Stellungnahme zum Gutachten der Diplom-Psychologin Brigitte Spangenberg vom 10.10.2003

 

 

 

Familiensache X (Vater) und Y (Mutter)

 

am Amtsgericht Fürth/Odenwald

Geschäftsnummer: 313/03

Richter: Herr Latour

 

 

Kinder:

A, geb. .... .2000 (Sohn)

B, geb. .... .2001 (Tochter)

 

 

 

Erarbeitung der Stellungnahme durch Peter Thiel

 

 

...

 

 

Die hier vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf das vorliegende 29-seitige schriftliche Gutachten.

 

 

Gerichtliche Fragestellung laut Beschluss vom 27.08.2003

"Zur Vorbereitung der Sorgerechtsentscheidung soll ein vorerst schriftlich zu erstattendes kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden."

 

 

 

 

Allgemeines

Der Beweisbeschluss des Gerichtes ist offenbar keine geeignete Grundlage zur Beauftragung einer Sachverständigen (SV), da völlig unklar bleibt, was eigentlich die richterliche Beweisfrage ist. Es kann aber nicht ins Ermessen der SV gestellt werden, was diese eigentlich untersuchen soll.

Die Formulierung "kinderpsychologisches Sachverständigengutachten" ist wohl irreführend. Es kann wohl unterstellt werden, dass das Gericht von der SV Informationen über die Trennungsfamilie haben möchte. In diesem Fall handelt es sich nicht um ein kinderpsychologisches Gutachten, sondern ein familienpsychologisches, das heißt die SV muss sich auf alle wesentlichen Mitglieder der Trennungsfamilie und deren Beziehungen untereinander beziehen und nicht nur isoliert das Kind in den Fokus der Betrachtung nehmen, was sie glücklicherweise auch getan hat.

Es bleibt zu fragen, warum die SV keine Konkretisierung ihres Auftrages beim Gericht erbeten hat? So besteht nun das Risiko, dass einer der Beteiligten, das erstellte Gutachten schon auf Grund des offenbar fehlerhaften Beweisbeschlusses mit Erfolg ablehnen kann.

Die SV erstellt aus der unkonkreten Aufgabenstellung des Gerichtes eine "Psychologische Fragestellung" (S. 4). Dies verblüfft, denn wenn das Gericht keine Fragestellung vorgibt, wie kann dann die SV aus einer nicht gegebenen Fragestellung psychologische Fragen ableiten? Möglicherweise unterstellt sie dem Gericht stillschweigend, dass das Gericht danach gefragt hätte, ob einem Elternteil das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht, als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge entzogen werden soll, unter Berücksichtigung der Forderung von §1671 BGB, dass dies dem Wohl des Kindes am besten dienen müsste.

Eine solche Frage des Gerichtes könnte man vermuten, denn beide Eltern haben offenbar Anträge gestellt, dem jeweils anderen Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, es kann daher vermutet werden, dass das Gericht sich dazu einen fachlich fundierten Hintergrund erarbeiten will und die SV eben damit beauftragen wollte.

Gesetzt den Fall dies wäre so, so müsste gleichwohl gefragt werden, wie die SV gerade auf die von ihr benannten vier psychologischen Fragestellungen kommt. Es hätten ja auch sechs oder acht Fragestellungen sein können, so z.B. auch eine Frage zum sogenannten "Kontinuitätsprinzip", die sehr häufig in anderen Gutachten gestellt wird. Denkbar wäre auch eine fünfte Frage gewesen, die nicht alternativ nach dem geeigneteren Elternteil fragt, sondern danach, wie und ob die Eltern möglicherweise zu einer einvernehmlichen Regelung gelangen könnten und sich somit ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht für einen der beiden Eltern gar nicht erst stellen würde.

Dass die SV sich in ihrer abschließenden "Gutachterlichen Stellungnahme" (S. 29) "Zur Frage des Gerichtes" äußert, obwohl das Gericht augenscheinlich gar keine Frage gestellt hat, verblüfft dann doch sehr.

 

 

 

 

Einzelpunkte

 

zu V. Mein Eindruck von den Eltern

Die SV trägt vor: "Die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit (durch die Mutter, Anm. P. Thiel) zu einem Zeitpunkt als ihre Kinder ihrer als seitherige Hauptbezugsperson noch in vollem Umgang bedurft hätte, weist auf eine Persönlichkeit hin, die ihre Bedürfnisse über die ihrer Kinder stellt." (S. 15)

Eine solche, nicht näher untermauerte Behauptung erscheint etwas gewagt. Nun kann man durchaus der privaten Ansicht sein, dass es für Kinder bis zu einem bestimmten Alter im Allgemeinen vorteilhaft ist, von der Mutter oder dem Vater persönlich betreut zu werden. Der Unterzeichnende gehört dazu, ohne daraus aber anderen, vorschreiben zu wollen, was denn nun das Richtige sei.

Die Frage wird insgesamt kontrovers diskutiert, so z.B. in der Broschüre der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZGA) "Die erste Zeit zu dritt", 1999:

"Die Theorie, ob das Kind unter drei Jahren hauptsächlich zur Mutter gehört oder ob es zu seiner gesunden Entwicklung ebenso regelmäßig auch Gleichaltrige braucht, sind kontrovers. Die einen vertreten beispielsweise die Auffassung, dass durch eine kontinuierliche Bezugsperson - am besten die Mutter - das Urvertrauen eines Kindes und somit das Selbstbewusstsein gestärkt wird, die anderen besagen dagegen, dass gerade durch den Kontakt zu anderen Menschen und gleichaltrigen Kindern die Selbstständigkeit gefördert und somit das Selbstvertrauen gestärkt wird. Letztendlich müssen die Eltern durch den Dschungel der Theorien und ihrer Gefühle ihren eigenen Weg finden." (S. 50)

Letztlich wird man im konkreten Einzelfall immer ein Optimierungsproblem zwischen den Polen Bindung und Sicherheit, Exploration, Loslösung und Entwicklung auf der Seite des Kindes und den Bedürfnissen und Möglichkeiten auf Seiten der Eltern zu lösen haben. Es gibt Mütter und Väter, die sich voll damit identifizieren können, in den ersten Lebensmonaten und - jahren, "rund um die Uhr" für ihr Kind da zu sein. In diesem Fall wird die persönliche Betreuung sicher die bessere Alternative sein. In den anderen Fällen kann die Fremdbetreuung für das Kind durchaus besser sein, als dass es von einer frustrierten und überlasteten Mutter oder Vater 24 Stunden persönlich betreut wird.

Im übrigen wäre es auch dem Vater möglich gewesen, zugunsten der persönlichen Betreuung seiner Kinder in Elternurlaub (Elternzeit) zu gehen. Dass er das nicht getan hat, könnte ihm ebenso wie der Mutter angelastet werden, was die SV allerdings nicht getan hat. Der Vater hat aber immerhin seine Arbeitszeit auf Halbtags reduziert (S.11), so dass man davon ausgehen kann, dass für die Kinder trotz der umfänglichen Berufstätigkeit der Mutter damit gut gesorgt war.

Der nächste Vorwurf der SV "Dass sie die kleinen Kinder aus ihrem vertrauten Umfeld und von mehreren Bezugspersonen außer dem Vater getrennt und in eine den Kindern fremde Umgebung in einen Alltag mit einem neuen Partner verbracht hat, entspricht ebenfalls nicht den kindlichen Bedürfnissen, sondern ausschließlich den eigenen." (S. 15), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Sicher ist es richtig, dass die Mutter auf Grund des bestehenden gemeinsamen Sorgerechts der Eltern mit dem Vater hätte Einvernehmen über den Umzug herstellen müssen. Das nicht getan zu haben, kann ihr vorgeworfen werden, jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Umzug eines Elternteils mit seinen Kindern "ausschließlich eigenen Bedürfnissen" dienen würde. In der heutigen Zeit gesellschaftlich geforderter und erwünschter Flexibilität, ist es völlig normal, dass Eltern oder Elternteile mit den Kindern an einen neuen Ort ziehen, dabei von den Kinder durchaus gewachsene Bindungen (z.B. zu Nachbarskindern, anderen Kindergartenkindern) und Vertrautheiten (Garten vor dem Haus, Spielplatz, etc.) aufgegeben werden müssen und sich am neuen Wohnort neue Verbindungen erst wieder entwickeln müssen. Dies geschieht in der Bundesrepublik jährlich wohl Hunderttausendmal und es lässt sich daraus doch nicht ableiten, all diese Eltern würden sich in kindeswohlbeeinträchtigender Weise verhalten.

Letztlich ist es für die Frage, wie die zukünftige Betreuungssituation der Kinder geregelt wird, eher unerheblich, welcher Elternteil in der Vergangenheit welches tatsächliche oder vermeintliche Fehlverhalten gezeigt hat, sondern abgestellt werden muss immer auf die aktuelle Situation. Hier muss erkundet werden, welche Konstellation die bestmögliche im Hinblick auf die Entwicklung der Kinder zu sein scheint.

Im übrigen hatten sich beide Eltern im Mai 2003 schon einmal "probeweise" getrennt und die Mutter ist offenbar mit Zustimmung des Vaters mit beiden Kindern zu ihrer Schwester nach ... gezogen (S.27). Aus Sicht der SV müsste man den Vater fragen, wieso er hier sein Einverständnis gegeben hat, obwohl diese Situation, jedenfalls nach Ansicht der SV, nicht den Bedürfnissen der Kinder entsprochen habe. Vermutet werden kann, dass es dem Vater damals nicht so erheblich schien, da die Mutter ja "nur" zu ihrer Schwester zog, während sie aktuell zu Herrn Z, ihrem neuen Freund, einem bisherigen "alten Freund" des Vaters (S. 26) gezogen ist und dies könnte eine erhebliche Kränkung des Vaters als Mann bedeuten, der er im Interesse des gekränkten Narzissmus entgegentreten müsste. Als männliche Reaktion wäre dies völlig verständlich und bezüglich der Paarebene der Eltern auch akzeptabel. Gefragt werden muss aber, ob dies mit der hier zur Diskussion stehenden Elternebene vermischt werden darf.

Die Behauptung der SV: "Schließlich zeugt ihr Plan A im Dezember in den Kindergarten zu tun und bereits jetzt durch die Teilnahme an einem Spielkreis darauf vorzubereiten von wenig mütterlicher Sensibilität ihrem Sohn gegenüber." (S.15) bleibt unbewiesen. Die SV hätte wenigstens erläutern müssen, wie sie zu dieser Ansicht kommt. So unbegründet bleibt es eine Behauptung, die bis zu einer fundierten Begründung zurückgewiesen werden muss.

 

 

 

zu VI. Die Kleinkinder A. und B. 

Die SV beginnt mit der Beschreibung: "A sei nach normaler Schwangerschaft ..." (S. 16). Auch wenn es für das Gutachten eher unerheblich zu sein scheint, hätte sie angeben müssen, von dem die Informationen stammen, von der Mutter, dem Vater oder einer anderen Person.

Die SV meint dann: "Das Kind (A) hat starke innere Ängste, seine Mutter zu verlieren." und "A ist an seine Mutter nur unsicher gebunden." (S.18). Wie die SV zu dieser Meinung kommt, wird von ihr nicht angegeben. Die Beobachtung eines Klammerverhaltens "gepaart mit weinerlicher Verstimmung" mag dafür ein Indiz bleiben, gleichwohl sollten Indizien nicht dazu verwendet werden, Gewissheiten zu konstruieren.

So bleibt die Aussage relativ wertlos. Man könnte möglicherweise daraus folgern, dass der Sohn auf keinen Fall vom Haushalt der Mutter in den Haushalt des Vaters wechseln sollte, da ja gerade dann die Angst des Kindes vor dem Verlust der Mutter bestätigt würde.

 

 

 

zu XIII. Gutachterliche Stellungnahme

Die generalisierende und dramatisierende Aussage der SV "Aist in seiner Bindung zur Mutter zutiefst verunsichert" (S. 28) bleibt im Gutachten unbewiesen. Es mag der persönliche Eindruck der SV sein, der sie zu dieser Aussage kommen lässt, und natürlich ist es auch das gute Recht eines Sachverständigen seinen Eindruck zu schildern, doch dies muss besonders gekennzeichnet werden, damit nicht der Eindruck entsteht, es handelte sich hier um zweifelsfrei nachgewiesene Tatsachen. Die anschließende Ursachendeutung ("Als Ursachen kommen hierfür in Betracht: ...") der vermeintlich festgestellten "Bindungsverunsicherung" dürften ohnehin für die gerichtlich interessierenden Fragen unerheblich sein.

"A hat ein problematisches Verhältnis zu Herrn Z." (S. 28), dies mag durchaus so sein, der fast dreijährige Sohn und der Freund der Mutter sind schließlich auch Konkurrenten um die mütterliche Liebe und Zuwendung. Doch es gehört auch zu den Entwicklungsaufgaben von Kindern, Konkurrenz zu erleben und daran möglichst zu wachsen. So ist die Geschwisterkonkurrenz eine Basis menschlicher Entwicklung und keiner käme auf die Idee, Geschwister deshalb trennen zu wollen.

 

 

 

 

Was ist zu tun?

Die Frage stellt sich, was denn die bessere Alternative zum jetzigen Zustand sei? Sollten Mutter und Vater wieder in einen gemeinsamen Haushalt ziehen. Dies schiene aus Sicht der Kinder verlockend, hätten sie doch so beide Eltern wieder in ständiger Erreichbarkeit und "lästige Mitkonkurrenten" um die mütterliche Zuwendung, wie es z.B. der Freund der Mutter für den Sohn A sein mag, wären dann weg. Wir Erwachsene wissen jedoch, dass wir zwar Wunschdenken nachgehen können, uns aber letztlich der Realität zu stellen haben. Eine gemeinsame Familie wie früher wird es für die Kinder wohl nicht geben.

Die Ansicht der SV, dass die Kinder beim Vater besser aufgehoben wären, können nach Ansicht des Unterzeichnenden nicht überzeugen. Auch die eingestreuten Bemerkungen der SV, die Lebenssituation der Mutter sei "im Gegensatz dazu noch nicht stabil. Ihre Beziehung zu Herrn Z ist zu jung als dass sie eine Prognose erlaubt." bringen bezüglich der gerichtlich interessierenden Fragen wohl auch nicht weiter. Richtig scheint statt dessen zu sein, dass beide Eltern engagiert für ihr Kinder da sein möchten und dies auch können. Das ist sehr erfreulich. Auf diesem Interesse und diesem Vermögen der Eltern sollte aufgebaut werden und gemeinsam mit ihnen eine mittelfristig geltende Regelung der zukünftigen Betreuung ihrer Kinder entstehen. Ob dies durch ein Gericht erreicht werden kann, erscheint fraglich. Eine Familienberatungsstelle wäre hier stattdessen wohl die Adresse der ersten Wahl.

 

 

 

Schluss

...

 

 

 

 

Peter Thiel, 04.01.2004

...

 

 

 

 

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