und suggestiv auf A einwirkt, was bei dem Vater nicht in diesem Umfang festzustellen war, wird von sachverständiger Seite davon ausgegangen, dass sich beim Vater die besseren Chancen für eine gesunde, geistige, körperliche und seelische Entwicklung A`s eröffnen und er mehr Gewähr als die Mutter für eine reibungslose Durchführung des Umgangsrechts bietet.“ (S. 52/53)

 

 

 

Die Ansicht der Gutachterin:

 

„dass sich beim Vater die besseren Chancen für eine gesunde, geistige, körperliche und seelische Entwicklung A`s eröffnen und er mehr Gewähr als die Mutter für eine reibungslose Durchführung des Umgangsrechts bietet.“

 

lässt sich in vier Thesen zergliedern, die, wenn sie denn zuträfen, für eine Bevorzugung der Betreuung des Kindes durch den Vaters gegenüber der Mutter sprechen würden:

 

1. These: Eine bessere Wahrnehmung der Bedürfnisse des Kindes in der derzeit prekären familiären Situation durch den Vater

„Dem Vater gelingt es etwas besser – wenn auch mit Einschränkungen – als der Mutter, die Bedürfnisse As´ in der derzeit prekären familiären Situation zu erkennen, wobei er maßgebliche Unterstützung von seinem Lebensgefährten erfährt.

 

 

 

2. These: Eine sicherere Bindungsrepräsentanz des Vaters

Die eigene sichere Bindungsrepräsentation des Vaters stellt für A einen weiteren Schutzfaktor in ihrer sozio-emotionalen Entwicklung dar; bei der Mutter war aktuell ein nur unsicheres, distanziertes Bindungsmodell zu eruieren.

(Unterstreichung Peter Thiel)

 

 

 

3. These: Einer „etwas ausgeprägteren Bindungstoleranz“ des Vaters

Aufgrund der Bindungsrepräsentation des Vaters, seiner etwas ausgeprägteren Bindungstoleranz wie auch der seines Lebensgefährten, unter Beachtung des Kontinuitätsaspektes (insbesondere der Kontinuität der Erziehung des Kindes durch den Vater) wie den gehäuften Anhaltspunkten bei der Mutter, dass sie auch manipulierend und suggestiv auf A einwirkt, was bei dem Vater nicht in diesem Umfang festzustellen war,

(Unterstreichung Peter Thiel)

 

 

4. These: Der Beachtung des Kontinuitätsaspektes

Aufgrund der Bindungsrepräsentation des Vaters, seiner etwas ausgeprägteren Bindungstoleranz wie auch der seines Lebensgefährten, unter Beachtung des Kontinuitätsaspektes (insbesondere der Kontinuität der Erziehung des Kindes durch den Vater)

(Unterstreichung Peter Thiel)

 

 

 

Weitere Punkte, so etwa der Wille des Kindes, die Frage der Entwicklung der Geschlechtsidentität des Kindes, die Frage der Betreuungsmöglichkeiten durch Mutter oder Vater oder schließlich die Frage des weit auseinanderliegenden Wohn- und Arbeitsort des Vaters werden von der Gutachterin im Kapitel „Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung“ nicht angesprochen.

Im folgenden soll zuerst untersucht werden, ob die Gutachterin überzeugende Begründungen für die von ihr aufgestellten vier Thesen geben konnte. Anschließend werden relevante Punkte diskutiert, die die Gutachterin in ihre abschließende Erwägung nicht einbezogen hat.

Einen Teil der Darstellung im Gutachten kann man bezüglich der vier vorliegenden Thesen überspringen, da in ihnen keine relevanten Hinweise in Bezug auf die vier Thesen zufinden sind, so die Kapitel

I. Formaler Rahmen der Begutachtung (S. 3-4)

II. Methoden (S. 5-6)

III. Verlauf der Begutachtung (S. 7-8)

 

 

 

 

 

Zur 1. These: Eine bessere Wahrnehmung der Bedürfnisse des Kindes in der derzeit prekären familiären Situation durch den Vater

 

Hier stellt sich die Frage, was die Gutachterin erstens unter den „Bedürfnissen des Kindes“ und zweitens unter der von der Gutachterin so genannten „derzeit prekären familiäre Situation“ versteht. Eine Erläuterung dazu konnte der Unterzeichnende bedauerlicherweise im Gutachten nicht finden, so dass hier der Raum für vielfältige Spekulationen, je nach Parteiinteresse können diese verschieden sein, geöffnet zu sein scheint . Wenn seitens der Gutachterin keine Definition der beiden Begriffe gegeben wird, so kann sich jeder seine eigene Definition machen, grad wie er eben will. Möglicherweise versteht die Gutachterin unter dem Begriff „derzeit prekären familiäre Situation“ den Umstand, dass sich die Eltern getrennt haben und beide Elternteile jeweils darum bemüht sind, dass das Kind schwerpunktmäßig gerade von einem selbst betreut wird, während der andere Elternteil nur Umgangskontakte mit dem Kind haben soll? Hier würde sich die Frage stellen, welche Informationen die Gutachterin erlangt haben will, dass der Vater entsprechende Bedürfnisse des Kindes besser als die Mutter wahrnehmen würde? Der Unterzeichnende konnte im Gutachten dazu jedenfalls keine relevanten Feststellungen finden, dass dies tatsächlich so wäre. Gegebenenfalls könnte die Gutachterin ihre Ansicht dem Gericht noch schriftlich erläutern oder persönlich zum Anhörungstermin vortragen.

Tatsächlich ist es so, dass die Gutachterin über die Mutter vorträgt:

„Jetzt sehe sie Probleme, darin, dass A den entsprechenden Wechsel verarbeite. Es gäbe keine regelmäßigen Tagesabläufe für A. Es solle ruhiger für A gestaltet werden. ...“ (S. 12)

 

Die Mutter sieht also sehr wohl, Problem darin, „dass A den entsprechenden Wechsel verarbeitet“, setzt sich also ganz offenbar mit der wie auch immer gesehenen „prekären familiären Situation“ des Kindes auseinander.

 

 

An anderer Stelle trägt die Gutachterin vor:

 

„Von psychologischer Seite ergaben sich auf Grund der Begutachtungsdaten lediglich Anhaltspunkte dahingehend, dass der Vater ebenso wie die Mutter überaus verantwortungsvoll die Erziehung A`s wahrnehmen und beide Eltern sehr detailliert die Besonderheiten von A schildern (siehe Exploration) und beschreiben (siehe Elternfragebogen) können. Die Interaktionsbeobachtungen verdeutlichten, dass die Eltern sich in qualifizierter Weise in den kognitiven und sozio-emotionalen Entwicklungsstand A`s hineinversetzten können sowie feinfühlig und die Elternrolle übernehmend das Mädchen anleiten und positiv verstärken können.“ (S. 44)

 

Die Gutachterin attestiert hier der Mutter eine „überaus verantwortungsvolle“ Wahrnehmung der Erziehung bzw. der Besonderheiten A`s , einem „qualifizierten“ hineinversetzen beider Eltern in den „kognitiven und sozio-emotionalen Entwicklungsstand A`s “.

 

 

 

 

Zur 2. These: Eine sicherere Bindungsrepräsentanz des Vaters

Die Gutachterin verblüfft hier mit der von ihr nicht näher begründeten Behauptung:

 

„Die empirische Forschung verweist darauf, dass sich die Entwicklung von Bindungsrepräsentationen des Kindes zur Mutter weitestgehend in der Kleinkindphase vollzieht und später nur noch wenige Veränderungen diesbezüglich erfolgen. Die Beziehung eines Kindes zum Vater entwickelt sich in seinen Wurzeln auch im Kleinkindalter, kann sich aber auch in späteren Entwicklungsabschnitten noch deutlich verändern, sich vertiefen oder aber auch oberflächiger werden. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Bindungsbeziehung des Kindes zur Mutter aufgrund des Alters des Kindes nur noch wenig verändern wird, die zum Vater durchaus noch – auch grundlegend – modifiziert werden kann.“ (S. 40)

(Unterstreichung der Peter Thiel)

 

 

Dieser Vortrag erscheint zunächst einmal als bloße Spekulation der Gutachterin. Dass es im vorliegenden Fall tatsächlich so wäre, wie die Gutachterin vorträgt, konnte der Unterzeichnende dem Gutachten jedenfalls nicht entnehmen. Die Gutachterin schreibt hier lediglich:

„In den Lebensgeschichten von Frau Y und Herrn X (siehe ihre Ausführungen im Adult-Attachment-Interview) ergaben sich einige Anhaltspunkte für ihre etablierte Bindungsrepräsentation.“ (S. 40)

 

Nun wird hier allerdings auch einen Fachmann wie dem Unterzeichnenden nicht klar, was die Gutachterin mit dem Begriff „Bindungsrepräsentanz“ eigentlich meint, die Art der Bindung des Kindes zum jeweiligen Elternteil oder die Art der Bindung der Eltern zu den eigenen Eltern? Letzteres würde in keinem direkten Zusammenhang mit der gerichtlichen Beweisfrage stehen und wäre daher sicher überflüssig :

 

„ ...bei welchem Elternteil sich das Kind A, geb. am ... .2000 unter Berücksichtigung ihrer Bindungen an die Eltern die besten Chancen für eine gesunde, geistige, körperliche und seelische Entwicklung eröffnen und welcher Elternteil die beste Gewähr für eine reibungslose Durchführung des Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil bietet ...“

 

 

 

Im übrigen stellt sich die Frage, ob die Gutachterin mit ihrer Behauptung, beim Vater ein etabliertes bindungssicheres Arbeitsmodell und bei der Mutter ein verstricktes und distanzierten Bindungsmodell festgestellt haben zu wollen recht hat, bzw. ob die wenigen von ihr vorgenommenen Explorationen und testdiagnostischen Verfahren eine solche Behauptung sicher stützen können.

 

Von der Gutachterin bleibt aber auch völlig unhinterfragt, inwieweit die homosexuelle Orientierung des Vaters in Beziehung zu seinen Bindungsrepräsentationen, die für die Gutacherin offenbar wichtig zu sein scheinen, zu setzen ist und in wie weit sich diese auf die familiengerichtlich interessierende Frage auswirkt:

 

„Nach Jung bringt der erwachsene (fixierte) Homosexuelle die Scheidung von der Mutter nicht zustande. Er verharrt im Hierosgamos, in den `mystischen Schauern` der Hochzeit von Mutter und Sohn. Von der Mutter-Imago beherrscht, schwankt er zwischen der unrealistischen Arroganz des im `Reich der Mütter` Geborgenen und der Entmutigung des vor den Forderungen des Patriarchats Zurückschreckenden, zwischen dem dionysischen Rausch im Chthonischen und der Verzagtheit dessen, dem es nicht gelingen will, ´sein eigener Vater` zu werden.“

Peter Schellenbaum: Homosexualität im Mann. Eine tiefenpsychologische Studie; Kösel-Verlag, 1991, München, S. 74

 

 

 

 

 

Zur 3. These: Einer „etwas ausgeprägteren Bindungstoleranz“ des Vaters

 

Aufgrund der Bindungsrepräsentation des Vaters, seiner etwas ausgeprägteren Bindungstoleranz wie auch der seines Lebensgefährten, unter Beachtung des Kontinuitätsaspektes (insbesondere der Kontinuität der Erziehung des Kindes durch den Vater) wie den gehäuften Anhaltspunkten bei der Mutter, dass sie auch manipulierend und suggestiv auf A einwirkt, was bei dem Vater nicht in diesem Umfang festzustellen war,

 

Die Gutachterin vertritt hier die Ansicht, dass der Vater im Vergleich zur Mutter eine „etwas ausgeprägtere Bindungstoleranz“ hätte. Die Gutachterin begründet dies offenbar damit, dass sie meint:

“Die Mutter trägt ihre – auch emotionalen – Wünsche an A heran, so dass das Mädchen in der Begutachtung die Argumentation der Mutter übernimmt, weshalb sie bei dieser wohnen will. ...“ (S. 45)

 

 

Die Gutachterin unterstellt anschließend:

„Es kommen hier deutlich manipulative und suggestive Einflüsse zum Tragen, die die emotionale Stabilität A`s massiv gefährden und ihren Selbstwert beeinträchtigen sowie die Verfügbarkeit ihrer Hauptbezugspersonen in Frage stellen.“ (S. 46)

 

Der Unterzeichnende gewinnt hier den Eindruck, dass die Gutachterin – unabhängig davon, ob ihre Tatsachenbehauptung:

„Es kommen hier deutlich manipulative und suggestive Einflüsse zum Tragen, ...“

 

zutrifft oder nicht, sich in unzulässiger Weise zu der Behauptung versteigt, die emotionale Stabilität A`s wäre durch die Mutter massiv gefährdet und darüber hinaus würde sie die Verfügbarkeit der Hauptbezugspersonen in Frage stellen. Die Hauptbezugspersonen sind jedoch Mutter und Vater, so dass der von der Gutachterin verwendete Plural selber stark suggestiv überzeichnet erscheint. Jede/r sollte erst einmal in den Spiegel sehen und überlegen, ob es sich bei seinen/ihren Überlegungen nicht auch zum Großteil um die eigenen Projektionen handelt.

Die Gutachterin räumt dann sogar selbst ein:

„... dass der Vater nach der Trennung die Umgangskontakte nicht in dem Umfang, wie von der Mutter gewünscht, gestattete.“ (S. 45)

 

so dass man hier, ganz im Gegensatz zum vorherigen Vortrag der Gutachterin meinen kann, es wäre nicht die Mutter, der mangelnde Bindungstoleranz vorzuwerfen wäre, sondern der Vater.

 

 

 

 

Zur 4. These: Der Beachtung des Kontinuitätsaspektes

Aufgrund der Bindungsrepräsentation des Vaters, seiner etwas ausgeprägteren Bindungstoleranz wie auch der seines Lebensgefährten, unter Beachtung des Kontinuitätsaspektes (insbesondere der Kontinuität der Erziehung des Kindes durch den Vater)

 

Ob es seitens der Gutachterin angebracht ist, den Kontinuitätsaspekt hier besonders zu betonen, erscheint dem Unterzeichnenden fraglich. Bis zum Jahr 2003 wurde das Kind offenbar von beiden Eltern in mehr oder weniger gleichem Maße innerhalb des gemeinsamen Haushaltes betreut (vergleiche Gutachten S. 12, S. 50). Im Dezember 2003 sei die Mutter aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung ausgezogen, das Kind habe sie im bisherigen Haushalt beim Vater belassen, was im übrigen entgegen des Vortrages der Gutachterin für eine gute Bindungstoleranz spricht, da die Mutter hier nicht wie viele andere Mütter das Kind einfach widerrechtlich in ihren neuen Haushalt mitgenommen hat. Wieso ihr ein solches verantwortungsvolles Verhalten nun - wie möglicherweise von der Gutachterin gesehen - zum Schaden gereichen soll, erscheint nicht verständlich.

Vergleiche hierzu:

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

 

Schließlich ist aber auch nun offenbar auch die Situation eingetreten, dass der Vater einen neuen Wohnsitz bei seinem Freund in D begründet hat, von einer Kontinuität des Wohnortes für das Kind kann nun also keine Rede mehr sein.

 

 

 

 

 

 

III. Einzelpunkte

 

 

III. 1 Kindeswille

 

Der sogenannte Kindeswille, der als Begriff außerhalb familiengerichtlicher Verfahren nirgendwo verwendet wird - dies verweist schon auf seine Konstrukteigenschaft bezüglich bestimmter Interessen im familiengerichtlichen Verfahren - ist kein statisch feststehenden Faktum, sondern ein dynamisches sowie situations- und kontextabhängiges Konstrukt.

Konstrukte sind vom Menschen geschaffene "Wirklichkeiten", die ihm Orientierung in seinem Leben geben, Sinn schaffen oder helfen, bestimmte Interessen abzusichern oder durchzusetzen. Watzlawick bezeichnet diese konstruierten Wirklichkeiten als "Wirklichkeiten" zweiter Ordnung. Als Wirklichkeit erster Ordnung bezeichnet Watzlawick dagegen nach menschlichen Ermessen real wahrnehmbare Objekte, wie z.B. einen bestimmten Stuhl oder einen bestimmten Baum. Selbst hier ist "die Wirklichkeit" jedoch nicht absolut, denn wie schon die alten Griechen sagten pantha rhei - alles fließt, das heißt in letzter Konsequenz ist der Baum zu keinem Zeitpunkt der selbe Baum, der er noch eben war. Dies gilt um so mehr für familiengerichtliche Verfahren, in dem ein Gutachter oder der Familienrichter sich bei ihrer abschließenden Beurteilung auf Situationen beziehen, die oft schon wochen- oder sogar monatelange vorbei sind. So findet man nicht selten die Situation vor, dass sich der Familienrichter auf eine Befragung des Kindes durch den Gutachter stützt, die vor drei Monaten stattgefunden hat. Dass diese Befragung aus erkenntniswissenschaftlicher Sicht inzwischen faktisch wertlos ist, wird einem jeder halbwegs gut ausgebildete Diplom-Philosoph bestätigen können.

 

Vergleiche hierzu:

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

 

 

 

Wie ist nun die Situation des Kindes, wie sie sich zum Zeitpunkt der Kontakte der Gutachterin mit der Trennungsfamilie dargeboten hat? Offenbar ist es so, dass A zu dieser Zeit ein starkes Bedürfnis hatte, von beiden Eltern in gleichem Maße betreut zu werden, dass A es aber andererseits „doof“ findet, zwischen Mutter und Vater zu wechseln, sie fahre zuviel (S. 37). A wird dann von der Gutachterin so wiedergeben, dass sie in C (bei der Mutter) wohnen wolle, nicht aber mit dem Vater nach D zu dessen Lebensgefährten ziehen wolle. „Im vierten Gespräch mit A verwies sie nochmals darauf in C leben zu wollen, ...“ (S. 38).

Hier stellt sich nun die Frage, wieso die Gutachterin den geäußerten Kindeswillen nicht entsprechend Raum gibt, sondern stattdessen vorträgt:

„Bei der Betrachtung der Äußerungen A´s wie auch ihren Begründungen wird deutlich, dass es keine gefestigten Willensbekundungen ihrerseits gibt.“ (S. 38)

 

Diese Behauptung der Gutachterin ist aber sicher nicht zutreffend, denn A bekundet, sowohl bei der Mutter wohnen zu wollen, als auch ihre Freunde am bisherigen Wohn- und Arbeitsort des Vaters in B behalten zu wollen, nicht aber nach D ziehen zu wollen (S. 38). Dies sind ganz klare Willensbekundungen des Kindes. Das diese möglicherweise gleichzeitig nur sehr schwer zu realisieren sind, ändert nichts daran.

 

Vergleiche hierzu:

Ulrike Lehmkuhl & Gerd Lehmkuhl: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In: "Kind-Prax", 2, (1999). 159-161.

 

 

 

Aus welchem Grund die Gutachterin vorträgt:

„Wenn die Zweiteltern nicht manipulierend in den kindlichen Vereinbarungsprozess zwischen alter und neuer Familie eingreifen, wenn sie keine drängenden Erwartungen signalisieren und auch der Umgangsberechtigte nicht dazwischen fährt, dann besteht eine große Chance für das Kind, bei der Neuordnung der Gefühle zwei Väter- oder Mütterbezüge in sich aufzubauen. Es darf aber nicht sein, dass die leibliche Konkurrenzfigur des Zeitvaters oder der Zweitmutter aus der Empfindungswelt des Kindes verbannt werden soll. Vorhandene Bindungen in Richtung alter Familie lassen sich nicht unter Druck durch andere ersetzen. Und dennoch kann ein Zweitelternteil im Bindungsverhalten des Kindes Ranggleichheit oder auch Priorität vor dem leiblichen Elternteil erlangen. Aber nur in Fällen, in denen die Zweiteltern den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht diskriminieren, abwerten oder behindern.“ (S. 42)

 

kann der Unterzeichnende nicht erkennen. Ebenso fraglich bleibt der Bezug zur gerichtlichen Fragestellung. Das Gericht hat keinen Vortrag über die Problematik von Patchworkfamilien angefordert. Der Begriff „Zweitelternteil“ wirkt darüber hinaus irritierend, die Intention der Gutachterin unklar. Vielleicht hat sie hier unpassender Weise eigene Erfahrungen und Wertungen aus ihrer Herkunftsfamilie vorgetragen. Im übrigen kann es im vorliegenden Fall keine „zwei Väter- oder Mütterbezüge“ geben, da der Vater keine Beziehung mit einer Frau eingegangen ist, sondern mit einem Mann, es könnte sich somit nur um ein System handeln, in dem es drei Väterbezüge und einen Mutterbezug gibt.

 

 

 

 

III. 2 Interpunktion

Unter einer Interpunktion versteht man in der systemischen Theorie das Verhalten von Menschen, relativ willkürlich und subjektiv bestimmte Punkte zu definieren, von denen aus angeblich die Entwicklung ihren Lauf genommen habe.

So meint klagt zum Beispiel eine Ehefrau, dass ihr Mann so viel aus dem Haus gehe, worauf er antwortet, das geschehe nur, "weil" sie so viel klage.

vergleiche hierzu:

Arist von Schlippe: "Familientherapie im Überblick"; Junferman-Verlag, 1995, S. 33

 

Die Frau wie auch der Mann setzen hier jeweils ihre Interpunktion, um den Zustand ihrer Ehe und ihrer Betroffenheit aus der je eigenen Perspektive zu erklären. Natürlich so, dass immer der andere die Schuld trägt.

Watzlawick schreibt zum Phänomen der Interpunktion:

 

"Dem unvoreingenommenen Beobachter erscheint eine Folge von Kommunikationen als ein ununterbrochener Austausch von Mitteilungen. Jeder Teilnehmer an dieser Interaktion muß ihr jedoch unvermeidlich eine Struktur zugrundelegen, die Bateson und Jackson in Analogie zu Whorf die `Interpunktion von Ereignisfolgen` genannt haben. ... Diskrepanzen auf dem Gebiet der Interpunktion sind die Wurzeln vieler Beziehungskonflikte."

Paul Watzlawick; Janet H. Beavin; Don D. Jackson: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 57/58

 

 

 

Die Gutachterin setzt ihre Interpunktion so, dass die Mutter als Verursacherin des Verhaltens des Vaters erscheint:

„Es wurde mehrmals ausgeführt, dass der Vater nach der Trennung die Umgangskontakte nicht in dem Umfang, wie von der Mutter gewünscht, gestattete....

Aktuell ergaben sich jedoch Anhaltspunkte dahingehend, dass er höchstwahrscheinlich durch die gerichtliche Antragstellung der Mutter verunsichert ist. Im Zuge dessen fühlt er sich massiv verunsichert, so dass es ihm nicht gelingt, eigene Befindlichkeiten hinter die Bedürfnisse und Wünsche der Tochter zu stellen.“ (S. 46)

 

Während man es Eltern als psychologischen und kommunikationstheoretischen Laien nachsehen kann, dass sie sich selbst in hocheskalierten Konflikten regelmäßig in der Rolle als Opfer und den jeweils anderen als den dazugehörigen Täter oder die Täterin erleben, so kann es diplomierten Psychologen sicher nicht gestattet werden, durch Interpunktionssetzungen Täter/innen und Opfer zu kreieren.

 

 

 

 

III. 3 Sexuelle Identität

Ohne das Thema an dieser Stelle zu vertiefen, ist festzustellen, dass die Gutachterin der Frage, welchen Einfluss die sexuelle Orientierung des Vaters oder der Mutter auf die Entwicklung ihrer Tochter hat oder habe könnte, keine besondere Aufmerksamkeit widmet. Die Frage, wie sich die psychosexuelle Entwicklung des Kindes bei einem Aufwachsen im Haushalt des Vaters in der dort von ihm gelebten homosexuell orientierten Partnerschaft gestalten würde, hat die Gutachterin leider nicht weiter untersucht. Dies ist schon recht verwunderlich, denn die Bedeutung der sexuellen Skripte der Eltern wie auch anderer bedeutsamer Einstellungen und Lebensweisen für das Kind liegt auf der Hand.

 

Vergleiche hierzu:

 

Gerhard Amendt: "Kultur, Kindeswohl und homosexuelle Fortpflanzung"; In: "Leviathan. Zeitschrift für Sozialwissenschaft"; 02/2002, S. 162-174

Ulrich Clement: "Sexuelle Skripte"; In: "Familiendynamik", 1994, Heft 1, S. 252-265

Karin Flaake: "Adoleszentes Begehren - sexuelle Wünsche, Fantasien und Beziehungen junger Frauen"; In: "Zeitschrift für Frauenforschung und Geschlechterstudien", 04/2004, S. 58-76

Marina Gambaroff: "Der Einfluß der frühen Mutter-Tochter-Beziehung auf die Entwicklung der weiblichen Sexualität"; In: "psychosozial", 22. Jahrgang (1999), Heft II, S. 59-67

Katja Obenhausen: „Von Frau zu Frau. Verständnis versus Zorn: Konflikte in Frau-Frau-Analysen"; In: "Forum Psychoanalyse", (2002) 18: 276-299

 

 

Die Psychoanalyse Freuds ist ja gerade in der Auseinandersetzung mit dem Thema der psychosexuellen Entwicklung und deren Störungen ganz wesentlich entstanden. Sollte die Tochter so wie von der Gutachterin offenbar favorisiert im Haushalt des Vaters und seines Freundes leben, so wird dies mit Sicherheit einen anderen Einfluss auf die Entwicklung der sexuellen Identität des Kindes haben, als wenn das Mädchen im Haushalt der Mutter und ihres Mannes leben würde. Die Tochter orientiert sich bezüglich der Entwicklung ihrer sexuellen Identität in erster Linie an der gleichgeschlechtlichen Muter und nicht am Vater, dessen Geschlecht sie nicht teilt.

 

 

 

 

 

IV. Schluss

Die Gutachterin attestiert im wesentlichen beiden Eltern gute elterliche Kompetenzen hinsichtlich der Betreuung und Erziehung ihrer Tochter. Die Eltern übernehmen auf Initiative des Gerichtes seit dem 28.06.2006 (siehe Gutachten S. 20) die Betreuung ihrer Tochter im sogenannten Wechselmodell (Paritätmodell).

A ist jetzt 6 Jahre alt, im September 2007 steht ihre Einschulung an. In welcher Form die Eltern zukünftig die Betreuung ihrer Tochter organisieren, wird, wenn die Eltern dazu keinen Konsens finden können, das Familiengericht entscheiden. Es wäre dabei sicher günstig, wenn sich das Gericht anlässlich des anstehenden gerichtlichen Anhörungstermins der Eltern am ... .2006 noch einmal einen persönlichen und aktuellen Eindruck von der Sicht des Kindes, seiner Wünsche und Interessen verschafft, denn der letzte persönliche Kontakt der Gutachterin mit dem Kind liegt dann immerhin schon 6 Wochen zurück (Gutachten S. 8).

Bei der anstehenden gerichtlichen Entscheidung wird, wie weiter oben schon angesprochen, zu bedenken sein, dass es bezüglich der psychosexuellen Entwicklung des Kindes günstig erscheint, den Lebensschwerpunkt von A bei der Mutter zu bestimmen. Hier steht der Tochter die Mutter für die Entwicklung einer heterosexuellen Geschlechtsidentität zur Verfügung, was die generelle bestehende Option für das Kind nicht ausschließt, sich auch homosexuell, hier also lesbisch zu orientieren.

Für die Setzung des Lebensschwerpunkt des Kindes bei der Muter spricht ebenfalls, dass die Mutter und ihr Ehemann Herr Y seit ... 2005, also inzwischen schon seit über 18 Monaten in stabilen Verhältnissen am gleichen Wohnort in C leben, der Vater aber dem Vernehmen nach gerade erst nach D zu seinem Freund gezogen ist, so dass hier derzeit gar nicht abzusehen ist, inwieweit dem Kind am neuen Wohnort des Vaters in D derzeit ein annähernd gleich stabiles Zuhause geboten werden könnte.

 

 

 

 

 

Peter Thiel, 02.12.2006

...

 

 

 

 

Literatur:

 

Arnold, Eysenck, Meili (Hrsg.): "Lexikon der Psychologie", Freiburg 1991

Balloff: Rainer: "Zum aktuellen Stand der Begutachtung im Familienrechtsverfahren - Einschätzungen und Perspektiven"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 99-113

Barth, G.M. & Klosinski, G.: "Signale von Not, Elend und Findigkeit: Zeichnungen von Kindern in Kampf-Scheidungsverfahren"; In: Zeitschrift für Musik-, Tanz- und Kunsttherapie", 13 (3), 129-139, 2002

Bergmann, Elmar; Jopt, Uwe; Rexilius, Günter (Hrsg.): "Lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht. Der systemische Ansatz in der familienrechtlichen Praxis"; Bundesanzeiger Verlag, Köln, 2002

Bode, Lutz: „Die Fähigkeit zur Kooperation – und bist Du nicht willig ...“, In: „FamRZ“, 1999, Heft 21, S. 1400-1403

Bode, Lutz: "Moderator Gericht. Kooperation oder Delegation im gerichtlichen Verfahren"; In "Kind-Prax" 5/2001, S. 139-144

Boszormenyi-Nagy, Ivan; Spark, G.M.: "Unsichtbare Bindungen. Die Dynamik familiärer Systeme"; Klett Cotta, Stuttgart, 1981; Original 1973 (Mehrgenerationaler Ansatz. Die Balance von Geben und Nehmen)

Bowlby, John: Verlust, Trauer und Depression; Fischer; Frankfurt/Main, 1983

Bowlby, John: Frühe Bindung und kindliche Entwicklung; München, Basel, Ernst Reinhardt Verlag, 1991

Brähler, E., Holling, H., Leutner, D. & Petermann, F. (Hrsg.): Brickenkamp Handbuch psychologischer und pädagogischer Tests. 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Band 1 + 2. Hogrefe 2002. Göttingen

Brisch, Karl Heinz; Grossmann, Klaus E.; Grossmann, Karin; Köhler, Lotte (Hrsg.): Bindung und seelische Entwicklungswege. Grundlagen, Prävention und klinische Praxis"; Klett-Cotta, 2002

Carl, Eberhard: "Im Familiengerichtsverfahren: Den Eltern die Verantwortung für die Lösung der Konflikte zurückgeben"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 4/04, S. 187-190

Cohen, Rudolf: "Die Psychodynamik der Test-Situation"; In: "Diagnostica", 1962, S. 3-12

Conen, Marie-Luise (Hrsg.): "Wo keine Hoffnung ist, muss man sie erfinden. Aufsuchende Familientherapie"; Carl-Auer-Systeme Verlag 2002

Conen, Marie-Luise: "`Unfreiwilligkeit` - ein Lösungsverhalten. Zwangskontexte und systemische Therapie und Beratung"; In: "Familiendynamik", 1999, Heft 3, S. 296

Cuvenhaus, Hanspeter: "Das psychologische Sachverständigengutachten im Familienrechtsstreit.", In: "Kind-Prax", 6/2001, S. 182-188

Dammasch; Frank: "Das Vaterbild in den psychoanalytischen Konzepten zur kindlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur aktuellen Triangulierungsdebatte"; In: "Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie" (AKJP), 2/2001, S. 215-243

Davidson, Bernard; Quinn, William H.; Josephson, Allan M.: "Diagnostik in der Familientherapie"; In: "Familiendynamik", 2003, Heft 2, S.159-175

Dettenborn, Harry: "Kindeswohl und Kindeswille"; Psychologische und rechtliche Aspekte; Ernst Reinhardt Verlag, München Basel, 2001

Dettenborn, Harry; Walter, Eginhard: "Familienrechtspsychologie", München, Basel, Reinhardt, 2002

Eggert, Annelinde: "Was Kinder brauchen. Erziehung und Erziehungsstile zwischen Freiheit und Struktur"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 11-18

Ehinger, Uta: "Rechtliche Informationen zur Begutachtung. Freibeweis - Strengbeweis, Beweisanordnungen, Rechte des Gutachters und der Begutachteten"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht" 3/1995, S. 68-71

Eysenck, Hans Jürgen: "Persönlichkeitstheorie und Psychodiagnostische Tests"; In: "Diagnostica", 11/1965, S. 3-27

Fabian, Thomas / Nowara, Sabine / Rode, Irmgard / Werth, Gabriele (Hrsg.): "Rechtspsychologie kontrovers", Deutscher Psychologenverlag, Bonn 1998, 181 Seiten

Figdor, Helmuth: "Scheidungskinder - Wege der Hilfe", Psychosozial Verlag 1997

Finke, Fritz: "Die rechtlichen Grundlagen der Sachverständigentätigkeit in der Familiengerichtsbarkeit nach der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht"; 2003, Heft 10, S. 503-508

Finessi, Hermann-Josef: "Lehrbuch der psychologischen Diagnostik"; 2. Auflage, 1997

Flammer, August: "Kindern gerecht werden", In: "Zeitschrift für Pädagogische Psychologie". 17 (1), 2003, 1-12

Fthenakis, Wassilios - E.: "Kindliche Reaktionen auf Trennung und Scheidung"; In: "Familiendynamik", 1995 Heft 2, S. 127-147

Füchsle-Voigt, Traudl: "Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2004, Heft 11, S. 600-602

Greuel, Luise: "Methodenkritische Stellungnahmen im Straf- und Zivilrecht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 182

Gutdeutsch, Werner & Rieck, Jürgen: "Kindesentführung: Ins Ausland verboten - im Inland erlaubt?"; In: "FamRZ" 1998, Heft 23, S. 1488-1491

Halder-Sinn, Petra: "Fehlerhafte Urteilsheuristiken in Sachverständigengutachten", In: "Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform", 1993, Heft 1, S. 44-49

Heumann, Friedrich-Wilhelm: "Das Sachverständigengutachten im familiengerichtlichen Verfahren", In: "Familie und Recht", 1/2001, S. 16-20

Hommers, Wilfried: "Zur psychometrischen Einzelfalldiagnostik mit dem FIT in der Familienrechtspsychologie"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004; S. 48-63

Jessnitzer, Kurt; Frieling, Günther; Ulrich, Jürgen: Der gerichtliche Sachverständige. Carl Heymann Verlag KG, 11. neu bearbeite Auflage 2000

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: A. Entscheidungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 9/2004, S. 310-321

Jopt, Uwe; Zütphen, Julia: "Psychologische Begutachtung aus familiengerichtlicher Sicht: B. Lösungsorientierter Ansatz"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 10/2004, S. 362-376

Junglas, J.: "Systemische familienrechtliche Begutachtungen"; In: System-Familie"; 1994, 7, S. 44-49

Kaiser, Dagmar: "Elternwille und Kindeswohl - für das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Eltern", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003, Heft 11, S. 573-578

Kindler, Heinz & Schwabe-Höllein, Marianne.: "Eltern-Kind-Bindung und geäußerter Kindeswille in hochstrittigen Trennungsfamilien"; In: "Kindschaftsrechtliche Praxis", 01/2002

Klenner, Wolfgang: "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems - "; In: FamRZ 1989, Heft 8, S. 804-809

Kubinger, Klaus D.: "Systemisch Orientiertes Erhebungsinventar"; In: "Familiendynamik", 2/2003, S. 252-260

Kühne, Adelheid; Zuschlag; Bernd: "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 2001

Kühne, Adelheid: "Psychologische Begutachtung im Gerichtsverfahren. Teil 1: Ziele und Fragestellungen", In: "Zeitschrift für Familien- und Erbrecht", Heft 10/2006, S. 371-375

Laucht, Manfred: "Die Rolle der Väter in der Entwicklungspsychopathologie", In: "Zeitschrift für Klinische Psychologie und Psychotherapie", 32 (3), 235-242, Hogrefe-Verlag Göttingen 2003

Leder, Matthias: "Elterliche Fürsorge - ein vergessenes soziales Grundmotiv"; In: "Zeitschrift für Psychologie"; 212 (1), 10-24, 2004

Lehmkuhl, Ulrike & Lehmkuhl, Gerd: "Wie ernst nehmen wir den Kindeswillen?"; In: "Kind-Prax", 2, (1999). 159-161.

Leitner, Werner G.: "Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten"; In: "Familie und Recht", 2/2000, S. 57-63

Lienert, G.A. & Raatz, U: Testaufbau und Testanalyse. Weinheim, Psychologie Verlags Union, 1994

Linsenhoff, Arndt: "Trennungsmediation und Emotion", In: "Familiendynamik", 01/2004, S. 54-65

Mackscheidt, Elisabeth: "Loyalitätsproblematik bei Trennung und Scheidung - Überlegungen zum Kindeswohl aus familientherapeutischer Sicht", In: "FamRZ", 1993, Heft 3, S. 254-257

Menne, Klaus: "Erziehungsberatung und gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung"; In: "Zentralblatt für Jugendrecht", 6/2001, S. 217-221

Minuchin, Salvador: "Familie und Familientherapie. Theorie und Praxis struktureller Familientherapie", Lambertus-Verlag, 1977, 10. unveränderte Auflage 1997

Napp-Peters, Anneke: "Familien nach der Scheidung", München, 1995

Pflaum, Ernst; Schaipp, Christian: "Projektive Techniken: Unseriöse Test oder wertvolle Methoden?" - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rakete-Dombek: "Das familienpsychologische Sachverständigengutachten aus anwaltlicher Sicht"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 2003,Heft 10, S. 508-516

Rauchfleisch, Udo: "Testpsychologie", 4. Aufl., Vandenhoeck u. Ruprecht, 2005

Rauchfleisch, Udo: "Kinderpsychologische Tests: Ein Kompendium für Kinderärzte"; 2. durchgesehene Aufl. - Stuttgart: Enke, 1993

Rexilius, Günter: "Psychologie im Familienrecht - Überlegungen aus psychologischer Sicht"; In: "Kind-Prax" 1/2000, S. 3-8

Rexilius, Günter: "In der Falle des Familienrechts oder: wie Trennungseltern verrückt gemacht werden", "Kind-Prax" 2/2003, S. 39-45

"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten"; Förderation Deutscher Psychologenvereinigungen. - Bonn: Deutscher Psychologen Verlag, 1995

Rohmann, Josef. A.: "Elternschaft und Kooperation in der Sorgerechts-Begutachtung"; In: "Praxis der Kinderpsychologie und Kinderpsychiatrie", 45: 323-330 (1996)

Rohmann, Josef A.: "Systemisches (familienpsychologisches) Gutachten: Theoretische Überlegungen und praktische Vorschläge"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 1997, S. 30-47

Rohmann, A. Josef: "Systemorientierte Perspektiven und Ansätze in der Familienrechtspsychologie", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 5-21

Salzgeber, Joseph; Stadler, Michael: "Familienpsychologische Begutachtung"; Psychologie Verlags Union, München 1990

Salzgeber, Joseph: "Familienpsychologische Gutachten. Rechtliche Vorgaben und sachverständiges Vorgehen"; Verlag C.H. Beck, 3. Aufl., München 2001

Salzgeber, Joseph; Höfling, Siegfried: "Familienpsychologische Begutachtung. Vom Sachverständigen zum Case-Manager", In: "Kind-Prax", 5/2004, S. 163-169

Sandvoß, Gerd: "Gefälligkeitsgutachten: Identifizierung und Abwehr"; In: "ArztRecht", 11/2004, S. 392-397

Schade, Burkhard; Friedrich, Sigrid: "Die Rolle des psychologischen Gutachters nach Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts"; In "Familie, Partnerschaft, Recht", 5/1998, S. 237-241

Schlippe, Arist von: "Familientherapie im Überblick. Basiskonzepte, Formen, Anwendungsmöglichkeiten", Junfermann-Verlag, 1995

Schmidbauer, Wolfgang: "Wenn Helfer Fehler machen."; Reinbek 1997

Schulz, Peter E. W. "Psychodiagnostik: fragwürdige Grundlagen, fragwürdige Praxis"; - 1. Auflage - Berlin: Köster, 1997 (Schriftenreihe Psychologie, Bd. 6)

Spangler, G. & Zimmermann, P. (Hrsg.): Die Bindungstheorie. 3. Auflage. Stuttgart: Klett-Cotta 1999

Spangler, Gottfried: "Beiträge der Bindungsforschung zur Situation von Kindern aus Trennungs- und Scheidungsfamilien", In: "Praxis der Rechtspsychologie", Sonderheft 1, 2003, S. 76-90

Sturzbecher, Dietmar; Hermann, Ute; Dietrich, Peter S.: "Neuere Ergebnisse zum FIT-KIT"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 32-47

Suess, Gerhard J.; Scheuerer-Englisch, Herrmann; Grossmann, Klaus: "Das geteilte Kind - Anmerkungen zum gemeinsamen Sorgerecht aus Sicht der Bindungstheorie und -forschung"; In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1999, Heft 3

Terlinden-Arzt, Patricia; Klüber, Antje; Westhoff, Karl: "Die Planung Entscheidungsorientierter Psychologischer Begutachtung für das Familiengericht"; In: "Praxis der Rechtspsychologie", Juni 2004, S. 22-31

Tschöpe-Scheffler, Sigrid: Entwicklungsfördernde und entwicklungshemmende Faktoren in der Erziehung"; In: "forum erwachsenenbildung", 3/2004; S. 19-27

Ulrich, Jürgen: "Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen", Werner Verlag, 2004

Walper, Sabine; Gerhard, Anna-Katharina: "Zwischen Risiko und Chance - Konsequenzen einer elterlichen Scheidung für die psychosoziale Entwicklung betroffener Kinder", In: "Persönlichkeitsstörungen, Theorie und Therapie", 7/2003, S. 105-116

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet H., Jackson, Don D.: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern, Stuttgart, Toronto 1969/1990

Watzlawick, Paul; Weakland, John H.; Fisch, Richard: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

Watzlawick, Paul: "Münchhausens Zopf oder Psychotherapie und `Wirklichkeit`", Verlag Hans Huber, 1988; Piper Verlag, 2005

Watzlawick, Paul: "Die erfundene Wirklichkeit". Wie wir wissen, was wir zu wissen glauben. Beiträge zum Konstruktivismus", 1985, Piper Verlag, München

Watzlawick, Paul: "Gesund in kranker Umgebung", In: "Die erfundene Wirklichkeit. Wie wissen wir, was wir zu wissen glauben? Beiträge zum Konstruktivismus."; Piper 1981

Watzlawick, Paul; Nardone, Giorgio: "Kurzzeittherapie und Wirklichkeit"; Piper Verlag, München, 1999

Wolf, Doris: "Wenn der Partner geht ... Die seelische Bewältigung der Trennung", In: "Familie, Partnerschaft, Recht", 1997, H 1, 29-35

Zettel, Günther: "Sachverständiger und Gericht. Fehlerquellen bei der Zusammenarbeit im Zivilprozess", In: "Neue Justiz", 2/2000, S. 67-72

 

 

 


zurück